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Beschluss

35 L 55/21 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0310.35L55.21A.00
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Leitsätze
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann verpflichtet sein, Ermittlungen zum Stand des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat anzustellen und hierfür sogenannte Info-Requests zu stellen, um aufzuklären, ob ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahren i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt.(Rn.12) 2. Ein solcher Info-Request zum Stand des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt nach Art. 34 Abs. 2 lit. g Dublin III-VO nicht der Zustimmungspflicht des/der Antragsteller/in.(Rn.14) 3. Die fehlende Zustimmung des/der Asylantragsteller/in zum Datenaustausch hinsichtlich der Gründe des Asylantrags und der Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO entbindet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dabei nicht von seiner etwaigen Pflicht, ein Info-Request zum Stand des Verfahrens im Mitgliedstaat einzuholen.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG 35 K 56/21 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten der Antragstellerin werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann verpflichtet sein, Ermittlungen zum Stand des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat anzustellen und hierfür sogenannte Info-Requests zu stellen, um aufzuklären, ob ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahren i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt.(Rn.12) 2. Ein solcher Info-Request zum Stand des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt nach Art. 34 Abs. 2 lit. g Dublin III-VO nicht der Zustimmungspflicht des/der Antragsteller/in.(Rn.14) 3. Die fehlende Zustimmung des/der Asylantragsteller/in zum Datenaustausch hinsichtlich der Gründe des Asylantrags und der Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO entbindet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dabei nicht von seiner etwaigen Pflicht, ein Info-Request zum Stand des Verfahrens im Mitgliedstaat einzuholen.(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG 35 K 56/21 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten der Antragstellerin werden abgelehnt. I. Die Antragstellerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verließ sie bereits im Jahr 2008 oder 2009 ihre aserbaidschanische Heimat und hielt sich danach insbesondere in Tschetschenien, in der Republik Polen und dem Königreich Schweden auf. Am 12. Februar 2013 stellte die Antragstellerin in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgelehnt wurde. Die Antragstellerin reiste im September 2017 nach Deutschland ein und stellte am 9. Oktober 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Mit Bescheid vom 13. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab, da Schweden für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und der Übernahme der Antragstellerin zugestimmt habe, und ordnete die Abschiebung nach Schweden an (vgl. dazu die verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 31 L 614.17 A, Beschluss vom 16. Januar 2018, VG 35 K 25.19 A, Urteil vom 27. November 2019, und VG 35 K 120/20 A). Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob die Antragsgegnerin den Dublin-Bescheid auf und ging ins nationale Verfahren über. Mit Bescheid vom 4. Februar 2021, zugestellt am 11. Februar 2021, lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab. Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an und ordnete ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass es sich um einen Zweitantrag handele und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Februar 2021 Klage erhoben (VG 35 K 56/21 A) und zugleich den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den sie nicht näher begründet hat. II. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 35 K 56/21 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2021 anzuordnen, über den die Berichterstatterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da die Klage keine aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 71a Abs. 4 Satz 1, 75 AsylG). Der Antrag ist auch begründet. Im Fall der Ablehnung, ein Zweitverfahren durchzuführen, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Bundesamt durfte in dem angegriffenen Bescheid nach Aktenlage nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Asylantrag der Antragstellerin um einen Zweitantrag handelt. Diese Annahme war Grundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und damit auch für die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der/die Ausländer:in seinen/ihren Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sichereren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 29). Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage des Staates, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 33). Die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag setzt eine gesicherte Erkenntnis über den vorangegangenen negativen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat durch bestandskräftige Sachentscheidung oder endgültige Einstellung voraus. Es obliegt dabei dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen; bloße Vermutungen oder Mutmaßungen genügen nicht (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 19. August 2020 - VG 9 K 752.17 A -, Beschluss vom 24. Mai 2018 - VG 32 L 74.18 A -; VG Augsburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - Au 7 S 17.35239 -, juris Rn. 41; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 A 647/19.A -, juris Rn. 4). Welche Anforderungen im Einzelnen an die Nachforschungspflicht des Bundesamtes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich sind grundsätzlich tragfähige Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer gegebenenfalls getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat. Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Bundesamt über sogenannte Info-Requests auf Grundlage des Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - von dem anderen Mitgliedstaat erlangen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 A 7299/16 -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, a.a.O.). Kann das Bundesamt trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherte Erkenntnis über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss es dem/r jeweiligen Antragsteller:in entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantragsverfahren behandelt wird (VG Augsburg, Beschluss vom 1. März 2017, a.a.O., juris Rn. 31 m.w.N.). Ob das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als Zweitantrag nach § 71a AsylG behandelt hat, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2021 stellt darauf ab, dass die schwedische Dublin-Einheit in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit für die Wiederaufnahme der Antragstellerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erklärt habe (vgl. Bl. 115 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten - VV -). Daraus lässt sich indes lediglich schließen, dass der Asylantrag der Antragstellerin in Schweden abgelehnt worden ist, nicht aber, ob diese Ablehnung tatsächlich auch unanfechtbar geworden ist. Zwar gab die Antragstellerin selbst im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zur Zulässigkeit ihres Antrags am 13. Oktober 2017 (Bl. 61 VV) an, dass ihre Klage gegen die Ablehnung in Schweden abgewiesen worden sei und dass sie nunmehr habe abgeschoben werden sollen, was dafür spricht, dass die ablehnende Entscheidung unanfechtbar geworden war. Indes sind diese Angaben der zumindest in der Vergangenheit an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidenden Antragstellerin, die auch im Rahmen ihrer Anhörungen mehrere Erinnerungslücken offenbarte (vgl. bspw. Bl. 328 f. VV), allein nicht geeignet, um als ausreichende Tatsachengrundlage für eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG herangezogen zu werden. Denn Antragsteller:innen können oftmals keine verlässlichen Angaben zu dem Verfahrensablauf im anderen Mitgliedstaat machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071 -, juris Rn. 22). Möglich erscheint, dass das Verfahren in Schweden noch fortgeführt oder wiederaufgenommen werden könnte. Ob und ggf. wann Bestandskraft eingetreten ist, vermag das Gericht nach Aktenlage nicht sicher zu beurteilen. In dieser unsicheren Erkenntnislage wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen und ein Info-Request an Schweden zu stellen. Dies intendierte das Bundesamt ausweislich seines Aktenvermerks vom 20. Oktober 2020 auch (Bl. 354 VV), gab seine Bemühungen jedoch auf, nachdem die Antragstellerin der Aufforderung vom 10. November 2020, eine diesbezügliche Einwilligungserklärung zu unterschreiben, nicht nachgekommen war (vgl. Bl. 355 ff. VV). Diese angeforderte Einwilligung bezog sich entsprechend der Normierung in Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO indes lediglich auf den Datenaustausch zu den Gründen, die dem Asylantrag in Schweden zugrunde lagen, sowie zu den Gründen für die bezüglich des Asylantrags getroffene Entscheidung. Keine Zustimmung zum Datenaustausch ist jedoch nach Art. 34 Abs. 2 lit. g Dublin III-VO für ein Info-Request hinsichtlich des Standes des Verfahrens im Mitgliedstaat erforderlich, wozu auch die hier relevante Frage zählt, ob das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Das Bundesamt war daher nicht rechtlich gehindert, dieses Info-Request an Schweden zu stellen (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 9. April 2020 – 10 K 9560/18.A -, juris Rn. 46 f.), und hätte dies im Rahmen seiner Aufklärungspflicht tun müssen. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass für eine Entscheidung über einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG immer sowohl die Information über den endgültigen Abschluss des Verfahrens (nicht zustimmungspflichtig nach Art. 34 Abs. 2 lit. g Dublin III-VO) als auch die Kenntnis der Gründe der Entscheidung (zustimmungspflichtig nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO) erforderlich seien, weswegen bei fehlender Mitwirkung der Antragstellerin dies als einheitliche Obliegenheitsverletzung gesehen werden könne, die ihrer Sphäre zuzuordnen sei und zu ihren Lasten gehe. Denn vorliegend hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 4. Februar 2021 ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits keinen relevanten Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vorgetragen habe, sodass die Kenntnis der Gründe der ursprünglichen Entscheidung in Schweden entbehrlich sei. Dies zeigt, dass in gewissen Konstellationen – wie hier – die Information über den endgültigen Abschluss des Verfahrens ausreichend sein kann, um über einen Zweitantrag entscheiden zu können (vgl. auch VG München, Beschluss vom 26. September 2017 - M 21 S 17.47365 -, juris Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - RN 5 S 17.34611 -, juris Rn. 15 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Februar 2021 - A 13 K 1353/18 -, juris Rn. 39). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten der Antragstellerin sind abzulehnen. Für sie besteht aufgrund des (unanfechtbaren) Kostenausspruchs zulasten der Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.