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Urteil

34 K 488.19 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0830.34K488.19A.00
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Leitsätze
Vor Erlass einer Abschiebungsandrohung ist festzustellen, ob das Wohl der Kinder des Schutzsuchenden und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. (Rn.67)
Tenor
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor Erlass einer Abschiebungsandrohung ist festzustellen, ob das Wohl der Kinder des Schutzsuchenden und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. (Rn.67) Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3.). Dagegen sind die Abschiebungsandrohung (4.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (5.) rechtswidrig. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchst. a). a. Als flüchtlingsrechtlich relevantes Herkunftsland des Klägers ist die Türkei anzusehen. Dort hatte er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen genügt es, wenn er in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 24). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger in Bezug auf die Türkei. Er hatte dort ab dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise nach Griechenland im Oktober 2015 seinen Lebensmittelpunkt. Seinen insoweit recht konsistenten Angaben ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2011 und 2012 nach seiner Ausreise aus Syrien nahezu ausschließlich in der Türkei gelebt hat. Auch für den weiteren Zeitraum bestehen keine Zweifel daran, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei beibehalten hat. Dafür spricht zunächst, dass die Mitglieder seiner Kernfamilie dort ihren Lebensmittelpunkt hatten. Er hat dort Ende des 2012 oder Anfang 2013 seine Ehefrau kennen gelernt und dort mit ihr nach der Eheschließung, die im Mai 2013 erfolgt ist, zusammengelebt. Diese hat sich nach der Eheschließung nur noch sehr selten und nur besuchsweise in Syrien aufgehalten. Sie selbst hat in ihrer Anhörung am 14. November 2019 angegeben, sie sei nach der Eheschließung noch ein einziges Mal in Syrien gewesen. Dagegen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, sie sei noch einige Male in Syrien gewesen, wobei er auch damit nur seltene Besuchsaufenthalte seiner Ehefrau in Syrien behauptet. Zudem wurden seine beiden älteren Kinder in der Türkei geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise ins Bundesgebiet gewohnt. Deren Geburt in der Türkei ist durch deren türkische Geburtsurkunden belegt und wird auch vom Kläger bestätigt. Darüber hinaus gibt er an, seine Tochter L... sei nur einmal in Syrien gewesen, seine Tochter S... überhaupt nie. Demgegenüber ist kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht mit seiner Familie in der Türkei hatte, sondern wieder Syrien verlegt haben soll. Allein der Umstand, dass er sich dort gelegentlich zu Familienbesuchen, Erwerbstätigkeiten oder – wie er in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend macht – Aktivitäten für eine militante Gruppierung aufgehalten hat, führt nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Vielmehr stellte sich die Situation so dar, dass sich der Kläger auch während der Jahre 2013 und 2015 schwerpunktmäßig in der Türkei bei seiner Familie aufhielt und nur bei Gelegenheit, insbesondere wenn es die Sicherheitslage zuließ, in Syrien verweilte. Umgekehrt spricht nichts Hinreichendes dafür, dass er in diesem Zeitraum sich überwiegend in Syrien aufhielt und nur gelegentlich in die Türkei einreiste, wenn der Kriegsverlauf dies erforderte oder er Frau und Kinder besuchen wollte. Auch die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt legen nahe, dass er zunächst selbst davon ausging, ab dem Jahr 2011 seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei gehabt zu haben. So hat er dort angegeben, in diesem Jahr Syrien verlassen zu haben und anschließend für etwa vier Jahre in der Türkei gelebt zu haben. Seine nachfolgenden Schilderungen in den Anhörung vor dem Bundesamt zu seinen Aufenthalten in Syrien nach dem Jahr 2011 ergeben nur dann ein stimmiges Bild, wenn es sich dabei nur um ein kurzfristiges Verweilen bei Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in der Türkei gehandelt hat. Für die Richtigkeit dieses Verständnisses spricht ferner, dass der Kläger gegenüber der griechischen Asylbehörde angegeben haben muss, Syrien im Jahr 2011 verlassen und anschließend in der Türkei gelebt zu haben. Denn im Aufnahmegesuch vom 10. Januar 2017 teilte die griechische Asylbehörde mit, er habe Syrien im Jahr 2011 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland eingereist. Auf einen überwiegenden Aufenthalt des Klägers in der Türkei ab dem Jahr 2011 deuten zudem die Angaben seines Bruders M... in dessen Anhörung am 4. August 2016 hin. Denn während dieser umfangreich Kampfeinsätze für das Bataillon Ahfaad Al Rassoul und Al Farouq in Syrien schilderte, erwähnte er nicht, dass sich sein Bruder, also der Kläger, währenddessen ebenfalls in Syrien aufhielt und gleichermaßen für militante Gruppierungen tätig war. Vielmehr erklärte er, sein Bruder sei in der Türkei, dies sei auch den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt gewesen und er habe sich nach einer Kriegsverletzung bei seinem Bruder in der Türkei behandeln lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht stimmig einen Lebensmittelpunkt in Syrien nach dem Jahr 2011 darlegen können. Vielmehr ist sein Vorbringen offenkundig aufgrund des richterlichen Hinweises, als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes käme auch die Türkei in Betracht, darauf ausgerichtet gewesen, seine Angaben zu Aufenthalten in der Türkei abzuschwächen. Dieses (erfolglose) Bemühen zeigt sich anschaulich an seine Behauptung, er habe bei seinen früheren Anhörungen mit „Syrien“ nicht das gesamte syrische Staatsgebiet, sondern nur die von Regierungstruppen kontrollierten Gebiete gemeint. Wenn er angegeben habe, er habe im Jahr 2011 „Syrien“ verlassen, habe er lediglich behaupten wollen, er sei innerhalb des syrischen Staatsgebietes aus von der Regierung kontrollierten Regionen in Bereiche umgesiedelt, die unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden hätte. Dieses behauptete Verständnis von „Syrien“ während seiner Anhörungen ist aber abwegig. Es findet sich dort schon kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger begrifflich zwischen Gebieten in Syrien danach unterscheidet, welche Kriegspartei diese kontrolliert. Vielmehr verwendet er „Syrien“ durchgehend – wie auch ansonsten in der mündlichen Verhandlung – für das gesamte Staatsgebiet. Anderenfalls bliebe seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung eklatant widersprüchlich, er habe sich noch im Jahr 2015 in „Syrien“ aufgehalten, ihm drohe aber Verhaftung durch das syrische Regime. Dies lässt sich nur so verstehen, dass er damit angeben möchte, sich im Jahr 2015 in einem Gebiet in Syrien befunden zu haben, dass nicht von regierungstreuen Truppen kontrolliert wird. Zudem veranschaulichen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Ausstellung seines ägyptischen Reisedokumentes sein Bemühen, Bedeutung und Dauer seines Aufenthaltes in der Türkei abzumildern. Dieses Dokument wurde am 23. Mai 2015 ausgestellt. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 13. Mai 2019 gab er dazu an, er habe das Dokument nicht selbst abgeholt, sondern seine Mutter habe dies für ihn erledigt. Er sei nicht im Land gewesen, sondern entweder in der Türkei oder in Griechenland. Dagegen hat er in der mündlichen Verhandlung – augenscheinlich, um einen gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zu belegen – behauptet, er habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in Syrien aufgehalten, habe aber nicht zur ägyptischen Botschaft nach Damaskus reisen können, weil ihm dort Inhaftierung gedroht habe. Deswegen habe seine Mutter bei der ägyptischen Botschaft vorgesprochen. b. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in der Türkei lässt sich auch nicht auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, wonach eine fehlende Rückkehrmöglichkeit eines Staatenlosen in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes dazu führt, dass dieses Land nicht mehr als Herkunftsland des Staatenlosen anzusehen ist. Nach dieser Rechtsprechung löst ein Staat, der einen Staatenlosen aus flüchtlingsrechtlich irrelevanten Gründen ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Er steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugliches Subjekt flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Die Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Damit wird – mit anderen Worten – ein Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Personen richtet sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 10 B 88.07 – juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen dafür, dass die Türkei nicht mehr als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers anzusehen ist, sind nicht erfüllt. Es steht derzeit nicht fest, dass ihm eine Wiedereinreise in die Türkei nicht möglich ist. Er selbst hat dies nicht angenommen, sondern nur ausgeführt, er halte eine Rückkehr in die Türkei aufgrund der dortigen Lebensumstände für unzumutbar. Zwar ist möglich, dass gegen den Kläger aufgrund seiner Ausreise aus der Türkei eine Wiedereinreisesperre besteht (vgl. USDOS, Human Rights Report Turkey 2021, 12. April 2022, S. 49). Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Flüchtlinge aus Syrien – wozu der Kläger zählt – bei einer Einreise über einen Drittstaat ein kurzfristiges Visum und eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis bekommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 163). Sofern eine Rückkehrmöglichkeit des Klägers in die Türkei nicht bestehen und daher dieses Land nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, weil dann der Asylanspruch gegenstandslos geworden ist. c. In der Türkei droht dem Kläger keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Wie bereits ausgeführt, erfordert Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Tatbestandsmerkmal „begründete Furcht vor Verfolgung“. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 19 und 22). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei hat er nicht geltend gemacht. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger in der Türkei Opfer flüchtlingsfeindlicher Übergriffe wird, so dass es auf die Frage, ob der türkische Staat hinreichenden Verfolgungsschutz gegen Gewalttaten Privater im Sinne von § 3d Abs. 1 AsylG bietet, nicht ankommt. Zwar nimmt in der Türkei eine fremdenfeindliche Stimmung zu, die sich insbesondere gegen Schutzsuchende aus Syrien richtet. Flüchtlinge in der Türkei sind zunehmend Ziel von Hassreden und Hassverbrechen und werden für viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände in der Türkei verantwortlich gemacht. Am 11. August 2021 kam es in einem Viertel in Ankara zu pogromartigen Angriffen auf (vermeintlich) syrische Häuser und Geschäfte (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 162; Amnesty International, Amnesty Report Türkei, 29. März 2022, S. 7; Human Rights Watch, Turkey – Events of 2021, 1. Januar 2022, S. 6). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass jeder in der Türkei lebende Flüchtling Opfer rassistisch motivierter Gewalt wird, folgt daraus wegen der geringen Verfolgungsdichte aber nicht. d. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zeitlich vor seinem Aufenthalt in der Türkei, der im Jahr 2011 begonnen hat, in Syrien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt hat, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr nur auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – Rn. 36; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19 und Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 13). Mehr als ein flüchtlingsrechtlich relevantes Land des gewöhnlichen Aufenthaltes gibt es nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 13. August 2020 – VG 34 K 639.17 A – juris Rn. 29). Aufgrund des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers in der Türkei kommt es nicht darauf an, ob ihm in Syrien Verfolgung droht. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ipso facto als staatenloser Palästinenser gemäß § 3 Abs. 3 AsylG scheidet deswegen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19). 2. Der Kläger kann nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes beanspruchen. a. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der drohende Schaden muss nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG von einem Akteur ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 12). Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Als Herkunftsland des Klägers ist auch insoweit die Türkei anzusehen. In Bezug auf die Türkei erfüllt er nicht die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass ihm dort ein ernsthafter Schaden durch einen Akteur droht. Dies hat er selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihn türkische Behörden unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot nach Syrien abschieben werden, wo ihm ein ernsthafter Schaden drohen dürfte. Der Aufenthaltsstatus von Flüchtlingen in der Türkei stellt sich wie folgt dar: Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen. Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention, von der aber ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglied des Europarates sind, erfasst sind. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „bedingten Flüchtlings“ gewährt werden (zweite Kategorie). Als dritte Kategorie existiert der subsidiäre Schutzstatus, der dem subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG entspricht. Als weitere Flüchtlingskategorie gibt es den Status des „temporär Schutzbedürftigen“ für Flüchtlinge aus Syrien. Die Folgen der Zuerkennung der verschiedenen Schutzstatus unterscheiden sich im Wesentlichen nach den Möglichkeiten, den Aufenthalt zu verfestigen, türkische Reisedokumente zu erhalten und Familienangehörige in die Türkei nachzuholen (vgl. USDOS, Human Rights Report Turkey 2021, 12. April 2022, S. 51; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 162 f.; EASO, Turkey – International Protection and Temporary Protection Systems, 20. Dezember 2021, S. 2 f.). Von dem Status des temporär Schutzbedürftigen sind diejenigen Syrienflüchtlinge ausgeschlossen, die über ein Drittland in die Türkei einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörige in der Türkei bereits einen Schutzstatus haben sollten. In der Praxis erhalten diese Flüchtlinge nur ein kurzfristiges Visum und anschließend nur eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 163). Derzeit bekommen auch direkt aus Syrien einreisende Schutzsuchende nicht den Status des temporär Schutzbedürftigen (vgl. Amnesty International, Amnesty Report Türkei, 29. März 2022, S. 7). Neben den vier Flüchtlingskategorien kann auch eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines humanitären Bleiberechts erteilt werden. Ein Aufenthaltstitel auf dieser Grundlage wurde hauptsächlich an Schutzsuchende aus Ägypten, Tschetschenien, Dagestan und Tadschikistan erteilt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 163 f.). Grundsätzlich erkennt die Türkei das Verbot des Refoulement an (vgl. USDOS, Human Rights Report Turkey 2021, 12. April 2022, S. 52). Es bestehen aber Anhaltspunkte, dass türkische Behörden immer wieder willkürlich gegen Flüchtlinge vorgehen, selbst wenn diese einen Schutzstatus in der Türkei haben sollten. Flüchtlinge wurden in Abschiebelager an der türkisch-syrischen Grenze verbracht und später gewaltsam nach Syrien abgeschoben. Nach einer Mitteilung wurden 155.000 Personen zwischen den Jahren 2019 und 2021 zwangsweise nach Syrien zurückgeführt. Auch sollen syrische Flüchtlinge gezwungen worden seien, Formulare zur (angeblich) freiwilligen Rückkehr nach Syrien zu unterschreiben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 165 f.). Vor diesem Hintergrund besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei von dort aus nach Syrien abgeschoben wird. Es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei als aus Syrien stammender Flüchtling einen legalen Aufenthalt erlangen wird. Er ist dort früher mit einem Schutzstatus registriert gewesen. Selbst wenn dieser Status aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ausreise aus der Türkei untergegangen sein sollte und er bei einer Rückkehr diesen nicht wieder erlangen könnte, spricht Überwiegendes dafür, dass er jedenfalls eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erlangen wird, zumal sich die Familie seiner Ehefrau bereits seit vielen Jahren legal in der Türkei aufhält. Bei einem legalen Aufenthalt in Türkei ist eine Abschiebung nach Syrien nicht hinreichend wahrscheinlich. Mit Stand Februar 2022 waren in der Türkei 3,75 Millionen syrische Staatsangehörige als temporäre Flüchtlinge registriert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 160; Amnesty International, Amnesty Report Türkei, 29. März 2022, S. 6). Angesichts der Zahl der in den letzten Jahren zwangsweise deportierten Flüchtlinge nach Syrien, zu der auch Syrer ohne Aufenthaltsstatus in der Türkei zählten, besteht keine hinreichende Schadensdichte. b. Der Kläger hat keinen Anspruch auf von seiner Ehefrau abgeleiteten subsidiären Schutz nach § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG. Danach wird der Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Dies erfordert u.a., dass die Ehe mit dem subsidiär Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem dem subsidiär Schutzberechtigten ein ernsthafter Schaden droht (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Dies ist beim Kläger und seiner Ehefrau nicht der Fall gewesen. Dabei erfordert der Bestand der Ehe im Staat des drohenden Schadens, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Staat bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61.91 – juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom 5. September 2019 – 21 B 16.31043 – juris Rn. 19; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 26 AsylG Rn. 12). Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand in diesem Staat, wenn die Ehegatten dort zumindest übergangsweise zusammengelebt haben. Denn nur in diesem Fall liegt eine hinreichende Verfolgungsnähe des anderen Ehegatten vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61.91 – juris Rn. 7; VG München, Urteil vom 28. Juni 2022 – M 13 K 18.31319 – juris Rn. 27; VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2017 – 3 A 1282/16 As HGW – juris Rn. 22; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 26 AsylG Rn. 12). Davon ausgehend bestand in Syrien, wo der Ehefrau des Klägers ein ernsthafter Schaden droht, keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten. Nach der Eheschließung am 2...2013 haben die Ehegatten nicht zusammen in Syrien gelebt. Vielmehr haben sie anschließend die eheliche Lebensgemeinschaft ausschließlich in der Türkei geführt. Wie dargestellt, hatte dort der Kläger ab dem Jahr 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Seine Ehefrau hat sich nach der Eheschließung nur noch wenige Male besuchsweise in Syrien aufgehalten. Sie selbst geht davon aus, nach der Heirat nur noch ein einziges Mal in Syrien gewesen zu sein. Dagegen nimmt der Kläger zwar drei bis vier Aufenthalte seiner Ehefrau in Syrien nach der Eheschließung an. Darauf kommt es aber hier im Ergebnis nicht an, weil keine Zweifel daran bestehen, dass die Ehefrau des Klägers nach der Heirat nur noch selten und nur besuchsweise in Syrien war. Diese kurzfristigen Besuchsaufenthalte reiche nicht aus, um anzunehmen, die Ehegatten hätten in Syrien zusammengelebt. c. Auch scheidet für den Kläger ein von seinen Kindern nach § 26 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus. Dies erfordert nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG unter anderem, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem dem Schutzberechtigten ein ernsthafter Schaden droht. Dies ist hier nicht der Fall, die Familie des Klägers hat nicht schon in Syrien bestanden. Wie ausgeführt, hat der Kläger dort schon nicht mit seiner Ehefrau zusammen gelebt. Dies gilt erst recht für seine Kinder. Nach seinen Angaben ist seine älteste Tochter L... nur ein einziges Mal in Syrien gewesen, seine übrigen Kinder haben sich dort noch nie aufgehalten. Selbst wenn der Kläger mit seinen beiden älteren Töchtern L... in Syrien in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben sollte, scheitert ein von ihnen abgeleiteter Schutz jedenfalls daran, dass diesen „nur“ von ihrer Mutter abgeleiteter subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Ein Schutzsuchender kann aber internationalen Schutz nur von einer Person ableiten, der der internationale Schutz wegen ihr selbst drohender Verfolgung oder Schadensgefahr und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Ein allein familienschutzberechtigtes Familienmitglied kann seinerseits keinen Familienschutz vermitteln, eine sog. „Ableitungskette“ ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 – juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 – juris Rn. 8). Ein abgeleiteter Schutz von der jüngsten Tochter des Klägers namens E... kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn er mit seinen übrigen Familienangehörigen in Syrien in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben sollte. Der Bestand einer Familie im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfordert, dass der Schutzsuchende und sein stammberechtigtes Kind bereits im Verfolgerstaat zusammengelebt haben. Es reicht nicht aus, dass das in Deutschland geborene stammberechtigte Kind in eine Familie hineingeboren wird, die bereits im Verfolgerstaat bestanden hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 – juris Rn. 28). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger in Bezug auf seine Tochter E... nicht. Er hat mit dieser nicht in Syrien gelebt. Vielmehr wurde sie im Bundesgebiet geboren und hält sich seitdem hier auf. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Türkei. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche humanitäre Lage in der Türkei vorliegt, aufgrund derer der Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Dabei eine gemeinsame Rückkehr des Klägers mit Ehefrau und Kindern zu unterstellen. Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 f.). Dies gilt selbst dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Der grund-, unions- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes aus Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK wirkt auf die Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass höherrangiges Recht einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegensteht und es daher zur Rückkehr – wegen bestandskräftiger Bleiberechte – entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 19 und 21). Vor diesem Hintergrund entspricht es einer realitätsnahen Rückkehrsituation im vorliegenden Verfahren, von der gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie des Klägers auszugehen. Die Lage von aus Syrien stammenden Flüchtlingen in der Türkei stellt sich wie folgt dar: Registrierte Flüchtlinge erhalten Ausweispapiere. Rechtlich steht ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt offen. Der ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten besitzt aber keine Arbeitserlaubnis und findet nur im informellen Sektor Beschäftigung. Circa eine Million syrische Flüchtlinge sind beschäftigt, 95 Prozent davon informell (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 161). Sie leben unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, viele werden in der Schattenwirtschaft ausgebeutet. Durch die COVID-19-Pandemie ist die Arbeitslosenquote unter den Flüchtlingen stark gestiegen. Eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen in der Türkei hat Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Probleme, grundlegende Hygienebedürfnisse zu befriedigen. Daneben beziehen 1,8 Millionen Flüchtlinge in der Türkei Hilfen aus dem von der Europäischen Union finanzierten Emergency Social Safety Net (ESSN) (vgl. USDOS, Human Rights Report Turkey 2021, 12. April 2022, S. 55 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 168). Die türkischen Behörden sind zudem bemüht, syrischen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen (vgl. USDOS, Human Rights Report Turkey 2021, 12. April 2022, S. 56). Registrierte Flüchtlinge erhalten auch kostenlosen Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bekommen ebenfalls eine kostenlose Gesundheitsversorgung, wovon aber nicht die Kosten für Medikamente umfasst sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 161 und 163). Eine Unterkunft wird Flüchtlingen nicht staatlich zur Verfügung gestellt und die Kosten werden nicht übernommen, vielmehr müssen sie aus eigenen Mittel ihren Wohnraum finanzieren. Dies kann zu Obdachlosigkeit oder unzureichenden Lebensbedingungen von Flüchtlingen führen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, 10. März 2022, S. 164). Vor diesem Hintergrund stellt sich zwar die Lage von Flüchtlingen aus Syrien in der Türkei als schwierig dar. Hinreichende Anhaltspunkte, dass diese in der Türkei vollkommen verelenden, bestehen aber nicht. Davon ausgehend ist das Gericht nicht überzeugt, dass es dem Kläger in der Türkei nicht gelingen kann, ein ausreichendes Existenzminimum zu sichern. Er ist darauf zu verweisen, durch Erwerbstätigkeit ein hinreichendes Einkommen zu erzielen. Er ist ausreichend gesund und arbeitsfähig, selbst wenn er durch eine Erkrankung am Arm etwas eingeschränkt sein sollte. Er hat in der Vergangenheit zahlreiche unterschiedliche Erwerbstätigkeiten ausgeführt und weist umfangreiche Berufserfahrung auf, was es ihm erleichtert, in der Türkei wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Er hat bereits in Syrien als Fischer und als Schweißer gearbeitet. Auch hat er gefangene Fische und Angelzubehör verkauft. Für die unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten des Klägers spricht auch, dass er im Bundesgebiet einen Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung als Umzugshelfer (im Januar 2018) sowie als Mitarbeiter eines Fischrestaurants (im Januar 2020) gestellt hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er in der Türkei auf ein umfangreiches familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Es leben dort weiterhin zahlreiche Familienangehörige seiner Ehefrau, die sich dort mitunter seit über zehn Jahren aufhalten. Diese können den Kläger und hypothetisch seine Ehefrau und seine Kinder in der ersten Zeit nach einer Rückkehr und in akuten Notlagen unterstützen. Zudem können sie dem Kläger dabei behilflich sein, eine hinreichende Unterkunft und ausreichende Erwerbstätigkeit zu finden. Ob dem Kläger in Syrien oder Jordanien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Er hat in Bezug auf diese Länder keinen Anspruch auf gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, weil diese Länder von der Behörde nicht rechtmäßig als Zielstaat einer Abschiebung ins Auge gefasst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 – juris Rn. 11), weil keines der beiden Länder Herkunftsland des Klägers ist (zur Zielstaatsbestimmung siehe auch unten 4.b). 4. Soweit der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides) begehrt, hat die Anfechtungsklage Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen nach dem nationalen Recht keine Bedenken. Insbesondere sind nach dem nationalen Recht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, etwa familiäre Belange des Ausländers, nicht bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst in einem nachfolgenden Verfahren bei der Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 21). a. Dies lässt sich aber nicht mehr mit Unionsrecht vereinbaren. Vielmehr ist vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl der Kinder des Schutzsuchenden und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 19 K 1524/22 – juris Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2022 – VG 26 K 91.17 A – juris Rn. 18 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 – juris Rn. 22 ff.). Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes sind das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in sämtlichen Stadien des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris Rn. 54). Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b Rückführungsrichtlinie verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Wohles des Kindes und der familiären Bindungen zu berücksichtigen, die der Drittstaatsangehörige geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – juris Rn. 104). Rückkehrentscheidung in diesem Sinne ist die auf Grundlage von § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 – juris Rn. 18). Der Mitgliedstaat ist aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Buchst. a und b Rückführungsrichtlinie i.V.m. Art. 24 Abs. 2 GRC gehalten, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Beurteilung der Situation eines von der Entscheidung betroffenen Minderjährigen vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betrifft nicht vorrangig die Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger, wofür Art. 10 Rückführungsrichtlinie spezielle Regelungen enthält (so aber VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2022 – VG 5 L 141/22.A – juris Rn. 20; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 L 244/22.WI.A – juris Rn. 30). Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 25 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nur eine vorübergehende Trennung sehr kleine Kinder erheblich belasten würde, weil sie den (möglicherweise) nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung von einem Elternteil nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 11 S 38.19 – juris Rn. 5). Davon ausgehend gebietet das Wohl der Kinder des Klägers und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet, von der Beendigung seines Aufenthalt im Bundesgebiet und damit vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abzusehen. Seine Kinder halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Beklagte hat ihnen den subsidiären Schutz zuerkannt. Zwischen dem Kläger und seinen Kindern bestehen enge familiäre Bindungen. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese Bindungen für die kindliche Entwicklung bedeutsam sind und in erheblichem Maße dem Kindeswohl dienen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die jüngste Tochter des Klägers erst drei Jahre alt ist und damit eine Aufenthaltsbeendigung ihres Vaters rasch als endgültigen Verlust eines Elternteils erfahren dürfte. b. Unabhängig davon ist jedenfalls die Bestimmung des Zielstaates der Abschiebung, nämlich Jordanien, unionsrechtlich unzulässig (vgl. Urteil der Kammer vom 13. August 2020 – VG 34 K 639.17 A – juris Rn. 36; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11. November 2020 – A 1 K 6531/18 – juris Rn. 35). Nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie kann Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein. Diese Anforderungen erfüllt hier die Zielstaatsbestimmung „Jordanien“ nicht. Dieses Land ist nicht Herkunftsland des Klägers. Vielmehr ist als solches – wie ausgeführt – mittlerweile die Türkei anzusehen. Auch ist Jordanien kein Transitland im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie. Ferner kommt eine Rückführung nach Jordanien als anderes Drittland nicht in Betracht, weil der Kläger sich nicht mit einer freiwilligen Rückkehr dorthin einverstanden erklärt hat. 5. Die Anfechtungsklage in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides) ist ebenfalls begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dies folgt zum einen schon aus der Aufhebung der Abschiebungsandrohung, aufgrund dessen für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes die Voraussetzung fehlt. Zum anderen ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch für sich genommen rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach einer Abschiebung ist § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der u.a. abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung, spätestens mit der Abschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich dahingehend, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall), sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 14). In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag (vgl. BVerwG, ebenda, Rn. 16). Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen (vgl. BVerwG, ebenda, Rn. 17). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Ermessensentscheidung des Bundesamtes im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als fehlerhaft. Das Bundesamt hat sich nicht hinreichend mit den bestehenden rechtlich geschützten Bindungen des Klägers an das Bundesgebiet, die eine hinreichende Rückkehrperspektive begründen, auseinandergesetzt. Zwar hat das Bundesamt erkannt, dass der Kläger aufgrund der Beziehungen zu seinen Kindern und seiner Ehefrau, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, schutzwürdige Belange aufweist. Diese Bindungen hat es aber nicht ausreichend gewichtet. Der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern kommt ein hohes Gewicht zu, für das Kindeswohl ist der persönliche Kontakt zu ihrem Vater von großer Bedeutung. Mit dem Gewicht dieser Belange lässt sich nicht vereinbaren, dass das Bundesamt die übliche Frist von 30 Monaten in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 27 f.), nur um zwei Monate auf 28 Monate reduziert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 38 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser, der in Syrien geboren und aufgewachsen ist. Er begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er ist mit Frau S..., die syrische Staatsangehörige ist, verheiratet und hat drei Kinder (L...), die acht, sieben und drei Jahre alt sind. Seine Ehefrau reiste mit den beiden älteren Kindern im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 erkannte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den subsidiären Schutz zu. Davon abgeleitet erhielten auch die beiden älteren Kinder mit Bescheid vom 9. November 2016 den subsidiären Schutz. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 nach Griechenland ein und stellte dort im Oktober 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde er am 22. November 2017 in das Bundesgebiet überstellt. In Deutschland beantragte er am 29. November 2017 Asyl. Bei einem Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 1. Dezember 2017 erklärte er, er habe zunächst in Syrien gelebt, zwischen den Jahren 2011 und 2014 sei er zwischen Syrien und der Türkei hin und her gependelt, ab Anfang 2014 habe er Syrien nicht mehr aufgesucht. Bei seiner Anhörung am selben Tag gab er an, er habe sein Heimatland im Jahr 2011 verlassen und sich dann etwa vier Jahre in der Türkei aufgehalten. Er sei nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, inhaftiert zu werden. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 18. Februar 2019 seiner jüngsten Tochter E... den subsidiären Schutz zu. Bei einer weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 13. Juni 2019 erklärte der Kläger, er sei beim UNRWA in Jordanien registriert. Das müsse sein Vater veranlasst haben, die Hintergründe kenne er nicht. Er habe Syrien im Jahr 2011 verlassen und sei in die Türkei gegangen. Ende 2012 oder Anfang 2013 sei er nach Syrien zurückgekehrt und bis zum Jahr 2015 zwischen Syrien und der Türkei gependelt. In Syrien habe er sich einer militärischen Gruppe namens Ahfad Al Rasoul, die früher Ahrar Al Lasiqia (richtig wohl Latiqia) hieß, angeschlossen. Seine Aufgabe innerhalb der Gruppe sei es gewesen, ein Lager mit Lebensmitteln und Waffen zu bewachen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Jordanien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 28 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund der Registrierung des Klägers beim UNRWA in Jordanien sei dies als Zielland anzusehen. Dort drohe ihm keine Verfolgung oder Schaden. Auf mögliche Gefahren in Syrien komme es daher nicht an. Eine Ableitung subsidiären Schutzes von seiner Ehefrau scheitere daran, dass die Ehe nicht im Herkunftsland bestanden habe. Auch eine Ableitung von seinen Kindern scheide aus, weil die Familie nicht in Syrien bestanden habe. Zudem verfügten seine beiden älteren Kinder nur über abgeleiteten Schutz. In Jordanien könne der Kläger ein Existenzminimum sichern. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei aufgrund der Bindungen des Klägers zu Ehefrau und Kindern auf 28 Monate zu verkürzen. Mit seiner bei Gericht am 11. Dezember 2019 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung geltend, er habe sein gesamtes Leben in Syrien verbracht und zu Jordanien keinen Bezug. Zwischen der Türkei und Syrien sei er gependelt. Er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Aufgrund der Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt vom 13. Juni 2019 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgrund des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet. Dieses Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt am 12. Mai 2021 eingestellt, weil sich ein hinreichender Tatverdacht nicht ergeben habe. Die Angaben des Klägers in seinen asylrechtlichen Anhörungen seien widersprüchlich, in wesentlichen Punkten nicht plausibel und widersprächen der Erkenntnislage. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. März 2022 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2022 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.