Urteil
34 K 594/20 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0919.34K594.20A.00
22Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Prüfung, ob ein staatenloser Palästinenser ipso facto Flüchtling ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA. (Rn.38)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Jordaniens festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung, ob ein staatenloser Palästinenser ipso facto Flüchtling ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA. (Rn.38) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Jordaniens festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung des angegriffenen Bescheides nach § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) eingehalten. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit der Kläger die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) begehrt, ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.). Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Jordaniens hat (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Er ist auch nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Wird ihm aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GFK) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GFK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – juris Rn. 17 ff.). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 12). a. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Er genoss als staatenloser Palästinenser Schutz und Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GFK. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] – juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 48). Sein gegenwärtiges Mandat endet am 30. Juni 2023 (Ziffer 7 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2019 – A/RES/74/83 – S. 3). Der Ausschlussgrund erfordert, dass der Ausländer staatenloser Palästinaflüchtling ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 17 ff.). Wenn er dagegen (mittlerweile) eine Staatsangehörigkeit inne hat, ist der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht eröffnet, weil dann ein innerer Zusammenhang zwischen der Lage als Palästinaflüchtling und dem Schutzgesuch fehlt. In diesem Fall ist seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, als „geklärt“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzusehen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 16. Mai 2018 – 1 A 679/17 – juris Rn. 27). Ein solcher Palästinaflüchtling befindet sich in der gleichen Situation wie jeder andere Schutzsuchende auch, der eine Staatsangehörigkeit aufweist und dessen Begehren, die Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, nur an § 3 Abs. 1 AsylG zu messen ist. Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen „Schutz“ und „Beistand“ bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 14). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 – C-349/20 – Rn. 47 und vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 48). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Kläger als staatenloser Palästinenser Schutz und Beistand des UNRWA kurz vor Einreichung seines Asylantrags genoss. Es bestehen keine Zweifel daran und sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden, dass der Kläger staatenlos ist. Insbesondere spricht nichts dafür, dass er jordanischer Staatsangehöriger ist. Zwar stellten ihm jordanische Behörden im Jahr 2015 einen jordanischen Reisepass aus. Dieser belegt nicht seine jordanische Staatsangehörigkeit, sondern spricht vielmehr für seine Staatenlosigkeit. Grundsätzlich stellt der jordanische Staat nur eigenen Staatsangehörigen einen Reisepass aus. Eine Ausnahme begründen bestimmte Gruppen von aus dem Westjordanland stammenden Palästinensern, die – ohne jordanische Staatsangehörige zu sein – jordanische Reisepässe bekamen. Diese Reisepässe enthielten aber keine nationalen Identifikationsnummern, während aktuelle Reisepässe jordanischer Staatsangehöriger solche Nummern aufweisen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Jordanien, 16. April 2020, S. 25; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Jordanien, 15. Januar 2018, S. 4 ff.). Außerdem beginnt in jordanischen Reisedokumenten für Palästinenser, die nicht die jordanische Staatsangehörigkeit haben, die Passnummer mit dem Buchstaben „T“. Diese Pässe werden daher auch als T-Pässe („temporary passports“) bezeichnet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF, 14. Juli 2020, S. 2). Davon ausgehend belegt der jordanische Reisepass des Klägers nicht seine jordanische Staatsangehörigkeit, weil darin eine nationale Identifikationsnummer fehlt und die Passnummer mit einem „T“ beginnt. Darüber hinaus spricht nichts dafür, dass der Kläger die jordanische Staatsangehörigkeit von seiner Mutter, die diese Staatsangehörigkeit besitzt, ableiten kann, weil dies nach dem jordanischen Staatsangehörigkeitsrecht nicht möglich ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Jordanien, 16. April 2020, S. 25 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Jordanien, 15. Januar 2018, S. 11 f.). Der Kläger hatte seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Einsatzgebiet des UNRWA, nämlich in Jordanien. Sofern der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb dieses Einsatzgebietes gelegen hätte, wäre der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 AsylG nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19). Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen genügt es, wenn er in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 24). Nach diesen Maßstäben befand sich der vorherige gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in Jordanien. Er hatte dort für mehrere Jahre gelebt, eine feste Wohnung bezogen und durch (unerlaubte) Erwerbstätigkeit sowie Hilfeleistungen des UNRWA seinen Lebensunterhalt gesichert. Zudem stellten ihm jordanische Behörden im Jahr 2015 einen jordanischen Reisepass für staatenlose Palästinenser aus. Maßnahmen, um seinen mehrjährigen Aufenthalt in Jordanien zu beenden, haben die dortigen Behörden nicht ergriffen. Vielmehr geht er davon aus, er habe in Jordanien ein von seiner Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht gehabt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in Jordanien lässt sich auch nicht auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, wonach eine fehlende Rückkehrmöglichkeit eines Staatenlosen in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes dazu führt, dass dieses Land nicht mehr als Herkunftsland des Staatenlosen anzusehen ist. Nach dieser Rechtsprechung löst ein Staat, der einen Staatenlosen aus flüchtlingsrechtlich irrelevanten Gründen ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Er steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugliches Subjekt flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Die Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Damit wird – mit anderen Worten – ein Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Personen richtet sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 10 B 88.07 – juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen dafür, dass Jordanien nicht mehr als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers anzusehen ist, sind nicht erfüllt. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass derzeit keine Aussicht besteht, dass er freiwillig nach Jordanien zurückkehren kann oder dorthin abgeschoben wird. Nach den vorliegenden Erkenntnissen verweigern jordanische Behörden die Wiederaufnahme staatenloser Palästinenser, die – wie der Kläger – ursprünglich aus Syrien stammen (sog. „PRS“ – vgl. United States Department of State, Jordan 2020, 30. März 2021, S. 25; Danish Immigration Service, Palestinian Refugees, Juni 2020, S. 33 f.). Es steht derzeit aber nicht fest, dass diese Haltung der jordanischen Behörden derartig verfestigt und endgültig ist, als dass dies rechtfertigen könnte, Jordanien nicht mehr als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers anzusehen, was ansonsten zur Folge hätte, dass er prinzipiell von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen wäre. Aktuell kommt in Betracht, dass die zukünftige Position jordanischer Behörden in Bezug auf palästinensische Flüchtlinge aus Syrien auch von der weiteren (ungewissen) Entwicklung der Lage in Syrien abhängt. Hinreichender Beleg dafür, dass der Kläger in Jordanien Schutz oder Beistand des UNRWA genossen hat, ist seine dortige Registrierung, die diese Organisation bestätigt hat. Soweit er auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 3. September 2021 (zum gerichtlichen Aktenzeichen VG 12 K 2540/16.A) verweist, folgt daraus für das vorliegende Verfahren nichts. Zwar kann danach das UNRWA staatenlosen Palästinensern keinen Personenschutz oder rechtlichen Schutz gewähren. Darauf kommt es aber nicht an, weil das UNRWA staatenlosen Palästinensern sonstigen Schutz und Beistand, insbesondere durch materielle Hilfeleistungen, bietet. b. Der Kläger ist nicht ipso facto Flüchtling. Das Gericht kann nicht feststellen, dass er die Voraussetzungen der sog. „Einschlussklausel“ des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG erfüllt. Es ist nicht überzeugt, dass ihm der in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannte Schutz oder Beistand im Zeitpunkt des Verlassens des gesamten Einsatzgebietes des UNRWA nicht länger gewährt wurde. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 – Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 17 f.). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Qualifikationsrichtlinie) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 – Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofes, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – juris Rn. 54 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 134, 140). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte – die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende – Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – Rn. 19). Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der staatenlose Palästinenser aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 – Rn. 72). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA (vgl. Urteil der Kammer vom 24. November 2021 – VG 34 K 326.18 A – juris Rn. 31; VG Regensburg, Urteil vom 25. Februar 2022 – RN 11 K 19.30995 – juris Rn. 39; a.A. VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2022 – 20 K 3032/21.A – juris UA S. 7 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 6. Mai 2022 – 8 K 5781/17.A – juris Rn. 32). Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in diesem Zusammenhang in erster Linie entscheidend ist, wie sich die Umstände zum Zeitpunkt des Wegzugs des Schutzsuchenden aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – juris Rn. 56 bis 61; EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 – juris Rn. 50 und 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof auch nicht wieder aufgegeben. Seine Ausführungen in dem genannten Urteil vom 3. März 2022, es sei auch zu prüfen, ob ein Schutzsuchender derzeit daran gehindert ist, diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (Rn. 57), geben dafür nichts her. Zum einen wiederholt der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach es vorrangig auf den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes ankommt, und rückt davon gerade nicht ab. Zum anderen knüpft die genannte Passage an die vorangegangenen Ausführungen an („daher“), die davon ausgehen, ein Schutzsuchender sei in der Vergangenheit gezwungen gewesen, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (Rn. 56). Auch die obergerichtliche Rechtsprechung legt für die Prüfung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, in erster Linie den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes zugrunde (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 40; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 3 A 582/17.A – juris Rn. 27 f.; OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167/18 – juris Rn. 46 und Rn. 63). Dies hat zur Folge, dass einem Schutzsuchenden, der freiwillig Schutz oder Beistand des UNRWA aufgegeben und dessen Einsatzgebiet verlassen hat, selbst dann nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, wenn er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen kann. Das OVG Saarlouis spricht in der genannten Entscheidung anschaulich von der „Sperrwirkung freiwilliger Schutzaufgabe“ (Rn. 40; so auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2021 Anm. 5). Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 – Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 – juris Rn. 24), wobei die materielle Beweislast für diese Umstände die Beklagte trifft (vgl. EuGH, ebenda, Rn. 66). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger nicht ipso facto Flüchtling. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass er Jordanien und das Einsatzgebiet des UNRWA im Juli 2019 unfreiwillig verlassen hat. aa. Der Kläger befand sich nicht deswegen in einer sehr unsicheren persönlichen Lage in Jordanien, weil er seine Abschiebung nach Syrien befürchten musste. Jordanien hat kein formales Asylsystem, aber seit dem Jahr 1998 gegenüber dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) anerkannt, von einem Refoulement von Schutzsuchenden abzusehen (vgl. USDOS, Human Rights Report 2020, 30. März 2021, S. 25). Dennoch sind in mehreren Fällen palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ohne Prüfung ihrer individuellen Schutzgründe und unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot von Jordanien nach Syrien abgeschoben worden (vgl. Danish Immigration Service, Palestinian Refugees, Juni 2020, S. 34; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Jordanien: Status eines palästinensischen Vaters in Jordanien, 15. Januar 2018, S. 9). Eine hinreichend unsichere Lage begründete dies für den Kläger aber nicht. Er selbst hat dies nicht ausreichend geltend gemacht. Nach seinen Angaben hat er für sechs Jahre in Jordanien gelebt, ohne dass jordanische Behörden gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen haben. Gegen eine ihm individuell drohende Abschiebung nach Syrien im Juli 2019 spricht zudem, dass sein jordanisches Personaldokument noch bis Dezember 2020 gültig war. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers in Jordanien mit der Ausreise seiner Mutter endete. Für seine entsprechenden Vermutungen ist eine hinreichende Grundlage nicht ersichtlich. Selbst wenn sein Aufenthaltsrecht erloschen sein sollte, hätte dies keine sehr unsichere persönliche Lage für ihn begründet. In Jordanien leben über 10.000 palästinensische Schutzsuchende (vgl. Amnesty International, Jordanien, 29. März 2022, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Jordanien, 16. April 2020, S. 30). Ein Großteil davon dürfte keine Familienangehörigen mit jordanischer Staatsangehörigkeit haben. Eine hinreichende Gefahrendichte für sämtliche palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien in Jordanien ist nicht erkennbar. Soweit ersichtlich, waren nur Einzelfälle von einem Refoulement nach Syrien betroffen. bb. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger im Juli 2019 Jordanien und das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA aufgrund der für Palästinenser dort geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation verlassen musste. Zwar stellte (und stellt sich weiterhin) die Lage staatenloser Palästinenser, die ursprünglich aus Syrien stammen (sog. PRS), in Jordanien als schwierig dar: Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jordanische Staatsangehörige – auch solche palästinensischer Volkszugehörigkeit – in Jordanien eine hinreichende Lebensgrundlage finden können (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2022 – 3 L 130/19 – juris Rn. 30 ff.). Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage in Jordanien verschlechtert und die Arbeitslosigkeit zugenommen (vgl. Amnesty International, Jordanien – Bericht zur Menschenrechtslage, 29. März 2022; USDOS, Human Rights Report 2020, 30. März 2021, S. 54). Anhaltspunkte für eine generelle und verbreitete Unfähigkeit der allgemeinen Bevölkerung, eine Existenz zu sichern, lassen sich den vorliegenden Erkenntnissen – jedenfalls nach dem Rückgang der pandemiebedingten Einschränkungen – aber nicht entnehmen. Darüber hinaus leben in Jordanien über zwei Millionen palästinensische Flüchtlinge, die beim UNRWA registriert sind und von denen etwa die Hälfte staatenlos ist. Hinzu kommen mehr als 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (vgl. Amnesty International, Jordanien, 29. März 2022, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Jordanien, 16. April 2020, S. 30). Die Lage syrischer Kriegsflüchtlinge in Jordanien ist stark angespannt, fast zwei Drittel sind von Lebensmittelknappheit bedroht (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 3; Human Rights Watch, World Report 2022 – Jordan, 13. Januar 2022, S. 2). Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Jordanien, 16. April 2020, S. 25). Viele Flüchtlinge in Jordanien sind auf den informellen Arbeitsmarkt verwiesen. Nur wenige Schutzsuchende in Jordanien, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit haben, besitzen eine Arbeitserlaubnis (vgl. USDOS, Human Rights Report 2020, 30. März 2021, S. 26; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Jordanien, 16. April 2020, S. 32). Auch der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, etwa die Ausstellung von Personaldokumenten, gestaltet sich für staatenlose Palästinenser, die ursprünglich aus Syrien stammen, schwierig (vgl. USDOS, 2020 Human Rights Report, 30. März 2021, S. 28). Davon ausgehend lässt sich eine sehr unsichere persönliche Lage des Klägers aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Ausreise nicht feststellen. Zwar schildert er in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage seine schwierigen Lebensumstände in Jordanien. Es lässt sich seinen Schilderungen aber entnehmen, dass es ihm dennoch gelungen ist, in Jordanien eine hinreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Er hat in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, er habe in Jordanien mit seiner Mutter und seinen Geschwistern eine Mietwohnung gehabt, die monatliche Miete habe ungefähr 140 bis 150 jordanische Dinar betragen. Die Miete hätten sie aus seinem Arbeitseinkommen bestritten. Durch unregelmäßige und illegale Tätigkeiten in einer Druckerei habe er etwa monatlich 150 oder 160 Dinar verdient. Für den übrigen Lebensunterhalt habe sich seine Mutter Geld leihen oder Goldschmuck verkaufen müssen. Des Weiteren spricht nichts Hinreichendes dafür, dass sich seine wirtschaftliche Lage nach der Ausreise seiner Mutter und seiner Geschwister aus Jordanien maßgeblich verschlechterte. Vielmehr spricht einiges dafür, dass sich in wirtschaftlicher Hinsicht dadurch die Situation des Klägers verbesserte, weil er mit seinem Arbeitseinkommen nur noch seinen eigenen Lebensunterhalt sichern musste. Auch wäre es ihm als nunmehr Alleinstehender möglich gewesen, eine kleinere und damit günstigere Wohnung zu beziehen. Darüber hinaus steht nicht fest, dass er in Jordanien vor seiner Ausreise keine Hilfeleistungen des UNRWA hätte beziehen können. Er ist dort – wie ausgeführt – als staatenloser Palästinenser registriert und hat damit grundsätzlich Anspruch auf gewisse Leistungen. Ob seine Mutter für ihn entsprechende Leistungen bezogen hat, hat der Kläger nicht angeben können. Seinen Angaben lässt sich entnehmen, dass er nach ihrer Ausreise nicht versucht hat, selbst die Hilfe des UNRWA zu erhalten. cc. Schließlich ist das Gericht nicht überzeugt, dass sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in Jordanien kurz vor seiner Ausreise in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Seine Erklärung gegenüber dem Bundesamt, er leide an einer Erbkrankheit, die Blasen an den Füßen verursache, reicht zur Annahme einer sehr unsicheren persönlichen Lage nicht aus. Es lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass er an einer derart schweren Erkrankung litt, die ihn dazu zwang, Jordanien zu verlassen. Augenscheinlich ist es ihm auch trotz seiner Erkrankung möglich gewesen, in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf mögliche psychische Probleme hat er selbst nicht geltend gemacht, dass diese ihn zur Ausreise aus Jordanien bewogen hätten. Zudem spricht nichts dafür, dass diese zum damaligen Zeitpunkt so gravierend waren, dass der Antragsteller gezwungen war, aus dem Einsatzgebiet des UNRWA auszureisen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (der von der Ausschlussklausel in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht erfasst ist). Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass ihm in Jordanien ein ernsthafter Schaden durch einen Akteur droht. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er von Jordanien nach Syrien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot zurückgeführt wird. Auf die entsprechenden Ausführungen unter 1. wird verwiesen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Gefahr einer Inhaftierung oder rassistischer Verfolgung geltend gemacht hat, ist dies schon ohne hinreichende Substanz. 3. Der Kläger hat aber die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Jordaniens verlangen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 15 f. m.w.N.). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen vor. Das Gericht ist überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Kläger in Jordanien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten schwierigen Lage staatenloser Palästinenser, die ursprünglich aus Syrien stammen, in Jordanien ist das Gericht davon überzeugt, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Jordanien das ernsthafte Risiko besteht, nicht ein von Art. 3 EMRK gebotenes Existenzminimum sichern zu können. Eine legale Erwerbstätigkeit wird er voraussichtlich nicht aufnehmen können, sondern er wird – wie auch in der Vergangenheit – darauf verwiesen sein, durch illegale Einkünfte mit Unterstützung des UNRWA einen Lebensunterhalt zu sichern. Es ist aber fernliegend, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Jordanien zeitnah gelingen kann, eine ausreichende Arbeitsstelle zu finden, Leistungen des UNRWA zu beantragen und zu beziehen sowie eine angemessene Unterkunft zu finden. Er verfügt dort nach seinen überzeugenden Angaben über kein ausreichendes soziales oder familiäres Netzwerk. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass er in Syrien geboren und aufgewachsen ist, lediglich sechs Jahre als Kriegsflüchtling in Jordanien gelebt hat und dieses Land vor mehr als drei Jahren verlassen hat. Aus diesem Grund ist plausibel, dass er zum aktuellen Zeitpunkt keine hinreichend belastbaren sozialen Kontakte zu Personen in Jordanien aufweist, die für seine Existenzsicherung aufkommen können. Auch hat er nachvollziehbar darlegen können, dass er keine Hilfe durch Familienangehörige in Jordanien erlangen kann. Bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt hat er angegeben, in Jordanien vier Tanten und einen Onkel zu haben. Zu ihnen bestehe aber kein Kontakt, so dass er nicht wisse, wo genau sie lebten und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Im Wesentlichen Gleiches hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet. Hinreichende Anhaltspunkte, die diese Angaben als unwahr erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Gegen eine Hilfsbereitschaft seiner Familienangehörigen in Jordanien spricht ferner, dass diese nach seinen unwiderlegten Angaben ebenfalls aus Syrien nach Jordanien geflohen und dort als Flüchtlinge anerkannt sind. Angesichts ihres Fluchthintergrundes erscheint aufgrund der Lage der Syrienflüchtlinge in Jordanien naheliegend, dass sie selbst in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Dies begründet zumindest eine gewisse Plausibilität dafür, dass sie nicht in der Lage oder willens sind, den Kläger hinreichend zu unterstützen. Des Weiteren kann er anders als bei seiner ersten Einreise nach Jordanien im Jahr 2013 nicht mehr auf die Hilfe seiner Mutter vor Ort zurückgreifen. Seinen Angaben lässt sich entnehmen, dass deren jordanische Staatsangehörigkeit es der Familie erheblich erleichtert hat, in Jordanien einen Aufenthalt zu nehmen. Auch folgt aus seinen Schilderungen, dass seine Mutter bei der Flucht aus Syrien nach Jordanien gewisse Vermögenswerte mitgeführt hat, um davon für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Möglichkeiten stehen ihm jetzt bei einer Rückkehr nach Jordanien, nachdem seine Mutter im Bundesgebiet einen legalen Aufenthalt hat und die Familie – soweit ersichtlich – ihr Vermögen für die Flucht aufgebraucht hat, nicht mehr zur Verfügung. Da der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Jordaniens aus § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 11). Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sind auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 25 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser, hat zuletzt in Jordanien gelebt und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Sein Vater ist ebenfalls staatenloser Palästinenser und hält sich bereits seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Ein am 2. Juli 2018 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman gestellter Visumantrag des Klägers zu dem Zweck, zu seinem Vater nachzuziehen, hatte keinen Erfolg. Dagegen erhielten seine Mutter, die jordanische Staatsangehörige ist, sowie seine beiden Geschwister die begehrten Visa zum Familiennachzug. Der Kläger reiste am 20. Januar 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärte er am 21. August 2020, er habe mit seiner Familie ursprünglich in Syrien gelebt. Vor dem dortigen Krieg sei er im Jahr 2013 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Jordanien geflohen. Aufgrund der jordanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter habe er dort ein Aufenthaltsrecht bekommen. Er habe in Jordanien unregelmäßig gearbeitet. Nachdem seine Mutter im Sommer 2019 aus Jordanien in das Bundesgebiet eingereist sei, habe er sich entschlossen, Jordanien aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus, Diskriminierungen von Palästinensern und der schwierigen Versorgungslage zu verlassen. Außerdem leide er an einer Krankheit, die sich durch Blasen an den Beinen äußere. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Jordanien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers sei Jordanien. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens habe er in Bezug auf Jordanien nicht geltend gemacht. Seine wirtschaftliche Existenz in Jordanien sei durch Erwerbstätigkeit und Unterstützung durch die Großfamilie gesichert. Eine relevante Erkrankung habe er nicht hinreichend dargelegt und auch sei eine konkrete krankheitsbedingte Gefahr für Leib oder Leben nicht erkennbar. Mit seiner bei Gericht am 18. Dezember 2020 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung aus, er sei ipso facto Flüchtling. Er habe Jordanien verlassen, nachdem seine Mutter ausgereist sei, von der er ein Aufenthaltsrecht abgeleitet habe. Außerdem komme es nicht darauf an, ob er Jordanien unfreiwillig verlassen habe, weil der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei. Aktuell könne er nicht mehr nach Jordanien zurückkehren, weil er keinen Aufenthaltstitel erhalten werde. Zudem sei er erkrankt. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Das Auswärtige Amt hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger beim UNRWA in Jordanien als Vertriebener registriert ist. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. März 2022 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2022 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.