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Beschluss

35 KE 28.10, 24 A 379.06

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0814.35KE28.10.0A
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Leitsätze
Bei dem Zwischenverfahren gem § 99 Abs 2 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht handelt es sich um einen "Zwischenstreit" im Sinne von § 19 Abs1 Satz 2 Ziff 3 RVG, für den kein gesonderter anwaltlicher Vergütungsanspruch besteht.(Rn.8) Dagegen handelt es sich bei dem im Rahmen eines Zwischenverfahrens gem § 99 Abs 2 Satz 12 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren um eine besondere Angelegenheit gem § 18 Abs 1 Ziff 3 RVG, so dass Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich verlangt werden können.(Rn.11)
Tenor
Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Juni 2010 – VG 24 A 379.06 – werden die für das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu erstattenden Kosten auf 170,50 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu 6/7 und der Erinnerungsgegner zu 1/7 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.193,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Zwischenverfahren gem § 99 Abs 2 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht handelt es sich um einen "Zwischenstreit" im Sinne von § 19 Abs1 Satz 2 Ziff 3 RVG, für den kein gesonderter anwaltlicher Vergütungsanspruch besteht.(Rn.8) Dagegen handelt es sich bei dem im Rahmen eines Zwischenverfahrens gem § 99 Abs 2 Satz 12 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren um eine besondere Angelegenheit gem § 18 Abs 1 Ziff 3 RVG, so dass Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich verlangt werden können.(Rn.11) Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Juni 2010 – VG 24 A 379.06 – werden die für das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu erstattenden Kosten auf 170,50 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu 6/7 und der Erinnerungsgegner zu 1/7 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.193,81 Euro festgesetzt. 1. Die Erinnerung, über die zu entscheiden die Kammer als Kostenkammer des Gerichts des ersten Rechtszuges gem. §§ 164, 165, 151 VwGO berufen ist, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss (VG 24 A 379.06) zu Unrecht den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 6. April 2010 mit der Begründung abgelehnt, ein anwaltlicher Vergütungsanspruch bestehe nicht. Der Erinnerungsführer hat vielmehr einen Anspruch auf Festsetzung der für das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu erstattenden Kosten, soweit das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO) betroffen ist. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das hier in Frage stehende Zwischenverfahren betraf die Weigerung des Beklagten des Hauptsacheverfahrens und hiesigen Erinnerungsgegners, bestimmte Akten im Verfahren der Hauptsache VG 24 A 379.06 vorzulegen. Dem Antrag des Klägers des Hauptsacheverfahrens und hiesigen Erinnerungsführers, gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO festzustellen, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig ist, hat das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht entsprochen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2009 – OVG 95 A 7.08 –, zitiert nach juris). Der dagegen gerichteten Beschwerde gem. § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO hat indes das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und mit Beschluss vom 8. März 2010 festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig war. Zudem hat es entschieden, dass der Beklagte des Hauptsacheverfahrens und hiesige Erinnerungsgegner die Kosten des Zwischenverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen habe (– 20 F 11/09 –, zitiert nach juris). Den Antrag des Klägers des Hauptsacheverfahrens und hiesigen Erinnerungsführers vom 6. April 2010 auf Festsetzung der Kosten für das Zwischenverfahren hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit streitgegenständlichem Beschluss vom 24. Juni 2010 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein vertritt in seinem Beschluss vom 17. Januar 2007 (– 15 P 1/06 –, zitiert nach juris, Rn. 27) die Auffassung, dass für den Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1, Nr. 5112, §§ 35, 52 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG) anfallen. 2. Soweit das Verfahren gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht in Frage steht, schließt sich die Kammer der vorgenannten Rechtsauffassung an. Bei dem Verfahren gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine im Sinne des § 19 Abs. 1 RVG dem (Hauptsache-)Verfahren zugehörige Tätigkeit, was zur Folge hat, dass insofern die begehrte Kostenfestsetzung nicht stattfindet. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören „zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist“. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG zählen hierzu unter anderem „Zwischenstreite“. § 19 RVG ergänzt § 15 Abs. 1 und 2 RVG, demzufolge die Gebühren – soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt – die gesamte Tätigkeit des Anwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten und der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 18. Auflage 2008, § 19 Rn. 2). Die Zugehörigkeit eines Zwischenstreits zum Rechtszug bewirkt, dass aufgrund des Zwischenstreits etwa eine Verfahrensgebühr nicht zusätzlich zur entsprechenden Gebühr des Hauptverfahrens entstehen kann (vgl. Ebert, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Auflage 2009, § 19 Rn. 39). Zwar wendet der Erinnerungsführer gegen die Anwendbarkeit der Norm ein, dass sich schon aus dem Umstand, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in den einschlägigen RVG-Kommentaren an entsprechender Stelle nicht erwähnt werde, ergebe, dass es sich bei diesem Verfahren nicht um einen Zwischenstreit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG handele. Diese Sichtweise überzeugt indes nicht. Bei dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um ein Zwischenverfahren (vgl. etwa Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2009, § 99 Rn. 18; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2009, § 99 Rn. 31a), und damit um einen „Zwischenstreit“ im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ersichtlich keine „besondere Angelegenheit“ im Sinne von § 18 RVG, da es in den abschließenden Katalog der Vorschrift nicht aufgenommen worden und auch in § 19 Abs. 2 RVG nicht erwähnt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 99 Abs. 2 VwGO zwar erst zum 1. Januar 2002 Eingang in die Verwaltungsgerichtsordnung gefunden hat, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz indes zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 2009 geändert worden ist, so dass dem Gesetzgeber eine entsprechende Normierung durchaus möglich gewesen wäre. Einer Qualifizierung als „Zwischenstreit“ im Sinne von § 19 RVG steht auch nicht entgegen, dass das Verfahren in der Kommentierung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG – soweit ersichtlich – keine Erwähnung findet. Denn die dort aufgeführten Verfahren sind ausdrücklich beispielhaft (vgl. etwa Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 19 Rn. 39f.; Ebert, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 19 Rn. 37) und lassen mangels abschließender Aufzählung gerade keine Rückschlüsse auf die Einschlägigkeit der Vorschrift zu. Gegen eine Qualifizierung als Zwischenstreit im Sinne von § 19 RVG spricht auch nicht der Umstand, dass es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO um ein selbständiges Zwischenverfahren mit einem eigenen Streitgegenstand handele, das eine Kostenentscheidung erfordere (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 – 20 F 3/03 –, zitiert nach juris, Rn. 19, sowie vom 29. Juli 2002 – 2 AV 1/02 –, NVwZ 2002, 1249f.). Denn aus dem Umstand, dass in einem Zwischenverfahren eine Kostenentscheidung getroffen wird, folgt nicht zwingend, dass auch eine gesonderte anwaltliche Vergütung beansprucht werden kann (vgl. in diesem Sinne wohl auch Ebert, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 19 Rn. 42). Eine Kostenentscheidung kann auch (nur) im Hinblick auf etwaige Aufwendungserstattungen oder etwaig zu entrichtende Gerichtskosten getroffen werden. Dementsprechend lässt sich entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers auch aus dem Umstand, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihren das hier in Frage stehende Zwischenverfahren betreffenden Beschlüssen jeweils eine Kostenentscheidung getroffen und eine Streitwertfestsetzung vorgenommen haben, kein Rückschluss auf das Entstehen anwaltlicher Vergütungsansprüche ziehen. Nur am Rande sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch fraglich erscheint, welcher Gebührentatbestand des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG; im Folgenden: VV) überhaupt für die vom Erinnerungsführer für das Verfahren gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemachte Verfahrensgebühr einschlägig sein könnte (vgl. in diesem Sinne auch Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 99 Rn. 45/Fn. 5, demzufolge eine „Streitwertfestsetzung zwar mangels eines Gebührentatbestandes [Hervorhebung nicht im Original] nicht zwingend, gleichwohl aber empfehlenswert“ sei). Das Vergütungsverzeichnis regelt die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit abschließend (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 2 Rn. 12). Nicht einschlägig dürfte jedenfalls der im Kostenfestsetzungsantrag vom 6. April 2010 genannte Tatbestand Nr. 3200 VV sein. Denn die Nrn. 3200 ff. VV betreffen Berufungsverfahren, bestimmte Beschwerdeverfahren und Verfahren vor dem Finanzgericht; auf das vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geführte Zwischenverfahren gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO trifft ersichtlich keine der vorgenannten Verfahrensgruppen zu. 3. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens gem. § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht steht dem Erinnerungsführer jedoch ein Anspruch gem. § 164 VwGO i.V.m §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2, 18, 19 RVG i.V.m. Nrn. 3500 und 7002 VV auf Festsetzung der zu erstattenden Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 170,50 Euro zu. Denn gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 RVG handelt es sich bei „jede(m) Beschwerdeverfahren“ um eine „besondere Angelegenheit“ und somit nicht um eine gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG dem (Hauptsache-)Verfahren zugehörige Tätigkeit. In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem die Frage des Umfangs bewilligter Prozesskostenhilfe betreffenden Verfahren entschieden, dass „sich die vom Verwaltungsgericht für das Hauptsacheverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf das Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 99 VwGO“ erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 20 KSt 1/09 [20 F 26/08] –, zitiert nach juris, Rn. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt (Rn. 4), dass (zwar) „ein notwendiger innerer Zusammenhang zwischen Hauptsacheverfahren und Zwischenverfahren gemäß § 99 VwGO (besteht). Dies gilt unabhängig davon, ob das Oberverwaltungsgericht gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Entscheidung im Zwischenverfahren zuständig ist. Das gilt jedoch nicht für das Rechtsmittel der Beschwerde, die selbständig gegen die Entscheidung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts erhoben werden kann. Denn in diesem Fall bedarf es der ausdrücklichen Einlegung der Beschwerde (…)“. Da eine Zugehörigkeit zum Verfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 RVG somit im Falle des Beschwerdeverfahrens nicht vorliegt, können besondere Gebühren nach dem RVG grundsätzlich verlangt werden. Im vorliegenden Fall hat der Erinnerungsführer Anspruch auf Festsetzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,-- Euro (Nr. 7002 VV) sowie auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr. Anders als der Erinnerungsführer meint (vgl. Kostenfestsetzungsantrag vom 6. April 2010), ergibt sich diese indes nicht aus Nr. 3206 VV. Denn die Nrn. 3206 ff. VV betreffen im Wesentlichen Revisionsverfahren; um ein solches handelt es sich bei dem vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO geführten Beschwerdeverfahren erkennbar nicht. Einschlägig ist jedoch Nr. 3500 VV, die eine gebührenrechtliche Auffangvorschrift (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV Rn. 4) für Beschwerdeverfahren darstellt (zur Einschlägigkeit der Nrn. 3500 ff. VV für Rechtsbehelfsverfahren im Rahmen von Zwischenstreiten vgl. auch Ebert, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 19 Rn. 43). Gem. Nr. 3500 VV entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr, mithin vorliegend in Höhe von 150,50 Euro. Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 VV kann vorliegend nicht geltend gemacht werden, weil der Erinnerungsführer zwischenzeitlich abgeschoben worden ist und Leistungen eines Rechtsanwalts an eine Privatperson, deren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union liegt, nicht der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Kroiß, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., Nr. 7008 VV Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.