Beschluss
35 K 183/24 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0702.35K183.24V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt die besondere Sachurteilsvoraussetzung einer vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Behörde vor (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 17 ff.). Denn die Kläger haben im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft die insoweit erforderlichen Visumanträge gestellt. Mangels einschlägiger gesetzlicher Formvorschriften ist die Beantragung eines Visums auch formlos möglich (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris Rn. 22 und 24). Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben die Kläger im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft jeweils einen die wesentlichen Angaben zu den begehrten Visa enthaltenden „Kontrollausdruck“ mittels eigenhändiger Unterschrift oder Fingerabdruck unterzeichnet. Jedenfalls hierin liegt die Beantragung der entsprechenden Visa. Zwar sind die Anträge der Kläger von der Botschaft bislang nicht erkennbar beschieden worden, denn die bloße Mitteilung der GIZ an die Kläger, dass nach Auskunft des BMI für ihre Aufnahme in das Bundesgebiet keine Grundlage bestehe, lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht als Ablehnungsbescheid der Botschaft betreffend die Visumanträge auslegen. Die Klage ist aber als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Da die Visumanträge spätestens im März 2024 gestellt wurden, ist die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO inzwischen abgelaufen. Ferner sind keine zureichenden Gründe im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für die Untätigkeit der Botschaft ersichtlich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Versagung der begehrten Visa ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie haben keinen dahingehenden Anspruch. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften, § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa folgt vorliegend weder aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG (1.) noch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG (2.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG. Nach diesen Vorschriften ist ein Visum zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Es kann hier offen bleiben, ob und ggf. in welchen Konstellationen die Regelung des § 22 Satz 2 AufenthG den von ihr in Bezug genommenen Ausländern überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte vermittelt (dies – obiter dictum – verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 32 ff.). Denn hinsichtlich der Kläger sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG lagen für sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Zwar hat das BMI ursprünglich zugunsten der Kläger entsprechende Aufnahmeerklärungen ausgesprochen. Mit seiner an das Auswärtige Amt gerichteten E-Mail vom 3. Mai 2024, in der es mitteilte, dass es die Erklärungen als ungültig betrachte, hat es diese indes rechtswirksam wieder aufgehoben (a.). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung durch das BMI (b.). a. Das BMI hat die bezüglich der Kläger erteilten Aufnahmeerklärungen mit seiner E-Mail vom 3. Mai 2024 rechtswirksam wieder aufgehoben. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite war das BMI in Bezug auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen weder hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens noch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – betreffend die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden. Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023, VG 30 L 635/22 V, juris Rn. 29 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2024, VG 24 L 99/24 V, EA S. 3 f.; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 32; a.A. VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2020, VG 21 K 243.18 V, EA S. 6). Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Gemessen hieran handelt es sich bei den in Bezug auf die Kläger ergangenen Aufnahmeerklärungen des BMI nicht um Verwaltungsakte. Denn diese waren gerade nicht auf eine Regelung gerichtet. Eine Regelung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Maßnahme der Behörde darauf abzielt, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben oder mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – BVerwG 4 C 3/09 –, juris Rn. 15; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.04.2025, § 35 Rn. 141). Soweit eine behördliche Mitwirkungshandlung in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren notwendige Voraussetzung für die Entscheidung einer anderen Behörde ist, begründet dies allein nicht schon den Regelungscharakter der Mitwirkungshandlung. Vielmehr ist insoweit eine Abgrenzung zwischen interner Mitwirkungshandlung und selbständigem Verwaltungsakt vorzunehmen, wobei sich der Charakter allein nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet, d.h. durch Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen – unter Berücksichtigung der Verwaltungsaktfunktionen – zu klären ist (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – OVG 5 S 27.11 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Eine solche Auslegung der hier maßgeblichen Norm des § 22 Satz 2 AufenthG führt zu dem Ergebnis, dass der Aufnahmeerklärung des BMI keine Verwaltungsaktqualität zugeschrieben werden kann. Denn diese ist gerade nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte der Betroffenen zu begründen oder mit bindender Wirkung festzustellen. Hierfür spricht zunächst, dass die Norm keinen Adressaten der entsprechenden Erklärungen benennt, für den ein Recht begründet oder verbindlich festgestellt werden könnte. Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die – worauf die Klägerseite zutreffend hinweist – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3.11 –, juris Rn. 24). Denn § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ordnet ausdrücklich an, dass die Aufnahmezusage den hiervon begünstigten Ausländern zu erteilen ist. Die Regelung des § 22 Satz 2 AufenthG setzt demgegenüber lediglich allgemein voraus, dass das BMI die Aufnahme erklärt, ohne jedoch vorzugeben, dass diese Erklärung einer anderen Person – etwa den begünstigten Ausländern – bekannt gegeben werden muss. Auch darüber hinaus spricht ein Vergleich des Wortlauts der beiden Regelungen dafür, dass der Aufnahmeerklärung nicht der Regelungscharakter eines Verwaltungsakts zukommt. Denn während eine Zusage (§ 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bereits begrifflich ein erhebliches Maß an Verbindlichkeit in sich trägt und dementsprechend auf die Schaffung eines korrespondierenden Rechts abzielt, ist dies in Bezug auf den neutralen Begriff der Erklärung (§ 22 Satz 2 AufenthG) nicht der Fall. Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung des § 22 Satz 2 AufenthG maßgeblich gegen die Einordnung der Aufnahmeerklärung als regelnder Verwaltungsakt. Danach dient die Norm insbesondere „der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums“ der Beklagten (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits die Aufnahmeerklärung des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründete und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsaktes erzeugte. Soweit die Klägerseite demgegenüber geltend macht, die Verwaltungsaktqualität der Aufnahmeerklärung ergebe sich daraus, dass durch sie unmittelbar ein Anspruch der Begünstigten auf Erteilung eines Visums begründet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies verkennt, dass nicht bereits die Aufnahmeerklärung allein einen solchen Visumanspruch generiert. Vielmehr erfordert auch die Erteilung eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG im Grundsatz zusätzlich, dass – neben der Aufnahmeerklärung des BMI – die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sind (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 22 AufenthG Rn 12). Von den entsprechenden Anforderungen kann zwar gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, was aber wiederum eine entsprechende Ermessensentscheidung der hierfür zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten erfordert (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 22 AufenthG Rn. 20). Die Aufnahmeerklärung des BMI ist vor diesem Hintergrund vergleichbar mit anderen behördlichen Mitwirkungshandlungen in gestuften Verwaltungsverfahren, die zwar notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erteilung eines begehrten Verwaltungsakts sind und ihrerseits nicht selbst als Verwaltungsakt, sondern als reines Verwaltungsinternum eingeordnet werden (vgl. etwa zur insoweit vergleichbaren Zustimmung der Ausländerbehörde zur Erteilung eines Visums gemäß § 31 der Aufenthaltsverordnung Tonn, in: Klaus/Wittmann, AufenthaltsV, 1. Auflage 2022, § 31 Rn. 3 m.w.N.). Auch kann der Klägerseite nicht darin gefolgt werden, dass sich die Aufnahmeerklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) als Verwaltungsakt ausnahm. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch in der Beurteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont die gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG Berücksichtigung finden müssen. Vorliegend ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass gegenüber den Klägern ungeachtet dieser gesetzlichen Vorgaben aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls der Eindruck erweckt wurde, es handele sich bei den Aufnahmeerklärungen um verbindliche, bestandskraftfähige Verwaltungsakte. Die von den Klägern vorgelegte E-Mail der GIZ vom 19. Januar 2023, in der diese die Kläger von den Aufnahmeerklärungen in Kenntnis gesetzt hat, erschöpft sich in der bloßen Mitteilung, dass entsprechende Erklärungen ausgesprochen und die Reisepassnummern der Kläger registriert worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Bezug genommenen Aufnahmeerklärungen bereits unmittelbar Rechte der Kläger begründen, lassen sich der E-Mail hingegen nicht entnehmen. Vielmehr geht aus dem Text der Nachricht – übereinstimmend mit den Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG – hervor, dass die Kläger hierfür zunächst noch ein Visumverfahren durchlaufen müssten. Soweit die Klägerseite geltend macht, die GIZ habe bei der Übermittlung der Informationen zu der Aufnahmeerklärung des BMI als Verwaltungshelferin gehandelt, vermag auch dies nicht zu einer Einordnung der Erklärung als Verwaltungsakt zu führen. Insoweit kann dahinstehen, welche rechtliche Stellung die GIZ in dem hiesigen Verfahren einnahm. Denn selbst wenn sie hier als Verwaltungshelferin einzuordnen wäre, würde dies die Aufnahmeerklärung nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu einem Verwaltungsakt machen. Aus denselben Gründen verfängt auch die Argumentation der Klägerseite nicht, die Zwischenschaltung der GIZ in der Kommunikation mit den Klägern komme einer „Flucht ins Privatrecht“ gleich. Denn nicht die Einbeziehung der GIZ, sondern die gesetzliche Konzeption des § 22 Satz 2 AufenthG führt hier dazu, dass der Aufnahmeerklärung des BMI kein Regelungscharakter und damit keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob den Klägern die Aufnahmeerklärung durch eine staatliche Behörde oder eine privatrechtliche Organisation zur Kenntnis gebracht wurde. b. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG. aa. Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten (in diese Richtung aber VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V –, juris Rn. 36; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 38). Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 BvL 1/19 –, juris Rn. 61 m.w.N.). Gemessen hieran können sich die Kläger vorliegend nicht auf Gesichtspunkte des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes stützen. Denn sie können kein berechtigtes Vertrauen auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen oder auf die Fortgeltung von ihnen erworbener Rechte geltend machen. Da es sich bei der Aufnahmeerklärung des BMI – wie vorstehend dargelegt wurde – um keinen regelnden Verwaltungsakt handelt, bot diese keine tragfähige Grundlage hierfür. Subjektive Rechte, in deren Fortbestand die Kläger hätten vertrauen dürfen, haben sie allein durch diese Erklärung noch nicht erworben. Vielmehr handelt es sich bei der Aufnahmeerklärung nach der gesetzlichen Konzeption des § 22 Satz 2 AufenthG um eine vorrangig politisch geprägte Entscheidung, die – wie insbesondere aus der Gesetzesbegründung hervorgeht – außenpolitische Handlungsspielräume der Bundesregierung wahren soll und aus diesem Grund auch nachträglichen Abänderungen gegenüber offen bleiben muss. Ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der Aufnahmeerklärung ist mit dieser gesetzlichen Ausgestaltung schlechthin unvereinbar. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass die Kläger auf Grundlage der jeweiligen Aufnahmeerklärung des BMI die schwerwiegende Entscheidung getroffen haben, ihr Heimatland zu verlassen, nicht zu einer anderen Bewertung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Denn es ist zwar nachvollziehbar, dass die Kläger in der Hoffnung, auf Grundlage der Aufnahmeerklärungen des BMI Visa für das Bundesgebiet zu erhalten, ihr bisheriges Leben in Afghanistan aufgegeben haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aufnahmeerklärungen weder nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG noch nach dem, was den Klägern von staatlicher Seite kommuniziert wurde, bereits unmittelbar subjektive Rechte begründet haben, die ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf ihren Fortbestand zu tragen vermocht hätten. bb. Auch aus den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt zugunsten der Kläger kein Anspruch auf Erteilung neuer Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG. Es kann insoweit dahinstehen, ob sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG – sei es in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs infolge einer gleichheitswidrigen Aufhebung einer vorangegangenen Aufnahmeerklärung – überhaupt ein Anspruch auf eine solche (erneute) Aufnahmeerklärung konstruieren lässt. Denn jedenfalls hält die Entscheidung des BMI, die Aufnahmeerklärungen zugunsten der Kläger nachträglich aufzuheben bzw. zu ihren Gunsten die Aufnahme nicht erneut zu erklären, einer Prüfung anhand des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG stand. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen der Ungleichbehandlung, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 64 f. m.w.N.). Vorliegend führen diese Grundsätze dazu, dass die Entscheidung über die Aufhebung bzw. Neuerteilung der Aufnahmeerklärungen allenfalls einer Willkürprüfung unterliegen kann. Denn bei der Abgabe der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG steht dem BMI ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Dieser Entscheidungsspielraum der Exekutive ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich (OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Er wird lediglich dadurch begrenzt, dass die Aufnahmeerklärung „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf (VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris, Rn. 35). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmeerklärung durch das BMI besteht grundsätzlich nicht. Denn § 22 Satz 2 AufenthG ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität und räumt dem BMI Handlungsbefugnisse ein, ohne einen rechtlichen Anspruch auf Erklärung einer Aufnahme Einzelner zu begründen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77; Kluth/Bohley, in: BeckOK AuslR, 40. Ed., Stand: 01.01.2024, § 22 Rn. 4). Die Aufnahmeerklärung des BMI dient nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Person (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – BVerwG 1 C 21.10 –, juris Rn. 16 zur insoweit parallel gelagerten Regelung des § 23 Abs. 2 AufenthG). Entsprechend ist das BMI bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Festlegung der Aufnahmekriterien sowie der Auswahl der Adressaten der Aufnahmeerklärung weitgehend frei (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – BVerwG 1 C 21.10 –, juris Rn. 12, wiederum zu § 23 Abs. 2 AufenthG). Ist das BMI nach alledem in der Entscheidung über die Aufnahme einzelner Personen weitgehend frei, so kann für die erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung im Wesentlichen nichts anderes gelten. Auch insoweit muss sein Handlungsspielraum weiterhin gewährleistet sein, um den politischen Interessen der Beklagten Rechnung zu tragen. Denn politische Interessen sind wandelbar, sodass eine Aufnahmeerklärung stets nur als Erklärung „auf Zeit“ verstanden werden kann (VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3265/17 – juris, Rn. 37). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der entsprechende politische Handlungsspielraum in einer gerichtlichen Willkürkontrolle seine Grenze findet, würde die Aufhebung der in Bezug auf die Kläger ergangenen Aufnahmeerklärungen durch das BMI bzw. die Entscheidung, nicht erneut deren Aufnahme zu erklären, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Denn willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind. Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 hat das BMI die Aufhebung der Aufnahmeerklärung auf die Feststellung gestützt, dass ihre Rechtsansichten in eklatanter Weise gegen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Rechtsstaatsprinzip verstießen. Diese Einschätzung ist nicht schlechthin unvertretbar. Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass sich die entsprechenden Feststellungen des BMI nicht am Maßstab des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG messen lassen müssen (in diese Richtung allerdings OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 –, juris Rn. 21). Denn dies würde den soeben dargelegten Grundsätzen widersprechen, wonach sich die gerichtliche Überprüfung – soweit eine solche überhaupt Platz greifen kann – auf eine bloße Willkürkontrolle beschränken muss. Einer solchen Willkürkontrolle hielte die Aufhebung der Aufnahmeerklärung stand. Die Einschätzung des BMI zu den Rechtsansichten der Klägerin zu 2 ist sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Soweit es darlegt, dass die Klägerin zu 2 sich dafür ausgesprochen habe, außerehelichen Geschlechtsverkehr mit Peitschenhieben zu bestrafen, trifft es zu, dass eine solche Rechtsauffassung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des GG, insbesondere der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG, die jede Form grausamer, erniedrigender oder unmenschlicher Bestrafung verbietet, in Konflikt steht (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, juris Rn. 146; Wapler, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 113). Zugleich ist es von dem durch § 22 Satz 2 AufenthG gewährleisteten außenpolitischen Handlungsspielraum der Beklagten gedeckt, wenn sich diese dagegen entscheidet, Personen aufzunehmen, bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie derartige, mit der hiesigen Rechtsordnung unvereinbare Rechtsauffassungen teilen. Ob die in Nr. 4 der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 niedergelegten Ausschlussgründe eine in diesem Zusammenhang im Rahmen der Willkürprüfung berücksichtigungsfähige Verwaltungspraxis bilden, kann ebenfalls dahinstehen. Denn auch gemessen an diesen Ausschlussgründen stellt sich die Entscheidung des BMI nicht als willkürlich dar. Gemäß Nr. 4 lit. c der Anordnung sind grundsätzlich ausgeschlossen von der Aufnahme Personen, bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. Die Einschätzung des BMI, dass die in dem Vermerk zur Sicherheitsbefragung der Klägerin zu 2 dokumentierten Rechtsauffassungen eine solche Gefahr begründen, ist nicht willkürlich. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Strafe des Auspeitschens um eine mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbare grausame, erniedrigende und unmenschliche Bestrafung handelt, mangelt es hierfür jedenfalls nicht an jeder nachvollziehbaren, sachlichen Grundlage. Soweit die Klägerseite geltend macht, die Klägerin zu 2 habe die ihr angelasteten Äußerungen im Rahmen der Sicherheitsbefragung so nicht getätigt, ist dies bereits nicht substantiiert dargelegt. Denn selbst aus dem nachträglich von der Klägerin zu 2 gefertigten Gedächtnisprotokoll ergibt sich – insoweit übereinstimmend mit der von der Beklagten vorgelegten Auswertung der Befragung –, dass sie sich in dieser jedenfalls im Zusammenhang mit Diebstahl, Mord und Ehebruch für die Möglichkeit einer Strafe durch Auspeitschen ausgesprochen hat („Wenn die Strafe feststeht und es keine andere Möglichkeit gibt, sind bessere Optionen, dass die Person ausgepeitscht wird, wenn es unvermeidlich ist, oder ins Gefängnis gebracht wird“). Zwar hat sie diese Forderung nach ihrem Gedächtnisprotokoll durch vage Einschränkungen relativiert („wenn […] es keine andere Möglichkeit gibt“, „wenn es unvermeidlich ist“). Gerade der Gegensatz zu den Strafformen der Hinrichtung und Steinigung, von denen sie sich ihrem Gedächtnisprotokoll zufolge eindeutig distanziert hat („Ich bin gegen Hinrichtung und Steinigung“), zeigt aber, dass sie im Auspeitschen auch nach ihren eigenen Angaben eine grundsätzlich akzeptable Strafform sieht. Inwieweit das Gedächtnisprotokoll die Sicherheitsbefragung überhaupt vollständig und richtig wiedergibt, kann danach offen bleiben. Das Gericht war aufgrund der ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht gehalten, weitere Unterlagen von der Beklagten anzufordern bzw. weitere Entschwärzungen auf dem Vermerk über die Sicherheitsbefragung zu erwirken, denn die Amtsermittlungspflicht bezieht sich ausschließlich auf entscheidungserheblichen Sachverhalt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – BVerwG 7 C 15/13 –, juris Rn. 47). Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, wahllos zeitraubende Nachforschungen anzustellen, ob irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss gewesen sein könnte, soweit solche Nachforschungen nicht durch entsprechendes Vorbringen oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 – BVerwG 9 C 74/81 –, juris Rn. 8; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 49). Hierüber gehen auch die Anforderungen aus Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta nicht hinaus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Februar 2016 – C-176/13 P –, juris Rn. 110; EuGH, Urteil vom 28. November 2013 – C-280/12 P –, juris Rn. 65). Vorliegend ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass sich in den Aktenbeständen der Beklagten weitere entscheidungserhebliche Unterlagen befinden, die dem Gericht bislang noch nicht vorlagen. Vielmehr hat die Beklagte auf entsprechende Nachfrage erklärt, dass keine weitergehende Protokollierung der Sicherheitsbefragung der Klägerin zu 2 als der von ihr vorgelegte Auswertungsbogen angefertigt worden sei. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geschwärzten Passagen des Auswertungsbogens für die hier anzustellende rechtliche Prüfung relevante Informationen enthalten. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte vielmehr mit, dass in diesen Passagen keine inhaltlichen Ausführungen der Klägerin zu 2 wiedergegeben werden, sondern es sich lediglich um Angaben zu behördeninternen Abläufen sowie nachrichtendienstliche Bewertungen bzw. Einschätzungen der erfolgten Aussagen handele. Danach war auch die Beklagte nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts weitere bzw. weitergehend entschwärzte Akten vorzulegen, denn auch diese Vorlagepflicht beschränkt sich von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. Die Vorschrift vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – BVerwG 20 F 11/15 –, juris Rn. 6). Auf das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO kam es schon von daher nicht an. Rügt die Klägerseite weiter das Verfahren der Sicherheitsbefragung der Klägerin zu 2, folgt hieraus nicht die Unwirksamkeit der Aufhebung der zu ihren Gunsten ergangenen Aufnahmeerklärung des BMI. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte habe die Sicherheitsbefragung nicht ausreichend bzw. nicht hinreichend genau protokolliert, denn die Beklagte unterliegt diesbezüglich keinen gesetzlichen oder sonstigen Dokumentationspflichten. Macht die Klägerseite ferner geltend, es mangele an einer ausreichenden Schulung der mit der Durchführung der Sicherheitsbefragungen betrauten Personen, ist dies bereits nicht substantiiert dargelegt. Den von der Klägerseite angeführten Antworten der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/8154, S. 8) lassen sich solche Mängel nicht entnehmen. Selbst wenn es aber Mängel in der Schulung der betreffenden Mitarbeiter gäbe, wäre weder dargetan noch ersichtlich, dass die Aussagen der Klägerin zu 2 im hiesigen Einzelfall konkret von entsprechenden Mängeln beeinflusst wurden. Hebt die Klägerseite schließlich darauf ab, im Rahmen der Sicherheitsbefragungen seien in der Vergangenheit Widersprüche kreiert worden, um eine Visumerteilung zu verhindern, mangelt es ebenfalls an substantiierten Darlegungen hierzu. Der von den Klägern angesprochenen Presseberichterstattung (Der Spiegel Nr. 22/2025 vom 19. Mai 2025: „So unterlief die Bundespolizei die Aufnahme afghanischer Ortskräfte“) lässt sich zwar entnehmen, dass Angaben in den Sicherheitsbefragungen teilweise streng bzw. für die jeweiligen Antragsteller ungünstig ausgelegt, nicht jedoch, dass Widersprüche oder problematische Aussagen willkürlich konstruiert worden seien. Überdies ist nicht substantiiert dargelegt, dass dies (auch) im hiesigen Einzelfall der Fall gewesen wäre. Schließlich ist auch die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen für die Kläger zu 1 sowie 3 bis 6 nicht willkürlich erfolgt. Das BMI trug hiermit dem von ihm im Rahmen der Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG allgemein praktizierten Grundsatz der Familieneinheit Rechnung. Hierdurch gewährleistet das BMI die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland. Zugleich will das BMI hierdurch sachlich nachvollziehbar verhindern, dass ein Familienmitglied, an dessen Aufnahme kein politisches Interesse besteht, im Wege des Familiennachzugs nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. den §§ 27 ff. AufenthG nachträglich dennoch ein Visum für das Bundesgebiet erhält (anders der Sachverhalt bei VG Ansbach, Beschluss vom 6. Juni 2025 – AN 5 S 25.1396 –, in dem es um Aufnahmezusagen und damit Verwaltungsakte nach § 23 Abs. 2 AufenthG, nicht aber um Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG ging). cc. Soweit in der Rechtsprechung im Übrigen teilweise die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zur gerichtlichen Überprüfung der Aufhebung von Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG herangezogen wird, folgen hieraus keine engeren Grenzen der entsprechenden Handlungsspielräume des BMI als vorstehend beschrieben (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V –, juris Rn. 36; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 38). Schon aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich, dass es zunächst eines rechtlich geschützten Interesses bedarf, um die Rechtsschutzgarantie zur Anwendung kommen zu lassen. Die geschützte Rechtsposition selbst ergibt sich hierbei nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern wird darin vorausgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris Rn. 47; Huber, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 19 Rn. 433 m.w.N.). 2. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Visa folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Visum erteilt werden. Völkerrechtliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG hier nicht vor. Völkerrechtliche Gründe für die Erteilung des begehrten Visums in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Situation der Kläger wesentlich von der Situation anderer afghanischer Staatsangehöriger unterscheidet, die bzw. deren Familienangehörige in der Vergangenheit für ausländische Nichtregierungsorganisationen tätig waren. Soweit die Klägerseite geltend macht, die Kläger seien in Afghanistan politisch extrem exponiert, ist dies im Übrigen nicht substantiiert dargelegt. Insoweit stellt sie in erster Linie auf die politischen Aktivitäten des Bruders des Klägers zu 1 ab. Der Kläger zu 1 selbst hat sich indes nicht annähernd in ähnlicher Weise wie sein Bruder politisch betätigt. Vielmehr war er nach den eigenen Angaben der Klägerseite ausschließlich in untergeordneter Funktion für ausländische Nichtregierungsorganisationen – etwa als Wachmann oder Fahrer – tätig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Die afghanischen Kläger begehren die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Im Zuge eines seit dem Jahr 2013 betriebenen sog. „Ortskräfteverfahrens“ erteilte die Beklagte bislang bei Auslandseinrichtungen ihrer Ministerien in Afghanistan tätigen Ortskräften unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahmeerklärungen und hieran anschließend Visa für die Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck konnten Ortskräfte im Fall einer aus ihrer Tätigkeit erwachsenden individuellen Gefährdung eine Gefährdungsanzeige stellen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon vor dem 1. Januar 2013 beendet worden war. Es erfolgte dann eine Einzelfallprüfung der geltend gemachten Gefährdungslage durch den Beauftragten des zuständigen Bundesministeriums (Ressortbeauftragter). Dieser gab in der Folge ein positives oder negatives Aufnahmevotum gegenüber dem Auswärtigen Amt ab. Das Auswärtige Amt leitete, sofern nach seiner Einschätzung keine außenpolitischen Aspekte dem Aufnahmevorschlag entgegenstanden, den Vorgang an das Bundesministerium des Innern (nachfolgend: BMI) weiter, das sodann das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte, ob es die Aufnahme erklärt. Das Auswärtige Amt erteilte auf dieser Grundlage durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken keine einer Visumerteilung entgegenstehenden Umstände ergab. Die Aufnahmeerklärung erstreckte sich außer auf die Ortskraft selbst in der Regel auch auf die Kernfamilie, das heißt den Ehepartner sowie eigene minderjährige ledige im selben Hausstand lebende Kinder. Über dieses Ortskräfteverfahren hinaus sprach die Beklagte in der Vergangenheit Aufnahmeerklärungen auch für solche Personen aus, die sie während der durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgelöste Evakuierungsphase im August 2021 identifiziert hatte und die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert hatten und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Beklagten zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden waren (sog. „Menschenrechtsliste“). Ferner erteilte die Beklagte Aufnahmeerklärungen für einzelne Angehörige der vorstehend umschriebenen Gruppe, die erst nach dem 31. August 2021 identifiziert wurden. Die Erteilung entsprechender Aufnahmeerklärungen erfolgte im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Diese Einzelfallprüfung führte das Auswärtige Amt durch. Das Auswärtige Amt leitete den Vorgang im Falle eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste (sog. „Überbrückungsliste“) an das BMI weiter, das sodann die Aufnahme erklärte oder ablehnte und das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte. Der Kläger zu 1 war seit dem Jahr 2010 als Wachmann für die Organisation F ... ., eine deutsche Nichtregierungsorganisation, tätig. Die Klägerin zu 2 ist seine Ehefrau, die Kläger zu 2 bis 5 sind seine minderjährigen Kinder. Der Kläger zu 6 ist sein weiterer, im März 2007 geborener Sohn. In einer an das Auswärtige Amt gerichteten E-Mail vom 14. September 2021 erklärte das BMI vorbehaltlich im Visumverfahren auftretender Sicherheitsbedenken die Aufnahme der Kläger zu 1 bis 5. Mit weiterer an das Auswärtige Amt gerichteter E-Mail vom 19. Juli 2022 erklärte das BMI sodann – erneut vorbehaltlich im Visumverfahren auftretender Sicherheitsbedenken – für alle Kläger die Aufnahme. Die Kläger wurden über die entsprechenden Aufnahmeerklärungen durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (nachfolgend: GIZ) wiederum per E-Mail informiert. Auf entsprechende Aufforderung der GIZ reisten die Kläger in der Folge nach Pakistan und sprachen am 26. Januar 2024 erstmals bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (nachfolgend: Botschaft) vor. Am 13. März 2024 wurden in der Botschaft Sicherheitsbefragungen der Klägern zu 1 und 2 sowie eines ihrer Kinder durchgeführt. In einem zur Sicherheitsbefragung der Klägerin zu 2 angefertigten Vermerk wurde festgehalten, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle ihrer Aufnahme eine besondere Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bestünde. Die Rechtsansichten der Klägerin zu 2 zur Ahndung von Straftaten, Ehebruch und zur Rechtsanwendung in Deutschland verstießen in eklatanter Weise gegen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. So habe sie zum Thema Ehebruch erklärt, außerehelicher Geschlechtsverkehr für Mann und Frau sollte mit jeweils 15 Peitschenhieben bestraft werden. Dies trüge zur Reinigung der Gesellschaft bei. Angesprochen darauf, dass Ehebruch in Deutschland nicht gesetzlich bestraft werde, habe sie entgegnet, sie halte dies nicht für richtig. Sie habe ferner erklärt, sie würde in Deutschland eine Partei wählen und auch finanziell unterstützen, welche das Auspeitschen als Strafe für Ehebruch einführen wollte. In einer an das Auswärtige Amt gerichteten E-Mail vom 3. Mai 2024 erklärte das BMI, es betrachte die Aufnahmeerklärung für alle Kläger vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse als ungültig und erloschen. Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 informierte die GIZ die Kläger, dass nach Auskunft des BMI für ihre Aufnahme in das Bundesgebiet keine Grundlage bestehe und die GIZ sie deshalb nicht länger unterstützen könne. Mit ihrer am 24. Mai 2024 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, dass ihre Familie in Afghanistan politisch exponiert und daher einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Der Bruder des Klägers zu 1, R ..., sei Parteiführer der Partei M ... gewesen. Diese sei aus einer anti-islamistischen Organisation hervorgegangen, die am Widerstand gegen das erste Taliban-Regime beteiligt gewesen sei. Der Bruder des Klägers zu 1 sei selbst im Rahmen eines menschenrechtlichen Aufnahmeprogramms in das Bundesgebiet aufgenommen worden. Der Kläger zu 1 habe dessen politische Arbeit vor allem logistisch unterstützt und sei in seiner Gemeinde hierfür bekannt. Dies mache ihn besonders anfällig für eine Verfolgung durch die Taliban. Zudem habe er bereits im Jahr 2020 infolge von Drohungen der Taliban gegenüber allen Mitarbeitern der Regierung und westlich unterstützter Nichtregierungsorganisationen sein Heimatdorf verlassen müssen. Weiter machen die Kläger geltend, die Bindungswirkung der ihnen erteilten Aufnahmeerklärungen sei nicht wirksam beseitigt worden. Die Aufnahmeerklärungen stellten Verwaltungsakte dar, da sie unmittelbar Ansprüche der betroffenen Personen begründeten und damit Außenwirkung entfalteten. Die GIZ habe bei der Übermittlung der Aufnahmeerklärungen nicht in eigenem Namen gehandelt, sondern als Verwaltungshelfer. Ihr Handeln sei der beauftragenden Stelle zuzurechnen. Die Aufnahmeerklärungen könnten vor diesem Hintergrund nur unter den entsprechenden, für Verwaltungsakte geltenden Voraussetzungen aufgehoben werden. Jedenfalls hätten die Aufnahmeerklärungen einen Vertrauenstatbestand mit Bindungswirkung geschaffen, der einer gerichtlichen Kontrolle unterliege. Ein ordnungsgemäßes Aufhebungsverfahren habe indes nicht stattgefunden. Auch fehle es an einem Rücknahme- oder Widerrufsgrund bezüglich der Aufnahmeerklärungen. Die Kläger erfüllten die Aufnahmevoraussetzungen, da sie für eine internationale Nichtregierungsorganisation im Einsatz für Demokratie und Menschenrechte gearbeitet hätten und ihre Familie gegen die Taliban gekämpft habe. Soweit die Beklagte geltend mache, aus den Äußerungen der Klägerin zu 2 ergebe sich eine Gefahr für das Schutzgut der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sei nicht ersichtlich, worauf sich diese Einschätzung stütze. Die hierfür herangezogenen Aussagen der Klägerin zu 2 habe diese ausweislich eines von ihr vorgelegten Gedächtnisprotokolls nicht gemacht. Insbesondere habe sie sich nicht für eine Strafe durch Auspeitschen ausgesprochen, sondern lediglich gesagt, dass das Auspeitschen im Vergleich zu einer Steinigung besser sei. Im Übrigen könnten die Aussagen der Klägerin zu 2 auch mangels einer ausreichenden Protokollierung nicht zur Grundlage der Aufhebung der Aufnahmeerklärungen gemacht werden, da nicht erkennbar sei, welche Aussagen sie tatsächlich im Einzelnen getätigt habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die mit der Durchführung der Sicherheitsbefragung beauftragten Personen über keinerlei spezielle Ausbildung oder Schulung verfügten und sich hieraus grundlegende Bedenken gegen die Qualität der Interviews ergäben. Ausweislich von Medienberichten würden im Rahmen der Sicherheitsbefragungen auch Widersprüche kreiert, um eine Visumerteilung zu verhindern. Jedenfalls könnten etwaige Aussagen der Klägerin zu 2 nicht die Aufhebung auch der Aufnahmeerklärungen zugunsten der übrigen Kläger rechtfertigen. Denn in Bezug auf diese Kläger seien auch nach den Angaben der Beklagten keine Sicherheitsbedenken ersichtlich. In der Aufhebung der Aufnahmeerklärungen liege vor diesem Hintergrund ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot. Hiergegen könne nicht angeführt werden, die Aufnahmeerklärung sei Ausdruck einer politischen Willensbildung. Dass eine solche Entscheidung aufgrund autonomer staatlicher Souveränität einer Willkürkontrolle nicht zugänglich sei, sei nicht haltbar. Überdies habe die Bundesregierung öffentlich betont, dass sich die Beklagte aufgrund der politischen und humanitären Krise durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan in der Pflicht sehe, eine große Zahl an Personen aufzunehmen, wobei die entsprechende Zahl öffentlich auf 44.000 besonders gefährdete Person, hiervon 25.200 ehemalige Ortskräfte und 18.800 sonstige gefährdete Personen, beziffert worden sei. Tatsächlich habe die Beklagte indes nur eine sehr viel geringere Anzahl an Personen über die einschlägigen Aufnahmeprogramme aufgenommen. Zugleich sei sie von ihrer Zielvorgabe aber auch nicht – etwa aufgrund geänderter Umstände – abgewichen. Zudem machen die Kläger geltend, die Klägerin zu 2 befinde sich inzwischen in Pakistan wegen Schlaflosigkeit und Panikattacken in psychiatrischer Behandlung. Auf die zum Nachweis ihrer Angaben vorgelegten zahlreichen Belege zu der Tätigkeit des Klägers zu 1 für die Organisation F ... sowie eine Bescheinigung über die psychiatrische Behandlung der Klägerin zu 2 wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Erteilung der begehrten Visa setze die Erteilung einer entsprechenden Aufnahmeerklärung voraus. Eine solche Aufnahmeerklärung liege infolge des Erlöschens der den Klägern erteilten Erklärungen nicht mehr vor. Ob und in welchen Fällen das BMI die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Beklagten erkläre, sei eine politische Frage, die in Ausübung der gesetzlich verankerten politischen Entscheidungsfreiheit getroffen werde und die einer Überprüfung anhand rechtlicher Maßstäbe entzogen sei. Die Beklagte sei hier infolge der Prüfung des Sachverhalts auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsbefragung zu der Feststellung gelangt, dass aufgrund von Sicherheitsbedenken kein politisches Interesse an einer Aufnahme der Kläger bestehe. Die Absicht, sie in das Bundesgebiet aufzunehmen, sei deshalb aufgegeben worden, noch bevor es zu einer Visumerteilung gekommen sei. Der Beklagten komme bei der Festlegung der Verfahrensgrundsätze für Aufnahmen in das Bundesgebiet und deren Anwendung im Einzelfall ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies sei Ausdruck des „politischen Interesses“, das für die Aufnahme maßgeblich sei. Dieser Beurteilungsspielraum sei der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Denn die Aufnahme sei Ausübung staatlicher Souveränität, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Für die Aufgabe der Absicht der Beklagten, die Kläger in das Bundesgebiet aufzunehmen, lägen im Übrigen auch nachvollziehbare Gründe vor. Die Aufnahme im Rahmen der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan stehe stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und etwaiger, sich im weiteren Verfahren ergebender Sicherheitsbedenken oder Erkenntnisse, die einer Aufnahme entgegenstünden. Sicherheitsbedenken würden hierbei nicht leichtfertig erhoben, sondern nur nach gründlicher Abwägung und sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles, in die auch das Schutzbedürfnis der Betroffenen einbezogen werde. Die Prüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte folge dabei rechtlich eindeutigen Kriterien, die sich bei den Aufnahmen aus Afghanistan aus den Ausschlusskriterien der Anordnung des BMI vom 19. Dezember 2022 zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan ergäben bzw. sich an diese anlehnten. Danach seien insbesondere Personen von einer Aufnahme ausgeschlossen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass diese im Fall einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. In diesem Fall sei aufgrund des Vorliegens von Sicherheitsbedenken auf der Grundlage des genannten Ausschlussgrundes eine Aufnahme der Kläger nicht mehr in Frage gekommen. Die Rechtsansichten der Klägerin zu 2 verstießen in eklatanter Weise gegen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Rechtsstaatsprinzip. Dies ergebe sich aus ihren eigenverantwortlich getätigten Aussagen. Überdies ergebe sich aus den Äußerungen der Klägerin zu 2 eine Gefahr für das Schutzgut der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Gefahr sei auch als besonders einzustufen, denn ihre Ansichten verletzten eine Vielzahl von Grundrechten. Mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Familie komme vor diesem Hintergrund eine Aufnahme des gesamten Familienverbundes nicht in Frage.