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Urteil

3 L 374/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0525.3L374.09.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) (juris: EGRL 93/2004) setzt nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b QRL (juris: EGRL 93/2004)) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verletzung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten.(Rn.48) 2. Auch aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellen ist nicht festzustellen, dass das Wiedereinreiseverbot für die Kurden aus Syrien, die dort als staatenlos gelten, im Sinne einer objektiven Gerichtetheit an die kurdische Ethnie anknüpft.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) (juris: EGRL 93/2004) setzt nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b QRL (juris: EGRL 93/2004)) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verletzung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten.(Rn.48) 2. Auch aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellen ist nicht festzustellen, dass das Wiedereinreiseverbot für die Kurden aus Syrien, die dort als staatenlos gelten, im Sinne einer objektiven Gerichtetheit an die kurdische Ethnie anknüpft.(Rn.35) Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 zu ändern. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2008 ist auch soweit die Anerkennung des Klägers als Flüchtling abgelehnt worden ist, rechtmäßig verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu. Maßgeblich für die Beurteilung, ob dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sind § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610). Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Streitgegenstand der Flüchtlingsanerkennung ist damit die Frage, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat, mithin im Staat, dessen Staatsangehörigkeit er regelmäßig besitzt bzw. bei einem Staatenlosen in dem Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, für den Fall seiner Wiedereinreise eine politische Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -‚ NVwZ-RR 1996, 602). Welche Staatsangehörigkeit der betroffene Ausländer hat bzw. ob es sich bei ihm um einen Staatenlosen handelt und ob bei ihm ein Verlust des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes eingetreten ist, muss vom Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen vollen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden; es reicht demgegenüber nicht aus, wenn dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2005 - 1 C 22.04 -, NVwZ 2006, 99). Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend QRL) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Nach Art. 9 Abs. 1 QRL gelten als Verfolgung in diesem Sinne u. a. Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Art. 9 Abs. 3 QRL bestimmt, dass eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 QRL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss. Der Kläger kann sich hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylVfG weder auf das Wiedereinreiseverbot für Staatenlose nach Syrien noch auf individuelle Gründe berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asylerhebliche Verfolgung darstellen kann (vgl. Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602). Abzustellen ist dabei auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der von einem Entzug Betroffene bis zu dem Entzugsakt besaß. Denn ein anderer Akteur - etwa ein Drittstaat oder ein privater Widersacher - kommt für diese spezifische Ausgrenzungshandlung nicht in Betracht. Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit bestehen. Auch Verletzungen anderer Schutz- und Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist eine Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt. Maßgeblich für die Schwere der mit einer Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL ist der Umstand, dass der Staat der betroffenen Person ihren grundlegenden Status als Staatsbürger entzieht und ihr damit zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt, sie also staaten- und schutzlos macht. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 lit. c QRL auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss. Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung und die Wiedererlangung der ihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat, gegebenenfalls auch welche Gründe ihn hiervon abgehalten haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 - 10 C 50.07 -, NVwZ-RR 2010, 252). Die asylerheblichen Wirkungen einer Ausbürgerung enden nicht mit dem Akt der Ausbürgerung. Asylerheblich können auch De-facto-Ausbürgerungen sein, bei denen der Staat dem betroffenen Bürger die formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den staatlichen Schutz nicht gewährt, denn für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung von Ausgrenzungsmaßnahmen kommt es auf die damit bezweckten tatsächlichen Folgen an (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, a. a. O.). Allerdings stellt eine Ausbürgerung nur dann eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar, wenn sie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Eine Ausbürgerung, die lediglich eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht darstellt, kann nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden. Wenn die Verfolgung gerade in einer asylerheblichen Herbeiführung der Staatenlosigkeit durch den Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit liegt, ist dies flüchtlingsrechtlich als (fortdauernde) Verfolgung durch eben diesen Staat der (bisherigen) Staatsangehörigkeit anzusehen. Entsprechendes gilt für den vom Fall, dass der Betroffene nur De-facto-Staatenloser ist, de jure aber noch eine Staatsangehörigkeit besitzen sollte. Auch in diesem Fall wäre er nicht als Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG anzusehen, da als solche nur Personen zu verstehen sind, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, a. a. O.). Eine drohende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG wäre auch bei einer De-facto-Staatenlosigkeit deshalb in Bezug auf den Staat zu prüfen, der den Betroffenen aufgrund seines Rechts weiterhin als Staatsangehörigen ansieht. Auch bei einer festgestellten Staatenlosigkeit ist - in Übereinstimmung mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung - eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs auf Flüchtlingsanerkennung sowie grundsätzlich auch des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c QRL vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn anzunehmen ist, dass der Asylbewerber auf absehbare Zeit nicht in das Land seines früheren Aufenthalts zurückkehren kann. Der insoweit anderslautenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2005 - 1 C 17.03 -, NVwZ 2005, 1191) kann im Hinblick auf Art. 2 lit. c QRL („oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will“)nicht weiter gefolgt werden. Anders als die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Qualifikationsrichtlinie im Hinblick auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auf den vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt ab. Der Senat geht in Anwendung der vorgenannten Grundsätze davon aus, dass der Kläger Staatenloser ist, weil er vom syrischen Staat nicht als syrischer Staatsangehöriger angesehen wird und weil er auch keine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zunächst der Umstand, dass unter den ca. zwei Millionen Kurden in Syrien, welche damit ca. 10 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, zahlreiche Kurden leben, welche weder die syrische Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind hinsichtlich der in Syrien lebenden kurdischen Volkszugehörigen - soweit es ihren Rechtsstatus bzw. ihre Staatsangehörigkeit betrifft - folgende Personengruppen zu unterscheiden (vgl. zum Folgenden: OVG LSA, Urt. v. 23.11.2006 - 3 L 315/03 -, juris; Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien, März 2010; Landinfo (Norwegen), Kurds in Syria, Juni 2010): Zum einen gibt es eine Gruppe von in Syrien lebenden Kurden, denen im Rahmen einer in der Provinz Al-Hassake - per Gesetzesdekret Nr. 93 - durchgeführten Sondervolkszählung vom 23. August 1962 die syrische Staatsangehörigkeit „aberkannt” wurde bzw. bei denen festgestellt worden ist, dass sie in Syrien ansässig seien, ohne die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Diese Personen haben seinerzeit - im Jahre 1962 - nicht nachzuweisen vermocht, dass sie bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien hatten. Bei diesen Kurden handelte es sich in vielen Fällen auch um Personen, die - da es sich um angestammte kurdische Siedlungsgebiete handelt - bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien und im Zeitpunkt der 1946 erfolgten Gründung des syrischen Staates hatten. Infolge dieser durch den syrischen Staat vollzogenen „Ausbürgerung” sind diese Personen regelmäßig - soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben - nach der maßgeblichen Rechtspraxis des syrischen Staates staatenlos geworden. Sie wurden, obwohl sie 1962 für sich regelmäßig keine andere Staatsangehörigkeit reklamieren (bzw. nachweisen) konnten, von den syrischen Behörden als „Ausländer” (arabisch: Ajanib) registriert. Der syrische Staat hat dieser Personengruppe, die etwa 120.000 Kurden - dies entsprach zu diesem Zeitpunkt etwa 10 % der kurdischen Bevölkerung Syriens - umfasst haben, 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seitdem eigene Personaldokumente (rote bzw. rot-orangene Plastikkarten, „Charaj Gheit“) ausgestellt. Sie werden in speziellen „Registern für Ausländer” (Zivilregister) der Provinz Al-Hassake geführt. Diese registrierten Personen besitzen keine umfassenden staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten; ihnen ist u. a. die Teilnahme an Wahlen sowie die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land und die Ausübung selbständiger Gewerbe untersagt. Nach einer von den Standesämtern in der Provinz Al-Hassake durchgeführten Zählung betrug die Zahl der Ajanib im Jahr 2008 ca. 154.000 Personen (Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien, März 2010). Erst mit Beginn des Jahres 2011 hat die syrische Regierung einige Änderungen hinsichtlich dieser Personengruppe angekündigt. So sollen die registrierten Staatenlosen in allen Beschäftigungsangelegenheiten syrischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden (Kurdwatch, Meldung vom 14. März 2011). Außerdem ist Ende März 2011 die Pflicht zur Genehmigung einer Reihe von Verwaltungsvorgängen durch die syrischen Geheimdienste, welche sich mit dem Status der registrierten Ausländer befassen, weggefallen (Kurdwatch, Meldung vom 21. April 2011). Ferner hat der syrische Staatspräsident Assad entschieden, dass die registrierten Staatenlosen die syrische Staatsangehörigkeit erhalten sollen. Diese Maßnahme bedarf zu ihrer Umsetzung noch der Veröffentlichung im Amtsblatt, welche noch nicht vorgenommen wurde (Kurdwatch, Meldung vom 8. April 2011). Ferner ist offen, ob und wie auch die derzeit im Ausland lebenden registrierten Staatenlosen die syrische Staatsangehörigkeit erhalten können. Kinder aus Verbindungen zwischen den genannten „Ausländern” werden ebenfalls in den Personenstandsregistern für „Ausländer” registriert; auch diese Nachkommen werden von den syrischen Behörden nicht als syrische Staatsangehörige angesehen und besitzen keine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Weiter gibt es in Syrien eine Gruppe von Kurden, die als sog. Unregistrierte bzw. Nichtregistrierte (arabisch: Maktumin bzw. Makhtoumin) gelten. Sie setzt sich zusammen aus Kurden, die bei der Volkszählung im Jahre 1962 nicht erfasst worden sind, Kindern aus Verbindungen zwischen Nichtregistrierten, von männlichen „Ausländern” oder Nichtregistrierten mit syrischen Staatsbürgerinnen sowie aus Verbindungen zwischen Ausländern und Nichtregistrierten. Auch bei diesen Kurden kann es sich um Personen handeln, die ihre syrische Staatsangehörigkeit, die sie mit der 1946 erfolgten Gründung des syrischen Staates erlangt hatten, wieder verloren haben, indem sie, obwohl sie seit langem in den ihnen angestammten Regionen lebten, bei der Volkszählung von 1962 nicht als syrische Staatsbürger (und auch nicht als „Ausländer”) erfasst wurden. Bei der Gruppe der „Unregistrierten” in Syrien handelt es sich nicht selten aber auch um Flüchtlinge oder um (später) zugewanderte Personen, bei denen eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben ist. Die „unregistrierten” Kurden in Syrien verfügen nicht über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus als „Ausländer” (Ajanib); sie halten sich vielmehr - auch soweit es die Nachkommen betrifft - ohne Registrierung in Syrien auf. In einigen Fällen wird ihnen - insbesondere bei seit Jahren dauerndem Aufenthalt - vom örtlichen Bürgermeister/Dorfvorsteher (arabisch: Muchtar bzw. Mukhtar) eine einfache Bescheinigung (sog. Shahadat Tarif) ausgestellt, dass sie diesem bekannt sind. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personaldokument dar, was u. a. auch zu Schwierigkeiten beim Nachweis der Abstammung für die aus einer der vorgenannten Ehen hervorgegangenen Kinder führen kann. Auch dieser Gruppe bleiben wie den „Ausländern” die staatsbürgerlichen Rechte verwehrt, da sie nicht als syrische Staatsangehörige angesehen werden. Die Zahl der Maktumin betrug im Jahr 2008 ca. 160.000 Personen (Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien, März 2010). Die Gruppe von der Nichtregistrierten soll - anders als die registrierten Staatenlosen - auch nach den aktuellen Ankündigungen des syrischen Staatspräsidenten nicht die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Die Registrierung der Kurden als syrische Staatsangehörige und ihre Erfassung als „Ausländer” bzw. ihre Nichtregistrierung erfolgte willkürlich. Den konkreten Nachweis für die Behauptung, dass es sich bei den als Ausländer eingetragenen bzw. nicht registrierten Kurden um Flüchtlinge oder (später) Zugewanderte (Kurden aus der Türkei oder dem Irak) gehandelt hat, ist die syrische Regierung stets schuldig geblieben (Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien, März 2010). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten historischen Ereignisse im Jahre 1962 und der seither in Syrien lebenden unterschiedlichen Gruppierungen von Kurden ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sog. registrierter Ausländer ist. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der von ihm vorgelegte Auszug aus dem Zivilregister der Provinz Al-Hassake vom 17. November 2005 authentisch ist. Ob der Kläger aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hat, nach Syrien zurückzukehren, mag dahinstehen. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften der zentralen Clearingstelle für Passersatzbeschaffung in Bielefeld vom 13. Juli 2010 und vom 10. März 2011 besteht auch nach dem Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückführungsübereinkommens keine tatsächliche Möglichkeit der Rückführung für die Angehörigen der Gruppen der Maktumin und der Ajanib nach Syrien. Diese Auskunft steht auch im Einklang mit der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Frage der Abschiebungen nach Syrien und das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte gegen Demonstranten vom 26. April 2011 (BT-Drucksache 17/5679) wonach - soweit die Bundesländer Angaben gemacht haben - zwischen 2009 und dem 1. Quartal 2011 keine Abschiebungen von sog. Staatenlosen nach Syrien erfolgt ist. Soweit in einzelnen Fällen davon berichtet wird, dass bestimmten Personen die Wiedereinreise gestattet worden ist, handelt es sich um besonders gelagerte Ausnahmefälle, die bei der hier gebotenen generellen Betrachtungsweise keine andere Bewertung rechtfertigen. Dies gilt auch für die beiden registrierten staatenlosen Kurden, welche von der Ausländerbehörde Hildesheim am 1. Februar 2011 nach Syrien abgeschoben wurden, dort zunächst festgenommen worden waren und am 13. Februar 2011 bzw. 3. März 2011 wieder freigelassen wurden (Kurdwatch, Meldungen vom 13.02.2011, 15.03.2011 und 29.03.2011). Andererseits wurde einem am 8. Februar 2011 aus Dänemark abgeschobenen kurdischen Volkszugehörigen die Einreise nach Syrien mit der Begründung verweigert, dass er nicht nachgewiesen habe, dass er die syrische Staatsangehörigkeit besitze, obwohl die syrischen Behörden zuvor eine Rücknahme zugesichert hatten (Kurdwatch, Meldung vom 29.03.2011). Jedenfalls ist in dem Umstand, dass die syrischen Behörden staatenlosen Kurden die Rückkehr nach Syrien verwehren, keine politische Verfolgung i. S. des § 60 Abs.1 AufenthG zu sehen. Das Wiedereinreiseverbot für die genannte Personengruppe nach illegaler Ausreise lässt sich nämlich nicht auf die in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgeführten politischen Gründe zurückführen (einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: VGH Kassel, Beschl. v. 06.08.2009 - 3 A 2842/05. A -, juris; OVG Münster, Urt. v. 29.08.2007 - 15 A 3311.04.A -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.12.2006 - 3 B 19.05 -, juris, OVG LSA, Urt. v. 22.03.2006 - 3 L 327/03 -, juris, jeweils m. w. N.). In der Rechtsprechung ist - wie bereits zur Frage der Ausbürgerungen - geklärt, dass auch „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen” in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellen können, wenn sie wegen einer der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale des Betroffenen erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 B 9.06 -, juris; Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602). Dasselbe gilt im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Verweigerung der Wiedereinreise muss also auf die Rasse, Religion, die Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft, was allerdings nicht ausschließt, dass auch in diesen Fällen die Rückkehrverweigerung auf anderen als asylerheblichen Gründe beruht. Bei Staatenlosen und Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in welches sie ausreisen bzw. abgeschoben werden sollen, wird eine solche Maßnahme hingegen nicht selten auf anderen als asylrelevanten Gründen beruhen, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er schlicht keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75.95 -, NVwZ-RR 1996, 471). In den letztgenannten Fallgruppen stehen grundsätzlich ordnungspolitische Erwägungen im Vordergrund, die ihrer objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen. Der Senat vermag aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht festzustellen, dass das Wiedereinreiseverbot für die Kurden aus Syrien, die dort als staatenlos gelten, im Sinne einer objektiven Gerichtetheit an die kurdische Ethnie anknüpft. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass nicht sämtliche in Syrien lebenden Kurden, die das Land illegal verlassen haben und wieder nach Syrien einreisen wollen, von diesem Verbot betroffen sind. Eine solche unterschiedslose Behandlung wäre jedoch für den Fall anzunehmen, dass es dem syrischen Staat darum ginge, die der kurdischen Volksgruppe angehörenden Personen wegen ihrer Ethnie auszusperren. Die Restriktionen beschränken sich indessen auf jene Personen kurdischer Volkszugehörigkeit, die keine syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Dies entspricht - wie oben bereits ausgeführt - einem Anteil von derzeit ca. 15 % der kurdischen Volksgruppe in Syrien. Betroffen ist somit - gemessen an der Gesamtzahl der in Syrien lebenden Kurden – nur eine relativ kleine Anzahl von Kurden. Dies lässt darauf schließen, dass der Anknüpfungspunkt für die Restriktionen bei der Wiedereinreise in eben diesen Eigenschaften - Staatenlosigkeit, illegaler Aufenthalt in Syrien - zu suchen ist. Gegen eine an die Ethnie anknüpfende Motivation des Wiedereinreiseverbotes sprechen auch die derzeit bestehenden allgemeinen politischen Verhältnisse der kurdischen Volksgruppe in Syrien. Danach jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Syrien lebende kurdische Minderheit, auch sofern sie wie der Kläger yezidischen Glaubens ist, einer politischen Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.03.2009 - 2 LB 643/07 -, juris m. w. N.; Hajo/Savelsberg - Europäisches Zentrum für Kurdische Studien - Gutachten an das Bundesasylamt Österreich vom 19.05.2010; Kurdwatch, Yeziden in Syrien, Dezember 2010). Die in Syrien lebenden Kurden, die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sind mit allen staatsbürgerlichen Rechten ausgestattet und grundsätzlich keinen staatlichen Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen ausgesetzt, die über das hinausgingen, was Minderheiten aufgrund der im Herkunftsland bestehenden politischen Verhältnisse im Allgemeinen hinzunehmen haben. Die im Gesetz angelegte Gleichstellung aller syrischen Staatsbürger und die auf Ausgleich angelegte staatliche Politik schließen es allerdings nicht aus, dass unter der sunnitisch-arabischen Bevölkerungsmehrheit Vorbehalte gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten bestehen und ihnen mit Misstrauen begegnet wird. Auch müssen Minderheiten wie die Kurden sich des Arabischen als Amtssprache bedienen. Ein muttersprachlicher Unterricht wird nicht angeboten. Der Freiraum, weitergehende Rechte in Bezug auf ihre eigene religiöse und kulturelle Identität einzufordern, ist generell stark eingeschränkt (Kurdwatch, Die Kurdenpolitik der syrischen Regierung, 2009). Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft des syrischen Staates, die Angehörigen der Minderheiten als Staatsbürger zu akzeptieren, sofern sie denn die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Angesichts der allgemeinen Haltung des syrischen Staates zu seinen Minderheiten lassen sich auch Nachteile, denen die sog. Ausländer oder Staatenlose in Syrien ausgesetzt sind (z. B. fehlendes Wahlrecht, kein Recht auf Landbesitz und zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes), nicht als ethnisch oder religiös motivierte politische Verfolgung klassifizieren. Die Ursache für ihre Schlechterstellung liegt zur Überzeugung des Senats vielmehr darin begründet, dass sie von ihrem Status her keine syrischen Staatsbürger sind und sich in Syrien illegal aufhalten bzw. nur geduldet sind. Dies hat zur Folge, dass sie - wie dies regelmäßig auch in anderen Staaten der Fall ist - weniger Rechte besitzen und eben auch in ihren Möglichkeiten beschränkt sind, sich wirtschaftlich und in sonstiger Weise zu betätigen. Die Annahme eines an die Ethnie anknüpfenden Wiedereinreiseverbotes lässt sich ferner auch nicht aus dem Argument herleiten, der Status des Klägers als Staatenloser sei darauf zurückzuführen, dass sein Vater bzw. dessen Eltern und Großeltern im Rahmen der 1962 im Gebiet der Provinz Al-Hassake durchgeführten Volkszählung „ausgebürgert” bzw. nicht als syrische Staatsangehörige registriert wurden und er insoweit als Abkömmling von dieser Maßnahme (mittelbar) betroffen ist. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der 1962 erfolgten außerordentlichen Volkszählung um einen Akt politischer Verfolgung gehandelt hat. Denn auch wenn man einmal davon ausgeht, dass von dieser Maßnahmen nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich Kurden betroffen waren - was hier auf sich beruhen kann -‚ vermag dieser Umstand nicht schon die Annahme zu rechtfertigen, dass der mit der Volkszählung einhergehende Verlust der Staatsangehörigkeit an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale – hier die kurdische Volkszugehörigkeit – anknüpfte. Eine solche Annahme begegnet bereits deshalb Zweifeln, weil hiervon nicht sämtliche in Syrien lebenden Kurden betroffen waren, sondern es in dem Gebiet der Jezirah (Provinz Hassake) unbestritten auch kurdische Volkszugehörige gab, die als syrische Staatsangehörige registriert wurden, soweit sie nachweisen konnten, dass sie bereits vor 1945 in Syrien lebten. Die Volkszählung war insoweit von einer willkürlichen Vorgehensweise der syrischen Stellen gekennzeichnet (vgl. Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien, März 2010), was für sich genommen nicht ausreichend ist, um ihr den Charakter einer politischen Verfolgung beizumessen. Soweit die Volkszählung schließlich mit einer sog. Arabisierungspolitik der syrischen Regierung einherging bzw. Teil derselben war, lässt sich hieraus ebenfalls nicht schlussfolgern, dass es sich bei dem Zensus um eine Maßnahme gehandelt hat, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Volkszählung sowie die durchgeführten Zwangsumsiedlungen zugleich von der Besorgnis des syrischen Staates getragen waren, dass Kurden illegal aus der Türkei in das Gebiet der Jezirah zugewandert seien, um den „arabischen Charakter” der Provinz zu zerstören, und dass es aus der Sicht des syrischen Staates zu verhindern galt, die arabischen Mitbürger in die Rolle einer Minderheit geraten zu lassen. Hierbei ist auch festzuhalten, dass es zu einer gewaltsamen Vertreibung der kurdischen Bevölkerung, die sich der Zwangsumsiedlung widersetzte, nicht kam (Kurdwatch, Die Kurdenpolitik der syrischen Regierung, 2009). Eine solche staatlich veranlasste Binnenmigration bei gleichzeitigem Zensus mit dem Ziel der Registrierung der eigenen Staatsangehörigen ist im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden Intention von einer politischen Verfolgung, die auf eine an die Ethnie anknüpfenden Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung abzielt, zu unterscheiden. Selbst dann, wenn die 1962 erfolgte „Ausbürgerung” kurdischer Volkszugehöriger ein Akt politischer Verfolgung gewesen sein sollte, rechtfertigt allein der Umstand, dass auch die Nachkommen dieser Personengruppe von dieser Maßnahme (noch) betroffen sind, nicht schon die Annahme einer auch hinsichtlich der Abkömmlinge fortbestehenden politischen Verfolgung. Zwar knüpft der Status der Nachkommen daran an, dass der Vater des Klägers bzw. dessen Eltern 1962 ihre Staatsbürgerschaft verloren haben, indem sie als „Ausländer” registriert wurden. Damit wirkt die staatliche Maßnahme hinsichtlich der damit einhergehenden Rechtsfolgen in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeitsrechte fort, so dass es für den jeweiligen Abkömmling hinsichtlich der Art und Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht an den für eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, dass es sich hinsichtlich der für die Nachkommen der 1962 „ausgebürgerten” Personen fortwirkenden Rechtsgutbeeinträchtigung um eine staatliche Maßnahme handelt, die - wie es für eine asylrelevante politische Verfolgung erforderliche wäre - hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit an ihre kurdische Volkszugehörigkeit anknüpft. Es lässt sich auch unter Berücksichtigung der für genannten Personenkreis und ihre Abkömmlinge fortbestehenden Beeinträchtigung nicht davon ausgehen, dass es dem syrischen Staat auch heute noch darum geht, die von der Volkszählung selbst oder infolge ihrer Abstammung (mittelbar) betroffenen Kurden in Syrien wegen ihrer Ethnie auszugrenzen. Hierfür bestehen nach Auffassung des Senats keine ausreichenden Anhaltspunkte. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die kurdische Bevölkerung in Syrien - und zwar auch im Gebiet der Provinz Al-Hassake - keiner staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt; ebenso lässt sich nicht feststellen, dass eine programmatische Politik der Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit betrieben wird, selbst wenn gegenüber den 1962 ausgebürgerten bzw. unregistrierten Kurden Vorbehalte verblieben und sie aufgrund ihres Status erheblich benachteiligt sind (vgl. zuletzt: OVG Lüneburg, Urt. v. 24.03.2009 - 2 LB 643/07 -, juris, m. w. N.). Ferner enthebt auch das Rechtsinstitut der „Sippenhaft” nicht der Notwendigkeit, dass sich die staatlichen Maßnahmen - wenn auch anknüpfend an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale Dritter - ihrer objektiven Zielgerichtetheit nach zugleich gegen die Angehörigen richten müssen und dass ein entsprechender Verfolgungswille auch gegenwärtig noch besteht (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 - 9 C 239.80 -, BVerwGE 65, 244). Dies kann hier aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht festgestellt werden. Auch in dem im September 2008 erlassenen präsidialen Dekret Nr. 49 und dem Umstand, dass ca. seit dem Jahr 2006 sich die (überwiegend) kurdische Bevölkerung in der Region in der Provinz Al-Hassake um ca. 20 % verringert hat, sind keine Indizien für eine an die kurdische Ethnie anknüpfende Arabisierungspolitik im Sinne einer politischen Verfolgung zu sehen. Das Dekret Nr. 49, welches allerdings zwischenzeitlich faktisch durch das Dekret Nr. 43 vom 26. März 2011 wieder aus Kraft gesetzt worden ist (Kurdwatch, Meldung vom 2. Mai 2011), schränkt die Möglichkeit von Personen, die in bestimmten Grenzgebieten Syriens wohnen, ein Land ohne Genehmigung zu kaufen oder zu verkaufen. Diese Genehmigungspflicht betrifft allerdings nicht nur die Provinz Al-Hassake mit ihrer überwiegend kurdischen Bevölkerung, sondern alle Regionen Syriens mit einer Außengrenze zu anderen Staaten, insbesondere auch die Provinz Al-Qunaitira an der Grenze zu Israel mit ihrer überwiegend arabischen Bevölkerung (Kurdwatch, Dekret 49 - Enteignung der kurdischen Bevölkerung?, 2009). Insofern betrifft das Dekret 49 auch, aber nicht ausschließlich bzw. überwiegend die kurdische Bevölkerungsgruppe. Die seit ca. 2006 zu verzeichnende Abwanderung aus der Provinz Al-Hassake ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die überwiegend landwirtschaftlich geprägte und strukturell unterentwickelte Region im Nordosten Syriens seit mehreren Jahren von einer ungewöhnlich schweren Dürre betroffen ist, welche zu einer Migration der Landbevölkerung nach Aleppo und Damaskus geführt hat. Diese Probleme betreffen alle Bevölkerungsgruppen, also auch die in dem Gebiet ansässigen Araber und gebürtigen Iraker (vgl. ACCORD, Bericht über eine Fact-Finding-Mission zur Situation der Kurden in Syrien, Mai 2010). Des Weiteren lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht feststellen, dass dem Kläger bzw. den Abkömmlingen jener Personen, die aufgrund der im Jahre 1962 erfolgten „Ausbürgerung” ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, die syrische Staatsbürgerschaft (unverändert) aus asylrelevanten politischen Gründen vorenthalten wird. Soweit in Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit normiert ist, dass „von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der arabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a), a. a. O.) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist; (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer arabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Abstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist; (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren ist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind ...“, ist zunächst festzustellen, dass das geltende syrische Staatsangehörigkeitsrecht keinen Anhaltspunkt liefert, welcher auf eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung kurdischer Volkszughöriger schließen lässt. Maßgeblich wird nach der Gesetzeslage vielmehr auf die syrische Staatsangehörigkeit des Vaters (bzw. der Mutter) abgestellt und darauf, dass - soweit der Betroffene in Syrien geboren ist - die Eltern nachweislich keine Ausländer sind, mithin keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sondern Staatenlose bzw. Personen mit unbekannter Staatsangehörigkeit. Eine Ausgrenzung kurdischer Volkszugehöriger lassen die gesetzlichen Regelungen nach allem nicht erkennen. Der Senat kann auch nicht festzustellen, dass die vom syrischen Staat geübte (restriktive) Rechtspraxis in der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts an die Ethnie der kurdischen Volkszugehörigen anknüpft. Es ist aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials schon nicht festzustellen, dass die Verwaltungspraxis syrischer Behörden bei der Anerkennung einer syrischen Staatsangehörigkeit Kurden ausnahmslos die staatsbürgerlichen Rechte verweigert. Das Deutsche Orient-Institut weist darauf hin, dass es vielen Kurden, die von der Ausbürgerung 1962 betroffen waren, gelungen sei, ihre syrische Staatsbürgerschaft zurückzuerlangen, entweder indem sie die lokalen Amtswalter bestachen oder sich im Hinblick auf ihre beweisbaren Geburtsdaten oder Hausurkunden oder sonstige Dokumente (z. B. Steuererklärung) auf das Gesetz beriefen (vgl. Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien, März 2010; Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 19.12.1995 an VG C-Stadt; Gutachten v. 22.12.2003 an VG Augsburg; ebenso Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 19.02.2003 und v. 27.09.2002). In den Gutachten von Hajo/Savelsberg (a. a. O.) wird ausgeführt, dass es zwischen 15.000 und 40.000 Kurden der 1962 Ausgebürgerten in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre gelungen sei, die syrische Staatsbürgerschaft, wenngleich vorwiegend durch gute Beziehungen und Bestechung, zurückzuerlangen. Dies lässt nicht darauf schließen, dass das Handeln der zuständigen Stellen und der für sie handelnden Amtswalter von dem Willen getragen ist, Kurden wegen ihrer Ethnie (generell) die syrische Staatsangehörigkeit zu verweigern. Ferner ist, soweit es die Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts betrifft, in Rechnung zu stellen, dass die aufgrund der Volkszählung von 1962 staatenlosen und nicht registrierten oder im Ausländerregister erfassten Kurden sowie ihre Abkömmlinge häufig nicht über die erforderlichen Personaldokumente und Beweismittel verfügen, um den Nachweis zu führen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit besaßen bzw. in Syrien geborene Abkömmlinge von Kurden sind, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Bei dieser Sachlage erscheint es nahe liegend, dass viele Kurden nicht den erforderlichen Beweis zu erbringen vermögen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllen. Dass es hingegen eines solchen Beweises bedarf, folgt bereits unmittelbar aus dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz, wonach derjenige, der die syrische Staatsangehörigkeit für sich reklamiert, den erforderlichen Nachweis hierfür führen muss. Art. 29 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes schreibt insoweit ausdrücklich vor, dass die Beweislast auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsgesetzes bei demjenigen liegt, der den Besitz der Staatsangehörigkeit behauptet. Dabei dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine syrische Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft „automatisch” erworben wird oder ob es insoweit eines zusätzlichen Verfahrens zwecks Erwerbs des begehrten Status bedarf. Denn jedenfalls kann bei dem betroffenen Personenkreis keineswegs ausnahmslos vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgegangen werden, da zur Gruppe der vom Zensus im Jahre 1962 betroffenen Kurden eben auch Personen gehörten, die - zumal aus der Sicht des syrischen Stellen - (im Einzelfall) auch eine andere (türkische oder irakische) Staatsangehörigkeit besaßen. Aber selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass die Entscheidung syrischer Behörden im Einzelfall von asylerheblichen – an die Ethnie anknüpfenden – Erwägungen getragen ist, lässt sich hieraus nicht schon auf eine generelle Behördenpraxis schließen, die in asylrechtlicher relevanter Weise gegen die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtet ist. Eine solche Praxis syrischer Behörden ist jedenfalls auch nicht durch eine ausreichende Anzahl von Referenzfällen belegt. Soweit es den Kläger selbst betrifft, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass er sich in Syrien um die Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft bemüht hat und dass derartige Bemühungen erfolglos geblieben sind (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, a. a. O.). Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls auch nicht davon ausgegangen werden, dass die (restriktive) Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts als Fortsetzung der vormals vom syrischen Staat betriebenen sog. Arabisierungspolitik zu begreifen ist, soweit diese einer asylerheblichen programmatischen politischen Verfolgung gleichgesetzt wird. Zwar wird vom Senat nicht verkannt, dass die gegenwärtige Rechtspraxis syrischer Stellen unmittelbar an die Statusentscheidungen der Volkszählung von 1962 anknüpft. Insoweit kann die Rechtspraxis im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit für Kurden als Fortführung dessen begriffen werden, was mit den Ereignissen im Jahre 1962 begonnen wurde. Indessen lässt sich die gegenwärtige Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht als Fortsetzung einer Arabisierungspolitik in dem Sinne verstehen, dass sie etwa unverändert auf eine systematische bzw. programmatische Ausgrenzung der Kurden abzielen würde. Hierfür fehlt es zur Überzeugung des Senats aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal wenn man berücksichtigt, dass viele staatenlose bzw. nicht registrierte Kurden zwischenzeitlich die syrische Staatsangehörigkeit (wieder) erworben haben und man in der Öffentlichkeit über die Frage einer (Wieder-) Einbürgerung jener Kurden diskutiert wird, die im Jahre 1962 vom Zensus betroffen waren. Bereits Ende 2002, angesichts des bevorstehenden Irakkriegs, soll innerhalb der syrischen Regierung bzw. im syrischen Parlament über eine Einbürgerung staatenloser Kurden beraten worden sein. Baschar al-Assad selbst soll während eines Aufenthalts in Al-Hassake im Sommer 2002 kurdischen Persönlichkeiten zugesagt haben, eine Lösung für die Probleme, die sich aus der Volkszählung von 1962 ergeben haben, zu finden. Assad erwähnte diese Gespräche in seiner Vereidigungsrede am 17. Juli 2007 und erläuterte dort, dass aufgrund der gesamtpolitischen Lage bislang keine Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt worden seien. Tatsächlich wurden bereits vor 2006 die Staatenlosenproblematik und die mögliche Einbürgerung eines Teils der staatenlosen Kurden erneut diskutiert, vor allem im Vorfeld des Parteitages der Baath-Partei im Juni 2005. Bereits im April 2005 fanden in den Städten Ras al-Ain, Tall Tamir und Amuda Befragungen von Ajanib statt, durchgeführt sowohl von Standesbeamten als auch von Mitgliedern des Geheimdienstes. Auf dem Baath-Parteitag im Juni 2005 wurde beschlossen, das Problem der „staatenlosen“ Kurden erneut aufzugreifen. Folgen hatten die Beschlüsse des Parteitages zunächst keine. Erst in seiner Vereidigungsrede im Juli 2007 stellte Assad erneut eine baldige Lösung der Problematik in Aussicht. Er nahm Bezug auf ein Gesetz, dessen technische Vorbereitung nahezu abgeschlossen sei, und mithilfe dessen die Problematik der Staatenlosen gelöst werden solle. Was einer endgültigen Verabschiedung des Gesetzes derzeit noch im Wege stünde, sei im Wesentlichen eine Vermengung verschiedener Themenfelder, konkret, die Verbindung des Problems der Ajanib einerseits und der Maktumin andererseits. Assad machte in dieser Rede deutlich, dass an eine Veränderung des Status der Maktumin nicht gedacht sei.Vielmehr könne erst dann auch für das Problem der Ajanib eine Lösung gefunden werden, wenn innerhalb Syriens niemand mehr fordere, auch die Problematik der Maktumin zu behandeln. Er hat in dieser Rede weiter lediglich zugestanden, dass es im Zuge der Volkszählung 1962 zu Fehlern gekommen sei, die behoben werden müssten. Hierbei handele es sich au seiner Sicht jedoch lediglich um technische Fehler (zum Vorgehenden: Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien, März 2010). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass selbst wenn es zuträfe, dass der syrische Staat weiterhin daran interessiert wäre, sich die Provinz Al-Hassake volkstumsmäßig einzuverleiben und auch im Zusammenhang mit Staatsangehörigkeitsfragen Gesichtspunkte der Volkszugehörigkeit zum Tragen kämen, so vermag dies nicht schon die Annahme zu rechtfertigen, die bestehende Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts und das Rückkehrverbot für staatenlose Kurden nach illegaler Ausreise sei seiner objektiven Gerichtetheit nach auf das kurdische Volkstum zurückführen. Ginge es dem syrischen Staat darum, Kurden ihres Volkstums wegen aus dem Gebiet zu vertreiben, hätte er gerade den Aufenthalt von staatenlosen Angehörigen dieser Volksgruppe in seinem Staatsgebiet nicht Jahrzehnte lang geduldet. Es rechtfertigt sich dann aber auch nicht die Annahme, im Rahmen der Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts oder bei der Wiedereinreise setze sich gleichwohl die Volkszugehörigkeit durch. Der Anknüpfungspunkt für das Wiedereinreiseverbot ist bei objektiver Betrachtung vielmehr in der fehlenden Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise zu sehen. Ob sich die Rechtspraxis in Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts und das Wiedereinreiseverbot in einem allgemeinen Sinne in eine restriktive Kurdenpolitik einfügt und siedlungspolitischen Zielen des syrischen Staates entgegenkommt, ist für die qualifizierte politische Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 und 10 QRL ebenso unerheblich wie ein mögliches Interesse des syrischen Staates, potentielle Unruhestifter fern zu halten oder sich deren wirtschaftliche Leistungskraft nutzbar zu machen, z. B. in Form der Unterstützung von zurückgebliebenen Familienangehörigen aus dem Ausland. Der Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 QRL setzt nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b QRL) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verletzung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982). Ein solches Verhalten des syrischen Staates lässt sich hier auch aktuell nicht feststellen. Ferner drohen Asylbewerbern aus Syrien allein wegen der Stellung eines Asylantrages und eines gegebenenfalls mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Maßnahmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 09.05.2011 - 14 A 1049/11.A -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 30.08.2010 - 3 A 121/10 -, juris; OVG LSA, Urt. v. 30.01.2008 - 3 L 75/06 -, juris). Es bestehen auch keine Erkenntnisse, dass unpolitische Rückkehrer wie der Kläger wegen der seit Frühjahr 2011 andauernden Unruhen in Syrien nunmehr einer erhöhten Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sind. Der Kläger kann sich auch nicht aus individuellen Gründen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung berufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung unterliegen wird. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, Art. 4 Abs. 4 QRL. Auf den Kläger findet diese Beweiserleichterung keine Anwendung. Er ist schon nicht im Sinne der Vorschrift vor seiner Ausreise aus Syrien verfolgt worden. Art. 4 Abs. 4 QRL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Qualifikationsrichtlinie modifiziert diese - asylrechtliche - Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 QRL erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51; EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505). Der in dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ des Art. 2 lit. e QRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330); dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O).Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010, a. a. O.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O.). Nach der Überzeugung des Senates ist der Kläger nicht vorverfolgt im Juli 2007 aus Syrien ausgereist. Der Asylsuchende bzw. der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701). Daher hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658). Für diese Überzeugungsbildung ist wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich ein Asylbewerber bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend. Der Senat ist unter Berücksichtigung und Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers sowohl bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und das Verwaltungsgericht als auch vor dem erkennenden Senat - überzeugt, dass beim Kläger keine im Sinn des § 60 Abs. 1 AsylVfG relevanten Umstände vorliegen, da es an einem zusammenhängenden, in sich schlüssigen, im Wesentlichen widerspruchsfrei geschilderten Sachverhalt fehlt. Der Kläger hat auch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat den nach seiner Schilderung für die Flucht wesentlichen Anlass, die Festnahme von Freunden beim Verteilen von Flugblättern im März 2004, bereits in seinem Kerngeschehen nur widersprüchlich schildern können. Der Kläger hatte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt zunächst angegeben, dass - seine Person eingerechnet - insgesamt fünf Personen an der Aktion beteiligt gewesen seien. Im weiteren Verlauf der Anhörung hatte er dann angegeben, dass nur insgesamt vier Personen beteiligt gewesen seien. Dieser Widerspruch ist ihm bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt vorgehalten worden, woraufhin der Kläger dann ausdrücklich erklärt hatte, dass insgesamt nur vier Personen beteiligt gewesen seien. Bei der Befragung durch den Senat hat er dann wieder vorgetragen, dass insgesamt fünf - von ihm nunmehr namentlich benannte - Personen Flugblätter verteilt hätten. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger ausgeführt, dass der Dolmetscher beim Bundesamt einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe und es so möglicherweise zu Missverständnissen gekommen sei. Angesichts des Umstandes, dass ihm die unterschiedlichen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt förmlich vorgehalten sind und der Kläger sich erst dann auf die Zahl vier festgelegt hat und bei der Rückübersetzung diesen Punkt, anders als andere Angaben, nicht korrigiert hat, ist ein bloßer Übersetzungsfehler nicht plausibel. Im Weiteren hatte der Kläger vorgetragen, dass, nachdem in dem Dorf eine Wache erschienen sei, eine weitere Person und er selbst zum Auto geflüchtet seien und dort auf die anderen Mitglieder der Gruppe gewartet hätten. Als diese nach einiger Zeit nicht gekommen seien, sei man davon ausgegangen, dass diese festgenommen worden seien. Bei der Anhörung vor dem Senat hat er auch nach Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt nunmehr vorgetragen, dass er gesehen habe, dass zwei seiner Freunde festgenommen worden seien. Die Übrigen, darunter er selbst, seien geflohen und hätten dann zunächst einen Fluss überquert. Danach seien sie zu Fuß weiter geflüchtet. Zum Auto, welches er weit weg in einem anderen Dorf geparkt habe, sei er erst am nächsten Tag gegangen. Ferner hat der Kläger widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Todes seines Vaters gemacht. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, welcher sich nach eigenen Angaben seit März 2004 bis zu seiner letzten Ausreise aus Syrien im Juli 2007 aus Furcht vor Nachstellungen durch Polizei und Geheimdienst ständig auf der Flucht befunden haben will, sich im Februar 2005 an die staatlichen Behörden in Al-Hassake gewandt haben will, um für seinen Sohn C. aus erster Ehe einen Auszug aus dem Zivilregister erstellen zu lassen und sich so der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt hat. Ferner hat er sich im Februar 2006 eine Fahrerlaubnis durch die syrischen Behörden ausstellen lassen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der nach eigenen Angaben nach März 2004 bis Juli 2007 in Syrien ständig staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sein will, mehrfach zwischen Syrien und dem Irak hin und hergereist ist. Soweit er erstmals im Termin vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, dass er von einem Onkel, welcher einem Monat vor diesem Termin nach Syrien gereist sei, erfahren habe, dass er in Abwesenheit „wegen Verfälschung von Ausweispapieren“ und wegen seiner Tätigkeiten „im Jahr 2000“ verurteilt worden sei und die Sicherheitskräfte den Aufenthaltsort des Klägers erfragt hätten, ist dieser Vortrag auch nach der Anhörung vor dem Senat völlig unsubstantiiert geblieben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG in den Fällen, wenn - wie hier - keine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 -, NVwZ 2002, 855), nicht mehr anwendbar ist, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht ersichtlich, dass für den nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger die Voraussetzungen dieser Abschiebungsverbote vorliegen. Auch wenn man die Auffassung vertritt, dass das unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot in Bezug auf den nur in Betracht kommenden Zielstaat der Abschiebung Syrien nicht vorliegen. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris; Urt. v. 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, NVwZ 2011, 56). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 lit. c der Richtlinie erfüllt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 17. Februar 2009 (- Rs. C-465/07 - „Elgafaji“) ausgeführt, der Begriff „individuell“ in Art. 15 lit. c der Richtlinie sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein. Nach der dieser Entscheidung folgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte jedoch nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, NVwZ 2010, 196). Ein solcher landesweiter Konflikt, welcher auch die Heimatregion des Klägers, die Provinz Al-Hassake erfasst hat, lässt sich auch nach den jüngsten Geschehnissen in Syrien nicht feststellen. Die Demonstrationen der Regimegegner wie auch die gewaltsamen Aktionen der syrischen Sicherheitskräfte beschränken sich auf einige Städte im Süden und Westen des Landes, darunter Daraa, Homs und Banias (vgl. NZZ vom 04.05.2011 „Assad unterdrückt die Proteste“; SZ v. 06.05.2011 „Assad lässt auf Demonstranten schießen“; NZZ v. 07.05.2011 „Panzer rücken in die syrische Stadt Banias ein“; Zeit Online v. 09.05.2011 „Regime besetzt Proteststädte“; Zeit Online v. 11.05.2011 „Europaparlament bezeichnet Sanktionen gegen Syrien als lächerlich“). Flächendeckende landesweite bewaffnete Übergriffe der Sicherheitskräfte auf die Zivilbevölkerung lassen sich nicht feststellen. Während es bei Demonstrationen in den oben genannten Städten zu einer Vielzahl von Toten und Verletzten unter den Demonstranten gekommen ist, sind die von Kurden organisierten Demonstrationen in der Provinz Al-Hassake hingegen weitgehend friedlich verlaufen (Meldungen jeweils von Kurdwatch: 04.04.2011 „Al-Qamischli: Kurdische Demonstrationen verlaufen weitgehend friedlich“; 10.04.2011 „Al-Qamischli: Zehntausend Kurden demonstrieren für Freiheit“; 17.04.2011 „Al-Qamischli: Wieder zehntausend Kurden für Freiheit auf den Straßen“; 24.04.2011 „Al-Qamischli: Rund zwanzigtausend Kurden demonstrieren für Demokratie und Freiheit in Syrien“; 01.05.2011 „Erneut Massendemonstrationen für Freiheit und Demokratie“ und 07.05.2011 „Mehr als dreißigtausend Kurden demonstrieren für Demokratie und Freiheit und Syrien“). Es lässt sich diesen Meldungen auch nicht entnehmen, dass die Heimatregion des Klägers etwa bei einer Einreise über den Flughafen in Damaskus nicht oder nur unter erheblichen Gefährdungen erreicht werden könnte. Ferner liegen auch die Voraussetzungen eines nach nationalem Recht bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, derzeit nicht. Allgemeine Gefahren im Zielstaat rechtfertigen aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010, a. a. O.). Der Kläger kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr etwa aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010, a. a. O.). Solche existenziellen Gefährdungen sind für den 32-jährigen Kläger, der unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, auch angesichts der derzeit stattfindenden bewaffneten Übergriffe der syrischen Sicherheitskräfte auf regimekritische Demonstranten in einigen syrischen Städten, nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der 1979 in T./Syrien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben yezidischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gab an, keine Staatsangehörigkeit und keine Personalpapiere zu besitzen und lediglich über einen Charaj Gheit (Auszug aus dem Ausländerregister) zu verfügen, welcher am 17. November 2005 ausgestellt worden ist. Sein Vater sei ein sogenannter Ausländer gewesen, seine Mutter besitze die syrische Staatsangehörigkeit. Nach seinen Schilderungen reiste er am 26. Juli 2007 mit einem gefälschten syrischen Pass von Syrien aus in die Türkei. Von Istanbul aus sei er zunächst nach Prag und von dort nach Bratislava geflogen. Er habe es erst im dritten Versuch geschafft, die Grenze nach Österreich zu überqueren. Von Österreich aus sei er mit dem Auto nach B-Stadt gefahren, wo er am 21. Oktober 2007 angekommen sei. Am 1. November 2007 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinem Asylbegehren angehört. Zur Begründung gab er an: Sein Vater sei Mitglied der Yekiti gewesen. Dieser sei im Jahr 2000 festgenommen worden und während seiner Haft erkrankt. Sein Vater sei nach seiner Freilassung nach Deutschland ausgereist und nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2002 gestorben. Während der Haftzeit seines Vaters sei seine Familie ständig von der Regierung aufgesucht worden. Er habe sich dann entschlossen, ebenfalls für die Yekiti zu arbeiten. Er sei kein richtiges Mitglied gewesen. Er habe Feste organisiert, Flugblätter verteilt und Spenden gesammelt. Nach den Ereignissen in Kamishli im März 2004 habe er zusammen mit anderen Mitgliedern der Yekiti Flugblätter verteilt. Bei dieser Aktion seien zwei der Mitglieder der Yekiti verhaftet worden, er habe jedoch fliehen können. Er habe sich dann ständig auf der Flucht befunden. Im Jahr 2005 habe er in T. seine zweite Frau nach yezidischen Ritus geheiratet. Er sei mit seiner Frau illegal in den kurdischen Teil des Iraks gegangen. Im März 2006 sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt, wo im September 2006 seine Tochter geboren worden sei. Nach einem Monat Aufenthalt in Syrien sei er wieder in den Irak gegangen. Nach seiner Rückkehr aus dem Irak habe er erfahren, dass die Regierung auch seine Schwiegereltern belästigt hätte. Im Juli 2007 sei er dann auf dem Landweg in die Türkei ausgereist. Seine (zweite) Ehefrau lebe zwischenzeitlich in Österreich. In B-Stadt lebten zwei Kinder aus seiner ersten Ehe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 9. Juni 2008 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger die Flüchtlingsanerkennung nicht beanspruchen könne, da er keine asylerhebliche Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Mangels einer politischen Verfolgung habe er keinen Anspruch auf die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Da der Kläger staatenlos sei und eine zwangsweise Abschiebung bzw. eine freiwillige Rückkehr nach Syrien für den Kläger derzeit nicht möglich sei, verzichte man auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Am 26. Juni 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung berief er sich auf den politischen Charakter des Wiedereinreiseverbotes für staatenlose Kurden. Seine Staatenlosigkeit beruhe auf dem Umstand, dass es sich bei seinem Vater und dessen Vorfahren um kurdische Volkszugehörige handele. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juni 2008 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger vorliegen. Dem Kläger werde wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit vom syrischen Staat die Wiedereinreise nach Syrien verweigert. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 21. Januar 2010 die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass das Wiedereinreiseverbot für illegal ausgereiste Kurden aus Syrien nach obergerichtlicher Rechtsprechung in seiner objektiven Gerichtetheit nicht an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale anknüpfe und nicht als Akt politischer Verfolgung eingestuft werden könne. Auch seien keine anderen Gründe für die Feststellung von Abschiebungsverboten ersichtlich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 26. Oktober 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.