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Urteil

34 K 183/20

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0516.34K183.20.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt bei vergangenen Rechtsverhältnissen ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus.(Rn.45) 2. Die Verwaltungsgerichte können nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigten Handelns oder Nichthandels in Anspruch genommen werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gebietet die Annahme eines Feststellungsinteresses von den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses oder eines Präjudizinteresses abgesehen auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen nur, wenn sich aus der Eigenart der Maßnahme (oder deren Unterlassen) selbst ergibt, dass sie sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig nicht zu erlangen wäre. Eine lediglich untypische frühzeitige Erledigung im Einzelfall reicht hingegen nicht aus.(Rn.57) 3. Ein Feststellungsinteresse liegt aufgrund des durch das Bundesverfassungsgericht betonten Ausnahmecharakters der Beanspruchung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich erledigter, in der Vergangenheit liegender Sachverhalte nicht vor, wenn kein typischer Geschehensablauf festgestellt werden kann.(Rn.62) 4. Allein die fortlaufende Erledigung eines begehrten Handelns, das durch Hauptsachenrechtsschutz nach dem typischen Geschehensablauf noch erreicht werden kann, gebietet nicht die Überprüfung des Nichthandelns für die Vergangenheit.(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt bei vergangenen Rechtsverhältnissen ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus.(Rn.45) 2. Die Verwaltungsgerichte können nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigten Handelns oder Nichthandels in Anspruch genommen werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gebietet die Annahme eines Feststellungsinteresses von den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses oder eines Präjudizinteresses abgesehen auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen nur, wenn sich aus der Eigenart der Maßnahme (oder deren Unterlassen) selbst ergibt, dass sie sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig nicht zu erlangen wäre. Eine lediglich untypische frühzeitige Erledigung im Einzelfall reicht hingegen nicht aus.(Rn.57) 3. Ein Feststellungsinteresse liegt aufgrund des durch das Bundesverfassungsgericht betonten Ausnahmecharakters der Beanspruchung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich erledigter, in der Vergangenheit liegender Sachverhalte nicht vor, wenn kein typischer Geschehensablauf festgestellt werden kann.(Rn.62) 4. Allein die fortlaufende Erledigung eines begehrten Handelns, das durch Hauptsachenrechtsschutz nach dem typischen Geschehensablauf noch erreicht werden kann, gebietet nicht die Überprüfung des Nichthandelns für die Vergangenheit.(Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Feststellungsklage ist nur teilweise zulässig. Nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 1. Zwar begehrt der Kläger Feststellungen, die feststellungsfähige einzelne Verpflichtungen der Beklagten aus einem Rechtsverhältnis betreffen. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2022 – 8 C 10.21 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 11). Als Rechtsverhältnis sind auch die einer selbständigen Feststellung fähigen Teile von Rechtsverhältnissen anzusehen, insbesondere einzelne sich aus einem umfassenden Rechtsverhältnis ergebende Verpflichtungen (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte ist zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten von Verfassungs wegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 – 7 C 60.79 –, juris Rn. 35) und nach dem Konsulargesetz zur konsularischen Betreuung von inhaftierten Deutschen im Ausland grundsätzlich verpflichtet. Durch seine Inhaftierung durch den venezolanischen Staat zwischen Ende November 2018 und Mitte März 2019 sind damit Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bezogen auf diesen Lebenssachverhalt entstanden. Der Kläger kann Feststellungen begehren, die behauptete Verletzungen von angenommenen Verpflichtungen der Beklagten aus diesen Rechtsverhältnissen betreffen. Die begehrten Feststellungen sind einer eigenständigen Feststellung zugänglich; insbesondere stellt der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2. a) nicht auf die Feststellung ab, welchen Eindruck die Angehörigen des Klägers gehabt haben sollen, sondern auf die vermeintlich verletzte Pflicht der Beklagten, bestimmte Eindrücke nicht zu erwecken. Der Eindruck ist als Tatsachenfrage insoweit lediglich ein tatbestandlicher Teil der begehrten Feststellung. Durch die Freilassung des Klägers beziehungsweise seine Ausreise ist schließlich die tatsächliche Erledigung eingetreten. Es handelt sich also um ein vergangenes Rechtsverhältnis. 2. Ein Feststellungsinteresse hat der Kläger jedoch nur hinsichtlich der Anträge zu 2. a) bis c) und f). Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Dabei ist maßgeblich, dass die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 – 1 A 36.86 –, juris Rn. 19). Sofern ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis – wie hier – streitgegenständlich ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Ein solches kann insbesondere in bestimmten – im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten – Fallgruppen angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris Rn. 17). Namentlich kann ein Feststellungsinteresse danach bestehen bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) und im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, sowie bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, die regelmäßig aufgrund ihrer Eigenart nicht in einer gerichtlichen Hauptsachenentscheidung überprüft werden können. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist es Sache der Klagepartei, die Umstände darzulegen, aus denen sich ein Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 – I WB 54/74 –, BVerwGE 53, 134 [137]; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 110). a) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Anträge zu 1. a) und b) sowie 2. d) und e) nicht vor. aa) Eine Wiederholungsgefahr, die ein Feststellungsinteresse des Klägers begründen könnte, besteht nicht. Dies setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen mit gleichem behördlichen Handeln bzw. Untätigkeit gegenüber dem Antragsteller zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 – 4 B 31.93 –, juris Rn. 26). Eine solche Gefahr kann hier nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein vergleichbarer Sachverhalt unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen eintreten könnte. Eine künftige Tätigkeit in Venezuela wird vom Kläger nicht behauptet. Es ist auch ungewiss, ob der Kläger in Venezuela erneut verhaftet würde. Eine hypothetische, zukünftige Inhaftierung durch einen anderen Staat stellt eine wesentliche Veränderung der Umstände dar. Die Kammer stellt den Vortrag des Klägers nicht in Abrede, dass er auch in Zukunft in Krisen- und Kriegsgebiete reisen und dort einer journalistischen Tätigkeit nachgehen wird. Es ist jedoch nicht absehbar, ob er überhaupt noch einmal durch einen Drittstaat inhaftiert werden wird. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Festnahme durch einen nicht bestimmbaren Drittstaat in völlig ungewisser Zukunft unter ebenso wenig bestimmbaren sonstigen Umständen in Bezug auf die Gründe, Bedingungen und Auswirkungen einer Inhaftierung reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus. Hiervon ausgehend ist auch nicht hinreichend bestimmbar, dass die Beklagte bei einer erneuten Inhaftierung des Klägers im Ausland in gleicher Weise (nicht) handeln würde. bb) Auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers liegt nicht vor. Ein derartiges Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 6 B 133.18 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 25). Entsprechende Tatsachen werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, er sei als Querulant dargestellt worden, der sich selbst in Gefahr bringe, lässt sich dem Handeln oder Nichthandeln der Beklagten nicht entnehmen. Allein das Unterlassen der öffentlichen Forderung einer Freilassung des Klägers, insbesondere im Rahmen einer Regierungspressekonferenz oder im Anschluss an Forderungen von Dritten (wie z.B. Medien oder anderen Organisationen), enthält keine Stigmatisierung dahingehend, dass dadurch die Inhaftierung durch Venezuela „legitimiert“ würde. Soweit sich Dritte in sozialen Medien oder in der Presse über den Kläger geäußert haben, ergibt sich eine hierdurch möglicherweise entstehende Stigmatisierung gerade nicht aus (dem Unterlassen von) Maßnahmen der Beklagten selbst. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2. d) ist nicht dargetan, dass zumindest im sozialen Umfeld des Klägers eine Stigmatisierung entstanden ist. Das Handeln oder Nichthandeln in diesem Zusammenhang ist lediglich einem begrenzten Personenkreis, insbesondere den Eltern des Klägers sowie Mitarbeitern der M... , überhaupt bekannt geworden. Dass dies aber in diesem sozialen Umfeld überhaupt nur geeignet war, das Ansehen des Klägers herabzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die vorgeworfene Pflichtverletzung zum Feststellungsantrag zu 2. e) hat bereits keine Außenwirkung erlangt. Gegen die Annahme, dass der Kläger sich einer Stigmatisierung ausgesetzt sieht, spricht auch die Erhebung der Klage erst vierzehn Monate nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet, da sich der Kläger offenkundig keiner vermeintlichen öffentlichen Herabsetzung seines Ansehens ausgesetzt sah, die einen umgehenden Versuch der Rehabilitierung durch gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich gemacht hätte. cc) Ferner kann ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht mit einer Verfolgung eines Amtshaftungsprozesses begründet werden, weil er schon nicht darlegt, einen solchen Prozess anzustreben. Unabhängig hiervon wäre er gehalten, einen Schadensersatzanspruch unmittelbar vor den dafür zuständigen Zivilgerichten anhängig zu machen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das vor Erledigung der Inhaftierung nicht mit der Sache befasst war, ist in diesem Fall nicht erforderlich und widerspricht auch dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, juris Rn. 14). dd) Schließlich liegen hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. a) und b) sowie 2. d) und e) auch keine (unterlassenen) Maßnahmen vor, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass regelmäßig kein Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen gewesen wäre. Die Verwaltungsgerichte können nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigten Handelns oder dessen Unterlassen in Anspruch genommen werden. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme hinaus. Über das Vorliegen einer der anerkannten Fallgruppen (Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudizinteresse) hinaus gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) die Annahme eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses – auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen – nur, wenn sich aus der Eigenart der Maßnahme (oder deren Unterlassen) selbst ergibt, dass sie sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass ohne die Annahme eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig nicht zu erlangen wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 10). Eine lediglich untypische frühzeitige Erledigung im Einzelfall reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 34). Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht unter diesen Voraussetzungen ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren und damit auch bei einfach-rechtlichen Rechtsverletzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 13; in Bezug auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 – 8 C 3.20 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 10 B 11.15 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 30 ff.; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 143 f.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2022 – 7 A 10719/21 –, juris Rn. 40 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17 –, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor. Weder die Geltendmachung eines Anspruchs auf (öffentliche) Forderung der Freilassung des Klägers durch die Beklagte noch auf Unterstützung bei der Übermittlung der Artikel in der M... oder die Erteilung von Rat zum venezolanischen Recht betreffend die Vorwürfe gegen ihn hätten sich bei einer Rechtsverfolgung im Wege einer Leistungsklage nach dem typischen Geschehensablauf erledigt, bevor regelmäßig gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache – die erstinstanzliche Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts – zu erlangen gewesen wäre. Eine Erledigung eines solchen im Verlaufe einer Haftzeit gerichtlich geltend gemachten Leistungsbegehrens auf (öffentliche) Forderung der Freilassung erscheint im Wesentlichen dadurch denkbar, dass der Inhaftierte – wie es tatsächlich geschehen ist – freigelassen wird oder in der Haft verstirbt. Auch die Leistungsbegehren auf Übersendung von Mitteln zur Verteidigung – wie hier Zeitungsartikeln – sowie auf die Erteilung von Rechtsrat hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Spionage“ und der Frage, ob ein Zivilist vor einem Militärgericht angeklagt werden kann, können sich denkbar durch diese Umstände erledigen, ansonsten jedoch erst mit Eintritt der Situation, in der der Inhaftierte sich gegen erhobene Vorwürfe verteidigen kann und muss. Die Kammer kann nicht feststellen, dass es einem typischen Geschehensablauf entspricht, dass der Kläger trotz der unterlassenen Freilassungsforderung der Beklagten durch die venezolanischen Behörden bereits nach wenigen Monaten freigelassen wurde. Es lässt sich keine Typik feststellen, dass ausländische Regime inhaftierte Deutsche typischerweise in einem Zeitraum von wenigen Monaten freilassen. Vielmehr hat der Kläger selbst befürchtet, dass ihm eine jahrzehntelange Haftstrafe droht. Zudem steht einer solchen Annahme hier der Vortrag des Klägers entgegen, wonach erst eine Intervention des Außenministers der Russischen Föderation zu seiner Freilassung geführt haben soll. Dieses Vorbringen widerspricht der Annahme, dass auch ohne eine solche behauptete Intervention typischerweise eine Freilassung innerhalb der Zeit bis zu einer Entscheidung in der verwaltungsgerichtlichen ersten Instanz erfolgt wäre. Dafür, dass es dem typischen Geschehensablauf entsprochen hätte, dass sich die Begehren aus anderen Gründen zuvor erledigt hätten, gibt der Sachverhalt nichts her. Die umfangreichen Darstellungen in dem vom Kläger vorgelegten Haftbericht (Anlage 3) sprechen gegen eine derart lebensgefährliche Inhaftierung, die Anlass zu einer Befürchtung seines Versterbens in Haft hätte geben müssen. Auch ein typischer Geschehensablauf, dass eine Verurteilung in Staaten wie Venezuela erfolgt, bevor das Verwaltungsgericht über entsprechende Leistungsbegehren in erster Instanz entschieden hätte, kann nicht erkannt werden. Im Übrigen ist im Einzelfall des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine strafrechtliche Verhandlung über den Fall des Klägers gewissermaßen in greifbarer Nähe stand oder er mithilfe der Zeitungsartikel oder dem erteilten Rechtsrat zuvor seine Verteidigung hätte erwirken können. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass Verurteilungen durch Gerichte oder Tribunale, sei es aus politischen Gründen oder nicht, in Venezuela oder vergleichbaren Staaten typischerweise binnen weniger Monate erfolgen. Lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es überhaupt einen typischen Geschehensablauf gibt, muss aufgrund des durch das Bundesverfassungsgericht betonten Ausnahmecharakters der Beanspruchung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich erledigter, in der Vergangenheit liegender Sachverhalte (siehe oben) zu Lasten des Klägers ein Feststellungsinteresse verneint werden. Dass dem Kläger in der Zeit, in der die Beklagte seine Freilassung nicht (öffentlich) forderte, gegebenenfalls täglich die Chance auf eine Freilassung entgangen sein mag, ließe das laufende Unterbleiben der Freilassungsforderung und damit auch die Überprüfbarkeit und Hauptsachenrechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren unberührt. Dasselbe gilt für die Beschaffung der Artikel und die Erteilung von rechtlichem Rat, die dem Kläger in der Zeit, in der die Beklagte die Übersendung nicht vornahm bzw. den Rat nicht erteilte, nicht zur Verfügung standen. Ein besonderes Interesse an der Überprüfung der angegriffenen Maßnahme für die Vergangenheit gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 33). b) Hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 2. a) bis c) und f) besteht ein Feststellungsinteresse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer sich nach dem typischen Geschehensablauf kurzfristig erledigenden Maßnahme, bei der regelmäßig eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erlangen ist. 3. Hinsichtlich der Anträge zu 2. a) bis c) und f) ist der Kläger auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten erscheint insbesondere nicht ausgeschlossen, soweit der Kläger auf den vermittelten Eindruck bei seinen Angehörigen abstellt. Es erscheint möglich, dass es im Einzelfall eigene Rechte des Inhaftierten betreffen kann, dass die Beklagte Angehörigen gegenüber auf deren Nachfrage auch ohne (ausdrückliches) Verlangen des Inhaftierten ihre Kenntnis und eingeleitete Maßnahmen (nicht) offenbart. II. Die Klage ist aber unbegründet, soweit sie zulässig ist. 1. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur konsularischen Betreuung nicht dadurch verletzt, dass sie nach der Behauptung des Klägers bei seinen Angehörigen insgesamt elf Tage lang bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt haben soll, keine Kenntnis von der Inhaftierung des Klägers zu haben. Als Grundlage eines Anspruchs des Klägers, dass die Angehörigen informiert werden und Auskünfte erhalten, kommt § 7 des Konsulargesetzes (KonsG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen Konsularbeamte in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln. In der Regel sind die Konsularbeamten auf Verlangen des Gefangenen zur Betreuung verpflichtet und können nur in atypischen Situationen von einer Betreuung absehen. Die Art, Form und das Maß der Betreuung des Gefangenen durch die Konsularbeamten richtet sich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei verständiger Würdigung nach den objektiven Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere den Gegebenheiten vor Ort, dem Grund der Inhaftierung, den Haftbedingungen (insbesondere, ob der Gefangene in der Haft korrekt und human behandelt wird), ob die Vermittlung von Rechtsschutz notwendig ist und in welchem Umfang Hilfe zur Erfüllung seiner persönlichen Bedürfnisse in der Haft (z. B. Kontakt und Kommunikation zur Außenwelt, Verpflegung, medizinische Versorgung) erforderlich ist. Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung zur Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Betreuens im Sinne von § 7 KonsG unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und seine Konkretisierung ist grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Auslandsvertretungen nachzuprüfen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 – OVG 10 S 45.12 –, juris Rn. 5). Zur konsularischen Betreuung gehört grundsätzlich auch die Verständigung des Angehörigen auf Verlangen des Inhaftierten (vgl. Lenz, Der konsularische Schutz, 2017, S. 211 m.w.N.; Hoffmann/Glietsch, Konsularrecht, 2011, § 7 Rz. 7.5 ff.). Die Schranken der Tätigkeit des Konsularbeamten im Rahmen der Gefangenenbetreuung ergeben sich insbesondere aus dem im Konsularbezirk geltenden Recht (vgl. § 4 Satz 1 KonsG). Die Beklagte hat ihre Betreuungspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte spätestens am 26. November 2018 davon ausging, eine Benachrichtigung der Angehörigen durch sie sei nicht mehr erforderlich. An diesem Tag erfuhr die Beklagte laut Aktenvermerk in einem Telefonat mit dem Bruder des Klägers, dass ihn ein Schreiben des Klägers vom 25. November 2018 erreicht hatte, worin er die Umstände seiner Inhaftierung mitteilte. Dem Vermerk lässt sich nichts für die Behauptung des Klägers entnehmen, dass eine Unkenntnis über den Fall (konkludent) vermittelt worden sei (vgl. Verwaltungsvorgang der Botschaft Caracas, Bl. 20). Auch aus dem Gedächtnisprotokoll der Eltern des Klägers (Anlage 4, dort S. 2) über dieses Telefonat ergeben sich außer der Bemerkung „unwissend stellende Mitarbeiterin“ ebenso wenig greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass sein Bruder überhaupt nachgefragt hat, ob die Botschaft bereits informiert sei und welche Schritte sie gegeben falls zu unternehmen gedenke. Schließlich lässt sich der E-Mail der Botschaft vom 30. November 2018, mit der sie die Angehörigen über den bisherigen Stand informierte, entgegen der Behauptung des Klägers nicht entnehmen, diese impliziere wahrheitswidrig, dass die Botschaft erst jetzt die Bestätigung der Inhaftierung erhalten habe. Dies gibt der Wortlaut (vgl. Verwaltungsvorgang der Botschaft Caracas, Bl. 37) „[Anrede,] man hat uns zumindest mündlich die Verhaftung bestätigt“ nicht her. Unabhängig davon wäre die Beklagte jedoch auch nicht verpflichtet gewesen, die Angehörigen des Klägers unverzüglich nach Kenntniserlangung der Inhaftierung oder nach dem Telefonat mit dem Vizeaußenminister am 20. November 2018 über ihre Kenntnis von der Inhaftierung und ggfs. ihr beabsichtigtes Vorgehen zu informieren. Ein solches Vorgehen ist in der Regel nicht geboten und auch im Einzelfall sind hierfür keine Gründe erkennbar. Vielmehr muss der Konsularbeamte schon mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen grundsätzlich zunächst versuchen, mit dem Gefangenen in Kontakt zu treten und seine Zustimmung einholen, ob die Angehörigen informiert werden sollen (vgl. Hoffmann/Glietsch, a.a.O., § 7 Rz. 7.5.1). Aus diesen Gründen besteht auch keine grundsätzliche Pflicht, ohne Einverständnis des Gefangenen seinen Angehörigen, die sich bei der Auslandsvertretung melden, Auskünfte zu erteilen oder Kenntnisse preiszugeben. 2. Der Feststellungsantrag zu 2. b) ist unbegründet. Die Beklagte hat insoweit ihre konsularische Betreuungspflicht nicht verletzt. Die Prüfung, ob ein Inhaftierter ausreichend medizinisch versorgt wird, gehört grundsätzlich zu den Betreuungsmaßnahmen, die von § 7 KonsG erfasst sind. Unabhängig von der Frage, ob eine Beschaffung von Medikamenten auf Grundlage des § 5 KonsG („Hilfeleistung an Einzelne“) oder des § 7 KonsG erfolgen kann, handelt es sich zunächst um die Pflicht des Empfangsstaates – hier Venezuela –, die medizinische Versorgung eines Inhaftierten sicherzustellen. Aber auch gegenüber sonstigen Möglichkeiten des Inhaftierten oder dessen Angehörigen, diese Versorgung sicherzustellen, ist ein Tätigwerden des Konsularbeamten regelmäßig subsidiär (vgl. Hoffman/Glietsch, a.a.O., § 7 Rz. 7.7 zur Versorgung mit Lebensmitteln). Die Beklagte musste – aus der maßgeblichen Perspektive ex ante (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 7 B 40.09 –, juris Rn. 5) – jedoch nicht davon ausgehen, dass sie selbst für den Kläger Medikamente hätte beschaffen und ihm diese in der Haft zukommen lassen müssen. Eine mögliche Mangelversorgung des Klägers mit dem Medikament Acido Folico und eines Vitamin-C-Präparats stellte sich für die Beklagte erst am 8. Dezember 2018 aufgrund einer E-Mail der Eltern des Klägers dar, wobei der Kläger tatsächlich bereits bis zum 1. Dezember 2018 alle Medikamente mit Ausnahme eines Vitamin-B-Komplexes erhalten hatte (vgl. Haftbericht des Klägers, Anlage 3, dort S. 31 bis 33). Zwar hatte die Beklagte bereits durch E-Mails von Dritten Ende November 2018 die Information erhalten, dass der Kläger an Dengue-Fieber erkrankt war. Ihr lagen jedoch keinerlei Informationen vor, ob und in welchem Maße der Kläger einer Behandlung bedurfte und ob diese Behandlung während der Inhaftierung sichergestellt war (vgl. Verwaltungsvorgang der Botschaft Caracas, Bl. 15 f.). Die von den Angehörigen übermittelten Schreiben des Klägers aus der Haft enthielten hierzu keine Informationen, vielmehr äußerte der Kläger in seinem Schreiben vom 25. November 2018 lediglich, er werde regelmäßig von Ärzten untersucht (vgl. Verwaltungsvorgang der Botschaft Caracas, Bl. 18 f.). Erstmalig am 30. November 2018 schrieb der Kläger seinen Angehörigen, dass ihm Medikamente gegen das Dengue-Fieber bei der Inhaftierung abgenommen worden seien. Seine Eltern teilten der Botschaft am selben Tag per E-Mail mit, die „Tabletten dagegen“ seien ihm abgenommen worden und insofern gebe es ein medizinisches Problem (vgl. Verwaltungsvorgang der Botschaft Caracas, Bl. 36). Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten jedoch unbekannt, welche Medikamente der Kläger benötigte. Selbst wenn die Eltern am 1. Dezember 2018 (Samstag) eine E-Mail an die Leiterin der Rechts- und Konsularabteilung gesandt haben sollten, die einen Arztbericht und ein Rezept enthielt, hatte die Beklagte keinen Anlass davon auszugehen, hiernach sofort tätig werden zu müssen (selbst wenn es ihr möglich gewesen wäre). Allerdings ist diese behauptete E-Mail vom 1. Dezember 2018 im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert, ohne dass dies vom Kläger beanstandet worden ist. Auch der Kläger legt sie, anders als andere E-Mails und insbesondere eine E-Mail seiner Eltern vom 8. Dezember 2018, nicht vor. Sie ist auch nicht in der Liste der Anhänge zum Gedächtnisprotokoll der Eltern (Anlage 4) verzeichnet. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Denn nach Darstellung des Klägers telefonierten seine Eltern bereits am 4. Dezember 2018 mit der Leiterin der Rechts- und Konsularabteilung und teilten mit, dass der Kläger bereits Medikamente bekommen habe (vgl. Gedächtnisprotokoll der Eltern, Anlage 4, S. 2). Erst mit E-Mail vom 8. Dezember 2018 (vgl. Verwaltungsvorgang der Botschaft Caracas, Bl. 45 sowie Anlage 18b zur Klageschrift) teilten die Eltern dann mit, dass sie einen Teil der Medikamente besorgen konnten, aber andere Medikamente (Acido Folico und Vitamin C) noch fehlten. Nach den Angaben der Eltern, die der Kläger zu seinem Sachvortrag gemacht hat, hatten sie am 9. Dezember 2018 – es dürfte der 8. Dezember 2018 gemeint sein – über „unsere geheimen Kontakte“ zum Kläger erfahren, welche Medikamente noch fehlten, und verfassten eine Nachricht an die Botschaft (vgl. Gedächtnisprotokoll der Eltern, Anlage 4, S. 4). Entsprechend erfuhr die Beklagte erst am 8. Dezember 2018 (Samstag) von einem (wenn auch objektiv unzutreffenden) Bedarf an konkreten Medikamenten. Dem Verwaltungsvorgang ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ab ihrer Kenntnis untätig blieb. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte die Beschaffung der Medikamente durch die Botschaft auch nicht mit der E-Mail vom 10. Dezember 2018 abgelehnt. Vielmehr enthält die E-Mail den Hinweis, dass die Beschaffung aufgrund der Lage in Venezuela problematisch sei und die Botschaft nach den Medikamenten suchen werde. Auch den Kurierweg hat die Beklagte nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass man nicht einfach Medikamente am Gefängnis abgeben könne und diese den Kläger vielleicht auch nicht erreichen würden (vgl. Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs der Botschaft Caracas). Diese in der E-Mail vom 10. Dezember 2018 geäußerten Erwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Dass der Kläger darauf verweist, der Organisation H... sei die Abgabe von Medikamenten beim Gefängnis gelungen, steht dem nicht entgegen. Als Nichtregierungsorganisation kann sie über andere Verbindungen und Möglichkeiten verfügen als die diplomatische Vertretung, die zur Einhaltung der Gesetze des Empfangsstaates und der diplomatischen Gepflogenheiten verpflichtet ist. Nach Art. 36 Abs. 2 des Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) sind die Rechte nach Art. 36 Abs. 1 c) WÜK, der die Rechte des Konsularbeamten im Umgang mit Inhaftierten regelt, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates – hier Venezuela – auszuüben. Seit dem Telefonat mit dem Kläger am 14. Dezember 2018 (vgl. Verwaltungsvorgang der Botschaft Caracas, Bl. 73 f.) konnte die Beklagte davon ausgehen, dass seine medizinische Versorgung bezüglich des Dengue-Fiebers sichergestellt war. Soweit der Kläger schriftsätzlich noch behauptet hat, in diesem Telefonat die Blutuntersuchung und das Fehlen seiner Medikamente gegen das Dengue-Fieber angesprochen zu haben (vgl. Schriftsatz vom 22. März 2021, S. 7, Bl. 204 der Gerichtsakte), hat er diesen Vortrag – im Ergebnis wohl übereinstimmend mit seinen Angaben in seinem Haftbericht (vgl. Anlage 3, S. 47), wonach er bestätigte, dass er genug Essen und Medizin habe – in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Dass die Beklagte zwischen dem 8. und 14. Dezember 2018 nicht versucht hatte, Medikamente zum Kläger zu bringen, stößt angesichts des Umstandes, dass zwischen den verschiedenen Kenntnisständen nur wenige Tage lagen, nicht auf Bedenken. Davon abgesehen standen die Medikamente den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits seit dem 1. Dezember 2018 zur Verfügung, sodass objektiv ein Tätigwerden der Beklagten ohnehin nicht erforderlich war. Anders als in den Angaben im Haftbericht sowie den Schriftsätzen hat auch ein zuvor behauptetes Fehlen des Vitamin-B-Präparats in der mündlichen Verhandlung keinerlei Erwähnung mehr gefunden. 3. Der Feststellungsantrag zu 2. c) ist unbegründet. Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf Betreuung in Haft nicht dadurch verletzt, dass sie einen Haftbesuch erst 52 Tage nach Kenntniserlangung von der Gefangennahme des Klägers durchgeführt hat. Anspruchsgrundlage für die Durchführung eines (zeitnahen) Haftbesuches ist § 7 KonsG. Es hängt grundsätzlich von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Einstellung des Empfangsstaates, der personellen Besetzung der Auslandsvertretung und der Lage der Haftanstalt ab, ob der Konsularbeamte den inhaftierten Deutschen persönlich besucht oder eine Vertrauensperson der Vertretung veranlasst, den Inhaftierten aufzusuchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 – OVG 10 S 45.12 –, juris Rn. 5). Ist ein persönlicher Besuch nicht möglich, soll die erste Fühlungnahme mit dem Inhaftierten fernmündlich oder schriftlich erfolgen, um eine Klärung hinsichtlich des Grundes der Inhaftierung, der Benachrichtigung von Angehörigen, der Vermittlung eines Strafverteidigers, des Vorhandenseins einer ausreichenden Versorgung in Bezug auf Verpflegung, Kleidung, Hygiene und sonstige Gegenstände für die Bedürfnisse des täglichen Lebens und hinsichtlich einer korrekten Behandlung des Inhaftierten zu versuchen (vgl. Hoffmann/Glietsch, Konsularrecht, 2011, § 7 Rz. 7.3.1, 7.3.2). Zwar geht die Kammer davon aus, dass ein erster Haftbesuch bei Gefangenen nach Möglichkeit nicht erst nach 52 Tagen erfolgen sollte. Dies setzt jedoch voraus, dass ein früherer Haftbesuch überhaupt durchgeführt werden kann und der Grund für das Unterbleiben in der Sphäre der Beklagten liegt. Dies war hier nicht der Fall. Ein Haftbesuch war vor dem 9. Januar 2019 nicht durchführbar. Die Beklagte hat dargelegt, dass ein früherer Termin zum Haftbesuch nicht erreicht werden konnte. Die im Verwaltungsvorgang der Botschaft vorhandenen Verbalnoten, in denen die Beklagte einen Haftbesuch forderte, sind dem Empfangsstaat Venezuela zugegangen, wie die Eingangsstempel des venezolanischen Außenministeriums belegen. Darüber hinaus demarchierte die Beklagte im venezolanischen Außenministerium und bestellte den venezolanischen Botschafter in Berlin ein. Soweit der Kläger anführt, es sei zu vermuten, dass jederzeit ein Haftbesuch auch ohne Voranmeldung und Genehmigung möglich gewesen wäre, und die Beklagte dies nicht einmal versucht habe, beruht der Vortrag auf Spekulationen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf wiedergegebene Äußerungen eines Geheimdienstmitarbeiters und des Gefängnisdirektors, wonach die Beklagte sich nicht nach einem Besuchstermin erkundigt habe. Dies widerspricht den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Bemühungen der Beklagten. Weshalb Äußerungen eines Gefängnisdirektors eines Geheimdienstgefängnisses gegenüber einem ihm vulnerabel ausgesetzten Inhaftierten besonderen Wert besitzen sollten, erschließt sich im Übrigen nicht. Zudem erscheint es widersprüchlich, dass der Gefängnisdirektor bei angeblich großem Interesse daran, dem Kläger einen Kontakt zur Botschaft zu ermöglichen, diesen erst einen Hungerstreik beginnen lässt, bevor er ihm einen Anruf bei der Botschaft gestattet. Nicht zuletzt steht dieser Vortrag des Klägers zu anderen Angaben in Widerspruch und stützt allenfalls den Vortrag der Beklagten. Der Kläger hat in seinem Haftbericht festgehalten, dass ihm der Gefängnisdirektor gesagt habe, die Organisation des zweiten Haftbesuches am 8. Februar 2019 habe wegen „langer Dienstwege“ so lange gedauert (vgl. Anlage 3, S. 109). Zu einem Gespräch mit dem Gefängnisdirektor am 11. März 2019 hält der Kläger in seinem Haftbericht zudem fest, dass dieser ihm gesagt habe, „damals“ habe die deutsche Botschaft nicht direkt mit SEBIN kommunizieren können, sondern normalerweise und auch für Besuchsanfragen über das Außenministerium (vgl. Anlage 3, S. 150). Es drängt sich auf, dass es dem üblichen diplomatischen Weg entspricht, dass eine Botschaft nicht unmittelbar mit einem ausländischen Geheimdienst kommuniziert. Nach Art. 36 Abs. 2 WÜK i.V.m. Art. 36 Abs. 1 c) WÜK besteht im Gegensatz zur geäußerten Ansicht des Klägers kein schrankenloses Recht des Konsularbeamten, einen inhaftierten Angehörigen des Entsendestaates zu besuchen, das nicht der organisatorischen Abstimmung und letztlich auch Genehmigung des Empfangsstaates bedarf. Vielmehr ist dieses Besuchsrecht nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auszuüben (siehe oben). Hieran ist der Konsularbeamte auch nach § 4 Satz 1 KonsG gebunden. Zwar mag es sein, dass manche Staaten keine besondere Besuchserlaubnis für Haftbesuche durch Konsularbeamte fordern (vgl. Hoffmann/Glietsch, Konsularrecht, 2011, § 7, Rz. 7.3.). Jedoch ist dies offenbar keine allgemeingültige Regel (vgl. Hoffmann/Glietsch, § 7, Rz. 7.3 und Rz. 7.1.1.2). Auch die Bundesrepublik selbst hat entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen, die das Thema „Besuchserlaubnis“ regeln. 4. Der Feststellungsantrag zu 2. f) ist unbegründet. Die Botschaft hat ihre konsularischen Beistandspflichten nicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht bis in das Flugzeug begleitete. Ein Anspruch auf eine Begleitung bis in das Flugzeug durch den Konsularbeamten kann sich nur aus § 5 KonsG oder § 1 Spiegelstrich 2 KonsG ergeben, weil § 7 KonsG mit der Freilassung des Klägers nicht mehr anwendbar ist. Nach § 5 Abs. 1 KonsG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Nach § 1 Spiegelstrich 2 sind die Konsularbeamten berufen, Deutschen nach pflichtgemäßen Ermessen Rat und Beistand zu gewähren. Eine Verletzung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 KonsG und § 1 Spiegelstrich 2 KonsG kommt unabhängig von der Frage der richtigen Ausübung eines dem Konsularbeamten zustehenden Auswahlermessens, welche Maßnahme er im Einzelfall ergreift, jedoch nur in Betracht, wenn dem Konsularbeamten eine Begleitung des Klägers in das Flugzeug überhaupt möglich gewesen wäre. Die Auffassung des Klägers, die Aussage der – zu diesem Zeitpunkt ranghöchsten deutschen Diplomatin in Venezuela – Chargée d‘Affaires, ihr werde eine Begleitung bis in das Flugzeug nicht gestattet, sei unglaubhaft, weil der oppositionellen Abgeordneten V... die Begleitung des Klägers möglich gewesen sei, ist schon nicht nachvollziehbar. Auch nach Angaben des Klägers reiste die Abgeordnete selbst nach Panama, wohin auch der Flug des Klägers führte, d.h. sie saßen schlicht in demselben Flugzeug. Offensichtlich musste auch die Abgeordnete als Passagierin die Personen- und Passkontrolle passieren. Es ist nichts nachvollziehbar dafür dargetan, dass es der Konsularbeamtin überhaupt möglich gewesen wäre, als erforderliche Hilfe i.S. von § 5 Abs. 1 KonsG oder als Beistand i.S. von § 1 Spiegelstrich 2 KonsG den Kläger bis in das Flugzeug zu begleiten, um eine mögliche erneute Verhaftung vor dem Abflug abzuwenden. Die Erfahrungen des Klägers im Libanon nach seiner Freilassung in Syrien geben keinerlei Aufschluss darüber, ob in Venezuela eine solche Begleitung bis in das Flugzeug gestattet wurde. Die Konsularbeamtin, hier in Gestalt der Chargée d‘Affaires, hat damit alles ihr Mögliche unternommen, um die Ausreise des Klägers zu begleiten. Sie hat unstreitig die venezolanische Abgeordnete V... hinzugezogen, die ihr auch nach Darstellung des Klägers ersichtlich gut bekannt war, und sie gebeten, den Kläger zu begleiten. Frau V... konnte erreichen, dass der Kläger durch die Passkontrolle gelangte (auch nach Darstellung des Klägers in seinem Haftbericht, vgl. Anlage 3, dort S. 171 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Verbleib der Chargée d’Affaires am Flughafen durch die nach Darstellung des Klägers anwesenden Mitarbeiter des SEBIN nicht unbemerkt geblieben ist. Ob ein Versuch einer Intervention gegen eine erneute Festnahme des Klägers durch die Chargée d’Affaires überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre, kann unabhängig davon, ob hierzu eine Rechtspflicht besteht, dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kammer nimmt jeweils den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG für die Feststellungsanträge zu 1. (grundrechtlicher Auslandsschutz) und die Feststellungsanträge zu 2. (konsularischer Schutz) an, die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Der Kläger begehrt verschiedene Feststellungen hinsichtlich geltend gemachter Verletzungen von Auslandsschutzpflichten und konsularischer Betreuungspflichten durch die Beklagte während seiner Inhaftierung in Venezuela von Ende November 2018 bis Mitte März 2019. Er ist ein deutscher Staatsangehöriger und als freier Journalist tätig, der aus Krisen- und Kriegsgebieten im Ausland berichtet. Während des syrischen Bürgerkrieges wurde er im Jahr 2013 für mehrere Monate durch die syrische Regierung inhaftiert, bevor er durch Bemühungen der Beklagten und der russischen Regierung freigelassen wurde. Ab Juni 2017 hielt er sich mit Unterbrechungen in Venezuela auf und verfasste mehrere Berichte und Reportagen, die er vornehmlich über seine Profile in sozialen Netzwerken und auf Videoportalen im Internet sowie in der Wochenzeitung „M... “ veröffentlichte. Der Kläger erkrankte Mitte Oktober 2018 nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in anderen südamerikanischen Ländern am Dengue-Fieber. In der Nacht vom 16. November auf den 17. November 2018 geriet er in einer kleinen Diskothek im Ort O... bei S... in eine Ausweiskontrolle durch venezolanische Sicherheitskräfte. Am Nachmittag des 17. November 2018 nahmen ihn venezolanische Sicherheitskräfte in seinem Hotel in O... fest. Am 18. November 2018 fand vor einem venezolanischen Militärgericht eine mündliche Anklageerhebung und Anordnung einer Untersuchung unter den Vorwürfen „Spionage“, „Rebellion“ und „Verletzung von Sicherheitszonen“ statt. Der Kläger wurde am 19. November 2018 in die durch den Geheimdienst Servicio Bolivariano de Inteligencia Nacional („SEBIN“) unterhaltene Haftanstalt El Helicoide in Caracas überstellt. Am 19. November 2018 erhielt die Botschaft der Beklagten in Caracas durch Angestellte des Hotels Kenntnis von der Inhaftierung des Klägers. Die venezolanischen Behörden informierten die Beklagte zunächst nicht. Am 20. November 2018 telefonierte der deutsche Botschafter in Venezuela mit dem venezolanischen Vizeaußenminister J... , der auf Nachfrage die Inhaftierung des Klägers bestätigte. In den nachfolgenden Tagen und Wochen bis zum ersten Haftbesuch versandte die deutsche Botschaft acht Verbalnoten, demarchierte im venezolanischen Außenministerium und forderte Informationen über die Inhaftierung sowie konsularischen Zugang. Zudem bestellte die Beklagte den venezolanischen Botschafter in Berlin in das Auswärtige Amt ein. Dem Kläger gelang es über ein Zettelsystem und einen Bekannten in Venezuela, seinen Angehörigen Nachrichten zukommen zu lassen. Die erste Nachricht erreichte den Bruder des Klägers am 24. November 2018, woraufhin dieser mit der Botschaft in Caracas telefonierte. Am 26. November 2018 erhielt der Bruder des Klägers die zweite Nachricht, telefonierte mit der Leiterin der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft und teilte ihr den Inhalt der Nachricht mit. Mit E-Mails vom 30. November 2018 teilten die Eltern des Klägers der Botschaft u.a. den Inhalt eines dritten Zettels mit, wonach dem Kläger seine Medikamente gegen das Dengue-Fieber abgenommen worden waren. Nach einem am 13. Dezember 2018 begonnenen Hungerstreik konnte der Kläger am 14. Dezember 2018 erstmalig mit einem Mitarbeiter der Botschaft telefonieren. Im Rahmen einer Regierungspressekonferenz am 7. Januar 2019 wurde neben der politischen Situation in Venezuela und der Inhaftierung des venezolanischen Politiker Requesens, dessen Freilassung die Bundesregierung forderte, auf Nachfrage der Fall des Klägers thematisiert. Am 9. Januar 2019 besuchten der deutsche Botschafter in Venezuela und die Leiterin der Rechts- und Konsularabteilung den Kläger in der Haft. In den Folgewochen bis Mitte März 2019 fanden drei weitere Haftbesuche von Botschaftsmitarbeitern und mehrere Telefonate zwischen ihnen und dem Kläger statt, wobei er die Telefonate teils erst durch erneuten Hungerstreik bzw. dessen Androhung tätigen durfte. Die Eltern des Klägers setzten sich gegenüber der Bundesregierung und medial für seine Freilassung ein. Sie beauftragten über die Organisation H... einen Wahlverteidiger für den Kläger, der ihn Ende Februar 2019 in der Haft besuchte. Am 26. Februar 2019 erklärte sich das venezolanische Militärgericht für unzuständig und verwies das Verfahren an die zivile Gerichtsbarkeit. Am 15. März 2019 wurde der Kläger aus der Haft entlassen und von Botschaftsangehörigen in Empfang genommen. Die Botschaft stellte dem Kläger einen vorläufigen Reisepass aus. Eine Organisation des Rückflugs durch die Botschaft lehnte er zunächst ab. Nachdem Bemühungen einer Flugbuchung durch seine Angehörigen gescheitert waren, entschied sich der Kläger für einen von der Botschaft gebuchten Flug am 17. März 2019. Die Geschäftsträgerin der deutschen Botschaft (Chargée d’Affaires) und andere Botschaftsangehörige begleiteten den Kläger zum Flughafen. Er passierte mit Unterstützung der oppositionellen venezolanischen Abgeordneten V... , die durch die Geschäftsträgerin hierum gebeten worden war, die Passkontrolle und reiste aus Venezuela aus. Der Kläger hat am 2. Mai 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und begehrt Feststellungen, die Beklagte habe im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung verschiedene Schutz- und Betreuungspflichten verletzt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe ein rechtliches wie ideelles Interesse an den begehrten Feststellungen. Indem die Beklagte ihm lediglich eine mäßige konsularische Betreuung gewährt habe, ohne jedoch wie in zahllosen anderen Fällen öffentlich gegen die Gefangennahme zu protestieren oder die Freilassung zu fordern, habe die Beklagte seine offensichtlich willkürliche Haft wegen seiner journalistischen Tätigkeit rechtlich „gelten lassen“ wollen. Eine solche Forderung sei in einer Regierungspressekonferenz am 7. Januar 2019 abgelehnt worden. Er sei in den Grundrechten des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person verletzt worden. Das Nichthandeln der Beklagten sei willkürlich gewesen, weil sie in anderen Fällen inhaftierter deutscher Journalisten sowie von Drittstaatsangehörigen deren Freilassung öffentlich gefordert habe. Er habe einen Anspruch auf diplomatischen Schutz gehabt. Jedenfalls sei ein etwaiges Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert gewesen, dass sie seine Freilassung hätte fordern müssen. Andere Staaten hätten im Zeitraum seiner Inhaftierung durch öffentliche Forderungen die Freilassung von ihrer in Venezuela inhaftierten, als Journalisten tätigen Staatsangehörigen erreicht. Auch die Schwierigkeiten, eine konsularische Betreuung zu gewährleisten, hätten zu einer Forderung seiner Freilassung führen müssen. Seine Freilassung sei schließlich erst durch Intervention des Außenministers der Russischen Föderation nach einer Initiative seiner Eltern erreicht worden. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre konsularischen Betreuungspflichten verletzt, indem sie seine Angehörigen nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung seiner Inhaftierung informiert habe. Die Beklagte habe in mit seinen Angehörigen geführten Telefonaten bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, sie habe keine Kenntnis von seiner Inhaftierung. Sie habe zudem ihre konsularischen Betreuungspflichten verletzt, indem sie jeden Versuch abgelehnt habe, die von ihm benötigten Medikamente gegen das Dengue-Fieber zu beschaffen und ihm ins Gefängnis zu bringen. Die Medikamente seien ihm schließlich durch den SEBIN und H... beschafft worden. Er behauptet, seine Eltern hätten bereits mit E-Mail vom 1. Dezember 2018 einen Arztbericht und ein Rezept an die Botschaft übersandt und um Besorgung und Zustellung der Medikamente gebeten. Ferner habe die Beklagte das Recht des Klägers auf ordnungsgemäße konsularische Betreuung verletzt, indem sie ihn erst nach 52 Tagen besucht habe. Die Beklagte hätte nicht auf eine Genehmigung des Besuches warten müssen, sondern ihr stehe ein Besuchsrecht zu. Schließlich sei der vierte Haftbesuch im März ohne Vorankündigung erfolgt. Die Beklagte hätte am Gefängnis vorstellig werden und Zugang fordern müssen, nachdem eine Terminvereinbarung über das venezolanische Außenministerium gescheitert sei. Die Beklagte habe ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass er bei der Ausreise am Flughafen nicht bis in das Flugzeug begleitet worden sei, um einer möglichen erneuten Festnahme vorzubeugen. Dies habe bereits wegen des fehlenden Einreisestempels in seinem Notpass gedroht. Die Behauptung der Botschaftsangehörigen, die venezolanischen Behörden hätten eine Begleitung bis in das Flugzeug nicht gestattet, sei nicht glaubhaft, weil der oppositionellen Abgeordneten V... die Begleitung des Klägers möglich gewesen sei. In solchen heiklen Fällen sei eine Begleitung bis ins Flugzeug normal; dies sei auch im Libanon im Jahr 2013 nach seiner Freilassung in Syrien geschehen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte das aus seinem Staatsbürgerschaftsrecht wie aus den Grundrechten fließende Recht auf angemessenen diplomatischen Schutz im Ausland verletzt hat, indem sie es während seiner gesamten Gefangenschaft in der Bolivarischen Republik Venezuela zwischen dem 17. November 2018 und dem 15. März 2019 unterlassen hat, a) öffentlich gegen seine Inhaftierung zu protestieren sowie b) jemals von der Bolivarischen Republik Venezuela seine Freilassung zu verlangen. 2. festzustellen, dass die Beklagte sein Recht auf hinreichende, angemessene und pflichtgemäße konsularische Betreuung in ausländischer Haft sowie insbesondere auf hinreichenden Rechtsschutz (§ 1 2. Spiegelstrich, § 7 Konsulargesetz) dadurch verletzt hat, dass sie a) nach Kenntnisnahme von seiner Gefangennahme noch insgesamt 11 Tage lang seinen Angehörigen den Eindruck vermittelt hat, sie habe bislang noch keine Kenntnis von dem Fall, b) es unterlassen hat, die seinerseits dringend benötigten Medikamente gegen das Dengue-Fieber, sei es in Venezuela, sei es in Deutschland, zu beschaffen, und es weiter unterlassen hat, wenigstens zu versuchen, ihm diese Medikamente auf geeignetem Wege in der Haft zukommen zu lassen, c) den ersten Konsularbesuch bei ihm in der Haft nicht unverzüglich, sondern erst 52 Tagen nach Kenntniserlangung von seiner Gefangennahme durchgeführt hat, d) es unterlassen hat, seine Zeitungsartikel, die er in seinem offenbar bevorstehenden Strafverfahren dringend benötigt hätte, um seine Journalisteneigenschaft zu beweisen und um sich gegen den Vorwurf der Spionage zu verteidigen, ihm in der Haft zur Verfügung zu stellen, indem sie es unterließ, der Wochenzeitung „M... “, die diese Artikel bereits zusammengestellt hatte und für ihn bereithielt, entgegen deren wiederholten Ansinnen in geeigneter Weise bei der Versendung dieser Zeitungsartikel nach Venezuela Hilfe zu leisten, und es insbesondere abgelehnt unterlassen hat, diese Artikel mit Hilfe eines Kuriers des Auswärtigen Amtes zuverlässig von Deutschland nach Venezuela transportieren zu lassen, e) ihm gegenüber durch die Chefin der Abteilung Rechts- und Konsularwesen der deutschen Botschaft in Venezuela während der gesamten, 119-tägigen Haftzeit daran festgehalten hat, man habe bei der Deutschen Botschaft keinerlei Kenntnisse vom venezolanischen Recht und könne ihm daher keinerlei Auskünfte darüber geben, wie der Rechtsbegriff „Spionage“ im venezolanischen Recht definiert werde oder unter welchen Umständen ein Zivilist vor einem Militärtribunal angeklagt werden dürfe, und ihm dadurch jegliche Möglichkeit vorenthielt, sich in geeigneter Weise rechtlich auf das anstehende Verfahren vorzubereiten, f) es in genauer Kenntnis des Umstandes, dass der für ihn seitens der Beklagten zwecks seiner Ausreise aus Venezuela ausgestellte Notpass keinen Einreisestempel enthielt, ablehnte, ihn anlässlich seiner Ausreise aus Venezuela nicht nur bis zum Flughafen, sondern dort auch durch die Migrationskontrolle und bis ins Flugzeug weiter zu begleiten, und ihn dadurch der Gefahr aussetzte, erneut festgenommen zu werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ihr Ermessen sei nicht dahingehend reduziert gewesen, dass sie die Freilassung des Klägers hätte fordern müssen. Welchen Eindruck die Angehörigen des Klägers gehabt hätten, sei einer gerichtlichen Feststellung nicht zugänglich. Die Botschaft habe vermerkt, dass die Angehörigen bereits von der Inhaftierung des Klägers Kenntnis hatten und daher keine Notwendigkeit einer Verständigung bestand. Man habe über keine Informationen über eine dringend behandlungsbedürftige Dengue-Erkrankung verfügt. Die Schreiben des Klägers aus der Haft an seine Angehörigen hätten darauf nicht schließen lassen. Erst am 8. Dezember 2018 sei mitgeteilt worden, welche Medikamente benötigt würden. Im Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft am 14. Dezember 2018 habe der Kläger keine Behandlungsbedürftigkeit erwähnt. Man habe sich mit mehreren Verbalnoten sowie in Gesprächen mit dem Vizeaußenminister J... sowie dem venezolanischen Außenminister um konsularischen Zugang bemüht. Der Vizeaußenminister habe bereits am 20. November 2018 mitgeteilt, dass eine Besuchsanfrage über das Außenministerium erforderlich sei. Zu einem unangemeldeten Aufsuchen des Gefängnisses sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Bei der Ausreise des Klägers habe die Chargée d’Affaires den Kläger nicht bis zum Gate begleiten dürfen. Sie habe den Kläger jedoch in die Obhut der ihr persönlich bekannten Parlamentsabgeordneten V... übergeben können, die per WhatsApp laufend berichtet habe. Zudem sei die Chargée d’Affaires bis zum Abflug am Flughafen geblieben. Vorläufige Reisepässe enthielten naturgemäß keinen Einreisestempel. Eine besondere Gefahr der Festnahme ergebe sich daraus nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze in der Verfahrensakte, den Inhalt der vom Kläger eingereichten Anlagen – insbesondere die Anlagen 3 (Haftbericht des Klägers) und 4 (Gedächtnisprotokoll der Eltern des Klägers), die er zum Gegenstand seines Sachvortrages gemacht hat – und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Botschaft Caracas und des Auswärtigen Amtes verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.