Urteil
34 K 37/24 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1205.34K37.24A.00
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Leitsätze
1. Im Libanon herrscht seit dem 8. Oktober 2023 ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften. Alle Landesteile sind zumindest durch vereinzelte Vorfälle betroffen. Eine besonders hohe Konfliktintensität besteht in den mehrheitlich schiitisch bevölkerten Teilen der Bekaa-Ebene, den südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens, in denen die Hisbollah ihre Hochburgen hat. Die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe führt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zu einem Ende des bewaffneten Konflikts. (Rn.32)
2. In der Folge des bewaffneten Konflikts besteht nicht im gesamten Libanon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson. (Rn.37)
3. In der Herkunftsregion Gouvernement South besteht eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt. Die Wahrscheinlichkeit, dort als Zivilperson im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötet oder verletzt zu werden, beträgt mindestens 1 zu 157. Trotz der Waffenruhe kommt es weiterhin zu israelischen Luftangriffen. (Rn.49)
4. Junge, gesunde Männer ohne besondere Ausbildung oder Kenntnisse, die nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk in einem anderen Landesteil des Libanons verfügen, können grundsätzlich nicht auf internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG verwiesen werden. Es fehlen derzeit belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es ihnen angesichts der wirtschaftlichen Lage im Libanon und der Auswirkungen des bewaffneten Konflikts in irgendeinem Landesteil gelingen kann, ihr Existenzminimum perspektivisch dauerhaft zu sichern. Hierfür fehlt es an ausreichend gesicherten Erkenntnissen, die aufzeigen, an welchen Orten diesen Personen die Aufnahme einer wenn auch nur geringfügig vergüteten Beschäftigung und die Finanzierung von Obdach so möglich wäre, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt des perspektivisch dauerhaften Aufenthalts zu einer Unterschreitung des Niveaus kommt, das Art. 3 EMRK voraussetzt. (Rn.49)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 24. Januar 2024 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Libanon herrscht seit dem 8. Oktober 2023 ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften. Alle Landesteile sind zumindest durch vereinzelte Vorfälle betroffen. Eine besonders hohe Konfliktintensität besteht in den mehrheitlich schiitisch bevölkerten Teilen der Bekaa-Ebene, den südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens, in denen die Hisbollah ihre Hochburgen hat. Die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe führt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zu einem Ende des bewaffneten Konflikts. (Rn.32) 2. In der Folge des bewaffneten Konflikts besteht nicht im gesamten Libanon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson. (Rn.37) 3. In der Herkunftsregion Gouvernement South besteht eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt. Die Wahrscheinlichkeit, dort als Zivilperson im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötet oder verletzt zu werden, beträgt mindestens 1 zu 157. Trotz der Waffenruhe kommt es weiterhin zu israelischen Luftangriffen. (Rn.49) 4. Junge, gesunde Männer ohne besondere Ausbildung oder Kenntnisse, die nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk in einem anderen Landesteil des Libanons verfügen, können grundsätzlich nicht auf internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG verwiesen werden. Es fehlen derzeit belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es ihnen angesichts der wirtschaftlichen Lage im Libanon und der Auswirkungen des bewaffneten Konflikts in irgendeinem Landesteil gelingen kann, ihr Existenzminimum perspektivisch dauerhaft zu sichern. Hierfür fehlt es an ausreichend gesicherten Erkenntnissen, die aufzeigen, an welchen Orten diesen Personen die Aufnahme einer wenn auch nur geringfügig vergüteten Beschäftigung und die Finanzierung von Obdach so möglich wäre, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt des perspektivisch dauerhaften Aufenthalts zu einer Unterschreitung des Niveaus kommt, das Art. 3 EMRK voraussetzt. (Rn.49) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 24. Januar 2024 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und teilweise begründet. Die Entscheidung in Ziffer 1) des Bescheides vom 24. Januar 2024, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch im nach § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes; die Entscheidung in Ziffer 2) des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aus diesem Grund waren die Ziffern 3) bis 5) des Bescheides ebenfalls aufzuheben. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), § 28 Abs. 1a AsylG. Vorverfolgte werden über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) privilegiert: Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 –, juris Rn. 16-17). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben eines Klägers glaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 38; siehe auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU). Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands Libanon. Die Kammer hat nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen, dass ihm eine Verfolgung durch die Hisbollah wegen seiner Weigerung, sich ihr anzuschließen, droht. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise von der Hisbollah verfolgt worden ist. Es liegen zunächst keine Erkenntnisse vor, dass im Libanon die zwangsweise Rekrutierung von Kämpfern für gewaltbereite Gruppierungen verbreitet ist. In Bezug auf die Hisbollah ist bekannt, dass ihre Rekrutierungen grundsätzlich auf Freiwilligkeit beruhen, wenn auch ein gewisser sozialer Druck auf die betreffenden Familien ausgeübt wird und finanzielle Anreize geschaffen werden (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Hisbollah, 6. November 2018, S. 2 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Libanon, 12. September 2018, S. 21; Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, Oktober 2014, S. 67 ff.; s. auch VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 – VG 34 K 326.18 A –, juris Rn. 36). Gegen eine akut drohende Verfolgung durch die Hisbollah zum Zeitpunkt seiner Ausreise spricht zudem, dass der Kläger über den Flughafen in Beirut ausgereist ist. Die Hisbollah hatte jedenfalls bis zum Ausbruch des bewaffneten Konflikts mit den israelischen Streitkräften (s. dazu ausführlich unter 2.) die wesentliche Kontrolle über diesen Flughafen (vgl. DFAT, Country Information Report Lebanon, 23. Oktober 2017, S. 28) und konnte gesuchte Personen bei Ein- und Ausreise identifizieren (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Lebanon: Palestinians, Juni 2018, S. 56 f.). Dieser Umstand lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger im Falle einer akuten Verfolgungsgefahr bzw. -befürchtung durch die Hisbollah freiwillig eine Ausreise über diesen Flughafen gewählt hätte. Denn nach seinen Angaben in der Anhörung ging der Kläger – im Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig – selbst davon aus, dass die Hisbollah den Flughafen beherrschte. Er hat sich zwar eines Schleusers bedient, jedoch erscheint es nicht dem Verhalten einer Person entsprechend, die sich durch eine Gruppe in Leib und Leben bedroht sieht, ausgerechnet einen solchen Ausreiseweg zu wählen. Seine Schilderungen in der Anhörung sind zudem auch mit Rücksicht auf seine Minderjährigkeit detailarm und überdies gesteigert: Das Geschehen spielt sich innerhalb eines Monats ab, in dem er die vermeintlichen Hisbollah-Mitglieder kennenlernte und diese auf das Haus seiner Familie geschossen, seinen Vater und ihn bedroht und seine Mutter und Geschwister geschlagen haben sollen. Dieses Vorgehen erscheint vor dem Hintergrund der Erkenntnisse nicht realitätsnah und lässt sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass der Kläger in keiner Weise darüber berichtet hat, ob es nach seiner Ausreise noch Nachfragen zu seinem Verbleib oder Bedrohungen der Familie gegeben hat. Auch im Klageverfahren hat er keinerlei Angaben dazu gemacht und in der mündlichen Verhandlung nicht weiter zu dem vermeintlichen Geschehen vorgetragen. Soweit sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, durch die erlittenen Verluste werde sicher der Rekrutierungsdruck steigen, ist dies einerseits spekulativ und lässt andererseits eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Kläger nicht erkennen. 2. Der Kläger hat hingegen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach §§ 29 Abs. 1 AsylG, die von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 13), bestehen nicht. Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34). Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind erfüllt. Das Gericht ist überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion im Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt droht. Der Kläger kann nicht auf internen Schutz verwiesen werden. a) Im Libanon herrscht ein internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der dort agierenden bewaffneten Gruppe Hisbollah, die in Teilen des Libanons als Staat-im-Staat agiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon [Stand: 14. Januar 2024], 13. März 2024, S. 5 und 7), und den israelischen Streitkräften. Seit dem 8. Oktober 2023 gab es tägliche Gefechte zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, die sich schwerpunktmäßig auf den Südlibanon konzentrierten, im Verlauf des Jahres 2024 jedoch an Intensität zunahmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon [Stand: 14. Januar 2024], 13. März 2024, S. 5; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Libanon – Januar bis Juni 2024, 30. Juni 2024, S. 1 ff.). Ende September 2024 eskalierte der bewaffnete Konflikt und dehnte sich zunehmend auf den gesamten Libanon aus. Am 17. und 18. September 2024 wurden mehrere tausend von der Hisbollah herausgegebene Pager und Funkgeräte zur Explosion gebracht, wodurch es im Libanon und Syrien zu dutzenden Toten und tausenden Verletzten kam, bei denen es sich überwiegend um Hisbollah-Mitglieder gehandelt haben soll. Es befanden sich bereits über 100.000 Personen auf der Flucht (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #27, 20. September 2024, S. 1; BAMF, Briefing Notes # 39, 23. September 2024, S. 4). Seit dem 21. September 2024 führte die israelische Luftwaffe täglich eine bis vierstellige Anzahl Luftangriffe auf dutzende Ortschaften schwerpunktmäßig im Südlibanon, der Bekaa-Ebene und den südlichen Vororten von Beirut durch. Am 23. September 2024 weiteten die israelischen Streitkräfte ihre militärischen Operationen aus. Hierbei wurden auch Luftschläge auf bisher von dem Konflikt nicht betroffene Regionen durchgeführt, insbesondere das Stadtgebiet von Beirut und palästinensische Flüchtlingslager (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #28, 25. September 2024, S. 1; OCHA, Lebanon: Flash Update #31, 2. Oktober 2024, S. 1; BAMF, Briefing Notes #40, 30. September 2024, S. 5). Anfang Oktober 2024 begannen die israelischen Streitkräfte eine Bodenoffensive im Südlibanon. Bis Mitte Oktober 2024 weiteten sich die Luftangriffe zunehmend über diese mehrheitlich schiitischen Gebiete hinaus aus (vgl. BAMF, Briefing Notes #41, 7. Oktober 2024, S. 4; BAMF, Briefing Notes #42, 14. Oktober 2024, S. 3 f.). Nach Daten der Nichtregierungsorganisation Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) führten die israelischen Streitkräfte zwischen dem 16. September 2024 und dem 25. Oktober 2024 3.250 Luftschläge durch (ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war). Im weiteren Verlauf des Oktobers und Novembers führten die israelischen Streitkräfte weiterhin täglich eine dreistellige Zahl von militärischen Operationen aus, die auch bisher nicht betroffene Orte trafen, insbesondere ein Luftschlag im Dorf Akroum im nördlichsten Gouvernement Akkar sowie Luftschläge auf Grenzübergänge im Distrikt Hermel im Gouvernement Baalbek-Hermel, im Gouvernement Bekaa und im Gouvernement Akkar (OCHA, Lebanon: Flash Update #41, 6. November 2024; BAMF, Briefing Notes #47, 18. November 2024, S. 3 f.; BAMF, Briefing Notes #48, 25. November 2024, S. 4). Alle Landesteile des Libanons sind jedenfalls seit Ende September 2024 zumindest von gelegentlichen Angriffen der israelischen Streitkräfte betroffen, wobei auch bereits zuvor vereinzelte Vorfälle außerhalb der schwerpunktmäßig betroffenen Regionen verzeichnet worden sind (vgl. OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, October 2023 – 25 November 2024, 26. November 2024; OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, 23 September 2024 – 25 November 2024, 26. November 2024; ACCORD, Libanon, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict & Event Data Project [ACLED], 7. August 2024, S. 1 und 4). Die Hisbollah feuerte ihrerseits seit dem 7. Oktober 2023 täglich teils hunderte Raketen und Drohnen auf das israelische Staatsgebiet. Im September 2024 weitete die Hisbollah die Nutzung höherentwickelter Systeme aus, um Regionen immer weiter von der Grenze zum Libanon entfernt zu treffen (vgl. ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, Zwischenüberschrift „Has Hezbollah increased its rocket, missile, and drone attacks on Israel?“, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe führt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach Überzeugung der Kammer noch nicht dazu, dass von einem Ende des bewaffneten Konflikts auszugehen ist. Ihr gingen noch am 26. November 2024 schwere Luftschläge der israelischen Luftwaffe voraus, bei denen mindestens 340 Personen insbesondere in Beirut, der Bekaa-Ebene und im Gouvernement South getötet oder verwundet wurden. Die Waffenruhe sieht zunächst eine Übergangsfrist von 60 Tagen vor, die insbesondere den Abzug der israelischen Bodentruppen aus dem Südlibanon und einen Rückzug der Kräfte und militärischen Infrastruktur der Hisbollah südlich des Flusses Litani vorsieht. Es gab mehrere Brüche der Waffenruhe. Israel behält sich das Recht vor, jederzeit einzugreifen. Die Waffenruhe wird als fragil angesehen (vgl. BAMF, Briefing Notes #49, 2. Dezember 2024, S. 4; OCHA, Lebanon: Flash Update #48, 28. November 2024, S. 1 f.). Bis zum 3. Dezember 2024 bombardierte die israelische Luftwaffe weiterhin vereinzelt Ziele im Südlibanon (vgl. Tagesschau, „Bröckelt die Waffenruhe im Libanon?“, vom 3. Dezember 2024, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/libanon-waffenruhe-israel-100.html). Aufgrund der zweimonatigen Übergangsfrist, der Intensität des bewaffneten Konflikts unmittelbar vor Inkrafttreten der Waffenruhe und der Verstöße gegen die Waffenruhe sieht die Kammer hierin noch keine ausreichende Zäsurwirkung. b) Als Folge der mit diesem Konflikt verbundenen willkürlichen Gewalt besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit. Zwar besteht nicht im gesamten Libanon die erforderliche Gefahrendichte (siehe aa)). In der Herkunftsregion des Klägers erreicht die Gefahrendichte jedoch das erforderliche Ausmaß (siehe bb)). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2004/83/EG), der sich inzwischen im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU wiederfindet, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der Gerichtshof der Europäischen Union dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes a. F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3). Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen sein wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 43). Auch eine Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet ist einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). aa) Nach diesen Maßstäben herrscht nicht im gesamten Libanon ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt gegenüber der dortigen Zivilbevölkerung, dass jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist. In einigen Landesteilen des Libanons besteht nur eine geringe Gefahrendichte. Aus der Möglichkeit des Verweises auf internen Schutz in einem Teil des Herkunftslandes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG, mit dem Artikel 8 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt worden ist, folgt, dass ein bewaffneter Konflikt oder, sofern der bewaffnete Konflikt sich auf das gesamte Herkunftsland erstreckt, jedenfalls die erforderliche Gefahrendichte auch in der Herkunftsregion des Ausländers bestehen muss. Auf das Bestehen eines bewaffneten Konflikts bzw. eine hohe Gefahrendichte außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es grundsätzlich nur ankommen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40: „tatsächlicher Zielort“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris). Hinsichtlich der Anforderungen an die Größe des Landesteils bzw. entsprechend die Herkunftsregion macht das Gesetz keine Vorgaben (vgl. Kluth, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, AsylG § 3e Rn. 2). Die Kammer geht bei der quantitativen Ermittlung von Folgendem aus: Nach Angaben der libanesischen Behörden ist für den gesamten Libanon seit Oktober 2023 von insgesamt mindestens 20.481 Opfern (3.961 Getöteten und 16.520 Verwundeten) auszugehen, wobei Männer hierunter ca. jeweils 75 Prozent der Opfer ausmachen (OCHA, Lebanon: Flash Update # 48, 1. Dezember 2024, abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/report/lebanon/lebanon-flash-update-48-escalation-hostilities-lebanon-28-november-2024; OCHA, Lebanon: At a Glance, as of 28 November 2024, 1. Dezember 2024, abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/report/lebanon/lebanon-glance-escalation-hostilities-lebanon-28-november-2024; BAMF, Briefing Notes #45, 4. November 2024, S. 4). Ein Großteil der Opfer entfällt auf den Zeitraum seit dem 23. September 2024. Bis zum 20. September 2024 wurde über 613 Getötete und 3.112 Verwundete berichtet (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #27, 20. September 2024, abrufbar unter https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-flash-update-27-escalation-hostilities-south-lebanon-20-september-2024). Es ist also davon auszugehen, dass auf den Zeitraum seit dem 23. September 2024 ca. 3.300 Getötete und 13.500 Verwundete, insgesamt ca. 16.800 Opfer entfallen. Bei diesen Angaben muss jedoch berücksichtigt werden, dass nicht alle genannten Opfer Zivilpersonen sind. Die von der Kammer zugrunde gelegten Opferzahlen, die auch von den Organisationen der Vereinten Nationen wiedergegeben werden, stammen vom libanesischen Gesundheitsministerium, das alle Getöteten als „Märtyrer“ führt und nicht zwischen Kämpfern und Zivilpersonen unterscheidet (vgl. Republic of Lebanon, Ministry of Public Health, Meldung vom 28. November 2024, abrufbar unter https://www.moph.gov.lb/userfiles/images/Prevention/PHEOC/Cumulative%20Report%20on%20the%20Total%20Number%20of%20Martyrs%20and%20Wounded%20since%20the%20Start%20of%20the%20Aggression/28-11-2024-2-eng.jpg). Die Kammer nimmt aufgrund der deutlichen Überproportionalität männlicher Opfer (siehe oben) zu Lasten des für die Gefahrendichte materiell beweisbelasteten Klägers in der quantitativen Ermittlung an, dass zwei Drittel der männlichen Opfer Kämpfer der Hisbollah und anderer bewaffneter Gruppen im Libanon waren. Das Gericht geht damit von einem Anteil betroffener Zivilpersonen von 50 Prozent aus (Frauen und Kinder zusammen 25 Prozent und 25 Prozent männliche Zivilpersonen), d. h. es gab insgesamt ca. 10.250 getötete und verwundete Zivilpersonen seit dem 8. Oktober 2023. Die Annahme, dass nur ein Drittel der getöteten Männer Zivilisten waren, beruht insbesondere auf einer Angleichung ihres Anteils unter den Gesamtopfern an den Anteil, der auf Frauen und Kinder entfällt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Anteil der Hisbollah-Kämpfer unter den männlichen Opfern noch größer ist. Auch die Beklagte geht vielmehr davon aus, dass in den offiziellen Angaben viele gefallene Kämpfer der Hisbollah nicht enthalten sind, die ihre eigenen Gefallenen auf 4.000 Kämpfer beziffert (vgl. BAMF, Briefing Notes #49, 2. Dezember 2024, S. 4). Die Kammer legt eine Gesamtbevölkerungszahl von 5,3 Millionen zugrunde (vgl. United States Department of State [US DoS], 2023 Report on International Religious Freedom: Lebanon, 26. Juni 2024, S. 3; Statistisches Bundesamt [Destatis], Libanon, Statistisches Länderprofil, 5. August 2024, S. 3, abrufbar unter https://www.destatis.de/). Hieraus folgt für den Zeitraum seit dem 8. Oktober 2023 eine Wahrscheinlichkeit von ca. 0,2 Prozent bzw. 1 zu 517 (5.300.000 / 10.250), als Zivilperson im Libanon aufgrund des bewaffneten Konflikts getötet oder verwundet zu werden. Dieser Wert liegt zwar oberhalb des nach früherer Rechtsprechung angenommenen Schwellenwertes von 1:800 bzw. 0,125 Prozent (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22). Bei wertender Betrachtung besteht hiernach bezogen auf den gesamten Libanon jedoch nicht für jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit eine hinreichende Gefahrendichte. Die Gefahrendichte für eine Zivilperson unterscheidet sich erheblich danach, welche Herkunftsregion innerhalb des Libanons für den Ausländer bei seiner Rückkehr zugrunde zu legen ist, weil das geographische Ausmaß der willkürlichen Gewalt regional sehr unterschiedlich ist. In einigen Regionen beschränkt sich die Konfliktintensität seit dem 8. Oktober 2023 auf Einzelfälle (siehe oben). Aufgrund dessen ist eine ausreichende Gefahrendichte für den gesamten Libanon auch dann nicht anzunehmen, wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass ausschließlich Zivilpersonen getötet und verletzt wurden. Hintergrund für die regionalen Schwerpunkte der Konfliktintensität ist die konfessionelle Zusammensetzung der libanesischen Bevölkerung (vgl. die in der mündlichen Verhandlung gezeigte Grafik aus Andari et. al., American University of Science and Technology, Beirut – Assessing population substructure in the Lebanese population: A population study using data on 23 autosomal short tandem repeats, 19. Januar 2023, Figure 1, abrufbar unter: https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/mgg3.2118). Die Hisbollah hat ihre Hochburgen in den mehrheitlich schiitisch bevölkerten Teilen der Bekaa-Ebene, den südliche Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13. März 2024, S. 7). Im nördlichen Libanon hat die Hisbollah traditionell keine Unterstützungsbasis in der überwiegend sunnitischen und christlichen Bevölkerung. Dies stimmt mit der weit überwiegenden Anzahl der militärischen Operationen der israelischen Streitkräfte in den überwiegend von Schiiten bewohnten Gebieten überein. bb) Der Kläger ist in seiner Herkunftsregion im Libanon, dem Gouvernement South, willkürlicher Gewalt in besonderem Maße ausgesetzt. Nach Überzeugung der Kammer ist es sachgerecht, zur Bestimmung der Gefahrendichte einzelne Landesteile und nicht den Libanon insgesamt zu betrachten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Libanon flächenmäßig zu den kleinen Ländern gehört (vgl. Statistisches Bundesamt, Internationales, Basistabelle Landfläche, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_Flaeche.html). Er weist lediglich eine Fläche von ca. 10.500 km² auf und ist damit um ein Vielfaches kleiner als die ca. 350.000 km² große Bundesrepublik Deutschland (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 5. Februar 2024, S. 2). Dies entspricht in etwa der Hälfte der jeweiligen Fläche von Hessen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Gemeinsames Statistikportal, abrufbar unter https://www.statistikportal.de/de/bevoelkerung/flaeche-und-bevoelkerung). Aufgrund der spezifischen Umstände des bewaffneten Konflikts ist der Libanon zur Bestimmung der Gefahrendichte dennoch anhand seiner Gouvernements aufzuteilen. Entlang deren Verwaltungsgrenzen besteht eine abgrenzbare Konfliktintensität und in der Folge ein sehr unterschiedliches Risiko, durch den bewaffneten Konflikt als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden (vgl. OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, October 2023 – 25 November 2024, 26. November 2024; ACCORD, Libanon, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict & Event Data Project [ACLED], 7. August 2024, S. 1 und 4; ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, Zwischenüberschrift „Where are Israel’s airstrikes targeting?“, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Das libanesische Gesundheitsministerium weist Opferzahlen für acht Gouvernements aus (vgl. Republic of Lebanon, Ministry of Public Health, Meldung vom 28. November 2024, abrufbar unter https://www.moph.gov.lb/userfiles/images/Prevention/PHEOC/Cumulative%20Report%20on%20the%20Total%20Number%20of%20Martyrs%20and%20Wounded%20since%20the%20Start%20of%20the%20Aggression/28-11-2024-2-eng.jpg). In anderen Erkenntnismitteln wird der Libanon in neun Gouvernements gegliedert, da 2017 der nördliche Teil des Gouvernements Mount Lebanon als das Gouvernement Keserwan-Jbeil ausgegliedert wurde (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 5. Februar 2024, S. 14). Die Kammer erachtet es jedoch als zweckmäßig, die von den Organisationen der Vereinten Nationen und der libanesischen Regierung verwendete Gliederung zugrunde zu legen. Das Gouvernement South hat eine Fläche von ca. 930 km² und eine Bevölkerung von ca. 600.000 Personen (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/South_Governorate). Die Fläche entspricht in etwa der Fläche Berlins von 891 km² (vgl. Statische Ämter des Bundes und der Länder, Gemeinsames Statistikportal, abrufbar unter https://www.statistikportal.de/de/bevoelkerung/flaeche-und-bevoelkerung). Für die quantitative Ermittlung des Risikos, als Zivilperson getötet oder verwundet zu werden, stützt sich die Kammer auf folgende Berechnung: Eine vorgenommene Auswertung der täglich durch das libanesische Gesundheitsministerium (abrufbar unter https://www.moph.gov.lb/en/Media/news) veröffentlichten Übersichten für den Zeitraum vom 27. Oktober 2024 bis 26. November 2024 ergibt bei Zusammenrechnung der täglichen Angaben insgesamt 1.252 Getötete und 3.687 Verwundete, also 4.939 Opfer des bewaffneten Konflikts im genannten Zeitraum: Wie aus der Tabelle ersichtlich entfallen auf das Gouvernement South 364 Getötete und 1.496 Verwundete, also 1.860 Opfer. Der Anteil der im Gouvernement South Getöteten und Verwundeten in diesem Zeitraum beträgt damit 37,6 Prozent. Dieser Anteil ist für eine Hochrechnung für den Zeitraum seit Oktober 2023 heranzuziehen. Die Daten der OCHA zeigen nämlich, dass sich die regionale Verteilung der Konfliktintensität im Zeitraum Oktober 2023 bis 25. November 2024 einerseits und vom 23. September 2024 bis 25. November 2024 andererseits kaum verändert hat (vgl. OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, October 2023 – 25 November 2024, 26. November 2024; OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, 23 September 2024 – 25 November 2024, 26. November 2024). Dies stimmt auch mit der sonstigen Erkenntnislage überein, die vor der Eskalation ab dem 23. September 2024 einen deutlichen Schwerpunkt der Vorfälle in den südlichen Gouvernements South und Nabatiyeh aufzeigt und erst ab September 2024 vermehrte Vorfälle in den nördlichen Landesteilen (vgl. ACCORD, Libanon, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict & Event Data Project [ACLED], 7. August 2024, S. 1 und 4; ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, Zwischenüberschrift „Where are Israel’s airstrikes targeting?“, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Auch die Beklagte geht in ihren Briefing Notes durchgängig von schwerpunktmäßigen Luftangriffen auf Ziele im Südlibanon, der Bekaa-Ebene und den südlichen Vororten von Beirut aus (siehe oben). Das Gericht legt daher zugrunde, dass der Anteil der auf das Gouvernement South entfallenden Opfer während der gesamten Dauer des Konflikts annähernd gleich geblieben ist. Damit entfällt ein Anteil von 37,6 Prozent der gesamten zivilen Opfer (ca. 10.250, s. oben aa) auf das Gouvernement South. Der Anteil der getöteten und verletzten Zivilpersonen im Gouvernement South beträgt damit hochgerechnet 3.854 Personen im Zeitraum 8. Oktober 2023 bis November 2024. Hieraus folgt für diesen Zeitraum eine Wahrscheinlichkeit von mindestens ca. 0,64 Prozent bzw. 1 zu 157 (600.000 / 3.854), als Zivilperson im Gouvernement South aufgrund des bewaffneten Konflikts getötet oder verwundet zu werden. In der wertenden Betrachtung berücksichtigt die Kammer gefahrerhöhend, dass die zugrunde gelegte Bevölkerungszahl im Gouvernement South die Binnenflucht in einer Phase der besonders hohen Konfliktintensität nicht wiederspiegelt. Nach Daten der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gab es beginnend vom 23. September 2024 einen enormen Anstieg der Binnenflüchtlinge, der seit Ende Oktober 2024 stagnierte (vgl. IOM, Lebanon: Displacement Tracking Matrix: Mobility Snapshot – Round 64 (21 November 2024) [im Folgenden: „IOM DTM“], S. 1, abrufbar auf: https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-displacement-tracking-matrix-mobility-snapshot-round-64-21-november-2024). In dem Zeitraum seit dem 23. September 2024, und insbesondere in dem Zeitraum seit dem 27. Oktober 2024, für den die Kammer die Zahlen des libanesischen Gesundheitsministeriums herangezogen hat, sind ca. 200.000 Personen aus dem Gouvernement South geflohen (80 Prozent von 250.000 Binnenflüchtlingen, vgl. IOM DTM, S. 2, S. 4). Bei Berücksichtigung einer Bevölkerungszahl von nur 400.000 Personen, die sich tatsächlich im Zeitraum vom 27. Oktober 2024 bis zum 26. November 2024 im Gouvernement aufgehalten haben, erhöht sich das verwirklichte statistische Risiko bei einer Hochrechnung auf den Zeitraum seit dem 8. Oktober 2023 auf ca. 0,96 Prozent bzw. 1 zu 103 (400.000 / 3.854), als Zivilperson im Gouvernement South aufgrund des bewaffneten Konflikts getötet oder verwundet zu werden. Das für den Gesamtzeitraum verwirklichte statistische Risiko beträgt bei wertender Betrachtung im Gouvernement South damit zwischen 0,64 und 0,96 Prozent bzw. 1 zu 157 und 1 zu 103. Gefahrerhöhend wirkt zudem eine Betrachtung des bisherigen Konfliktverlaufs, der vor dem Hintergrund der Konflikte in der gesamten Region und besonders seit dem 23. September 2024 zu betrachten ist. Der größte Teil der Opfer ist innerhalb des kurzen Zeitraums von ca. zwei Monaten getötet oder verwundet worden. Hinsichtlich des Organisationsgrades der beteiligten Streitkräfte ist zu berücksichtigen, dass das israelische Militär über ein großes Arsenal an von Kampfflugzeugen eingesetzten Luft-Boden-Waffen verfügt, die in der großen Mehrheit der Vorfälle eingesetzt werden. Bodenoperationen wurden durch die israelischen Streitkräfte nur in Grenznähe durchgeführt (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #46, 21. November 2024, S. 2; OCHA, Lebanon: Flash Update #45, 18. November 2024, S. 2; OCHA, Lebanon: Flash Update #42, S. 1; ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, Zwischenüberschrift „What do we know about Israel’s ground operation in Lebanon?“, 1. November 2024, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Die israelischen Streitkräfte sind in der Lage, jedes beliebige Ziel innerhalb des Libanons zu erreichen und anzugreifen. Den Erkenntnismitteln ist nichts über in relevanter Anzahl vorhandene Schutzeinrichtungen für die Zivilbevölkerung (z. B. Luftschutzbunker oder Ähnliches) im Libanon zu entnehmen. Der Einsatz von Luft-Boden-Waffen, also in der Regel Luft-Boden-Raketen oder Bomben, ist dadurch geprägt, dass sie beliebige Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im jeweiligen Zielgebiet erheblich gefährden können. Durch den Einsatz erheblicher Sprengmittel wird trotz moderner Militärtechnik und der durch die israelischen Streitkräfte jedenfalls teilweise ausgegebenen Warnungen im Vorfeld weder erreicht, dass durch die Explosionswirkung und Trümmerteile, zum Beispiel durch den Einsturz von Gebäuden, keine Zivilisten zu Schaden kommen, noch dass die Abwesenheit von Zivilisten im Zielgebiet möglichst sichergestellt ist. Das gilt ebenso für den Einsatz von Panzergranaten und Artillerie in Grenznähe. Die medizinische Versorgungslage erhöht das Risiko der Verletzungsopfer, dauerhaft verbleibende Verletzungsfolgen oder gar Todesfolgen zu erleiden. Die Gesundheitsversorgung war bereits vor Ausbruch des internationalen Konflikts sehr schlecht. Die allgemeine Krise im Libanon hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung. Eine verlässliche Versorgung mit Medikamenten ist seit Jahren nicht sichergestellt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 53; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 5. Dezember 2022 [Stand: 7. Oktober 2022], S. 24). Schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 [Stand: 14. Januar 2024], S. 25; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23. März 2022, S. 7). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 52). Diese Situation hat sich durch die militärischen Operationen weiter verschlechtert. Nach Angaben des UNHCR mussten von 15 Krankenhäusern in seinem Netzwerk drei schließen, vier sind teilweise in Betrieb und acht sind in Betrieb, jedoch hauptsächlich auf die Notversorgung bei Kriegsverletzungen beschränkt. Der Zugang zu diesen Einrichtungen sei aufgrund der Konfliktlage unsicher (vgl. UNHCR, Lebanon Emergency Flash Update, 19. November 2024, S. 2). Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben 13 Prozent der 178 Krankenhäuser im Libanon ihren Betrieb eingestellt, sind beschädigt worden oder mussten ihr Angebot einschränken. Zudem mussten 133 Gesundheitszentren der Primärversorgung und Arzneiausgabestellen schließen. Dies habe zerstörerische Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheitssorge, wie sich durch akute Mangelernährung mit gravierenden Konsequenzen für eine gesunde Entwicklung von Kindern zeige (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #45, 18. November 2024, S. 2). Im Libanon sind viele Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge der Hisbollah oder der Amal-Bewegung zugeordnet, wodurch sie in dutzenden Fällen Ziel israelischer Luftangriffe geworden sind (vgl. ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war). Schließlich ist in die individuelle Gefahrenlage der konkrete Wohnort des Klägers einzubeziehen. Der Kläger lebte vor seiner Ausreise in dem Dorf Yarine, das sich ca. 19 km südlich von Tyros nahe der Grenze zu Israel befindet und ca. 2.000 Einwohner hatte (vgl. Fehler! Linkreferenz ungültig.https://en.wikipedia.org/wiki/Yarine). Yarine ist – wie andere grenznahe Gemeinden – den Wirkungen des bewaffneten Konflikts im besonderen Maße und bereits seit Beginn des Konflikts ausgesetzt (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Libanon, Südlibanon: Sicherheitslage, 8. Januar 2024, S. 2; BBC, Southern Lebanon: BBC sees air strike destruction in deserted towns, 1. Mai 2024). Dies stimmt auch mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung überein, dass das Haus seiner Familie im November 2023 zerstört worden sei. Die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe (siehe oben) führt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht zu einer anderen Beurteilung der Gefahrendichte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die israelischen Streitkräfte die libanesische Bevölkerung auffordern, bis auf Weiteres nicht in eine ca. zehn Kilometer breite Region entlang der israelischen Grenze zurückzukehren. Andernfalls begebe man sich in Gefahr (vgl. BBC, „Israel warns against returning to 60 Lebanon villages“, 29. November 2024, abrufbar unter: https://www.bbc.com/news/articles/cdxv1727g5lo). Dies betrifft besonders den Kläger, der aus dem Ort Yarine stammt, das sich innerhalb dieses Bereichs befindet. Bereits am Tag des Eintritts der Waffenruhe gab es Berichte über einen Waffeneinsatz der israelischen Armee gegen zurückkehrende Bewohner, die sich in bestimmte Zonen bewegten (vgl. Tagesschau, „Waffenruhe hält – Bewohner kehren zurück“, 27. November 2024, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/waffenruhe-israel-hisbollah-108.html). In der Gesamtschau droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in das Gouvernement South ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. c) Für den Kläger besteht nicht in einem anderen Landesteil des Libanons die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Der subsidiäre Schutzstatus wird gemäß §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG nicht zuerkannt, wenn einem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er dort Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 14 ff.). Nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG (vgl. auch Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU) sind zu diesem Zweck genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 16). Erforderlich für die gerichtliche Überzeugungsbildung zum Vorliegen der Voraussetzungen des internen Schutzes sind ausreichend belastbare Erkenntnisse zu den maßgeblichen Umständen, insbesondere ob der Ausländer dort eine wirtschaftliche und finanzielle Absicherung finden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2023 – 4 A 2467/15.A –, juris Rn. 202 ff., Rn. 235). Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Merkmale. Hierbei ist der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Insoweit erforderliche und hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 27/20 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 27 ff.). In der konkret-individuellen Betrachtung ist zu berücksichtigen, ob es am Ort des internen Schutzes auch bei Schwierigkeiten bei der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, die angesichts der Entwurzelung etwa aus der Fremdheit am Ort des internen Schutzes, der unzureichenden Vernetzung dort oder ausbleibender Unterstützung durch Familie, Clan oder Volksgruppe folgen können, gelingen wird, das durch Art. 3 EMRK garantierte Existenzminimum aus eigener Kraft oder durch die gesicherte Unterstützung Dritter zu erlangen. In zeitlicher Hinsicht muss die Mindestsicherung auf dem durch Art. 3 EMRK gebotenen Niveau zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch für den zeitlich erweiterten Prognosespielraum, der aus dem Begriff der Niederlassung als mehr als kurzfristiger Aufenthaltsnahme beziehungsweise der Begründung eines perspektivisch dauerhaften Unterhalts folgt, feststehen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 24: Abgrenzung zum Maßstab nationaler Abschiebungsverbote; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 45.). Dabei ist zudem sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Niveau auch in der ersten Phase des Aufenthalts am Ort des internen Schutzes prognostisch gesichert sein muss; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Ein wie auch immer bestimmter „Sicherheitsaufschlag“ auf das durch Art. 3 EMRK gewährleistete wirtschaftliche Existenzminimum als Zumutbarkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme internen Schutzes hingegen ist auch nicht zur „Abfederung“ von Prognoseschwierigkeiten oder -unsicherheit zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 46). Die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Sicherung des Existenzminimums am Ort des internen Schutzes liegt bei der Beklagten. Es entspricht auch der UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz Nr. 4 vom 23. Juli 2003, dass der Verweis auf internen Schutz keine zusätzliche Belastung für den Schutzsuchenden darstellen soll. Es liegt nicht am Schutzsuchenden darzulegen und zu beweisen, dass er seine Existenzgrundlage nicht wird sichern können und deswegen der realen, nicht durch ihm zumutbare Bemühungen zur eigenen Existenzsicherung abwendbaren Gefahr nicht mit Art. 3 EMRK vereinbarer Lebensbedingungen ausgesetzt sein wird. (vgl. dort Rz. 33 f. der o. g. UNHCR-Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 46). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in einem anderen Landesteil des Libanons niederlässt. Es kann offen bleiben, in welchen Landesteilen der Kläger sicher hinsichtlich einer individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt ist. Das Gericht kann sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht überzeugen, dass der Kläger einen perspektivisch dauerhaften Aufenthalt außerhalb seiner Herkunftsregion bei Sicherung des Existenzminimums, das prognostisch das nach Art. 3 EMRK erforderliche Niveau nicht unterschreitet, begründen kann. Es verbleiben hieran überwiegende Zweifel, die nach den materiellen Beweislastregeln zu Lasten der Beklagten gehen, die zu den Voraussetzungen internen Schutzes schon nicht substantiiert ihrer Darlegungsobliegenheit nachgekommen ist. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Der Libanon befindet sich seit dem Jahr 2019 in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Die wirtschaftliche Lage in Libanon verschlechterte sich seitdem bereits vor Beginn des internationalen bewaffneten Konflikts zusehends dramatisch. Im Human Development Index belegte der Libanon im Jahr 2022 nur noch Platz 112 von 189 Staaten. Die jährliche Inflation lag bei mehr als 160 Prozent. Die Währung hat erheblich an Wert verloren. Fast alle Subventionen auf Treibstoff und Nahrungsmittel sind abgebaut. Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigte die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Eine durchgehende Versorgung mit Strom und sauberem Wasser war nicht mehr gewährleistet. Rund drei Viertel der libanesischen Bevölkerung lebten an oder unter der Armutsgrenze. Die Erwerbstätigenquote lag im Jahr 2022 bei nur noch 30 Prozent. Über 3,5 Millionen Menschen benötigten Unterstützung des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen. Für arme Libanesen besteht ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP). Daneben leistet das Emergency Social Security Nets Programm der Weltbank (ESSN) Hilfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon [Stand: 14. Januar 2024], 13. März 2024, S. 25; HRW, Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, 12. Dezember 2022; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Libanon, 16. März 2023). Die Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen war schon zuvor besonders hoch und erreichte schätzungsweise 50 Prozent. Die Löhne lagen aufgrund der Währungsabwertung ausgehend vom Mindestlohn bei 50 USD oder weniger. Arbeitsstellen wurden selten ausgeschrieben (vgl. IOM, Länderinformation Libanon, 14. Januar 2024, S. 4; USDOS, Lebanon 2023 Human Rights Report, S. 60). Angesichts der Ereignisse seit dem 23. September 2024 und den ausgelösten Fluchtbewegungen kann nur davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt nochmals verschlechtert haben. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird die Massenflucht die wirtschaftliche Lage und Ernährungssituation weiter verschlimmern. Im Süden und Osten des Landes falle die anstehende Ernte aus. Viele von Vertreibung betroffene Menschen wendeten ihre Ersparnisse auf, um Zuflucht zu finden und Essen zu erhalten (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon, Wirtschaftliche Situation, abrufbar unter https://www.bmz.de/de/laender/libanon/wirtschaftliche-situation-11890). Nach Schätzung der Weltbank betragen der ökonomische Schaden ca. 5,1 Milliarden USD und die Schäden an der Infrastruktur 3,5 Milliarden USD (BAMF, Briefing Notes #47, 18. November 2024, S. 4). Das libanesische Bruttoinlandsprodukt soll im Jahr 2024 nach Prognosen um 6,6 Prozent sinken, wodurch sich die Einbuße um 34 Prozent in den letzten fünf Jahren weiter vertieft. Dies entspricht einem Verlust des Wachstums von fünfzehn Jahren. Die Nahrungsunsicherheit wird sich weiter verschlechtern. Die Unterbrechung des Handels, Tourismus und der Agrarproduktion hat viele kleine Unternehmen zur Schließung gezwungen (World Food Programme, Lebanon Emergency Response, External Situation Report 9, 21. November, und External Situation Report 10, 28. November 2024). Über Teile des Landes, die als sicher im Sinne des internen Schutzes erachtet werden könnten, liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine belastbaren Erkenntnisse vor, die eine positivere Prognose gegenüber der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage im Libanon erlauben. Insoweit hat die nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darlegungs- und materiell beweisbelastete Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, an welchen Orten der Kläger sich niederlassen, insbesondere sein Existenzminimum perspektivisch dauerhaft sichern kann. Die Auswirkungen der Waffenruhe, insbesondere sofern sie gebrochen wird, auf die wirtschaftliche Lage, sind aufgrund ihrer Fragilität nicht absehbar. Aufgrund der den Kläger begünstigenden Beweislast kann damit nicht von einer perspektivisch dauerhaften Existenzsicherung in der Weise, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten ist, in einem anderen Landesteil des Libanons ausgegangen werden. Zwar ist der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Sunnit, sodass jedenfalls seine Konfession einer Niederlassung in mehrheitlich sunnitisch bewohnten Gebieten nicht entgegenstünde. Es fehlen jedoch belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger angesichts der wirtschaftlichen Lage im Libanon und der Auswirkungen des bewaffneten Konflikts ohne ein soziales oder familiäres Netzwerk in irgendeinem Landesteil gelingen kann, sein Existenzminimum perspektivisch dauerhaft zu sichern. Hierfür fehlt es an ausreichend gesicherten Erkenntnissen, die aufzeigen, an welchen Orten ihm als jungem, gesundem Mann ohne besondere Ausbildung oder Kenntnisse die Aufnahme einer wenn auch nur geringfügig vergüteten Beschäftigung und die Finanzierung von Obdach so möglich wäre, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder kurz- noch längerfristig zu einer Unterschreitung des Niveaus kommt, das Art. 3 EMRK voraussetzt. Die Familie des Klägers ist nach dessen Angaben in einer Unterkunft in Sidon, das ebenfalls im Gouvernement South liegt, untergebracht. Familiäre Verbindungen in andere Landesteile bestehen nach seinen auch von der Beklagten nicht bezweifelten Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er finanzielle oder sonstige Unterstützung aus dem Kreis der Familie erhalten kann, um sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Seine vorübergehende Zuflucht in Notunterkünften (in sicheren Landesteilen) scheidet schon aus, weil ungewiss ist, ob und wie lange der libanesische Staat diese Unterkünfte nach Eintritt der Waffenruhe offenhält. Dies erscheint auch angesichts des Umstands, dass 80 Prozent der in Notunterkünften untergebrachten Binnenvertriebenen diese Unterkünfte bereits am 28. November 2024 verlassen hatten, fraglich (vgl. WFP, Lebanon Emergency Response, External Situation Report 10, 28. November 2024, S. 1). Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung muss seine Familie die Notunterkunft in einer Schule in Sidon in zwei Wochen verlassen, da dort der Schulbetrieb wieder aufgenommen werden soll. Jedenfalls reicht eine zeitlich begrenzte Unterbringung in einer Notunterkunft im Hinblick auf den Zeitraum, den das Gericht in den Blick zu nehmen hat, nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Versorgung des Klägers mit Wohnraum auszugehen. Auch eine angenommene Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen aus dem REAG/GARP-Programm durch den Kläger lässt keine positive Prognoseentscheidung zu. Hierzu zählt eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- Euro pro Person und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen von bis zu weiteren 1.000,- Euro (Internationale Organisation für Migration, Informationsblatt REAG/GARP 2023, Februar 2023). Denn diese Hilfen lassen nur das Risiko einer Verelendung unmittelbar nach der Rückkehr für absehbare Zeit voraussichtlich entfallen. Für eine im Rahmen von § 3e AsylG anzustellende erweiterte Prognoseentscheidung genügen die Summen aus dem Programm jedoch nicht. d) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 4 Abs. 2 AsylG, insbesondere Nr. 3, sind dem Gericht nicht bekannt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere weder aus dem Vorbringen des Klägers im Asyl- oder Klageverfahren noch aus dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte. 3. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind die Ziffern 3) bis 5) des Bescheides aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Der 2006 geborene Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger, begehrt internationalen Schutz. Nach seinen Angaben verließ er den Libanon Ende Juni oder Anfang Juli 2022. Mithilfe eines Schleusers sei er in die Türkei geflogen und von dort auf dem Landweg nach Deutschland gekommen. Er sei am 7. August 2022 in das Bundesgebiet eingereist. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 stellte das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf als Vormund des Klägers schriftlich ein auf internationalen Schutz beschränktes Asylgesuch. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) am 13. November 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe im Dorf Yarine an der Grenze zu Israel gelebt. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise habe er dann einige etwas ältere „Jungs“ kennengelernt. Sein Vater sei dagegen gewesen, dass er mit ihnen mitgehe. Sie seien zusammen am Strand spazieren gegangen. Er habe dann festgestellt, dass diese Jungen von der Hisbollah seien, als diese bei Spaziergängen angefangen hätten, über die Hisbollah zu sprechen. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Er habe sich der Hisbollah nicht anschließen wollen. Als sie gemerkt hätten, dass er nicht mehr mitgehen wollte, seien sie aggressiv geworden. Es habe drei Vorfälle bei ihm zuhause gegeben. Sie seien zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater beschimpft und in die Luft geschossen. Beim nächsten Mal hätten sie gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht mitkomme. Beim letzten Mal hätten sie in seiner Abwesenheit seine Mutter und seine Brüder geschlagen. Zwischen dem Kennenlernen und dem ersten Angriff sei ungefähr ein Monat vergangen. Seine Mutter habe ihr Gold verkauft und mit Leuten gesprochen. Er habe das Land vier oder fünf Tage nach dem dritten Angriff verlassen. Er habe seit ein paar Wochen keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Das halbe Dorf sei bereits zerstört worden. Er wisse nicht, ob seine Eltern noch leben. Bei einer Rückkehr in den Libanon habe er Angst vor der Hisbollah. Sie beherrsche den ganzen Flughafen. Der ganze Süden werde bombardiert. Wegen der Hisbollah und der Bombardierungen könne er nicht zurückgehen. Er habe die 10. Klasse abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Im Sommer habe er manchmal als Automechaniker gearbeitet und auf dem Grundstück seines Vaters mitgeholfen. Sein Vater sei Bauer und pflanze je nach Saison Gurken, Tomaten und Saisongemüse an. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien schlecht gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2024, zugestellt am 30. Januar 2024, lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine konkrete Verfolgung u. a. wegen der politischen Überzeugung des Klägers sei von ihm nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Eine Anknüpfung an eines der Merkmale der Genfer Flüchtlingskonvention sei nicht gegeben. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bestehe nicht. Zwar könne es in Einzelfällen zu Verfolgungshandlungen durch die Hisbollah kommen. Die Ablehnung der Anwerbeversuche wecke jedoch nicht das Zugriffsinteresse der Hisbollah; es werde nicht angenommen, dass er hierdurch als direkte Bedrohung wahrgenommen werde. Ferner lägen keine Abschiebungsverbote vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon führten nicht zu der Annahme, dass er bei Abschiebung sein Existenzminimum nicht sichern könne. Der Kläger könne bei seiner Rückkehr auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen. Hiergegen hat der Kläger am 13. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei durch die Androhung von Waffengewalt seitens der Hisbollah wegen seiner Verweigerung, sich dieser anzuschließen, Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen geworden. Diese knüpften an seine tatsächliche bzw. zugeschriebene politische Überzeugung und ggfs. Nationalität bzw. Religion an. Die Hisbollah sei ein teil- bzw. quasistaatlicher Verfolgungsakteur, gegen den der libanesische Staat weitgehend machtlos sei. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt durch Subsistenzwirtschaft auf sehr niedrigem Niveau bestritten. Das Haus seiner Familie in Yarine sei durch einen israelischen Luftangriff im Herbst 2023 komplett zerstört worden. Seine Familie sei zunächst nach G... geflüchtet, wo sie ein weiteres Haus besessen habe. Im September 2024 habe die Familie aufgrund der Luftangriffe erneut flüchten müssen. Sie seien in einer Flüchtlingsunterkunft in Sidon untergebracht, wo es an Lebensmitteln und anderer grundlegender Versorgung mangele. Es gebe nur begrenzte Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen. Die Gesamtsituation sei gefährlich und prekär. Durch die israelischen Angriffe wäre er im Libanon einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit ausgesetzt. Er beziehe sich auf Veröffentlichungen des UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration. Ihm stünde kein interner Schutz zur Verfügung. Seine Familie sei weder in Yarine, G... noch Saida sicher. Sie könne auch nicht anderswo Sicherheit erlangen. In keinem Teil des Landes sei es ihm aufgrund der dramatischen Notlage, der erheblichen Beeinträchtigung aller Bereiche des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens und der massiven Probleme bei der Versorgung mit grundlegenden Gütern der Daseinsvorsorge möglich, ein halbwegs menschenwürdiges Leben zu führen. Seine mehrfach vertriebene Familie könne ihn nicht unterstützen. Es sei derzeit bloße Spekulation, ob ein Waffenstillstand zu einer deutlichen Entschärfung führen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen.