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Beschluss

34 L 435/20 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1204.34L435.20A.00
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Leitsätze
1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (Rn.5) 2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnet die Abschiebung eines Ausländers an, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. (Rn.8)
Tenor
Unter Änderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2018 (VG 34 L 387.18 A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 34 K 388.18 A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2018 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (Rn.5) 2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnet die Abschiebung eines Ausländers an, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. (Rn.8) Unter Änderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2018 (VG 34 L 387.18 A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 34 K 388.18 A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2018 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des aus dem Libanon stammenden Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten die zuständige Ausländerbehörde, das Landesamt für Einwanderung, aufzufordern, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu unterlassen, hat in der Sache Erfolg. Das Gericht versteht das Begehren des Antragstellers (§ 88 VwGO) so, dass er unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2018 (VG 34 L 387.18 A) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG 34 K 388.18 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2018 begehrt. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allerdings nicht eine Art Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist. Ein Anspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist nur gegeben, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat und diese veränderten Umstände eine Änderung der früheren Eilentscheidung gebieten. Darüber hinaus kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller kann sich auf veränderte Umstände berufen, die es nunmehr rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil sich die Anordnung der Abschiebung nach Spanien bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung eines Ausländers an, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Damit eine Abschiebung in diesem Sinne durchführbar ist, ist zum einen erforderlich, dass sie rechtlich zulässig ist, wobei neben zielstaatsbezogen Abschiebungsverboten auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 – juris Rn. 4). Zum anderen muss die Abschiebung in allernächster Zeit tatsächlich möglich sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 92/15 – juris Rn. 70; OVG Münster, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A – juris Rn. 3; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 2020 – A 1 K 1026/20 – juris Rn. 40; VG Trier, Urteil vom 24. August 2020 – 7 K 203/20.TR – juris Rn. 51). Hier fehlt es an der Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Spanien, weil seine Überstellung dorthin tatsächlich nicht mehr möglich ist. Die spanischen Behörden weigern sich nämlich, den Antragsteller wiederaufzunehmen, weil sie der Ansicht sind, die Frist zu seiner Überstellung sei am 10. April 2020 abgelaufen und die Zuständigkeit für sein Asylverfahren sei auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) übergegangen. Inwieweit trotz dieser Weigerung der Antragsteller zeitnah nach Spanien überstellt werden könnte, ist nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt worden. Nicht weiter führt hier ihre Ansicht, ihre Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO habe die Überstellungsfrist nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unterbrochen (vgl. hierzu etwa einerseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 10 LA 217/20 – juris Rn. 15 ff.; andererseits VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2020 – 22 K 6941/18.A – juris Rn. 84 ff.), die Haltung spanischer Behörden sei unionsrechtswidrig und sie würden auf eine zukünftige Entscheidung des EuGH, die die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigen werde, ihre Weigerung zur Wiederaufnahme aufgeben. Denn dies berührt nicht den Umstand, dass derzeit – worauf es hier maßgeblich ankommt – die Überstellung des Antragstellers nach Spanien tatsächlich nicht möglich ist. Auf die Frage, inwiefern sich die fehlende Bereitschaft Spaniens, den Antragsteller wiederaufzunehmen, auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 29. September 2020 – VG 3 K 953.19 A – UA S. 4 f.), kommt es im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.