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Beschluss

36 L 321.18 A

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem Asylsuchenden aus der Türkei droht grundsätzlich im Fall seiner Rückkehr weder wegen seiner Hinwendung zur PKK noch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung die Gefahr der politischen Verfolgung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Ausländer vor seiner Ausreise noch mehrere Wochen in der Türkei aufgehalten hat. Auch die Gefahr einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei wegen seiner in Deutschland bereits abgeurteilten Taten in Syrien stellt grundsätzlich keine politische Verfolgung dar.(Rn.19) 2. Subsidiärer Schutz ist einem Asylsuchenden nicht zu gewähren, wenn dieser wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.(Rn.21) 3. Einem türkischen Staatsangehörigen droht im Fall seiner Rückkehr grundsätzlich nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, da diese abgeschafft wurde.(Rn.23) (Rn.23) Ihm droht regelmäßig auch nicht wegen der zu seiner Ausweisung und Abschiebung führenden Gründe Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum im Falle ihrer Inhaftierung mit einem beachtlichen Risiko der Folter oder Misshandlung in der Türkei ausgesetzt sind.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 36 K 322.18 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2018 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller erst nach Erlangung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach - im Fall einer Inhaftierung des Antragstellers wegen seines Verhaltens vor der Abschiebung die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen, - die Gestaltung der Haftbedingungen für den Antragsteller durch Besuche eines Rechtsbeistands seiner Wahl in der Haftanstalt überprüft werden kann. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Asylsuchenden aus der Türkei droht grundsätzlich im Fall seiner Rückkehr weder wegen seiner Hinwendung zur PKK noch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung die Gefahr der politischen Verfolgung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Ausländer vor seiner Ausreise noch mehrere Wochen in der Türkei aufgehalten hat. Auch die Gefahr einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei wegen seiner in Deutschland bereits abgeurteilten Taten in Syrien stellt grundsätzlich keine politische Verfolgung dar.(Rn.19) 2. Subsidiärer Schutz ist einem Asylsuchenden nicht zu gewähren, wenn dieser wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.(Rn.21) 3. Einem türkischen Staatsangehörigen droht im Fall seiner Rückkehr grundsätzlich nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, da diese abgeschafft wurde.(Rn.23) (Rn.23) Ihm droht regelmäßig auch nicht wegen der zu seiner Ausweisung und Abschiebung führenden Gründe Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum im Falle ihrer Inhaftierung mit einem beachtlichen Risiko der Folter oder Misshandlung in der Türkei ausgesetzt sind.(Rn.24) Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 36 K 322.18 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2018 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller erst nach Erlangung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach - im Fall einer Inhaftierung des Antragstellers wegen seines Verhaltens vor der Abschiebung die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen, - die Gestaltung der Haftbedingungen für den Antragsteller durch Besuche eines Rechtsbeistands seiner Wahl in der Haftanstalt überprüft werden kann. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6. I. Der am 7. Oktober 1973 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die im Asylverfahren angedrohte Abschiebung in die Türkei. Der Antragsteller reiste im Juli 1993 mit einem Besuchsvisum ins Bundesgebiet ein und war aufgrund einer Anfang 1994 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe seit 1997 im Besitz einer als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er ist seit 1998 in zweiter Ehe mit einer 1999 nach Deutschland nachgezogenen türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser drei Kinder, von denen die beiden jüngeren auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 14. September 2015 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a des Strafgesetzbuchs - StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Ausweislich der Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil entwickelte sich der Antragsteller spätestens in den Jahren 2010/2011 zu einem überzeugten Anhänger einer radikal-islamistischen Ideologie und befürwortete den militärischen Jihad zur Bekämpfung missliebiger Herrschaftssysteme. In Berlin pflegte er Kontakt zu Personen, die der salafistischen Szene zugeordnet werden und die später als Kämpfer nach Syrien ausgereist sind. Er war Mitglied und zeitweise Schriftführer des im November 2010 gegründeten – mittlerweile verbotenen – Moscheevereins „Fussilet 33 e.V.“. Der Antragsteller reiste im Mai 2013 in die Türkei und von dort aus im August 2013 und nach zwischenzeitlicher Rückkehr in die Türkei noch einmal von Mitte September bis Mitte Oktober 2013 nach Syrien. Nach zwischenzeitlicher Rückkehr nach Deutschland begab er sich im Januar 2014 erneut über die Türkei nach Syrien, wo er sich bis Juni 2014 aufhielt. Während seiner drei Aufenthalte in Syrien schloss sich der Antragsteller Kämpfern der jihadistischen Organisation „Junud ash-Sham“ an. Er war bewaffnet und fest entschlossen, die ihm überlassenen bzw. von ihm selbst beschafften Waffen zur Tötung von Soldaten der syrischen Armee einzusetzen. Bei seinem letzten Aufenthalt war er zudem um die Beschaffung weiteren militärischen Geräts bemüht. Nach einem weiteren Aufenthalt in der Türkei bis zum Ende der Berliner Sommerferien 2014 kehrte der Antragsteller in das Bundesgebiet zurück, wo er sich seit September 2014 in (Untersuchungs- und nachfolgend Straf-)Haft befindet. Die zuständige Strafvollstreckungskammer lehnte im Mai 2017 eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 30. Juni 2017 mit der Begründung zurück, dass nach der nachvollziehbar dargelegten Einschätzung der Justizvollzugsanstalt keine ausreichende Straftataufarbeitung stattgefunden habe und der Antragsteller extrem gefährdet sei, sich unter erneuter Einflussnahme islamistischer Gruppen zu vergleichbaren Aktivitäten verleiten zu lassen. Nach Aktenlage wird der Antragsteller die Strafhaft am 3. September 2018 vollständig verbüßt haben. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: die Ausländerbehörde) wies den Antragsteller mit Bescheid vom 10. August 2017 nach §§ 53, 54 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus und erklärte die Ausweisung unter dem 4. Dezember 2017 mit der Begründung für sofort vollziehbar, die Ausländerbehörde schließe sich der in einem umfänglich zitierten Schreiben vom 8. November 2017 begründeten Einschätzung des Berliner Verfassungsschutzes an, dass von dem Antragsteller eine nicht unerhebliche Gefahr bezüglich der Radikalisierung anderer Personen ausgehe. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 2. Januar 2018 ab (VG 11 L 810.17). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 8. Mai 2018 zurück (OVG 11 S 5.18). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 981/18). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Mai 2018 stellte der Antragsteller einen Asylantrag, den seine Verfahrensbevollmächtigte im Wesentlichen damit begründete, der Antragsteller werde vom türkischen Staat als Anhänger der PKK angesehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Antragsteller am 5. Juli 2018 persönlich an. Mit Bescheid vom 1. August 2018 lehnte es den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Es forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 96 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13. August 2018 erhobene Klage VG 36 K 322.18 A. II. Der zeitgleich mit der Klageerhebung gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 36 K 322.18 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet die Kammer, nachdem ihr die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. August 2018 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG – übertragen hat. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt. Der am 3. August 2018 per Einschreiben zur Post gegebene Bescheid gilt gemäß § 4 Abs. 2 VwZG als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin als am Montag, den 6. August 2018 zugestellt. Die Wochenfrist lief mit Ablauf des 13. August 2018 ab. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetztes – AufenthG – unter Ziffer 6 des Bescheids ist bei sachgerechter Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Ein auch auf die Befristungsentscheidung bezogener Antrag wäre bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein rechtlicher Vorteil erwüchse. Der Antrag ist im Wesentlichen nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil unter Beachtung der im Tenor formulierten Maßgabe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 1. August 2018 bestehen. Das Gericht darf die Aussetzung der wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz des Grundgesetzes – GG –, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich insoweit nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., juris, Rn. 163). Dieses System steht im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 (– C-181/16 –, BeckRS 2018, 11637, in französischer Sprache; Pressemitteilung des EuGH Nr. 88/2018 vom 19. Juni 2018, juris, in deutscher Sprache). Danach haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gibt, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn, alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Ein solch wirksamer Rechtsbehelf ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist ein (einfach) unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist. Dies ist hier wie unter I. ausgeführt der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Da der Begriff des politisch Verfolgten nach Art. 16a GG im Wesentlichen dem des Flüchtlings nach § 3 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – BVerwG 9 C 59.91 –, juris, Rn. 92) und sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist, sind ernstliche Zweifel entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits deshalb begründet, weil das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine gesonderten Ausführungen zu Art. 16a GG gemacht hat. Dies gilt auch im Hinblick auf den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 8 AufenthG bringt eine verfassungsimmanente Schranke des Asylgrundrechts zum Ausdruck und erstreckt sich über § 30 Abs. 4 AsylG auch auf die Asylanerkennung nach Art. 16a GG (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – BVerwG 1 VR 3.18 –, juris, Rn. 63). Nach § 3 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und keine Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, 3 AsylG oder § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegen. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG von staatlichen, quasistaatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ist nur dann beachtlich, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (vgl. § 3d AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie an die politische Überzeugung, eine religiöse Grundentscheidung oder an für den Betroffenen unverfügbare Merkmale anknüpft, die sein Anderssein prägen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Ls. 2 und Rn. 38 ff.). Asylberechtigt ist nur, wer durch die Verfolgungsmaßnahmen landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, eine zumutbare inländische Fluchtalternative also nicht finden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Rn. 61 ff.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Bundesamts, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung droht. Das Bundesamt hat in ausführlicher Würdigung der als wahr unterstellten Angaben des persönlich angehörten Antragstellers dargelegt, weshalb diesem weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch wegen seiner früheren Hinwendung zur PKK vor 1993 und danach im Bundesgebiet oder einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in der Türkei droht. Auf die überzeugenden Ausführungen in dem Bescheid vom 1. August 2018, denen der Antragsteller nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten ist, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Der Antragsteller hielt sich zuletzt 2013 und unmittelbar vor seiner Inhaftierung im September 2014 im Sommer 2014 für mehrere Wochen in der Türkei auf. Im Januar 2014 ließ er sich beim türkischen Generalkonsulat in Berlin einen neuen Reisepass ausstellen. Eine Verfolgungsfurcht des Antragstellers ist bei dieser Sachlage ebenso wenig ersichtlich wie ein Verfolgungsinteresse von Seiten des türkischen Staates oder der PKK. Es ist vom Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb sich aufgrund der Verurteilung in Deutschland eine neue Verfolgungslage ergeben haben könnte. Eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung in der Türkei wegen seiner in Deutschland bereits abgeurteilten Taten in Syrien stellt grundsätzlich keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – BVerwG 1 VR 3.18 –, juris, Rn. 48). Das Strafurteil bietet keinerlei Anknüpfungspunkt für die Annahme oder Unterstellung, der Antragsteller sei Sympathisant der PKK. Die Nähe des Antragstellers zur PKK in der Vergangenheit, insbesondere auch zu seinem Cousin C.D., war den türkischen Behörden der Darstellung des Antragstellers folgend bereits 1998/1999 bekannt. Auch ein nach dem Putschversuch im Juli 2016 gesteigertes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden lässt es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller – zumal in Anbetracht seiner Hinwendung zur jihadistisch-salafistischen Szene in Berlin – aufgrund der Unterstützung einzelner PKK-Kämpfer im Jugendalter als vermeintlicher Sympathisant der PKK in das Visier des türkischen Staates geraten könnte. Seine Behauptung, er stehe auf einer Todesliste der PKK, hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren auf entsprechenden Vorhalt im angefochtenen Bescheid nicht weiter konkretisiert. Dass seine Hinwendung zum jihadistischen Salafismus und seine Aufenthalte in Syrien seinem seiner Darstellung nach der PKK nahestehenden Umfeld erst durch die Verhaftung und Verurteilung in Deutschland bekannt geworden sein sollten, erscheint im Übrigen nicht ansatzweise plausibel. Für das vorliegende Verfahren ist daher nicht entscheidungserheblich, ob – wofür nach den im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung getroffenen Feststellungen Einiges spricht – der Antragsteller die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt und deshalb die Flüchtlings- bzw. Asylanerkennung ausgeschlossen ist. Der Gewährung subsidiären Schutzes steht im vorliegenden Fall bereits § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegen. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat, was hier aufgrund der Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren der Fall ist. Dessen ungeachtet droht dem Antragsteller bei Beachtung der im Tenor festgesetzten Maßgaben bei Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG und/oder eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – begründende menschenrechtswidrige Behandlung. Als ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Auch schlechte Haftbedingungen können zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dem Antragsteller droht in der Türkei nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. Zwar gibt es seit dem Putschversuch vom Juli 2016 eine Debatte um die Wiedereinführung der Todesstrafe. Welchen Ausgang diese Debatte haben wird, ist derzeit aber nicht erkennbar (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018, a.a.O., Rn. 52). Dem Antragsteller droht in der Türkei auch nicht wegen der zu seiner Ausweisung und Abschiebung führenden Gründe Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum im Falle ihrer Inhaftierung mit einem beachtlichen Risiko der Folter oder Misshandlung in der Türkei ausgesetzt sind. Die Kammer schließt sich den folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 54 ff) an: „Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" vollständig zu unterbinden. Von Übergriffen betroffen sind vor allem Personen, denen eine Beteiligung am Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen wird, sowie Anhänger der PKK. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es systematische Folter gibt, auch gibt es keine offizielle Abweichung von der "Null-Toleranz-Politik" (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2017 S. 23). Amnesty International weist darauf hin, dass weiterhin Fälle von Folter und anderen Misshandlungen, insbesondere im Polizeigewahrsam gemeldet würden, inzwischen allerdings in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch (AI Report Türkei 2017/2018 vom 22. Februar 2018 S. 5). Dabei geht auch Amnesty International von einer besonderen Gefährdung von Putschisten und PKK-Anhängern aus (AI Report 2017 S. 2 f.). Die türkische Regierung macht für den Putschversuch die Gülen-Bewegung verantwortlich und hat diese als terroristische Organisation ("FETÖ") eingestuft (AI Report Türkei 2017/2018 vom 22. Februar 2018 S. 2). Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sollen daneben weitere Personengruppen einer besonderen Gefährdung unterliegen, denen der Antragsteller aber ebenfalls nicht angehört (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile vom 19. Mai 2017 S. 4 ff.). Human Rights Watch berichtet in seinem neuesten Bericht von Fällen von Folter in Polizeigewahrsam, Entführungen und massiven Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen. Dabei werden 11 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen in Haft und fünf Fälle von Entführungen dokumentiert. Auch nach Einschätzung dieser Organisation unterliegen dem größten Risiko, in Gewahrsam gefoltert zu werden, Personen, denen eine Verbindung zur "FETÖ" vorgeworfen wird. Daneben seien auch Personen besonders gefährdet, denen eine Verbindung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder zur Koma Civakên Kurdistan (KCK) vorgeworfen werde (Human Rights Watch vom 17. Oktober 2017, Türkei: Erneut Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und Entführungen). Dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum in der Türkei in ähnlicher Weise einem - beachtlichen - Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind, ist den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Dem Auswärtigen Amt sind Verstöße gegen Art. 3 EMRK spezifisch gegenüber "IS"-Anhängern weder im Rahmen der Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren noch außerhalb derartiger Verfahren bekannt geworden. Vielmehr gelte die Einschätzung im Lagebericht vom Februar 2017 (S. 29) weiterhin (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BVerwG vom 5. September 2017). Danach ist dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kämen andere EU-Staaten und die USA (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2017 S. 29). In der neuesten dem Senat vorliegenden Auskunft bestätigt die Botschaft in Ankara nochmals, dass es keine Anzeichen für ein strukturell bestehendes Misshandlungsrisiko für "IS"-Verdächtige oder eine größere Zahl von Einzelfällen von Misshandlungen "IS"-Verdächtiger gebe, auch wenn Misshandlungen nicht in jedem Fall völlig ausgeschlossen werden könnten (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2018 an den Antragsgegner). Auch Amnesty International liegen ausweislich eines vom Antragsteller im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2259/17 vorgelegten Schreibens vom 5. September 2017 keine eigenen Erkenntnisse über die Folter von Islamisten in der Türkei vor. Soweit Amnesty International in diesem Schreiben - nach dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss wiedergegebenen Inhalt - darauf hinweist, dass die deutsche Sektion Ende Juli 2017 eine E-Mail eines in Deutschland lebenden Vaters erhalten habe, der berichte, dass sein seit Oktober 2016 in der Türkei wegen Terrorismusverdachts inhaftierter Sohn seit einiger Zeit zusammen mit Mitgefangenen schwer geschlagen und gefoltert werde, handelt es sich um die Wiedergabe einer Äußerung vom Hörensagen, die mangels Mitteilung näherer Umstände zudem nur bedingt Rückschlüsse auf das Misshandlungsrisiko terrorismusverdächtiger Islamisten zulässt. Nach dem Bekanntwerden dieses Schreibens hat die Deutsche Botschaft im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu den Haftbedingungen in der Türkei mitgeteilt, dass ihr eine Beschwerde eines unter Terrorismusverdacht stehenden deutschen Untersuchungsgefangenen wegen Gewaltanwendung im Gefängnis vorliege, alle anderen befragten Häftlinge hätten Gewalt seitens des Personals und unter den Gefangenen indes verneint (Bericht des Auswärtigen Amtes - Haftbedingungen in TUR , Anlage zur Stellungnahme des BMI im Verfahren 2 BvR 2259/17). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2017 hat die Deutsche Botschaft die Büros von Amnesty International und Human Rights Watch in der Türkei kontaktiert, denen auch weiterhin keine eigenen Erkenntnisse über Misshandlungen von "IS"-Verdächtigen vorliegen. Außerdem haben die Botschaft und das Generalkonsulat in Istanbul drei Rechtsanwälte in Städten mit einer hohen Zahl von als "IS"-Verdächtige verfolgten Personen angesprochen, die als Strafverteidiger entweder in "IS"-Fällen oder zumindest von als Terrorverdächtige Beschuldigten (PKK, Gülen) tätig sind und im Kreis der in diesem Feld tätigen Strafverteidiger gut vernetzt sind. Alle drei Rechtsanwälte hätten erklärt, weder selbst von Missbrauchsfällen Kenntnis noch im Kollegenkreis davon gehört zu haben. Auch seien der Botschaft und dem Generalkonsulat in Istanbul aus ihren Haftbesuchen bei "IS"-Verdächtigen bzw. wegen Mitgliedschaft im "IS" Verurteilten keine Hinweise auf Misshandlungen bekannt geworden. Nur ein Verurteilter habe während seiner Haftzeit über Provokationen und Handgreiflichkeiten durch eine Wärtergruppe berichtet, die sich mehrmals wiederholt hätten, dann jedoch endeten, wobei offen sei, ob es sich hierbei bereits um eine Misshandlung gehandelt habe (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2018 an den Antragsgegner). Zwar gibt es Hinweise auf Einzelfälle, in denen - im Rahmen des Vorgehens gegen mutmaßliche terroristische Täter zur Gefahrenabwehr oder bei Ermittlungshandlungen - Verstöße gegen Art. 3 EMRK von Betroffenen oder ihren Rechtsanwälten behauptet wurden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2017 an das BVerwG). Auch Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen körperlicher Misshandlungen; diese beziehen sich aber vor allem auf Inhaftierte, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung "FETÖ" unter Terrorismusverdacht stehen. Zur Frage, ob auch Mitglieder oder Anhänger islamistisch-terroristischer Organisationen in der Türkei Opfer von Folter wurden, verfügen sie über keine belastbaren eigenen Informationen. Berücksichtigt man, dass Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen bezüglich anderer Personenkreise offenbar über weitergehende Informationen verfügen, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verstoßenden Behandlung islamistisch-extremistischer Personen im Polizeigewahrsam oder in der Haft vor. Allein der Umstand, dass in der Türkei Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam nicht in jedem Einzelfall völlig ausgeschlossen werden können, begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers noch kein Abschiebungsverbot. Diese Beurteilung gilt auch unter Berücksichtigung der von Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 29. August 2017 hervorgehobenen Tatsache, dass Berichte über Folter in Polizeigewahrsam seit der Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Juli 2015 und insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 drastisch zugenommen hätten. Amnesty International räumt in seinem neuesten Report vom 22. Februar 2018 ein, dass die Fälle von Folter und anderen Misshandlungen inzwischen wieder deutlich zurückgegangen seien. Dessen ungeachtet erscheint es unwahrscheinlich, dass etwaige Fälle von Folter gerade gegenüber vermeintlichen "IS"-Anhängern oder anderen Sympathisanten oder Mitgliedern von islamistisch-extremistischen Terrororganisationen im Gegensatz zu Foltervorwürfen etwa gegenüber Anhängern der PKK und der Gülen-Bewegung nicht bekannt geworden sein sollten. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich die Einstellung der türkischen Regierung gegenüber dem "IS" zum Negativen verändert hat, seit "IS"-Mitglieder im Sommer 2014 Geiseln im türkischen Konsulat in Mosul genommen, die Türkei ihre Enklave Süleyman Shah in Syrien im Februar 2015 räumen musste und der türkische Außenminister die Durchreise von fremden "IS"-Kämpfern durch die Türkei im Januar 2015 als "greatest threat" für sein Land bezeichnete (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 54).“ Die Kammer sieht sich durch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 in einem die Abschiebung aufgrund einer Entscheidung nach § 58a AufenthG betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dem soweit ersichtlich ein mit dem Fall des Antragstellers im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, veranlasst, auch im vorliegenden Verfahren mit den tenorierten Maßgaben der Gefahr einer Inhaftierung des Antragstellers unter menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in der Türkei entgegenzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse für möglich gehalten, dass Anhänger islamistisch-extremistischer Terrororganisationen in der Türkei auch wegen Aktivitäten außerhalb der Türkei strafrechtlich verfolgt werden (a.a.O., Rn. 53) und hat in dem Umstand, dass der dortige Antragsteller wegen dieser Aktivitäten in Deutschland bereits verurteilt worden war und seine Haftstrafe verbüßt hatte, keine die Möglichkeit einer erneuten Strafverfolgung und Inhaftierung in der Türkei ausschließende Bedeutung beigemessen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (a.a.O. Rn. 59). Die der Kammer aktuell vorliegenden Erkenntnisse bieten keine Grundlage für eine abweichende, auf die Darlegungslast des Antragstellers abstellende Bewertung im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2017 (– 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 18) betont hat, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht in Fällen, in denen die möglicherweise bestehende Gefahr, Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, in Rede steht, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Im konkret entschiedenen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet war, den Sachverhalt im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Türkei weiter aufzuklären oder eine Abschiebung an die Einholung von geeigneten Zusicherungen der türkischen Stellen hinsichtlich einer menschenrechtskonformen Behandlung des Beschwerdeführers zu binden (a.a.O., Rn. 24). Dem folgt die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren. Bei der Formulierung der tenorierten Maßgaben folgt die Kammer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 60 ff.). Für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Ob die Gewichtung der familiären Belange des Antragstellers im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung den Anforderungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entspricht, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die Prüfung etwaiger in den familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet begründeter inlandsbezogener Abschiebungsverbote fällt in die Zuständigkeit der die Abschiebung vollziehenden Ausländerbehörde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.