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Beschluss

36 L 388/22

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0124.36L388.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 389/22) vom 7. November 2022 wird angeordnet, soweit sie sich richtet gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltene über die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 hinausgehende Versagung jeglicher Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und gegen die Aufforderung, alle Beiträge mit Polizeibezug und unter dem Profilnamen „T...“ zu löschen sowie auch bei zukünftigen social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug diesen Namen nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung dabei zu tragen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 389/22) vom 7. November 2022 wird angeordnet, soweit sie sich richtet gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltene über die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 hinausgehende Versagung jeglicher Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und gegen die Aufforderung, alle Beiträge mit Polizeibezug und unter dem Profilnamen „T...“ zu löschen sowie auch bei zukünftigen social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug diesen Namen nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung dabei zu tragen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner ausgesprochene Untersagung der Ausübung einer Nebentätigkeit bzw. Versagung der Genehmigung einer solchen. Der Antragsteller steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Antragsgegners. Unter dem 13. Mai 2021 zeigte der Antragsteller dem Antragsgegner an, dass er auf der Social Media Plattform „TikTok“ unter dem Namen „t...“ ein Profil mit Polizeibezug betreibe. Dabei handele es sich um eine künstlerische Tätigkeit, die einen Umfang von 7 Stunden pro Woche nicht übersteigen werde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erklärte der Antragsgegner keine Bedenken gegen die Ausübung dieser Nebentätigkeit zu haben. Er wies weiter darauf hin, dass der Antragsteller auch bei Ausübung der Nebentätigkeit der Verschwiegenheitspflicht unterliege und die Nebentätigkeit nur außerhalb der Dienstzeit und außerhalb dienstlicher Liegenschaften ausgeübt werden dürfe. Durch Bescheid vom 14. Februar 2022 untersagte der Antragsgegner die Ausübung der anzeigepflichtigen Nebentätigkeit und sprach das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Maßnahmen notwendig seien, da der Antragssteller im Verdacht stehe, ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben. Am 9. Februar 2022 sei dem Dienstrechtsbereich bekannt geworden, dass der Antragsteller auf seinem TikTok-Kanal („t...“) in einem Livestream ein Gespräch mit Herrn F..., dem Beschuldigten im sogenannten x...-Prozess geführt habe. Inhaltlich gehe es dabei um den laufenden Prozess und aktuelle Vorwürfe aus dem Magazin „STERN“, dass eine nunmehr im Prozess eingeführte Tonaufnahme gefälscht sein könnte. In dem Livestream trage der Antragsteller ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei. Zu Beginn des Gesprächs werde er gefragt, ob er tatsächlich Polizist sei, was er bejahe. Im Verlauf des Gesprächs werde sich geduzt und es bestehe eine vertrauliche Atmosphäre. Der Antragsteller habe Herrn F...auf den Artikel im STERN angesprochen und ihn nach seiner Meinung dazu gefragt, dass eine Tonbandaufnahme aufgetaucht sein soll, die den Musiker G... belasten und dessen Darstellung der Ereignisse widerlegen könnte. Dabei äußere sich der Antragsteller in einem laufenden Verfahren zur Strafbarkeit einer möglichen Falschaussage. Zuschauer hätten diesen Livestream unter anderem wie folgt kommentiert: „Was sagt die G... Polizei dazu?“, „Polizist chillt mit Kriminellen, Willkommen in Deutschland“, „Sehe ich das richtig, ein Polizist und F...im Live zusammen“, „Da fehlen einem die Worte, wie kann man so einem eine Plattform geben“. Anhand der durch die Zuschauer getätigten Kommentare sei davon auszugehen, dass dieses Video mehr als 7.500 Zuschauer gesehen hätten und diverse Zuschauer dieses Video auf ihren Kanälen teilten. Durch das geführte Gespräch habe der Antragsteller gegen § 5 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (NtVO) i.V.m. § 63 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG), § 34 Abs. 1 Satz 1, 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 101 LBG verstoßen. Er habe sich kenntlich als Polizeibeamter der Polizei Berlin in vertraulicher Art und Weise öffentlich mit einem Beschuldigten über einen in der Öffentlichkeit präsenten laufenden Prozess ausgetauscht, dessen Inhalte hinterfragt und versucht, diese mit dem Angeklagten zu diskutieren. Er hätte wissen müssen, dass der geführte Livestream geeignet ist, dass Ansehen der Polizei G... schwer zu schädigen. Die Kommentare und mitgeschnittenen Livestreams, aus denen das Unverständnis über das Gespräch deutlich werde, würden dies untermauern. Die erhobenen Vorwürfe würden schwer wiegen, da sie dem Ansehen der Polizei ganz erheblich schaden. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. März 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus, dass er sich gerade nicht als Polizeibeamter der Polizei G... kenntlich gezeigt habe. Er habe vielmehr ein schwarzes nicht dienstlich geliefertes T-Shirt mit der Aufschrift Polizei getragen. Seit Oktober 2020 fehle es auf allen Social-Media-Kanälen an einem Hinweis, dass er Beamter der Polizei G... sei. Er habe dies auch im Gespräch mit F...nicht offengelegt, vielmehr habe die Pressestelle der Polizei G... einem Redakteur des Online-Portals „t-online.de“ die Beamteneigenschaft des „t...“ und dessen Zugehörigkeit zur G...Polizei bestätigt. Jedenfalls fehle es an einer konkreten Wiederholungsgefahr. Die Untersagungsverfügung gehe aber auch über das hinaus, was nach dem wohlverstandenen Sicherungszweck und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten erscheine. So hätte es vorliegend genügt, die Nebentätigkeit allenfalls teilweise zu untersagen, soweit das Abhalten von Gesprächen über die Doppel-Live Funktion betroffen sei und des Weiteren, dass Gesprächspartner nicht dem mutmaßlichen Clan-Milieu zuzuordnen und/oder Beteiligte eines laufenden Strafverfahrens sein dürften. Mit E-Mail vom 24. Mai 2022 unter dem Betreff: „Anfrage Erweiterung bestehende Nebentätigkeit/ Anmeldung neuer Nebentätigkeit“ schrieb der Antragsteller dem Antragsgegner, dass er seit einiger Zeit auch Accounts auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ betreibe. Da er gegebenenfalls in den nächsten Monaten oder auch Jahren durch dieses Hobby Einnahmen erzielen könne, wolle er diese Tätigkeiten gern anzeigen und genehmigen lassen. Aktuell erziele er keinerlei Einnahmen; da er jedoch wisse, dass die Bearbeitung von Anträgen oft dauere, wolle er die Tätigkeit schon vorab anmelden, sodass sollte er Einnahmen erzielen können, er nicht noch Monate auf die Prüfung warten müsse. Er werde diese Tätigkeiten unabhängig von der Zustimmung mit gleichem Aufwand betreiben, da es sein Hobby sei. Lediglich ob er dafür Geld annehme oder nicht, unterliege der Genehmigung. Beim Gewerbeamt werde er die Tätigkeiten als „Content Creator/ Streamer für social Media Plattformen“ anmelden. Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 wies der Antragsgegner darauf hin, dass er mit Bescheid vom 14. Februar 2022 die anzeigepflichtige Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ untersagt habe und die Ausführung dieser Nebentätigkeit dem Antragsteller nach wie vor untersagt sei. Die E-Mail vom 24. Mai 2022 wertete der Antragsgegner als Antrag auf Genehmigung weiterer Nebentätigkeiten auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“, die er versagte. Nach Prüfung des formlosen Antrages sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. In der Vergangenheit sei ein Livestream mit Herrn F...bekannt geworden, bei dem der Antragsteller ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei trage. Weiterhin stehe er im Verdacht, Videos in Liegenschaften bzw. Räumlichkeiten der Polizei G... und in einem Fall in einem Polizeifahrzeug gedreht zu haben. Insofern werde auf den Bescheid vom 14. Februar 2022 und den Widerspruch vom 18. März 2022 verwiesen. Gleichwohl sei seit dem 25. April 2022 bekannt, dass der Antragsteller bereits vor Genehmigung der Nebentätigkeit auf der Plattform „Twitch“ einen Livechat mit dem Rapper x...“ und dem Polizeimeister Y... unter dem Titel „K... & W... mit t...und P...“ geführt habe. Dieses Video sei auf dem Twitch-Kanal des Rappers „K...“ eingestellt worden. Für Außenstehende sei eine lockere Gesprächsatmosphäre mit einem polizeibekannten, mehrfach verurteilten Rapper erkennbar, die durch das stetige Duzen verstärkt werde. Zwar betone er und auch Polizeimeister Y..., dass keine Äußerungen in dienstlicher Funktion erfolgten, doch suggeriere die Beantwortung von Fragen mit Polizeibezug, zu realen Fällen und bezüglich der polizeilichen Berufserfahrung dem Zuschauer möglicherweise einen anderen Eindruck. Ein „YouTube“-Kanal als „t...“ sei schon vor Genehmigung dieser Tätigkeit betrieben worden. Die Einstellung eines Videos mit dem Titel „T...“ sei am 30. April 2022 erfolgt. Der Dienstherr habe ein legitimes Interesse daran, dass die bei ihm tätigen Beamten ihr Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität wahrnehmen und schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermieden. Gegenüber diesem Interesse müsse das Interesse des Antragstellers an der Genehmigung zurücktreten. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ohne Genehmigung keine Nebentätigkeit ausüben dürfe. Ferner ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Weisung, der Untersagung der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ als auch der Versagung der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ an. Es bestehe der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit weitere Dienstpflichten verletzt würden. Es bestehe ein dienstliches Interesse daran, das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft, insbesondere der G... Polizei, auch gegen Zweifel aufgrund „bösen Anscheins“ zu schützen. Die Öffentlichkeit hätte insoweit kein Verständnis, wenn durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs das Verhalten von Polizeibeamten außerhalb des Dienstes nicht dem Vertrauen gerecht werde, das der Beruf als Polizeivollzugsbeamter erfordere. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die E-Mail vom 24. Mai 2022 keinen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit enthalte, sondern nur die Information darüber, dass ein solcher Antrag gestellt werden würde, sollte sich mit dem Hobby in ungewisser Zukunft „Geld verdienen lassen“. Dies ergebe sich aus den weiteren Ausführungen in der E-Mail. So werde dort gefragt, ob die neuen Tätigkeiten die bereits angezeigte Nebentätigkeit ergänzen würden oder neu angemeldet werden müssten. Danach sei es ihm um die Klärung der Frage gegangen, ob er für die Kanäle überhaupt eine Genehmigung brauche. Auch entspreche die E-Mail vom 24. Mai 2022 nicht dem Schriftformerfordernis. Ungeachtet dessen wäre eine Genehmigung nicht erforderlich, weil diese Kanäle lediglich als Hobby betrieben würden, ohne dass er eine Gegenleistung erhalte. Allein eine in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisierbare Möglichkeit, mit den Kanälen Einnahmen erzielen zu können, genüge nicht. Dienstliche Interessen seien nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich des Interviews mit Herrn F...werde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Soweit es um die weiteren im Bescheid benannten Videos gehe, werde übergangen, dass er – der Antragsteller - sich zu keinem Zeitpunkt als Angehöriger einer bestimmten Polizeidienstbehörde zu erkennen gegeben habe. Solche Hinweise ließen sich seinen Social-Media-Kanälen seit langem nicht mehr entnehmen. Auch die Kommentare unter den Videos würden dagegensprechen, dass er durch sein Auftreten dem Ansehen des Dienstherrn Schaden zugefügt habe. Jedenfalls wäre die Versagung der Genehmigung unverhältnismäßig, da sie zunächst an Auflagen zu knüpfen gewesen wäre. Abschließend werde mitgeteilt, dass er von einer Monetarisierung seiner Kanäle auf „Twitch“ und „YouTube“ zukünftig absehen werde. Erfolge sie dennoch, werde er die Ausübung der Nebentätigkeit rechtzeitig und ordnungsgemäß beantragen. Mit Schreiben vom 26. August 2022 hörte der Antragsgegner den Antragsteller dazu an, dass beabsichtigt werde, die getroffenen Entscheidungen des Personalservice auf alle bestehenden und zukünftigen Plattformen sozialer Medien mit jeglichem Polizeibezug auszuweiten, da nunmehr bekannt geworden sei, dass der Antragsteller auch auf Instagram tätig und eine Verlagerung der Tätigkeit auf weitere Plattformen möglich sei. Ebenso werde beabsichtigt die Auflage zu erlassen, dass alle Beiträge mit Polizeibezug sowie der Namen „T...“ zu löschen und auch bei geplanten social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug nicht mehr zu verwenden seien. Nur so könne eine weitere Verbreitung der Beiträge mit politisch brisanten Themen sowie zu einem laufenden pressewirksamen Gerichtsprozess unterbunden werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 wies der Antragsgegner die Widersprüche vom 18. März 2022 und 8. Juli 2022 gegen die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 zurück. Die Ausübung der Nebentätigkeit sei zu unter- bzw. zu versagen gewesen, weil sich Dienstpflichtverletzungen sowie eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben hätten. Dabei habe nicht nur die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange bestanden, sondern sei eine tatsächliche Schädigung in Form von Beschwerden und rufschädigenden Kommentaren sowie einer Verletzung von Dienstpflichten eingetreten. Alle Dienstkräfte seien verpflichtet, ihr gesamtes Verhalten so auszurichten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordern, stets gerecht werden. Daher hätten Dienstkräfte auch im Privatleben auf ihre berufliche Stellung Rücksicht zu nehmen und in ihrer Lebensführung darauf zu achten, dass das Ansehen der Behörde und das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei keinen Schaden nehme. Mit diesen Pflichten sei ein privater Umgang mit Personen unvereinbar, die bereits mehrfach verurteilt wurden oder gegen die ein Strafverfahren laufe. Durch die Videos sei ein erheblicher Imageschaden entstanden, da der Antragsteller als Meinungsvertreter der Polizei wahrgenommen worden sei. In den Beiträgen mache er zwar deutlich, dass er als Privatperson seine private Meinung äußere, allerdings werde dies von der Öffentlichkeit anders wahrgenommen, da konkrete Polizeithemen angesprochen und interpretiert würden. Vor diesem Hintergrund habe er objektive Interessenskonflikte hervorgerufen, da er durch die Auftritte mit dem Profilnamen „T...“, das Tragen dienstuniformähnlicher Kleidung und die Auswahl der Interviewpartner und der Inhalte einen Grad an öffentlichkeitswirksamer Ansehensschädigung bewirkt habe. Unter anderem habe er sich über Corona und diesbezügliche Maßnahmen lustig gemacht sowie über Vorwürfe rechtspopulistischer Tendenzen bei der Polizei G.... Diese Videos seien auf Hinwirken des social Media Teams bereits gelöscht worden. Nach geführten Sensibilisierungsgesprächen sei es dann zu dem Interview mit Herrn F...gekommen. Die Begründung, dass es sich insoweit um eine einmalige Pflichtverletzung handele und eine Wiederholung nicht zu erwarten sei, erschließe sich vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr stehe der Antragsteller im Verdacht, entgegen der Auflage in 21 Fällen Videos eingestellt zu haben, die in bzw. auf polizeilichen Liegenschaften gedreht worden seien, sowie in einem Fall ein Dienstfahrzeug für Aufnahmen genutzt zu haben. Neben dem besonders in Rede stehenden Video mit Herrn M...habe der Antragsteller weitere Videos auf „TikTok“ oder anderen nicht angezeigten oder genehmigten sozialen Plattformen wie „Twitch“ oder „YouTube“ eingestellt. Darunter auch das Video mit dem Rapper „K...“ der dem Umfeld des F...Clans zugerechnet werde. Auch wenn er dabei nur polizeiähnliche Bekleidung trage, sei der Auftritt durch den Profilnamen („T...“) und die Angabe Polizist zu sein, eindeutig der Polizei zuzuordnen. Trotz geführter Sensibilisierungsgespräche und der Löschung von zwei Videos auf Intervention des social Media Teams habe er wiederholt und mehrfach Videos mit sensiblen Themen auf mehreren Plattformen eingestellt, sich zu konkreten Fällen geäußert und so Verschwiegenheits- und Neutralitätspflichten verletzt und den rechtsstaatlichen Verlauf eines Strafverfahrens gefährdet. Ein Anspruch auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung bestehe nur im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der sie konkretisierenden Vorschriften des einfachen Gesetzes. Die Verschwiegenheitspflicht als Polizeibeamter schränke insofern die Meinungsäußerungsfreiheit im dienstlichen Kontext ein. Hinsichtlich der Nebentätigkeit auf „YouTube“ und „Twitch“ lege der Antragsteller selbst dar, dass es sich insoweit anders als bei „TikTok“ um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Da die Tätigkeiten bekannt worden seien, komme es auf einen fehlenden Genehmigungsantrag nicht an. Selbst wenn der Antragsteller davon ausgegangen sei, dass es sich bei ihnen um die gleiche Tätigkeit wie auf „TikTok“ handele und sie unter die Anzeige vom 13. Mai 2021 subsumiert werden könnten, habe er gleichwohl auf diesen Plattformen das Ansehen der Polizei mit den inhaltsgleichen Videos gefährdet. Es käme dann nicht auf § 62 LBG, sondern § 63 Abs. 5 LBG i.V.m. § 5 NtVO, §§ 101 LBG, §§ 34, 37 und 40 BeamStG an. Nach dem trotz mehreren Ansprachen zu beobachtenden Fortfahren des Antragstellers sei das Vertrauen in ihn derart erschüttert, dass auch keine Auflagenerteilung mehr in Betracht komme. Der Antragsteller hat am 7. November 2022 Klage (VG 36 K 389/22) mit dem Antrag erhoben, die Bescheide des Antragsgegners vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2022 aufzuheben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im außergerichtlichen Schriftwechsel. Ergänzend trägt er vor, dass er tatsächlich nicht ohne weiteres als Polizeibeamter identifizierbar sei und keine Werbung eingestellt habe. Er habe sich in dem Interview mit Herrn F... nicht als Polizeibeamter des Q...kenntlich gezeigt. Vielmehr trage er nur ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei, das von jedermann erworben und getragen werden könne. Letztendlich habe die Pressestelle der Polizei G...die Polizeizugehörigkeit zur Polizei G... offengelegt. Auch die Auffassung, wonach er seine Stellung als Polizeibeamter nutze um eine hohe Zahl von Followern zu generieren und dann mit Gewinnerzielungsabsicht zu agieren, gehe fehl, denn er verfolge hauptsächlich die Intention, das schlechte Bild der Polizei zu verbessern. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. November 2022 gegen den Bescheid der U... vom 14. Februar 2022 betreffend die Untersagung der Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit, den Bescheid der U... vom 15. Juni 2022 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 4. Oktober 2022 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtenen Entscheidungen und führt ergänzend aus, dass aufgrund vorheriger Videos auf „TikTok“, die mittlerweile gelöscht seien, und durch Presseartikel und YouTube-Videos sich feststellen lasse, dass es sich bei „t...“ um einen Polizeibeamten des Q... handele. Zwar habe er seinen „TikTok“ Kanal als „privat“ markiert, jedoch hätten seine Beiträge ausschließlich Polizeithemen zum Inhalt, sodass aus Sicht eines objektiven Betrachters der Eindruck erweckt werde, er agiere als Polizeibeamter. Der Antragsteller vermische im übermäßigen Maße seine berufliche Stellung mit seinem Auftreten in diversen sozialen Medien, sodass eine Trennung zwischen dienstlichem Bezug und privatem Auftreten nicht mehr möglich sei. Zudem könne von einem Polizeibeamten erwartet werden, dass bei derartigen verbalen Angriffen gegen eigene Polizeikolleginnen und Polizeikollegen, eine lockere und fast freundschaftlich wirkende Zusammenkunft mit „K...“ äußerst reputationsschädigend wirke. Der Antragsteller agiere damit nicht loyal dem Antragsgegner und seinen Dienstkräften gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat Erfolg, soweit er sich gegen die im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltende Erweiterung der Versagung der Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf alle bestehenden oder zukünftigen Kanäle und Plattformen sozialer Medien wendet und er darüber hinaus zur sofortigen Löschung aller Beiträge mit Polizeibezug und des Profilnamens „T...“ aufgefordert wurde, er auch bei zukünftigen social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug diesen Namen nicht mehr verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung dabei tragen darf. Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet. A. Hinsichtlich der Untersagung der Ausübung einer Nebentätigkeit auf den Plattformen „TikTok“, „YouTube“ und „Twitch“ ist der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 14. Februar 2022 und vom 15. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 unbegründet. In dem Bescheid vom 14. Februar 2022 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ untersagt. Diese Untersagung hat der Antragsteller durch Bescheid vom 15. Juni 2022 wiederholt und zusätzlich die sofortige Vollziehung dieser Untersagungsverfügung angeordnet. Hinsichtlich einer Nebentätigkeit auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ hat der Antragsgegner nicht nur die von ihm für erforderlich gehaltene Genehmigung als Nebentätigkeit verweigert, sondern dem Antragsteller auch untersagt, die Nebentätigkeit weiter auszuüben. Denn der Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antragsteller ohne Genehmigung keine Nebentätigkeit ausüben dürfe und im Falle der Zuwiderhandlung ein Dienstvergehen begehen würde. Auch hinsichtlich der social Media Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ ordnet der Bescheid vom 15. Juni 2022 die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung an. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 15. Juni 2022 hinsichtlich der Untersagung der Nebentätigkeiten auf den social Media Plattformen „TikTok“, „Twitch“ und „YouTube“ ist vom Antragsgegner in Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht hinreichend begründet worden. Der Antragsgegner führt bezogen auf den Einzelfall aus, warum die weitere Ausübung der Nebentätigkeiten bis zum Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde (zum Maßstab vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 – OVG 4 S 22.19 – juris Rn. 9). 2. Die dem Gericht danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller eine Nebentätigkeit auf den social Media Plattformen „TikTok“, „Twitch“ und „YouTube“ untersagt hat, erweisen sich der Bescheid vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von der Wirkung der Untersagung verschont zu bleiben. a) Viel spricht dafür, dass sich die Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ hier aus § 63 Abs. 5 LBG ergibt. Gemäß § 63 Abs. 5 LBG in der seit April 2009 geltenden Fassung ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Zur Überzeugung der Kammer hat der Antragsteller mit der Tätigkeit als „Influencer“ oder sog. „content creator“ eine beamtenrechtlich relevante Nebentätigkeit ausgeübt, sodass er diese Tätigkeit dem Dienstherrn vorab anzeigen und unter Umständen genehmigen lassen musste. § 60 Abs. 1 LBG definiert die Nebentätigkeit als die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 60 Abs. 3 LBG). Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt danach vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137/09.O; juris). Anders gewendet, liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben-)Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hess. VGH, Urt. v. 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuordnenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Denn sie bewegt sich im Spannungsfeld der von Art. 2 GG geschützten Freizeitgestaltung des Beamten und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn auf volle Dienstleistung seiner Beschäftigten nach Art. 33 Abs. 5 GG (VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; juris). Dementsprechend ist zur Abgrenzung auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusammenhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise in Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Unter Beachtung dieser in der Rechtsprechung und Literatur zu findenden Abgrenzung der Freizeitgestaltung von der beamtenrechtlichen Nebentätigkeit und hat der Antragsteller vorliegend eine Nebentätigkeit ausgeübt. Eine Tätigkeit als „Influencer“ oder sogenannter „content creator“ dürfte zwar regelmäßig als Hobby beginnen und erst nach einiger Zeit an gewerbemelderechtlicher und steuerlicher Relevanz gewinnen (vgl. Köstler, MBP 2019, 207-210). Der Antragsteller gab in seiner Anzeige der Tätigkeit vom 13. Mai 2021 allerdings an, Einnahmen aus dem von der Plattform „TikTok“ zur Verfügung gestellten Kreativitätsfonds zu generieren und beabsichtigte nach Auffassung der Kammer jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, den Bereich der bloßen Freizeitgestaltung zu verlassen, seinem Account eine gewisse Professionalität zuzuführen umso jedenfalls das Honorar aus dem Kreativitätsfonds zu erlangen. § 63 LBG privilegiert bestimmte Arten von Nebentätigkeiten dadurch, dass sie lediglich anzeigepflichtig sind. Sowohl in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2021 als auch bei Erlass des Bescheides vom 14. Februar 2022 ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass es sich bei den Aktivitäten des Antragstellers auf der Plattform „TikTok“ um eine vorwiegend künstlerische Tätigkeit gehandelt hat, die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht genehmigungs-, sondern anzeigepflichtig ist. Für die ursprüngliche Richtigkeit dieser Einschätzung spricht die Auswahl des Klägers für den sog. „Kreativitätsfonds“ der Plattform „TikTok“, aus dem ausweislich der Anlage 2 zum Klageschriftsatz Creator*innen für ihre mobilen Kurzvideos honoriert werden sollen, so dass der Fonds als Unterstützung für besonders zu fördernde kreative Nachwuchscreator*innen anzusehen ist. Leistungen aus einem Fonds, der darauf gerichtet ist, Nachwuchscreator*innen zu fördern, sprechen auch nach Auffassung der Kammer für den künstlerischen Charakter der Tätigkeit des Antragstellers, sodass der Antragsgegner die Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ zunächst zutreffend als lediglich anzeigepflichtig nach § 63 Abs. 1 LBG angesehen hat. Die Tätigkeit durfte dann aber nach § 63 Abs. 5 LBG untersagt werden. Die Vorschrift des § 63 Abs. 5 LBG dient (auch) dem Schutz gegen mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikten, was die für eine Genehmigung geltenden entsprechenden Versagungstatbestände im Katalog des § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBG belegen. Das streitbefangene Interview mit Herrn F... war geeignet, Zweifel zu begründen, dass der Antragsteller sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermeidet. Die Kammer hat das Video, dass nach wie vor online unter m...eingesehen werden kann (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2023), in Augenschein genommen. Sie teilt die Auffassung des Antragsgegners, wonach der Antragsteller durch das Auftreten in dem Video und dessen Veröffentlichung auf seinem Account bei der Plattform „TikTok“ gegen dienstliche Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 101 LBG verstoßen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Nach § 101 LBG hat ein Beamter das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Der Antragsteller, der in dem Livestream bejaht, dass er Polizeibeamter ist, zeigt sich dabei in vertrauter Art und Weise. Dies wird insbesondere durch das Duzen der Gesprächsparteien und die lockere Gesprächsatmosphäre belegt (der eine offenbar auf dem Hometrainer und der andere zurückgelehnt aus der Sportflasche trinkend), in einem Livestream mit einem Beschuldigten in einem laufenden und in der Öffentlichkeit sehr präsenten Strafprozess. Bei dem von ihm gewählten Gesprächspartner handelt es sich dabei um einen polizeibekannten mutmaßlichen „Clan-Chef“. Auch wenn dieser – wie in dem Video mehrfach betont wird – nicht vorbestraft ist, suggeriert das Video ein in Ansehung des Berufsstandes des Antragstellers unakzeptables Näheverhältnis, das nicht nur geeignet ist, das Ansehen der Polizei zu schädigen, sondern vorliegend bereits zu einer erheblichen Schädigung geführt hat. Dies wird durch die getätigten Kommentare während des Livestreams, die Zuschaueranzahl (mehr als 7.500) und die bei dem Antragsgegner eingegangene Beschwerde vom 10. Februar 2022 deutlich. Kommentare wie „Haha wild Cop und F... live“; „Ab morgen suspendiert“; „Er bekommt wie wir Alle am ersten sein Geld vom Amt“; „morgen Kündigung“; „Als Polizist geht er live??? Mit Polizei t Shirt???“; „Der hat bald kein Job mehr“; Morgen der ist auf Straße“; „EWAAA F... HAT JETZT AUCH FREUNDE BEI DER POLIZEI“; „24/7 Polizist [Emoji Polizist] bestimmt von f...gekauft [lachende Emoji`s]“, bestätigen, dass zahlreiche Zuschauer Anstoß an dem Video genommen haben, davon ausgehend, dass Polizeibeamte so etwas nicht dürfen, ein Näheverhältnis zwischen den Gesprächspartnern besteht und auch nicht auszuschließen ist dass der Antragsteller Geld von seinem Gesprächspartner erhalten haben könnte. Als Polizeibeamter ist der Antragsteller zur Feststellung und Ermittlung von Straftaten berufen und unterliegt dabei besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn. Dieser Vorgabe widerspricht jedweder private Kontakt zu mutmaßlichen Mitgliedern des Clan-Milieus und erst recht die Auseinandersetzung mit Beschuldigten eines laufenden Strafverfahrens über Prozessdetails. Das auch nach außen hin die Unparteilichkeit des Antragstellers zumindest in Zweifel gezogen wird, geht aus Kommentaren hervor wie „G... schleust polizeibeamte in TikTok ein, bald ist dieser stream ein beweisdokument“. Der Einwand des Antragstellers, er habe sich nicht als Polizeibeamter der Polizei G... kenntlich gezeigt, sondern sei vielmehr als Privatperson aufgetreten, geht insoweit fehl. Denn aus Kommentaren wie „hat aber T-Shirt an“ „niemals darf ein Polizist mit Dienst Shirt live gehen“; „Als Privatperson zieht man kein Polizei Shirt an“ wird deutlich, dass der Antragsteller, auch wenn er nicht in Polizeiuniform, sondern allenfalls in polizeiähnlicher Kleidung aufgetreten ist, dennoch den Anschein erweckt hat, als Polizist zu handeln, er jedenfalls nach außen hin durch das Tragen des T-Shirts als solcher wahrgenommen worden. Im Übrigen bestätigt er eingangs des Videos Polizeibeamter zu sein. Auch suggeriert sein Profil bei „TikTok“ (abrufbar unter: x..., zuletzt abgerufen am 19. Januar 2023), dass er Polizist ist, indem er bei seiner Profilbeschreibung zunächst den Emoji eines Polizisten abbildet und darunter „Privat hier! Repräsentier hier nur mich“ schreibt, denn durch diese ausdrückliche Ausklammerung geht hervor, dass er zwar privat wahrgenommen werden will, tatsächlich aber Polizist ist. Wenn er dann aber in einem Livestream ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei trägt, wird er von Außenstehenden – wie sich aus den zahlreichen Kommentaren ergibt – gerade nicht als Privatperson wahrgenommen. b) An der mutmaßlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ändert sich nichts dadurch, dass die Nebentätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (4. Oktober 2022) genehmigungspflichtig im Sinne von § 62 Abs. 1 LBG geworden sein kann. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit ist die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gründende allgemeine beamtenrechtliche Folgepflicht (VG Berlin, Urt. v. 22. Juni 2020 – 5 K 95.17 - juris Rn 22). Mit dem Verbot, weiter auf der Plattform „TikTok“ aufzutreten, konkretisierte der Antragsgegner zutreffend die bestehende Rechtslage. Denn die vom Antragsteller auf der Plattform „TikTok“ ausgeübte Nebentätigkeit war nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig. Nach § 62 Abs. 1 LBG bedürfen Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 LBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG gilt dies auch u. a. (Nr. 2) für gewerbliche oder freiberufliche unentgeltliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit in einer dieser Tätigkeiten. Für eine Einordnung als nunmehr vordergründig gewerbliche und nicht mehr künstlerische Nebentätigkeit spricht insbesondere die vom Antragsteller an den Antragsgegner adressierte E-Mail vom 24. Mai 2022. In dieser hat er angegeben, die Tätigkeiten beim Gewerbeamt als „Content Creator/Streamer für social Media-Plattformen“ anzumelden. Die gewerberechtliche Anzeige nach § 14 GewO spricht nach Auffassung der Kammer entscheidend dafür, dass der Antragsteller nunmehr eine Nebentätigkeit ausübt, die auf Dauer angelegt und bei der die auf Erwerb ausgerichtete Struktur dominiert. Das wird durch die Anmeldung als Gewerbe nach außen hin dokumentiert (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris; VG Berlin v. 22. Juni 2020 – 5 K 95.17 - juris Rn 28). Die Gewerbeanmeldung belegt zugleich, dass der künstlerische Charakter der Tätigkeit in den Hintergrund getreten ist. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LBG). Eine „Besorgnis“ wie sie das Gesetz erfordert, ist anzunehmen, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalles und in Anbetracht der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Die bloße (nicht auszuschließende) Möglichkeit reicht einerseits nicht aus; ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung kommen werde, ist andererseits nicht erforderlich (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, § 8 Nebentätigkeit Rn. 16, beck-online). Der Begriff der dienstlichen Interessen ist verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar und durch die Aufzählung wesentlicher Versagungsgründe in § 63 Abs. 2 Satz 2 LBG konkretisiert, ohne abschließend zu sein. Das Gesetz verwendet ausdrücklich den Begriff "insbesondere". Danach sind vorliegend die Regelversagungsgründe des § 62 Abs. 2 Satz 2, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 LBG einschlägig. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn sie die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann. Der zweite benannte Versagungsgrund erfasst alle dienstlichen Pflichten des jeweiligen Beamten, zB auch die zur kollegialen Zusammenarbeit, die Gefährdung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit oder die Geheimhaltungspflicht (Vgl. Battis BBG/Battis, 6. Aufl. 2022, BBG § 99 Rn. 10, beck-online). Wie gesehen hat sich der Antragsteller durch das streitbefangene Video mit F...in einen erheblichen Widerstreit mit seiner Pflicht zur Unbefangenheit und Unparteilichkeit gebracht (s.o.). Ferner ist hier der vierte benannte Versagungsgrund – das Verbot einer Nebentätigkeit, die die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG - einschlägig. Anders als bei § 42 Abs. 2 ZPO genügt bereits die Möglichkeit einer Beeinflussung der Unbefangenheit des Beamten, ohne dass aus der Sicht des Bürgers ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit gerechtfertigt sein muss (BVerfGE 60, 254). Unbefangenheit und Unparteilichkeit sind aus der objektiven Sicht des Dienstherrn zu bestimmen, ohne dass der Beamte konkret voreingenommen sein muss (Vgl. Battis BBG/Battis, 6. Aufl. 2022, BBG § 99 Rn. 13). Nach objektiver Sicht des Antragsgegners hat der Antragsteller insbesondere durch die Art der Gesprächsführung (Duzen) und den ausgewählten Gesprächspartner das Misstrauen erweckt, dass er möglicherweise nicht unparteiisch und unbefangen agiert. Darüber hinaus ist es bei Dienstkräften, die auf ihren Kanälen als Polizeibeamte auftreten oder bei denen – wie im vorliegenden Fall jedenfalls seit dem Livestream mit Herrn F...– bekannt ist, dass es sich um Polizeibeamte handelt, eine Werbung für bestimmte Internetseiten oder bestimmte Produkte mit der Tätigkeit als Polizeibeamter unvereinbar. Der Antragsteller verlinkt auf seinem TikTok-Profil mit den Worten „Support4“ die folgende Internetseite: m...zuletzt abgerufen am 19. Januar 2023, auf der sog. „HUG CPS“ Artikel erhältlich sind. Dadurch entsteht der Eindruck, er nutze die Stellung seines Amtes und der damit verbundenen Polizeitätigkeit aus, um weitere Einnahmen zu generieren. Den vom Antragssteller geltend gemachten reinen Hinweischarakter vermag die erkennende Kammer insoweit nicht zu erkennen. Denn die hier gewählte Wortwahl „Support4“ übersetzt „Unterstützung für“ erweckt vielmehr den Eindruck von produktplatzierter Werbung. Dass der Antragsteller auch objektiv den Eindruck erweckt, Polizeibeamter zu sein, wird durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift Polizei (ohne dass es sich dabei um Dienstkleidung handelt) und dem verwendeten Emoji (Polizist) deutlich (s.o.). Daneben konnte dem Kläger die Nebentätigkeit aber auch aufgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG nicht genehmigt werden, weil ihre Ausübung dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Der Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG ist im Kontext zu § 34 Satz 3 BeamtStG zu betrachten. Danach muss das Verhalten der Beamten auch außerhalb des Dienstes „der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern (Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, § 8 Nebentätigkeit Rn. 23, beck-online). Dass es bereits zu einer Ansehensschädigung der Polizei gekommen ist, ergibt sich aus obigen Erwägungen. Etwaige Auflagen nach § 62 Abs. 4 LBG als milderes Mittel kommen nicht in Betracht. Denn der Antragsteller steht im Verdacht, entgegen einer ihm erteilten Auflage in 21 Fällen Videos eingestellt zu haben, die in bzw. auf polizeilichen Liegenschaften gefertigt worden sein sollen. Ferner hat er weitere Nebentätigkeiten auf den Plattformen „YouTube“ und „Twitch“ aufgenommen (dazu s.u.), ohne diese vorab anzuzeigen oder aber genehmigen zu lassen. Der Antragsgegner durfte insoweit insbesondere nach den vorherigen Sensibilisierungsgesprächen davon ausgehen, dass der Antragssteller nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage ist, seinen social-Media-Account auflagenkonform zu betreiben und weitere Auflagen jedenfalls nicht zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen geführt hätten. c) Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 ferner rechtmäßig die Ausübung weiterer Nebentätigkeiten auf den Plattformen „YouTube“ und „Twitch“ nach § 62 Abs. 2 versagt. Aus den oben erwähnten Gründen handelt es sich (auch) bei den Aktivitäten auf diesen Accounts um genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Dahinstehen kann, dass der Antragsteller keinen förmlichen Antrag auf eine Genehmigung der Nebentätigkeit auf den Plattformen „YouTube“ und „Twitch“ gestellt hat. Der Antragsgegner hatte Anlass zum Eingreifen, da der Antragsteller auf diese Plattformen bereits entsprechende Videos hochgeladen hat. So erfolgte bspw. die Einstellung eines Videos mit dem Titel „T...“ am 30. April 2022. Der Antragsgegner durfte diese weiteren Nebentätigkeiten versagen, da die Regelversagungsgründe des § 62 Abs. 2 Satz 2, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 LBG insoweit einschlägig sind. Die Nebentätigkeiten auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ sind geeignet, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Dies folgt einerseits aus den Erwägungen, die bereits in Bezug auf die Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ angestellt worden sind. Den insoweit streitigen Livestream mit Herrn F...hat der Antragsteller ebenfalls auf „YouTube“ eingestellt. Überdies führte er ein Interview mit einem bereits mehrfach verurteilten Rap-Musiker „K...“ (einsehbar unter: x...zuletzt abgerufen am 19. Januar 2023) bevor er seine Tätigkeit auf „YouTube“ angezeigt oder sich genehmigen lassen hat, obwohl er auf die entsprechende Notwendigkeit im Bescheid vom 14. Februar 2022 ausdrücklich hingewiesen worden ist. In dem Interview tauschen sich die Gesprächspartner konkret über einen Polizeieinsatz aus dem Jahr 2019 aus, bei dem der Rapper „K...“ ohne Führerschein angetroffen wurde, die Beamten fortwährend beleidigte, sich dabei von seiner Freundin filmen ließ und dies anschließend ins Internet stellte. Auch insoweit wird in lockerer Gesprächsatmosphäre über brisante politische und polizeiliche Themen in der „Du“-Form gesprochen und Analyse betrieben. Wie oben bereits ausgeführt sind derartige Interviews geeignet, den Antragsteller in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten zu bringen, Unparteilichkeit und Unbefangenheit zu beeinflussen sowie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich zu sein (s. o). Denn ein privater Kontakt, der in sozialen Medien zur Schau gestellt wird, mit einer Person, die öffentlichkeitswirksam jedenfalls gegen Teile der Polizei eine Abneigung hegt, ist für Beamte und Beamtinnen der Polizei mit ihren dienstlichen Pflichten grundsätzlich nicht vereinbar. Der Antragsgegner hat insofern weiter zutreffend ausgeführt, dass bei verbalen Angriffen gegen eigene Kollegen und Kolleginnen der Polizei eine lockere und Zusammenhalt signalisierende Unterhaltung äußerst reputationsschädigend wirkt. Der Antragssteller agiert auf diese Weise jedenfalls nicht loyal gegenüber dem Antragsgegner und dessen Dienstkräften. Auch in Bezug auf die hier streitigen Plattformen suggerieren der Profilname „t...“, die Darstellung des Profils mit einem Polizei Emoji beginnend x...zuletzt abgerufen am 19. Januar 2023) und die Tatsache, dass der Antragsteller in den Videos angibt, Polizist zu sein wenn auch nicht als solcher zu handeln, den Zuschauern, dass er als Polizist auftritt. In dem Interview mit „K...“ setzt sich der Antragsteller damit auseinander, was ein Polizeibeamter in welcher Situation zu tun hat. Jedenfalls dadurch wird er als Vertreter der Polizei wahrgenommen. Etwaige Auflagen nach § 62 Abs. 4 LBG zur Abwendung einer Untersagung kommen nicht in Betracht. Der Antragsteller hat vielmehr durch sein Verhalten gezeigt, dass er unbeeindruckt von etwaigen Sensibilisierungsgesprächen oder erlassenen Bescheiden weiter vordergründig ein Interesse an der Weiterverbreitung brisanter Videos, als der Wahrung dienstlicher Interessen hat. 3. Es besteht auch ein besonderes, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügungen. Der von dem Antragsgegner vorgebrachte begründete Verdacht, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten Dienstpflichten verletze, und die Besorgnis, dass eine weitere Ausübung der Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich wäre, begründen ein überwiegendes Vollziehungsinteresse. Auch die Erwägung des Antragsgegners, dass gerade für die besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Polizei die Gefahr eines nachhaltigen Vertrauensverlustes in der Bevölkerung durch Beschäftigung charakterlich ungeeigneter Mitarbeiter besonders groß ist, rechtfertigt die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses. Als Inhaber weitreichender Befugnisse bei der Bekämpfung von Kriminalität steht die Polizei hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit in besonderem Maße unter dem kritischen Blick der Öffentlichkeit. Eine auch nur vorübergehende Duldung einer Nebentätigkeit von Polizisten, deren Verhalten den Aufgaben der Behörde zuwiderläuft, ist geeignet, dem Ansehen der Behörde und dem zur Ausübung ihrer Aufgaben dringend erforderlichen Vertrauen in der Bevölkerung nachhaltigen Schaden zuzufügen. Demgegenüber sind vorrangige persönliche Interessen des Antragstellers nicht ersichtlich. B. Erfolg hat der Antragsteller mit seinem Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz indessen insoweit, als er sich gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 ausgesprochene Versagung einer Nebentätigkeit mit jeglichem Polizeibezug auf alle bestehenden oder zukünftigen Kanäle und Plattformen sozialer Medien und dagegen wendet, alle Beiträge mit Polizeibezug sowie den Profilnamen „T...“ sofort zu löschen und auch bei zukünftigen social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug nicht mehr zu verwenden sowie dabei keine polizeiähnliche Kleidung (auch kein T-Shirt mit Aufschrift „Polizei“) zu tragen. Insoweit ist der Bescheid bereits formell rechtsfehlerhaft. Schon die vom Antragsgegner gewählte Formulierung, die als Sofortvollzugsanordnung in Betracht kommt, nämlich dass „darauf basierend […] die Versagung [der] Nebentätigkeit mit jeglichem Polizeibezug mit diesem Widerspruchsbescheid gemäß §§ 33, 37, 40 und 47 BeamStG auf alle bestehenden oder zukünftigen Kanäle und Plattformen sozialer Medien erweitert [und] darüber hinaus […] Beiträge mit Polizeibezug sowie ihr Profilname „T...“ sofort zu löschen und auch bei zukünftigen social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug nicht mehr zu verwenden sowie keine Polizei-ähnliche Kleidung (auch kein T-Shirt mit Aufschrift „Polizei“) dabei zu tragen“ (Hervorhebung im Original), ist nicht eindeutig. Es könnte sich insoweit auch lediglich um die - rein materiell-rechtliche - Entscheidung darüber handeln, dass die Untersagung, Löschung bzw. das Verbot der Verwendung mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden sollen. Dessen ungeachtet legt das Gericht seiner Entscheidung die Annahme einer Sofortvollzugsanordnung zugrunde. Dies folgt daraus, dass die vorherigen Untersagungen - wie gesehen - für sofort vollziehbar erklärt worden sind. Die von dem Antragsgegner gewählte Formulierung „erweitert“ streitet dann dafür, dass der Antragsgegner bezogen auf die nunmehrige weitere Versagung diese gleichlaufen lassen, mithin auch diese für sofort vollziehbar erklären wollte. Dafür spricht im Übrigen auch das im Original durch Unterstreichung hervorgehobene Wort „sofort“. Dann mangelt es der o.g. Vollzugsanordnung aber an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck auch des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 -, Rn. 22 ff., juris). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 keinerlei Ausführungen zur Begründung des Sofortvollzugs gemacht. Da die im Widerspruchsbescheid erstmalig getroffene Regelung sich nunmehr auf alle Kanäle und Plattformen sozialer Medien bezieht und darüber hinaus erstmalig die Verwendung des Profilnamens „Officer Denny“ und weiter erstmalig die Verwendung polizeiähnlicher Kleidung untersagt, kann die Begründung der sofortigen Vollziehung der vorherigen Untersagungen nicht auch zur Begründung eines weitergehenden Sofortvollzugs herangezogen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.