Urteil
14 A 6163/21
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:0909.14A6163.21.00
9mal zitiert
26Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem Ausländer wird nach § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.(Rn.20)
2. Im Falle eines nicht vorverfolgt ausgereisten Asylantragstellers ist für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Libanon der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.(Rn.22)
3. Ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ergibt sich nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Stadt Tripoli im Norden des Libanon.(Rn.25)
4. Fehlt es an dem Verfolgungsakteur, so begründet die allgemeine humanitäre Lage nicht die Zuerkennung des Schutzes nach § 4 AsylG.(Rn.26)
5. Bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion Tripoli besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer individuellen Bedrohung, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.(Rn.28)
6. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.(Rn.34)
7. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist weiter zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen.(Rn.36)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides vom 26.05.2017 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Libanon zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu ¼
.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Ausländer wird nach § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.(Rn.20) 2. Im Falle eines nicht vorverfolgt ausgereisten Asylantragstellers ist für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Libanon der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.(Rn.22) 3. Ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ergibt sich nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Stadt Tripoli im Norden des Libanon.(Rn.25) 4. Fehlt es an dem Verfolgungsakteur, so begründet die allgemeine humanitäre Lage nicht die Zuerkennung des Schutzes nach § 4 AsylG.(Rn.26) 5. Bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion Tripoli besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer individuellen Bedrohung, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.(Rn.28) 6. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.(Rn.34) 7. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist weiter zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen.(Rn.36) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides vom 26.05.2017 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Libanon zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu ¼ . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Sie kann ergehen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, da sie ordnungsgemäß mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO zu diesem Termin geladen war. III. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2017 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm den Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG (hierzu unter 1.) oder hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (hierzu unter 2.) zuzusprechen. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt (hierzu unter 3.), der angegriffene Bescheid ist daher auch hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufzuheben (hierzu unter 4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK), wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staates beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Abzustellen ist für den Kläger als libanesischen Staatsangehörigen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG auf eine mögliche Verfolgung im Libanon. Der Kläger ist nicht aufgrund einer die Voraussetzungen des § 3a AsylG erfüllenden Verfolgungshandlung ausgereist, es besteht zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Libanon. Hierzu im Einzelnen: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung und in der Anhörung durch die Beklagte am 4. November 2017 selbst vorgetragen, keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere habe er selbst mit den nicht näher bezeichneten „Salafisten“ nichts zu tun gehabt und auch keine andere Verfolgungshandlung erlebt (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Libanon ist im Falle eines nicht vorverfolgt ausgereisten Asylantragstellers der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24; OVG Münster, 9 A 653/11. A, Urt. v. 27.5.2016, juris Rn. 56). Bei einer Vorverfolgung greift zudem die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337/9 vom 20.12.2011, Qualifikationsrichtlinie). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (so zur früheren, inhaltsgleichen Fassung der Qualifikationsrichtlinie, BVerwG, Urt. v. 24.11.2009, 10 C 24.08, juris Rn. 21; Urt. v. 05.05.2009, 10 C 21/08, juris Rn. 25). Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung droht. Wie zuvor dargestellt, ist der Kläger unverfolgt ausgereist, die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU greift vorliegend daher nicht. Es besteht auch unabhängig von einer Vorverfolgung keine Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers im Falle der Rückkehr. In seiner Person sind keine erkennbaren gefahrerhöhenden Umstände begründet, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit annehmen ließen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere droht ihm nicht allein aufgrund seines Alters und der Zugehörigkeit zu der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit im Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch salafistische Gruppierungen. Zwar kam es im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Libanon in seiner Heimatstadt Tripoli im Norden des Libanon immer wieder zu auch gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen radikalen sunnitischen Gruppierungen und alawitischen Muslimen. Es gelang aber bereits im Jahr 2014, diese im Wesentlichen zu beenden, zumal sich die führenden sunnitischen Akteure, wie etwa der ehemalige Ministerpräsident Saad Hariri, frühzeitig von einer gewaltsamen Konfrontation mit schiitischen Gruppierungen im Libanon distanzierten und somit ein Übergreifen des syrischen Bürgerkrieges auf den Libanon zu verhindern suchten (vgl. Heiko Wimmen, Libanesischer Balanceakt am Abgrund, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A37_wmm.pdf, S. 4 ff.). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich insbesondere nicht, dass es zu einer wie durch den Kläger beschriebenen Zwangsrekrutierung aller Sunniten ab 18 Jahren in Tripoli kam. Hierfür sprechen auch die eigenen Angaben des Klägers in der Anhörung durch die Beklagte, wonach er zwar einige Namen von Personen nannte, die seines Wissens für den Krieg in Syrien rekrutiert wurden, er gleichzeitig aber angab, dass man diese Männer im Viertel gekannt habe und es nicht seine Freunde seien (vgl. S. 59 d. Asylakte). Der Umstand, dass der Kläger nicht in der Lage war, eine einzige ihm näher stehende Person zu benennen, spricht ebenso wie die Erkenntnismittel deutlich gegen eine flächendeckende Zwangsrekrutierung. Dies gilt umso mehr, als nunmehr die kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien deutlich abgenommen haben und überhaupt nur einzelne Fälle von Zwangsrekrutierungen vor allem von Seiten der schiitischen Hizbollah bekannt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.1.2021, S. 22; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand September 2020, G 9/20, S. 22). Dafür, dass der Kläger alleine aufgrund seiner Eigenschaft als Sunnit – die wie dargelegt die Mehrheit der Bevölkerung des Libanon stellen – politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte, ist weder etwas durch den Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatregion des Klägers in der Stadt Tripoli im Norden des Libanon. Für den Kläger besteht im Falle der Rückkehr in den Libanon keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Die allgemeine humanitäre Lage im Libanon begründet schon deswegen nicht die Zuerkennung des Schutzes nach § 4 AsylG, weil diese hinsichtlich des Klägers, der libanesischer Staatsangehöriger ist, zumindest im Wesentlichen nicht auf einer zielgerichteten staatlichen Handlung beruht und es daher an dem nach §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG erforderlichen Verfolgungsakteur fehlt (vgl. hierzu im Allgemeinen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 12 m.w.N.). Aus dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich dabei, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.1.2009, C-465/07, juris Rn. 43). Liegen keine persönlichen Umstände vor, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, ist deshalb für die Gewährung subsidiären Schutzes ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 19). Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36ff; Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 31). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, 10 C 13.10, juris Rn. 19ff m.w.N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13.10, juris, Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6.13, juris, Rn. 24). Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 21 zu der inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn.16). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Tripoli nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer individuellen Bedrohung, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre aufgrund des Grades der in Libanon herrschenden willkürlichen Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Kläger ist wie oben dargelegt unverfolgt ausgereist, es bestehen auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände. Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Stadt Tripoli zwar eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde (im Ergebnis ebenso zu anderen Landesteilen des Libanon VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38). Hierzu im Einzelnen: Zwar hat in der Vergangenheit der Syrienkrieg zu einer Zunahme willkürlicher Gewaltereignisse im Libanon geführt. Allerdings gewann die libanesische Armee Ende August 2017 die Kontrolle über die Grenzregion um Arsal zurück und es gelang, islamistische Terroristen von dort zurückzudrängen (vgl. hierzu Amnesty International, Report 2017/18, Lebanon, 22.2.2018, http://www.refworld.org/docid/5a9938cc0.html). Die Situation war trotz des Krieges insgesamt relativ stabil geblieben und es gelang der libanesischen Armee gemeinsam mit der Hisbollah wiederholt, die Lage unter Kontrolle zu bekommen und erfolgreich terroristische Anschläge zu verhindern (vgl. 21. Bericht des UN-Sicherheitsrates (United Nations Security Council), Twenty-first semi-annual report of the Secretary-General to the Security Council on the implementation of Security Council resolution 1559 (2004), 16.4.2015, http://www.un.org/en/sc/documents/sgreports/2015.shtml, S. 6; 25. Bericht des UN-Sicherheitsrates, Twenty-Fifth semi-annual report of the Secretary-General to the Security Council on the implementation of Security Council resolution 1559 (2004), 28.4.2017, http://www.un.org/en/sc/documents/sgreports/2017.shtml, S. 4). So führt etwa der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1.3.2018 aus, dass die Sicherheitslage im Libanon nach wie vor im Großen und Ganzen stabil sei und alle terroristischen Gruppen im Libanon unter einem großen Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte stünden, daher sei es regelmäßig gelungen, Terrorzellen auszuheben (S. 8 d. Berichts). Dies entspricht auch der Einschätzung der australischen Behörden, die hervorheben, dass sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen der unterschiedlichen religiösen und ethnischen Gruppierungen insbesondere seit 2015 in mehreren Regionen verringert hätten (vgl. Australian Government: DFAT Country Information Report Lebanon. Stand 19.3.2019., https://www.ecoi.net/en/file/local/2009329/country-information-report-lebanon.pdf, S. 16). Nach dem Ausbruch von Massenprotesten am 17. Oktober 2019, die durch die Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020, die nachfolgende Regierungskrise und die harten Einschränkungen aufgrund der geltenden Restriktionen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie immer wieder aufflammen, ist die Sicherheitslage insgesamt wieder unübersichtlicher geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 24.1.2020, S.8; Bericht v. 4.1.2021, S.8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, 1.9.2020, G 6/20, S.9). Neben gewaltsamen Auseinandersetzungen bei Massenprotesten sind relevante Bedrohungen für die Sicherheitslage im Land insbesondere militärische Auseinandersetzungen mit Israel und Syrien, bei denen es vereinzelt in den Grenzregionen zu Beschüssen kommt (United Nations Security Council, Implementation of Security Council resolution 1559 (2004, Thirty-second semi-annual report of the Secretary-General, 20.10.2020, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/S_2020_ 1032_E.pdf, S. 2), bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Anhängern unterschiedlicher Konfessionen und militanter politischer Gruppierungen und terroristische Anschläge, die immer wieder Todesopfer fordern (United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S.6,7 u. 8 benennt insgesamt 11 Todesopfer bei diversen Auseinandersetzungen im Berichtszeitraum April bis Oktober 2020). Für die Region Beirut ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass es dort immer wieder zu gewalttägigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei kommt, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (BFA, a.a.O., S. 13; United Nations Security Council, a.a.O., S. 7; Le Monde, Liban: Manifestations violentes contre les restrictions sanitaires et la crise économique, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/01/28/liban-plus-de-220-blesses-dans-de-nouveaux-heurts-entre-manifestants-et-policiers_6067862_3210.html, wonach das Zentrum der gewaltsamen Auseinandersetzungen die im Norden des Landes gelegene Stadt Tripoli, aus der der Kläger stammt, ist; Al Jazeera: Lebanon: Funeral held for demonstrator killed in Tripoli protests., 28.1.2021, https://www.aljazeerakiswahili.com/news/2021/1/28/funeral-for-protester-killed-in-tripoli-lebanon). So kam es insbesondere im Juni und vom 8. bis 11. August 2020 zu Massenprotesten in Beirut, bei denen ein Soldat starb und mehrere hundert Personen verletzt wurden (United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S. 2, 7). Im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 1. April 2021 wurden 49 Todesopfer aufgrund von gewaltsamen Auseinandersetzungen insbesondere im Norden und Osten des Landes gezählt (United Nations Security Council, 22.4.2021, Thirty-third semi-annual report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050965/S_2021_396_E.pdf, S. 7). Die Gefahr, bei Auseinandersetzungen getötet oder verwundet zu werden, betrifft aber nicht die Zivilbevölkerung als solche, sondern vor allem die Teilnehmer an Massenprotesten. Dabei werden allerdings auch immer wieder friedlich demonstrierende Personen verwundet oder getötet (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021, Lebanon, 13.1.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html). Zudem ist davon auszugehen, dass die unterfinanzierten Sicherheitskräfte, die z.T. auf Nahrungsmittelspenden angewiesen sind, in Zukunft noch weniger in der Lage sein werden als zuvor, die Sicherheit im Land zu gewährleisten (vgl. International Crisis Group, Preventing State Collapse in Lebanon, 1.10.2020, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/preventing-state-collapse-lebanon; Le Monde, Au Liban, l’armée n’échappe pas à la crise financière, 17.2.2021, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/02/17/au-liban-l-armee-n-echappe-pas-a-la-crise-financiere_6070252_3210.html). Hinzu kommt, dass nach der Ermordung des bekannten politischen Aktivisten Lokman Slim am 4. Februar 2021, für die die Hizbollah verantwortlich gemacht wird, eine Welle weiterer politischer Morde und Protestaktionen zu befürchten steht (vgl. Le Monde, 7.2.2021, Au Liban, la longue liste des crimes attribués au Hezbollah, https://www.lemonde.fr/blog/filiu/2021/02/07/au-liban-la-longue-liste-des-crimes-attribues-au-hezbollah/). Gleichwohl handelt es sich um einzelne sicherheitsrelevante Ereignisse, die zumeist nicht die Zivilbevölkerung als solche, sondern Mitglieder besonderer Gruppierungen treffen. Selbst in den palästinensischen Flüchtlingslagern, die im Zuge der Covid-19-Pandemie immer wieder z.T. unter Quarantäne gestellt wurden, wird die Situation als relativ stabil beschrieben (vgl. BAMF, Länderreport 32 Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Dez. 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-32-Libanon.pdf?__ blob=publicationFile&v=3, S.9; United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S.7; United Nations Security Council, 22.4.2021, a.a.O., S.7). Nur für die Camps Rashidieh und Ein El- Hilweh, werden für den Berichtszeitraum 25. April 2020 bis 2. Oktober 2020 überhaupt sicherheitsrelevante Ereignisse angegeben, bei denen insgesamt drei Menschen starben (vgl. United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S.7), für den nachfolgenden Berichtszeitraum waren keine Vorfälle bekannt geworden, wohl aber vielfältige Proteste insbesondere gegen das Krisenmanagement der UNRWA (vgl. United Nations Security Council, 22.4.2021, a.a.O., S.7, 8). Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, wonach es zwar insbesondere in den Lagern Ein El-Hilweh und Mieh-Mieh zu teils schweren Auseinandersetzungen mit Todesopfern komme (vgl. Auswärtiges Amt v. 4.1.2021, S. 8). Diese vereinzelten Auseinandersetzungen führen aber nicht dazu, dass der Grad der willkürlichen Gewalt in den Lagern, in denen die libanesischen Sicherheitsbehörden in der Regel nicht tätig werden und in denen diverse palästinensische Gruppen selbst als Sicherheitskräfte auftreten (vgl. hierzu BFA, 1.9.2020, a.a.O., S. 11, 49) als so hoch angesehen werden kann, dass jedes Mitglied der Zivilbevölkerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden erleiden würde. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des quantitativen Ansatzes des Bundesverwaltungsgerichts und der Annahme, dass von den circa 180.000 noch im Libanon verbliebenen palästinensischen Flüchtlingen (vgl. hierzu BFA, 1.9.2020, S. 46; BAMF, Länderreport 32 Libanon, Dez. 2020, a.a.O., S.9) circa 50 % und mithin nach sehr grober Schätzung mangels konkreter Angaben etwa 90.000 Personen in den Flüchtlingslagern leben dürften (vgl. hierzu UNRWA, Survey of the socioeconomic status of palestine refugees 2016, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/survey_on_the_economic_status_of_palestine_refugees_in_lebanon_2015.pdf, S. 42 das für das Jahr 2016 zugrundelegt, dass etwa 63 % der Palästinensischen Flüchtlinge in den zwölf Lagern lebt sowie BAMF, Länderreport 32 Libanon, Dez. 2020, a.a.O., S. 13 das eine umfangreiche Emigrationswelle beschreibt), denen für den jüngst zurückliegenden Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 keine Todesopfer in Flüchtlingslagern gegenüberstehen selbst dann, wenn von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen wäre. 3. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung eines Abschie-bungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanon geltend macht. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO (hierzu unter a). Auf die Frage, ob in Bezug auf den Kläger auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich an (hierzu unter b). a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 49; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 – 28 m.w.N.). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" i. S. d. § 3c AsylG fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12). Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, , NVwZ 2017, S. 1187, Rn. 183). In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile. v.19.3.2019, C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff. und C-163/17, juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 11). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss dabei nicht nur schwerwiegend und irreversibel sein, sondern auch „schnell“ eintreten, d.h. bei wertender Betrachtung muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Abschiebung bestehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25. März 2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn.49, m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 – 28, OVG Bremen, Urteile v. 24.11.2020,1 LB 351/20, juris Rn. 27, v. 22.9.2020, 1 LB 258/20, juris Rn. 27, u. v. 26.6.2020, 1 LB 57/20, juris Rn. 58). Nach dem vorstehenden Maßstab sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanon für den Kläger erfüllt aa) Die Situation im Libanon ist durch eine der drei schwersten Wirtschaftskrisen der Welt seit Mitte des 19. Jahrhunderts geprägt (Congressional Research Service: In Focus- Lebanon, 10.8.2021, https://sgp.fas.org/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 2). Die durch einen Kollaps des Banken- und Finanzsystems ausgelöste Wirtschaftskrise, in deren Zuge die Mehrheit der libanesischen Bevölkerung ihre Ersparnisse verloren hat, hat unter anderem zu einer Hyperinflation geführt. Nach der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 ist die libanesische Regierung zurückgetreten, Versuche einer Regierungsbildung scheiterten immer wieder und derzeit ist immer noch eine Übergangsregierung im Amt, die nur in begrenztem Umfang handlungsfähig ist (vgl. United States Congressional Research, In Focus- Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 1; Le Monde, Au Liban, la livre atteint un minimum historique et suscite la colère de la rue, 2.3.2021, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/03/02/la-situation-est-devenue-insoutenable-la-monnaie-locale-a-un-plus-bas-historique-les-libanais-a-nouveau-dans-la-rue_6071740_3210.html). Die libanesische Währung (Libanesisches Pfund/Libanesische Lira), die an die Entwicklung des Dollars gekoppelt ist, hat seit Beginn der Krise im Oktober 2019 auf dem für die Bevölkerung maßgeblichen Schwarzmarkt etwa 90 % an Wert verloren (United States Congressional Research, In Focus, Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt Libanon, S. 54 benennt einen Währungsverfall auf dem Schwarzmarkt i.H.v. 85 % zwischen September 2019 und Juli 2020; Telepolis: Libanon: Hunger, Armut und keine Arbeit, 29.4.2020, https://www.heise.de/tp/features/Libanon-Hunger-Armut-und-keine-Arbeit-4712068.html). Es werden immer wieder neue Tiefststände der Währung erreicht, zuletzt lag der Wechselkurs bei 20.000 libanesischen Lira zu 1 USD, der staatlich festgelegte Umrechnungskurs beträgt hingegen 1.508 libanesische Lira zu 1 USD (vgl. American University Beirut, Lebanon Food Security Portal, Food Security Brief # 17, 6.8.2021, https://www.aub.edu.lb/fafs/foodsecurity/Documents/2021-07-09(Lebanon-Food-Security-Portal-Food-Security-Brief-17.pdf). Insbesondere die Preise für Lebensmittel sind so stark gestiegen, dass viele Geschäfte vorübergehend gar keine Lebensmittel mehr anbieten konnten und sich die Preise unter anderem für Grundnahrungsmittel vervielfacht haben. Die Verteuerung der Lebensmittel lag bei circa 200 % Stand Juni 2020 (Zeit online: Hälfte der Lebensmittelbestände im Libanon bald aufgebraucht, v. 1.2.2021,https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-02/corona-wirtschaftskrise-libanon-lebensmittel-nahrungsversorgung-armut-lockdown; The Telegraph: „People will die within months“: Lebanon heads for famine as pandemic accelerates hunger, 30.06.2020, https://www.telegraph.co.uk/global-health/science-and-disease/people-will-die-within-months-lebanon-heads-famine-pandemic/). Nach anderer Berechnung kosten Nahrungsmittel durchschnittlich derzeit das Fünffache des Preises von 2019 (AlJazeera, Lebanon, the cost of basic items, 12.4.2021, https://www.aljazeera.com/news/2021/4/12/infographic-how-much-do-everyday-items-costs-in-lebanon). Nach Angaben des libanesischen Amtes für Statistik liegen die Preise für Lebensmittel undnichtalkoholische Getränke im Juni 2021 um 222 % höher als im Juni 2020 (vgl. American University Beirut, Lebanon Food Security Portal, Food Security Brief # 17, a.a.O., S. 2). Die Inflation wird durch den beabsichtigten und zum Teil bezüglich Benzin und Weizen bereits durchgeführten Wegfall der staatlichen Subventionierung insbesondere von Lebensmitteln voraussichtlich noch weiter ansteigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, v. 4.1.2021, S. 20; American University Beirut, Lebanon Food Security Portal, 14tägige “Food Security Briefs”, https://aub.edu.lb/fafs/foodsecurity/Documents/2020-12-18-%28Lebanon-Food-Security-Portal-Food-Security-Brief-9%29.pdf; Euro-Med Human Rights Monitor, Lebanon: Falling into The Abyss, August 2021, S. 8, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/LebanonReportEN.pdf). Die extreme Armut in der libanesischen Bevölkerung ist rasant angestiegen, mindestens die Hälfte der libanesischen Bevölkerung lebte Anfang des Jahres 2021 an oder unter der Armutsgrenze von 4 USD pro Tag (Auswärtiges Amt, 4.1.2021, S. 20), 22 % der Gesamtbevölkerung lebten in extremer Armut (WFP, Lebanon Country Brief, Dez. 2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP0000123190/download/?_ga=2.174055584.208836685.16118259061629788631.1611825906; United States, Congressional Research, In Focus- Lebanon. https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 1, der den Wert mit 23 % Stand November 2020 angibt). Die Region im Norden des Libanon um die Stadt Tripoli, aus der Kläger stammt und wo nach eigenen Angaben seine gesamte Familie lebt, gehört dabei zu den ärmsten des Libanon (International Crisis Group: Riots in Lebanon’s Tripoli are Harbingers of Collapse, 2.2.2021, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/riots-lebanons-tripoli-are-harbingers-collapse). Für September 2021 wird angegeben, dass die Armutsquote in der libanesischen Bevölkerung auf 75 % angestiegen sei (Office of the United Nations Special Coordinator for Lebanon: ESCWA warns: Three-quarters of Lebanon’s residents plunge into poverty, 3.9.2021,https://unscol.unmissions.org/escwa-warns-three-quarters-lebanon%E2%80%99s-residents-plunge-poverty). 77 % der libanesischen Familien verfügen nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um genügend Lebensmittel zu kaufen (Euro-Med Human Rights Monitor, Lebanon: Falling into The Abyss, August 2021, S. 43, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), was unter anderem auch daran liegt, dass die Entwicklung der Löhne in keiner Weise an die Inflationsraten angepasst ist und die Kaufkraft sinkt (Worldbank: Lebanon Economic Monitor: Lebanon Sinking (To the Top 3), Frühjahr 2021, https://documents1.worldbank.org/curated/en/394741622469174252/pdf/Lebanon-Economic-Monitor-Lebanon-Sinking-to-the-Top-3.pdf, S. xi). Hinzu kommt, dass im Libanon durch die seit Januar 2021 exponentiell angestiegenen Infektionszahlen mit dem Coronavirus (vgl. hierzu die im Internet abrufbaren Angaben der Johns-Hopkins Universität, die für Januar 2021 im Libanon Höchststände sowohl hinsichtlich der Neuinfektionen als auch der Todeszahlen angibt, und für Juli 2021 deutlich gesunkene Zahlen, https://coronavirus.jhu.edu/region/lebanon; Le Monde: Covid -19: Au liban, dix jours de confinement intégral dans un pays au abois, 13.1.2021, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/01/13/covid-19-au-liban-catastrophe-sanitaire-dans-un-pays-aux-abois_6066041_3210.html) eine der härtesten „Lockdownregelungen“ weltweit umgesetzt wurden. Dies führte teilweise dazu, dass sogar Supermärkte geschlossen waren und die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt zusätzlich unter starken Druck gerieten. Die Arbeitslosigkeit auch der libanesischen Bevölkerung liegt derzeit nach Schätzungen bei über 30 % (vgl. Auswärtiges Amt, 4.1.2021, S. 20; Euro-Med Monitor, August 2021, a.a.O., S. 61, wonach die Arbeitslosigkeit bei knapp 37 % liegen soll; nach einem Bericht der Weltbank liegt sie bei 40 %, Worldbank, Frühjahr 2021, a.a.O., S. xii). Die aktuellen humanitären Verhältnisse werden darüber hinaus dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Stromversorgung in weiten Teilen zusammengebrochen ist, da die Regierung nicht in der Lage ist ausstehende Rechnung zu bezahlen und die Versorgung mit Benzin ebenfalls unzureichend und nur zu sehr hohen Kosten gedeckt werden kann (vgl. Spiegel Online: Stromkrise im Libanon, der perfekte Kurzschluss, 15.5.2021, https://www.spiegel.de/ausland/libanon-strom-krise-der-perfekte-kurzschluss-a-a8482a17-1bdd-4022-995d-c322205aeb06; Al Jazeera, „Catastrophe“ warning as lebanese officials lift fuel subsidies, 28.6.2021, https://www.aljazeera.com/news/2021/6/28/catastrophe-warning-as-lebanese-officials-lift-fuel-subsidies). Auch private Betreiber von Stromgeneratoren haben immer größere Probleme, den für den Betrieb der Generatoren erforderlichen Treibstoff zu erhalten, zumal die Banken vielfach die für den Einkauf erforderlichen Kredite nicht auszahlen. Hinzu kommt schließlich, dass dem öffentlichen Wasserversorgungssystem akut der Kollaps droht. Es gibt weder ausreichend Elektrizität noch Treibstoff, um Wasserpumpen umfassend funktionstüchtig zu erhalten, noch hinreichend Ersatzteile oder beispielsweise Chlor, um die Trinkwassersicherheit zu gewährleisten. Nach einem Bericht der UNICEF droht die Wasserversorgung von etwa 4 Millionen Menschen im Libanon zusammenzubrecehn (vgl. USAID: Lebanon- Complex Emergency, 4.8.2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2021_08_04%20USG%20Lebanon%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20%234.pdf; Euro-Med, August 2021, a.a.O., S. 34 ff m.w.N.) Die staatliche Wasserversorgung in Beirut und der Region Mont Libanon wurde im August 2021 weitestgehend eingestellt (BAMF: Briefing Notes Gruppe 62- Informationszentrum Asyl und Migration, 30.08.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Internationale Hilfe insbesondere durch UNICEF, ist zwar angelaufen, erreicht derzeit aber nur einen Teil der Betroffenen. Zudem sind die Hilfsleistungen insbesondere darauf gerichtet, für Kliniken, Schulen und andere wichtige Infrastruktureinrichtungen die Wasserversorgung aufrecht zu erhalten (vgl. hierzu United Nations Inter-Agency Coordination: Lebanon, June Statistical Dashboard, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056697/2021+statistical+dashboard+June.pdf). Es ist auch nicht absehbar, dass die Wasserversorgung schnell wieder gesichert werden kann, da sowohl die Strom- als auch die Wasserversorgung strukturell schon lange bestehenden Problemen ausgesetzt sind, die Leitungen nicht gewartet und teilweise zerstört sind. Die Bevölkerung ist vielfach auf die Versorgung mit deutlich teurerem Wasser aus Tankwagen oder Flaschen verwiesen, das sie sich aufgrund der oben dargestellten exponentiell wachsenden Armut vielfach nicht leisten kann (American University Beirut, Lebanon Food Security Portal- Food Security Brief # 17, a.a.O., S.3). bb) Angesichts der aktuell dramatischen Entwicklung aufgrund einer der drei weltweit schlimmsten Wirtschaftskrisen seit Mitte des 19. Jahrhunderts und der sich dynamisch verändernden Situation, in der die Lebensmittel-, Strom-, Benzin und vor allem die Wasserversorgung nicht mehr verlässlich funktionieren und der politischen Instabilität stellt die humanitäre Lage im Libanon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insgesamt eine exzeptionelle Situation dar, die den Kläger aufgrund der individuellen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung dergestalt treffen wird, dass er seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können und seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand zu beeinträchtigen droht. Hinsichtlich der Versorgung mit einer Unterkunft ist für den Kläger zwar davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird in der Wohnung seiner Eltern, wo auch seine zwei unverheirateten Schwestern leben, unterzukommen. Es ist aber beachtlich wahrscheinlich, dass er sich trotz des bestehenden sozialen Netzwerkes im Libanon und im Ausland und trotz der bereits vielfältig angelaufenen internationalen und staatlichen Hilfe nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser sowie Wasser für die persönliche Hygiene wird versorgen können. Wie zuvor dargestellt, ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln im Libanon seit Ende des Jahres 2019 kontinuierlich und dramatisch schlechter geworden. Ein Großteil der Bevölkerung ist von der grassierenden Hyperinflation betroffen, das verfügbare Mindesteinkommen reicht in den meisten Fällen nicht mehr für den Erwerb von Lebensmitteln aus. Durch den enormen Anstieg der Preise besonders für Grundnahrungsmittel und deren aufgrund der vielfachen Stromausfälle und Knappheit an Benzin eingeschränkte Verfügbarkeit ist es der Bevölkerung - und nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch seiner Familie in Tripoli – nicht verlässlich möglich, ausreichend Lebensmittel zu erhalten. Hinzu kommt, dass der Kläger voraussichtlich nicht in der Lage wäre, sich verlässlich mit Trink- und Nutzwasser für hygienische Zwecke zu versorgen und dass diese Situation beachtlich wahrscheinlich sich noch erheblich verschlechtert. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Libanon über ein soziales Netz verfügt, er jung, gesund und ledig ist und internationale und staatliche Hilfe in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen. Hierzu im Einzelnen: Es gibt im Libanon kein umfassendes staatliches Unterstützungssystem. Der existierende Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) steht nur bestimmten Personengruppen, darunter Beamte und Angestellte, deren Arbeitgeber in den Fonds eingezahlt haben, offen. Unterstützung bei der Wohnungssuche oder für Mietkosten gibt es von staatlicher Seite nicht (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: Sozioökonomische Lage für Li-banes*Innen ohne familiäre Verbindungen im Land bei einer Rückkehr; Wohnraum, medizinische Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, soziale Unterstützung [a- 11579-1], 29.6.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2054849.html.). Den internationalen Hilfsleistungen stehen vielfache Hürden entgegen. So sind internationale Zahlungen vielfach an die Erfüllung von Reformen geknüpft und stehen die benötigten Geldmittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, zumal Hilfsleistungen in relativ kurzer Zeit für immer mehr Menschen notwendig werden, die zuvor selbstständig für ihren Lebensunterhalt sorgen konnten. Hinzu kommt, dass die internationale Hilfe durch die politische Instabilität und Inaktivität (hierzu Worldbank: Lebanon Economic Monitor: Lebanon Sinking (To the Top 3), Frühjahr 2021 https://documents1.worldbank.org/curated/en/394741622469174252/pdf/Lebanon-Economic-Monitor-Lebanon-Sinking-to-the-Top-3.pdf., S. xii) und die unzureichende Verfügbarkeit von Treibstoffen, Elektrizität, Ersatzteilen und Wasser behindert wird. Dies gilt zumindest solange, bis der Libanon wieder eine funktionsfähige Regierung hat, die die von der internationalen Gemeinschaft gestellten Reformanforderungen erfüllen kann und somit absehbar sich die humanitären Verhältnisse wieder verbessern können. So sind von den für die Bekämpfung der Nahrungsmittelunsicherheit im „Lebanon Crisis Response Plan“ vorgesehenen Mitteln derzeit erst 10 % ausgezahlt (United Nations, Aid tracking Lebanon- Q1 results as of March 2021, S. 3, https://lebanon.un.org/sites/default/files/2021-06/2021%20Q1%20Aid%20Tracking%20Lebanon%20%28as%20of%2031%20Mar2021%29.pdf.). Internationale Hilfe wie etwa die Unterstützung mit Barmitteln zum Nahrungsmittelerwerb, richtet sich im Libanon auch vielfach an syrische Geflüchtete und Palästinenser, deren humanitäre Situation regelmäßig noch schlechter ist und die, bezogen auf Geflüchtete aus Syrien, zu 99 % nicht ausreichende Mittel zur Verfügung haben, um Lebensmittel zu erwerben (vgl. im Einzelnen United Nations Inter-Agency Coordination: Lebanon, June Statistical Dashboard, Juni 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056697/2021+statistical+dashboard+June.pdf; Euro-Med Human Rights Monitor, a.a.O., S. 43). Auf Grundlage des durch die Weltbank mit Zusage bereits im Januar 2021 finanzierten Programms der „Cash Assistance Card“ war im August 2021 aufgrund bürokratischer Probleme noch keinerlei konkrete Auszahlung erfolgt (American University Beirut, Food Security Brief #17, a.a.O., S. 3). Das durch das Welternährungsprogramm unterstützte „National Poverty Targeting Programm“ der libanesischen Regierung, das etwa 300.000 Personen zugute kommen soll, sieht eine monatliche Unterstützung von maximal 200.000 Libanesischen Lira pro Familie vor. Aufgrund der Hyperinflation muss eine durchschnittliche Familie im Libanon aber durchschnittlich 3,5 Millionen libanesische Pfund monatlich für Nahrungsmittel aufbringen (American University Beirut, Food Security Brief #17, a.a.O., S. 2 m.w.N.). Selbst wenn der Kläger in den Genuss dieses Programms kommen würde, wäre dies daher für die Grundversorgung mit Lebensmitteln unzureichend. Da nach den übereinstimmenden Angaben in den Erkenntnismitteln in einem dramatischen Anstieg seit 2019 von 28 % auf nunmehr circa 75 % der Libanesinnen unterhalb der Armutsgrenze leben (Office of the United Nations Special Coordinator for Lebanon: ESCWA warns: Three-quarters of Lebanon’s residents plunge into poverty, 3.9.2021, a.a.O.), ist auch nicht ersichtlich, dass die im Libanon lebende Großfamilie oder der Vater des Klägers, der in einem Betrieb arbeitet, der Autoteile verkauft, in der Lage wären, den Kläger angesichts der gestiegenen Preise substantiell zu unterstützen; dies entspricht auch den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Anhörung durch die Beklagte im November 2016. Dass der Kläger, der zwar mit den Verhältnissen im Libanon vertraut ist, aber nach eigenen Angaben bereits mit 16 Jahren ausgereist ist, im Libanon nie gearbeitet hat und auch in Deutschland keine Ausbildung gemacht hat, selbst durch Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ist angesichts der grassierenden Arbeitslosigkeit und des Umstandes, dass selbst Erwerbstätige in der Regel ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern können, extrem unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als die Rückkehr nach Tripoli im Nordlibanon erfolgen würde, eine Region, die von den multiplen Krisen des Landes und dem Anstieg der Arbeitslosigkeit in besonderem Umfang betroffen ist (Reuters: Lebanon’s economic collapse bites hard in neglected north, 28.06.2021, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanons-economic-collapse-bites-hard-neglected-north-2021-06-28/). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger Unterstützung durch die im Ausland lebende Familie erhalten wird. Selbst wenn diese über ausreichend finanzielle Mittel und den Willen verfügen würde, den Kläger sowie weitere Angehörige im Libanon finanziell zu unterstützen, könnte der Kläger Überweisungen im Libanon aber nur in Lira und voraussichtlich nicht in vollem Umfang von seinem Konto abheben, da Guthaben weitestgehend auf den Konten eingefroren sind (vgl. Le Monde: Le Liban en état de catastrophe humanitaire, 11.6.2021, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/06/11/le-liban-au-seuil-d-une-catastrophe-humanitaire_6083760_3210.html). Zusammen mit den staatlichen Unterstützungsleistungen im Rahmen des GARP/REAP Programms der Bundesregierung können diese Zahlungen eine Überbrückungshilfe darstellen und die finanzielle Grundversorgung des Klägers anfangs sichern. Sie können aber insbesondere angesichts des inflationsbedingt extrem hohen Preisniveaus nicht als alleinige Lebensgrundlage dienen, zumal die beachtliche Gefahr, von der Trink- und Nutzwasserversorgung ausgeschlossen zu sein und somit die diesbezüglichen existenziellen Bedürfnisse nicht sichern zu können, nicht allein von finanziellen Mitteln abhängt. b) Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14.10, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 17. 12. 2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 121). 4. Die in dem angefochtenen Bescheid in Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung ist damit ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Die in Ziffer 6 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist damit wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). IV. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie jeweils hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanon. Der am xxx geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört zu der Religionsgruppe der Sunniten. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt Tripoli (Stadtteil Bab el-Tabbaneh) im Norden des Landes, wo er mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Schwestern lebte. Er reiste nach eigenen Angaben in der Anhörung der Beklagten am 4. November 2016 zu dem am 3. November 2016 gestellten Asylantrag am 26. Juli 2014 aus dem Libanon zunächst in die Niederlande aus, wo er an einem Fußballturnier teilnahm. Dort blieb er bis zu seiner Weiterreise nach Deutschland am 15. Juli 2015. Nach eigenen Angaben kostete die Reise 2.000 USD, die sein Vater und ein Onkel aufgebracht hätten. Im Libanon leben noch die Eltern des Klägers sowie seine zwei unverheirateten Schwestern und mehrere Onkel und Tanten des Klägers. In Deutschland leben nach Angaben des Klägers drei Onkel mit ihren Familien. Der Vater des Klägers ist in einem Unternehmen angestellt, das Autoteile verkauft, die Mutter ist nicht berufstätig. Nach den Gründen der Ausreise aus dem Libanon befragt, gab der Kläger an, es gäbe im Libanon keine gute Arbeit und man habe dort kein gutes Leben. Auch seien in seiner Heimatstadt zwei Parteien miteinander im Konflikt, eine davon sei eine Gruppe Salafisten, die alle Männer zwangsweise für den Krieg in Syrien rekrutieren würde, sobald diese 18 Jahre alt würden. Daher sei er mit dem Willen seiner Familie aus dem Land geflohen, bevor er 18 Jahre alt geworden sei. Er kenne viele Menschen mit Namen, die in den Krieg nach Syrien geschickt worden seien, dies seien aber nicht seine Freunde gewesen. Er selbst sei nie von jemandem angesprochen worden, da er auch noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei (vgl. die Angaben des Klägers in der Anhörung am 4.11.2016, Bl. 56 ff d. Asylakte). Mit Bescheid vom 26. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag vollumfänglich ab. Unter Ziffer 1) des Bescheides lehnte sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, unter Ziffer 2) den Antrag auf Asylanerkennung, unter Ziffer 3) die Gewährung subsidiären Schutzes. Hiermit verband sie unter Ziffer 4) des Bescheides die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5), das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie aus, dass die Angaben des Klägers viel zu allgemein gewesen seien. Eine konkrete persönliche Verfolgung sei nicht vorgetragen worden. Zudem habe für den Kläger die Möglichkeit internen Schutzes durch eine Verlegung des Wohnortes innerhalb des Libanon bestanden. Dies gelte sowohl für den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sei nicht festzustellen, da die humanitären Verhältnisse im Libanon ein solches für den jungen und gesunden Kläger, der im Libanon über familiäre Beziehungen verfüge und zumutbar ein Existenzminimum selbst erwirtschaften könne, nicht begründet (vgl. für die weiteren Einzelheiten den Bescheid vom 26. Mai 2017, Bl. 71 ff d. Asylakte des Klägers). Der Kläger hat gegen den ausweislich der Zustellungsurkunde am 30. Mai 2017 zugestellten Bescheid am 12. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, er sei als Sunnit allein schon aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgruppe im Libanon politischer Verfolgung ausgesetzt. In Tripoli käme es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen salafistischen Gruppierungen des Bab El-Tabbaneh Viertels, in dem der Kläger gewohnt habe, und alawitischen Gruppen aus dem Dschabal-Mohsen-Viertel. Der Kläger befürchte, in diese Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden und für den Krieg in Syrien rekrutiert zu werden. Dies sei Freunden von ihm geschehene, einer von ihnen sei in Syrien gestorben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Familie des Klägers ihn an einem anderen Ort im Libanon nicht finanziell unterstützen könne. Wegen der allgemeinen Sicherheitslage im Libanon sei zudem subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16a GG anzuerkennen, diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2021 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.5.2017 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanon vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzulehnen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid. Die Berichterstatterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, für das Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zum Gegenstand der Verhandlung wurde eine Liste mit Erkenntnismitteln sowie die Asylakte des Klägers gemacht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 (Bl. 38 d. A.), die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 (Bl. 22 d. A.) das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.