Urteil
35 K 117.18 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0312.35K117.18A.00
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Leitsätze
1. Es besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.24)
2. Als Verfolgungshandlung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen. (Rn.26)
3. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.24) 2. Als Verfolgungshandlung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen. (Rn.26) 3. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - die Einzelrichterin. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2017 ist, soweit streitgegenständlich (hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insofern zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, der es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 19). Sie kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere - aber nicht nur - auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der - beachtlichen - Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 - B 2 K 16.30848 - juris, Rn. 16 f.). a) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Für den Kläger streitet nicht die tatsächliche Vermutung, dass sich eine vor der Ausreise erfolgte Verfolgungshandlung bei seiner Rückkehr in den Iran wiederholen wird. Denn der Kläger ist - wie er selbst einräumt - nicht vorverfolgungsbedingt ausgereist. Er gibt zwar an, dass er sich bereits im Iran sehr für das Christentum interessiert und zugehörig gefühlt habe. Er sei aber nicht verfolgt oder bedroht worden. Im Iran sei er weder in die Kirche gegangen noch habe er Kontakt zu Christen aufgebaut, da dies zu gefährlich gewesen sei. Er sei ohne Probleme legal aus dem Iran ausgereist und in die Türkei geflogen. b) Die Klage hat auch im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene weitere Hinwendung und Konversion zum Christentum in Deutschland keinen Erfolg. Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran als kritisch einzustufen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 12. Januar 2019, abrufbar bei juris, s. dort Ziffer II, 1.4. und 1.4.3. ff., S. 12 ff.). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen. Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist einem Schutzsuchenden nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit eines Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 - juris, Rn. 11 ff.; VG Berlin, Urteile vom 27. Mai 2016 - VG 3 K 13.15 A - juris, Rn. 27 ff., und 11. September 2018 - VG 35 K 5.18 A -; VG Bayreuth, a. a. O., Rn. 22 ff.; jeweils m. w. N.). Hiervon ausgehend ist das Gericht trotz der Taufe des Klägers im Mai 2016, also des formalen Übertritts zum Christentum in Deutschland, und trotz der - vom Gericht nicht angezweifelten - regelmäßigen Besuche der Veranstaltungen der Gemeinde Lichtblick e.V. und des gemeindlichen Engagements, z.B. im Rahmen der Kinderstunde freitags, nicht davon überzeugt, dass die Furcht vor einer Verfolgung wegen der Hinwendung zum Christentum begründet ist. Zwar mag der Kläger hier in Deutschland in der Vergangenheit regelmäßig Gottesdienste und Veranstaltungen seiner Kirchengemeinde besucht haben. Außerdem wurde in der mündlichen Verhandlung auch deutlich, dass er über ein solides Wissen über den christlichen Glauben verfügt. Gleichwohl konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die beschriebene Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben mit einem konsequenten und ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel, der nunmehr seine Identität prägt, einhergeht. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird unter anderem durch die asyltaktisch motiviert wirkende Schilderung der Ereignisse im Iran in Zweifel gezogen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, wie auch bei seiner Anhörung beim Bundesamt, dass er sich bereits im Iran sehr für den christlichen Glauben interessiert und sich zugehörig gefühlt habe. Er habe den Iran verlassen, um das Christentum näher kennen zu lernen. Dem Kläger war es jedoch nicht möglich seine Beweggründe für die Hinwendung zum Christentum, die nach seinen Angaben bereits in den Jahren 2007/2008 und damit reichlich sieben Jahre vor seiner Ausreise begonnen haben soll, und den damit einhergehenden inneren Prozess ausreichend greifbar zu machen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die vom Kläger angeführten Begegnungen mit seinem Arbeitskollegen J... eine solche Faszination für das Christentum bei ihm hervorgerufen haben könnten, dass er letztlich sogar den Iran verließ, um sich ungehindert mit dem Christentum befassen zu können. Dagegen spricht, dass der Kläger keine konkreten Glaubensinhalte bezeichnen konnte, von denen ihm sein Kollege berichtet habe und die ihn für das Christentum eingenommen haben. Die Beschreibung der Zusammenkünfte mit seinem Kollegen „in der Pause, beim Essen und bei der Arbeit“, in deren Rahmen ihm über das Christentum berichtet worden sein soll, erscheint wenig anschaulich und detailarm. In seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger mit Blick auf den Inhalt der Gespräche pauschal vorgetragen, es habe ihn begeistert, dass Jesus Christus sich für unsere Freiheit geopfert habe. In der mündlichen Verhandlung gab er an, es sei vor allem die freundliche Art seines Kollegen gewesen, die ihm den Zugang zum Christentum vermittelt habe. Er sei ein so guter Mensch gewesen; so ein liebevoller Umgang - wie ihn sein Kollege pflegte - sei im Iran selten Er fände es gut, dass die Christen sich untereinander mit Liebe begegneten, das habe ihn angezogen. Der Kläger bringt die Freundlichkeit, die er von seinem Kollegen erfahren habe, damit in Zusammenhang, dass dieser Christ sei; weiter schlussfolgert er, dass alle Christen sich ähnlich zugewandt verhalten wie sein damaliger Kollege. Seine weiteren Ausführungen, auch in seiner Anhörung beim Bundesamt, deuten darauf hin, dass der Kläger meint, dass Christen freundlichere und ehrlichere Menschen als Muslime seien. So gibt er an, dass ein liebevoller Umgang untereinander bei den Menschen im Iran selten sei. Täuschung und Lügen seien im Islam alltäglich. Aus seinen persönlichen Erlebnissen, beispielsweise wie seine Mutter seine Schwester geschlagen habe, schlussfolgert er, dass es im Islam keine Menschenwürde gebe. Eine derart oberflächliche Betrachtung der Religionen und die pauschale Zuschreibung bestimmter positiver oder negativer Eigenschaften an Menschen bestimmter Religionszugehörigkeit lässt nicht darauf schließen, dass sich der Kläger ernsthaft mit den Inhalten, Unterschieden und Gemeinsamkeiten des Islams oder des Christentums beschäftigt hat. Seine diesbezüglichen Thesen wirken pauschal und undifferenziert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in der mündlichen Verhandlung beteuert, alle Religionen gleichermaßen zu respektieren. Zweifel an der angeblichen Hinwendung des Klägers zum Christentum im Iran werden auch angesichts der zeitlichen Abfolge der geschilderten Ereignisse geweckt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger - obgleich er nach seinen Angaben beim Bundesamt bereits in den Jahren 2007/2008 „in Jesus verliebt“ gewesen sei - noch etwa sieben Jahre zuwartete bis er das Land verließ. Der Ausreisezeitpunkt lässt vielmehr darauf schließen, dass der Kläger im Herbst 2015 das „Zeitfenster“ der „offenen Grenzen“ ausnutzen wollte, weil er sich in Deutschland eine bessere Zukunft erhoffte, und nicht weil er den großen inneren Drang hatte das Christentum näher kennen zu lernen. Diese Möglichkeit hätte sich ihm bereits früher geboten - einige seiner Verwandten lebten beispielsweise in der Türkei -, wenngleich womöglich nicht in einem Land, dass wirtschaftlich genauso attraktiv für den Kläger erschien. In der mündlichen Verhandlung befragt, weshalb der Kläger das Christentum gerade in Deutschland näher kennenlernen wollte, antwortete er u.a., dass er sich - als leitender Angestellter bei dem Automobilhersteller I... - in seinem Leben viel mit Industrie beschäftigt und in Deutschland die Möglichkeit gesehen habe, sich weiterzuentwickeln. Diese Angabe erscheint der Einzelrichterin gut nachvollziehbar und glaubhaft. Die weitere Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass auch wegen Martin Luther und weil hier viele Protestanten lebten nach Deutschland gekommen sei, erscheint hingegen aus asyltaktischen Gründen vorgeschoben. Sie steht nicht mit den Angaben des Klägers gegenüber Bundesamt in Einklang. Im Rahmen seiner dortigen Anhörung hatte der Kläger nämlich ausgeführt, dass er bei seiner Ankunft in der Türkei den Unterschied zwischen Katholizismus und Protestantismus noch nicht gekannt habe. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger sogleich, dass er hervorheben wolle, dass ihm Deutschland als starkes industrielles Land bekannt gewesen sei. Zudem hat der Kläger widersprüchliche Angaben dazu gemacht, seit wann genau er sich selbst als Christ ansehe. In seiner Anhörung beim Bundesamt gab er die Jahre 2012/2013 an, während er in der mündlichen Verhandlung ausführte, erst nach seiner Taufe ein richtiger Christ geworden zu sein und sich vorher noch auf der Suche befunden zu haben. Seine widersprüchlichen Angaben konnte der Kläger auf einen entsprechenden Vorhalt hin auch nicht aufklären. Er meinte, dass das Anhörungsprotokoll insoweit falsch sei, es müsse sich um einen Tippfehler handeln. Dies hält das Gericht, ebenso wie ein etwaiges Missverständnis, angesichts der Konkretheit von Frage und Antwort für unwahrscheinlich (vgl. S. 9 des Anhörungsprotokolls). Zudem hatte der Kläger auch nach Rückübersetzung der Niederschrift des Bundesamtes nichts auszusetzen (vgl. S. 12 des Anhörungsprotokolls); dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden ist, hat er mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch der Umstand, dass der Kläger - als er sich noch im Iran aufhielt - gegenüber seiner Familie nichts von seiner Begeisterung für das Christentum erwähnt habe, spricht dagegen, dass ihn ein wahrhaftiges Interesse am christlichen Glauben zur Ausreise bewogen hat. Nach seinen Angaben hat der Kläger eine gute Beziehung zu seiner Familie; auch heute spreche er vier- bis fünfmal wöchentlich mit Vater und/oder Mutter. Unterstellt der Kläger sei, wie er angibt, bereits 2008/2009 gebannt und sehr begeistert vom Christentum gewesen, könnte man annehmen, dass er den Drang verspürt haben müsste, auch mit seiner Familie darüber zu sprechen. Es erscheint bei einer intakten familiären Situation lebensfremd, dass ein Sohn - für immer - das Land verlässt, ohne dass er seinen Eltern den Grund hierfür mitteilt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers erscheinen vage und unglaubhaft. Sie lassen vermuten, dass er seinen Eltern womöglich einen anderen - vielleicht den wahren - Grund für seine Ausreise genannt hat. Ebenso bemerkenswert erscheint der Umstand, dass der Kläger selbst heute - obwohl er zwischenzeitlich getauft wurde, regelmäßig die christliche Gemeinde L.... besucht und nach eigenen Angaben auch missionarisch tätig ist - mit seinen Eltern nicht über seinen Glauben spricht. Sollte der christliche Glaube eine so zentrale Rolle im Leben des Klägers spielen wie er behauptet, wäre es naheliegend, dass er seine Familie auch insoweit in seine Lebenswirklichkeit einbezieht. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers, man bespreche bei den Telefonaten keine konkreten Themen, sondern frage nur, wie es geht, erscheint vorgeschoben. Ebenso die weitere Erklärung des Klägers, dass er Angst um seine Eltern habe, weil die Telefone von staatlichen Stellen abgehört würden. Nach seinen eigenen Angaben ist sein Glaubenswechsel bereits in der gesamten iranischen Nachbarschaft bekannt, der iranische Geheimdienst habe seine Eltern jedoch noch nie aufgesucht. Widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen auch die Angaben des Klägers dazu, wie der iranische Geheimdienst von der Konversion des Klägers zum christlichen Glauben und von seiner missionarischen Tätigkeit erfahren haben soll. In seiner Anhörung beim Bundesamt erklärte der Kläger zunächst, dass ein befreundetes Paar nach der Rückkehr in den Iran gegenüber den Sicherheitsbehörden angegeben habe, dass er versucht habe, sie in Deutschland zu missionieren. Auf Nachfrage des Bundesamtsmitarbeiters korrigierte der Kläger seine Angaben und erklärte detailliert, dass der Ehemann nach der Rückkehr im Rahmen seiner Vernehmung am Flughafen seinen Namen genannt habe, um sich zu retten. Davon habe er in einem Telefonat mit der Ehefrau erfahren. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger nun eine dritte Version der Ereignisse und gab an, es sei die Frau gewesen, die ihn bei den Sicherheitsbehörden verraten habe, vermutlich weil sie wütend auf ihn gewesen sei und ihm die Schuld an der Trennung von ihrem Ehemann gegeben habe. Hiervon habe ihm der Ehemann berichtet, der ein guter Freund seit Kindheitstagen sei. Die Frau habe zudem auch in der gesamten Nachbarschaft herumerzählt, dass er Christ sei. Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger beim Bundesamt noch anderes berichtet habe, erklärte dieser, dass die Niederschrift insoweit falsch sei. Einen Irrtum hält das Gericht angesichts der detaillierten Ausführungen des Klägers beim Bundesamt und der Rückübersetzung jedoch für fernliegend. Wahrscheinlicher ist, dass der behauptete Verrat an die iranischen Sicherheitsbehörden, der dem Kläger anschließend auch noch berichtet worden sein soll, nicht stattgefunden hat. Er könnte vom Kläger konstruiert worden sein, um eine Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu untermauern. Dass Gericht ist auch nicht überzeugt davon, dass der Kläger sein alltägliches Leben in Deutschland konsequent an christlichen Werten ausrichtet. Zwar geht das Gericht davon aus, dass er regelmäßig die Veranstaltungen seiner Gemeinde besucht. Dass das Christentum darüber hinaus seinen persönlichen Alltag bestimmt, konnte der Kläger jedoch nicht überzeugend dartun. Seine diesbezüglichen Angaben, dass er Frieden spüre, Liebe empfinde, wenn er anderen helfe, in der Bibel lese und bete, erscheinen eher formelhaft und wenig konkret. Zweifel kommen auch angesichts der ihm mit Strafbefehl vom 1..., Aktenzeichen (..., zur Last gelegten Straftaten, insbesondere der Körperverletzung und der Bedrohung mit einem Verbrechen, auf. Die diesbezügliche Erklärung des Klägers, der Tatvorwurf treffe nicht zu und er habe nur deshalb keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, weil drei Zeugen (falsch) gegen ihn ausgesagt hätten und seine Verteidigung aussichtslos gewesen sei, erscheint als Schutzbehauptung. Im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung, so dass ein Versuch, die Ereignisse vor dem zuständigen Strafrichter richtigzustellen - im Falle einer falschen Bezichtigung - durchaus nahe gelegen hätte. Nach alledem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran religiöse Betätigungen vornehmen würde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, und dass ein Verzicht auf solche Handlungen eine unzulässige Einschränkung seiner religiösen Identität bedeuten würde. c) Es gibt auch keine anderen Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein wird. Zwar hat sich der Kläger mittlerweile bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, hier Asyl beantragt und sich hier (formal) taufen lassen. Trotz dieser Umstände hat der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran jedoch keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Es ist auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. So treffen nach dem oben genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes Repressionen nur Konvertiten, welche die neue Religion aktiv im Iran ausüben, dagegen nicht nur formal im Ausland Übergetretene. Der rein formale Glaubensübertritt und selbst eventuelle Veröffentlichungen im Internet werden bei einer Rückkehr in den Iran somit keine nachteiligen Folgen für den Kläger haben. Iranische Institutionen unterscheiden beispielsweise bei der Ahndung von Facebook-Einträgen, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen (vgl. VG Bayreuth, a. a. O., Rn. 33; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 - juris, Rn. 7 und 12; VG Berlin, Urteil vom 11. September 2018, a. a. O., jeweils m. w. N.). Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund der Tätowierung eines Kreuzmotives auf dem Hals. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die iranischen Behörden die Tätowierung bei entsprechender Bekleidung, etwa mit einem Rollkragenpullover, überhaupt sehen und eindeutig als christliches Kreuz identifizieren könnten. Zudem werden die meisten Tätowierungen im Iran nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht besonders beachtet. Eine sehr auffällige Tätowierung kann zwar nachteilig sein, weil bei einer Kontrolle durch Sepah, Bassij oder sonstige Polizei jegliche Auffälligkeit des Aussehens und des Verhaltens von Nachteil sein kann. Spielt der Träger des Tattoos die Sache herunter, so geht man wahrscheinlich nachsichtig mit dem Träger um (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Iran: Gefährdung aufgrund von Körpertätowierungen“, 3. August 2009, Seite 3). Dass der Kläger seine Tätowierung in auffälliger Weise betonen und bei einer behördlichen Kontrolle damit verbundene religiöse Inhalte propagieren würde, die ihn in Gefahr bringen könnten, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung seines Vorbringens nicht beachtlich wahrscheinlich. Darüber hinaus bestünde auch die Möglichkeit der vorherigen Entfernung oder Verfremdung. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Aus den bereits oben genannten Gründen hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Solche ergeben sind nicht aus der derzeitigen weltweiten Coronavirus (SARS.CoV-2) -Pandemie, wobei der Klägervertreter zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Iran hiervon besonders stark betroffen ist. Dementsprechend weist das Robert-Koch-Institut den Iran als Internationales Risikogebiet aus. Zwar soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann zu bejahen sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen besteht (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14). Insoweit ist jedoch die Sperrwirkung von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu beachten. Danach sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass ein Ausländer, der nicht einer konkret-individuellen, ihn persönlich drohenden Gefährdung, sondern einer Allgemeingefahr im Sinne § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgesetzt ist, sich grundsätzlich nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Er ist nur dann vor Abschiebung geschützt ist, wenn ein sogenannter Abschiebestopp-Erlass gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt. Trotz der Existenz einer konkreten erheblichen Gefahr (z.B. wegen Bürgerkrieg oder Seuchen) ist in diesen Fällen die Gewährung von individuellem Abschiebungsschutz deshalb gesperrt, weil dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Zielstaat droht (vgl. Möller/Stiegeler in Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60 Rn. 35). Dabei greift die Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde, hier die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder - wie vorliegend - nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 17. April 2015 - 13 K 4948/14.A - und vom 10. Oktober 2014 - 13 K 1279/14.A -, juris, Rn. 50). Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 6 AufenthG, da die Gefahr, sich mit dem Coronavirus anzustecken, keine individuelle, nur dem Kläger drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung im Iran - und wenn auch womöglich nicht in demselben Ausmaß ebenfalls in Deutschland - ausgesetzt ist. Die Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies ausnahmsweise zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Von einer extremen Gefahrenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in langjähriger Rechtsprechung dann ausgegangen, wenn die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2/01 -, BVerwGE 114, 379-388 = juris, Rn. 9 m.w.N.). Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Gefahrenlage - ohne dass damit ein Unterschied in der Sache verbunden sein dürfte - wie folgt beschrieben: Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 20; BayVGH, Urteile vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 -, juris, Rn. 58 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 -, juris, Rn. 132ff.; Möller/Stiegeler in Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60 Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen - nach derzeitigem Erkenntnisstand - nicht vor. Der Kläger droht trotz des erheblichen Ausmaßes der Coronavirus-Pandemie im Iran nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr in eine lebensgefährliche Situation zu geraten. Nach den derzeitigen Erkenntnissen, zusammengefasst im SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des Robert-Koch-Instituts (allgemein zugänglich und abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html), sind die Krankheitsverläufe im Falle eine Ansteckung mit dem Coronavirus unspezifisch, vielfältig und variieren stark, von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Daher ließen sich keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen“ Krankheitsverlauf machen. Aus den kumulierten in China erfassten Fällen würden als häufigste Symptome Fieber und Husten berichtet. Dabei seien rund 80 % der Erkrankungen milde bis moderat verlaufen. Außerhalb von Wuhan/Hubei und außerhalb von China gebe es teilweise Beobachtungen, dass der Anteil milder Verläufe höher als 80 % sei. Vierzehn Prozent seien schwer verlaufen, aber nicht lebensbedrohlich und in 6 % sei der klinische Verlauf kritisch bis lebensbedrohlich gewesen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger, der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung körperlich gesund ist, nicht zu den Risikogruppen (z.B. ältere Personen oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen) für schwere Krankheitsverläufe zählt, ist nicht von einer extremen Gefahrenlage für den Kläger im Falle seiner Rückkehr auszugehen. Vielmehr besteht eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus die Erkrankung gut überstehen würde. Zudem ist auch die Ansteckung und Erkrankung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Iran keinesfalls gewiss. Denn glücklicherweise ist nicht die gesamte iranische Bevölkerung, sondern nur ein Teil der knapp 82 Mio. Einwohner an dem Virus erkrankt. Nach diesen Maßstäben liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Im Falle des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt - aufgrund der Coroanavirus-Pandemie - schwieriger humanitärer Bedingungen im Herkunftsland auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Ein außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind, liegt nicht vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Rn. 278 ff. (Sufi u- Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, 685; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 -31 = juris Rn. 23). Vielmehr ist - angesichts der dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Krankheitsverlauf -, sollte sich der Kläger überhaupt mit dem Coronavirus anstecken, mit recht hoher Wahrscheinlichkeit von einem höchstens moderaten Krankheitsverlauf auszugehen. Überdies erscheint fraglich, ob Abschiebungsverbote überhaupt geeignet sind, den Kläger vor der Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Es handelt sich um eine Pandemie, die sich länder- und kontinentübergreifend ausbreitet; ein Infektionsrisiko besteht sowohl im Iran als auch in Deutschland. Es handelt sich weltweit um eine dynamische und ernstzunehmende Situation. 4. Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefrist entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber einem unterliegenden Asylkläger nicht. Der am 1... geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und begehrt im Wesentlichen internationalen Schutz. Nach seinen Angaben reiste der Kläger am 24. Oktober 2015 aus dem Iran aus, indem er vom Internationalen Flughafen Imam Khomeini in Teheran nach Istanbul in die Türkei flog. Sodann sei er über die sog. Westbalkanroute am 14. November 2015 nach Deutschland eingereist, wo er sich als Asylsuchender meldete und am 1. Februar 2016 einen Asylantrag stellte. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 15. November 2016 - wegen Nichterscheinens zur Anhörung - eingestellt. Am 13. April 2017 stellte der Kläger einen Fortführungsantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - hörte ihn am 18. April 2017 zu seinem Asylbegehren an. Er gab im Wesentlichen an, Christ zu sein. Bereits im Iran habe er sich sehr für den christlichen Glauben interessiert. Er habe 2007/2008 einen sehr freundlichen französischen Arbeitskollegen, der wie er für Peugeot arbeitete, gehabt. Dieser Kollege sei sehr liebenswürdig gewesen, er habe viel gebetet und mit ihm über das Christentum geredet. So habe er u.a. erfahren, dass Jesus Christus für die Sünden der Menschen gekreuzigt worden sei. Daraufhin sei er sehr begeistert gewesen und habe, auch nachdem sein Kollege versetzt worden sei, alles versucht, Jesus näher kennenzulernen. Im Iran sei es für ihn allerdings zu gefährlich gewesen, in Kirchen zu gehen oder zu Christen Kontakt aufzunehmen. Er habe sich jedoch als Christ gefühlt, keine Angst mehr vor dem Tod gehabt, Ruhe gefunden und regelmäßig das Vaterunser gebetet. Seit 2012/2013 sehe er sich als Christ an. Er sei im Iran jedoch nicht verfolgt gewesen, sondern habe das Land freiwillig verlassen, um das Christentum näher kennen zu lernen. Vom Islam habe er sich abgewandt, weil im Islam nur Befehle erteilt würden, man solle z.B. 17 Mal täglich beten. Zudem sei seine Schwester von der Mutter geschlagen worden, weil sie einen Freund gehabt habe. Daraus folgere er, dass es im Islam keine Menschenwürde gebe. Täuschung und Lügen seien im Islam Alltag. Im Iran sei er deshalb auch depressiv gewesen. In Berlin habe ihn dann ein Bekannter zur Dreieinigkeitskirche Steglitz gebracht, wo er anfangs auch regelmäßig hingegangen sei. Sodann sei er über eine Musikgruppe in seinem Camp in Kontakt zu Pfarrer J... von L... gekommen, der ihm angeboten habe, in seine Kirche zu gehen. Er habe ihn dann am Sonntag mit dem Auto zum Gottesdienst abgeholt. Heute sei er aktiv in dieser Gemeinde. Die iranischen Sicherheitsbehörden wüssten mittlerweile, dass er in Deutschland auch missionieren würde, denn ein Bekannter habe ihn nach dessen Rückkehr in den Iran verraten, um sich selbst vor Strafe zu schützen. Zur Glaubhaftmachung seiner Konversion legte der Kläger beim Bundesamt u.a. eine Taufurkunde der L... vor, aus der hervorgeht, dass er am 15. Mai 2016 getauft wurde. Zudem reichte er eine Pfarramtliche Bescheinigung von Pfarrer W...von der Evangelischen Kirchengemeinde B... vom 19. April 2017 ein, die die Anerkennung der Taufe des Klägers bestätigt. Ferner legte er eine Pfarramtliche Bescheinigung der D... vom 14. November 2015 vor. Mit Bescheid vom 4. Juli 2017 hob das Bundesamt den Bescheid vom 15. November 2016 auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigten und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in den Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 25. Juli 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in der Anhörung beim Bundesamt Bezug. Er macht ergänzende Ausführungen zu seinem Glauben und reicht u.a. mehrere Schreiben von Pfarrer J... - zuletzt vom 13. Februar 2020 - ein, die sein gemeindliches Engagement hervorheben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2017 teilweise, nämlich hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Iran bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt weiter dazu aus, warum von einen identitätsprägenden Glaubenswechsel des Klägers nicht auszugehen sei. Sie hält insbesondere seine Motivation für den Glaubenswechsel für unklar. Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. März 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen:7...) und die Ausländerakten des Klägers verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.