Beschluss
36 L 358.18 A
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nur wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung bestehen, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG angeordnet werden. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.(Rn.13)
2. In der Regel liegen schwerwiegende Gründe im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG vor, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der dort aufgeführten Straftaten vorliegen.(Rn.17)
3. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein ausländisches Strafurteil unter Missachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Standards zustande gekommen ist, so ist das Bundesamt verpflichtet, den Sachverhalt selbst aufzuklären und seine Entscheidung über den Ausschluss des Flüchtlingsschutzes auf dieser Grundlage zu treffen.(Rn.20)
4. Bei Strafverfahren mit politischem Bezug in der Türkei ist im Einzelfall wegen des zur Anwendung kommenden „Politmalus“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen ist. Ein Politmalus ist gegeben, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Es kann in der Türkei nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass nur mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgegangen wird.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 359.18 A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2018 angedrohte Abschiebung wird angeordnet.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin R. Sch., K. Straße 5, … B., beigeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung bestehen, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG angeordnet werden. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.(Rn.13) 2. In der Regel liegen schwerwiegende Gründe im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG vor, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der dort aufgeführten Straftaten vorliegen.(Rn.17) 3. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein ausländisches Strafurteil unter Missachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Standards zustande gekommen ist, so ist das Bundesamt verpflichtet, den Sachverhalt selbst aufzuklären und seine Entscheidung über den Ausschluss des Flüchtlingsschutzes auf dieser Grundlage zu treffen.(Rn.20) 4. Bei Strafverfahren mit politischem Bezug in der Türkei ist im Einzelfall wegen des zur Anwendung kommenden „Politmalus“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen ist. Ein Politmalus ist gegeben, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Es kann in der Türkei nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass nur mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgegangen wird.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 359.18 A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2018 angedrohte Abschiebung wird angeordnet. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin R. Sch., K. Straße 5, … B., beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angedrohte Abschiebung in die Türkei. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er im Februar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein, wo er am 11. März 2014 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gab der Antragsteller an, er habe im Jahr 2007 in der Türkei an einer Kundgebung teilgenommen. Aus der Menge habe sich eine Gruppe gelöst, die mit „Molotow-Cocktails“ zwei Busse des öffentlichen Personennahverkehrs in Brand gesetzt habe. Daran sei er aber nicht beteiligt gewesen. Im Nachgang der Kundgebung sei eine Person festgenommen worden, die seinen Namen genannt habe. Daraufhin sei er in Untersuchungshaft genommen und erst im Mai 2012 entlassen worden. Am 1. Oktober 2013 sei er wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, wegen Mitführens von Sprengstoff zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, zehn Monaten und zehn Tagen, wegen Werfens von „Molotow-Cocktails“ und Beschädigung öffentlichen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen Propaganda für eine illegale Organisation zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 15 Tagen verurteilt worden. Die Gesamtfreiheitsstrafe habe 17 Jahre, ein Monat und 25 Tage betragen. Auf seine Berufung habe der Kassationshof mit Urteil vom 1. Juli 2016 das Strafurteil vom 1. Oktober 2013 im Hinblick auf die für Propaganda für eine illegale Organisation anwendbare Vorschrift aufgehoben und die Sache an das befasste Gericht zur Neuentscheidung zurück verwiesen. Im Übrigen habe der Kassationshof das Urteil, das insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, bestätigt. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung sei ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen worden. Die Urteile liegen in türkischer und deutscher Sprache vor und das Auswärtige Amt hat ihre Echtheit bestätigt. Mit Bescheid vom 27. August 2018 wies das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Mit seiner am 12. September 2018 bei Gericht eingegangenen Klage (VG 36 K 359.18 A) verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2018 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die den Antragsteller betreffende Asylakte und Ausländerakte verwiesen. Das Gericht hat ferner die die Ehefrau des Antragstellers und die gemeinsamen Kinder betreffende Asylakte (Az. 6942558-163) beigezogen und die Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Auskünfte gemäß der Erkenntnismittelliste Türkei, Stand: 19. September 2018, sowie die fortlaufend geführte Pressesammlung in das Verfahren eingeführt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, über den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt. Der am 3. September 2018 per Einschreiben zur Post gegebene Bescheid (Bl. 351 des Verwaltungsvorgangs) gilt gemäß § 4 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin als am 6. September 2018 zugestellt. Die Wochenfrist lief mit Ablauf des 13. September 2018 ab. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht ordnet im Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, d.h. die Grundlage der sofortigen Aufenthaltsbeendigung, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 194). Unter Anwendung dieses Maßstabs hat der Eilantrag Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Der Antragsteller hat nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes - GG -, Flüchtling im Sinn der §§ 3 ff. AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG anerkannt zu werden, noch ist ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ersichtlich. Zwar ist der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Das Gericht hat aber ernstliche Zweifel, dass der Anspruch des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinn der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Mit diesen Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU), der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht, umgesetzt (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007, BT-Drs. 16/5065, S. 214). Das Bundesamt stützt den Bescheid vom 27. August 2018 alleine auf den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichenden, aber auch gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage hat das Gericht indes ernstliche Zweifel an dem Vorliegen schwerwiegender Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine schwere nichtpolitische Straftat in diesem Sinn begangen hat. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling hängt zwar nicht von dem Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ab (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 – C-331/16 [K./Belgien] u.a. – ECLI:EU:C:2018:296 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – BVerwG 10 C 26.10 – BVerwGE 140, 114 Rn. 25). Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausschlussgrunds gegeben, bedarf es auch keiner (nachgelagerten) auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vielmehr ist der Antragsteller zwingend und ohne Ausnahme von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 [B] u.a. – Slg. I-10979 Rn. 106 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – BVerwG 10 C 26.10 – BVerwGE 140, 114 Rn. 26). Zudem findet bei der Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlussgrunds ein gegenüber dem Strafrecht abgesenktes Beweismaß Anwendung. Schwerwiegende Gründe im Sinn des § 3 Abs. 2 AsylG liegen in der Regel vor, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der dort aufgeführten Straftaten vorliegen (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 10 C 2.10 – BVerwGE 139, 272 Rn. 26). Der vollen Überzeugungsgewissheit ihrer Begehung bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 – BVerwGE 135, 252 Rn. 35). Ungeachtet dieses abgesenkten Beweismaßstabs hat das Gericht bei summarischer Prüfung nach Aktenlage ernstliche Zweifel, dass der Antragsteller sich einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG strafbar gemacht hat. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Motiv bzw. Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, regelmäßig der Fall, insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 13.11 – BVerwGE 144, 127 Rn. 21). Ob einer Straftat das von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG geforderte Gewicht zukommt, bestimmt sich nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 – BVerwGE 135, 252 Rn. 41 und 16. Februar 2010 – BVerwG 10 C 7.09 – BVerwGE 136, 89 Rn. 47). Dabei sind unter Anderem die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens sowie die Art der Strafmaßnahme zu berücksichtigen, wobei eine restriktive Anwendung des Ausschlussgrunds geboten ist (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Abs. 149; in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU s. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 [Ahmed] – ECLI:EU:C:2018:713 Rn. 52, 55 f.). Es sind alle Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, die für die Handlung des Antragstellers kennzeichnend sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 [B] u.a. – Slg. I-10979 Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – BVerwG 10 C 26.10 – BVerwGE 140, 114 Rn. 37). Offen bleiben kann, ob – wovon das Bundesamt ausgeht – die dem Antragsteller in der Türkei zur Last gelegten Straftaten generell geeignet sind, als schwere nichtpolitische Straftaten den Flüchtlingsschutz auszuschließen. Der Besitz und das Führen sogenannter „Molotow-Cocktails“ steht nach deutschem Strafrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs - StGB - in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.4 des Waffengesetzes - WaffG - unter Strafe (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 258/13 – juris Rn. 5) und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB) kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden und die Inbrandsetzung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs ist als gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 2 REV 72/13 (2) u.a. – NStZ 2015, 37) sowie als Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar. Einerseits handelt es sich nach Maßgabe des – im Ausgangspunkt indiziell heranzuziehenden – deutschen Strafrechts nicht um Kapitaldelikte. Andererseits kann die konkrete Form ihrer Begehung im Einzelfall gegebenenfalls durchaus die einem Kapitaldelikt zukommende Schwere entfalten. Die Schwere muss dann aber im Einzelfall bei vollständiger Würdigung sämtlicher Umstände festgestellt werden. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung nach Aktenlage bestehen Zweifel daran, dass der Kläger sich in dem hier zu entscheidenden Einzelfall einer schweren nichtpolitischen Straftat strafbar gemacht hat. Das Bundesamt geht davon aus, es sei grundsätzlich nicht seine Aufgabe, ausländische Urteile auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Asylverfahren stelle keine „Superrevision“ für ausländische Strafurteile oder etwaige Verfahrensfehler dar (Bl. 329 des Verwaltungsvorgangs). Dies mag im Einzelfall zutreffen. Eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet ein ausländisches Urteil für das deutsche Asylverfahren indes nicht (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 19. Auflage 2018, § 3 Rn. 21). Vielmehr ist die Prüfung und Feststellung, ob der Betreffende eine von den Ausschlussgründen erfasste Handlung begangen hat, dem jeweiligen Aufnahmestaat als souveräne Entscheidung überlassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 – BVerwGE 135, 252 Rn. 28). Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das ausländische Strafurteil unter Missachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Standards zustande gekommen ist, ist das Bundesamt verpflichtet, den Sachverhalt selbst aufzuklären und seine Entscheidung über den Ausschluss des Flüchtlingsschutzes auf dieser Grundlage zu treffen. Im Hinblick auf das Urteil des türkischen Gerichts vom 1. Oktober 2013 liegen nach summarischer Prüfung derartige konkrete Anhaltspunkte vor. Diese ergeben sich aus der allgemeinen Erkenntnislage zu Strafverfahren mit politischem Bezug in der Türkei. In dem aktuellen Lagebericht führt das Auswärtige Amt aus, seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verhängung des Notstands am 20. Juli 2016 könne in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und „FETÖ“ nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juli 2018, S. 17 f.). Das US Department of State geht davon aus, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Rechtsbegriffe des „Terrorismus“ und der „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ weit auslegen und in einigen Fällen auf der Grundlage fragwürdiger Beweismittel Strafverfahren gegen Journalisten, Oppositionspolitiker, Aktivisten und andere Regierungsgegner eingeleitet haben. Nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen hätten viele Inhaftierte keine substantielle Verbindung zu terroristischen Organisationen und würden mit dem Zweck festgenommen, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen und die politische Opposition zu schwächen (Turkey 2017 Human Rights Report, 2018, S. 18). Auch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung des Antragstellers am 1. Oktober 2013 bestanden erhebliche Zweifel an der Wahrung rechtsstaatlicher Standards durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. In dem Lagebericht aus dem Jahr 2012 hält das Auswärtige Amt fest, die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führe zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: August 2012, S. 10). Amnesty International berichtet davon, dass im Laufe des Berichtsjahrs 2012 auf der Grundlage der vage und sehr breit gefassten Antiterrorgesetze Tausende von Strafverfahren eingeleitet wurden. In den meisten Fällen wurde den Beschuldigten die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zur Last gelegt, ein Vorwurf, der Raum bot für zusätzliche missbräuchliche Anwendungen. Unter den strafrechtlich Verfolgten waren viele politisch engagierte Bürger wie Studenten, Journalisten, Schriftsteller, Rechtsanwälte und Wissenschaftler. Zu den weiteren Verfahrensmängeln zählte eine übermäßig lange Untersuchungshaft, während der die Rechtsanwälte weder die Beweismittel gegen ihre Mandanten einsehen noch die Rechtmäßigkeit ihrer Haft wirksam anfechten konnten, da die Akten als geheim deklariert wurden. So hatte der Student Cihan Kõrmõzõgül Ende 2011 bereits 22 Monate in Untersuchungshaft zugebracht. Man warf ihm Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vor. Die Anklage gründete sich darauf, dass er ein traditionelles Tuch getragen hatte, das auch bei Personen gesehen worden war, die an einer Demonstration teilgenommen haben sollen, bei der „Molotow-Cocktails“ geworfen wurden (Amnesty International, Report 2012, Türkei, Abschnitt: Unfaire Gerichtsverfahren). Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Strafverfahren mit politischem Bezug in der Türkei im Einzelfall wegen des zur Anwendung kommenden „Politmalus“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen ist. Ein solcher Politmalus liegt vor, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Das ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher – nicht politischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche. Solange sich ein solcher „Politmalus“ nicht von vornherein ausschließen lässt, ist der diesbezügliche Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (BVerfG, Beschlüsse 10. Juli 1989 – 2 BvR 502 u.a. – BVerfGE 80, 315, 338, 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – NVwZ 2009, 1035, 1036 und 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 – NVwZ 2013, 500, 500). In der Türkei kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass nur mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgegangen wird (OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – juris Rn. 62 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 – InfAuslR 2016, 450, 452; VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 8. Juli 2016 – A 6 K 2036/13 – juris UA S. 11; VG Berlin, Urteil vom 24. November 2016 – VG 36 K 50.15 A – juris Rn. 23; VG Dresden, Urteil vom 18. April 2017 – 3 K 511/16.A – juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund können die in dem Urteil des türkischen Gerichts getroffenen Feststellungen weder im Hinblick auf das „Ob“ noch auf das „Wie“ einer Tatbeteiligung des Antragstellers unbesehen übernommen werden. Im Hauptsacheverfahren wird im Einzelnen zu prüfen sein, ob das Urteil sich tatsächlich – wovon das Bundesamt ausgeht (Bl. 330 des Verwaltungsvorgangs) – auf aus der Telekommunikationsüberwachung und der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers gewonnene objektive Beweismittel stützen kann (vgl. dazu die Urteilsbegründung auf Bl. 304 des Verwaltungsvorgangs). Ebenfalls zu ermitteln sein werden die Umstände, auf die das Gericht den Rückschluss stützt, die Taten des Antragstellers „zeigten Vielfältigkeit und Kontinuität, zwischen dem Angeklagten und der Terrororganisation existiert eine hierarchische Verbindung“ (Bl. 304 des Verwaltungsvorgangs). Im Hinblick auf die Schwere der Tat wird schließlich maßgeblich sein, ob – was das Bundesamt ohne weitere Begründung annimmt (Bl. 328 f. des Verwaltungsvorgangs) – die in Brand gesetzten Linienbusse zum Tatzeitpunkt in Betrieb waren und ob sich Personen in den Linienbussen befanden, die durch die Tat zu Schaden gekommen sind oder gefährdet wurden. Denn die von einer Straftat ausgehende konkrete Gefahr für andere Personen ist ein für die Bewertung ihrer Schwere maßgeblicher Umstand. Schließlich wird im Hauptsachverfahren zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe durch die fünfjährige Untersuchungshaft bereits verbüßt hat, nur einmalig straffällig geworden ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Abs. 157) und seit der Tatbegehung über zehn Jahre vergangen sind (VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar 2015 – A 9 S 314/12 – juris Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2017 – VG 34 K 282.14 A – juris Rn. 50). Entgegen der Auffassung des Bundesamts (Bl. 330 des Verwaltungsvorgangs) werden die Zweifel an der Vereinbarkeit des Urteils vom 1. Oktober 2013 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen auch nicht dadurch entkräftet, dass der Kassationshof mit Urteil vom 1. Juli 2016 das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache an das befasste Gericht zur Neuentscheidung zurückverwiesen hat. Die Teilaufhebung betrifft nämlich lediglich die zur Anwendung kommende Vorschrift für die Verurteilung wegen Propaganda für eine illegale Organisation. Im Hinblick auf diese Straftat wurde der Antragsteller lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 15 Tagen verurteilt. Die über 16 Jahre umfassende Verurteilung im Übrigen hat der Kassationshof bestätigt. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Ob dem Antragsteller im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sodass gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Abschiebungsverbot festzustellen gewesen wäre, kann daher offen bleiben. Offen bleiben kann auch, ob das deutsche System des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Androhung der Abschiebung bei einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag mit dem vom Europäischen Gerichtshof jüngst postulierten „Grundsatz der Waffengleichheit“ (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – ECLI:EU:C:2018:465 Rn. 60 ff.) vereinbar ist. Dem Antragsteller war antragsgemäß für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren. Aus den aufgeführten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Der Antragsteller kann zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).