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Urteil

34 K 422.18 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0314.34K422.18A.00
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Leitsätze
Das Gericht ist nach Auswertung der Erkenntnismittel davon überzeugt, dass jedenfalls im Falle von noch im Libanon aufhältigen Verwandten und keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen innerhalb der Kernfamilie die Schwelle zur Annahme eines Abschiebungsverbotes trotz der sehr schwierigen Lage der Palästinenser im Libanon auch bei einer Familie mit Kleinkindern unter drei Jahren noch nicht erreicht ist. (Rn.40)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht ist nach Auswertung der Erkenntnismittel davon überzeugt, dass jedenfalls im Falle von noch im Libanon aufhältigen Verwandten und keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen innerhalb der Kernfamilie die Schwelle zur Annahme eines Abschiebungsverbotes trotz der sehr schwierigen Lage der Palästinenser im Libanon auch bei einer Familie mit Kleinkindern unter drei Jahren noch nicht erreicht ist. (Rn.40) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin ihre Klage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2018 ist – soweit ihn die Klägerin noch angreift – rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanons. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Bei dieser Prognose ist nicht nur auf den jeweiligen Kläger, sondern auf eine gemeinsame (fiktive) Rückkehr im Familienverband abzustellen, hierbei ist auch ein Familienmitglied zu berücksichtigen, das über eine Bleibeberechtigung verfügt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht überzeugt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche humanitäre Lage im Libanon vorliegt, aufgrund derer die Klägerin der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 24. November 2021 – VG 34 K 326.18 A – juris Rn. 53 ff.). 1. Die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon, von der die gesamte Bevölkerung des Libanons und insbesondere libanesische Staatsangehörige betroffen sind, stellt sich als schwierig dar: Der Libanon war bis in den letzten Jahren ein wirtschaftlich vergleichsweise gut situiertes Land (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 1). Seit dem Jahr 2019 befindet sich das Land aber in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4; Congressional Research Service, Lebanon Update, 8. November 2021, S. 2). Die Gründe liegen u.a. in Defiziten der Zahlungsbilanz des öffentlichen Haushalts, jahrelanger Stagnation der Wirtschaft, Auslandsinvestitionen und Außenhandel, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer enormen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah. Durch die Explosionskatastrophe vom 4. August 2020 im Hafen von Beirut, bei der ein Schaden von rund 10,5 Milliarden US-Dollar entstanden ist (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 19), und die mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 23). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent zurückgegangen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand Januar 2021 mehr als 80 Prozent seines früheren Wertes verloren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im November 2020 hat die jährliche Inflation 133 Prozent erreicht, die Nahrungsmittelpreise sind um 423 Prozent angestiegen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 40 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigt die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3; Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 43). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen besteht, um diese Importe zu bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es zunehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung zu finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Die schlechte ökonomische Lage hat auch zu einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 24). Der Libanon ist mit Stromengpässen konfrontiert, die zu regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis zu 22 Stunden am Tag zu verzeichnen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 29; BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 6. September 2021, S. 7). Auch besteht eine chronische Wasserknappheit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Von der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise ist zudem die Gesundheitsversorgung der allgemeinen Bevölkerung des Libanon betroffen. Grundsätzlich ist der Libanon ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon 17. Dezember 2021, S. 23). Krankenhäuser sind aber mit Problemen bei der Stromversorgung, Überbelegung und finanziellen Engpässen konfrontiert. Auch der Import von Medikamenten ist eingeschränkt (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). Erhebliche Belastungen bringt zudem die Bewältigung der Corona-Pandemie mit sich (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 26. Juli 2021, S. 8). Von der unzureichenden Versorgung der Krankenhäuser mit Elektrizität sind insbesondere die Intensivstationen betroffen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 32). Viele Libanesen haben zeitweise Medikamente, insbesondere gegen chronische Krankheiten, nicht erhalten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 4). Eine verlässliche Versorgung mit Medikamenten ist nicht sichergestellt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 53). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 52). b. Von dieser allgemeinen schwierigen sozioökonomischen Lage sind staatenlose Palästinenser im Libanon spezifisch betroffen: Im Libanon leben rund 180.000 bis 200.000 staatenlose Palästinenser, während circa 450.000 Palästinenser im Libanon beim UNRWA registriert sind, sich also nicht mehr alle registrierten Palästinenser noch im Libanon aufhalten (vgl. Amnesty International, Libanon, 7. April 2021, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 6 und S. 12). Die übrige Bevölkerung umfasst etwa sechs Millionen Menschen (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 31. August 2020, S. 2). Durch die Registrierung erhalten die Palästinenser faktisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Libanon (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon – Rückkehr und Aufenthalt von PalästinenserInnen und Bewegungseinschränkungen, 9. Juli 2021, S. 4). Über die Hälfte der Palästinenser (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 31. August 2020, S. 3) lebt unter sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern, die der Kontrolle staatlicher Gewalt grundsätzlich entzogen sind und in denen das UNRWA Leistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung zur Verfügung stellt. Die Lager sind überfüllt und die Infrastruktur ist stark überlastet. Ihre Fläche hat sich seit dem Jahr 1948 nur leicht verändert, während sich die Zahl der Bewohner vervierfacht hat (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 4). Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass seit Beginn des Syrienkonfliktes zahlreiche syrische Palästinenser hinzugekommen sind und zum anderen darauf, dass die libanesische Regierung den Wiederaufbau, die Neuerrichtung und die Erweiterung palästinensischer Flüchtlingslager trotz des palästinensischen Bevölkerungswachstums von jährlich 3,3 % nicht zulässt. Zur Renovierung oder zum Bau eines neuen Hauses in einem Lager bedarf es einer Genehmigung des libanesischen Militärs (vgl. Accord, Anfragenbeantwortung zum Libanon: Reisedokumente für Palästinenser, Stand: 14. Oktober 2016 unter Berufung auf die Palestinian Association for Human Rights – PAHRW – S. 3). Darüber hinaus wird die Einfuhr von Baumaterialien in die Lager kontrolliert und limitiert (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA – Ein El Hilweh camp profile vom 7. Dezember 2017, S. 2). Außerhalb der Lager sind Personen ohne anerkannte Staatsangehörigkeit, zu denen die Palästinenser zählen, seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2001 (Gesetz Nr. 296/2001) vom Immobilienerwerb ausgeschlossen. Laut dem US State Department hat das Gesetz den Zweck, gerade Palästinensern den Eigentumserwerb unmöglich zu machen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; US Department of State, Human Rights Report Lebanon, 11. März 2020, S. 17). Palästinenser dürfen nicht staatliche libanesische Schulen besuchen. Sie sind auf die 69 vorhandenen UNRWA-Schulen und die privaten Schulen angewiesen, von denen letztere aber für die Mehrheit wegen zu hoher Gebühren ausscheiden. Die UNRWA-Schulen gelten als stark überfüllt und unterfinanziert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 12; UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016, S. 9). Universitäre Bildung ist darüber hinaus dadurch stark eingeschränkt, dass palästinensische Studenten sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 24. Januar 2020, S. 12). Palästinensern ist die Ausübung von über 30 insbesondere freien Berufen verboten. Dazu zählen etwa die Bereiche Medizin, Recht, Ingenieurwesen, Fischerei, Krankenpflege, Tourismus und Berufe, die einen Führerschein für die öffentliche Personenbeförderung voraussetzen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report „Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon“, 29. September 2016, S. 7). Für die Ausübung der übrigen Berufe bedürfen Palästinenser einer Arbeitserlaubnis, die jährlich erneuert werden muss. Voraussetzung für deren Erteilung ist für Angestellte die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrages, der Identitätskarte für Palästinenser, der Ausweisdokumente des Arbeitgebers und des Nachweises der Registrierung in der nationalen Sozialversicherung. Arbeitserlaubnisse für Berufe, mit denen ein Einkommen erzielt werden soll, dass über dem libanesischen Mindesteinkommen liegt, bedürfen zudem der Zustimmung des Arbeitsministeriums. Insgesamt verfügen nur wenige Palästinenser im Libanon über eine offizielle Arbeitserlaubnis und einen offiziellen Arbeitsvertrag. Die Mehrheit arbeitet illegal, ganz überwiegend in ungelernten Berufen und Hilfsarbeiterjobs (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 2; US Department of State, Human Rights Report Lebanon, 11. März 2020, S. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; American University of Beirut – AUB – und UNRWA, Survey on the Socioeconomic Status of Palestine Refugees in Lebanon 2015, S. 82 ff.). Es gibt gewisse Bewegungseinschränkungen für Palästinenser im Libanon, häufig werden sie von libanesischen Sicherheitskräften kontrolliert. In den meisten Fällen haben sie aber freien Zugang zu den palästinensischen Flüchtlingslagern. Bewaffnete Milizen, wie die Hisbollah oder die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), überwachen den Zugang zu von ihnen kontrollierten Gebieten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon – Rückkehr und Aufenthalt von PalästinenserInnen und Bewegungseinschränkungen, 9. Juli 2021, S. 4 f.). Palästinenser erhalten keine Krankenversicherungsleistungen aus der libanesischen Sozialversicherung, selbst wenn sie Mitglied in dieser sind und volle Beiträge zahlen. Wenige Palästinenser verfügen über eine private Krankenversicherung. Die meisten sind aus finanziellen Gründen ausschließlich auf die Leistungen des UNRWA sowie anderer Hilfsorganisationen und der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft angewiesen (vgl. US Department of State, Human Rights Report Lebanon, 11. März 2020, S. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 12; BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Libanon 2018, 1. April 2019, S. 4 und S. 7). Das UNRWA stellt eine umfassende primäre Gesundheitsversorgung (d.h. allgemeine hausärztliche Versorgung, präventive Schwangerschafts- und Kindergesundheitsleistungen, Radiologie und zahnärztliche Leistungen) kostenlos zur Verfügung. Es unterhält in den Lagern insgesamt 27 Kliniken (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VG Würzburg, 9. September 2020, S. 3). Da die UNRWA-Einrichtungen jedoch unterfinanziert sind, können nicht alle Leistungen in jedem Flüchtlingslager angeboten werden. Teilweise müssen Palästinenser etwa für eine Zahnbehandlung auf eigene Kosten in ein anderes Lager reisen. Sekundäre (d.h. fachärztliche und stationäre Leistungen) und tertiäre Gesundheitsleistungen (d.h. besonders spezialisierte Leistungen) werden vom UNRWA durch die Kooperation mit staatlichen, privaten und Krankenhäusern der Palästinensischen Rothalbmonds bereitgestellt (vgl. ACCORD, Schutz und Leistungen der UNRWA in palästinensischen Flüchtlingslagern, 9. Juli 2021, S. 3). Vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosenquote unter Palästinensern und verbreiteter Armut sind tertiäre Gesundheitsleistungen für viele unbezahlbar, weil das UNRWA nur einen Teil dieser Kosten übernimmt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 24). Damit können nicht alle medizinischen Bedürfnisse der Palästinenser abgedeckt werden, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 6). Viele kranke Palästinenser sind auf die Hilfe ihrer Familien, Nichtregierungsorganisationen und anderer Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. American University of Beirut – AUB – und UNRWA, Survey on the Socioeconomic Status of Palestine Refugees in Lebanon 2015, S. 96). Die hohe Arbeitslosigkeit, schlechte Ausbildung und die prekären Lebensbedingungen (Feuchtigkeit, Enge, schlechte Trinkwasserqualität etc.) in den Camps befördern die schlechte gesundheitliche Verfassung der palästinensischen Flüchtlinge (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 93 ff.; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, 29. September 2016, S. 11). So ist das Leitungswasser in den Lagern nicht trinkbar, wird aber mangels Alternativen dennoch von etwa einem Drittel der Bewohner zum Trinken genutzt (vgl. Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 11). Viele Palästinenser im Libanon leben in Armut. Flüchtlinge im Libanon sind noch stärker als libanesische Staatsangehörige von Armut und den Folgen der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen (vgl. KAS/Triangle, Going Hungry: The Empty Plates and Pockets of Lebanon, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Lage für Palästinenser im Libanon sowohl in als auch außerhalb der palästinensischen Lager zunehmend prekär wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Von nichtsyrischen Flüchtlingen im Libanon, wozu auch Palästinenser zählen, sind 33 Prozent von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Bei einer Umfrage im Juni 2020 gaben 63 Prozent der befragten Palästinenser an, sich Sorgen zu machen, nicht genügend Nahrung zu bekommen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 7). Das UNRWA ist über die desolate Lage der Palästinenser im Libanon alarmiert und sieht sie von enormen und unvorstellbarem Leid betroffen (vgl. ACCORD, Schutz und Leistungen der UNRWA in palästinensischen Flüchtlingslagern, 9. Juli 2021, S. 2), fast alle Palästinenser im Libanon könnten ihre Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigen (vgl. UNRWA, Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021, S. 2). Die Deutsche Orient-Stiftung sieht ein hohes Risiko, als staatenloser Palästinenser im Libanon zu verelenden (vgl. Auskunft an VG Würzburg, 9. September 2020). Sofern staatenlose Palästinenser im Libanon ohne Unterstützung von dritter Seite auf sich allein gestellt wären, besteht vor diesem Hintergrund eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie zur Sicherung eines hinreichenden Existenzminimums aus eigener Kraft nicht in der Lage wären. Um eine Lage extremer materieller Not zu verhindern, sind staatenlose Palästinenser im Libanon auf Hilfeleistung des UNRWA angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Eine wachsende Anzahl von Palästinensern ist nahezu vollständig von UNRWA-Leistungen abhängig (vgl. UNRWA, Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021, S. 2). Für besonders bedürftige Haushalte stellt das UNRWA neben Schulen, medizinischer Versorgung, Infrastruktur- und Gefahrenabwehrleistungen auch soziale Leistungen zur Verfügung. So werden die verarmten palästinensische Haushalte vom UNRWA im Rahmen des Programms Relief and Social Services (RSS) unterstützt. Ein Härtefallhilfsprogramm („special hardship assistance programme”) stellt vierteljährlich etwa 55.000 palästinensischen Flüchtlingen Nahrungs- und Geldmittel zur Verfügung, sowie Notfallgeld in speziellen Fällen mit akuten Bedürfnissen. Das RSS-Programm umfasst, in Notsituationen palästinensische Flüchtlinge zu registrieren, Nahrungs- und Gebrauchsgegenstände zur Verfügung zu stellen und die Wiederherstellung der Lebensgrundlagen zu fördern (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 8). Andere Hilfsorganisationen, etwa der Palästinensische Roten Halbmond, sind gemeinsam mit dem UNRWA ebenfalls im Libanon für Palästinenser aktiv (vgl. ACCORD, Schutz und Leistungen der UNRWA in palästinensischen Flüchtlingslagern, 9. Juli 2021, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Libanon, 31. Oktober 2021, S. 54 f.). Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, die genannten Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Zwar ist ein gestiegener Finanzbedarf zu verzeichnen, um die Folgen der schweren Wirtschaftskrise im Libanon und des Syrienkonfliktes für die davon betroffenen Palästinenser und um die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu mildern. Auch hatte sich seit Mitte 2018 die finanzielle Lage des ohnehin chronisch unterfinanzierten UNRWA durch die massive Kürzung der Unterstützung der USA weiter zugespitzt. In den vergangenen fünf Jahren hat das UNRWA 500 Millionen US-Dollar einsparen müssen, indem es etwa Personal abgebaut, Investitionen in Infrastruktur gekürzt und die Klassengröße in Schulen erhöht hat (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Das Jahresgesamtbudget des UNRWA ist von 1,177 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf 1,116 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 zurückgegangen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VG Würzburg, 9. September 2020, S. 4). Dieses Finanzierungsdefizit hätte im Jahr 2020 fast zum finanziellen Zusammenbruch des UNRWA geführt, der nur dank der Unterstützung weniger Spender abgewendet werden konnte (vgl. UNRWA, Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021, S. 4). Trotz der schwierigen Finanzlage konnte das UNRWA im Jahr 2020 weiterhin die RSS-Dienste für Palästinenser zur Verfügung stellen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 8 f.). Mittlerweile ist eine Verbesserung der finanziellen Lage des UNRWA eingetreten. Die USA haben ihre Hilfszahlungen an das UNRWA wieder aufgenommen und im Jahr 2021 insgesamt 338,4 Millionen US-Dollar gespendet, Deutschland spendete 176,979 Millionen US-Dollar und die Europäische Union 117,653 Millionen US-Dollar (vgl. UNRWA – 2021 Pledges to UNRWA’s Programmes – Overall Donor Ranking as 31 December 2021). Insgesamt erhielt das UNRWA im Jahr 2021 ca.1,1888 Milliarden US-Dollar an Spendengelder. Dieser Betrag übersteigt die insgesamt im Jahr 2020 vereinnahmten Spenden, die lediglich 940,3 Millionen US-Dollar betrugen (vgl. UNRWA – 2020 Pledges to UNRWA’s Programmes – Overall Donor Ranking as 31 December 2020). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Zahlungen der USA, von Deutschland und der Europäischen Union an das UNRWA, besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Gewissheit, dass das UNRWA aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ausreichende Hilfeleistungen an bedürftige Palästinenser im Libanon trotz der erschwerten Lebensbedingungen aufgrund der Wirtschaftskrise zu erbringen. Aufgrund dieser Erwägungen besteht für die stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen, in denen die Gerichte maßgeblich auf eine unzureichende Finanzierung des UNRWA abgestellt haben (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 20 K 3644/16 A – juris Rn. 79 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Oktober 2020 – A 5 K 4285/16 – juris Rn. 31), keine hinreichende Tatsachengrundlage (mehr). Auch die genannten Mitteilungen des UNRWA über die schlechte Lage der Palästinenser im Libanon (Exchange of Views with the European Parliament, 17. September 2021) und der Deutschen Orient-Stiftung (Auskunft vom 9. September 2020 an VG Würzburg) lassen keine andere Beurteilung der Lage zu. Darin wird eine sehr schlechte Lage der Palästinenser im Libanon umrissen, wovon auch die Kammer ausgeht. Dass staatenlosen Palästinensern aber eine Lage extremer materieller Not im Sinne von Art. 3 EMRK droht, wird darin nicht hinreichend konkret ausgeführt. Es fehlt jede Erläuterung, ob die Leistungen des UNRWA eklatant unzureichend sind sowie von welchen konkreten erheblichen Versorgungsbeeinträchtigungen die Palästinenser im Libanon betroffen sind. Der Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, ob die fehlende Existenzsicherung für staatenlose Palästinenser aus dem Libanon nur den Fall betrifft, dass diese aus eigener Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern müssten, oder diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Leistungen des UNRWA gilt. Für ersteres Verständnis spricht, dass sich die Einschätzung der unzureichenden Lebensbedingungen für Palästinenser in der Passage über die allgemeine Wirtschaftsleistung des Libanon findet und in diesem Zusammenhang das UNRWA nicht erwähnt wird. Soweit die Deutsche Orient-Stiftung in der Auskunft auf die Aussetzungen der Spendenzahlungen durch die USA verweist, ist dieser Umstand – wie dargestellt – mittlerweile überholt. Auch die genannte Mitteilung des UNRWA versteht das Gericht in der Weise, dass die darin mitgeteilte Unmöglichkeit palästinensischer Flüchtlinge, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, für den Fall gilt, dass sie aus eigener Kraft mittels Erwerbstätigkeit ihr Existenzminimum sichern müssten. Für dieses Verständnis spricht auch, dass das UNRWA sich in derselben Mitteilung als die einzige Quelle bezeichnet, die den palästinensischen Flüchtlingen hilft und sie bei der Befriedigung ihrer vordringlichsten Bedürfnisse einschließlich Nahrungsmittel und Unterkunft unterstützt. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist das Gericht nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen können, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 K 2385/17.A – juris S. 15 ff.; VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 – 34 K 326.18 A – juris Rn. 76 ff. und Urteil vom 19. Februar 2020 – VG 38 K 253.19 A – juris Rn. 37 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. Juni 2020 – 8 K 3961/17.A – juris Rn. 38 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juli 2020 – 9 A 299/18 – juris Rn. 31 ff.; a.A. VG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 11 K 359/19.A – juris Rn. 35 ff. bei erkranktem Familienoberhaupt; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 37 ff. bzgl. eines jungen, gesunden libanesischen Staatsangehörigen mit Familie im Libanon; siehe auch VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 15 ZB 21.31689 – juris Rn. 9 ff.). Trotz der mittlerweile sehr schwierigen Lebensbedingungen von Palästinensern im Libanon lassen die vorliegenden Erkenntnismittel nicht den Schluss zu, Palästinenser im Libanon könnten generell nicht durch Hilfeleistungen des UNRWA und durch Unterstützung durch Familienangehörige, die insbesondere nach einer Rückkehr (vorübergehend) ein Obdach gewähren, bei der Beantragung verschiedener Leistungen des UNRWA helfen und ergänzend zu einer Versorgung mit Lebensmitteln beitragen können, eine Grundversorgung sicherstellen. Handelt es sich hingegen um Palästinenser ohne familiäre Anbindung im Libanon oder um Palästinenser, die eine zwingend erforderliche zuzahlungspflichtige medizinische Behandlungen oder zwingend die regelmäßige Einnahme von Medikamente bedürfen, kommt je nach Einzelfall ein Abschiebungsverbot in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 24. November 2021 – VG 34 K 407.18 A – d EA S. 20 ff.; Urteil der Kammer vom 7. März 2022 – VG 34 K 363.18 A – EA S. 10 f. und Urteil der Kammer vom 14. März 2022 – VG 34 K 508.18 A – EA. S. 10 f.; vergleichbar auch VG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 11 K 359/19.A – juris Rn. 54). Bei Familien mit kleinen Kindern verkennt das Gericht nicht deren grundsätzliche Vulnerabilität, nach Auswertung der Erkenntnismittel ist es jedoch überzeugt, dass jedenfalls im Falle von noch im Libanon aufhältigen Verwandten und keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen innerhalb der Kernfamilie die Schwelle zur Annahme eines Abschiebungsverbotes trotz der sehr schwierigen Lage der Palästinenser im Libanon noch nicht erreicht ist. Hiervon ausgehend ist das Gericht nicht überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr mit ihrer Kernfamilie in den Libanon nicht ein Existenzminimum sichern kann. Es kann dahin gestellt bleiben, inwieweit die Klägerin über eine tragfähige familiäre Anbindung selbst verfügt, da sie nach eigenen Angaben mit ihrem Bruder und ihrer Mutter keinen Kontakt hat und nur unregelmäßigen Kontakt zu einer ihrer Schwestern unterhält. Jedoch ergibt sich aus den Angaben des Zeugen H..., dass sich zahlreiche Verwandten seinerseits in dem Lager B... aufhalten, aus dem auch die Klägerin stammt. So leben dort seine Mutter und eine erkrankte Schwester des Zeugen in einer Eigentumswohnung, die der mittlerweile verstorbene Vater des Zeugen erworben hat. Ferner leben seine drei Brüder jeweils in separaten Wohnungen. Seine gesunde Schwester sowie einer seiner Brüder seien verheiratet und hätten jeweils zwei Kinder. Insgesamt beschreibt er die Verhältnisse als schwierig, Nahrungsmitteln seien sehr teuer geworden. Derjenige, der etwas habe, versorge die ganze Familie, einschließlich der erkrankten Schwester und der Mutter, die nicht arbeiten könnten. Es reiche gerade zum Überleben. Diese glaubhaften Angaben stehen im Einklang mit den verfügbaren Erkenntnismitteln. Die Klägerin könnte im Rahmen einer Abschiebung, die nur gemeinsam in ihrem Familienverband erfolgen würde, also ihren Kindern und dem Kindesvater, dem Zeugen H..., jedenfalls für die erste Zeit bei Familienangehörigen des Zeugen H...unterkommen. Der Zeuge H... wäre ebenfalls in der Lage, wie auch seine Brüder oder sein Schwager, sofern verfügbar, Gelegenheitstätigkeiten zu verrichten, um neben der finanziellen Hilfsleistungen der UNRWA, die nach seinen Angaben ungefähr 30 US-Dollar pro bei der UNRWA registriertem Erwachsenen und 10 US-Dollar pro registriertem Kind und Quartal betrage, und der Nahrungsmittelverteilung durch gemeinnützige Organisationen den Lebensunterhalt der Familie zu verbessern. Weitere besondere Ausgaben, wie zuzahlungspflichtige medizinische Behandlungen oder Medikamente sind für kein Mitglied der Kernfamilie ersichtlich. Nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen H... ist das gemeinsame Kind A... gesund, auch der Zeuge leidet nach seinen Angaben an keiner Erkrankung. Auch sei bei dem ungeborenen Kind ist keine Erkrankung bekannt. Soweit die Klägerin vorträgt, sie leide an einer auch vor ihrer aktuellen Schwangerschaft bestehenden, nicht mit Medikamenten behandlungsbedürftigen Diabetes, folgt hieraus nichts anderes. Unabhängig von dem Umstand, dass diese Erkrankung nicht mittels fachärztlichen Attestes vorgetragen wurde, gibt sie selbst an, bislang keine Medikamente zu benötigen. Soweit die Klägerin darüberhinaus eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C... vom 8. Dezember 2021 vorlegt hat, wurde die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung – neben fachfremden Diagnosen – nicht substanziiert vorgetragen (vgl. Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 – juris Rn. 15). Das Attest, in dem der Klägerin, die aktuell nicht regelmäßig die Ärztin aufsuchte, eine Traumatherapie in drei Jahren empfohlen wird, enthält keine Angaben darüber, auf welcher Grundlage diese Diagnose bei der Klägerin gestellt wurde, welche Befunde erhoben wurden und welchen Schweregrad diese Erkrankung bei ihr aufweist. Ferner gibt es auch keinen Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin im Libanon eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. Rechtliche Bedenken gegen das gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die 29 Jahre alte Klägerin ist staatenlose Palästinenserin aus dem Libanon und begehrt zuletzt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Klägerin reiste im Dezember 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Dezember 2017 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung am 19. Dezember 2017 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug sie vor, dass sie wegen erheblichen familiären Schwierigkeiten, insbesondere mit ihrem Bruder, den Libanon verlassen habe. Sie legte eine Registrierungskarte von der UNRWA und ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vor, der eine Gastritis und ein Erschöpfungssyndrom mit Verdacht auf das Vorliegen einer Depression bescheinigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2018 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin ist mittlerweile nach islamischen Recht mit dem aus dem Libanon stammenden Palästinenser M... verheiratet. Dessen Asylantrag wurde mit Bescheid vom 16. März 2021 abgelehnt, derzeit ist Klage bei dem VG Dresden zum Aktenzeichen 1... anhängig. Die Klägerin ist aktuell mit ihrem zweiten Kind schwanger, errechneter Geburtstermin ist 26. April 2022. Ihr erstes in Deutschland 2021 geborene Kind A... ist Kläger des Verfahrens VG 34 K 67/22 A, in dem er sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages durch Bescheid vom 14. Februar 2022 wendet. Über dessen Klage wurde mit Urteil vom gleichen Tage entschieden. Nach Zustellung des Bescheides am 30. August 2018 verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit ihrer bei Gericht am 12. September 2018 eingegangenen Klage, zunächst gerichtet auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, weiter. Insgesamt sei die wirtschaftliche Situation im Libanon sehr schwierig. Bei einer Rückkehr hätte sie nun auch zwei kleine Kinder zu versorgen, ihre frühere Erwerbstätigkeit als Friseurin könne sie nicht länger ausüben. Nachdem sie die Klage im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2018 zu verpflichten, für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, dass sich aus ihrer Sicht die Situation der Klägerin nicht der einer palästinensischen Familie aus dem Libanon stammend unterscheide. Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2022 und am 14. März 2022 angehört worden. Ihr Ehemann nach islamischen Recht M... ist in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2022 als Zeuge vernommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom sowie die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.