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Beschluss

2 BvR 2259/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichte müssen im Eilverfahren bei glaubhaften Anhaltspunkten für Folter- oder gravierend menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Aufnahmestaaten den Sachverhalt weiter aufklären oder vor einer Abschiebung geeignete Zusicherungen des Bestimmungsstaates einholen. • Die Verfahrensgarantie des Art.19 Abs.4 GG gebietet effektiven Rechtsschutz, insbesondere wenn es um Gefährdungen der Menschenwürde, des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit geht. • Berichte verlässlicher NGOs oder andere konkrete Hinweise, die Einzelheiten enthalten, können Anlass zu weitergehender Prüfung oder zur Einholung von Zusicherungen geben; die Gerichte dürfen solche Hinweise nicht pauschal als unverifizierbar zurückweisen.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht und Einholung von Zusicherungen bei Foltergefahr im Eilverfahren • Gerichte müssen im Eilverfahren bei glaubhaften Anhaltspunkten für Folter- oder gravierend menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Aufnahmestaaten den Sachverhalt weiter aufklären oder vor einer Abschiebung geeignete Zusicherungen des Bestimmungsstaates einholen. • Die Verfahrensgarantie des Art.19 Abs.4 GG gebietet effektiven Rechtsschutz, insbesondere wenn es um Gefährdungen der Menschenwürde, des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit geht. • Berichte verlässlicher NGOs oder andere konkrete Hinweise, die Einzelheiten enthalten, können Anlass zu weitergehender Prüfung oder zur Einholung von Zusicherungen geben; die Gerichte dürfen solche Hinweise nicht pauschal als unverifizierbar zurückweisen. Der türkische Beschwerdeführer lebte lange in Deutschland, reiste 2013 mehrfach in die Türkei und nach Syrien und unterstützte dort islamistische Gruppen. Wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wurde er 2015 strafrechtlich verurteilt. Die Ausländerbehörde ordnete 2016 seine Ausweisung in die Türkei an und begründete dies mit überwiegendem Ausweisungsinteresse; die Gerichte wiesen Eilanträge und Beschwerden ab. Der Beschwerdeführer stellte 2017 zudem einen Asylantrag mit der Behauptung, ihm drohten in der Türkei Inhaftierung und Folter; das Bundesamt lehnte offensichtlich unbegründet ab. Er legte zahlreiche Berichte und ein amnesty-international-Schreiben vor, wonach Folter von Terrorverdächtigen in der Türkei vorkomme. Die Verwaltungsgerichte sahen jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Folter oder menschenrechtswidrige Haftbedingungen und verwiesen auf Beschränkungen der Berichte. • Art.19 Abs.4 GG verlangt wirksamen Rechtsschutz; bei Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde ist die gerichtliche Sachaufklärung besonders intensiv. • Bei glaubhaften, konkreten Anhaltspunkten für Folter- oder schwer menschenrechtswidrige Haftbedingungen müssen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung die Verhältnisse im Zielland prüfen und erforderlichenfalls Zusicherungen einholen, die eine Gefährdung wirksam ausschließen; andernfalls kann die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein (§§ 60 Abs.5 AufenthG, Art.3 EMRK in Verbindung mit Art.2 Abs.2 GG). • Konkrete NGO-Berichte, die Einzelfälle mit prüfbaren Details schildern, dürfen nicht ohne weitere Überprüfung pauschal als unverifizierbar abgetan werden; hier gab es ein Amnesty-Schreiben mit Angaben zu Folterfällen, das Anlass zu weiterer Sachaufklärung oder Einholung von Zusicherungen bot. • Das Verwaltungsgericht hat die vorgelegten Angaben und die allgemeinen Erkenntnisse zur Situation in der Türkei nicht hinreichend aufgeklärt; es hat daher die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art.19 Abs.4 GG und die Verpflichtung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes verletzt. • Aufgrund dieses Verfahrensmangels konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK greift, sodass die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das VG zurückzuverweisen war. Die Verfassungsbeschwerde wurde insoweit stattgegeben, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21.9.2017 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wurde; damit ist die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene sofortige Vollziehung der Ausweisung nicht tragfähig, solange nicht die gebotene weitere Sachaufklärung erfolgt oder geeignete Zusicherungen der türkischen Behörden vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde im Übrigen nicht angenommen. Das Land Hessen ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein Drittel der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und die Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten; die Anwaltswerte wurden festgesetzt.