Urteil
35 K 4.19 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0606.VG35K4.19A.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.30)
2. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. (Rn.33)
3. Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm ernsthafter Schaden droht. (Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.30) 2. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. (Rn.33) 3. Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm ernsthafter Schaden droht. (Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2017 ist, soweit streitgegenständlich, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Streitgegenständlich sind die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides, nicht aber die Ziffer 2, in welcher der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung abgelehnt wird. Hinsichtlich der Ziffer 2 hat der Kläger den Bescheid nicht angefochten. Er hat seine Klage entsprechend beschränkt, nachdem er seinen Angaben zufolge im Jahr 2001 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. § 26a Abs. 1 und 2 AsylG). Es mag dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch darauf hat, dass auf seinen Folgenantrag vom 27. Juni 2016 hin ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind zwar ungeachtet einer - vorliegend - positiven Zulässigkeitsprüfung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid grundsätzlich durch das Gericht eigenständig zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 - juris, Rn. 17 zu § 14 AsylVfG, und vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - als Pressemitteilung abrufbar unter www.bverw.de/pm/2019/31, sowie OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 25 A 353/97.A - juris, Rn. 3 ff.). Einer solchen Prüfung bedarf es vorliegend jedoch nicht, da die Klage in jedem Fall erfolglos bleibt, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erfüllt sind. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummer 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen eines Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (s. VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 - B 2 K 16.30848 - juris, Rn. 16 f., m. w. N.). Beruft sich ein Schutzsuchender auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit eines Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 - juris, Rn. 11 ff.; VG Berlin, Urteile vom 27. Mai 2016 - VG 3 K 13.15.A - juris, Rn. 27 ff., 10. Januar 2018 - VG 3 K 233.16 A - und 14. November 2018 - VG 35 K 13.18 A -, VG Bayreuth, a. a. O., Rn. 22 ff.; jeweils m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger wegen seiner Hinwendung zum Christentum Verfolgungshandlungen, Diskriminierungen oder auch nur Unannehmlichkeiten bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan drohen. Sie hält dies im Gegenteil nicht für wahrscheinlich. Es war dem Kläger nicht möglich, seinen Glaubenswechsel und seine Beweggründe für seine Hinwendung zum Christentum ausreichend greifbar zu machen. Seine Angaben hierzu reichen nicht aus, um in der behaupteten Hinwendung zum christlichen Glauben einen konsequenten und ernst gemeinten Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seine Hinwendung zum Christentum im Bundesgebiet lediglich aus asyltaktischen Gründen vorschiebt. Als Indiz hierfür kann zunächst das frühere Verhalten des Klägers genannt werden. Die Kläger versuchte bereits in der Vergangenheit mehrfach, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch falsche Angaben zu verlängern, bspw. indem er jahrelang nach seiner Einreise im Jahr 2001 den im Rubrum genannten Aliasnamen (K...) führte, unter dem ihm kein Pass und keine Reisepapiere ausgestellt werden konnten. Als die Deutsche Botschaft Baku dann mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes im Jahr 2009 die richtigen Personalien des Klägers herausgefunden hatte, scheiterte die danach mehrfach geplante Abschiebung des Klägers und die Durchsetzung der bereits angeordneten Abschiebhaft unter anderem daran, dass der Kläger für eine längere Zeit untertauchte. All dies zeigt, dass der Kläger in der Vergangenheit bereit war, falsche Angaben zu machen und sich zu verstecken, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Allein diesem Zweck scheint nun auch seine vage und oberflächliche Behauptung bei der Stellung des Folgeantrages im Juni 2016 zu dienen, er sei (nach etwa 15 Jahren im Bundesgebiet) Christ geworden. Zu den insgesamt vagen und oft unstimmigen Angaben des Klägers passt es, dass er bei der Stellung seines erstens Asylantrages im Jahr 2001 angab, er sei Christ, im Asylfolgeverfahren im Jahr 2016 dann aber plötzlich behauptete, er sei früher Muslim gewesen. Gegen eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben sprechen darüber hinaus die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die er machte, als er zunächst informatorisch angehört und dann als Partei vom Gericht vernommen wurde. Hier zeigte sich deutlich, dass der Kläger sich lediglich bemüht, ein Interesse am Christentum vorzugeben, dass er nicht wirklich hat. Er vermochte schon nicht widerspruchsfrei zu schildern, seit wann er überhaupt das H...besucht. Erst behauptete er, er gehe seit drei bis vier Jahren (also seit 2016 oder 2015) zur Kirche, wobei er das H... meinte. Dann gab er (abweichend dazu) an, er sei schon über vier Jahre lang (also vor 2015) gemeinsam mit seinem Bekannten dorthin gegangen. Auf die Bitte, zu überlegen, ab welchem Jahr er in das H... gegangen sei, antwortete er dann, es sei das Jahr 2014 gewesen. Als ihm daraufhin seine Angaben aus seiner Anhörung beim Bundesamt im Dezember 2016 vorgehalten wurden, teilte er plötzlich (und erneut abweichend) mit, dass diese richtig seien, es sei 2011 gewesen. Auch auf erneute Nachfrage war er nicht ansatzweise in der Lage, seine hinsichtlich des Zeitpunkts deutlich divergierenden Angaben nachvollziehbar zu erläutern und stimmig zu schildern, seit wann er denn das H... besucht. Dies spricht stark dafür, dass die Besuche entweder lediglich behauptet werden oder dass der Kläger ihnen keine wirkliche Bedeutung zumisst. Verstärkt wird dieser Eindruck zudem dadurch, dass der Kläger offenbar auch sprachlich gar nicht in der Lage ist, den Gottesdiensten im H... zu folgen. Seine Deutschkenntnisse sind noch immer erkennbar limitiert. In der mündlichen Verhandlung musste - bis auf ganz wenige einzelne Worte - fast die gesamte Konversion mit ihm über einen Dolmetscher für die russische Sprache erfolgen. Der Kläger selbst gab an, dass die Gottesdienste im H... nicht in Russisch oder Aserbaidschanisch, sondern auf Deutsch abgehalten würden. Er müsse dann zu Hause manchmal nacharbeiten und nachsehen. Unabhängig davon gibt es noch zahlreiche weitere Umstände, die belegen, dass der Kläger sich nicht tiefer und ernsthaft mit christlichen Themen auseinandergesetzt hat. So vermochte er zwar seinen Taufspruch (Psalm 91, 11) in etwa zusammengefasst wiedergeben, konnte aber nicht ansatzweise schildern, in welchem Zusammenhang dieser Spruch steht. Er wusste beispielsweise auch nicht, dass dieser Spruch in unmittelbaren Zusammenhang mit dem nächsten Vers (Psalm 91, 12) steht. Ebenso wenig war er in der Lage, anschaulich zu schildern, was für ihn die zentrale Botschaft des Christentums sei. Hier vermochte er nur ganz knapp anzugeben, dass Jesus wiederkehre. Es bereitete dem Kläger zudem erkennbar Probleme, nachvollziehbar zu schildern, wie er seinen Glauben konkret ausübt. Ihm fiel hierzu zunächst gar nichts ein. Er wirkte ratlos und antwortete schließlich knapp und ausweichend, er verdanke Jesus den heutigen Tag. Nach erneuter Gegenfrage fügte er dann zunächst an, er gehe jeden Tag zur Kirche, jeden Sonntag gehe er dorthin. Dies allerdings revidierte er sogleich auf direkte Nachfrage seiner Bevollmächtigten wieder und bekundete, er gehe (doch) nicht jeden Tag zur Kirche, sondern immer samstags und sonntags, manchmal auch dienstags. Auch hier vermochte er insgesamt keine stimmigen Angaben zu machen, was nahelegt, dass der Kläger seinen christlichen Glauben und die Bedeutung der Kirchenbesuche für ihn nur vorgibt. Zu diesem Eindruck passt es ferner, dass dem Kläger offensichtlich unbekannt war, was Evangelien sind. Als er gefragt wurde, ob er beschreiben könne, was Evangelien seien, antwortete er, es gebe evangelische und katholische. All dies spricht deutlich dagegen, dass der Kläger schon mehrere Jahre eine christliche Gemeinde besucht, dort bereits verschiedene Glaubenskursen absolviert und sich ernsthaft mit christlichen Themen beschäftigt hat. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben von Schwester R..., die verschiedene Bescheinigungen für den Kläger ausgestellt hat, welche sich in der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen befinden, und die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin zum christlichen Glauben des Klägers vernommen wurde. Auch ihre Angaben sind nicht geeignet, um die Behauptung des Klägers zu belegen, er besuche seit 2011 regelmäßig die Veranstaltungen im H... und verfüge über einschlägige Kenntnisse des evangelisch-religiösen Gedankengutes. Die Angaben von Schwester R... sind schon insgesamt zu unstimmig und widersprüchlich, als dass die Kammer ihnen Glauben schenken könnte. Die Zeugin war nach dem Eindruck der Kammer erkennbar bemüht, zu Gunsten des Klägers auszusagen. So schilderte sie im Laufe ihrer Vernehmung einzelne Aspekte gänzlich anders, als sie es zuvor in den von ihr erstellten Bescheinigungen tat, ohne dies nachvollziehbar erklären zu können. Hervorzuheben sind hier beispielsweise die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dazu, wann der Kläger erstmals zum H... gekommen sei. Obwohl die Zeugin offen hierzu befragt wurde, nannte sie von sich aus sogleich die beiden vorher angesprochenen Zeitpunkte (2011 und 2015) und versuchte, diese Angaben in Einklang zu bringen. Hier wurde deutlich, dass Schwester R... zuvor die ganze mündliche Verhandlung als Zuhörerin verfolgt und mitbekommen hatte, auf welche unterschiedlichen Angaben der Kläger bereits angesprochen worden war. Ihre Behauptung in der mündlichen Verhandlung, der Kläger gehöre entgegen dem Inhalt der von ihr erstellten Bescheinigung vom 26. November 2016 (s. Bl. 67 im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes - VV -) nicht erst seit Sommer 2015, sondern schon eine sehr lange Zeit zwischen 2011 und 2015 der Gemeinde an, wirkte vorgeschoben und konstruiert. Hier entstand der Eindruck, als ob die Zeugin versuchte, unterschiedliche Angaben zu relativieren und passend zu machen. Dies wurde auch bei ihren weiteren Erläuterungen deutlich, sie meine, der Kläger sei schon vor 2015 gekommen. Es seien aber nicht „Glaubensgründe“ gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts wurde die Zeugin hier vage und antwortete zunächst ablenkend, der Kläger habe ja damals noch keine Asylgründe gehabt. Darüber hinaus erscheint es als lebensfremd und abwegig, dass Schwester R... in den vor der mündlichen Verhandlung ausgestellten Bescheinigungen nicht eine Gemeindemitgliedschaft vor Sommer 2015 bestätigt hätte, wenn der Kläger tatsächlich - wie erstmals von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung behauptet - schon vorher die Gemeinde besucht hätte. Die von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung behauptete frühere Teilnahme des Klägers an Kursen lässt sich darüber hinaus schwerlich mit der Behauptung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vereinbaren, sie habe den Kläger vor 2015, in den ersten Jahren, nur kommen und gehen lassen. Der plötzlich behauptete frühere Besuch solcher Kurse lässt sich unabhängig davon auch nicht mit dem weiteren Inhalt der genannten Bescheinigung vereinbaren. Nach der Bescheinigung soll sich der Kläger im Sommer 2015 mit dem Wunsch nach Gemeindezugehörigkeit zu erkennen gegeben haben. Er habe bald in den „gerade beginnenden Glaubensunterricht“ einsteigen können. Es wirkt konstruiert und verfahrensangepasst, wenn die Zeugin jetzt plötzlich behauptet, der Kläger habe schon in den Jahren vor 2015 Kurse besucht. Da die Kammer insgesamt nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger sich identitätsprägend und ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt hat. Da er dies lediglich aus asyltaktischen Gründen behauptet, ist es schon aus diesem Grund nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund seiner Religion irgendwie geartete Gefahren drohen. Unabhängig davon sind aber auch die weiteren Behauptungen des Klägers dazu, welche Gefahren ihm wegen seiner Religion in Aserbaidschan drohen sollen, insgesamt nicht glaubhaft. Es fällt bereits auf, dass die Angaben des Klägers dazu, ob und ggf. welche Verwandten er dort hat, deutlich variieren. Zum Teil behauptete er, er habe keine Familie in Aserbaidschan, allerdings trug er teilweise auch vor, er habe dort Brüder und Schwestern. In der Klagebegründung gab er dann an, er habe keine Kinder in Aserbaidschan. In der mündlichen Verhandlung teilte er auf ausdrückliche Nachfrage mit, er habe zwei Kinder, die „wahrscheinlich“ in Aserbaidschan seien. Darüber hinaus hat der Kläger seine Angaben zum (angeblichen) Verhalten seiner Familienangehörigen in Aserbaidschan im Verlauf des Verfahrens deutlich gesteigert, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe zu erkennen wären. Beim Bundesamt und auch bei Erhebung der Klage war zunächst allein davon die Rede, dass die Konversion peinlich sei, die Verwandten sich schämen, abwenden, den Kläger isolieren und den Glaubenswechsel nicht akzeptieren würden (s. Bl. 50 VV und Bl. 2 und 62 der Gerichtsakte - GA -). Später steigerte der Kläger sein Vorbringen jedoch deutlich, indem er behauptete, ihm drohe eine „Bestrafung“ durch seine Brüder. Er gehe von seiner Tötung aus, mindestens aber von einer schweren Misshandlung (s. Bl. 64 GA). Hier ist ferner fraglich, wie der Kläger zu dieser gesteigerten Annahme kommt, wenn er doch nach seinen Angaben seinen Verwandten in Aserbaidschan nicht von seinem Glaubenswechsel erzählt haben will. Es gibt noch zahlreiche weitere Angaben des Klägers, die unstimmig und konstruiert wirken und stark darauf hindeuten, dass der Kläger die ihm in seiner Heimat angeblich drohenden Gefahren nur erfunden hat. Beispielhaft kann hier angefügt werden, dass der Kläger an einer Stelle bekundete, sein in Aserbaidschan lebender Bruder Z... sei kriegsversehrt und habe drei Kinder. An anderer Stelle trug er dann vor, sein Bruder ... könne keine Familie gründen und hasse deswegen die Christen und Armenier. Erdacht und (schlecht) einstudiert wirkten die Angaben des Klägers auch, als er in der mündlichen Verhandlung von seiner Bevollmächtigten gefragt wurde, ob er in Aserbaidschan Familienangehörige im Staatsdienst habe. Hier antwortete der Kläger zunächst spontan „Nein.“ Erst nach einer kurzen Pause fügte er dann hinzu: „Ach doch“, und erwähnte, dass bestimmte Angehörige bei der Polizei seien bzw. gewesen seien. Sein Aussageverhalten wirkte hier verfahrensangepasst. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers von einem identitätsprägenden Glaubenswechsel ausgehen wollte, so ist es gleichwohl aus anderen Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Verfolgungshandlungen in Aserbaidschan drohen. Die aserbaidschanische Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. Im heutigen Aserbaidschan leben zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weichreichende Vollmachten hat. Jede Religionsgemeinschaft muss sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Nur die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Es sind aktuell 739 islamische, 17 christliche, 8 jüdische, zwei Baha`i und eine krischnaitische Gemeinden registriert. Ein Religionswechsel - auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen - wird akzeptiert. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus. Von staatlicher Seite wird ein Religionswechsel jedoch akzeptiert und führt zur keinerlei Benachteiligungen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 2019 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, abrufbar bei juris, dort die Ziffern II. 1. 4, S. 10 f., sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA - vom 27. März 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. April 2018, Ziff. 16, S. 32 ff., abrufbar unter www.bfa.gv.at/ und unter www.asylfact.justiz.hessen.de/). Selbst wenn der Kläger - unterstellt - wegen seines Religionswechsels in Aserbaidschan durch Verwandte stigmatisiert oder bedroht werden wird, so ist nicht ersichtlich, dass er dort keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten kann, insbesondere nicht, dass die aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder dazu in der Lage sein sollten, ihm Schutz vor einer etwaigen Verfolgung durch seine Brüder zu bieten. Dies hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Hierfür gibt es auch in den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte. Nichts anderes folgt im Ergebnis daraus, dass der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Beweisanträge unter anderem auf verschiedene bereits existierende Berichte, wie beispielsweise auf den 2017 Report des United States Department of State - US DOS - vom 29. Mai 2018 (abrufbar unter www.state.gov/reports/2017-report-on-international-religious-freedom/azerbaijan/) und das OpenDoors Länderprofil Aserbaidschan (in der aktuellen Version 2019 abrufbar unter www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/aserbaidschan) bezogen hat, zumal in letzterem nachvollziehbare Belege für die dort aufgestellten Behauptungen fehlen. Nach alldem brauchte die Kammer auch keine weiteren Beweise zu erheben, als sie es in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Klägers als Partei und von Schwester R... als Zeugin getan hat. Die Kammer konnte die im Protokoll benannten und ausformuliert als Anlage zur Gerichtsakte genommenen Beweisanträge des Klägers im Übrigen gemäß § 87b Abs. 3 VwGO ablehnen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten zunächst auf das Protokoll und die Anlage Bezug genommen. Ergänzend wird angeführt, dass die Beweisanträge im Übrigen erst nach Ablauf der Kläger gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO gesetzten Frist (bis zum 20. Mai 2019, s. Bl. 40 R GA), nämlich erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden. Die beantragten Beweiserhebungen im Übrigen, insbesondere die Einholung weiterer Gutachten, hätten nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der Kläger hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß über die Folgen einer Fristversäumung belehrt. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Kammer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abwägung zwischen dem Interesse an einer tatsächlich und rechtlich richtigen Entscheidung und der Beschleunigung des Verfahrens vorgenommen. Unabhängig davon, sind einzelne Beweisanträge im Übrigen hilfsweise auch aus anderen Gründen abgelehnt worden. Auch insoweit wird auf das Protokoll nebst Anlage Bezug genommen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Aus den bereits oben genannten Gründen hat der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Aserbaidschans nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, - EMRK -) ergibt. Aus den insoweit vor allem in Betracht kommenden Bestimmungen des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) sowie des Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren bestehen nach dem oben Ausgeführten vorliegend für den Kläger ebenfalls nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger derzeit auf eine medizinische Versorgung oder Behandlung angewiesen wäre. Seine Behauptung gegenüber dem Bundesamt, er leide an Panikattacken (s. Bl. 50 VV), hat er nicht ausreichend substantiiert, geschweige denn nachvollziehbar (etwa durch ärztliche Bescheinigungen, vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG) belegt. Die Kammer geht zudem davon aus, dass es dem Kläger trotz seines Alters auch in Aserbaidschan möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt und insbesondere ausreichende Mittel zur Sicherung des Existenzminimums selbst zu verdienen. Hierfür spricht, dass er eigenen Angaben zufolge über einen Universitätsabschluss als Lehrer verfügt und versuchen könnte, wieder in seinem alten Beruf zu arbeiten. Darüber hinaus war er auch in Deutschland in den letzten Jahren in der Lage, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. So berichtete er in der mündlichen Verhandlung, er sei bereits seit einigen Jahren als Stuckateur berufstätig und arbeite derzeit in Vollzeit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in Aserbaidschan zwar keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehr gibt. Die Armut der Bevölkerung in Aserbaidschan ist aber in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen (vgl. den bereits oben genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a. a. O., Ziff. IV 1.1., S. 16 f.). Im Übrigen wäre es dem Kläger zumutbar, sich bei Bedarf an seine in Aserbaidschan lebenden erwachsenen Kinder zu wenden. Es spricht auch nichts für die zwischenzeitliche Behauptung des Klägers, mit seiner Heimat verbinde ihn nichts (mehr). Er hat offenkundig noch Familienangehörige in Aserbaidschan, auch wenn seine Angaben hierzu variierten und er dahingehend gerichtete Fragen in der mündlichen Verhandlung nur zögerlich beantwortete. Er scheint sich zudem trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hier noch nicht vollständig integriert zu haben, da er sich noch immer nur sehr eingeschränkt ohne Dolmetscher verständigen kann. 4. Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefrist entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Auch an der Festsetzung der Wiedereinreisesperrfrist gemäß §§ 11 und 75 Nr. 12 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber einem unterliegenden Asylkläger nicht. Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und begehrt im Asylfolgeverfahren die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der 1... geborene Kläger hält sich nach seinen Angaben bereits seit Juli 2001 im Bundesgebiet auf. Er beantragte Asyl, wobei er den im Rubrum angegeben Aliasnamen (K...) verwendete und sich als Christ bezeichnete. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte ihn im August 2001 zu seinem (ersten) Asylbegehren an. Dabei gab er unter anderem an, er sei aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit, sei verheiratet, habe zwei Kinder, könne keine Personaldokumente vorlegen und sei auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist. Aserbaidschan habe er verlassen, weil seine Mutter armenische Volkszugehörige und von den Verwandten seiner Ehefrau verprügelt worden sei. Er werde ebenfalls von diesen Verwandten gesucht. Grund hierfür sei, dass ein aserbaidschanischer Neffe seiner Ehefrau in dem mit Armenien geführten Krieg um Bergkarabach gefallen sei. Mit Bescheid vom 16. September 2002 (Az.: 2...) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers umfassend ab und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Aserbaidschan an. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Oktober 2004 (VG 33 X 440.02) ab. Im Folgenden versuchte die Ausländerbehörde mehrmals erfolglos bei der aserbaidschanischen Botschaft Personalpapiere für den Kläger zu erhalten. Der Kläger wurde mehrfach aufgefordert, bei der Botschaft vorzusprechen. Er gab dort den bereits erwähnten Aliasnamen an. Die Identitätsüberprüfung der Botschaft Aserbaidschans verlief negativ. Den Aliasnamen (K...) führte der Kläger bis in das Jahr 2009. Im Juli 2009 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Baku der Ausländerbehörde mit, der richtige Name des Klägers sei Z.... Der Kläger habe in Aserbaidschan eine Ehefrau und zwei Kinder. Der Kläger wandte sich im Folgenden mehrfach erfolglos an die Härtefallkommission des Landes Berlin. Auch eine an das Abgeordnetenhaus von Berlin gerichtete Petition des Klägers blieb ohne Erfolg. Mehrere Versuche, den Kläger in Abschiebehaft zu nehmen und ihn abzuschieben, scheiterten. Im Jahr 2011 tauchte der Kläger unter und war unbekannten Aufenthalts. Im August 2015 meldete sich der - damals durch eine andere Rechtsanwältin vertretene - Kläger wegen seines Aufenthaltes bei der Ausländerbehörde. Am 27. Juni 2016 stellte er beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er zunächst vor, er habe am 17. Januar 2016 das Christentum angenommen. Seit 2001 sei er in Deutschland. Mit seiner Heimat verbinde ihn nichts. Am 8. Dezember 2016 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinem Folgeantrag angehört. Dabei gab er an, er sei von Geburt an Muslim gewesen und sei jetzt evangelischer Christ geworden. In Aserbaidschan habe er noch Verwandte. Zu denen habe er aber keinen Kontakt mehr. Seit 2011 habe er in Berlin eine Kirche besucht. 2016 habe er gemeint, dass er Christ werden wolle. Am 17. Januar 2016 sei er getauft worden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, antwortete der Kläger unter anderem, er habe in Aserbaidschan keine Verwandten und keine Eltern. Er könne dort keine Arbeit finden. Ferner teilte er mit, es könne für ihn gefährlich sein, mit seinem Glauben zurück nach Aserbaidschan zu gehen. Es sei für ihn peinlich, dass seine Verwandten das wüssten. Man sei beschämt. Zudem überreichte der Kläger verschiedene Bescheinigungen des H..., einer l..., die von S... der Gemeinde, erstellt wurden. Darin heißt es unter anderem, der Kläger sei dort am 17. Januar 2016 getauft worden. Er gehöre seit Sommer 2015 der Gemeinde an. Mit Bescheid vom 2. Januar 2017 (Az.:...), abgesandt am 3. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Am 17. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Familie und Verwandten würden sich wegen seines neuen Glaubens von ihm abwenden, woraus seine Isolation folge. In Aserbaidschan würden Christen bei der Registrierung durch den Staat und auch durch die Bevölkerung diskriminiert. Er habe dort fünf Brüder zwischen vierundvierzig und achtundfünfzig Jahren. Seine Familie sei streng muslimisch und streng gläubig. Sie würden nicht akzeptieren, dass er Christ geworden sei. Sie würden ihn aufgrund der Konversion nicht unterstützen. Sie würden ihn vielleicht einen Tag aufnehmen, ihn aber dann für verrückt erklären. Mit weiterem Schreiben trägt der Kläger zudem vor, er habe neben den fünf Brüdern auch zwei Schwestern in Aserbaidschan. Seine Brüder gingen regelmäßig in die Moschee. Sein Bruder Z... habe zwei Jahre lang in Bergkarabach gekämpft und sei verletzt worden. Er habe den Armeniern und Christen Rache geschworen. Für sie sei es eine Schande, wenn sich ein Familienmitglied vom i... Glauben abwende und Christ werde. Es drohe dann, besonders durch Z..., aber auch durch die übrigen Brüder, eine Bestrafung, wobei er von einer Tötung ausgehe, mindestens aber von einer schweren Misshandlung. Wenn er nach Aserbaidschan zurückkehren müsse, habe er dort keine sozialen und ökonomischen Ressourcen. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Von seinem Glaubenswechsel habe er seinen Verwandten in Aserbaidschan nicht berichtet. Zudem legt der Kläger weitere Unterlagen des H... vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2017 hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ein Abschiebungsverbot für den Kläger hinsichtlich Aserbaidschans gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und den Inhalt ihres Verwaltungsvorganges Bezug. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zunächst informatorisch angehört worden. Im Anschluss daran hat er 14 Beweisanträge gestellt, die verlesen und ausformuliert zur Gerichtsakte genommen wurden. Die Kammer hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung beschieden. Die Kammer hat den Kläger als Partei vernommen. Zudem hat sie Schwester R... vom H...als Zeugin zum christlichen Glauben des Klägers vernommen. Im Übrigen hat die Kammer die Beweisanträge des Klägers abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und das Protokoll nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Landes Berlin haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.