OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 153/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1005.2A153.21.00
13mal zitiert
18Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Schutzsuchenden aus dem Herkunftsland Arabische Republik Syrien droht nicht bereits wegen einer illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen eines inzwischen regelmäßig mehrere Jahre währenden Aufenthalts im „westlichen“ Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris).(Rn.23) 2. Der für die Bestimmung des Herkunftslandes eines Staatenlosen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ in diesem Staat muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur „vorübergehend verweilt“ hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252). Ein Staat, in dem der Staatenlose auf seiner Flucht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat (hier verneint für den Libanon, in dem der Kläger insgesamt zwei Jahre verbracht hat), kann als (neues) Herkunftsland nicht mehr sicherer (sonstiger) Drittstaat im Sinne der §§ 27, 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein.(Rn.24) 3. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.26) 4. Der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), der an den Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hegt.(Rn.35) 5. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.36) 6. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2016 – 3 K 1529/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schutzsuchenden aus dem Herkunftsland Arabische Republik Syrien droht nicht bereits wegen einer illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen eines inzwischen regelmäßig mehrere Jahre währenden Aufenthalts im „westlichen“ Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris).(Rn.23) 2. Der für die Bestimmung des Herkunftslandes eines Staatenlosen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ in diesem Staat muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur „vorübergehend verweilt“ hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252). Ein Staat, in dem der Staatenlose auf seiner Flucht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat (hier verneint für den Libanon, in dem der Kläger insgesamt zwei Jahre verbracht hat), kann als (neues) Herkunftsland nicht mehr sicherer (sonstiger) Drittstaat im Sinne der §§ 27, 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein.(Rn.24) 3. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.26) 4. Der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), der an den Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hegt.(Rn.35) 5. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.36) 6. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.42) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2016 – 3 K 1529/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 24.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage damit im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten vom 29.8.2016, dem Kläger nur den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und ihm die darüber hinaus begehrte Flüchtlingsanerkennung zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). A. 1. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus ergibt sich – das zunächst nur zur Klarstellung – nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats7vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senatsvgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats droht dem Kläger in Syrien nicht bereits wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen seines inzwischen sechs Jahre währenden Aufenthalts im „westlichen“ Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).8vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, jurisvgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris 2. Der materielle Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zielt nicht auf die Feststellung einer politischen Verfolgung des staatenlosen Klägers im Libanon als neuem „Herkunftsland“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG). Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens kann ungeachtet seines rund zweijährigen Aufenthalts in dem Land von Oktober 2013 bis November 2015 nicht angenommen werden, dass der Libanon für den staatenlosen Kläger zum neuen Land seines gewöhnlichen Aufenthalts geworden ist. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen muss zwar nicht rechtmäßig sein. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,9vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252 wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt des Klägers im Libanon, wohin er sich nach Ableistung des Wehrdienstes in Syrien (Katana) begeben hatte, war nach seinen glaubhaften, vor allem im gesamten Verfahren in sich konsistenten Schilderungen schon im Verwaltungsverfahren und auch der mündlichen Verhandlung am 5.10.2021 von ständiger Unsicherheit und der Furcht geprägt, wie angekündigt als im Libanon – von staatlicher Seite – nicht wohlgelittener Palästinenser in das Geburtsland Syrien „zurückgeschickt“ beziehungsweise abgeschoben zu werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die folgenden Ausführungen zur anderweitigen Verfolgungssicherheit Bezug genommen werden. Ob in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation im Rahmen des § 3 AsylG trotz der letztlich gebotenen einheitlichen Erfassung des Operationsgebiets des United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), zu dem auch der Libanon als „Gastgeberland“ für das Hilfswerk gehört, überhaupt Raum für eine derartige Betrachtung ist, mag vor diesem Hintergrund dahinstehen. 3. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts10vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21 von den Tatsachengerichten unabhängig von einer – wie hier – zuvor abweichenden Einschätzung durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Regelungen über eine vor Asylantragstellung erlangte anderweitige Verfolgungssicherheit in einem vom Herkunftsland beziehungsweise hier dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts eines Staatenlosen verschiedenen Drittstaat (§ 27 Abs. 1 AsylG) entgegen. Zwar käme insoweit nach dem zuvor Gesagten der Libanon generell grundsätzlich in Betracht. Von einer durch den Kläger dort erlangten Verfolgungssicherheit kann aber nicht ausgegangen werden. Der Asylantrag des Klägers (§ 3 AsylG) ist auch nicht nach dem § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig. Ob diese an die staatsrechtlichen Gegebenheiten anknüpfende Regelung wegen der sich ohnehin mit den Betrachtungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts „überschneidenden“ Anforderungen an einen Ortswechsel innerhalb des Einsatzgebiets des UNRWA in derartigen Fällen überhaupt eine eigenstände Bedeutung erlangen könnte, kann daher im Ergebnis ebenfalls auf sich beruhen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ferner in seinem zuvor erwähnten, eine weitere Sache zurückverweisenden Urteil vom April 2019 bezogen auf einen längeren Zwischenaufenthalt des dortigen Klägers in der Türkischen Republik ausgeführt, der jeweilige Drittstaat müsse in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG sei insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im konkreten Fall, schon was die dauerhafte Sicherheit vor politischer Verfolgung anbelangt, bezogen auf den Libanon nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der Dauer des rund zweijährigen Aufenthalts in dem Land von Oktober 2013 bis November 2015 hatte der Kläger dort nach seinen glaubhaften Angaben keinen Schutz und keine Sicherheit im vorgenannten Verständnis erlangt und insbesondere keine realistische Möglichkeit gehabt, über einen „kleinen Geldbetrag“ hinaus die Unterstützung des Hilfswerks in diesem Operationsgebiet dauerhaft gesichert in Anspruch zu nehmen. Dies ergab sich aus dem staatlich-libanesischen Aufenthaltsrecht, auf dessen Anwendung das UNRWA keinen Einfluss hat oder nehmen kann. Der Kläger hat bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt 2016 berichtet, dass er nach Ableistung des Wehrdienstes in der 1964 gegründeten, von Anfang an nicht unter Kontrolle der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO), sondern der jeweiligen „Gastgeberländer“ stehenden und in ihrem syrischen Zweig (Brigade Hattin) heute faktisch in die syrische Armee integrierten Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestine Liberations Army, PLA) von 2010 bis 2013 Syrien wegen des Krieges und der sehr schlechten Lebensverhältnisse verlassen und sich anschließend in dem erwähnten Zeitraum im Libanon aufgehalten hat. Dort habe er aber nie eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung erlangen können, weshalb er das Land wieder habe verlassen müssen, als die libanesischen Sicherheitskräfte damit begonnen hätten, auch aus Syrien geflohene Palästinenser dorthin zurückzuschicken. Im Revisionsverfahren hat der Kläger dazu ausgeführt, im Herbst 2013 kurz nach seiner Einreise in den Libanon sei ihm der Aufenthalt dort „für eine Woche“ gestattet worden. Danach habe er sich illegal in dem Land aufgehalten. Im April 2014 sei es gelungen, für die Dauer von drei Monaten eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Da sein Verlängerungsantrag abgelehnt und ihm die Rückführung nach Syrien angedroht worden sei, habe er sich in der Folge wieder rechtswidrig im Libanon aufgehalten. Er habe ständig Angst gehabt, abgeschoben zu werden, und sei schließlich kurz nach Syrien zurückgekehrt, um von dort aus das Land und „das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen“. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt und ergänzt, die auf drei Monate befristete Aufenthaltserlaubnis sei ein Stempel in seinem palästinensischen Reisepass gewesen. Als er anschließend versucht habe, diese verlängern zu lassen, sei ihm von der zuständigen Stelle erklärt worden, da er Palästinenser sei, gebe es für ihn „gar nichts“ außer einer Rückkehr nach Syrien. Er sei illegal in dem Land gewesen und habe befürchten müssen, abgeschoben zu werden, wenn er beispielsweise bei einer Kontrolle aufgegriffen worden oder aufgefallen wäre. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Libanon habe er mehrfach zu erreichen versucht. Dabei sei ihm aber von der zuständigen libanesischen Stelle immer wieder gesagt worden, dass er nach Syrien gehen solle. Bei seiner letzten Vorsprache sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr herkommen solle, sonst werde er nach Syrien zurückgebracht. Er habe dann illegal, beispielsweise als Fensterbauer, gearbeitet und damit etwas Geld verdient, weil er auch keine offizielle Arbeitserlaubnis habe bekommen können. Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger damals in einem den Anforderungen des § 27 AsylG genügenden gesicherten Status befunden hat. Den vorstehenden Ausführungen lässt sich zudem entnehmen, dass er auch in Ansehung der Vermutungsregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG glaubhaft gemacht hat, dass seine Abschiebung in einen anderen Staat, hier nach Syrien, in dem ihm nach der bestandskräftigen Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 29.8.2016 Gefahren im Sinne des § 4 AsylG drohen, nicht „mit hinreichender Sicherheit auszuschließen“ war (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Ob es, da – wie zu zeigen sein wird (dazu unter B.) – eine Prüfung individueller Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 AsylG letztlich aufgrund der Stellung des Klägers als palästinensischer Flüchtling nicht geboten ist, hier überhaupt auf den § 27 AsylG ankommt, kann offenbleiben. Wäre das der Fall, lägen die dort normierten Anforderungen an eine anderweitige Verfolgungssicherheit jedenfalls nicht vor, so dass die Zulässigkeit des Asylantrags am Maßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG keinen Bedenken unterliegt. B. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers im Ergebnis auch zu Recht entsprochen. Der dem Kläger die Flüchtlingsanerkennung versagende Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.8.2016 ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens rechtswidrig. 1. Eine abgeleitete Berechtigung des Klägers11vgl. für den § 26 Abs. 2 AsylG bei Stammberechtigung eines Vormunds des Asylsuchenden etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.10.2017 – 2 A 334/17 –, n.v.vgl. für den § 26 Abs. 2 AsylG bei Stammberechtigung eines Vormunds des Asylsuchenden etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.10.2017 – 2 A 334/17 –, n.v. ergibt sich jedenfalls aktuell (§ 77 Abs. 1 AsylG) allerdings auch nicht mehr aus dem Umstand, dass die Beklagte seinem mit ihm eingereisten, am 28.9.2006 geborenen, also nach wie vor minderjährigen Bruder des Klägers F., dessen Vormund er damals gewesen ist, im Juli 2016 kaum noch nachvollziehbar auf der Grundlage der Einlassungen des Klägers bei der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.12vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.7.2016 – 6515947-998 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.7.2016 – 6515947-998 – Nach dem § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG wird unter anderem ein erwachsener Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag (abgeleitet) als Flüchtling anerkannt, wenn die Flüchtlingsanerkennung unanfechtbar ist, die „Familie“ im Sinne des Artikels 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird, er vor der Anerkennung des Flüchtlings eingereist ist oder den Asylantrag unverzüglich nach der – seiner – Einreise gestellt hat, die Anerkennung des Flüchtlings nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und der Familienangehörige (vgl. Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU) die „Personensorge“ für den Flüchtling innehat. Wie die Vorschrift im Lichte der auf einen Schutz von Minderjährigen zielenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der im nationalen Familienrecht durch § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB den Eltern zugewiesenen Merkmals „Personensorge“ zu interpretieren ist beziehungsweise, ob dabei für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG auf einen eigenen weiterreichenden unionsrechtliche Begriff der „Personensorge“ im Sinne einer Verantwortlichkeit für Betreuung und Erziehung und der Gewährung von Lebenshilfe zugrunde zu legen ist,13vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 26 Rn 37vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 26 Rn 37 kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahinstehen. Die genannten Voraussetzungen treffen hier nicht mehr zu. Der Kläger hat auf Nachfrage hinsichtlich seiner Stellung als Vormund seines Bruders in der mündlichen Verhandlung am 5.10.2021 angegeben, dass sich inzwischen auch die gemeinsame Mutter in Deutschland aufhält. 2. Dem Kläger steht allerdings ein originärer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dieser ergibt sich aus dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Daher hat das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht entsprochen. Dass damals die letztlich entscheidungserhebliche, erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens ins Zentrum der Betrachtung der Beteiligten gerückte Stellung des Klägers als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht Gegenstand der Würdigung des Sachverhalts durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht war, spielt keine Rolle. a. Die im Verhältnis zum § 3 Abs. 1 AsylG „exklusive“ Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 AsylG folgt aus Satz 1 der Bestimmung („Ausschlussklausel“), wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge „genießt“, also hier konkret das Hilfswerk United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) für den Schutz der Person zuständig ist und dies durch eine entsprechende Registrierung als Palästinaflüchtling bestätigt hat. Das ist hier – unstreitig – der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Revisionsurteil vom 27.4.2021 bezogen auf den vorliegenden Fall ausgeführt, dass der Senat aufgrund der durch die vom Kläger vorgelegte „Family Registration Card“ (Family Registration No.: 1-00156484) des UNRWA vom Mai 2013 belegten Registrierung als Familienangehöriger seines Vaters H. (Family Registration ID 1-001115642) nachgewiesenen Registrierung als palästinensischer Flüchtling (Individual Reg. No. 2-00622519) in seinem Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 – zu Recht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Ausschlussklausel) bejaht hat, weswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen sei. Maßgeblich ist daher insoweit nur, dass der Kläger erwiesenermaßen zu der Personengruppe gehört, deren Betreuung das UNRWA auf der Grundlage seines UN-Mandats übernommen hat. Die Ausschlussklausel im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG soll sicherstellen, dass sich das UNRWA der palästinensischen Flüchtlinge annimmt und nicht die „Vertragsstaaten“ hierfür zuständig sein sollen. b. Ob die erfassten Personen – hier der Kläger – den ihnen demnach aufgrund der internationalen Vereinbarungen zustehenden Schutz tatsächlich erlangen konnten und (heute) können, ist dann allein eine Frage des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Dazu heißt es in dem insoweit gemäß § 144 Abs. 6 VwGO für den Senat verbindlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2021 weiter, dass das mit der Klage verfolgte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Anerkennungsbegehren „nur“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (sog. Einschlussklausel) Erfolg haben könne. Im Umkehrschluss ist daher eine gewissermaßen subsidiäre Einzelfallprüfung anhand der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung weder geboten noch erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der seinerseits an Satz 1 der Vorschrift anknüpfe und mit diesem eine Einheit bilde, enthalte eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller sei daher ipso facto oder per se die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne hege. Die Voraussetzungen des sowohl hinsichtlich des Ausschlussgrundes als auch was diese Rückausnahme anbelangt auf der Regelung im Art. 12 der RL 2011/95 basierenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG liegen hier vor, mit der Konsequenz, dass der Kläger, wie ausgeführt, ipso facto, also ohne weitere Prüfung der Verfolgungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG durch die Beklagte als Flüchtling anzuerkennen ist. Der Kläger ist daher nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf einen Schutz durch das UNRWA zu verweisen. Solcher ist vielmehr hier in Anknüpfung an seine Eigenschaft als registrierter und damit anerkannter palästinensischer Flüchtling durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, da Anhaltspunkte für ein Vorliegen der von dem Anwendungsausschluss im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG wohl nicht miterfassten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität nicht vorliegen und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden sind. c. Die Voraussetzungen des im Falle des Klägers damit anspruchsbegründenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (Einschlussklausel oder Rückausnahme) liegen vor. Das ist der Fall, wenn ein Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Dass die Lage der palästinensischen Flüchtlinge auch viele Jahrzehnte nach der Gründung des Hilfswerks bis heute nicht „endgültig geklärt“ ist, ist bekannt. d. Der Kläger hat sich auch nicht (anspruchsvernichtend) „freiwillig“ des Schutzes des UNRWA begeben. Mit Blick auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Vorlageverfahren (Art. 267 AEUV)14vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4 und des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Revisionsurteil vom April 2021 ist in tatsächlicher Hinsicht ferner festzustellen, dass der bei der 1949 als „temporäres“ Hilfswerk gegründeten Organisation der Vereinten Nationen für die Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)1515Englisch: UnitedNations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Mandat seither regelmäßig um jeweils drei Jahre verlängert wird, zuletzt bis 30.6.2023Englisch: UnitedNations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Mandat seither regelmäßig um jeweils drei Jahre verlängert wird, zuletzt bis 30.6.2023 als Flüchtling registrierte Kläger während seines Aufenthalts im grundsätzlich eines der fünf Operationsgebiete des Hilfswerks bildenden Libanon keinen gesicherten Aufenthaltsstatus beziehungsweise keinen Flüchtlingsschutz durch das UNRWA erlangt hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. e. Zu den Voraussetzungen für die Annahme, dass der Schutz durch die UNRWA „nicht länger gewährt wird“ (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG), heißt es in dem zurückverweisenden Urteil, auch eine kurz vor dem endgültigen Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA erfolgte Aufenthaltsverlagerung von einem Operationsgebiet des Hilfswerks in ein anderes könne nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Feststellung eines „unfreiwilligen Verlassens“ im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entgegenstehen beziehungsweise – umgekehrt – die Annahme einer die Anwendung § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG und damit den sich aus Satz 2 ergebenden Anerkennungsanspruch ausschließenden „freiwilligen Aufgabe“ des Schutzes rechtfertigen. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) greift danach nicht, wenn sie aufgrund von Umständen, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, gezwungen sind, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn der Betroffene sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Einsatzgebietes in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten kann, wie es die im Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern, ihm also tatsächlich Schutz oder Beistand gewährt wird, so dass er sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten kann.Das sich aus fünf „Operationsgebieten“ zusammensetzende „Einsatzgebiet“ (UNRWA) in mehreren Staaten wird hier quasi wie ein Land betrachtet mit Blick auf das Bestehen einer „inländischen“ Fluchtalternative. Nach dem entsprechend heranzuziehenden Gedanken des § 3e Abs. 1 AsylG zum „internen Schutz“ wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines – so gesehen – „Herkunftslandes“, hier des „Einsatzgebiets“ des UNRWA, keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in einen anderen Teil des Einsatzgebiets des UNRWA reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger hat sich insbesondere bei seiner kurzen Rückkehr nach Syrien nicht „freiwillig“ aus dem für ihn sicheren Operationsgebiet des UNRWA im Libanon in ein für ihn erkennbar „unsicheren“ Teil des Schutzgebiets (Syrien) begeben, so dass der – wenn man das so nennen möchte – „Verzicht“ auf einen von dem UNRWA im Libanon, wohin er realistischer Weise zumindest legal nicht zurückkehren konnte, faktisch nicht einmal in nennenswertem Umfang gewährten Beistand im Sinne der Einschlussklausel (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG) nicht „freiwillig“ war. Der Kläger hat den Libanon nicht als für ihn „sicheres Operationsgebiet“ verlassen, da er sich dort nach seinen glaubhaften Angaben in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Auf das dazu im Zusammenhang mit § 27 AsylG Gesagte kann insoweit inhaltlich verwiesen werden. Die „Sperrwirkung“ freiwilliger Schutzaufgabe (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Asyl) durch das Verlassen des Libanon kann daher im konkreten Fall nicht angenommen werden.16vgl. dazu auch Berlit in einer Urteilsanmerkung bei Juris zu den „Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling an staatenlose Palästinenser aus dem UNRWA-Einsatzgebiet“ vom 6.8.2021vgl. dazu auch Berlit in einer Urteilsanmerkung bei Juris zu den „Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling an staatenlose Palästinenser aus dem UNRWA-Einsatzgebiet“ vom 6.8.2021 Der Voraufenthalt des Klägers von Oktober 2013 bis November 2015 im Libanon steht auch nach den von dem Gerichtshof der Europäischen Union konkretisierten Maßstäben der Annahme eines unfreiwilligen Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA daher nicht entgegen, weil es für den Kläger bei der Verlegung seines Aufenthalts vom Libanon nach Syrien vernünftigerweise vorhersehbar gewesen ist, dass er weder den Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien würde in Anspruch nehmen können noch in absehbarer Zeit in den Libanon würde zurückkehren können. Nach dem einschlägigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2021 müssen solche Umstände im Zeitpunkt der Ausreise für den Betroffenen vernünftigerweise vorhersehbar gewesen sein, damit sie im Rahmen individuellen Beurteilung erheblich sein können.17vgl. dazu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, Juris Rn 78vgl. dazu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, Juris Rn 78 Die damit aufgezeigten Anforderungen an die „Unfreiwilligkeit“ des Verlassens des Mandatsgebiets (Einsatzgebiets) sind bei Würdigung des konkreten Sachverhalts zu bejahen. Der Kläger hatte nie einen absehbar legalen Aufenthaltsstatus im Libanon erlangt, der neben der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für eine Möglichkeit zur dauerhaften Inanspruchnahme der Hilfe des UNRWA gewesen wäre. Dass der Kläger vor seiner Flucht im November 2015 auch keine Möglichkeit hatte, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort legal beziehungsweise gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz nachzusuchen, hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 – ausführlich begründet. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Eine abweichende Sicht oder Einschätzung rechtfertigende Tatsachen sind weder bekannt geworden noch von der Beklagten substantiiert vorgetragen worden. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass der Kläger nicht „freiwillig“ auf einen Schutz durch das UNRWA verzichtet hat beziehungsweise er einen solchen auch nicht anderweitig erlangen konnte. 3. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet erneut zu unterstellen. Der Senat hat seiner Entscheidung diese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (§ 144 Abs. 6 VwGO). Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen – ausreichenden – Erkenntnismaterial gilt diese Feststellung auch für die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 144 Abs. 6 VwGO) mit einem Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach nationalem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ergänzend in die Betrachtung einzubeziehenden Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren. Insoweit gilt grundsätzlich, dass das UNRWA seinerseits nicht selbständig den Zugang der palästinensischen Schutzsuchenden zu den zu ihrem Operationsgebiet gehörenden Staaten regeln oder legitimieren kann. Allein aus der Anwesenheit einer berechtigten Person in einem bestimmten zum Einsatzgebiet der Organisation gehörenden Staat und – möglicherweise – der Gewährung von Unterstützung und Schutz seitens des Hilfswerks folgt noch kein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Land. Ein solches ist allein Gegenstand der jeweils einschlägigen staatlichen Regelungen und ihrer Anwendung. Hierzu beziehungsweise zu den praktischen Auswirkungen der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass eine Aufnahmebereitschaft der anderen Einsatzgebiete derzeit weder rechtlich gesichert und noch uneingeschränkt, dauerhaft oder voraussetzungslos gewährleistet ist und im Zeitverlauf dort selbst ein einmal gewährter Aufenthalt wieder entzogen werden kann.18so insbesondere auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021so insbesondere auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021 Gerade für Palästinenser ist es aber nicht nur viel schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländer Syiens einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus zu erhalten.19vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90 Das erfordert, dass sie in einem „Operationsgebiet“, also im Libanon, in Jordanien, in dem in einem 1947 von der UN-Vollversammlung im beschlossenen Teilungsplan einem zu gründenden arabischen Staat zugesprochenen, im Arabisch-Israelischen Krieg von 1948 von Jordanien besetzten, 1950 annektierten und schließlich im sogenannten Sechstagekrieg im Juni 1967 von Israel eroberten und seither unter israelischer Militärverwaltung stehenden „Westjordanland“ oder in dem einen Teil der Palästinensischen Autonomiegebietes bildenden und im Inneren formal unter Verwaltung der Palästinensischen Autonomiebehörde stehenden Gazastreifen zwischen Israel und Ägypten einen dauerhaft gesicherten Aufenthalt begründen könnten. Die Arabische Republik Syrien, das Herkunftsland des Klägers, das ebenfalls ein „Operationsgebiet“ des UNRWA darstellt und in das seit 2011 wegen des Bürgerkriegs keine Rückführungen aus Deutschland mehr erfolgen, kommt bis heute (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon aufgrund der nach wie vor verbindlichen (bestandskräftigen) Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 29.8.2016, dass dem Kläger dort eine landesweite (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG) Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG droht, nicht ernsthaft für eine Rückkehr in Betracht. Wollte man eine solche Rückkehrmöglichkeit nach Syrien annehmen, stünde das offensichtlich im Widerspruch zu dieser Gefährdungseinschätzung. Im Übrigen bliebe dem Kläger wegen der „exklusiven“ Auslegung § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG in dem Fall die Möglichkeit versagt, individuelle Verfolgungsgründe für das Herkunftsland geltend zu machen. Ob der Kläger heute (§ 77 AsylG), weil auch der seit 2007 von der seitens zahlreicher westlicher Staaten als Terrororganisation eingestuften Hamas kontrollierte palästinensische Autonomiegebiet Gazastreifen und das unter israelischer Militärverwaltung stehende Westjordanland20Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern.Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern. insoweit nicht ernsthaft in Betracht kommen, die Möglichkeit hätte, (erneut) legal in den in den Libanon oder nach Jordanien einzureisen, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der Gazastreifen hatte bereits Ende 2018 eine Bevölkerungszahl von etwa zwei Millionen Menschen. Davon lebten damals 1,2 Millionen Flüchtlingslagern, die nach Angaben der Vereinten Nationen zu den am dichtesten besiedelten Orten der Welt gehören. Nach statistischen Angaben des UNRWA waren schon 2009 zwei Drittel bis drei Viertel der Bevölkerung Flüchtlinge, die vor dem Palästinakrieg (1947–1949) im heutigen Staatsgebiet von Israel lebten, oder deren Nachkommen. Davon leben in den acht von der UNRWA verwalteten Lagern etwa eine halbe Million Menschen. Damit lebten schon damals 22,42 % aller von der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen. Die Bevölkerungsdichte dieser Lager gehört zu den höchsten der Welt.21Quelle: Wikipedia Stichwort GazastreifenQuelle: Wikipedia Stichwort Gazastreifen Nach der aktuellen Homepage des UNRWA ist inzwischen von einer Gesamtbevölkerung von 2,1 Millionen in Gaza auszugehen, wovon 1,4 Millionen Flüchtlinge aus Palästina sind. Mit der Übernahme der Kontrolle durch die Hamas hat Israel eine Blockade verhängt, die den Luft-, den See- und vor allem auch den Landweg erfasst. Die Lebensbedingungen der Menschen sind zum Teil katastrophal. Dass der Kläger sich dort niederlassen und den Schutz des UNRWA in Anspruch nehmen könnte, erscheint ausgeschlossen. Die zahlenmäßig meisten Palästinaflüchtlinge mit über zwei Millionen Menschen leben nach den offiziellen Angaben des UNRWA in Jordanien, wobei viele davon – anders als der Kläger – die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Rund 18 % leben in zehn über das gesamte Land verteilten Flüchtlingscamps.Zehntausende aus Syrien vertriebene palästinensische Flüchtlinge haben in Jordanien um Unterstützung des UNRWA nachgesucht. Die Mehrzahl davon lebt auch hier in einem „prekären legalen Status“. Im Libanon halten sich nach UNRWA-Angaben über 479.000 palästinensische Flüchtlinge auf, 45 % davon in den 12 über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Auf dessen Homepage werden deren Lebensbedingungen als schrecklich/furchtbar (englisch „dire“) und als gekennzeichnet durch Überbevölkerung, ärmliche Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit und Armut beschrieben. Palästinensern fehlen im Libanon auch heute wesentliche Rechte. Die dürfen beispielsweise in nicht weniger als 39 Berufen nicht arbeiten und kein Eigentum haben. Da sie formell nicht Bürger des libanesischen Staates sind, können sie nicht dieselben Rechte reklamieren wie andere legal im Libanon lebende und arbeitende Ausländer. Das gilt auch für die im Gefolge des Bürgerkriegs in Syrien, wo die Palästinenser bereits vor Ausbruch der Unruhen eine „vulnerable Gruppe“ bildeten und anschließend auch in erheblichem Umfang von den Kämpfen betroffen gewesen sind,22vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86 dorthin geflüchteten Palästinenser. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem der beiden zuletzt genannten Staaten ein gesichertes Aufenthaltsrecht unter den von der Rechtsprechung geforderten Konditionen erlangen könnte. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung der – fehlenden – Rückkehrmöglichkeiten für den Kläger zum heutigen Zeitpunkt oder für eine Unrichtigkeit der Angaben des UNRWA selbst haben sich auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. 4. Im Ergebnis hat der Kläger daher, wenn auch aus anderen als den im erstinstanzlichen Urteil angeführten Gründen, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit seiner – unstreitigen – Eigenschaft als registrierter Palästina-Flüchtling, ohne dass es weiterer Feststellungen zu den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf. Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der 1991 in Damaskus in Syrien geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger. Er reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Februar 2016 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung, bei der er eine damals nicht zur Akte genommene Meldebescheinigung der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) vorlegte, führte der Kläger unter anderem aus, er habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 in Damaskus (C.) gewohnt, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Dort lebten seine Eltern und die ältere Schwester D.. Seine Brüder E. und F., mit dem er ausgereist und dessen Vormund er sei, hielten sich in Deutschland auf. Nach der Schule habe er im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Sie hätten Fenster und Türen aus Aluminium hergestellt. Von 2010 bis 2013 habe er in G-Stadt seinen Wehrdienst für die „palästinensische Armee“ geleistet. Syrien habe er wegen des Krieges und der sehr schlechten Lebensverhältnisse verlassen. Von Oktober 2013 bis November 2015 sei er im Libanon gewesen, habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt, dort aber keine Aufenthaltsberechtigung erhalten und deshalb das Land wieder verlassen. Die Sicherheitskräfte hätten begonnen, sie nach Syrien zurückzuschicken. Über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute seien sie im Dezember 2015 nach Deutschland gekommen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, verhaftet zu werden. Im August 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte gleichzeitig den weiter gehenden Antrag ab.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.8.2016 – 6515901-499 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.8.2016 – 6515901-499 – In der Begründung heißt es dazu unter anderem, aus seinem Sachvortrag seien weder eine Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, ihm drohe auf Grund der Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland politische Verfolgung. Syrische Bürger seien den Übergriffen verschiedenster Kriegsparteien und deren Milizen ausgesetzt, vor denen es keinen Schutz durch den syrischen Staat gebe. Hiervon könne jeder Zivilist jederzeit betroffen werden. Männern drohe zudem eine Zwangsrekrutierung und bei Flucht entsprechende Bestrafung. Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 29.8.2016 zu verpflichten, ihm auch die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.2vgl. das Urteil vom 24.11.2016 – 3 K 1529/16 –vgl. das Urteil vom 24.11.2016 – 3 K 1529/16 – In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer nach Syrien hätten eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Das löse bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter aus. Jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer werde als möglicher Oppositioneller angesehen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verwies die Beklagte auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und anderer deutscher Obergerichte. Individuell risikoerhöhende Umstände seien bei dem Kläger nicht erkennbar. Im Dezember 2017 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.3vgl. das Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –vgl. das Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 – In der Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dieser sei als staatenloser Palästinenser Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Danach sei ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen habe, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt werde, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden sei. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention seien „ipso facto“ unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, anwendbar, wenn palästinensische Flüchtlinge Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hätten und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen gestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebietes des UNRWA Schutz zu finden. Von dieser Bestimmung sollten vor allem die durch den arabisch-israelischen Konflikt 1948/49 betroffenen und in der Folgezeit von dem UNRWA betreuten palästinensischen Flüchtlinge und deren Abkömmlinge erfasst werden, die in Jordanien, in Syrien, im Libanon, im Gaza-Streifen oder auf der Westbank lebten. Der Kläger sei ausweislich der von ihm bereits beim Bundesamt sowie erneut im Berufungsverfahren vorgelegten „Family Registration Card“ des UNRWA vom Mai 2013 als Familienangehöriger seines Vaters als palästinensischer Flüchtling registriert. Damit sei in seinem Fall der Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder des Beistands des UNRWA im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG geführt. Er falle auch nicht unter den Ausschlussgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil für ihn der Schutz durch das UNRWA weggefallen sei. Dabei komme es allein auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund vom Willen des Betroffenen unabhängiger Zwänge an, weil dieser „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde“ und es dem UNRWA unmöglich sei, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe in Einklang stünden. Der Schutz des Klägers durch das UNRWA in Syrien sei aus Umständen weggefallen, die von seinem Willen unabhängig gewesen seien. Der Wegfall des Schutzes werde schon dadurch indiziert, dass dem Kläger wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung für den Kläger vorgelegten Bescheids der Beklagten vom 26.7.2016 sei dem Bruder F. aufgrund der Anhörung des Klägers als dessen Vormund sogar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Gerade das Yarmouk-Camp als mit etwa 148.000 registrierten Flüchtlingen vor Ausbruch des Bürgerkriegs größtes palästinensisches Flüchtlingslager in Syrien sei in besonderer Weise vom syrischen Bürgerkrieg betroffen und nach bereits im Dezember 2012 aufgetretenen schweren Kämpfen im April 2015 nahezu vollständig unter die Kontrolle des Islamischen Staats gelangt, wobei es zu zahlreichen zivilen Opfern unter den Palästinensern gekommen sei und überlebende Flüchtlinge dort offenbar eingeschlossen gewesen seien. Darüber hinaus seien palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen und besonders verletzlich. Es müsse angenommen werden, dass es dem UNRWA unmöglich gewesen sei und sei, dem Kläger im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dem UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stünden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Kläger sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und seine Ausreise aus Syrien aufgrund von Zwängen, die von seinem Willen unabhängig erschienen, nicht als freiwillig anzusehen sei. Dem Kläger habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen gestanden, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Nach übereinstimmender Auskunftslage hätten sowohl Jordanien als auch der Libanon bereits vor der Ausreise des Klägers ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen gehabt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager des UNRWA innerhalb Syriens dessen Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stünden nicht nur die dort weiterhin herrschende Bürgerkriegssituation sowie die bereits angeführte besondere Betroffenheit palästinensischer Flüchtlinge entgegen. Darüber hinaus seien viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört worden oder seien für das UNRWA nicht mehr zugänglich gewesen. Zu zahlreichen Flüchtlingslagern einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh bestehe nach Angaben des UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit. Auch andere Quellen berichteten, dass von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien fünf entweder zerstört worden oder für das UNRWA unzugänglich seien. In anderen seien Palästinenser eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, beispielsweise mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig sei, sich durch Checkpoints zu bewegen und dass ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens reduziert sei. Da schließlich die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt sei, sei der Kläger Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Die Beklagte hat die in diesem Urteil zugelassene Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren im Mai 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.4vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2019 – 1 C 5.18 –, bei Jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2019 – 1 C 5.18 –, bei Juris Dieser hat im Januar 2021 entschieden,5vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4 dass Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen sei, dass erstens zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen seien, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen habe, eine konkrete Möglichkeit habe, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, und zweitens nicht angenommen werden könne, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und in dem das UNRWA nicht imstande sei, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen habe, sofern er sich zum einen aus einem anderen Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und in dem er den Schutz oder Beistand des UNRWA habe in Anspruch nehmen können, freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben habe und sofern er zum anderen auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht habe damit rechnen können, in dem Operationsgebiet, in das er eingereist sei, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist sei, zurückkehren zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei. Die Beklagte hat in dem dann fortgesetzten Revisionsverfahren vorgetragen, weder sei evident, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner geschilderten Ausreise aus dem Libanon tatsächlich gezwungen gewesen sei, diesen zu verlassen, noch sei offenkundig, dass Gleiches in Bezug auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA anzunehmen gewesen sei. Ebenso wenig liege es nahe, dass dem Kläger vor der geschilderten Rückkehr nach Syrien nicht bewusst gewesen sei, dass er weder dort durch das UNRWA Schutz oder Beistand erfahren noch berechtigt sein würde, in absehbarer Zeit in den Libanon zurückzukehren. Der Kläger hat im Revisionsverfahren vorgetragen, unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA keinen Schutz oder Beistand in einem anderen Operationsgebiet des Hilfswerks gehabt habe. Im Libanon sei sein Aufenthalt im Herbst 2013 für eine Woche gestattet worden. Hiernach habe er sich dort illegal aufgehalten. Im April 2014 sei es ihm gelungen, eine auf die Dauer von drei Monaten befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Sein anschließend gestellter Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis sei abgelehnt und ihm sei die Abschiebung angedroht worden. Fortan habe er sich wieder rechtswidrig und stetig in der Sorge, abgeschoben zu werden, im Libanon aufgehalten. Schließlich sei er nach Syrien zurückgekehrt, um von dort aus das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Im April 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.6vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 (1 C 5/18) –, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 (1 C 5/18) –, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344 In der Begründung heißt es, der Senat habe zwar zutreffend auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG erkannt mit der Folge, dass er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unmittelbar) nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen sei und sein Begehren nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Erfolg haben könne. Nicht im Einklang mit Bundesrecht stehe indes die Bejahung der Voraussetzungen auch der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG durch den Senat. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG sei ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskommission, GFK) genieße. Werde ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, sei § 3 Abs. 1 und 2 AsylG gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anwendbar. Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpfe und mit diesem eine Einheit bilde, enthalte eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller sei ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, eine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Maßgebend sei, ob der Betroffene der Personengruppe angehöre, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen habe. Das sei jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die – wie der Kläger – als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA registriert seien. Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage nicht endgültig geklärt worden sei, seien gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands sei die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen. Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liege auch bei Personen vor, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen hätten. Danach sei der Senat zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Schutz oder Beistand des UNRWA kurz vor Einreichung seines Asylantrags grundsätzlich genossen habe, da er sich nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen im Einsatzgebiet des UNRWA aufgehalten habe und als Familienangehöriger für das Lager Yarmouk registriert gewesen sei. Bundesrecht verletze indes der das Urteil des Senats tragende Rechtssatz, staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von dem UNRWA als Flüchtlinge registriert seien, seien schon dann als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge des Bürgerkriegsgeschehens hätten verlassen müssen und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen gestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebiets des UNRWA Schutz zu finden. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne der Feststellung eines unfreiwilligen Verlassens des Einsatzgebiets auch eine kurz vor dem endgültigen Verlassen dieses Gebiets erfolgte Aufenthaltsverlagerung von einem Operationsgebiet in ein anderes entgegenstehen, wenn und soweit dies als freiwillige Aufgabe des bislang durch den UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands zu werten sei. Zudem genüge nach nationalem Asylverfahrensrecht für die Erfüllung der Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht bereits der Umstand, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets keine zumutbare Möglichkeit offen gestanden habe, im Einsatzgebiet des UNRWA Schutz oder Beistand zu finden; vielmehr dürfe eine Möglichkeit, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in dessen Einsatzgebiet erneut zu unterstellen, auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht bestehen. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft werde im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstelle, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht habe, unmöglich sei, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stünden, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, gezwungen sehe, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Die Feststellung eines Schutzwegfalls im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG setze voraus, dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA unmöglich sei, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA in Einklang stünden. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG verfolge das Ziel, alle diejenigen von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen, die den Beistand des UNRWA genössen. Daher genügten weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden. Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, müsse vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen in diesem Sinne unfreiwillig erfolgt sei, sei in räumlicher Hinsicht auf das gesamte – die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende – Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen. Hiervon sei der Senat bereits im Ansatz zutreffend ausgegangen. Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, sei daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der Staatenlose palästinensischer Herkunft aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, gezwungen sehe, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedürfe es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen könne, um den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen; andernfalls sei seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig. Ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft Zugang zu Schutz oder Beistand des UNRWA habe, hänge zum einen von der konkreten Möglichkeit dieses Staatenlosen ab, in ein Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Allein der Status "Palästina-Flüchtling im Nahen Osten" berechtige die Inhaber nicht zur Einreise in andere Operationsgebiete ohne vorherige Einreiseerlaubnis des betreffenden Zielstaates. Schutz und Beistand des UNRWA setzten vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörperschaft nicht nur die Tätigkeit des UNRWA zulasse, sondern auch den von ihm betreuten Personen die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestatte. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene Staatenlose Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Bestehe ein solcher Anspruch nicht, so könnten das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen. Zu berücksichtigen seien sämtliche Umstände, die – wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete – Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft gäben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht werde, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügten. Zum anderen müsse es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten. Für die Freiwilligkeit des Verlassens sei nicht allein auf die Umstände im Operationsgebiet des letzten Aufenthalts abzustellen. Das Verlassen des Einsatzgebiets erfolge auch dann nicht unfreiwillig, wenn sich der Betroffene durch eine kurz zuvor erfolgte Verlagerung seines Aufenthalts von einem Operationsgebiet in ein anderes der Sache nach freiwillig und vorhersehbar des Schutzes und Beistands durch das UNRWA begeben habe. Diesen – erst durch die Vorabentscheidung des Gerichtshofs geklärten – Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht nicht berücksichtigt und folgerichtig nicht die zur Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Einem freiwilligen Verzicht auf den von dem UNRWA gewährten Beistand komme die Entscheidung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft gleich, ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren Lage befinde und in dem er den Schutz oder Beistand des Hilfswerks in Anspruch nehmen könnte, zu verlassen, um sich in ein anderes Operationsgebiet des Einsatzgebiets zu begeben, in dem er auf der Grundlage konkreter Informationen, über die er hinsichtlich dieses Operationsgebiets verfüge, vernünftigerweise weder damit rechnen könne, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren, noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist sei, zurückkehren zu können. Eine solche freiwillige Ausreise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite Operationsgebiet lasse nicht die Annahme zu, dass dieser Staatenlose, wenn er später das zweite Operationsgebiet verlasse, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen gewesen sei, das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Über das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen sei im Rahmen einer individuellen Beurteilung sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalles zu befinden. Zu Letzteren zählten insbesondere in objektiver Hinsicht die schutz- und abschiebungsrelevante Lage in dem ersten wie auch in dem zweiten Operationsgebiet und in subjektiver Hinsicht die positive Kenntnis oder das Kennenmüssen von der schutz- und abschiebungsrelevanten Lage in dem zweiten Operationsgebiet. Zusätzlich setze die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen. Die Einbeziehung des in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichneten Zeitpunkts trage dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden sei, in der Lage sei, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren. Diese Regelungen seien in der vorliegenden Fallkonstellation zwar nicht unmittelbar anwendbar, da sie eine bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzten. Es mache aber keinen Sinn, den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, um ihn sogleich wieder abzuerkennen. Das spreche dafür, dem Betroffenen nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Voraussetzungen der ipso facto-Flüchtlings-eigenschaft, die zwischen dem Verlassen des Einsatzgebiets und dem Zeitpunkt der Entscheidung einträten, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Die Prüfung der Frage, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA auch in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sei, sei nach denselben Kriterien vorzunehmen wie die auf den Zeitpunkt des Verlassens bezogene Prüfung. Der Senat habe bisher keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Voraufenthalt des Klägers von Oktober 2013 bis November 2015 im Libanon nach den von dem Gerichtshof der Europäischen Union konkretisierten Maßstäben einem unfreiwilligen Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA entgegenstehe. Dies wäre der Fall, wenn sich der Kläger – erstens – im Libanon zuvor nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hätte und dort den Schutz oder Beistand des UNRWA hätte in Anspruch nehmen können, und es – zweitens – für den Kläger bei der Verlegung seines Aufenthalts vom Libanon nach Syrien vernünftigerweise vorhersehbar gewesen wäre, dass er weder den Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien würde in Anspruch nehmen können noch in absehbarer Zeit in den Libanon würde zurückkehren können. Diese Fragen werde das Berufungsgericht nach Zurückverweisung unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen zu prüfen haben. Dabei seien gegebenenfalls auch die vom Gerichtshof konkretisierten Kriterien zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen. Tatrichterliche Feststellungen fehlten zudem zu der Frage, ob der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA hätte einreisen, sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten sowie dort Schutz oder Beistand des UNRWA hätte in Anspruch nehmen können. Die Beteiligten haben sich im Anschluss nicht mehr schriftlich eingelassen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.11.2016 – 3 K 1529/16 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.