OffeneUrteileSuche
Beschluss

35 L 288/20

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0807.VG35L288.20.00
17Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 1... geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der H-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch zum nächsten Schuljahr. Der Antrag vom 7. Juli 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in eine Lerngruppe der ersten Klassenstufe der H-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die Jahrgangsstufe 1 der H-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der H-Grundschule bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Nach § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). In dem Auswahlverfahren werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; erst nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach diesen Maßstäben lehnte es der Antragsgegner zu Recht ab, den Antragsteller zu 1, der über die sprachliche Mindesteignung verfügt, zum nächsten Schuljahr in die H-Grundschule aufzunehmen. Denn der Antragsteller zu 1 erhielt in dem Losverfahren in der für ihn maßgeblichen bilingualen Sprachgruppe keinen zur Aufnahme berechtigenden Losplatz. 1. Der Antragsgegner ordnete den Antragsteller zu 1 zutreffend der bilingualen Sprachgruppe zu. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach den Sätzen 5 und 6 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test erfolgt, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Nach Satz 9 liegen muttersprachliche Kenntnisse vor, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP werden Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt: 1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen, 2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und 3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (bilinguale Kinder). a) Der Antragsteller wurde als bilinguales Kind angemeldet und in beiden Sprachen getestet. Auf dem Anmeldebogen für die H-Grundschule gab der Antragsteller zu 3 an, dass zu Hause mit dem Antragsteller zu 1 vorwiegend spanisch und deutsch gesprochen werde. Auch in dem den Sprachtests vorgehenden Elterngespräch wurde abermals mitgeteilt, dass die Antragsteller zu Hause vorwiegend deutsch und spanisch sprechen, wobei die Antragstellerin zu 2 deutsch und der Antragsteller zu 3 spanisch mit dem Antragsteller zu 1 spricht (vgl. Schülerbogen des Antragstellers zu 1). Auf dem Anmeldebogen wurde folglich die Angabe „bilingual“ als Muttersprache des Kindes angekreuzt. Die Angabe zur Muttersprache des Kindes auf dem Anmeldebogen wird gemäß dem Ausfüllvermerk auf dem Formular erst im Aufnahmegespräch der Eltern mit der Schulleitung durch diese ergänzt. In den am 14. Januar 2020 durchgeführten Sprachtests in deutscher und spanischer Sprache erreichte der Antragsteller zu 1 jeweils über 80 Punkte (Spanisch 100/100, Deutsch 86/100), sodass er in beiden Sprachen muttersprachliche Kenntnisse nachwies (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP). b) Nach seinem Testergebnis wurde der Antragsteller zu 1 gemäß § 3 Abs. 4 Sätze 9 und 10 AufnahmeVO-SbP zutreffend der bilingualen Sprachgruppe zugeteilt. In dieser Gruppe befanden sich nach Durchführung der Sprachtests insgesamt 28 geeignete Bewerber, während sich in der deutschen Gruppe 21 und in der spanischen Gruppe 17 geeignete Bewerber befanden. Pro Sprachgruppe standen jeweils 16 Schulplätze zur Verfügung. Bei der Zuordnung der Kinder, die in den Sprachtests die Mindesteignung erreicht haben, in eine der drei Sprachgruppen orientierte sich die H-Grundschule entsprechend dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP allein an der durch die Sprachtests nachgewiesenen Sprachkompetenz. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus der Verordnung ergibt sich nicht, dass die Schule verpflichtet wäre, vor dem Losverfahren eine möglichst gleichmäßige Verteilung geeigneter Bewerber auf die drei Sprachgruppen herzustellen, um hierdurch die Loschance bestimmter einzelner Bewerberkinder zu erhöhen. Es wäre auch nur schwer mit dem in § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP zum Ausdruck kommenden Konzept der SESB in Einklang zu bringen, Kinder nach ihren sprachlichen Befähigungen in die drei Sprachgruppen einzuteilen. Wäre entsprechend den Vorstellungen der Antragsteller verfahren worden, hätte dies zudem zur Konsequenz gehabt, dass bilinguale Kinder überrepräsentiert wären. Der Antragsteller zu 1 erfüllte die Anforderungen der bilingualen Sprachgruppe. Er konnte somit der bilingualen Gruppe zugeordnet werden und musste nicht in eine der beiden monolingualen Sprachgruppen eingeteilt werden. c) Der pauschalen Behauptung der Antragsteller, sie seien durch den Antragsgegner nicht hinreichend über die Bedeutung der Angabe der Muttersprache des Kindes aufgeklärt worden, kann nicht gefolgt werden. Die Angabe der Muttersprache des Kindes dient zunächst nur der Feststellung, in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen die Sprachkenntnisse des Kindes überprüft werden sollen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). Anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung erfolgt dann die Einteilung in eine der drei Sprachgruppen entsprechend der nachgewiesenen Sprachkenntnisse (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP). Die Angabe der Muttersprache ist mithin zunächst nur hinsichtlich der Frage, in welcher Sprache ein Sprachtest durchzuführen ist, verbindlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dies den Antragstellern bei der Anmeldung des Antragstellers zu 1 an der H-Grundschule nicht bewusst gewesen sein soll. In der Schule findet ein Beratungsgespräch zwischen den Eltern und der Schulleitung als Teil des Aufnahmeverfahrens statt. In diesem Gespräch wird die Muttersprache des Kindes auf dem Anmeldebogen von der Schulleitung vermerkt (vgl. auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juli 2020, S. 3, Bl. 95 d.A.). Darüber hinaus haben interessierte Eltern auch die Möglichkeit, ein Gespräch mit der Schulleitung bereits im Vorfeld der Anmeldung zur SESB zu vereinbaren, Informationsveranstaltungen oder einen Tag der Offenen Tür der jeweiligen Grundschule zu besuchen, um weitergehende Informationen zu erhalten. Zudem versichern die Antragsteller zu 2 und 3 auch an Eides statt, dass der Antragsteller zu 1 über muttersprachliche Kenntnisse sowohl der spanischen als auch der deutschen Sprache verfügt (vgl. Anlage A 5 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 27. Juli 2020, Bl. 70 d.A.). Im Kern wenden sich die Antragsteller auch nicht gegen die bilinguale Testung des Antragstellers zu 1, sondern gegen ein der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens an der SESB innewohnendes Risiko, den Sprachkenntnissen entsprechend einer Sprachgruppe zugeordnet zu werden, in der die Loschance im Vergleich zu den übrigen Sprachgruppen statistisch eine geringere ist. Dieses Risiko trifft sämtliche Bewerberkinder gleichermaßen und ist von den Antragstellern hinzunehmen. 2. Der Antragsgegner ordnete auch die weiteren - von den Antragstellern näher aufgeführten - Bewerber ohne erkennbare Fehler den jeweiligen Sprachgruppen zu. a) Insbesondere durfte der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP drei der als bilingual angemeldeten Bewerber nach Durchführung der Sprachtests den anderen Sprachgruppen zuordnen. Diese Bewerber wurden in beiden Sprachen getestet, konnten aber nicht die erforderlichen bilingualen, jedoch muttersprachliche Kenntnisse in einer der Sprachen nachweisen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP). Die Zuordnung dieser Bewerber in die jeweiligen Sprachgruppen entspricht ihren tatsächlichen Sprachkenntnissen zum Zeitpunkt der Überprüfung (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Im Einzelnen: - Die Bewerberin B... erreichte im Spanisch-Test 88 und im Deutsch-Test nur 54 Punkte. Sie wurde daraufhin dem spanischen Sprachkontingent zugeteilt (vgl. Bl. 198 ff., 202 des Generalvorgangs des Antragsgegners - GV -). - Die Bewerberin R...erreichte im Deutsch-Test 85 und im Spanisch-Test nur 58 Punkte und wurde daraufhin der deutschen Sprachgruppe zugeordnet (vgl. Bl. 189 ff., 194 GV). - Der Bewerber R... erreichte im Deutsch-Test 88 und im Spanisch-Test nur 25 Punkte und wurde daraufhin der deutschen Sprachgruppe zugeordnet (vgl. Bl. 189 ff., 194 GV). Unabhängig davon wirkte sich diese Zuordnung für die Antragsteller nicht nachteilig aus, da sich die für den Antragsteller zu 1 maßgebliche bilinguale Sprachgruppe hierdurch vor dem Losverfahren verkleinerte, wodurch seine Loschance stieg. b) Die Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegner habe einigen - näher aufgeführten - Bewerbern gestattet, nachträglich die Sprachgruppe zu wechseln, trifft nicht zu. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt nicht vor. Im Einzelnen: -Die Bewerber V...,P... M... und ... waren für das Schuljahr 2020/2021 für die spanische Sprachgruppe angemeldet, absolvierten und bestanden nur den Spanisch-Sprachtest und wurden im Auswahlverfahren in dieser Gruppe berücksichtigt (vgl. Bl. 198 ff., 202 GV; s. auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juli 2020, S. 2, Bl. 94 d.A.). Sofern die Antragsteller möglicherweise deshalb von einem Wechsel der Sprachgruppe ausgehen, weil teilweise auf den Anmeldebögen dieser Bewerber zunächst die Kästchen „deutsch“ bzw. „bilingual“ angekreuzt und nachträglich korrigiert worden zu sein scheinen, kann dem nicht gefolgt werden. Da die Bewerber lediglich - in Übereinstimmung mit der Angabe der Muttersprache Spanisch - den Spanisch-Test ablegten, ist eine Korrektur nach Ablegung der Sprachtests nicht denkbar. Vor Durchführung der Sprachtests wiederum war noch nicht absehbar, welche Gruppe über die meisten geeigneten Bewerber verfügen würde, sodass eine Korrektur zu diesem Zeitpunkt in einer den Antragsteller zu 1 benachteiligenden Weise ebenfalls ausscheidet. Vielmehr ist naheliegend, dass in einigen Fällen die Eltern der Bewerber bereits beim Ausfüllen des Aufnahmeantrags die Muttersprache des Kindes eigenständig angaben, ohne das Aufnahmegespräch abzuwarten. Dies scheint z.B. bei dem Bewerber V... der Fall gewesen zu sein, bei dem dies aufgrund der ausdrücklichen Korrektur durch die H-Grundschule auf dem Anmeldebogen nachvollziehbar ist (vgl. Anlage AG 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juli 2020, Bl. 96 d.A.). -Die Bewerberin S... war als bilingual angemeldet, absolvierte und bestand beide Sprachtests und wurde im Auswahlverfahren der bilingualen Sprachgruppe aufgrund eines Geschwisterkindes an einem SESB-Standort vorrangig berücksichtigt (vgl. Bl. 205 ff., 212 GV). Hiervon ausgehend ist es unbedenklich, dass die genannten Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren einen Schulplatz im spanischsprachigen bzw. bilingualen Kontingent erhielten. 3. Eine Benachteiligung der als bilingual angemeldeten Kinder im Aufnahmeverfahren liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. Zwar müssen als bilingual angemeldete Kinder zwei Sprachtests, in der deutschen und in der Partnersprache, ablegen und bestehen, während Kinder, die in einer der beiden Sprachen angemeldet werden, lediglich einen Sprachtest bestehen müssen (vgl. § 3 Abs. 4 Sätze 6 und 9 AufnahmeVO-SbP). Dies entspricht aber dem Konzept der SESB und ist nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, an der SESB je Klasse drei Sprachgruppen zu bilden. Dabei sollen für jede Sprachgruppe grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 4 Sätze 10, 11 Aufnahme VO-SbP), um eine gleichmäßige Verteilung der drei Sprachgruppen zu erreichen. Die Entscheidungen für die Bildung von Klassen mit drei Sprachgruppen und den Nachweis entsprechender Mindestkenntnisse erfolgten im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und sind von diesem gedeckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13). Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Konzept der sprach- und kulturübergreifenden Erziehung und des durchgehend zweisprachigen Unterrichts besonders gut umgesetzt werden kann, wenn drei Gruppen von Kindern mit verschiedener sprachlicher Befähigung und Ausprägung aufeinandertreffen und (auch) voneinander lernen, ist nachvollziehbar und nicht sachfremd (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 - VG 35 L 276/20 -, S. 8). Es entspricht der praktischen Umsetzung dieses Schulkonzepts, dass Kinder, die als bilingual angemeldet werden, ihre Sprachkenntnisse durch zwei Tests in beiden Sprachen nachweisen müssen. Letztlich steht es den Eltern aber frei, ob sie ihr Kind als bilingual anmelden. Wenn sich Eltern jedoch für eine bilinguale Anmeldung entscheiden, um womöglich auf diese Weise ihre späteren Loschancen aufgrund der „besonders schwierigen“ bilingualen Sprachgruppe zu erhöhen, müssen sie auch die zweifache Testung hinnehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 - VG 35 L 276/20 -, S. 9). 4. Das am 13. März 2020 durchgeführte Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP durchgeführt, weil die Zahl geeigneter Anmeldungen in allen drei Sprachgruppen die der verfügbaren Plätze überstieg (vgl. Bl. 181 ff. GV). In der für den Antragsteller zu 1 maßgeblichen bilingualen Sprachgruppe gab es 28 geeignete Erstwunschanmeldungen bei 16 verfügbaren Plätzen. Sieben der angemeldeten Kinder hatten an einem SESB-Standort bereits ein Geschwisterkind, sodass sie gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig zu berücksichtigen waren. Unter den 21 weiteren Kindern, die über die sprachliche Mindesteignung verfügen und zum nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, wurden die verbliebenen neun Plätze verlost. Der Antragsteller zu 1 nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 19 (Nachrückplatz 10). Fehler bei der Durchführung dieses Auswahlverfahrens sind nicht feststellbar. a) Es ist nicht ersichtlich, dass die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorrangige Aufnahme von sieben Geschwisterkindern rechtswidrig erfolgt sei. Dem Antragsgegner lag zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens eine Liste von Geschwisterkindern der H-Grundschule vor (vgl. Bl. 184 GV), von dessen Aktualität er sich später nochmals vergewisserte (vgl. Bl. 9a GV). Fehler bei der vorrangigen Aufnahme der Geschwisterkinder sind nicht ersichtlich (vgl. Bl. 184, 212 GV). Die in § 3 Abs. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP geregelte privilegierende Aufnahme von Geschwisterkindern ist auch nicht zu beanstanden. Sie findet sich ebenso in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG für die Aufnahme in die (nicht zuständige) Grundschule. Es handelt sich hierbei um ein sachgerechtes Kriterium, weil sowohl das aufzunehmende Kind als auch seine Eltern ein schützenswertes Interesse daran haben können, dass Geschwisterkinder dieselbe Schule besuchen bzw. in derselben Sprache unterrichtet werden. Der Altersunterschied zwischen den Geschwisterkindern spielt hierfür keine Rolle, vielmehr sind die Bindungen zwischen Geschwisterkindern abstrakt und nicht konkret zu beurteilen. Dabei ist es von dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt, dass die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern generell und nicht hinsichtlich eines bestimmten Altersunterschieds zwischen den Geschwisterkindern - wie dies etwa in § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP für die Staatlichen Internationalen Schulen geregelt ist - gilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2020 - VG 35 L 228/20 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris). b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurden an dem Losverfahren keine Kinder beteiligt, die die sprachliche Mindesteignung in der bilingualen Sprachgruppe zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht aufwiesen. Der Bewerber W... wurde zum Schuljahr 2020/2021 als bilingual angemeldet, absolvierte und bestand beide Sprachtests im Dezember 2019 (Deutsch 90/100, Spanisch 91/100) und wurde in der bilingualen Sprachgruppe aufgrund eines Geschwisterkindes an einem SESB-Standort vorrangig berücksichtigt (vgl. Bl. 205 ff., 212 GV, vgl. auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juli 2020, S. 2, Bl. 94). c) Die Behauptung der Antragsteller, der Bewerber S..., der die H-Grundschule lediglich als Zweitwunsch angegeben habe, sei am Losverfahren beteiligt worden, trifft nicht zu. Der als bilingual angemeldete Bewerber ist nach Durchführung beider Sprachtests aufgrund seiner Sprachkenntnisse von dem Antragsgegner der deutschen Sprachgruppe zugeordnet worden. Unabhängig davon, dass sich die Antragsteller auf eine etwaige fehlerhafte Berücksichtigung dieses Bewerbers in einem anderen Sprachkontingent als dem des Antragstellers zu 1 ohnehin nicht berufen könnten (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - VG 9 L 182.11 - und 22. August 2018 - VG 9 L 287.18 -), nahm der Bewerber mit angegebenem Zweitwunsch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP an dem Losverfahren der deutschen Sprachgruppe nicht teil (vgl. Bl. 190., 194 ff. GV). d) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP weitere Kinder im Auswahlverfahren berücksichtigt wurden, die die H-Grundschule nicht als Erstwunsch angegeben hätten. Es trifft zwar zu, dass die als Formular (mit der Bezeichnung „Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere öffentliche Grund- oder Gemeinschaftsschule“) zur Verfügung gestellten Anträge sich bei einigen Bewerberinnen und Bewerbern lediglich als Kopie im GV befinden. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die entsprechenden Bewerber noch weitere Schulen als Erstwunsch angegeben hätten mit der Folge, dass die Berücksichtigung dieser Anmeldungen im Kontingent des Antragstellers zu 1 fehlerhaft erfolgt sei. Aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen und unterschiedlicher Formulare scheint der Verbleib der Originale der Umschulungsanträge offensichtlich uneinheitlich geregelt zu sein. So findet sich auf einigen Formularen oben rechts auf der ersten Seite der Hinweis, dass das Schulamt das Original und eine Kopie und die Erziehungsberechtigten eine Kopie des Antrags erhalten (vgl. etwa den - nur in Kopie vorliegenden - Umschulungsantrag des Antragstellers zu 1). Auf anderen Formularen ist im Hinweisfeld vorgesehen, dass die Erstwunschschule, die Erziehungsberechtigten und das Schulamt des Wohnorts eine Kopie des Antrags erhalten (vgl. z.B. die - ebenfalls nur in Kopie vorliegenden - Umschulungsanträge der Bewerber B...und P... ). Solange wie vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die vorgelegten Kopien nicht dem Original entsprechen, konnten sie bei der Anmeldung berücksichtigt werden. 5. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Aufnahme in die erste Klasse der H-Grundschule zum Schuljahr 2020/2021, weil die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft wäre. Es ist nicht zutreffend, dass - wie die Antragsteller meinen - in der H-Grundschule weitere Schulplätze zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung gestellt werden müssten, um eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 zu ermöglichen. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei dem Auswahlverfahren zunächst vier Plätze für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freihielt. Gemäß § 3 Abs. 11 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung. Nach Satz 4 der Vorschrift werden nicht in Anspruch genommene Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben. An der H-Grundschule werden zum Schuljahr 2020/2021 zwei erste Klassen eingerichtet, sodass zunächst insgesamt vier Plätze freizuhalten waren. Die Regelung in § 3 Abs. 11 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, die von den Vorschriften des Schulgesetzes abweicht, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Abweichung ist aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG möglich, die ihrerseits bestimmt genug und mit den Grundrechten vereinbar ist sowie die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahrt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff.). Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der SESB erfordert es, von allgemeinen Vorgaben des Schulgesetzes abzuweichen. Der Verordnungsgeber, dem bei der auf der Grundlage dieses Konzepts erfolgenden normativen Ausgestaltung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Wertungsspielraum eingeräumt ist, wollte an der SESB Plätze für Kinder aus zuziehenden Familien freihalten und damit dem Umstand Rechnung tragen, dass diese häufig aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommenden Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132, S. 8) für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 9 L 320.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Auch die Vergabe dieser vier Plätze durch den Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 11 Satz 4 AufnahmeVO-SbP erfolgte fehlerfrei. Der Antragsgegner vergab die Plätze an geeignete Bewerber der nächsten Nachrückplätze im Losverfahren, die fristgerecht Widerspruch eingelegt hatten. In der spanischen Sprachgruppe wurde kein Widerspruch eingelegt; in der deutschen Sprachgruppe wurden zwei Plätze an die Bewerber der Nachrückplätze 1 und 2 und in der bilingualen Sprachgruppe wurden zwei Plätze an die Bewerber der Nachrückplätze 2 und 4 vergeben. Dieses Verfahren ist in den Rahmenvorgaben der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) als Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 1. Juni 2018 (abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/besondere-schulangebote/staatliche-europaschule/, S. 3, zuletzt abgerufen am 6. August 2020) so vorgesehen und auch im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2019 - VG 9 L 366.19 -, S. 4 f.; VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2019 - VG 9 L 501.19 -, S. 5 .; VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 - VG 9 L 456.19 -, S. 9). Nachträglich wurde ein weiterer Platz an den Bewerber mit dem Nachrückplatz 3 in der bilingualen Sprachgruppe vergeben, nachdem zunächst übersehen worden war, dass auch dieser Bewerber fristgerecht Widerspruch eingelegt hatte (vgl. Bl. 6, 158 ff., 194, 211 GV). Da sich der Antragsteller zu 1 auf dem Nachrückplatz 10 befand, wirkt sich der zusätzlich vergebene Platz für diesen nicht aus und er kann daraus nichts Günstiges für sich herleiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 -, juris Rn. 6). b) Zum Schuljahr 2020/2021 werden an der H-Grundschule in der Jahrgangsstufe 1 im Einklang mit § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zwei Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet (vgl. Einrichtungsvermerk des Antragsgegners, Bl. 2 GV). Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, diese Aufnahmekapazität zu erweitern. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und - umso mehr in Ansehung der besonderen pädagogischen Prägung der H-Grundschule - innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 - OVG 3 S 71.11 -, S. 2 sowie VG Berlin, Beschluss vom 15. August 2018 - 9 L 335.18 -, juris Rn. 14). Derartige Überlegungen, nämlich die besonderen Belastungen aufgrund des bilingualen Unterrichts und die räumliche Ausstattung, insbesondere die Raumgrößen dieser Schule und der Umstand, dass in dem Schulgebäude neben der SESB auch noch die Regelklassen untergebracht sind, lagen auch der Festlegung der hier gewählten Kapazität von 26 Plätzen je Klasse zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die tatsächlich verfügbare Kapazität nicht voll ausgeschöpft hat, bestehen nicht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Ausweitung bestehender Kapazitäten, etwa auf Zuweisung weiteren Personals zur Einrichtung einer zusätzlichen ersten Klasse. Ihnen steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhabe-recht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin zu. Das subjektive Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen vermittelt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung bestimmter individueller Interessen, sondern berechtigt nur dazu, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung gleichbehandelt und nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schüler (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. August 2018 - VG 9 L 385.18 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.