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Beschluss

35 L 639/25 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1121.35L639.25A.00
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Leitsätze
1. Die bei ausbleibender Abfrage im Eurodac-System anwendbare Frist des Art 24 Abs 2 UAbs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) für ein Wiederaufnahmegesuch beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat zum einen weiß, dass sich die betreffende Person (wieder) in seinem Hoheitsgebiet befindet und zum anderen Kenntnis von ausreichenden Anhaltspunkten hat, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 69). (Rn.10) 2. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Allerdings bildet bereits die Wiedereinreise als solche ein maßgebliches Indiz für die (fortbestehende) Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats, sofern ein enger zeitlichen Konnex von Überstellung und Rückkehr vorliegt. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, sofern die Rückkehr des Asylsuchenden innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung erfolgt (vgl. die Wertung des Art 19 Abs 2 UAbs 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)). (Rn.10) (Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 K 5.../25 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bei ausbleibender Abfrage im Eurodac-System anwendbare Frist des Art 24 Abs 2 UAbs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) für ein Wiederaufnahmegesuch beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat zum einen weiß, dass sich die betreffende Person (wieder) in seinem Hoheitsgebiet befindet und zum anderen Kenntnis von ausreichenden Anhaltspunkten hat, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 69). (Rn.10) 2. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Allerdings bildet bereits die Wiedereinreise als solche ein maßgebliches Indiz für die (fortbestehende) Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats, sofern ein enger zeitlichen Konnex von Überstellung und Rückkehr vorliegt. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, sofern die Rückkehr des Asylsuchenden innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung erfolgt (vgl. die Wertung des Art 19 Abs 2 UAbs 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)). (Rn.10) (Rn.12) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 K 5.../25 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 22. August 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangene sinngemäße Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) des aserbaidschanischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 35 K 5.../25 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2025 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung infolge der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig durch den Bescheid vom 12. August 2025 keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des am 15. August 2025 zugestellten Bescheides ist gewahrt. II. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in dem – hier vorliegenden (vgl. I.) – Fall der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Abschiebungsanordnung nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als voraussichtlich rechtswidrig darstellt, weil ein Vollziehungsinteresse an einem solchen Verwaltungsakt nicht gegeben sein kann (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes). So liegt es hier. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung sind vorliegend voraussichtlich nicht gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des Antragstellers zuständig geworden und die Feststellung der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG damit rechtswidrig sein dürfte. Die Zuständigkeit eines anderen Staats kann sich aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ergeben (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG). Zwar ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass infolge der erstmaligen Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland am 6. September 2023 mit einem bis August 2024 gültigen und von der Tschechischen Republik ausgestellten Schengen-Visum diese für die Prüfung des am 10. Januar 2024 beim Bundesamt gestellten Asylantrags zuständig war (vgl. Art. 12 Abs. 2, Abs. 4 Dublin III-VO; s. auch den entsprechenden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Mai 2024 [Az.: 6...], der nach Einstellung des hiergegen gerichteten Klageverfahrens am 18. November 2024 rechtskräftig wurde). Die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge des Antragstellers dürfte jedoch voraussichtlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO kann ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person (im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO) ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen, sofern er der Auffassung ist, dass der andere Mitgliedstaat zuständig ist. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten (vgl. Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO). Sofern das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wird, ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person aufhält, für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig (vgl. Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 80; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2023 – 33 K 204.19 A –, UA S. 6; Beschluss vom 27. Mai 2021 – 31 L 89/21 A –, juris Rn. 12; Hruschka/Maiani in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 24 Dublin III-VO Rn. 5). Ein solcher Übergang der Zuständigkeit infolge der Verfristung des Wiederaufnahmegesuchs dürfte hier vorliegen. Indem der Antragsteller am 5. September 2024 zunächst in die Tschechische Republik überstellt worden und daraufhin am 15. September 2024 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, wo er zunächst keinen neuen Asylantrag stellte, liegt ein Anwendungsfall des Art. 24 Dublin III-VO vor (vgl. die parallelen Konstellationen in VG Freiburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – A 1 K 1745/23 –, juris Rn. 1 f.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 33 L 283.19 A –, BA S. 2; VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Mai 2019 – B 8 S 19.50232 –, juris Rn. 21 ff.) und der Antragsteller konnte Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 55). Ein – abermaliges – Aufnahmeverfahren nach Art. 21 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO scheidet aus. Dies gilt unabhängig davon, dass auf Basis des Verwaltungsvorgangs davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am 5. September 2024 auch in Tschechien einen Asylantrag gestellt hat. Denn die Fristenregelung des. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ("drei Monate nach Antragstellung") ergibt in Konstellationen der bereits erfolgten Überstellung sowie anschließenden Rückkehr ohne abermalige Antragstellung im Aufenthaltsstaat keinen Sinn und ein solches Verständnis widerspräche dem Beschleunigungszweck der Dublin III-VO (vgl. zu diesem EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 62; vgl. ErwG Nr. 5 Dublin III-VO). Die hier aufgrund – zunächst – fehlender Abfrage im Eurodac-System anwendbare Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat zum einen weiß, dass sich die betreffende Person (wieder) in seinem Hoheitsgebiet befindet und zum anderen Kenntnis von Gesichtspunkten hat, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 69; VG Freiburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – A 1 K 1745/23 –, juris Rn. 11; VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Mai 2019 – B 8 S 19.50232 –, juris Rn. 24). Diese kumulativen Voraussetzungen für den Fristenlauf waren vorliegend spätestens ab dem 25. November 2024 erfüllt (mit der Folge, dass die Frist für das Wiederaufnahmegesuch spätestens am 25. Februar 2025 endete). Denn der Antragsteller teilte dem Verwaltungsgericht Berlin durch Schreiben vom 19. November 2024 unter dem Aktenzeichen des gegen den ersten Bescheid des Bundesamtes vom 28. Mai 2024 geführten Verfahrens (VG 35 K 7.../24 A; vgl. oben) seine aktuelle und (wieder) in Berlin liegende Anschrift mit. Dieser Schriftsatz des Antragstellers wurde dem Bundesamt am 25. November 2024 per EGVP übersandt und befindet sich auch in dem zugehörigen Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 225 [Az. 6...]). Infolge dieser Weiterleitung an das – innerstaatlich zuständige – Bundesamt kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob bereits die Kenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rückkehr des Antragstellers in das Bundesgebiet für den Fristenlauf in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ausgereicht hätte, indem auf den Mitgliedstaat insgesamt als Zurechnungseinheit abzustellen wäre (vgl. zur Zurechnung der Kenntnis anderer Stellen des Mitgliedstaats i. R. d. Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO unter Betonung der unionsrechtlichen Grundsätze der effektiven Rechtsdurchsetzung und der loyalen Zusammenarbeit VG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 31 L 89/21 A –, juris Rn. 10 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – A 1 K 1745/23 –, juris Rn. 13; VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Mai 2019 – B 8 S 19.50232 –, juris Rn. 16; vgl. zur wirksamen Kenntniserlangung des Bundesamts im Rahmen gerichtlicher Verfahren VG Berlin, Urteil vom 1. September 2023 – 33 K 204.19 A –, UA S. 6). Weiterhin ergaben sich für das Bundesamt aus der Mitteilung, dass der Antragsteller in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, zugleich deutliche Hinweise für die Zuständigkeit der Tschechischen Republik im Hinblick auf den Antragsteller, so dass die Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO für das Wiederaufnahmegesuch am 25. November 2024 in Gang gesetzt wurde. Diese Frist soll gewährleisten, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 63; VG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 31 L 89/21 A –, juris Rn. 9). Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, ob von "ausreichenden Anhaltspunkten" (so VG Freiburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – A 1 K 1745/23 –, juris Rn. 14) für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ausgegangen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 63). Die bloße Kenntnis des Aufenthalts im Bundesgebiet nach einer zunächst erfolgten Rücküberstellung reicht hierfür nicht zwingend aus (in diese Richtung aber VG Berlin, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 33 L 283.19 A –, BA S. 2 f.). Es ist stets der verfahrensrechtliche Gesamtkontext des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier erfolgte die Mitteilung an das Bundesamt über die erneute Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik (25. November 2024) nur wenige Wochen nach seiner Überstellung in die Tschechische Republik (5. September 2024). Bei einem solchermaßen engen zeitlichen Konnex von Überstellung und Rückkehr bildet bereits die Wiedereinreise als solche ein maßgebliches Indiz für die (fortbestehende) Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats, selbst wenn der Aufenthaltsstaat keine weiteren Erkenntnisse zu den nach der Überstellung eingetretenen Ereignissen besitzt (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – A 1 K 1745/23 –, juris Rn. 14; VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Mai 2019 – B 8 S 19.50232 –, juris Rn. 27). Dies dürfte jedenfalls dann gelten, sofern die Rückkehr des Asylsuchenden noch innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung erfolgt. Denn dadurch ist ausgeschlossen ist, dass es bereits zu einem Übergang der Zuständigkeit gekommen ist, indem der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO). Selbst eine zwischenzeitliche Rücknahme oder Ablehnung des Antrags in der Zeit zwischen Überstellung und Rückkehr änderte für sich genommen noch nichts an der Pflicht zur Wiederaufnahme (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO), so dass ein Zuständigkeitswechsel im Hinblick auf den Antragsteller auch insofern für das Bundesamt trotz Unkenntnis des Verfahrensverlaufs in der Tschechischen Republik fernlag. Es steht der Annahme ausreichender Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats und damit dem Beginn des Fristenlaufs gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO wiederum nicht entgegen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ersuchte Mitgliedstaat nicht (mehr) zuständig ist. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, der keine feste Überzeugung des ersuchenden Mitgliedstaats von der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats verlangt ("zuständig sein könnte" [Anmerkung: Hervorhebung nur hier]). Ein anderes Verständnis, wonach Mitgliedstaaten auch bei deutlichen Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht an die Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gebunden wären, würde dem Ziel der Dublin III-VO – das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchzuführen – und damit der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass selbst Eurodac-Treffer – die eine kürzere Ersuchensfrist in Gang setzen (vgl. Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO) – nicht zwingend eine abschließende Beurteilung der Zuständigkeit erlauben. Auch der Terminus "Beweismittel" in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO spricht nicht dagegen, deutliche Anhaltspunkte, die sich aus dem Verfahrenskontext ergeben, für den Fristbeginn ausreichen zu lassen. Hiermit dürften (wofür auch der weite Begriff "evidence" in der englischen Fassung spricht) keine formalisierten Nachweise mit erhöhtem Beweiswert gemeint sein. Indem die Bundesrepublik Deutschland erst am 1. August 2025 ein Wiederaufnahmegesuch an die Tschechische Republik gestellt hat, war die Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und die Folge – Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat (vgl. Nachweise oben) –eingetreten. Hieran ändert auch die zwischenzeitlich erfolgte Eurodac-Abfrage des Bundesamts am 18. Juli 2025 nichts. Treffen beide Varianten fristauslösender Ereignisse – Eurodac-Treffer (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO) und andere ausreichende Erkenntnisse (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) – aufeinander, ist die früher ablaufende Frist einschlägig. Der automatische Zuständigkeitsübergang erfolgt mithin, sobald die erste Frist abgelaufen ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – A 1 K 1745/23 –, juris Rn. 14 m.w.N.; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 33 L 283.19 A –, BA S. 2 f.; Hruschka, Fristen in Dublin-Verfahren, ZAR 2018, 281 [282]). Ansonsten liefen die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO und der mit ihr intendierte Beschleunigungseffekt (vgl. oben) weitgehend leer bzw. stünden zur Disposition des betroffenen Mitgliedstaats. Auch der ebenfalls am 18. Juli 2025 – und damit nach Ablauf der Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO – beim Bundesamt gestellte weitere Asylantrag des Antragstellers führt nicht zu einem neuerlichen Fristenlauf (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Mai 2019 – B 8 S 19.50232 –, juris Rn. 29). Dies erschließt sich bereits aus Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO, wonach bei Ablauf einer Frist aus Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit geben muss, einen neuen Antrag zu stellen. Für diesen ist der Aufenthaltsstaat sodann auch zuständig, ohne dass hierdurch ein erneutes Wiederaufnahmeverfahren (nun nach Art. 23 Dublin III-VO) in Gang gesetzt würde (vgl. bereits oben; s. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris Rn. 80). Der Antragsteller kann sich schließlich auch auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs auf die Antragsgegnerin berufen. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO garantiert einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der u. a. die Möglichkeit beinhaltet, einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung einzulegen und die Einhaltung der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblichen Vorschriften der Dublin III-VO zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Vor diesem Hintergrund vermag sich ein Asylsuchender im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der – drittschützenden – Frist für das Wiederaufnahmeersuchen berufen. Die Verfristung des Wiederaufnahmegesuchs kann daher auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Tschechische Republik der Wiederaufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 7. August 2025 zugestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris Rn. 41 ff., 62; VG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 31 L 89/21 A –, juris Rn. 13; VG Freiburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – A 1 K 1745/23 –, juris Rn. 16; VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Mai 2019 – B 8 S 19.50232 –, juris Rn. 31; Hruschka, Fristen in Dublin-Verfahren, ZAR 2018, 281 [282]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).