OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 L 210/24 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0930.34L210.24A.00
27Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Kammer geht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Regelfall weiterhin davon aus, dass international Schutzberechtigten in Griechenland bei einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 –, juris Rn. 23 ff.). Eine maßgebliche Besserung hinsichtlich des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt ist bei summarischer Prüfung und Außerachtlassung von Beschäftigungen in der „Schattenwirtschaft“ nicht ersichtlich. (Rn.11) 2. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine palästinensisch-syrische sesshafte Gemeinschaft in Griechenland, über deren soziales Netzwerk ein erheblicher Anteil der international Schutzberechtigten mit palästinensischer Herkunft Arbeit zu finden vermag (entgegen VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 168). (Rn.20) 3. Als individuelle Besonderheiten sind nach Auffassung der Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens stets die Ausbildung und Sprachkenntnisse, besondere soziale Kontakte sowie die Dauer und die Umstände des früheren Aufenthalts eines international Schutzberechtigten zu berücksichtigen, die eine existenzielle Notlage bei Rückkehr verhindern können. (Rn.25) 4. Diese individuellen Besonderheiten sind durch das Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht unter anderem im Rahmen einer Anhörung des Antragstellers zu ermitteln. (Rn.31)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage Q... gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 5. Juli 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer geht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Regelfall weiterhin davon aus, dass international Schutzberechtigten in Griechenland bei einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 –, juris Rn. 23 ff.). Eine maßgebliche Besserung hinsichtlich des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt ist bei summarischer Prüfung und Außerachtlassung von Beschäftigungen in der „Schattenwirtschaft“ nicht ersichtlich. (Rn.11) 2. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine palästinensisch-syrische sesshafte Gemeinschaft in Griechenland, über deren soziales Netzwerk ein erheblicher Anteil der international Schutzberechtigten mit palästinensischer Herkunft Arbeit zu finden vermag (entgegen VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 168). (Rn.20) 3. Als individuelle Besonderheiten sind nach Auffassung der Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens stets die Ausbildung und Sprachkenntnisse, besondere soziale Kontakte sowie die Dauer und die Umstände des früheren Aufenthalts eines international Schutzberechtigten zu berücksichtigen, die eine existenzielle Notlage bei Rückkehr verhindern können. (Rn.25) 4. Diese individuellen Besonderheiten sind durch das Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht unter anderem im Rahmen einer Anhörung des Antragstellers zu ermitteln. (Rn.31) Die aufschiebende Wirkung der Klage Q... gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 5. Juli 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 22. Juli 2024 beim Gericht eingegangene Antrag des palästinensischen Antragstellers aus dem Gazastreifen, die aufschiebende Wirkung der Klage (Q...) anzuordnen, hat Erfolg. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. September 2024 auf sie übertragen hat. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2024 angesichts der Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides, die durch Zustellung am 16. Juli 2024 erfolgt ist, ist gewahrt. 2. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – wie hier – die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einschließlich der Entscheidung, die ihrer sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93 ff.). Nach diesem Maßstab bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Der Asylantrag wird voraussichtlich nicht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen sein. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Antragsteller wurde zwar nach dem EURODAC-Ergebnis am 7. Februar 2023 internationaler Schutz in Griechenland gewährt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) – der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist – dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Chartader Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17, Hamed und Omar –, juris Rn. 43). Dies ist der Fall, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 48/21 –, juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben besteht nach den in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Tatsachen nach summarischer Prüfung die ernsthafte Gefahr für den Antragsteller, bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. a) Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg folgend geht die Kammer grundsätzlich weiterhin davon aus, dass nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen können. Sie werden im Regelfall für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernstliche Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 54.19 –, juris Rn. 20 ff.; so auch OVG Saarland, Urteil vom 15. November 2022 – 2 A 81/22 –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 22 f.; VG Berlin, Urteil vom 9. September 2024 – VG 34 K 212/23 A –, nicht veröffentlicht, EA S. 6 ff.; Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2024 – VG 34 K 424/23 A –, nicht veröffentlicht, EA S. 6 ff.; Urteil vom 28. Mai 2024 – VG 23 K 507/23 A –, juris Rn. 23 ff., und Urteil vom 28. März 2024 – VG 23 K 490/23 A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 – 18a L 1299/24.A –, juris Rn. 21 ff.; a. A. u. a. Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 27. September 2024 – VG 9 L 356/24 A –, nicht veröffentlicht, EA S. 5 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 AE 3228/24 –, juris Rn. 64; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2024 – Au 9 K 24.30562 –, juris Rn. 32 ff.; Rn. 50 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28. Februar 2024 – VG 8 K 727/23.A –, juris, EA S. 7 ff. m. w. N.). Nach summarischer Prüfung anhand aktueller Erkenntnismittel geht die Kammer davon aus, dass für international Schutzberechtigte nach wie vor die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie keine ausreichende Unterkunft finden können und nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. International Schutzberechtigte müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen. Eine Möglichkeit, in Flüchtlingslagern oder anderen staatlichen Unterkünften untergebracht zu werden, besteht bei einer Rückkehr nicht, da diese Einrichtungen nur noch für nicht anerkannte Schutzsuchende zur Verfügung stehen. Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose sind nur begrenzt vorhanden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, 31. Januar 2024 [„BFA, Januar 2024“], S. 21 ff.). Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit wird ihnen das private Anmieten von Wohnraum durch das in Griechenland traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (vgl. BFA, Januar 2024, S. 23.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 5). Zudem benötigen international Schutzberechtigte für das Anmieten einer Wohnung unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis sowie in der Regel eine feste Anstellung, wodurch unabhängig von den Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche erhebliche bürokratische Hürden bestehen (vgl. BFA, Januar 2024, S. 23). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist weiterhin durch die ökonomische Lage, hohe Arbeitslosigkeit, Wettbewerb mit griechisch sprechenden Personen und administrativen Hürden beim Erwerb erforderlicher Dokumente sehr eingeschränkt (AIDA, Country Report Greece, 2023 Update [„AIDA 2023“], S. 209). Im Juli 2024 nahm Griechenland mit einer Arbeitslosenquote von 9,9 Prozent EU-weit den zweiten Platz ein (vgl. Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im Juli 2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/, abgerufen am 26. September 2024). In einer Studie im Auftrag des UNHCR zwischen Mai und Juli 2022 betrug die Arbeitslosigkeit von international Schutzberechtigten 62 Prozent, wobei die Arbeitslosenquote bei Männern geringer war. Die Arbeitsbedingungen sind in der Regel schlecht. Lediglich 48 Prozent der international Schutzberechtigten mit Arbeit hatten einen förmlichen Vertrag. Sowohl in formellen als auch informellen Arbeitsverhältnissen wurden jeweils Gehälter deutlich unter dem griechischen Mindestlohn gezahlt (AIDA 2023, S. 210). In einer Umfrage des UNHCR im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 gaben lediglich 29 Prozent der befragten international Schutzberechtigten an, Arbeit zu haben, wobei lediglich 17 Prozent regelmäßiger Arbeit nachgingen (AIDA 2023, S. 273). Die überwiegende Mehrheit der international Schutzberechtigten, ist zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, 21. Juni 2024 [„BFA, Juni 2024“], S. 36). In der Regel wird es Rückkehrern nicht möglich sein, Zugang zu staatlichen Sozialleistungen wie insbesondere der (allgemeinen) sozialen Grundsicherung oder dem sozialen Wohngeld zu erhalten (vgl. SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat – Update 2022, 3. August 2022, S. 8 f.). Die monatlichen Leistungen, die Schutzsuchenden während des Asylverfahrens gewährt werden, werden 30 Tage nach Erhalt des Anerkennungsbescheids eingestellt.Reguläre Leistungen des griechischen Sozialsystems können international Schutzberechtigte zwar zu den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Die meisten dieser Leistungen sind aber an so lange Voraufenthaltszeiten geknüpft, dass alle international Schutzberechtigten, die keinen ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vorweisen können, davon ausgeschlossen sind (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2024 – VG 23 K 507/23 A –, juris Rn. 41 f.). b) Die hiervon abweichende Einschätzung der allgemeinen Lage für international Schutzberechtigte in Griechenland durch den Verwaltungsgerichtshof Hessen (Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris, Tatsachenrevision anhängig: BVerwG 1 C 18.24) veranlasst die Kammer jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht zu einer grundsätzlichen Änderung ihrer Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass trotz der vorhandenen erheblichen Defizite des griechischen Aufnahmesystems für Rückkehrer aber insbesondere aufgrund der verbesserten Arbeitsmarktlage nicht allgemein systemische Mängel bestünden (vgl. VGH Hessen, a. a. O., juris Rn. 135). Obwohl ein erheblicher Anteil der international Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht sei (vgl. VGH Hessen, a. a. O., juris Rn. 156), könne die Mehrheit der Gruppe der männlichen international Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig seien, im Allgemeinen die erheblichen Defizite in kurzer Zeit nach Rückkehr durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden (vgl. VGH Hessen, a. a. O., juris Rn. 157, 165). Im Wesentlichen geht auch der Verwaltungsgerichtshof dabei davon aus, dass international Schutzberechtigte weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen und daher auf Erhalt einer Arbeit angewiesen sind. Angesichts der Schwierigkeiten beim Zugang zum regulären Arbeitsmarkt (vgl. VGH Hessen, a. a. O., juris Rn. 101 ff., 106, 112) hält der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Arbeit in der Schattenwirtschaft für zumutbar. Arbeitnehmer würden bei Verstößen gegen Schwarzarbeitsgesetze in der Regel nicht verfolgt. Dieser Sektor biete international Schutzberechtigten die größten Chancen. Er sei gegenüber den Vorjahren auf 16 bis 21 Prozent Anteil an der griechischen Wirtschaft zurückgegangen (vgl. VGH Hessen, a. a. O., juris Rn. 117). Im Hinblick auf Personen, die – wie hier – aus den palästinensischen Gebieten stammen, stellt der Verwaltungsgerichtshof überdies fest, dass diese in Griechenland zusammen mit Syrern zu der zahlenmäßig größten Einwanderungsgruppe gehörten. Es handele sich um arabische Landsleute aus Palästina und Syrien, die durch den levantinischen Dialekt sowie die Zugehörigkeit zur sunnitischen Konfession kulturell verbunden seien (vgl. VGH Hessen, a. a. O., juris Rn. 167). Über Vernetzungen innerhalb dieser Gruppe vermöge ein erheblicher Anteil der international Schutzberechtigten Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden (vgl. VGH Hessen, a. a. O., juris Rn. 168). Dies überzeugt die Kammer nicht. Das Gericht geht davon aus, dass ein Verweis international Schutzberechtigter auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2022 – VG 34 K 305/20 A –, nicht veröffentlicht, EA S. 7, vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris Rn. 137; VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2024 – VG 23 K 507/23 A –, juris Rn. 43; a. A. VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 – juris Rn. 73 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher jedenfalls offen gelassen, ob Unionsrecht einem solchen Verweis entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 26). Die Schlussfolgerung in Rn. 168 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird durch die angeführten Erkenntnismittel zudem nicht hinreichend belegt. Vielmehr behandelt der zitierte Absatz aus dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche und trifft lediglich die Aussage, dass Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit fänden (vgl. BFA, Januar 2024, S. 32). Dies ist über eine weitere Sekundärquelle aus der Aussage in der Primärquelle hergeleitet, dass aus migrationsgeschichtlich entstandenen sesshaften Gemeinschaften in einem Land soziale Netzwerke entstehen, die gerade anfangs die Arbeitssuche für Schutzsuchende erleichtern (vgl. RESPOND Project, Working Paper Series 5, The integration of asylum seekers and refugees in the field of education and the labour market: Comparative Thematic Report, 31. März 2021, S. 50). Die Aussage der Erkenntnismittel ist damit überwiegend, dass international Schutzberechtigte eher über soziale Verbindungen Arbeit finden als durch staatliche Unterstützung. Für die Kammer bleibt nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage der Verwaltungsgerichtshof herleitet, in Griechenland bestehe ein solches soziales Netzwerk für Palästinenser. Allein anhand der Zahlen der Schutzzuerkennungen erscheint die Annahme einer sesshaften, unterstützungsfähigen Gemeinschaft sehr zweifelhaft. Hiergegen spricht die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und auch die zuvor dargestellten Erkenntnisse, wonach die überwiegende Mehrheit der international Schutzberechtigten in Griechenland unter prekären Bedingungen lebt (vgl. BFA, Januar 2024, S. 32). Dies betrifft entsprechend auch die Gruppen von international Schutzberechtigten, die zahlenmäßig die größten Anteile an den Schutzzuerkennungen haben. Ob im Übrigen anhand der vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten Umstände eine „arabische Landsmannschaft“ besteht, wird ebenfalls nicht weiter belegt. c) Unter Beachtung der allgemeinen Lage betont das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 23. November 2021, dass stets individuelle Besonderheiten in Bezug auf eine Person zu berücksichtigen sind, die diese vom Regelfall der zurückkehrenden international Schutzberechtigten abheben könnten, so in etwa ihre Ausbildung, besondere soziale Kontakte und die Umstände eines früheren Aufenthalts in Griechenland (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 53). Die Kammer berücksichtigt daher auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ob bei Antragstellern Besonderheiten bestehen, die dazu führen, dass die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung keinen ernsthaften Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit begegnet. Kriterien hierfür sind insbesondere, ob die Person über eine Ausbildung verfügt, die in Griechenland einen erheblichen Vorteil bei der Suche nach einem Arbeitsplatz verschafft, weil es sich um einen dort besonders nachgefragten Sektor handelt und Erkenntnisse aufzeigen, dass auch international Schutzberechtigte tatsächlichen Zugang haben. Auch Kenntnisse der englischen Sprache und im Besonderen der griechischen Sprache bilden einen besonderen Umstand (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28. Februar 2024 – VG 8 K 727/23.A –, juris EA S. 7). Besondere soziale Kontakte können sich durch Familienmitglieder, Freunde oder vorherige Arbeitgeber ergeben, soweit sich bei der Einzelfallbetrachtung herausstellt, dass diese tatsächlich willens und in der Lage sind, die Person in der Anfangszeit zu unterstützen und ihr zu helfen, den Lebensunterhalt sodann durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. VG Frankfurt/Oder a.a.O., S. 7). Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität oder Volksgruppe dürfte hingegen grundsätzlich keinen besonderen sozialen Kontakt darstellen. Ferner können Umstände des früheren Aufenthalts zu dem Schluss führen, dass Antragsteller in der Lage sein werden, bei ihrer Rückkehr nach Griechenland einen Zustand extremer materieller Not zu vermeiden. Hierzu zählt insbesondere, ob und in welchem Umfang die Person zuvor die zahlreichen bürokratischen Hürden beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch die Beantragung und Ausstellung von griechischen Dokumenten oder zu Sozialleistungen überwunden hat und ob dies – insbesondere im Hinblick auf eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis – noch fortwirkt. Auch der Besitz eines griechischen Bankkontos, eine vorherige Bewährung nach Erlangung der hierfür erforderlichen Dokumente auf dem griechischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt, die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Markt und die eigenständige Erlangung mehrerer Arbeitsplätze stellen beachtliche Umstände dar (vgl. VG Frankfurt/Oder a.a.O., S. 7). Zudem sind der Zeitpunkt der Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie die Aufenthaltsdauer in Griechenland nach dessen Zuerkennung in die Gesamtwürdigung einzustellen. d) Dies zugrunde gelegt liegen beim Antragsteller bei summarischer Prüfung keine individuellen Besonderheiten vor, die ihn in erheblichem Maße vom Regelfall eines zurückkehrenden international Schutzberechtigten abheben. Vielmehr besteht auch für den Antragsteller nach vorläufiger Einschätzung die Gefahr, dass er nach Rückkehr nach Griechenland in einen Zustand extremer materieller Not gerät. Dem Antragsteller wurde am 7. Februar 2023 internationaler Schutz gewährt. Danach hielt er sich noch ca. elf Monate in Griechenland auf. Nach seinen Angaben in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19. April 2024 nahm er eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft auf und erntete Erdbeeren. Hiervon habe er seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe 25 bis 30 Euro täglich erhalten, was nicht ausreichend gewesen sei. Der Arbeitsmarkt sei in Griechenland besser als in Deutschland gewesen. Erstmals in der Antragsschrift hat er zusätzlich ausgeführt, er sei auf finanzielle Unterstützung seiner Familie aus Gaza angewiesen gewesen. Nach seinen Angaben wurde dem Antragsteller zudem eine Unterkunft gestellt, wobei er erst in der Antragsschrift beschrieben hat, hierbei habe es sich um eine Garage ohne sanitäre Anlagen gehandelt, in der er auf engstem Raum unter widrigen hygienischen Bedingungen mit Ratten und Mäusen gelebt habe. Diesem sich aus dem Beteiligtenvorbringen, einschließlich des Inhalts der Asylakte der Antragsgegnerin, ergebenden Sachverhalt lassen sich keine ausreichenden besonderen Umstände entnehmen. Entscheidungsgrundlage der Kammer sind neben gerichtsbekannten und offenkundigen Tatsachen nur die Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten angegeben worden sind (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Zwar muss grundsätzlich der Antragsteller alle Tatsachen und Umstände angeben, die einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG). Dies entbindet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch nicht von seiner Amtsermittlungspflicht (§ 24 AsylG). Hierzu gehört insbesondere eine Anhörung des Antragstellers, in der die maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu ermitteln sind. Es muss bei gegebenem Anlass klärende und verdeutlichende Rückfragen stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 130; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023, § 9 Asylverfahren, Rn. 106). Mit Rücksicht auf die eingeschränkte Entscheidungsgrundlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dies bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von besonderer Bedeutung. Umgekehrt folgt hieraus auch, dass eine fehlende Mitwirkung im Asylverfahren, insbesondere unentschuldigtes Nichterscheinen zu der Anhörung, regelmäßig zu Lasten des Antragstellers geht. Der Antragsteller hat alle ihm gestellten Fragen in der achtzehn Minuten andauernden Anhörung beantwortet. Es ist nicht erkennbar, dass es sich ihm hätte aufdrängen müssen, noch weitere Angaben zu machen. Die Kammer kann nicht feststellen, ob der Antragsteller in Griechenland noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Es wurde weder ermittelt, wann der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, noch welche Form des internationalen Schutzes ihm gewährt worden ist. Hiervon hängt jedoch ab, wie lange die Aufenthaltserlaubnis gültig ist (bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft drei Jahre, bei subsidiärem Schutz ein Jahr, vgl. BFA Juni 2024, S. 24) und auf welche bürokratischen Hürden der Antragsteller gegebenenfalls bei seiner Rückkehr nach Griechenland stößt. Ebenso liegen über die Art des Arbeitsverhältnisses keine Angaben vor, auch wenn die nicht weiter hinterfragte Angabe des Antragstellers, über keinen Zugang zu medizinischer Versorgung verfügt zu haben, auf ein informelles Arbeitsverhältnis hindeutet. Eine eigene Wohnung hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt angemietet, sondern ist – unabhängig von den Umständen der Unterbringung – von seinem Arbeitgeber untergebracht worden. Anhaltspunkte für Sprachkenntnisse außer der arabischen Sprache bestehen nicht. Damit hebt sich der Antragsteller in der Gesamtschau trotz seiner Erwerbstätigkeit, seinen Aussagen zum griechischen Arbeitsmarkt und dem geäußerten Wunsch, nach Deutschland zu kommen, unter Berücksichtigung des Aufenthalts von noch unter einem Jahr nach Schutzzuerkennung nicht in besonderem Maße von anderen international Schutzberechtigten ab. Die weitere Sachaufklärung bleibt sowohl hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland aufgrund der anhängigen Tatsachenrevision beim Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.24) als auch hinsichtlich der individuellen Umstände des Antragstellers der Hauptsache vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).