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Beschluss

A 1 K 1745/23

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0713.A1K1745.23.00
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Leitsätze
Die Frist für ein Wiederaufnahmegesuch beginnt bereits dann zu laufen, wenn ein maßgeblicher Teil des Mitgliedstaats Kenntnis davon erlangt hat, dass sich die betreffende Person (erneut) in seinem Hoheitsgebiet befindet (wie VG Bayreuth, Beschluss vom 03.05.2019 - B 8 S 19.50232 - juris).(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2023 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist für ein Wiederaufnahmegesuch beginnt bereits dann zu laufen, wenn ein maßgeblicher Teil des Mitgliedstaats Kenntnis davon erlangt hat, dass sich die betreffende Person (erneut) in seinem Hoheitsgebiet befindet (wie VG Bayreuth, Beschluss vom 03.05.2019 - B 8 S 19.50232 - juris).(Rn.12) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2023 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragsteller, afghanische Staatsangehörige, hatten bereits am 03.10.2021 ein Asylgesuch in Deutschland geäußert und am 19.10.2021 förmliche Asylanträge gestellt. Mit Bescheid vom 16.02.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Asylanträge als unzulässig ab (1.) und stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG fest (2.). Ferner ordnete es die Abschiebung nach Slowenien an (3.) und sprach ein auf dreizehn Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (4.). Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage (A 1 K 576/22). Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Überstellung der Antragsteller nach Slowenien wurde am 26.08.2022 vollzogen. Am 05.09.2022 reisten die Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am selben Tag wurden sie von der Regierung von Oberbayern - Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber Oberbayern - aufgenommen und erhielten einen Aufnahmeschein („White Paper“). Darin ist unter 4. angekreuzt: „hat Asylgesuch erkennen lassen“. Am 27.12.2022 richtete das Bundesamt ein (erneutes) Übernahmeersuchen an Slowenien. Die slowenischen Behörden erklärten unter dem 30.12.2022 ihre Zustimmung. Mit Bescheid vom 31.05.2023 ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Antragsteller nach Slowenien (1.) sowie ein auf dreizehn Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.) an und stellte fest, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2022 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 unberührt bleibe (3.). Der Bescheid wurde als Einschreiben am 05.06.2023 zur Post gegeben. Am 14.06.2023 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage (A 1 K 1744/23) gestellt. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß §§ 75, 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung überwiegt im vorliegenden Fall nicht das gegenläufige Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung über die Klage von einer Rückführung nach Slowenien verschont zu bleiben. Dies folgt daraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Zuständigkeit eines anderen Staats nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG kann sich aus der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ergeben. Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung der Antragsteller nach Slowenien derzeit nicht vor. Slowenien ist nach summarischer Prüfung nicht mehr für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland ist voraussichtlich aufgrund der Nichteinhaltung der Fristen für das Wiederaufnahmegesuch zuständig geworden. Für die Beurteilung der Einhaltung der Frist für das Wiederaufnahmeverfahren ist Art. 24 Dublin III-VO maßgeblich. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 27.12.2022 stellt sich nach überschlägiger Prüfung als verfristet dar. Zu diesem Zeitpunkt war die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO voraussichtlich für den Antrag zuständig geworden. Die Fristen für das Wiederaufnahmegesuch können entweder durch einen sogenannten EURODAC-Treffer (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO) oder aufgrund anderer Beweismittel (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) zu laufen beginnen. Die Fristen des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO beginnen jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat zum einen davon Kenntnis hat, dass sich die betreffende Person in seinem Hoheitsgebiet befindet, und zum anderen von Gesichtspunkten, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen (vgl. EuGH Urteil vom 25.01.2018- C 360/16 - Hasan - juris; NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AsylG § 34a Rn. 19). Hier hat eine der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat wohl zuzurechnende bayerische Behörde am 05.09.2022 Kenntnis von der erneuten Einreise der Antragsteller erhalten. An diesem Tag wurden sie nach ihrer Wiedereinreise von der Regierung von Oberbayern - Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber Oberbayern - aufgenommen und registriert, sie haben dort ferner einen Aufnahmeschein („White Paper“) erhalten, in dem unter 4. vermerkt ist, dass sie ein Asylgesuch geäußert haben. Auf die Kenntnis des Bundesamts als zuständiger Behörde oder der Bundesrepublik Deutschland als Körperschaft kann es für den Fristbeginn hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ankommen. Insoweit ist voraussichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Beschluss vom 03.05.2019 - B 8 S 19.50232 - juris) zu folgen. Danach reicht es aus, dass ein maßgeblicher Teil des Mitgliedstaats Kenntnis erlangt hat. Ob dies die Organisationseinheit ist, die dann auch das Wiederaufnahmeverfahren einleiten kann, ist aus europarechtlicher Sicht für die Bestimmung der Fristen wohl unerheblich. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, sich so zu organisieren, dass sie die Fristen einhalten können. Alles andere würde den europarechtlichen Gedanken der Effektivität und der loyalen Zusammenarbeit widersprechen. Weiterhin würde es auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO widersprechen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verfahren möglichst zügig bearbeitet werden (vgl. ErwGr. 5 der Dublin III-VO). Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in dem von ihm zu entscheidenden Fall den Fristbeginn bereits auf den Tag datiert, an dem die dortigen Asylsuchenden auf einer Zugangsliste für die Unterkunft vermerkt worden sind. Mit dieser Rechtsauffassung steht es in Einklang, dass es auch im Falle eines EURODAC-Treffers nicht auf die Kenntniserlangung des Bundesamts, sondern auf den Erhalt des Treffers durch den zuständigen Mitgliedstaat ankommt (VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2021 - 31 L 89/21.A - juris; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, III. Anwendungsbereich und System der Dublin III VO, Rn. 45). Ausreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Sloweniens ergaben sich hier bereits aus dem vorangegangenen Verfahren, das dazu geführt hatte, dass die Antragsteller bereits einmal erfolgreich nach Slowenien überstellt werden konnten. Da die Antragsteller nicht unter einer anderen Identität wieder eingereist sind, waren schon im Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise ausreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Sloweniens vorhanden. Denn schon aufgrund der Fingerabdrucknahme in Ljubljana vom 20.09.2021 war der erste Aufenthalt der Antragsteller in Slowenien aktenkundig. Angesichts dessen kann es nicht darauf ankommen, dass eine erneute Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt ist und ein neuerlicher EURODAC-Treffer vom 07.11.2022 vorliegt. Treffen beide Konstellationen - EURODAC-Treffer und andere ausreichende Erkenntnisse - wie hier aufeinander, ist die früher ablaufende Frist einschlägig, das heißt der automatische Zuständigkeitsübergang erfolgt, sobald die erste Frist abgelaufen ist (vgl. Hruschka: Fristen in Dublin-Verfahren, ZAR 2018, 281f.). Auch im - vergleichbaren - Fall des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO ist es nicht möglich, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht (vgl. NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AsylG § 34a Rn. 16). Die Frist begann somit hier voraussichtlich am 05.09.2022 zu laufen und hat damit deutlich vor dem Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien am 27.12.2022 geendet. Die Verfristung des Wiederaufnahmegesuches kann nicht dadurch geheilt werden, dass Slowenien unter dem 30.12.2022 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragsteller erklärt hat. Die Fristen der Dublin III-VO sind zugunsten der Asylsuchenden drittschützend. Sie können sich auf den Ablauf der Fristen berufen. Die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, zu Lasten der Asylantragsteller von verbindlichen Fristen abweichen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-679/16 - Mengesteab - juris; NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AsylG § 34a Rn. 17; Hruschka: Fristen in Dublin-Verfahren, ZAR 2018, 281f.). Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, ist für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig, wenn das Wiederaufnahmegesuch wie hier nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wird (EuGH Urteil vom 25.01.2018- C 360/16 - Hasan - juris-Rn. 80). Dieser (erneute) Übergang der Zuständigkeit kann hier auch nicht an einer möglicherweise fehlenden erneuten Asylantragstellung scheitern: Zum einen haben die Antragsteller bereits mit der Fortführung des Klageverfahrens A 1 K 576/22 zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrem ursprünglichen Asylbegehren festhalten. Hinzu kommt, dass sie gegenüber der Bezirksregierung Oberbayern nach ihrer Wiedereinreise ein formloses Asylgesuch geäußert haben. Es liegt hier also ersichtlich kein Fall vor, in dem die illegal wiedereingereisten Personen von ihrer Befugnis, einen neuen Asylantrag zu stellen, keinen Gebrauch machen wollen. Zum anderen müsste die Antragsgegnerin den Antragstellern voraussichtlich ausdrücklich die Befugnis einräumen, ihr Asylbegehren erneut zu äußern. Ein passives Zuwarten des Bundesamtes kann wohl nicht als ausreichend erachtet werden. Vielmehr hat das Bundesamt den Antragstellern wegen der versäumten Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO noch die Gelegenheit einzuräumen, einen erneuten - in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallenden - Asylantrag zu stellen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 19.10.2018 - 6 A 1843/17 As HGW - juris; VG Dresden Beschluss vom 30.08.2019 - 11 L 615/19 - BeckRS 2019, 21475). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).