Beschluss
35 L 370.11
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0507.35L370.11.0A
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Leitsätze
1. Die Sperrwirkung der Ausweisung greift unabhängig davon, ob die Ausweisung bereits bestandskräftig oder zumindest sofort vollziehbar ist, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 1 B 119/05.(Rn.12)
2. Allerdings erfordert die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 41 B 119/05.(Rn.12)
3. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 GG setzt sich gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen nicht ausnahmslos durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes keine „Zäsur“ in der Lebensführung des Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der öffentlichen Interessen vor - auch gewichtigen - familiären Belangen in Betracht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05, sowie BVefG, Beschluss vom 01. März 2004 - 2 BvR 1570/03.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B… beizuordnen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sperrwirkung der Ausweisung greift unabhängig davon, ob die Ausweisung bereits bestandskräftig oder zumindest sofort vollziehbar ist, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 1 B 119/05.(Rn.12) 2. Allerdings erfordert die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen, vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 und 41 B 119/05.(Rn.12) 3. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 GG setzt sich gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen nicht ausnahmslos durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes keine „Zäsur“ in der Lebensführung des Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der öffentlichen Interessen vor - auch gewichtigen - familiären Belangen in Betracht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05, sowie BVefG, Beschluss vom 01. März 2004 - 2 BvR 1570/03.(Rn.32) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B… beizuordnen, wird abgelehnt. I. Der 1979 geborene Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Mit seiner am 4. Oktober 2011 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 35 K 371.11) wendet er sich gegen seine durch Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. September 2011 verfügte Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Im vorliegenden Eilverfahren beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. II. 1. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. 2. Der Eilantrag war bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er nicht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2011 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gerichtet ist, sondern darauf, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorübergehend auszusetzen (vgl. zur Umdeutung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 VwGO nur Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 123 Rn. 4 m.w.Nachw.). Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 9. September 2011 verfügten Ausweisung des Antragstellers hat die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und § 84 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG). Das Rechtsschutzziel des Antragstellers kann bei sachgerechter Auslegung somit allein darin bestehen, einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, die daran anknüpfen, dass es der Antragsgegner in dem Bescheid vom 9. September 2011 zugleich abgelehnt hat, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; mit der Folge, dass der Antragsteller, da die gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), jedenfalls aus diesem Grund derzeit vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG). Dieses Rechtsschutzziel vermag der Antragsteller nur mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen. Zwar bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung oder (Neu-) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO -, wenn der Antrag bei der Ausländerbehörde die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; zit. nach juris). Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, greift die Fiktionswirkung indes nicht in Fällen einer verspäteten Antragstellung, d.h. wenn der bisherige Aufenthaltstitel bei Antragstellung bereits abgelaufen war (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5.10 -, Rn. 15 ff. m.w.Nachw.; zit. nach juris; a.A. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 18 B 120/06 -, Rn. 6 ff.; zit. nach juris; zur Diskussion auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage 2011, § 81 AufenthG Rn. 19 m.w.Nachw.). Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG am 1. Dezember 2010 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. 3. Der so verstandene Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung zusteht. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und dem Gericht allein möglichen summarischen Prüfung vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere hat der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der seiner Abschiebung im Sinne eines rechtlichen Grundes nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnte. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt allein § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, steht derzeit die Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Sperrwirkung greift nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren anschließt, unabhängig davon, ob die Ausweisung bereits bestandskräftig oder zumindest sofort vollziehbar ist (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Februar 2007 - OVG 13 S 1969/06 -, Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005 - OVG 1 B 128/05 u. OVG 1 B 119/05 -, Rn. 11; beide zit. nach juris; zur Diskussion Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann , Ausländerrecht, Kommentar, 2008, § 11 Rn. 6 ff. m.w.Nachw.). Allerdings erfordert die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Februar 2007, a.a.O., Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Juni 2004 - VGH 12 TG 1525/04 -, Rn. 6; zit. nach juris; Dienelt, in: Renner, a.a.O., § 84 AufenthG Rn. 6; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: 76. Lfg. März 2012, § 84 Rn. 51 u. § 81 Rn. 48 m.w.Nachw.). Im Fall des Antragstellers spricht nach Aktenlage alles dafür, dass die Ausweisungsverfügung aus dem Bescheid vom 9. September 2011 rechtmäßig ist. Die Ausweisung des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juni 2009 wegen Entziehung Minderjähriger und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 14. Dezember 2010 rechtkräftig; seit dem 11. Februar 2011 sitzt der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges Berlin ein, voraussichtlicher Austritt ist am 10. August 2012. Soweit der Antragsteller sich als Vater einer - minderjährigen - deutschen Tochter, mit der er (gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin) in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG berufen kann, so hindert dies die Ausweisung nicht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genießt, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Einschätzung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 9. September 2011, dass diese Voraussetzung hier gegeben ist, begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Kontrolldichte keinen Bedenken. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten im Strafurteil vom 16. Juni 2009 hat der Antragsteller seine erste, 2003 geborene Tochter im August 2005 ohne den Willen der Kindsmutter (seiner früheren Lebensgefährtin) in den Libanon verbracht. Seitdem halte er das Kind der Kindsmutter vor und vereitele dadurch das der Mutter zustehende Umgangsrecht mit dem Kind. Im Dezember 2007 habe der Antragsteller gegenüber der Kindsmutter geäußert, dass sie ihre Tochter nie wieder sehen werde, wenn sie Anzeige gegen ihn erstatte. Die Einlassung des Antragstellers, es handele sich alles um ein Missverständnis, wertete das Amtsgericht nach Zeugenvernehmung der Kindsmutter als „reine Schutzbehauptung“. Zu Recht ist der Antragsgegner in dem Bescheid vom 9. September 2011 davon ausgegangen, dass das im Strafurteil vom 16. Juni 2009 geahndete Verhalten des Antragstellers einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht darstellt, der der Vorgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genügt. Dabei ist zulasten des Antragstellers auch besonders in Rechnung zu stellen, dass das von ihm in den Libanon verbrachte Kind, das inzwischen neun Jahre alt ist und sich nach wie vor im Libanon befindet (dort bei den Eltern des Antragstellers), deutsche Staatsangehörige ist. Ernstliche Bemühungen des Antragstellers, das Kind zurück nach Deutschland zu bringen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht hierfür die „fehlende Mitwirkung“ des Antragsgegners verantwortlich, der es im Fall seiner Ausreise zur Abholung des Kindes abgelehnt habe, die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu erlauben und ihn auf die Durchführung des Visumsverfahrens verwiesen habe. Hiermit vermag der Antragsteller indes nicht zu überzeugen. Angesichts der Schwere seiner Verfehlung und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes muss ihm zugemutet werden, seine eigenen Belange hinter denen des Kindes zurückzustellen. Das persönliche Verhalten des Antragstellers, wie es sich nach Aktenlage darstellt, zeigt, dass von ihm auch weiterhin eine bedeutsame Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Insbesondere hat der Antragsteller sich bislang nicht von seinen strafbaren Handlungen distanziert. Das wird durch die jüngste Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges Berlin vom 4. November 2011 bestätigt. Darin heißt es: „Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich der Strafgefangene nach wie vor auf die Richtigkeit seiner strafbaren Handlung (Kindesentziehung) beruft. Ihm ging es nach eigenen Angaben ausschließlich um das Wohl seiner Tochter. Warum er seine Tochter bislang nicht nach Deutschland zurückgeholt habe, vermochte er nachvollziehbar nicht zu erklären.“ Entsprechend geht die Vollzugsplanfortschreibung von Vollverbüßung aus; eine vorzeitige Entlassung zum 2/3-Termin - dieser wäre am 9. Februar 2012 gewesen - wurde nicht in Aussicht gestellt. Auch die Einlassungen des Antragstellers im hiesigen Eilverfahren sind nicht geeignet, Zweifel an der von ihm ausgehenden Gefahr zu begründen. Wie zuvor schon im Strafverfahren, beruft der Antragsteller sich im Wesentlichen darauf, dass die Kindsmutter der Verbringung des Kindes in den Libanon zugestimmt habe. Neue rechtserhebliche Tatsachen, die die Richtigkeit des Strafurteils vom 16. Juni 2009 in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen (geschweige denn glaubhaft gemacht). Im Übrigen ist der Antragsgegner in dem Bescheid vom 9. September 2011 in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit dem durch das Strafurteil vom 16. Juni 2009 geahndete Verhalten auch aus generalpräventiver Sicht einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund gesetzt hat. Rechtsfolge des § 54 Nr. 1 AufenthG ist, dass der Ausländer „in der Regel“ ausgewiesen wird. Diese Regelausweisung wird vorliegend zur Ermessensausweisung herabgestuft (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als ermessensfehlerfrei. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung des Antragsgegners gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Es sind keine Umstände ersichtlich, wegen derer nur ein Absehen von der Ausweisung rechtmäßig wäre. Insbesondere ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Sie stellt deshalb auch keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers aus Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG dar. Der Antragsteller ist kein „faktischer Inländer“, dem ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, Rn. 3, und Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8/96 -, Rn. 30; OVG Saarland, Beschlüsse vom 20. April 2011 - VG 2 B 208/11 -, Rn. 16, und vom 1. Dezember 2010 - VG 2 B 286/10 -, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - VGH 24 ZB 07.743 -, Rn. 11; alle zit. nach juris). Zu dieser Personengruppe gehören vor allem die hier geborenen Ausländer der zweiten Generation; die insoweit entwickelten Grundsätze können allerdings etwa auch in Fällen zur Anwendung gelangen, in denen der Ausländer in relativ jungem Alter nach Deutschland gekommen ist und sich hier aufgrund seines langjährigen Aufenthalts bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland erfolgreich in die Lebensverhältnisse integriert hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2007, a.a.O. m.w.Nachw.). Eine „gelungene“ (soziale und wirtschaftliche) Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Wie der Antragsgegner in dem Bescheid vom 9. September 2011 zutreffend ausgeführt hat, ist zudem auch eine vollständige Entwurzelung des Antragstellers von seinem Heimatland nicht gegeben, und einer Reintegration in die dortigen Lebensverhältnisse stehen jedenfalls keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. So hat der Antragsteller seine gesamte Kindheit und Jugend im Libanon verbracht und ist erst im Jahr 2000 im Alter von fast 21 Jahren nach Deutschland gekommen. Im Libanon leben nach wie vor seine Eltern. Selbst wenn der Antragsteller als „faktischer Inländer“ anzusehen wäre, wäre seinen privaten und familiären Belangen angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftat sowie der geschilderten Gefährdungslage nicht schlechterdings ein größeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Das gilt auch mit Rücksicht auf die grundsätzliche schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers insbesondere mit seiner - 2010 geborenen - zweiten Tochter, auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass dieser aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ein Leben im Libanon nicht zugemutet werden kann. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 GG setzt sich gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen nicht ausnahmslos durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes keine „Zäsur“ in der Lebensführung des Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der öffentlichen Interessen vor - auch gewichtigen - familiären Belangen in Betracht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, Rn. 23; zit. nach juris; s. mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ferner etwa auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - BVerfG 2 BvR 1570/03 -, Rn. 17; zit. nach juris). So liegt der Fall nach dem oben zur Gefahrenprognose Gesagten hier. Im Übrigen erweist sich die Ausweisung auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ohne Befristung verfügt worden ist. Wegen der von dem Antragsteller ausgehenden, auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht hinreichend kalkulierbaren Risiken brauchten die Wirkungen der (auch) spezialpräventiv motivierten Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit Erlass befristet zu werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -, Rn. 25 m.w.Nachw.; zit. nach juris; s. für eine Ausweisung „verwurzelter“ Ausländer allein aus generalpräventiven Gründen nunmehr aber BVerwG Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 -). Vielmehr ist der Antragsteller insoweit trotz seiner Bindungen an das Bundesgebiet auf das Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG zu verweisen, zumal auch in diesem seine privaten und familiären Belange angemessen zu würdigen sind. Überdies dürfte der Antragsteller aufgrund seiner Familienverhältnisse nach einer Befristung auch eine konkrete Perspektive für eine zukünftige dauerhafte Rückkehr nach Deutschland haben. Schließlich ergibt die am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO ausgerichtete Überprüfung der Ermessensentscheidung des Antragsgegners auch sonst keine (offenkundigen) Ermessensfehler. Insbesondere hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren seine Ermessenserwägungen nochmals überprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der Ausweisungsverfügung auch aus heutiger Sicht festgehalten werden soll. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach alledem aufgrund der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gesperrt, so kann der Antragsteller aller Voraussicht nach auch keine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen, der von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Im Fall des Antragstellers liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Insbesondere ergibt sich ein (rechtliches) Ausreisehindernis nicht mit Rücksicht auf die durch Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG geschützten privaten und familiären Belange des Antragstellers. Andernfalls wäre bereits die Ausweisung des Antragstellers rechtswidrig (weil ermessensfehlerhaft). Tatsächlich sind dem Antragsteller nach Kenntnis des Gerichts in jüngerer Zeit auch keine Duldungen erteilt worden; auch von einer faktischen Duldung des Antragstellers kann keine Rede sein. Erst recht erfüllt der Antragsteller nicht das Erfordernis des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG einer - ununterbrochenen (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 25. Januar 2012 - VG 10 K 87/11 -, Rn. 34; zit. nach juris) - Duldung über 18 Monate. Jedenfalls steht einem Anspruch des Antragstellers aus § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen, dass die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde liegt („kann“). Soweit § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG hiervon abweichend im Fall der 18-monatigen (ununterbrochenen) Duldung einen Regelanspruch begründet („soll“), so vermag dies dem Antragsteller nicht zugute zu kommen. Denn die Ausweisung des Antragstellers gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG begründet einen atypischen Ausnahmefall, der dazu führt, dass die Behörde von der Regel abweichen darf (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 21). Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 9. September 2011. Anhaltspunkte dafür, dass das Erteilungsermessen des Antragsgegners hier „auf Null“ reduziert ist, bestehen nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen. 5. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzersuchens abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).