Urteil
34 K 326.18 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1124.34K326.18A.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob ein staatenloser Palästinener ipso facto Flüchtling ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA. Zusätzlich muss es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sein, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in das Einsatzgebiet dieser Organisation erneut zu unterstellen.
2. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen können und nicht besonders vulnerabel sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob ein staatenloser Palästinener ipso facto Flüchtling ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA. Zusätzlich muss es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sein, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in das Einsatzgebiet dieser Organisation erneut zu unterstellen. 2. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen können und nicht besonders vulnerabel sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wurde ordnungsgemäß am 1. November 2021 zum Verhandlungstermin über seine Prozessbevollmächtigte gegen Empfangsbekenntnis geladen (§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob er persönlich Kenntnis vom Termin hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Antrag des Klägers vom 26. November 2021, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 – 7 C 93.82 – juris Rn. 26; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 104 Rn. 15). Eine Wiedereröffnung der mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO scheitert schon daran, dass eine Wiedereröffnung nur bis zum Erlass des Urteils möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 5 C 5.17 D – juris Rn. 15), die Kammer aber bereits in der Sitzung am 24. November 2021 das Urteil verkündet hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3.). Nicht zu beanstanden ist die Abschiebungsandrohung (4.) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (5.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Er ist auch nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Wird ihm aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GFK) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GFK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – juris Rn. 17 ff.). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 12). a. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Er genoss Schutz und Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GFK. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] – juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 48). Sein gegenwärtiges Mandat endet am 30. Juni 2023 (Ziffer 7 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2019 – A/RES/74/83 – S. 3). Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen „Schutz“ und „Beistand“ bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 14). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – Rn. 51 f. und vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 48). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben genoss der Kläger Schutz und Beistand des UNRWA kurz vor Einreichung seines Asylantrags. Er hat sich zuvor im Einsatzgebiet des UNRWA, nämlich im Libanon, aufgehalten. Hinreichender Beleg der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands durch das UNRWA ist seine dortige Registrierung, die diese Organisation auf Anfrage der Beklagten bestätigt hat. Dagegen hat er auch keine Einwände erhoben. b. Der Kläger ist nicht ipso facto Flüchtling. Die Kammer kann nicht feststellen, dass er die Voraussetzungen der sog. „Einschlussklausel“ des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG erfüllt. Sie ist nicht überzeugt, dass ihm der in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannte Schutz oder Beistand im Zeitpunkt des Verlassens des gesamten Einsatzgebietes des UNRWA nicht länger gewährt wurde. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – Rn. 17 f.). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Qualifikationsrichtlinie) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 – Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 134, 140). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte – die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende – Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – Rn. 19). Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der staatenlose Palästinenser aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 72). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 22; siehe auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2021 Anm. 5, S. 3). Die erstinstanzliche Rechtsprechung, die davon abweichend in Anwendung der allgemeinen Regelung in § 77 Abs. 1 AsylG als allein maßgeblichen Zeitpunkt auf den der in der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abstellt, kann schon deswegen nicht überzeugen, weil sie sich nicht mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt (vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Mai 2021 – 20 K 11650/16.A – juris Rn. 58; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Oktober 2020 – A 5 K 4285/16 – juris Rn. 25). Auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts Hogen vom 6. Oktober 2021 (C-349/20) sieht die Kammer keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 24). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger nicht ipso facto Flüchtling. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass er den Libanon und das Einsatzgebiet des UNRWA im Juli oder August 2017 unfreiwillig verlassen hat. aa. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger deswegen den Libanon und das Einsatzgebiet des UNRWA unfreiwillig verlassen musste, weil ihm eine Verfolgung durch die Gruppe Ansar Allah drohte. Wie bereits die Beklagte im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, worauf insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, wollte die Gruppe Ansar Allah den Kläger – sofern sein Vorbringen zutrifft – zwar als Mitglied gewinnen und machte ihm dazu finanziell verlockende Angebote. Seine Weigerung zog aber keine erheblichen Konsequenzen nach sich. Er musste nach seinen Schilderungen nicht befürchten, von Mitgliedern der Ansar Allah angegriffen oder anderweitig erheblich geschädigt zu werden. Vielmehr beschränkten sich nach seinen Angaben deren Aktivitäten darauf, ihn wiederholt anzusprechen. Auch bestehen keine Erkenntnisse, dass allgemein im Libanon die zwangsweise Rekrutierung von Kämpfern für gewaltbereite Gruppierungen verbreitet ist. In Bezug auf die Hisbollah ist bekannt, dass ihre Rekrutierungen grundsätzlich auf Freiwilligkeit beruhen, wenn auch ein gewisser sozialer Druck auf die betreffenden Familien ausgeübt wird und finanzielle Anreize angeboten werden (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Hisbollah, 6. November 2018, S. 2 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Libanon, 12. September 2018, S. 21; Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, Oktober 2014, S. 67 ff.; siehe auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2018 – VG 34 K 994.17 A – juris Rn. 35; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 20 K 11730/17.A – juris Rn. 36; VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 – 1 K 6228/17.TR – juris Rn 35 f.). Gleiches gilt für die Fatah (vgl. EASO, Rekrutierung von Personen durch Fatah bzw. Hisbollah, 24. Februar 2020). Soweit eine einzige Quelle auf gewaltsame Rekrutierungen der Hisbollah verweist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Libanon, 1. September 2020, S. 22), bleibt schon unklar, was darunter konkret zu verstehen ist. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass es sich um ein verbreitetes Phänomen handelt. Ferner ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Hisbollah und andere bewaffnete Gruppierungen daran haben sollten, Personen als Kämpfer oder „Spione“ in ihre Reihen zu zwingen (und zu besolden), die dazu erklärtermaßen nicht bereit sind und von denen daher gerade in kritischen Situationen Einsatzwille und Loyalität nicht zu erwarten sind. Derartige Personen dürften aus Sicht der militanten Organisationen eher ein Sicherheitsrisiko als eine Bereicherung darstellen (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 9. Januar 2018 – VG 34 K 994.17 A – juris Rn. 35). bb. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten drohenden Übergriffe durch libanesische Soldaten oder Polizeibeamte lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass diese Umstände eine sehr unsichere persönliche Lage für ihn begründet haben. Generell bestand (und besteht) für staatenlose Palästinenser im Libanon keine hinreichende Gefahr, von staatlichen Übergriffen betroffen zu sein. Der Kläger war auch nicht aufgrund individueller Umstände in besonderem Maße gefährdet. Der von ihm geschilderte polizeiliche Übergriff stellt einen Ausnahmefall dar. Anhaltspunkte, dass sich dieses Geschehen wiederholen könnte, weil der Kläger bei staatlichen Stellen nunmehr als Gefährder oder Terrorist bekannt ist, sind nicht ersichtlich. Neben dem Umstand, dass nach seinen Angaben für eine solche Einschätzung libanesischer Sicherheitsbehörden jede Grundlage fehlen würde, lässt sich seinen Schilderungen entnehmen, dass die ihn misshandelnden Polizeibeamten nicht in ihm persönlich eine Gefahr für den libanesischen Staat sahen. Vielmehr fußten die Misshandlungen augenscheinlich auf einer palästinenserfeindlichen Einstellung, ohne dass ein individualisierter Bezug zum Kläger vorlag. Dafür spricht auch, dass die Polizisten ihm keine konkreten Vorwürfe oder Vorhalte machten und ihn ohne Weiteres nach einigen Stunden aus dem Polizeigewahrsam entließen. cc. Des Weiteren steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass für den Kläger bei seiner Ausreise aus dem Libanon eine sehr unsichere persönliche Lage aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in dem Lager Al-Rashedia oder in der Region Tyros (Sur) oder wegen den Auswirkungen des Syrienkriegs auf den Libanon bestanden hat. Zwar sind die libanesischen Palästinenserlager – nach westlichen Maßstäben – rechtsfreie Räume, die einer jahrzehntealten Vereinbarung zwischen der libanesischen Regierung und dem damaligen Palästinenserführer Arafat zufolge der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen sind. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ein großer Unsicherheitsfaktor – insbesondere in den Lagern Ein El Hilweh und Mieh-Mieh − sind die immer wiederkehrenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen, in die die libanesischen Sicherheitskräfte entgegen der per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger eingreifen, weil die palästinensischen Sicherheitsbehörden überfordert scheinen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Libanon, 1. September 2020, S. 49 f.). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorlag, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt gewesen wäre. Das Sicherheitsrisiko für Zivilisten war nicht als hinreichend hoch anzusehen. In den palästinensischen Lagern scheinen zwar bei den Konflikten auch Unbeteiligte ums Leben gekommen zu sein, dabei handelte es sich aber noch um Einzelfälle und nicht um eine so große Zahl, dass davon auszugehen ist, dass jede unbeteiligte Zivilperson bedroht war. Für eine beachtliche Gefährdung der Zivilbevölkerung außerhalb der Palästinenserlager durch bewaffnete Auseinandersetzungen lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Auch die Auswirkungen des Krieges in Syrien führten nicht zu einer sehr unsicheren persönlichen Lage des Klägers im Libanon. Zwar wirkte sich dieser Konflikt negativ auf die Sicherheitslage im Libanon aus. Während die Hisbollah in Syrien militärisch zugunsten des Assad-Regimes eingriff, sympathisierten andere maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen im Libanon mit den syrischen Rebellen. Dies führte zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gegenläufig ist aber zu berücksichtigen, dass alle beteiligten Akteure im Libanon daran interessiert waren, ein Ausbreiten des Bürgerkrieges aus Syrien auf den Libanon zu verhindern, was ihnen auch gelungen ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 12. September 2018, S. 7 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 1. März 2018, S. 5; siehe auch VG Hamburg, Urteil vom 19. April 2021, 14 A 1145/17 – MILo, UA S. 15 f.). dd. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger im Juli oder August 2017 den Libanon und das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA aufgrund der für Palästinenser dort geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation verlassen musste. Zur Lage der staatenlosen Palästinenser im Libanon im Sommer 2017 ist zunächst auf das Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 – VG 34 K 466.16 A – (juris Rn. 36 bis 43) zu verweisen, an dem die Kammer weiterhin festhält. Danach lässt sich für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Libanon nicht feststellen, dass es Palästinensern im Libanon, die nicht besonders vulnerabel waren, nicht möglich war, ihre existentiellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Trotz der schwierigen Lebensbedingungen von Palästinensern im Libanon lassen die vorliegenden Erkenntnismittel den Schluss, Palästinenser im Libanon konnten im Sommer 2017 aus eigener Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch Familienangehörige und Hilfsleistungen durch das UNRWA eine Grundversorgung nicht sicherstellen, nicht zu. Davon ausgehend ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger den Libanon mangels ausreichenden Existenzminimums verlassen musste. Er selbst hat dies nicht behauptet. Er hat zwar angegeben, seine wirtschaftliche Situation im Libanon sei sehr schlecht gewesen. Eine konkrete Mangelversorgung hat er aber nicht dargelegt. Vielmehr ist nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt davon auszugehen, dass er und seine Familie im Libanon eine hinreichende Unterkunft hatten und durch Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erzielten. Sein Vater war als Taxifahrer tätig, der Kläger selbst arbeitete als Lieferant von Lebensmitteln und verdiente dabei rund 400.000 libanesische Pfund pro Monat (zum Wechselkurs im Sommer 2017 rund 240,- Euro). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (der von der Ausschlussklausel in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht erfasst ist). Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht. a. Nach den obigen Ausführungen ist nicht festzustellen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in den Libanon die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht. Aufgrund der fehlenden relevanten Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise ist ferner nicht hinreichend gewiss, dass für ihn die beachtliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur, insbesondere durch die Gruppe Ansar Allah, besteht. b. Außerdem liegen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Es fehlt bereits an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Libanon. Jedenfalls droht dem Klägern bei einer Rückkehr in den Libanon keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Wenn – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, erfordert dies eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine hinreichende Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellen. Zunächst ist auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Libanon und in den palästinensischen Flüchtlingslagern zu verweisen. Es gibt auch für den aktuellen Zeitraum keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorliegt, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. Juli 2021 – 11 K 1030/17.A – juris Rn. 61; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 28 ff.). Zwar kommt es immer wieder zu teilweise auch heftigen Gewaltausbrüchen. Diese bleiben jedoch vereinzelt und stellen kein allgemeines Risiko für die Zivilbevölkerung dar. So wird etwa eine Auseinandersetzung mit Schusswaffen am 14. Oktober 2021, als ein Protest von Schiiten im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Hafenexplosion eskalierte und sieben Personen getötet und mehr als 30 verletzt wurden, als der schlimmste Gewaltausbruch zwischen Konfessionsgruppen seit dem Jahr 2008 bezeichnet (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges, 18. Oktober 2021, S. 3). In den palästinensischen Flüchtlingslagern haben zwischen Oktober 2020 und April 2021 keine gewaltsame Auseinandersetzungen stattgefunden (vgl. UN Security Council, Implementation of Security Council resolution 1559, 22. April 2021, S. 7) oder waren jedenfalls so niedrigschwellig, dass darüber nichts bekannt wurde. An der libanesisch-israelischen Grenze kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen israelischen Streitkräften und bewaffneten Gruppierungen (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 9. August 2021, S. 8). Die allgemeine Zivilbevölkerung, erst recht die, die – wie der Kläger im Falle einer Rückkehr – nicht in Grenznähe lebt, ist davon aber nicht betroffen. Auch für ein flächendeckendes Übergreifen des Syrienkonflikts auf den Libanon gibt es weiterhin keine Anhaltspunkte (vgl. UN Security Council, Report of the Secretary-General, Zeitraum 19. Februar 2020 – 16. Juni 2020). 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanons. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Nach diesen Maßstäben ist die Kammer nicht überzeugt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche humanitäre Lage im Libanon vorliegt, aufgrund derer der Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. a. Die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon, von der die gesamte Bevölkerung des Libanons und insbesondere libanesische Staatsangehörige betroffen sind, stellt sich wie folgt dar: Der Libanon war bis in den letzten Jahren ein wirtschaftlich vergleichsweise gut situiertes Land (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 1). Seit dem Jahr 2019 befindet sich das Land aber in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4; Congressional Research Service, Lebanon Update, 10. August 2021, S. 2). Die Gründe liegen u.a. in Defiziten der Zahlungsbilanz des öffentlichen Haushalts, jahrelanger Stagnation der Wirtschaft, Auslandsinvestitionen und Außenhandel, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer enormen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering"“ der Zentralbank zu einem betrügerischen Pyramidensystem entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Durch die Explosionskatastrophe vom 4. August 2020 im Hafen von Beirut, bei der ein Schaden von rund 10,5 Milliarden US-Dollar entstanden ist (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 19), und die mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent zurückgegangen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand Januar 2021 mehr als 80 Prozent seines früheren Wertes verloren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im November 2020 hat die jährliche Inflation 133 Prozent erreicht, die Nahrungsmittelpreise sind um 423 Prozent angestiegen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 40 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigt die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3; Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 43). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen besteht, um diese Importe zu bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es zunehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung zu finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Die schlechte ökonomische Lage hat auch zu einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 24). Der Libanon ist mit Stromengpässen konfrontiert, die zu regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis zu 22 Stunden am Tag zu verzeichnen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 29; BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 6. September 2021, S. 7). Auch besteht eine chronische Wasserknappheit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Von der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise ist zudem die Gesundheitsversorgung der allgemeinen Bevölkerung des Libanon betroffen. Grundsätzlich ist der Libanon ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 21). Krankenhäuser sind aber mit Problemen bei der Stromversorgung, Überbelegung und finanziellen Engpässen konfrontiert. Auch der Import von Medikamenten ist eingeschränkt (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). Erhebliche Belastungen bringt zudem die Bewältigung der Corona-Pandemie mit sich (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 26. Juli 2021, S. 8). Von der unzureichenden Versorgung der Krankenhäuser mit Elektrizität sind insbesondere die Intensivstationen betroffen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 32). Viele Libanesen haben zeitweise Medikamente, insbesondere gegen chronische Krankheiten, nicht erhalten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 4). Ein verlässliche Versorgung mit Medikamenten ist nicht sichergestellt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 53). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 52). b. Von dieser allgemeinen schwierigen sozioökonomischen Lage sind staatenlose Palästinenser im Libanon spezifisch betroffen: Im Libanon leben rund 180.000 bis 200.000 staatenlose Palästinenser, während circa 450.000 Palästinenser im Libanon beim UNRWA registriert sind, sich also nicht mehr alle registrierten Palästinenser noch im Libanon aufhalten (vgl. Amnesty International, Libanon, 7. April 2021, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5 und S. 12). Die übrige Bevölkerung umfasst etwa sechs Millionen Menschen (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 31. August 2020, S. 2). Durch die Registrierung erhalten die Palästinenser faktisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Libanon (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon – Rückkehr und Aufenthalt von PalästinenserInnen und Bewegungseinschränkungen, 9. Juli 2021, S. 4). Über die Hälfte der Palästinenser (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 31. August 2020, S. 3) lebt unter sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern, die der Kontrolle staatlicher Gewalt grundsätzlich entzogen sind und in denen das UNRWA Leistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung zur Verfügung stellt. Die Lager sind überfüllt und die Infrastruktur ist stark überlastet. Ihre Fläche hat sich seit dem Jahr 1948 nur leicht verändert, während sich die Zahl der Bewohner vervierfacht hat (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 4). Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass seit Beginn des Syrienkonfliktes zahlreiche syrische Palästinenser hinzugekommen sind und zum anderen darauf, dass die libanesische Regierung den Wiederaufbau, die Neuerrichtung und die Erweiterung palästinensischer Flüchtlingslager trotz des palästinensischen Bevölkerungswachstums von jährlich 3,3 % nicht zulässt. Zur Renovierung oder zum Bau eines neuen Hauses in einem Lager bedarf es einer Genehmigung des libanesischen Militärs (vgl. Accord, Anfragenbeantwortung zum Libanon: Reisedokumente für Palästinenser, Stand: 14. Oktober 2016 unter Berufung auf die Palestinian Association for Human Rights – PAHRW – S. 3). Darüber hinaus wird die Einfuhr von Baumaterialien in die Lager kontrolliert und limitiert (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA – Ein El Hilweh camp profile vom 7. Dezember 2017, S. 2). Außerhalb der Lager sind Personen ohne anerkannte Staatsangehörigkeit, zu denen die Palästinenser zählen, seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2001 (Gesetz Nr. 296/2001) vom Immobilienerwerb ausgeschlossen. Laut dem US State Department hat das Gesetz den Zweck, gerade Palästinensern den Eigentumserwerb unmöglich zu machen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; US Department of State, Human Rights Report Lebanon, 11. März 2020, S. 17). Palästinenser dürfen nicht staatliche libanesische Schulen besuchen. Sie sind auf die 69 vorhandenen UNRWA-Schulen und die privaten Schulen angewiesen, von denen letztere aber für die Mehrheit wegen zu hoher Gebühren ausscheiden. Die UNRWA-Schulen gelten als stark überfüllt und unterfinanziert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016, S. 9). Universitäre Bildung ist darüber hinaus dadurch stark eingeschränkt, dass palästinensische Studenten sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 24. Januar 2020, S. 12). Palästinensern ist die Ausübung von über 30 insbesondere freien Berufen verboten. Dazu zählen etwa die Bereiche Medizin, Recht, Ingenieurwesen, Fischerei, Krankenpflege, Tourismus und Berufe, die einen Führerschein für die öffentliche Personenbeförderung voraussetzen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report „Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon“, 29. September 2016, S. 7). Für die Ausübung der übrigen Berufe bedürfen Palästinenser einer Arbeitserlaubnis, die jährlich erneuert werden muss. Voraussetzung für deren Erteilung ist für Angestellte die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrages, der Identitätskarte für Palästinenser, der Ausweisdokumente des Arbeitgebers und des Nachweises der Registrierung in der nationalen Sozialversicherung. Arbeitserlaubnisse für Berufe, mit denen ein Einkommen erzielt werden soll, dass über dem libanesischen Mindesteinkommen liegt, bedürfen zudem der Zustimmung des Arbeitsministeriums. Insgesamt verfügen nur wenige Palästinenser im Libanon über eine offizielle Arbeitserlaubnis und einen offiziellen Arbeitsvertrag. Die Mehrheit arbeitet illegal, ganz überwiegend in ungelernten Berufen und Hilfsarbeiterjobs (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 2; US Department of State, Human Rights Report Lebanon, 11. März 2020, S. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; American University of Beirut – AUB – und UNRWA, Survey on the Socioeconomic Status of Palestine Refugees in Lebanon 2015, S. 82 ff.). Es gibt gewisse Bewegungseinschränkungen für Palästinenser im Libanon, häufig werden sie von libanesischen Sicherheitskräften kontrolliert. In den meisten Fällen haben sie aber freien Zugang zu den palästinensischen Flüchtlingslagern. Bewaffnete Milizen, wie die Hisbollah oder die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), überwachen den Zugang zu von ihnen kontrollierten Gebieten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon – Rückkehr und Aufenthalt von PalästinenserInnen und Bewegungseinschränkungen, 9. Juli 2021, S. 4 f.). Palästinenser erhalten keine Krankenversicherungsleistungen aus der libanesischen Sozialversicherung, selbst wenn sie Mitglied in dieser sind und volle Beiträge zahlen. Wenige Palästinenser verfügen über eine private Krankenversicherung. Die meisten sind aus finanziellen Gründen ausschließlich auf die Leistungen des UNRWA sowie anderer Hilfsorganisationen und der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft angewiesen (vgl. US Department of State, Human Rights Report Lebanon, 11. März 2020, S. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Libanon 2018, 1. April 2019, S. 4 und S. 7). Das UNRWA stellt eine umfassende primäre Gesundheitsversorgung (d.h. allgemeine hausärztliche Versorgung, präventive Schwangerschafts- und Kindergesundheitsleistungen, Radiologie und zahnärztliche Leistungen) kostenlos zur Verfügung. Es unterhält in den Lagern insgesamt 27 Kliniken (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VG Würzburg, 9. September 2020, S. 3). Da die UNRWA-Einrichtungen jedoch unterfinanziert sind, können nicht alle Leistungen in jedem Flüchtlingslager angeboten werden. Teilweise müssen Palästinenser etwa für eine Zahnbehandlung auf eigene Kosten in ein anderes Lager reisen. Sekundäre (d.h. fachärztliche und stationäre Leistungen) und tertiäre Gesundheitsleistungen (d.h. besonders spezialisierte Leistungen) werden vom UNRWA durch die Kooperation mit staatlichen, privaten und Krankenhäusern der Palästinensischen Rothalbmonds bereitgestellt (vgl. ACCORD, Schutz und Leistungen der UNRWA in palästinensischen Flüchtlingslagern, 9. Juli 2021, S. 3). Vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosenquote unter Palästinensern und verbreiteter Armut sind tertiäre Gesundheitsleistungen für viele unbezahlbar, weil das UNRWA nur einen Teil dieser Kosten übernimmt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 21). Damit können nicht alle medizinischen Bedürfnisse der Palästinenser abgedeckt werden, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 6). Viele kranke Palästinenser sind auf die Hilfe ihrer Familien, Nichtregierungsorganisationen und anderer Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. American University of Beirut – AUB – und UNRWA, Survey on the Socioeconomic Status of Palestine Refugees in Lebanon 2015, S. 96). Die hohe Arbeitslosigkeit, schlechte Ausbildung und die prekären Lebensbedingungen (Feuchtigkeit, Enge, schlechte Trinkwasserqualität etc.) in den Camps befördern die schlechte gesundheitliche Verfassung der palästinensischen Flüchtlinge (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 93 ff.; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, 29. September 2016, S. 11). So ist das Leitungswasser in den Lagern nicht trinkbar, wird aber mangels Alternativen dennoch von etwa einem Drittel der Bewohner zum Trinken genutzt (vgl. Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 11). Viele Palästinenser im Libanon leben in Armut. Flüchtlinge im Libanon sind noch stärker als libanesische Staatsangehörige von Armut und den Folgen der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen (vgl. KAS/Triangle, Going Hungry: The Empty Plates and Pockets of Lebanon, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Lage für Palästinenser im Libanon sowohl in als auch außerhalb der palästinensischen Lager zunehmend prekär wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Von nichtsyrischen Flüchtlingen im Libanon, wozu auch Palästinenser zählen, sind 33 Prozent von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Bei einer Umfrage im Juni 2020 gaben 63 Prozent der befragten Palästinenser an, sich Sorgen zu machen, nicht genügend Nahrung zu bekommen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 7). Das UNRWA ist über die desolate Lage der Palästinenser im Libanon alarmiert und sieht sie von enormen und unvorstellbarem Leid betroffen (vgl. ACCORD, Schutz und Leistungen der UNRWA in palästinensischen Flüchtlingslagern, 9. Juli 2021, S. 2), fast alle Palästinenser im Libanon könnten ihre Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigen (vgl. UNRWA, Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021, S. 2). Die Deutsche Orient-Stiftung sieht ein hohes Risiko, als staatenloser Palästinenser im Libanon zu verelenden (vgl. Auskunft an VG Würzburg, 9. September 2020). Sofern staatenlose Palästinenser im Libanon ohne Unterstützung von dritter Seite auf sich allein gestellt wären, besteht vor diesem Hintergrund eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie zur Sicherung eines hinreichenden Existenzminimums aus eigener Kraft nicht in der Lage wären. Um eine Lage extremer materieller Not zu verhindern, sind staatenlose Palästinenser im Libanon auf Hilfeleistung des UNRWA angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Eine wachsende Anzahl von Palästinensern ist nahezu vollständig von UNRWA-Leistungen abhängig (vgl. UNRWA, Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021, S. 2). Für besonders bedürftige Haushalte stellt das UNRWA neben Schulen, medizinischer Versorgung, Infrastruktur- und Gefahrenabwehrleistungen auch soziale Leistungen zur Verfügung. So werden die verarmten palästinensische Haushalte vom UNRWA im Rahmen des Programms Relief and Social Services (RSS) unterstützt. Ein Härtefallhilfsprogramm („special hardship assistance programme”) stellt vierteljährlich etwa 55.000 palästinensischen Flüchtlingen Nahrungs- und Geldmittel zur Verfügung, sowie Notfallgeld in speziellen Fällen mit akuten Bedürfnissen. Das RSS-Programm umfasst, in Notsituationen palästinensische Flüchtlinge zu registrieren, Nahrungs- und Gebrauchsgegenstände zur Verfügung zu stellen und die Wiederherstellung der Lebensgrundlagen zu fördern (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 8). Andere Hilfsorganisationen, etwa der Palästinensische Roten Halbmond, sind gemeinsam mit dem UNRWA ebenfalls im Libanon für Palästinenser aktiv (vgl. ACCORD, Schutz und Leistungen der UNRWA in palästinensischen Flüchtlingslagern, 9. Juli 2021, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Libanon, 1. September 2020, S. 49). Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, die genannten Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Zwar ist ein gestiegener Finanzbedarf zu verzeichnen, um die Folgen der schweren Wirtschaftskrise im Libanon und des Syrienkonfliktes für die davon betroffenen Palästinenser und um die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu mildern. Auch hatte sich seit Mitte 2018 die finanzielle Lage des ohnehin chronisch unterfinanzierten UNRWA durch die massive Kürzung der Unterstützung der USA weiter zugespitzt. In den vergangenen fünf Jahren hat das UNRWA 500 Millionen US-Dollar einsparen müssen, indem es etwa Personal abgebaut, Investitionen in Infrastruktur gekürzt und die Klassengröße in Schulen erhöht hat (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Das Jahresgesamtbudget des UNRWA ist von 1,177 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf 1,116 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 zurückgegangen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VG Würzburg, 9. September 2020, S. 4). Dieses Finanzierungsdefizit hätte im Jahr 2020 fast zum finanziellen Zusammenbruch des UNRWA geführt, der nur dank der Unterstützung weniger Spender, wozu auch die Europäischen Union zählte, abgewendet werden konnte (vgl. UNRWA, Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021, S. 4). Trotz der schwierigen Finanzlage konnte das UNRWA im Jahr 2020 weiterhin die RSS-Dienste für Palästinenser zur Verfügung stellen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 8 f.). Mittlerweile ist eine Verbesserung der finanziellen Lage des UNRWA eingetreten. Die USA haben Hilfszahlungen an das UNRWA wieder aufgenommen und im April 2021 zunächst 150 Millionen US-Dollar und im Mai 2021 weitere 33 Millionen US-Dollar gespendet. Im Juli 2021 haben sie eine weitere Zahlung in Höhe von 134,8 Millionen US-Dollar angekündigt (vgl. UNRWA, United States announces additional support für palestine refugee, 17. Juli 2021, S. 1). Die Europäischen Union wird das UNRWA mit 90 Millionen Euro unterstützen (vgl. UNRWA, EU contributes vital EUR 90 Million to UNRWA, 21. Oktober 2021). Ferner übersteigen die für das Jahr 2021 zum 10. November 2021 erhaltenen Spendengelder in Höhe von rund 977,5 Millionen US-Dollar sowie die zugesagten Unterstützungszahlungen von insgesamt 1,022 Milliarden US-Dollar die insgesamt im Jahr 2020 vereinnahmten Spenden, die lediglich 940,3 Millionen US-Dollar betrugen (vgl. Übersichten des UNRWA zu zugesagten und erhaltenen Spendenzahlungen im Jahr 2020 und bis zum 10. November 2021). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Zahlungen der USA und der Europäischen Union an das UNRWA, besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Gewissheit, dass das UNRWA aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ausreichende Hilfeleistungen an bedürftige Palästinenser im Libanon zu erbringen. Aufgrund dieser Erwägungen sind die stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen, in denen die Gerichte maßgeblich auf eine unzureichende Finanzierung des UNRWA abgestellt haben (vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Mai 2021 – 20 K 11650/16.A – juris Rn. 83 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Oktober 2020 – A 5 K 4285/16 – juris Rn. 31), nunmehr überholt. Auch die genannten Mitteilungen des UNRWA über die schlechte Lage der Palästinenser im Libanon (Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021) und der Deutschen Orient-Stiftung (Auskunft vom 9. September 2020 an VG Würzburg) lassen keine andere Beurteilung der Lage zu. Darin wird eine sehr schlechte Lage der Palästinenser im Libanon umrissen, wovon auch die Kammer ausgeht. Dass staatenlosen Palästinensern aber eine Lage extremer materieller Not im Sinne von Art. 3 EMRK droht, wird darin nicht hinreichend konkret ausgeführt. Es fehlt jede Erläuterung, ob die Leistungen des UNRWA eklatant unzureichend sind sowie von welchen konkreten erheblichen Versorgungsbeeinträchtigungen die Palästinenser im Libanon betroffen sind. Der Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, ob die fehlende Existenzsicherung für staatenlose Palästinenser aus dem Libanon nur den Fall betrifft, dass diese aus eigener Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern müssten, oder diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Leistungen des UNRWA gilt. Für ersteres Verständnis spricht, dass sich die Einschätzung der unzureichenden Lebensbedingungen für Palästinenser in der Passage über die allgemeine Wirtschaftsleistung des Libanon findet und in diesem Zusammenhang das UNRWA nicht erwähnt wird. Soweit die Deutsche Orient-Stiftung in der Auskunft auf die Aussetzungen der Spendenzahlungen durch die USA verweist, ist dieser Umstand – wie dargestellt – mittlerweile überholt. Auch die genannte Mitteilung des UNRWA versteht die Kammer so, dass die darin mitgeteilte Unmöglichkeit palästinensischer Flüchtlinge, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, für den Fall gilt, dass sie aus eigener Kraft mittels Erwerbstätigkeit ihr Existenzminimum sichern müssten. Für dieses Verständnis spricht auch, dass das UNRWA sich in derselben Mitteilung als die einzige Quelle bezeichnet, die den palästinensischen Flüchtlingen hilft und sie bei der Befriedigung ihrer vordringlichsten Bedürfnisse einschließlich Nahrungsmittel und Unterkunft unterstützt. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist die Kammer nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen können und nicht besonders vulnerabel sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2021 – 11 K 1757/18.A – juris S. 16 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 19. April 2021 – 14 A 1145/17 – MILo S. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2020 – VG 38 K 253.19 A – juris Rn. 37 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. Juni 2020 – 8 K 3961/17.A – juris Rn. 38 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juli 2020 – 9 A 299/18 – juris Rn. 31 ff.). Trotz der mittlerweile sehr schwierigen Lebensbedingungen von Palästinensern im Libanon lassen die vorliegenden Erkenntnismittel nicht den Schluss zu, nicht vulnerable Palästinenser im Libanon könnten nicht durch Hilfeleistungen des UNRWA und durch Unterstützung durch Familienangehörige, die insbesondere nach einer Rückkehr (vorübergehend) ein Obdach gewähren, bei der Beantragung verschiedener Leistungen des UNRWA helfen und ergänzend zu einer Versorgung mit Lebensmitteln beitragen können, eine Grundversorgung sicherstellen. Davon ausgehend ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon nicht ein Existenzminimum sichern kann. Es lässt sich nicht feststellen, dass er keinen ausreichenden Zugang zu benötigten Hilfsleistungen des UNRWA hat. Individuelle Gründe, weshalb er von den grundsätzlich bestehenden Hilfsangeboten des UNRWA ausgeschlossen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zudem hat er im Libanon zahlreiche Familienangehörige, die ihn ergänzend zu UNRWA-Leistungen zumindest soweit unterstützen können, damit er nicht in extremer materieller Not leben muss. Es leben dort – soweit sich er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt dazu geäußert hat – seine Großeltern mütterlicherseits, seine Eltern und drei Brüder sowie vier Tanten väterlicherseits, drei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits. Ferner spricht nichts Überwiegendes dafür, dass er keine Erwerbstätigkeit finden kann, um aus einem Arbeitseinkommen neben UNRWA-Leistungen und der Unterstützung von Familienangehörigen zur Sicherung eines Existenzminimums beitragen zu können. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat eine Schulbildung und im Libanon bereits Berufserfahrung als Friseur und als Lieferant von Lebensmitteln gesammelt. Auch in der Vergangenheit ist es ihm im Libanon gelungen, eine bescheidene Existenzgrundlage zu schaffen. Des Weiteren steht nicht hinreichend sicher fest, dass für den Kläger im Libanon eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken. 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. 5. Rechtliche Bedenken gegen das gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen nicht. In der nach alter Rechtslage ergangenen bloßen behördlichen Befristung des damals bereits gesetzlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der nach der aktuellen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nötige konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 – juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Die vom Bundesamt vorgenommene Befristung dieses Verbotes nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist fehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten bestimmt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 27 f). Hiergegen hat sich der anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht weiter gewendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 21 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2017 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. Januar 2018 Asyl. Nach Mitteilung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) ist er dort als Palästina-Flüchtling im Libanon registriert. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. März 2018 erklärte er, er sei in Syrien geboren und im Libanon aufgewachsen. Er habe im Lager Al-Rashedia gemeinsam mit seinen Eltern und drei Brüdern gelebt. Kurze Zeit vor seiner Ausreise habe er bei seinen Großeltern gewohnt. In einer Moschee hätten Mitgliedern der islamischen Gruppierung Jamaat Al-Dawa versucht, ihn für die Gruppe Ansar Allah zu rekrutieren. Ihm sei ein Gehalt von 800 Dollar im Monat angeboten worden. Sein Vater habe dies aber abgelehnt. Auch nach einem Wechsel zu einer anderen Moschee sowie einem Umzug zu seinen Großeltern sei er weiterhin angesprochen worden. Während eines weiteren Umzugs zu seiner Tante sei er von Polizisten festgenommen und gefoltert worden, weil sie ihm vorgeworfen hätten, Palästinenser und Terrorist zu sein. Nach einigen Stunden sei er freigelassen worden. Daraufhin habe sein Vater beschlossen, er müsse ausreisen. Den Libanon habe er im Juli oder August 2017 verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2018 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Nachstellungen durch Angehörige der Gruppe Ansar Allah begründeten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, weil sie den Kläger nicht bedroht oder angegriffen hätten. Bei der geltend gemachten Misshandlung durch Polizeibeamte handele es sich um einen Einzelfall. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes lägen nicht vor. Mit seiner bei Gericht am 21. Juni 2018 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung geltend, bei einer Rückkehr in den Libanon werde er wieder von der Gruppe Ansar Allah bedroht. Zudem müsse er Übergriffe libanesischer Soldaten und Polizisten befürchten. Ferner gäbe es in den palästinensischen Flüchtlingslagern häufig bewaffnete Auseinandersetzungen. Er beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, auch die aktuelle Lage der staatenlosen Palästinenser im Libanon führe nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Darüber hinaus sei der Kläger jung und arbeitsfähig. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Nachdem die Kammer in der öffentlichen Sitzung am 24. November 2021 den Urteilstenor verkündet hatte, hat der Kläger mit bei Gericht am 26. November 2021 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.