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Beschluss

35 L 57/21 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0503.35L57.21A.00
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Leitsätze
1. Eine namentliche Kennzeichnungspflicht für Dolmetscher, die für die Anhörung des Bundesamtes hingezogen werden, ergibt sich weder aus Artt. 14 und 15 der Asylverfahrensrichtlinie noch aus §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG) (a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 12 L 841/19.A -, juris). Die Interessen des Antragstellers werden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt, da die Identifizierbarkeit des Dolmetschers anhand einer Kontrollnummer gewährleistet ist. (Rn.8) 2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden leiden nicht an systemischen Mängeln. Dies gilt auch mit Blick auf die Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine namentliche Kennzeichnungspflicht für Dolmetscher, die für die Anhörung des Bundesamtes hingezogen werden, ergibt sich weder aus Artt. 14 und 15 der Asylverfahrensrichtlinie noch aus §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG) (a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 12 L 841/19.A -, juris). Die Interessen des Antragstellers werden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt, da die Identifizierbarkeit des Dolmetschers anhand einer Kontrollnummer gewährleistet ist. (Rn.8) 2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden leiden nicht an systemischen Mängeln. Dies gilt auch mit Blick auf die Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des iranischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 35 K 58/21 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2021 anzuordnen, über den die Berichterstatterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere ist er am 17. Februar 2021 rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden, nachdem der Bescheid dem Antragsteller am 10. Februar 2021 zugestellt worden war. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebungsanordnung nach Schweden unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen wird. 1. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. a) Die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen Bedenken. Ein Verfahrensfehler ist mit Blick auf die am 7. Januar 2021 vom Bundesamt durchgeführten Anhörungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrages nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 1 AsylG ordnungsgemäß angehört worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit dem eingesetzten Sprachmittler nicht ordnungsgemäß kommunizieren konnte. Demgemäß hat der Antragsteller am Anfang der Anhörungen erklärt, dass er sich mit dem Sprachmittler verständigen kann und an deren Ende versichert, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt und er hat schriftlich bestätigt, dass sie seinen Angaben in der Anhörung entspricht. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller nicht dargelegt, unter welchen konkreten Mängeln die Verständigung mit dem Dolmetscher gelitten haben sollte, oder was in der Anhörung nicht oder unzutreffend übersetzt worden wäre. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei der Anhörung des Antragstellers und Zuziehung des Dolmetschers Rechte aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - und §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 1 AsylG nicht gewahrt worden wären (vgl. Art. 15 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie). Anders als der Antragsteller meint, sind die Zuziehung und Tätigkeit des Dolmetschers nicht allein deshalb zu beanstanden, weil der Sprachmittler nicht namentlich, sondern mit einer Kontrollnummer des Bundesamtes bezeichnet ist. Eine namentliche Kennzeichnungspflicht für Dolmetscher, die für die Anhörung des Bundesamtes hingezogen werden, ergibt sich weder aus Artt. 14 und 15 der Asylverfahrensrichtlinie noch aus §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 1 AsylG (a.A.: VG Potsdam, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 12 L 841/19.A -, juris Rn. 41). Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der dolmetschenden Person kann es angezeigt sein, dass sie nicht namentlich bekannt gemacht wird. Die Interessen des Antragstellers werden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Denn im Falle weiteren Ermittlungsbedarfs ist der Dolmetscher anhand der verwendeten Kontrollnummer und der Unterschrift unter der Anhörung, wie das Bundesamt mit Schriftsatz vom 22. März 2021 versichert hat, unproblematisch identifizierbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 - VG 32 L 127/20 A -, S. 3 BA ). b) Das Bundesamt hat auch zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit Schwedens angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO -. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO ist Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben, die durch eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 (SE 10051-598189/4) bestätigt werden, am 25. März 2019 erstmals dort einen Asylantrag gestellt. Nach Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Eurodac-VO - steht die Ziffer „1“ für Ausländer, die internationalen Schutz beantragen. In Schweden wurde der Asylantrag des Klägers nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und im Rahmen der Antragsbegründung abgelehnt. Das Wiederaufnahmegesuch vom 30. Dezember 2020, das innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung gestellt wurde, hat Schweden mit Schreiben vom 4. Januar 2021 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO ausdrücklich akzeptiert. Auch dies bestätigt die Angaben des Antragstellers zum Ablauf seines Asylverfahrens, weil Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats regelt, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin-III-VO ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Aus diesem Grund musste die Antragsgegnerin auch keine Prüfung nach § 71a AsylG vornehmen, da es auch insoweit an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG fehlt. Auf die Hilfserwägungen, die die Antragsgegnerin gleichwohl in dem angefochtenen Bescheid zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AsylG anstellt, kommt es nicht an. Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Eine Überstellung an Schweden als den zuständigen Mitgliedstaat scheitert nicht an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, denn es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Schweden aufgrund systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen sowie der Lebensbedingungen infolge der bereits erfolgten Entscheidung über seinen Antrag (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 87) einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - GRC - bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, insbes. Rn. 181) bzw. des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. u. a. -, juris Rn. 78 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Dublin-Systems den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, der EU-Grundrechtecharta und der EMRK entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. u. a. -, juris Rn. 94 ff.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. u. a. -, juris Rn. 82 ff.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegen systemische Schwachstellen nur vor, wenn die Schwachstellen des Asylsystems eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 91 f.). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden an solchen systemischen Schwachstellen leiden. Insbesondere haben weder der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaats und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11, Halaf -, juris Rn. 44), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO -; vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 Dublin III-VO: „Schlüsselrolle“) eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Schweden abzusehen. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schweden tatsächlich nicht vorliegen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 20. April 2021 - VG 9 L 112/21 A -, vom 10. August 2020 - VG 28 L 197/20 A - und vom 18. Februar 2020 - VG 34 L 21/20 A -, jeweils nicht veröffentlicht; so auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3a L 1069/20.A - juris Rn. 28 ff., VG München, Beschluss vom 4. März 2020 - M 19 S 20.50160 - juris Rn. 22 ff., VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2019 - 12 L 2281/19.A - juris Rn. 29, VG Aachen, Beschluss vom 4. Februar 2019 - VG 3 L 1797/18.A -, juris Rn. 24 ff.). Dem schließt sich die Einzelrichterin nach eigener Prüfung an. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man die Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick nimmt (so aber: VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2019 - A 13 K 718/19 -, juris Rn.25 ff.). Die gesetzlichen Neuregelungen aus dem Jahr 2016 („Lagen om mottagande av asylsökande”/Swedish Reception of Asylum Seekers’ Act, „LMA“) begründen keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Schwachstellen des schwedischen Asylverfahrens. Nach dem in das Verfahren eingeführten, vom European Council on Refugees and Exiles (ECRE) herausgegebenen Bericht der Asylum Information Database (aida) - Country Report: Sweden, 2019 Update (im Folgenden: aida) - erhalten vollziehbar ausreisepflichtige Asylantragsteller zwar keinen Zugang mehr zu den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (aida, S. 59). Sie erhalten daher auch keine in den Aufnahmeeinrichtungen vorgesehene entsprechende medizinische und soziale Unterstützung. Erwachsene Antragsteller ohne Kinder verlieren den Zugang zu Unterkunft, finanzielle Unterstützung und Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung vier Wochen nach der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht (aida, S. 68). Dublin-Rückkehrer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, werden üblicherweise bei ihrer Ankunft in Schweden in Abschiebegewahrsam genommen, um die Abschiebung vorzubereiten (aida 2018, S. 37). Diese Behandlung vollziehbar ausreisepflichtiger Antragsteller spricht indes nicht für systemische Schwachstellen. Ist das Schutzersuchen unbegründet, ist der Schutzsuchende zur Ausreise verpflichtet. Die schwedischen Behörden dürfen deshalb grundsätzlich nach Art. 18 Abs.1 Buchstabe d Dublin III-VO rücküberstellte Personen darauf verweisen, Schweden zu verlassen, und müssen deren weiteren Aufenthalt in Schweden nicht durch staatliche Unterstützungsleistungen ermöglichen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 2019 - 11 K 340/19.F.A -, juris Rn. 14, VG Aachen, Beschluss vom 4. Februar 2019 - VG 3 L 1797/18.A -, juris Rn. 27 f., VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2020 - VG 28 L 197/20 A -), zumal der Zugang zu medizinisch zwingend notwendiger Behandlung in jedem Fall gewährleistet bleibt (vgl. aida, S. 69). Letztlich hängt es - nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens - vom Willen und der persönlichen Entscheidung des Antragstellers ab, ob er sich weiterhin in Schweden aufhält oder aber in sein Herkunftsland zurückkehrt. Unter diesen Umständen kann von Schwachstellen des schwedischen Asylsystems, die die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 92). Mit seinem Vortrag, Schweden gewähre ihm keinen Schutz vor einer Abschiebung in den Iran, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nach dem Übernahmeschreiben der schwedischen Behörden vom 4. Januar 2021 sowie dem eigenen Vortrag des Antragstellers spricht viel dafür, dass der Asylantrag des Antragstellers in Schweden endgültig abgelehnt worden ist. Ein Schutz vor einer Abschiebung in den Iran dürfte dem Antragsteller folglich nicht zustehen. Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Verfahrensfehler im Rahmen seiner Anhörung in Schweden und seiner sonstigen Einwände gegen die dortige Ablehnung seines Asylgesuchs ist er darauf zu verweisen, in Schweden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sollte er dies versäumt haben, führt dies nicht dazu, dass ihm die Möglichkeit zu eröffnen wäre, in Deutschland ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Auf Gründe, die aus Sicht der Antragsteller einer Abschiebung in den Iran entgegenstehen - namentlich die von ihm vorgetragenen Homosexualität -, kommt es für das streitgegenständliche Verfahren, bei dem es allein um die Abschiebungsanordnung nach Schweden geht, nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass das Schweden gegen das Non-refoulement-Prinzip verstoßen würde, bestehen nicht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse zu Kettenabschiebungen oder Abschiebungen ohne inhaltliche Prüfung aus Schweden vor. Allein die Möglichkeit der Abschiebung in den Iran nach Durchführung eines internationalen und europäischen Vorgaben entsprechenden Asylverfahrens in Schweden begründet noch keinen Verstoß gegen das Non-refoulement Prinzip, denn die grundsätzliche Möglichkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland, gegebenenfalls nach vorheriger Überstellung in den nach der Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat, ist dem europäischen Asylsystem immanent. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin geht auch zu Recht davon aus, dass Abschiebungsverbote im Sinne vom § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Schweden nicht vorliegen. Insbesondere liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, weil für den Antragsteller nach dem zuvor Gesagten keine Gefahr besteht, bei einer Überstellung nach Schweden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Ebenso wenig besteht für den Antragsteller in Schweden eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Vorliegend ist bereits nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller unter schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Charité, wonach der Antragsteller psychisch stark belastet sei, aber aktuell keine Suizidgedanken hege, reicht hierfür nicht aus. Zwar hat der Antragsteller, unter anderem mit Schriftsatz vom 25. März 2021, außerdem vorgetragen, er leide unter einer Suchterkrankung (wohl Medikamentenabhängigkeit) und ein stationärer Entzug sei geplant. Ferner sei er im Zentrum für Transkulturelle Psychiatrie in Behandlung und außerdem auf sexuell übertragbare Krankheiten untersucht worden. Aussagekräftige ärztliche Atteste hat der Antragsteller für die von ihm vorgetragen Krankheiten bis heute jedoch nicht vorgelegt. Auch die vom Antragsteller eingereichte Stellungnahme der Suchtberatung Spandau vom 24. März 2021 enthält lediglich allgemeine Ausführungen zum Inhalt der Beratungsgespräche mit dem Antragsteller und die Empfehlung einer ambulanten Therapie, ohne dass ihr hinreichend konkrete Informationen zum Gesundheitszustand des Antragstellers entnommen werden könnten. Selbst unterstellt, der Antragsteller leide unter den behaupteten Erkrankungen und diese seien überdies als schwerwiegend im Sinne der Norm anzusehen, sind die Voraussitzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich nicht erfüllt. Es erscheint fernliegend, dass sich die Erkrankungen durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Denn auch im Falle abgelehnter Asylsuchender sind zwingende medizinische Behandlungen in Schweden gewährleistet (aida, a.a.O.); sollte dies erforderlich sein, sind die Erkrankungen des Klägers mithin auch in Schweden behandelbar. Der Überstellung stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, die bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zu prüfen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2002 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4), entgegen. Die Reiseunfähigkeit des Klägers ist nicht dargetan. 2. Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu gewähren, da der Antrag aus den genannten Gründen von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).