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Urteil

34 K 208.19 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0810.34K208.19A.00
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Leitsätze
Asylbewerber aus Saudi-Arabien sind allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr von Verfolgung bedroht. Dies gilt auch für Staatenlose, die dort ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt haben.(Rn.27)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2019 (Geschäftszeichen 6059045-998) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylbewerber aus Saudi-Arabien sind allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr von Verfolgung bedroht. Dies gilt auch für Staatenlose, die dort ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt haben.(Rn.27) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2019 (Geschäftszeichen 6059045-998) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, die Beklagte war in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Juli 2021 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im noch angegriffenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Bescheid vom 10. April 2019 zu Ziffer 1. aufgehoben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 11 ff.) bestehen nicht. Dass der Kläger in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird und er von diesem Staat wieder aufgenommen wird (vgl. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU), ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht länger als drei Monate in einem sonstigen Drittstaat i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG aufgehalten. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen; die hierzu getroffene ablehnende Feststellung der Beklagten in Ziffer 1. des Bescheides vom 10. April 2019 ist rechtswidrig. 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) unter anderem, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung u. a. folgende Handlungen gelten: Gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Das Verhalten des betreffenden Akteurs (vgl. § 3c AsylG) muss im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines gesetzlich als Verfolgungsgrund anerkannten Merkmals selbst zielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 15). Das Verfolgungsmerkmal muss dabei gemäß § 3 Abs. 2 AsylG nicht tatsächlich vorliegen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19, 32). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die Gründe, die dagegen sprechen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist zwar unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche – widerlegliche – Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit gemäß § 3e AsylG besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss danach die gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Herkunfts-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die glaubhafte Darlegung, wodurch allerdings das Gericht nicht einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 22). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Saudi-Arabien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Der Kläger hält sich in begründeter Furcht vor politischer Verfolgung wegen der mit seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland einhergehenden, ihm bei einer Rückkehr drohendenden Bestrafung außerhalb seines Herkunftslandes a) auf. Den aktuellen Erkenntnissen b) ist insoweit zu entnehmen, dass der hier beachtlichen Strafverfolgung und Bestrafung für regimekritisches Verhalten eine politische Verfolgungstendenz innewohnt c), wobei von dem saudischen Staat bereits die Asylantragstellung im westlichen Ausland als Ausdruck politisch missliebiger Gesinnung betrachtet wird. Dies gilt auch für die Asylantragstellung von Staatenlosen d). Die Kenntniserlangung saudischer staatlicher Stellen von der Asylantragstellung des Klägers ist insoweit auch beachtlich wahrscheinlich e). Eine inländische Fluchtalternative bestehen nicht f). a) Als flüchtlingsrechtlich relevantes Herkunftsland nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG ist für den Kläger Saudi-Arabien anzusehen. Damit ein Land als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen ist, ist erforderlich,dass der Staatenlose dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 14). Nach den Angaben des Klägers ist er ein staatenloser Palästinenser, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Er lebte seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise 2013 wie auch seine Eltern und Geschwister in Saudi-Arabien und legte eine Geburtsurkunde vor sowie zeigte der Einzelrichterin Fotos verschiedener abgelaufener aus Saudi-Arabien stammender Aufenthaltsdokumente auf seinem Smartphone, die mit Hilfe der Dolmetscherin während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden. Gegen ihn gerichtete aufenthaltsbeende Maßnahmen hat es nach seinen Angaben in Saudi-Arabien nicht gegeben. Saudi-Arabien ist auch zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin als Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen. Ein Staat, der einen Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, löst seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein; die Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts, der Asylanspruch des Ausländers wird gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 10 B 88.07 – juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 19). Es kann dahinstehen, inwieweit diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr überholt und nicht mehr mit Art. 2 lit. d der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vereinbar ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 L 374/09 – juris Rn. 24 zu lit. c der früheren Anerkennungsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004). Zu divergierenden Folgen führen beide Auffassungen nur, soweit tatrichterlich festgestellt wird, dass ein Ausländer aktuell nicht mehr die Möglichkeit hat, in das Land, das Herkunftsland zum Zeitpunkt seiner Ausreise war, zurückzukehren. Die Feststellung der Unmöglichkeit der Rückkehr nach Saudi Arabien vermag das Gericht hier für den Kläger nicht zu treffen. Zwar ist festzustellen, dass Saudi-Arabien sehr strenge Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen aus allgemeinen ordnungspolitischen Gründen hat. Grundsätzlich ist Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen eine Einreise nach Saudi-Arabien nur möglich, wenn sie einen leistungsfähigen saudi-arabischen „Sponsor“ (kafeel) vorweisen können, der sich für ihren Aufenthalt verbürgt (ähnlich einer Verpflichtungserklärung), anders als in anderen Staaten auf der arabischen Halbinsel ist es nicht möglich, dass für einen volljährigen Einreisewilligen sich in Saudi-Arabien dauerhaft aufhaltende leistungsfähige ausländische oder staatenlose Familienangehöriger wie Geschwister verbürgen (Accord, Anfragebeantwortung zu Saudi-Arabien vom 6. Juli 2016: Einreise und Aufenthaltsstatus für seit langem ansässige PalästinenerInnen, S. 1 ff.; USDOS, Saudi Arabia 2021 Human Rights Report, veröffentlicht am 12. April 2022, S. 63); anderes scheint nur zu gelten, sofern die Eltern sich noch in Saudi-Arabien aufhalten (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung vom 24. April 2018, S. 2 f.). Letztere Möglichkeit besteht für den Kläger nicht, da seine Eltern bereits verstorben sind. Jedoch steht es nicht mit Sicherheit fest, dass eine Wiedereinreise für den Kläger nach Saudi-Arabien ausgeschlossen ist. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, zunächst eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger über seinen Vater erhalten zu haben. Später habe er sich einen Sponsor suchen müssen, der ihn beschäftigte. Sein Aufenthaltstitel wäre immer für ein Jahr befristet gültig gewesen. Aufgrund der hohen Verlängerungsgebühren habe er auf die monatliche Auszahlung seines Gehalts durch seinen Sponsor verzichtet und eine jährliche Auszahlung vereinbart. Zuletzt habe er sein Jahresgehalt nicht für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels („Iqama“) genutzt, sondern sein Bürge habe für ihn eine Ausreise- und ein Wiedereinreisevisum („Exit and Re-Entry Visum“) beantragt, da der Kläger seinem Bürgen gegenüber vorgegeben habe, Urlaub in der Türkei machen zu wollen. Dieses Visum sei sechs Monate gültig gewesen und hätte ihn berechtigt, binnen eines Monats nach Ausreise wieder nach Saudi-Arabien einzureisen. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Wiedereinreise des Klägers aktuell nicht unproblematisch möglich ist, da die Aufnahmebereitschaft Saudi-Arabiens für Drittstaatsangehörige grundsätzlich gering ist und die einfache Wiedereinreise eine gültige Iqama und ein gültiges Exit und Re-Entry-Visum voraussetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Februar 2021 zum GZ 508-516.80/55084, S. 1; zu den Antragsvoraussetzungen der Einreise mit einem Exit and Re-Entry-Visums auch Homepage der Embassy of the Kingdom of Saudi Arabia in United Kingdom, abger. am 9. August 2022, https://embassies.mofa.gov.sa/sites/uk/EN/DiplomaticMissionServices/Consulates/ConsulatesServices/Other%20Visas%20Services%20e/Pages/default.aspx). Beide Voraussetzungen dürften bei dem Kläger, der 2013 aus Saudi-Arabien ausgereist ist, nicht mehr vorliegen. Hieraus folgt aber nicht, dass eine Wiedereinreise für den Kläger per se auch im Wege einer Einzelfallentscheidung ausgeschlossen ist, sofern er aus dem Ausland einen saudi-arabischen Sponsor findet, der für ihn eine Bürgschaftserklärung abgibt (Accord, a.a.O., S. 1 f.). Von dieser theoretisch bestehenden Möglichkeit geht auch der Kläger aus, der in Saudi-Arabien über sechs Brüder mit verschiedenen Sponsoren verfügt, so dass der Kläger über die Kontakte seiner Brüder gegebenenfalls auch aus dem Ausland einen saudi-arabischen Sponsor finden kann und nach eigenen Angaben gerade nicht illegal ausgereist ist. b) Das Gericht geht in Bezug auf das Staats- und Gesellschaftssystem in Saudi-Arabien von folgenden Feststellungen aus: In Saudi-Arabien besteht eine absolute Monarchie. Der Koran und die „Sunna“ bilden die Verfassung. Das Rechtssystem basiert auf der islamischen Rechtsvorschrift, der Scharia, wie sie in der islamischen Rechtswissenschaft interpretiert wird. Das Justizwesen ist dementsprechend traditionell religiös dominiert. Saudi-Arabien wendet die Scharia (islamisches Recht) als nationales Recht an. Scharia-Gerichte sind mit zivilrechtlichen und Strafrechtsfragen betraut. Da islamisches Recht nicht schriftlich kodifiziert ist, ermöglicht es den Richtern einen breiten Interpretationsspielraum. Einzelne Bestimmungen der Scharia werden auch heute noch angewendet (Todesstrafe für Kapitalverbrechen, Gliederamputationen nach Diebstahl). In Ermangelung eines schriftlichen Strafgesetzbuches oder eng gefasster Vorschriften können Richter und Staatsanwälte Personen wegen einer Vielzahl von Straftaten unter weit gefassten, allgemein gültigen Anklagepunkten wie „Treuebruch gegenüber dem Herrscher“ oder „Versuch der Verfälschung des Ansehens des Königreichs“ verurteilen. Religionsfreiheit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Islam ist die offizielle Religion, und alle saudi-arabischen Staatsangehörigen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Muslime zu sein. Die Regierung erlaubt keine öffentliche Ausübung irgendeiner nicht-muslimischen Religion. Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion löst eine Anklage wegen Apostasie aus und ist ein Verbrechen, das rechtlich mit dem Tod bestraft werden kann. Gleiches gilt für Blasphemie gegen den Islam. Kritik am Islam, einschließlich der für Muslime beleidigenden Äußerungen, ist aus Gründen der Wahrung der sozialen Stabilität verboten. Im Zuge der Reformbewegungen und Demonstrationen des "Arabischen Frühlings" im Jahre 2011 erfolgte ein hartes polizeiliches Durchgreifen gegen tatsächliche und vermeintliche "Unruhestifter". So wurde die Zensur seit dem Jahre 2011 verschärft und es gab vermehrte Festnahmen aufgrund politischer Meinungsäußerungen oder Aktivitäten. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 2011 sind öffentliche Versammlungen und friedliche Demonstrationen untersagt. Die Gerichte verhängten gegen Protestteilnehmer lange Haftstrafen sowie Todesurteile wegen des Vorwurfs, der Regierung des Königreichs geschadet zu haben und dem Herrscher die "Gefolgschaft aufgekündigt" zu haben. In den Jahren 2013 und 2014 wurden mehrere Gesetze und Dekrete erlassen, welche einen "rechtlichen Rahmen für die Kriminalisierung nahezu aller Arten dissidenten Gedankenguts oder seines Ausdrucks als Terrorismus" schufen. Das Dekret des Innenministeriums stellt deutlich dar, dass auch atheistisches Gedankengut oder Kritik am Königshaus nun unter Strafe stehen. Dies gilt für alle Versuche, „den nationalen Zusammenhalt“ zu erschüttern, etwa durch „Sit-ins, Proteste, Treffen oder jegliche Form kollektiver Stellungnahmen“. Das im Februar 2014 verabschiedete Gesetz zur Bestrafung von Terrorismus und der Finanzierung von Terroristen (sog. Anti-Terror-Gesetz) definierte erstmalig den Begriff Terrorismus und stellte die von der Definition erfassten Handlungen sowie die Finanzierung desselben unter Strafe. Die Legaldefinition des Terrorismus umfasst nach dem Anti-Terror-Gesetz "jedes Verhalten [...], das die öffentliche Ordnung stören [...] oder den Staat destabilisieren oder seine nationale Einheit gefährden" soll. Das Gesetz bestraft auch "jeden, der direkt oder indirekt die Religion oder Gerechtigkeit des Königs oder Kronprinzen in Frage stellt [...] oder jeder, der eine Website oder ein Computerprogramm erstellt oder benutzt [...] um eine der im Gesetz vorgesehenen Straftaten zu begehen." Lokale Menschenrechtsaktivisten, internationale Menschenrechtsorganisationen und der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung kritisierten das Anti-Terror-Gesetz wegen seiner zu weit gefassten und vagen Definition des Terrorismus und beklagten, dass die Regierung es zur Verfolgung friedlicher Äußerungen und Dissens einsetzte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 21. Juli 2021 – 9 A 157/20 –, juris Rn. 28 m.w.N.; USDOS, a.a.O., S. 2 ff.; Saudi-Arabien; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Saudi-Arabien, 16.03.2020, S. 17 ff.; Amnesty International, Länderreport Saudi-Arabien 2021, veröffentlich am 22. März 2022). Behörden nutzen das Anti-Cyberkriminalitätsgesetz und das Anti-Terror-Gesetz, um die Meinungsfreiheit einzuschränken, unter anderem durch die Verfolgung zahlreicher Personen aufgrund dieser Gesetze im Zusammenhang mit Aussagen in sozialen Medien. Die Regierung sammelt Informationen über die Identität von Personen, die friedlich politische, religiöse oder ideologische Meinungen oder Ansichten online ausdrücken (vgl. USDOS, a.a.O., S. 30 f.; AI, a.a.O., S. 2 ff.). Die Justiz verhängte auch zuletzt erneut Todesurteile gegen Menschen, die Straftaten begangen hatten, für die das islamische Recht (Scharia) keine bestimmte Strafe, d. h. auch nicht die Todesstrafe, vorsieht (sog. Tazir-Straftaten). Dies betrifft auch Fälle, in denen Angeklagte wegen einer mutmaßlichen Teilnahme an gewaltsamen Protesten gegen die Regierung für schuldig befunden worden war (AI, a.a.O., S. 4). c) Den aktuellen Erkenntnissen ist somit zu entnehmen, dass der saudische Staat jegliches kritische Verhalten an den politischen Strukturen sowie dem bestehenden Herrschaftssystem terroristischen Handlungen gleichstellt und diese unter erhebliche Strafen stellt. Der hier beachtlichen Strafverfolgung und Bestrafung wohnt dabei eine politische Verfolgungstendenz inne und stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar nicht ohne Weiteres auf einen politischen Charakter der Verfolgung geschlossen werden, wenn in Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen wird; eine Verfolgung wird aber dann zu einer politischen, wenn ihre Motivation durch personelle Merkmale, an die mit der Maßnahme angeknüpft wird, dem Toleranzverbot grundlegend widerstreitet, d. h. der Betroffene gerade wegen seiner, durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen solchen staatlichen Verstößen gegen die Menschlichkeit und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt wird. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es mithin entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motive an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris m. w. N.). Für den Bereich der Staatsschutzdelikte ist in jedem Einzelfall zu bewerten, welchem Zweck die befürchtete strafrechtliche Verfolgung dient. Jeder Staat hat das Recht, sich gegen Angriffe auf seinen Bestand zu schützen und diejenigen, von denen ein solcher ausgeht, seiner herrschenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Für die Überzeugungsbildung, ob dem Ausländer bei Bestehen solcher Strafvorschriften mit deren Anwendung politische Verfolgung i.S. d. § 3 AsylG droht, kommt es daher darauf an, ob der Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten beabsichtigt oder ob sein Primärziel lediglich die Aufrechterhaltung seine Herrschaftsstruktur ist, wenn auch unter Einsatz autoritärer Mittel, dabei seine Staatsbürger aber in ihrer Meinungsfreiheit unbehelligt lässt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983, - 9 C 161/83 und 9 C 3/84 -, juris). Nur wenn über den - legitimen - Zweck des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinaus in den Strafnomen an die individuelle Meinung und Gesinnung der Betroffenen angeknüpft und diese gleichsam mitbestraft wird, ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines politischen Straftatbestandes zugleich auch eine politische Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn. Gleichermaßen kann eine Strafverfolgung in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen kann dabei Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Gericht mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer regimekritischen Haltung gegenüber dem saudischen Staat nicht lediglich der Sicherstellung der inneren Sicherheit und der Ahndung des damit verbundenen kriminellen Unrechts dient; vielmehr sind sie als Maßnahmen zu qualifizieren, die darüber hinaus eine vermutete staatsfeindliche, mithin eine bestimmte politische Gesinnung treffen und diese eliminieren sollen. Auch erreichen die mit der Strafverfolgung einhergehenden Maßnahmen bereits gegenüber friedlichen Regimekritikern nach ihrer Art und Intensität ein Maß, welches ohne Zweifel Rückschlüsse auf eine durch den Staat als Verfolger erfolgende Anknüpfung an diese Meinungsäußerung als eine zugeschriebene terroristische Einstellung der Betreffenden zulassen; denn diese friedlichen Kritiker werden ebenso wie tatsächliche und sich gewaltsam gegen die Herrschenden wendenden Staatsfeinde als politische Gegner behandelt (vgl. VG Magdeburg, a.a.O., juris Rn. 32 f.). Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner fest, dass der saudische Staat eine Asylantragstellung, der diskreditierende Äußerungen in Bezug auf den Herkunftsstaat immanent ist, und dem damit verbundenen Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck politisch missliebiger Gesinnung betrachtet und diese mit Verfolgungsmaßnahmen ahndet, denen – wie dargestellt – eine politische Verfolgungstendenz zukommt. Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2021 ist insoweit zu entnehmen, dass die Asylantragstellung saudischer Staatsangehöriger im Ausland automatisch als regimefeindliche Handlung aufgefasst wird und es somit durchaus zu strafrechtlicher Verfolgung kommen kann, wenn dem saudischen Staat die Asylantragstellung bekannt wird; eine vorherige Vorverfolgung in Saudi-Arabien bedarf es nicht (vgl. VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 34 f.; VG Greifswald, Urteil vom 17. Februar 2022 – 6 A 654/20 HGW –, juris). d) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Strafverfolgung für den unverfolgt ausgereisten Kläger liegt zur Überzeugung des Gerichtes vor, auch wenn der Kläger nicht saudisch-arabischer Staatsbürger, sondern ein staatenloser Palästinenser mit vorherigem Aufenthalt in Saudi-Arabien ist. Aufgrund der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das das Gericht überzeugt, dass die Asylantragstellung durch den Kläger als staatenlosen Palästinenser im Falle seiner hypothetischen Rückkehr als regimefeindliche Handlung gewertet würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 24). Gemäß der Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2021 zu der Frage, ob eine Asylantragstellung der in Saudi-Arabien lebenden staatenlosen Bevölkerung auch als regimefeindliche Handlung angesehen wird, liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Auf die zweite Frage dieser Auskunft hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Kenntniserlangung durch den saudi-arabischen Staat, dass eine nach dort zurückkehrende (staatenlose) Person im Ausland Asyl beantragt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fragen nach dem Grund des Aufenthaltes gestellt werden und Nachforschungen betrieben werden; bei Personen, die bereits im Interesse des saudischen Geheimdienstes stehen (z. B. kritische Twitterer), dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass der Hintergrund des Aufenthalts bekannt ist, sehr hoch sein. Aufgrund der bereits vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2021 zu staatenlosen Rückkehrern nach Saudi-Arabien sieht das Gericht keine weitere Möglichkeit des Erkenntnisgewinns. Bei der Beantwortung der ersten Frage durch das Auswärtige Amt ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der dargestellten Hürden für eine Wiedereinreise von Staatenlosen nach Saudi-Arabien eine solche zwar nicht ausgeschlossen, aber praktisch schwer erreichbar und unklar ist, wie viele Staatenlose tatsächlich nach Saudi-Arabien zurückkehrt sind. Aus der Beantwortung der ersten Frage durch das Auswärtige Amt kann daher gerade nicht geschlossen werden, dass es keine Verfolgung für hypothetisch Rückkehrende ohne Staatsangehörigkeit in Saudi-Arabien gibt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Saudi-Arabien insgesamt nicht milder gegen nicht-saudisch-arabische Kritiker in Saudi-Arabien vorgeht. So wurde ein Palästinenser nach Veröffentlichung von kritischen Meinungsäußerungen ebenfalls festgenommen (USDOS, a.a.O., S. 30). Insgesamt geht der saudisch-arabische Staat mit harter Hand gegen die nicht saudisch-arabische Bevölkerung vor, die aus Staatenlosen und Arbeitsmigranten besteht. Diese sind zahlreichen Diskriminierungen unterworfen (BFA, Staatendokumentation, a.a.O., S. 16 und 27 f.), obwohl im März 2021 eine begrenzte Reform des Kafala-Systems eingeführt worden war (USDOS, a.a.O., S. 63). So nahmen Behörden massenhaft Arbeitsmigranten fest, dies soll im Monat November 2021 eine Zahl von 117.000 betroffen haben, von denen 73.000 in ihr Herkunftsland abgeschoben wurden (AI, a.a.O., S. 4 f.). Diese Erkenntnislage hinsichtlich Diskriminierungen deckt sich mit den glaubhaften Äußerungen des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung von Erfahrungen von sich und seinen Brüdern zur Verlängerung der Arbeitserlaubnis, den Einbehalt seiner letzten Aufenthaltserlaubnis bei seiner Ausreise durch seinen damaligen Bürgen sowie davon berichtete, dass einer seiner Brüder mittlerweile seine Arbeitserlaubnis wegen des Rauchens eines Joints entzogen wurde und dieser nun dort illegal lebe. Eine Besserstellung der nicht saudisch-arabischen Bevölkerung im Vergleich zu saudisch-arabischen Staatsbürgern in der Weise, dass die Asylantragstellung ersterer im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr, die regelmäßig eine Visumserteilung durch die saudischen Behörden voraussetzt, als keine regimefeindliche Handlung gewertet wird, erscheint daher fernliegend, da dieser Teil der Bevölkerung ansonsten großen Diskriminierungen ausgesetzt ist. Einzig plausibel ist ein Erstrecht-Schluss im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung dergestalt, dass, wenn bereits saudisch-arabische Staatsbürger durch ihre Asylantragstellung von Verfolgung bedroht sind, dies erst recht für Staatenlose mit vorherigem gewöhnlichen Aufenthalt in Saudi-Arabien im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr gilt. e) Das Gericht ist ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass Saudi-Arabien von der Asylantragstellung des Klägers Kenntnis erlangen würde. Der Kläger müsste für die Rückkehr ein Visum in einem Schengen-Staat, wahrscheinlich Deutschland, beantragen. Aufgrund des langen Auslandsaufenthaltes des Klägers würde ihm im Falle eines Visumsantrags dieses nicht in einem automatisierten Verfahren erteilt werden, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus (s.o. a)). In diesem Kontext ist das Gericht davon überzeugt, dass nach dem Grund des langjährigen Aufenthaltes und gegebenenfalls Vorlage etwaiger aufenthaltsrechtlicher Dokumente aus Deutschland bei Visumantragstellung gefragt würde, bei denen der Kläger nur seine Aufenthaltsgestattung vorlegen könnte, aus der sich bereits eine Asylantragstellung in Deutschland ergibt. Auch sind vermehrte Recherchen in Bezug auf den Kläger naheliegend. So ist am Königshof Saudi-Arabiens ein „Digital Observation Center“ eingerichtet, das nicht nur für aktive Public Diplomacy zuständig ist, sondern mit großem technischen und personellen Aufwand auch Internetplattformen wie Facebook, Twitter und Youtube beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass das gesamte Internet sowie Aktivitäten auf den einschlägigen Plattformen von den saudi-arabischen Sicherheitsbehörden ständig überwacht werden, unabhängig vom Aufenthaltsort und der Staatsangehörigkeit der Kommunizierenden (vgl. USDOS, a.a.O., S. 20 ff.; VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 41 f.). Auch wenn der Kläger nach eigenen Angaben nicht als regimekritischer Twitterer bekannt ist, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der saudi-arabische Staat Kenntnis von dem langjährigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland und seiner Asylantragstellung aufgrund dieser Überwachungsmaßnahmen bereits zum Zeitpunkt seiner hypothetischen Einreise nach Saudi-Arabien hätte. f) Eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylG ist nicht ersichtlich, da die geschilderte Problematik landesweit besteht. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. Abschiebungsverbote festzustellen, bedurfte es aufgrund des Erfolges des Hauptantrages nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser aus Saudi-Arabien stammend, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Der in 1982 in Saudi-Arabien geborene Kläger lebte nach eigenen Angaben zeit seines Lebens in Saudi-Arabien. Er reiste 2014 aus Saudi-Arabien aus, hielt sich einen Monat in der Türkei, drei Monate in Griechenland und mehrere Monate in Ungarn und in Österreich auf. Im Frühjahr 2015 reiste er nach Deutschland ein und stellte am 24. Juli 2017 einen Asylantrag. Er wurde am 20. September 2016, am 11. Oktober 2017 und 3. April 2019 von der Beklagten angehört und führte aus, dass er wegen Probleme mit seinem Bürgen ausgereist sei, er habe große Probleme gehabt, durch seine Beschäftigung bei dem Bürgen das notwendige Geld für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und für seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Mit Bescheid vom 10. April 2019, zugestellt am 18. April 2019, lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Abschiebeverbote stellte die Beklagte ebenfalls nicht fest (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) abgeschoben (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreiseverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Am 26. April 2019 hat der unvertretene Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Bundesamt erließ am 29. Juli 2021 einen Änderungsbescheid und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 1) und änderte die Abschiebungsandrohung dahingehend ab, dass der Kläger für den Fall, dass der Kläger der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Saudi-Arabien abgeschoben wird (Ziffer 2). Der Kläger ist der Ansicht, als staatenloser Palästinenser nicht nach Saudi-Arabien zurückkehren zu können, da er hierfür nicht über ein Rückkehrrecht verfüge. Auch sei die Situation in Saudi-Arabien für Palästinenser unerträglich, er habe dort keine Möglichkeit zu leben. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich seines Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Juli 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Saudi-Arabien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 hat die Kammer das Verfahren der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört; für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.