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Urteil

A 1 K 1026/20

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0826.A1K1026.20.00
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Leitsätze
1. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Reaktion auf Grenzschließungen während der Corona-Pandemie verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs 4 VwGO, Art 27 Abs 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist rechtmäßig. Sie bewirkt bei Anhängigkeit eines Klageverfahrens, dass der Lauf der Überstellungsfrist nach Art 29 Abs 1 UAbs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) unterbrochen wird und die Zuständigkeit nicht nach Ablauf der ursprünglichen Frist gemäß Art 29 Abs 2 S 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.(Rn.27) 2. Es ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs 1 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) bis zu deren Vollzug unter Kontrolle zu halten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf das Auftreten eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses durch eine Aussetzung der Vollziehung reagieren und selbst vorübergehenden (behördlichen) Rechtsschutz gewähren. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art 27 Abs 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) setzt damit nicht voraus, dass diese der Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dient.(Rn.49) 3. Ein Abschiebungshindernis kann sich aus den Grenzschließungen infolge der Corona-Pandemie ergeben.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Reaktion auf Grenzschließungen während der Corona-Pandemie verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs 4 VwGO, Art 27 Abs 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist rechtmäßig. Sie bewirkt bei Anhängigkeit eines Klageverfahrens, dass der Lauf der Überstellungsfrist nach Art 29 Abs 1 UAbs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) unterbrochen wird und die Zuständigkeit nicht nach Ablauf der ursprünglichen Frist gemäß Art 29 Abs 2 S 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.(Rn.27) 2. Es ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs 1 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) bis zu deren Vollzug unter Kontrolle zu halten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf das Auftreten eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses durch eine Aussetzung der Vollziehung reagieren und selbst vorübergehenden (behördlichen) Rechtsschutz gewähren. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art 27 Abs 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) setzt damit nicht voraus, dass diese der Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dient.(Rn.49) 3. Ein Abschiebungshindernis kann sich aus den Grenzschließungen infolge der Corona-Pandemie ergeben.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten – die Beklagte hat ihre Zustimmung durch allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017 erteilt – ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Der Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig, da nach Maßgabe der Dublin III-VO Österreich und nicht die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist. a) Ursprünglich war für die Behandlung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO Österreich für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Beweismittel und Indizien (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO) ist davon auszugehen, dass der Kläger in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Es liegt zum einen ein positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Klägers mit den in Österreich genommenen Abdrücken vor und damit ein Beweismittel gemäß Anhang II, Verzeichnis A II. Nr. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014). Die Antragstellung wird als weiteres Indiz durch die Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates (vgl. Anhang II, Verzeichnis B II. Nr. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung), die in der auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfolgten Zustimmung der österreichischen Behörden zur Wiederaufnahme des Klägers liegt, bekräftigt. Demgegenüber ist die Erklärung des Klägers, wonach er in keinem anderen Land bewusst einen Asylantrag gestellt, sich in Österreich nur drei Stunden aufgehalten habe und ihm die Fingerabdrücke nur als Sicherheitsmaßnahme von der Polizei abgenommen worden seien, nicht ausführlich und nachprüfbar (vgl. Anhang II, Verzeichnis B II. Nr. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung). Auch der Kläger hat im Klageverfahren die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs nicht mehr in Frage gestellt. Weder Verfassungs- noch Unionsrecht gebieten es, von einer Überstellung des Klägers nach Österreich abzusehen. Dafür, dass das Asylverfahren in Österreich an systemischen Mängeln leidet, ist nichts substantiiert dargetan und ersichtlich (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2020 – A 13 K 2361/20 –). Anhaltspunkte für systemische Mängel ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Klägers, wonach er und seine Mitreisenden dort von der österreichischen Polizei geschlagen worden seien. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgebracht, dass es sich hierbei – sollte dies tatsächlich zutreffen – um ein über einen Einzelfall hinausgehendes strukturelles Vorgehen der österreichischen Behörden handelte. Insoweit ist auch den zunächst erfolgten Beweisanregungen des Klägers nicht zu folgen. b) Österreich ist auch weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin III-VO nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. aa) Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sieht vor, dass, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (Satz 1). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Satz 2). Eine Verlängerung der Frist nach Satz 2 der Vorschrift ist vorliegend nicht erfolgt. bb) Die Überstellungsfrist wurde durch die am 20.02.2020 erhobene Klage, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, nicht unterbrochen. Einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG einer Abschiebung entgegengestanden und demgemäß eine automatische Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, 2. Alt. i.V.m. Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO), hat der Kläger nicht gestellt. Die Überstellungsfrist begann demgemäß grundsätzlich am Tag nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, 1. Alt. Dublin III-VO) durch Österreich am 07.02.2020 zu laufen und hätte mit Ablauf des 07.08.2020 geendet (§ 31 Abs. 1 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). cc) Davon abweichend ist die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall jedoch durch die vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.06.2020 gegenüber dem Kläger erklärte Aussetzung der Vollziehung wirksam unterbrochen worden und begann mit Zustellung der Erklärung des Widerrufs der Aussetzung mit Schreiben vom 26.06.2020, die mit Ablauf des 29.06.2020 als erfolgt gilt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), erneut zu laufen. (1) Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt ist generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 –, juris Rn. 18 und vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 19 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 24 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13.09.2017 – C-60/16 –, juris Rn. 61 ff.). Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, erweitert die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 19 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13.09.2017 – C-60/16 –, juris Rn. 61 ff.). Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 19 f.). (2) In Ausübung der ihm eröffneten Befugnis zur Aussetzung der Vollziehung hat das Bundesamt mit Schreiben vom 09.06.2020 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Vollziehung der Abschiebungsanordnung „bis auf weiteres“ ausgesetzt. (3) Die Wirkung, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, entfällt bei der Aussetzungsentscheidung vom 09.06.2020 nicht deswegen, weil diese rechtswidrig wäre. Vielmehr hält sie sich in den Grenzen, die durch das nationale Recht und Unionsrecht vorgegeben sind (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 21). (a) Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Regelungen des Asylgesetzes, insbesondere § 34a AsylG, schließen eine behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht aus. Namentlich können auch bei einer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtlich und tatsächlich möglichen Abschiebung Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, deren Vollziehung – etwa zur Sicherung der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes – vorübergehend bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung auszusetzen. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gebietet in solchen Fällen nicht, die Abschiebungsanordnung aufzuheben, was die endgültige gerichtliche Klärung verhinderte. Denn selbst bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen ist das Bundesamt nicht verpflichtet, die Abschiebungsanordnung nach § 48 VwVfG aufzuheben; namentlich bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen kann es deren Vollziehung auch (vorläufig) aussetzen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 22 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 10; s. näher unten). Unionsrecht setzt in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine behördliche Aussetzung der Vollziehung voraus, steht also der Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO ebenfalls nicht entgegen. Es setzt aber dem nach nationalem Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eröffneten weiten Handlungsspielraum durch unionsrechtliche Vorgaben (vgl. insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO) gewisse Grenzen. Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Asylantragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein von ihm möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt. Auch sind die Belange des zuständigen Mitgliedstaats zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 25; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 98 f.). Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ist nach Art. 27 Abs. 4, 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, dass der Asylantragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 41 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 29.06.2020 – 11 L 563/20.A –, juris Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 16 f., 29 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 100 f.). Weitere Grenzen folgen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel der Vermeidung von Sekundärmigration, die beinhaltet, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 100 f.). Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder jahrelang nicht geprüft werden; zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung aber nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 102 f.; s. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 29.01.2009 – C-19/08 –, juris) oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 104 f.). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 106 ff.). (b) Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 09.06.2020 ist nach diesen Grundsätzen beachtlich und hat die Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 28; für die streitgegenständliche Fallkonstellation im Ergebnis wie hier etwa VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 – 5 L 327/20.A –, juris; anders etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 20 und Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 – 15 L 776/20.A –, juris; VG Münster, Beschlüsse vom 22.05.2020 – 8 L 367/20.A –, juris und vom 28.07.2020 – 8 L 523/20.A –, juris; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris; VG München, Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris und Gerichtsbescheid vom 21.07.2020 – M 2 K 19.51305 –, BeckRS 2020, 18797; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris; offen gelassen von VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2020 – A 9 K 2179/20 –). (aa) Die sich aus § 80 Abs. 4 VwGO und Art. 27 Abs. 4, 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebende Mindestvoraussetzung, dass der Asylantragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (s. oben), liegt mit der am 20.02.2020 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2020 vor. (bb) Des Weiteren waren sachlich vertretbare Erwägungen für die erfolgte behördliche Aussetzung gegeben. i. Zum Zeitpunkt der Aussetzung dürfte die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2020 im Hinblick auf die erfolgten Grenzschließungen vorübergehend rechtswidrig gewesen sein. Zumindest aber bestanden Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit (so etwa VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 76 f. m.w.N.). Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt tatbestandlich voraus, dass die Überstellung nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah auch tatsächlich möglich ist (VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 14). Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung, ob es nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung anordnet, auch Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 – 11 S 1523/11 –, juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 27.11.2018 – A 1 K 10071/18 –). Ebenso hat das Bundesamt, dem der Gesetzgeber die Kompetenz für den Erlass der Abschiebungsanordnung als letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels zugewiesen hat, seine Entscheidung, zur Abschiebung zu schreiten, bis zum endgültigen Vollzug unter Kontrolle zu halten. Wenn nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung ein Duldungsgrund entsteht, obliegt dessen Prüfung dem Bundesamt, das hierauf gegebenenfalls zu reagieren hat (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2014 – A 9 K 3615/13 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 3 f. m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 35; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., AsylG, § 29 Rn. 37). Gerade bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen kann das Bundesamt die Vollziehung sodann (vorläufig) aussetzen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 22 f.). Als das Bundesamt am 09.06.2020 die Aussetzung der Vollziehung erklärte, stand nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Österreich durchgeführt werden konnte. Das Bundesamt führte insofern zu Recht aus, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise Dublin-Überstellungen zu diesem Zeitpunkt nicht zu vertreten waren. Die Vollziehungsaussetzung im konkreten Fall des Klägers ist im Zusammenhang mit der allgemein gemäß Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erfolgten Ankündigung vom 18.03.2020 zu sehen, die Kläger bzw. Antragsteller in allen anhängigen Dublin-Verfahren anzuschreiben und ihnen gegenüber die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auszusetzen. Dies wurde damit begründet, dass angesichts der Corona-Krise in Europa die meisten Grenzen geschlossen und Reiseverbote ausgesprochen worden seien. Die Aussetzungsentscheidung erfolgte hiernach aufgrund einer vorübergehend bestehenden tatsächlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie sie sich infolge der als Reaktion auf die Corona-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergab (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 29). Zum Zeitpunkt der Erklärung des Bundesamtes war noch unklar, wann Dublin-Überstellungen überhaupt wieder vorgenommen würden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2020 – A 4 S 1082/20 –, juris Rn. 6, für Griechenland). Da prognostisch nicht nur eine zeitlich kurze Verzögerung aus verwaltungsorganisatorischen Gründen bei der Vorbereitung der Abschiebung vorlag, sondern die Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten lagen, nicht durchgesetzt werden konnte, lag ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 20.03.2020 – 5 B 88/20 –, juris Rn. 5). Auch der Kläger ging – wie im März 2020 schriftsätzlich vorgetragen – auf dieser Grundlage davon aus, dass nicht mehr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststehe, dass die Abschiebung nach Österreich durchgeführt werden könne, und die Abschiebungsanordnung deshalb rechtswidrig sei. Das Bundesamt hat diese Gegebenheiten in seiner Aussetzung vom 09.06.2020 ausreichend berücksichtigt, indem es Dublin-Überstellungen im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise derzeit und bis auf weiteres als nicht vertretbar ansah (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 14), zugleich aber ausführte, die Entwicklung zu beobachten und im engen Austausch mit den zuständigen Behörden das weitere Vorgehen zu prüfen. Die Aussetzungsentscheidung unter Berufung auf Grenzschließungen und Reiseverbote war danach, wenn nicht sogar geboten, so jedenfalls sachlich vertretbar (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris Rn. 7). Die durch die Corona-Pandemie hervorgerufene außerordentliche und extreme Lage und die dadurch ergriffenen Maßnahmen – wie hier die Reaktion auf die europaweit erfolgten Grenzschließungen – bildeten demgemäß einen sachlich tragfähigen willkürfreien und nicht missbräuchlichen Anlass für die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung, der von den Beteiligten nicht beeinflusst werden konnte (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.06.2020 – A 1 K 6703/19 –; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 20). Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass die Aussetzungsentscheidung auf außerhalb des konkreten Sachverhalts und des konkreten Verfahrens liegende Entwicklungen, nämlich das Auftreten einer Pandemie und damit zusammenhängende Überstellungshindernisse reagierte (so aber VG München, Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris Rn. 17 und Gerichtsbescheid vom 21.07.2020 – M 2 K 19.51305 –, BeckRS 2020, 18797, Rn. 20; offen gelassen von VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 115 ff.). Denn unabhängig davon, dass diese Entwicklung auch eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betraf (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 121), wirkte sie sich gerade auch auf das konkrete Verfahren und die Möglichkeit einer Überstellung des Klägers nach Österreich aus. ii. Die sachliche Rechtfertigung der Aussetzungsentscheidung lässt sich im Ergebnis nicht mit dem Argument verneinen, dass die Aussetzung der Vollziehung – über das Vorliegen sachlich vertretbarer Erwägungen hinaus – der Gewährung effektiven (gerichtlichen) Rechtsschutzes dienen müsse, woran es in der streitigen Konstellation fehle. Insofern wird von einigen Gerichten vertreten, die Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ergebe, dass eine Aussetzung nur zum Zweck einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet werden könne (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 7). Sie sei nur zulässig, wenn sie dazu diene, dem Asylbewerber im Einzelfall effektiven Rechtsschutz zu gewähren, indem eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung in einem anhängigen Rechtsbehelf ermöglicht werde (VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 58 ff.; VG München, Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris Rn. 14 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 26). Dies lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift mit der Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung entnehmen. Der Abschluss dieser Prüfung bestimme den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden könne (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 9; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris Rn. 15). Ferner mache die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO und dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung („Verfahrensgarantien“) deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes für den Asylantragsteller sei (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 20). Das Dublin-System sei außerdem von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis stehe (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 11). Es sei eine Auslegung geboten, die den genannten widerstreitenden Interessen Rechnung trage. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögere, könne demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 12; ebenso Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 15 ff.; VG Münster, Beschlüsse vom 22.05.2020 – 8 L 367/20.A –, juris Rn. 9 ff. und vom 28.07.2020 – 8 L 523/20.A –, juris Rn. 17). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris, ergebe sich, dass die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt sei (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 13 ff.). Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sehe Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 20 und Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 26). Wenn die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit – wie sie sich hier infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergebe – getroffen werde, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung diene, bewege sie sich nicht mehr in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 – 15 L 776/20.A –, juris Rn. 13 ff. und Gerichtsbescheid vom 23.06.2020 – 15 K 8085/19.A –, juris Rn. 38 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 57 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 26 ff.). Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit jedenfalls nicht die Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 8; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 29 ff.). Dies kann letztlich nicht überzeugen. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich nicht entnehmen, dass eine Vollziehung nur zu dem Zweck ausgesetzt werden darf, eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu ermöglichen und damit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu dienen (VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 17). Aus der Verwendung der Konjunktion „um [...] zu“ in der deutschen Fassung kann eine entsprechende finale Verknüpfung nicht hergeleitet werden, zumal eine solche sich aus den anderen sprachlichen Fassungen nicht ergibt; diesen ist alleine ein zeitlicher Gleichlauf des Rechtsbehelfs und der Möglichkeit einer Aussetzungsentscheidung zu entnehmen (vgl. etwa die englische Fassung [„pending the outcome of the appeal or review“] oder die französische Fassung [„en attendant l’issue du recours ou de la demande de révision“]; dazu VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 55 ff.). Darüber hinaus lassen weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift erkennen, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht auch zum Zweck der unmittelbaren Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die zuständige Behörde selbst zulässig ist. Wenn sogar bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen können (s. oben), muss dies umso mehr gelten, wenn auch nach Überzeugung der zuständigen Behörde die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Überstellungsentscheidung sogar sicher bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Wenn in einem solchen Fall die Behörde eine vorübergehende Klärung durch ein (gegebenenfalls weiteres) gerichtliches Eilverfahren deshalb nicht für nötig erachtet, weil auch sie von der Rechtswidrigkeit ausgeht (vgl. insoweit auch VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 81 ff.), kann sie bereits in eigener Verantwortung dem Betroffenen vorübergehenden (behördlichen) Rechtsschutz gewähren (ähnlich VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 22). Der Ermöglichung einer gerichtlichen Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit in einem Eilverfahren bedarf es in diesem Fall nicht. Insofern wird dem Betroffenen nicht die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes verwehrt, sondern vielmehr durch die behördliche Reaktion vorübergehend gewährt. Des Weiteren bedarf es für den Fall eines – nach sachgerechter Einschätzung der Behörde – voraussichtlich nur vorübergehenden Vollzugshindernisses auch keiner Bezugnahme auf die Rechtsschutzgewährung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Denn hinsichtlich des vorübergehenden Hindernisses hat die Behörde bereits selbst durch die Vollziehungsaussetzung Vorkehrungen getroffen. Sie kann davon ausgehen, dass die Rechtswidrigkeit deshalb und wegen ihres vorübergehenden Charakters einer abschließenden Klärung im Klageverfahren nicht mehr bedarf. Die Behörde kann durch eine Vollziehungsaussetzung im Falle eines vorübergehenden faktischen Hindernisses zudem flexibler und womöglich schneller reagieren, als dies durch die Ergreifung gerichtlichen Rechtsschutzes möglich wäre. Ebenso kann sie – wie die vorliegende Konstellation zeigt – im Sinne einer einheitlichen Behandlung der Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen in gleicher Weise verfahren. Dieses Verständnis steht zugleich im Einklang mit der Aufgabe der Behörde, die rechtliche Entwicklung nach Erlass der Abschiebungsanordnung im Blick zu behalten und selbst auf eintretende Abschiebungshindernisse zu reagieren (s. dazu oben; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 35). Soweit weiter damit argumentiert wird, dass nach Art. 29 Dublin III-VO die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Überprüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen sei (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 17), gilt dies nur im Rahmen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Laufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die zuständigen Behörden nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung, die eine vorübergehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung zur Folge hat, im Rahmen ihres Ermessens durch Aussetzung deren Vollziehung reagieren dürfen. Aus der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 17.04.2020 (Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung – 2020/C 126/02 –, ABL. C 126, S. 12) ergibt sich deswegen nichts anderes (anders aber Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 – 15 L 776/20.A –, juris Rn. 13 ff. und Gerichtsbescheid vom 23.06.2020 – 15 K 8085/19.A –, juris; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 66; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 32). In dieser Mitteilung, die nicht rechtsverbindlich ist (vgl. insoweit auch VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 32), führt die Kommission im Hinblick auf Dublin-Überstellungen aus, dass die Zuständigkeit nach Artikel 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehe, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt werde. Keine Bestimmung der Verordnung erlaube es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von dieser Regel abzuweichen. Insofern legt die Kommission nur dar, dass die Corona-Pandemie sich nicht unmittelbar auf die Geltung des Fristenregimes der Dublin III-VO und den Zuständigkeitsübergang, etwa im Wege einer automatischen Unterbrechung der Überstellungsfrist, auswirkt. Sie verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtigt (ähnlich VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 122 ff.; so im Ausgangspunkt auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 18). Daraus, dass die Kommission eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang infolge der COVID-19-Pandemie einbezieht, kann aber nicht die Unzulässigkeit einer solchen Vollziehungsaussetzung gefolgert werden (so aber OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 18). Die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung der Vollziehung wird von der Dublin III-VO nicht unionsrechtlich vereinheitlicht geregelt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eröffnet vielmehr den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine behördliche Aussetzungsentscheidung zuzulassen. Für die Europäische Kommission bestand demgemäß kein Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Aussetzungsentscheidung ohne nähere zeitliche Begrenzung (bis auf weiteres) sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgt ist. Dies wird zum Teil mit der Begründung für unzulässig gehalten, dass der Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO hinsichtlich des Endes der Aussetzung der Überstellungsentscheidung ausdrücklich auf das Ende einer rechtlichen Prüfung (Rechtsbehelf oder Überprüfung) abstelle. Dieses Verständnis stützten die systematische Stellung der Vorschrift und das Dublin-System, wonach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO das Ziel verfolge, das Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung und Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten des effektiven Rechtsschutzes aufzulösen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 58 f.). Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der Formulierung, dass die Vollziehung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“ ausgesetzt werden könne, nur den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen eine Aussetzung maximal möglich ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass dieser Zeitraum bis zum Ende voll ausgeschöpft wird (vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 – 5 L 327/20.A –, juris Rn. 14). Ein anderes Verständnis lässt sich auch nicht den englischen und französischen Fassungen von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO entnehmen (s. zu diesen oben; anders VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 39). Aufgrund der Mindestvoraussetzung, dass ein Rechtsbehelf anhängig sein muss, kommt eine Aussetzung nicht über die rechtskräftige Entscheidung über den Rechtsbehelf hinaus in Betracht. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO schließt es jedoch nicht aus, dass eine Aussetzung der Vollziehung auch für eine kürzere Zeitspanne erfolgen kann, nämlich nur, solange das tatsächliche Vollzugshindernis besteht. Insofern kann die Behörde flexibel einem vorübergehenden Hindernis Rechnung tragen, ohne dadurch die Gewährleistung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Übrigen in Frage zu stellen. Da für das Bundesamt das genaue Ende der Einreiseverbote infolge der Corona-Pandemie bei seiner Aussetzungsentscheidung nicht ersichtlich war, es aber davon ausgehen konnte, dass diese voraussichtlich nicht bis zum Abschluss des Klageverfahrens fortbestehen würden, konnte es hierauf durch eine Aussetzung nur „bis auf weiteres“ mit der Absicht reagieren, bei deren Aufhebung die Aussetzungsentscheidung zu widerrufen. Hierdurch wird zugleich das Spannungsverhältnis zwischen effektivem Rechtsschutz und dem Beschleunigungsgrundsatz in der Weise aufgelöst, dass der effektive (behördliche) Rechtsschutz zunächst Vorrang genoss, aber nur so lange, wie er wegen der vorübergehenden Rechtswidrigkeit der Überstellungsentscheidung nötig war. Die Annahme, dass die Aussetzung der Vollziehung zwingend darüber hinaus bis zum Abschluss des Klageverfahrens erfolgen müsse, liefe dem Beschleunigungsgedanken gerade zuwider (VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 139 ff.). Auch durch die nur vorübergehende Gestattung des Verbleibs im ersuchenden Mitgliedstaat während der Anhängigkeit des Rechtsbehelfs wird im Übrigen die Effektivität des Rechtsschutzes im Klageverfahren erhöht (VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 142 ff.). Die Aussetzung „bis auf weiteres“ ist auch nicht im Sinne einer zeitlich unbefristeten Aussetzung (so Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 – 10 A 596/19 – und Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 19) – womöglich über den Abschluss des Klageverfahrens hinaus – zu verstehen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 41 ff.), sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des Vollzugshindernisses noch nicht feststand (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 – 5 L 327/20.A –, juris). Der Zeitraum nach Abschluss des Klageverfahrens sollte bei sachgerechtem Verständnis nicht erfasst werden, da dann entweder die Rechtmäßigkeit des Bescheides (einschließlich des Fehlens eines tatsächlichen Vollzugshindernisses) bereits feststeht oder aber die Abschiebungsanordnung aufgehoben wäre, sodass die Vollziehungsaussetzung ins Leere ginge. In diesem Fall kann hinsichtlich des Endes der Aussetzung der Vollziehung auf die nationale Regelung des § 80b Abs. 1 Satz 2, 1. HS i.V.m. Satz 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 43 ff.). (cc) Die vom Bundesamt vorgenommene Aussetzungsentscheidung verkannte weder den Beschleunigungsgedanken noch die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats in willkürlicher Weise; auch sonst ist sie nicht missbräuchlich. i. Das Dublin-System ist auf eine beschleunigte Klärung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausgerichtet (s. bereits oben). Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO, wonach die Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (Erwägungsgrund 4) auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren und insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen sollte, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Der Beschleunigungsgedanke kommt insbesondere in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zum Ausdruck, wonach die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 47 ff.). Sofern die Unzulässigkeit einer Aussetzung der Vollziehung nach Art. 27 IV Dublin III-VO im Falle einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung – wie hier im Fall der Corona-Pandemie – auch damit begründet ergibt, dass diese dem Beschleunigungsgrundsatz widerspreche (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 11 f., 19; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2019 – 10 A 596/19 –, juris Rn. 23 und Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris Rn. 18), teilt das Gericht diese Einschätzung nicht (ebenso VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris Rn. 7). Zum einen trägt das behördliche Vorgehen einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung dem Beschleunigungsgrundsatz mehr Rechnung als der Verzicht auf eine solche. Als Alternative könnte der Betroffene (gegebenenfalls weiteren) gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen (vgl. insoweit auch VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 29). Dieser erweist sich jedoch als überflüssig, sofern die Behörde schon selbst auf das Vollzugshindernis reagieren kann (s. oben). Auch ermöglicht die Vollziehungsaussetzung durch die Behörde, die das Verfahren unter Kontrolle zu halten hat (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 35 ff.), gegenüber dem gerichtlichen Eilrechtsschutz einen flexibleren und zugleich schnelleren Umgang mit dem Bestehen und Fortfall des Vollzugshindernisses. So hat sie die Möglichkeit, unmittelbar nach dessen Wegfall einen Widerruf zu erklären, wobei jedenfalls in der vorliegenden Konstellation auch ihre Erkenntnismöglichkeiten über die des Gerichts hinausgehen dürften, da sie und die Ausländerbehörde unmittelbar über etwaige Einreiseverbote und deren Aufhebung informiert werden. Bei einer Stattgabe in einem gerichtlichen Eilverfahren bedürfte es demgegenüber, wenn diese nicht bis zum Hauptsacheverfahren gelten soll, eines erneuten gerichtlichen Verfahrens zur Änderung des gerichtlichen Beschlusses. Zum anderen kommt dem Beschleunigungsgrundsatz keine absolute Bedeutung zu. Wenn die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch möglichst rasch erfolgen soll, soll diese nach dem 5. Erwägungsgrund zugleich auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Insofern kann es der Beschleunigungsgrundsatz nicht rechtfertigen, die Funktionsfähigkeit des Dublin-Systems für einen bestimmten Zeitraum – hier den von den Einreiseverboten infolge der Corona-Pandemie betroffenen Zeitraum – vollständig außer Kraft zu setzen. Dies würde die Interessen des grundsätzlich unzuständigen Mitgliedstaates, hier der Beklagten, in der Gesamtheit der Fälle unzumutbar belasten. Im Übrigen ist das Interesse des Asylantragstellers an einem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang nicht als solches rechtlich geschützt (hierzu näher VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 131 ff.). ii. Die Interessen des zuständigen Mitgliedstaates werden durch die Aussetzungsentscheidung ebenfalls nicht willkürlich verkannt (anders VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A –, juris Rn. 63 ff.). Die behördliche Aussetzungsanordnung dient der Klarstellung und Rechtssicherheit auch im Verhältnis zu dem zuständigen Mitgliedstaat (VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 19). Darüber hinaus hatte dieser durch den Erlass von Einreisebeschränkungen mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Pflicht zur Aufnahme von Asylantragstellern innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht nachkommen möchte und an der Überstellung innerhalb von sechs Monaten bei entsprechender behördlicher Reaktion nicht festhält (VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 19). iii. Schließlich ist auch sonst nicht zu erkennen, dass die Willkür- oder Missbrauchsschwelle überschritten wäre. Dies wäre dann anzunehmen, wenn bei klarer Rechtslage – d.h. Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung – und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu diente, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 27; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 17.04.2020 – A 9 K 565/20 –, juris; VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris Rn. 7; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris Rn. 14 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 20; bejahend aber VG München, Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris Rn. 17 und Gerichtsbescheid vom 21.07.2020 – M 2 K 19.51305 –, BeckRS 2020, 18797, Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215 –, juris Rn. 30; offengelassen von VG Münster, Beschluss vom 22.05.2020 – 8 L 367/20.A –, juris Rn. 9 ff., das die Vollziehungsaussetzung aufgrund von Ermessensfehlern mangels einer Einzelfallprüfung für rechtswidrig hält). Weder war die Abschiebungsanordnung klar als rechtmäßig anzusehen noch bestand eine offenkundige Möglichkeit der Überstellung; vielmehr dürfte sie aufgrund des vorübergehenden Vollzugshindernisses rechtswidrig und eine Überstellung nicht möglich gewesen sein. Es ist weiter weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass die bislang nicht erfolgte Überstellung auf behördlichen Versäumnissen beruhte. Das Bundesamt hat die Vollziehung nicht allein deshalb ausgesetzt, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen (VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20 A –, juris Rn. 20), sondern nach seinem Ermessen, um dem tatsächlich aufgrund der Corona-Pandemie bestehenden Vollzugshindernis und der dadurch herbeigeführten vorübergehenden Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung Rechnung zu tragen. Die Unterbrechung der Überstellungsfrist war hiernach bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht das alleinige Ziel der Aussetzungsentscheidung, sondern nur deren Folge (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 129 ff.). Hierfür spricht auch, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung in einer Vielzahl von Fällen und unabhängig von einem zeitnahen Ablauf der Überstellungsfrist, etwa auch in solchen Fällen, in denen die Überstellungsfrist wegen noch bei Gericht anhängiger Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin unterbrochen war (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG), ausgesetzt hat. dd) Die hiernach verlängerte Überstellungsfrist begann mit der Fiktion der Zustellung der Erklärung des Widerrufs der Vollziehungsaussetzung am 29.06.2020 erneut zu laufen. Gegen letztere sind inhaltlich weder Bedenken geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Überstellungsfrist hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht geendet. c) Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides genügt entgegen der Auffassung des Klägers auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nach § 37 Abs. 1 VwVfG. Ein ablehnender Bescheid muss eindeutig erkennen lassen, nach welcher Rechtsgrundlage der Asylantrag abgelehnt wird, was durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder erkennbaren Umständen festzustellen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 – 23 K 349.15 A –, juris Rn. 16). Wie das Bundesamt zu Recht ausführt, lässt sich der Begründung des Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung vorrangig auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt worden ist. d) Vorliegend kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Ermessensreduzierung für einen Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO wegen unangemessen langer Verfahrensdauer angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.01.2019 – 1 C 19.18 –, juris Rn. 17). Für die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer besteht angesichts der erst am 07.01.2020 erfolgten Antragstellung und der voraussichtlich noch im Jahr 2020 ablaufenden Überstellungsfrist kein Anlass. 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten bezüglich Österreich nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die derzeitige Corona-Pandemie in Österreich allenfalls als allgemeine Gefahr anzusehen, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. für Italien VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 – A 5 K 6796/19 –; VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2020 – A 1 K 17 K 20.50046 –, juris Rn. 25; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.03.2020 – W 10 K 19.50254 –, juris Rn. 52 f.). Die Verwaltungsgerichte dürfen daher im Einzelfall nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn einfachgesetzlich kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Die Annahme einer verfassungswidrigen Schutzlücke ist nur gerechtfertigt, wenn dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen, er also gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (Urteil der Kammer vom 23.01.2019 – A 1 K 2524/16 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 – A 9 S 2504/10 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 17.06.2010 – 10 B 8.10 u.a. –, juris Rn. 7). Für eine derartige Extremgefahr (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 – A 5 K 6796/19 –; VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2020 – A 1 K 17 K 20.50046 –, juris Rn. 25; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.03.2020 – W 10 K 19.50254 –, juris Rn. 54) ist im Falle des Klägers nichts geltend gemacht oder ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des etwaigen, gegenüber dem Bundesamt behaupteten und im Gerichtsverfahren nicht substantiiert dargelegten oder mittels qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen nachgewiesenen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) Herzfehlers des Klägers. Der Kläger hat als Dublin-Rückkehrer wie andere Asylbewerber im Rahmen der allgemeinen Grundversorgung außerdem Zugang zum österreichischen Gesundheitssystem; dies gilt ebenso im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes, wobei anerkannte Flüchtlinge bei Arbeitstätigkeit der verpflichtenden Krankenversicherung unterliegen (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Austria [2019 Update], Stand: 26.03.2020, S. 46, 75 ff., 91 f., 128). Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Überlastung des österreichischen Gesundheitssystems ersichtlich. Österreich ist von COVID-19 inzwischen insgesamt weniger betroffen, wenn auch die Infektionszahlen derzeit wieder steigen (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/oesterreich-node/oesterreichsicherheit/210962 [Stand: 25.08.2020]; Germany Trade & Invest, Österreich – Auf dem Weg zurück in die Normalität, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/oesterreich/auf-dem-weg-zurueck-in-die-normalitaet-239468 [Stand: 25.08.2020]). Nach den Kriterien des Robert-Koch-Institutes ist es aktuell nicht als internationales Risikogebiet ausgewiesen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html [Stand: 25.08.2020]). Die zuvor bestehende Reisewarnung für Reisen nach Österreich ist aufgehoben worden (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 [Stand: 25.08.2020]; Germany Trade & Invest, Österreich – Auf dem Weg zurück in die Normalität, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/oesterreich/auf-dem-weg-zurueck-in-die-normalitaet-239468 [Stand: 25.08.2020]). 3. Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) genügt den Anforderungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Abschiebung nach Österreich aus tatsächlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich ist. Während dies zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch der Fall war (s. oben), können Dublin-Überstellungen in der Europäischen Union und insbesondere nach Österreich tatsächlich wieder erfolgen. Die Europäische Kommission hatte die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Überstellungen je nach Entwicklung der Lage so bald wie praktisch möglich wieder aufzunehmen (Mitteilung der Kommission, 17.04.2020, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02], ABl. C 126, 12, unter 1.2). Gemäß einem internen Erlass des Bundesinnenministeriums vom 12.06.2020 sollten Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland ab dem 15.06.2020 wieder durchgeführt werden, dabei zunächst Rückführungen in Deutschlands Anrainerstaaten und später Überstellungen in Nicht-Anrainerstaaten auf dem Luftweg (vgl. Pro Asyl, Newsticker Coronavirus: Informationen für Geflüchtete und Unterstützer*innen, 15.06.2020, Dublin-Überstellungen werden wieder aufgenommen, https://www.proasyl.de/hintergrund/newsticker-coronavirus-informationen-fuer-gefluechtete-unterstuetzerinnen/; Deutschland nimmt Rückführungen in europäische Staaten wieder auf, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/asylpolitik-deutschland-nimmt-rueckfuehrungen-in-europaeische-staaten-wieder-auf-a-d6ff19a2-8d30-4bb8-a8fe-755894768700 [Stand: 16.06.2020]). Seitdem hat das Bundesamt in einer Vielzahl von am Gericht anhängigen Dublin-Verfahren Widerrufe der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung erklärt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das tatsächliche Hindernis einer Ausreise weggefallen ist (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2020 – A 13 K 2361/20 –). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einschränkungen bei der Einreise nach Österreich aufgehoben worden sind. Die Einreise aus Deutschland nach Österreich ist wieder uneingeschränkt möglich; die Grenzkontrollen an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben (s. dazu https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/oesterreich-node/oesterreichsicherheit/210962 [Stand: 25.08.2020]; Germany Trade & Invest, Österreich – Auf dem Weg zurück in die Normalität, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/oesterreich/auf-dem-weg-zurueck-in-die-normalitaet-239468 [Stand: 25.08.2020]). Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 26.06.2020 die Vollziehungsaussetzung mit der Begründung widerrufen, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise Dublin-Überstellungen nach Österreich wieder zu vertreten seien. Die Reisebeschränkungen nach Österreich zur Eindämmung des COVID-19-Virus seien weitestgehend aufgehoben. Die Ausbreitung des Virus habe eingedämmt werden können. Der Grund für die Aussetzungserklärung sei somit weggefallen. Gegenteiliges, etwa zu einer fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates Österreich, hat der Kläger weder vorgebracht noch ist dies sonst ersichtlich. 4. Schließlich ist auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4) nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt insoweit auf den Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2020 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der am ... geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Der Kläger ist nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben verließ er den Irak etwa ... und reiste am 18.12.2019 unter anderem über Griechenland und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Äußerung eines Asylgesuchs durch den Kläger rief das Bundesamt am 23.12.2019 Treffer aus dem Eurodac-System ab, wonach eine Antragstellung und Fingerabdruckabnahme am 14.12.2019 in Österreich vermerkt ist. Am 07.01.2020 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am 09.01.2020 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich zur Zulässigkeit seines Asylantrags und zu seinen Asylgründen angehört. Zur Zulässigkeit des Asylantrags trug er im Wesentlichen vor: Er habe in keinem anderen Land bewusst einen Asylantrag gestellt. In Österreich habe er sich nur drei Stunden aufgehalten. Er sei mit dem Schlepper und anderen Personen von der Polizei festgehalten worden; dabei seien ihm Fingerabdrücke als Sicherheitsmaßnahme abgenommen worden. Sie seien im Polizeiwagen geschlagen worden. Er habe einen Herzfehler. Am 27.01.2020 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. L 180, S. 31) an Österreich. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Dublin Unit Deutschland erklärte am 07.02.2020 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10.02.2020, zugestellt am 17.02.2020, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Ziffer 3). Außerdem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Österreich aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Der Kläger hat am 20.02.2020 Klage erhoben. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO hat er nicht gestellt. Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger zunächst auf seine bisherigen Angaben beim Bundesamt bezogen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Die Überstellung nach Österreich sei wegen dort bestehender systemischer Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen nicht zulässig. Ihm drohe die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Flüchtlinge würden dort sehr schlecht über das Asylverfahren informiert und seien der Willkür der Behörden ausgeliefert. Der Bescheid sei außerdem hinsichtlich der Ablehnung als unzulässig (Ziffer 1) nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Nach der Begründung des Bescheides könne diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder Nr. 5 AsylG gestützt worden sein. Im Falle einer Abschiebung aus Österreich in den Irak wäre er dort Misshandlungen durch staatliche Behörden und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Im März 2020 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass wegen des Ausbruchs des Coronavirus eine konkret-individuelle Zusicherung Österreichs nötig sei. Solange es an einer solchen fehle, drohe ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung. Da das Bundesinnenministerium sich dahingehend geäußert habe, dass Abschiebungen de facto bald nicht mehr durchführbar sein dürften, stehe nicht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung nach Österreich durchgeführt werden könne. Die Abschiebungsanordnung sei deshalb rechtswidrig. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 09.06.2020 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Berufung auf § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erklärt, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung werde „bis auf weiteres“ ausgesetzt. Dies hat es damit begründet, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten seien. Die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass der zuständige Dublin-Staat nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet wäre. Vielmehr sei der Vollzug vorübergehend nicht möglich. Die abgegebene Erklärung gelte unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könne das Bundesamt als zuständige Behörde die Durchsetzung der Überstellungsentscheidung von Amts wegen aussetzen. Erfolge dies – wie dies vorliegend der Fall sei – aus sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen, werde eine nach der Dublin III-VO laufende Überstellungsfrist unterbrochen. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen sei das Bundesamt nicht verpflichtet, die Abschiebungsanordnung nach § 48 VwVfG aufzuheben. Namentlich bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen könne es deren Vollziehung auch (vorläufig) aussetzen. Das Bundesamt beobachte die Entwicklung und prüfe das weitere Vorgehen. Dafür erfolge ein enger Austausch mit den zuständigen Behörden. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Bundesamt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Dublin und internationale Beziehungen informiert, dass eine Überstellung wegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung derzeit nicht möglich sei. Mit weiterem Schreiben vom 26.06.2020 hat das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung widerrufen. Es hat ausgeführt, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise Dublin-Überstellungen nach Österreich wieder zu vertreten seien. Die Reisebeschränkungen nach Österreich zur Eindämmung des COVID-19-Virus seien weitestgehend aufgehoben. Die Ausbreitung des Virus habe eingedämmt werden können. Der Grund für die Aussetzungserklärung sei somit weggefallen. Daher nehme das Bundesamt die Dublin-Überstellung des Klägers wieder auf. Die Rahmenbedingungen der Überstellungen seien an die geänderten Hygienebestimmungen angepasst worden. Am 10.08.2020 hat der Kläger einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (A 1 K 3325/20) gestellt. Er beantragt dort, sachdienlich verstanden (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage im vorliegenden Verfahren nicht nach Österreich abgeschoben werden darf. Zur Begründung des Eilverfahrens und der Klage trägt er zuletzt vor, dass die Überstellungsfrist mit Ablauf des 07.08.2020 abgelaufen sei. Die Überstellungsfrist habe mit der Zustimmung der österreichischen Behörden zur Wiederaufnahme vom 07.02.2020 am 08.02.2020 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 07.08.2020 geendet. Die Überstellungsfrist sei nicht durch die von der Beklagten verfügte Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unterbrochen worden. Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und führt im Wesentlichen aus, dass die Aussetzung der Vollziehung alleine der Unterbrechung der Überstellungsfrist gedient habe und dem Beschleunigungsgebot widerspreche. Es fehle an der Mindestvoraussetzung der Einlegung eines Rechtsbehelfs. Im Übrigen begründeten kurze Verzögerungen noch keine Unmöglichkeit der Abschiebung. Jedenfalls aber sei das Ermessen der Beklagten nach Art. 17 Dublin III-VO wegen unangemessen langer Verfahrensdauer reduziert. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Bescheid den Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG genüge. Aus seiner Begründung und der Bezugnahme auf die Eurodac-Treffer ergebe sich, dass der Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sei. Die Unzulässigkeitstatbestände nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 AsylG kämen erst nachrangig zum Tragen. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass die Aussetzung vom 09.06.2020 die Überstellungsfrist aus gutem sachlichen Grunde – nämlich wegen der Corona-Pandemie – unterbrochen habe. Die Überstellungsfrist sei deshalb noch nicht abgelaufen. Sie habe vielmehr mit dem Widerruf der Aussetzung vom 26.06.2020 erneut zu laufen begonnen. Dem Gericht liegen die Akte des Bundesamtes und die Akte des Verfahrens A 1 K 3325/20 vor. Hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.