Beschluss
9 L 335.18
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0815.VG9L335.18.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.(Rn.4)
2. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.7)
3. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.(Rn.4) 2. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.7) 3. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 1 der Joan-Miró-Grundschule (SESB) zum Schuljahr 2018/2019 aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 – SchulG –), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306 – AufnahmeVO-SbP –), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. März 2018 (GVBl. S. 189). Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zur Hälfte Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, 3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Bei dieser Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufnahmeVO-SbP). Zum Schuljahr 2018/2019 werden an der Joan-Miró-Grundschule für den SESB-Zweig in der Jahrgangsstufe 1 drei Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Dabei hat der Antragsgegner diese Zahl der Plätze in jeder Klasse in Einklang mit § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, wonach die Eingangsfrequenz in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler beträgt, festgelegt. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, diese Aufnahmekapazität zu erweitern. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und – umso mehr in Ansehung der besonderen pädagogischen Prägung der Joan-Miró-Grundschule (SESB) – innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Derartige Überlegungen, nämlich die besonderen Belastungen aufgrund des bilingualen Unterrichts und die räumliche Ausstattung, insbesondere die Raumgrößen dieser Schule und der Umstand, dass in dem Schulgebäude neben der SESB auch noch zwei Regelzüge untergebracht sind, lagen auch bei der Festlegung der hier gewählten Kapazität von 26 Plätzen je Klasse zugrunde. Nach dem Schulentwicklungsplan beträgt die Kapazität der Joan-Miró-Grundschule im SESB- und Regelschulzweig insgesamt fünf Züge (vgl. Schulentwicklungsplan für das Land Berlin 2014-2018, https://www.berlin.de/sen/bildung/ schule/schulentwicklungsplanung/, Seite 73, abgerufen am 14. August 2018). Die Einrichtung von drei ersten Klassen in der SESB und von zwei ersten Klassen in der Regelschule im Schuljahr 2018/2019 ist damit vereinbar. Nach summarischer Prüfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die verfügbare Kapazität nicht voll ausgeschöpft hat. Zwar hat er erwogen, in der Regelschule der Joan-Miró-Grundschule einen weiteren Zug einzurichten, woraus zu schließen sein könnte, dass Räume für eine weitere erste Klasse grundsätzlich vorhanden sind. Es spricht jedoch schon nichts dafür, dass die SESB derzeit über ausreichendes Personal für eine angemessene Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einer weiteren Klasse verfügt. Anhaltspunkte, dass der SESB über den bisherigen Personalbestand hinaus zusätzliche Lehrkräfte und Erzieher für das Schuljahr 2018/2019 zugewiesen wurden, bestehen nicht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Ausweitung bestehender Kapazitäten, etwa auf Zuweisung weiteren Personals zur Einrichtung einer zusätzlichen ersten Klasse. Ihm steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) zu. Das subjektive Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen vermittelt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung bestimmter individueller Interessen, sondern berechtigt nur dazu, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung gleichbehandelt und nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schüler (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2011 – VG 9 L 180.11 –). Von den mithin vorhandenen 78 Plätzen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei je zwei Plätze pro Klasse freigehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Das Freihalten dieser Plätze bis drei Wochen vor Unterrichtsbeginn trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132, Seite 8) für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 281.14 –). Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung daher zu Recht lediglich 72 Plätze verteilt, von denen wegen der zu beachtenden Parität (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) jeweils 36 Schulplätze auf Kinder mit deutscher und mit spanischer Muttersprache entfallen. Bei der Verteilung dieser Schulplätze hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. zutreffend in das Kontingent für Schulanfänger mit spanischer Muttersprache einbezogen. Da die Zahl der 54 zu berücksichtigenden Erstwunschbewerber für dieses Kontingent diejenige der verfügbaren 36 Plätze überstieg, musste ein Auswahlverfahren gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nach den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. Demgemäß hat der Antragsgegner nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP vorrangig zunächst zwölf Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die über ausreichend muttersprachliche Kenntnisse in Spanisch gemäß § 3 Abs. 5 Satz 10 AufnahmeVO-SbP und über ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz schulpflichtig werden und ein Geschwisterkind an der Joan-Miró-Grundschule (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2018/2019 noch diese Schule besuchen wird. Die verbleibenden 24 Schulplätze hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter 42 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Hierzu gehören alle Kinder, die über ausreichend muttersprachliche Kenntnisse in Spanisch gemäß § 3 Abs. 5 Satz 10 AufnahmeVO-SbP und über ausreichende Grundkenntnisse in der deutschen Sprache verfügen und mit dem Schuljahr 2018/2019 gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. Die Antragstellerin zu 1. nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 37. Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei den als Geschwisterkindern vorrangig in die spanische Sprachgruppe aufgenommenen Bewerbern M.D.S. (Nr. 27), G.M.F. (Nr. 79), C.M.H.G. (Nr. 54), L.S.G. (Nr. 46) und A.S.H. (Nr. 116) sowie bei den nach dem Losverfahren aufgenommenen Kindern A.M.C.T. (Nr. 21), J.M.K. (Nr. 65), X.O.S. (Nr. 85) und O.P (Nr. 94) angenommen hat. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP bestimmt, dass diese Überprüfung in der deutschen Sprache in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG erfolgt. Nach § 55 Abs. 1 SchulG sind Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen, das für die Kinder, die bereits eine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle und für die übrigen Kinder bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt wird. Nach § 3 Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP erfüllen Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzungen für Deutsch als Partnersprache. Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner bei den Kindern M.D.S. (Nr. 27), G.M.F. (Nr. 79), C.M.H.G. (Nr. 54), A.S.H. (Nr. 116), J.M.K. (Nr. 65), X.O.S. (Nr. 85) und O.P (Nr. 94) ausreichende Grundkenntnisse der deutsche Sprache angenommen, obwohl für sie nicht das Formular „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung vierjähriger Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vorliegt. Darin wird auf Grundlage der in vier Bereichen zu vergebenden Punkte als Ergebnis die Feststellung getroffen, dass das Kind keine besondere Sprachförderung (Gesamtpunktzahl 56 bis 93 Punkte) oder eine Sprachförderung (bis 55 Punkte), insbesondere in einem der genannten Bereiche, benötigt. § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Vorlage dieses Formulars zwingende Voraussetzung des Nachweises der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse wäre. Vielmehr sieht die Vorschrift lediglich vor, dass die Überprüfung der Kenntnisse in der deutschen Sprache in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren erfolgt, mithin auch in anderer Weise erfolgen kann. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die „Qualifizierte Statuserhebung vierjähriger Kinder in Kitas und Kindertagespflege“ nach den Angaben im Formular und den zugehörigen Erläuterungen nicht in Form eines Tests erfolgt, sondern die einzelnen Fragen durch die Erzieherinnen und Erzieher „auf der Basis der Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch“ zu beantworten sind, „ohne das Kind einer Testsituation unterziehen zu müssen“. Danach kann der Nachweis der erforderlichen muttersprachlichen deutschen Sprachkenntnisse auch auf der Grundlage anderer Unterlagen als erbracht angesehen werden, soweit diese in gleicher Weise geeignet sind, die Erfüllung dieses Kriteriums zu belegen, wie die auf der Grundlage der Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch in Kitas bzw. Einrichtungen der Tagespflege getroffenen Feststellungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 83.17 –). Die für die genannten Kinder im Aufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Anforderungen. Für die Kinder X.O.S. (Nr. 85) und M.D.S. (Nr. 27) liegt eine Bescheinigung des Kindergartens „L...“ vom 20. Dezember 2017 bzw. 15. Januar 2018 vor, wonach sie an einer regelmäßigen Dokumentation der Sprachentwicklung (Sprachlerntagebuch) teilnahmen und keine besondere Sprachförderung benötigten. Der Kindergarten „E...“ hat für die Kinder G.M.F. (Nr. 79), C.M.H.G. (Nr. 54) und J.M.K. (Nr. 65) mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 mitgeteilt, es sei eine Statuserhebung durchgeführt worden und es werde kein Sprachförderbedarf benötigt. Zum Kind O.P. (Nr. 94) hat der Kindergarten „A...“ mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt, die im Mai 2017 durchgeführte Sprachstandsfeststellung habe keinen Sprachförderbedarf ergeben. Auch wenn sich diesen Bescheinigungen nicht die in dem Formular „Qualifizierte Statuserhebung“ genannten Einzelfeststellungen entnehmen lassen, so wird doch hinreichend deutlich, dass der Gesamteinschätzung, es bestehe kein besonderer Sprachförderbedarf, letztlich die Dokumentation im Sprachlerntagebuch zu Grunde liegt, auf deren Auswertung die „Qualifizierte Statuserhebung“ beruht. In Bezug auf das Kind A.S.H. (Nr. 116) hat die Kita „L...“ handschriftlich eine Übersicht mit Datum vom 6. Dezember 2017 verfasst, die im Wesentlichen dem Formular „Qualifizierte Statuserhebung“ entspricht. Soweit nach diesen Mitteilungen oder den vorgelegten Formularen bei den Kindern A.S.H. (Nr. 116), L.S.G. (Nr. 46) und A.M.C.T. (Nr. 21) Sprachförderbedarf besteht, hat der Antragsgegner beanstandungsfrei angenommen, dass diese Kinder dennoch hinreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Wie bereits ausgeführt, erfüllen nach § 3 Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzungen für Deutsch als Partnersprache. Zu Recht durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die genannten Kinder ausreichend die deutsche Sprache beherrschen, weil sie in ihrer Kindertagesstätte an einer Sprachförderung teilnehmen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 SchulG findet für Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt (§ 5a KitaFöG). Die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 KitaFöG im Rahmen einer Vereinbarung von den Trägern sicherzustellen. Sofern Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht die Förderung in einer Tageseinrichtung beenden, ist die Beendigung der Förderung dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, das das zuständige Schulamt benachrichtigt (§ 5a Abs. 3 Satz 1 KitaFöG). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die drei genannten Kinder nicht in den von ihnen besuchten Kindertagesstätten die benötigte Sprachförderung erhalten, weil entweder die oben genannten Einrichtungen ihren gesetzlichen Auftrag missachten oder die Kinder diese Einrichtung nicht oder nur unregelmäßig aufsuchen würden. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die auf eine fehlende Sprachförderung dieser Kinder hindeuten könnte, etwa eine Mitteilung des Jugendamtes nach § 5a Abs. 3 Satz 1 KitaFöG über die Beendigung des Besuchs der Tageseinrichtungen. Fehlerfrei ist zudem die Aufnahme des Kindes L.A.G. (Nr. 5) in der spanischen Sprachgruppe. Zwar liegt für das Kind kein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse vor. Dies ist nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP jedoch entbehrlich, weil danach Kinder, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben, keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen müssen. Dies trifft auf das genannte Kind zu, weil es muttersprachliche Kenntnisse in Spanisch hat, sich erst seit Juli 2017 im Bundesgebiet aufhält und damit jedenfalls zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 22. Februar 2018 weniger als ein Jahr im Bundesgebiet lebte. Die Antragsteller können auch nicht die nachträglich freigewordenen Plätze, die ursprünglich an die Kinder Y.B. (Nr. 9) und A.S.H. (Nr. 116) vergeben wurden, oder die nunmehr drei freien Plätze der spanischen Sprachgruppe, die zunächst nach § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP freigehalten wurden, beanspruchen. Der Antragsgegner hat diese Plätze fehlerfrei an die nächsten Nachrücker, deren Ablehnung nicht bestandskräftig ist, vergeben. Dabei handelt es sich um die Kinder L.E.S.L. (Nr. 119, Losplatz 26), E.A.P. (Nr. 97, Losplatz 27), S.W. (Nr. 137, Losplatz 29), S.S.H. (Nr. 110, Losplatz 32) und G.E.D.K. (Nr. 26, Losplatz 33). Die Antragstellerin zu 1. hat mit dem Losplatz 37 keinen Anspruch auf einen dieser freien Plätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 GKG.