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Urteil

5 K 95.17

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0622.5K95.17.00
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Tenor
Die Weisungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Februar 2016 und vom 4. April 2016, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. Januar 2017, werden aufgehoben, soweit die Klägerin darin aufgefordert wird, eine nachträgliche Genehmigung für eine Nebenbeschäftigung bei der Internetplattform „Z...“ zu beantragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Weisungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Februar 2016 und vom 4. April 2016, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. Januar 2017, werden aufgehoben, soweit die Klägerin darin aufgefordert wird, eine nachträgliche Genehmigung für eine Nebenbeschäftigung bei der Internetplattform „Z...“ zu beantragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Die dienstlichen Weisungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 8. Februar 2016 und vom 4. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 sind rechtmäßig, soweit die Klägerin angewiesen wird, die Nebenbeschäftigung als telefonische Beraterin „R...“ auf der Plattform Z... einzustellen (dazu 1) und Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeit zu erteilen (dazu 2). Rechtswidrig ist hingegen die Weisung, nachträglich eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit auf der Plattform Z... zu beantragen (dazu 3). 1. Soweit sich die Klägerin gegen die Weisung wendet, ihre Nebenbeschäftigung als telefonische Beraterin R... auf der Plattform Z... einzustellen, hat die Klage keinen Erfolg. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist. Denn die Klägerin macht geltend, sie sei nicht als telefonische Beraterin „R...“ auf Z... tätig bzw. sie sei es allenfalls eine kurze Zeit im Jahr 2015 gewesen. Dies zugrunde gelegt, ginge die Weisung ins Leere. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestünde nicht. Gegen den Vorwurf, ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit auszuüben, könnte sich die Klägerin im Disziplinarverfahren wehren; ihre Behauptung, die von ihr als christliche Lebenshilfe bezeichnete Tätigkeit auf Z... sei beamtenrechtlich genehmigungsfrei, könnte sie mit der Feststellungsklage verfolgen. Das kann indes dahinstehen. Denn die Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Weisung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Weisung ist die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gründende allgemeine beamtenrechtliche Folgepflicht. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Mit der Weisung konkretisiert die Senatsverwaltung in zulässiger Weise die aus dem Landesbeamtengesetz folgenden Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten. So bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LBG); einzelne im Gesetz benannte Tätigkeiten sind nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig (§ 63 LBG). Wird eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, kann der Dienstherr dies im Wege der Weisung untersagen. Dem Erlass einer solchen Weisung steht nicht entgegen, dass der Dienstherr sein Ziel (die Klägerin zur Aufgabe der ungenehmigten Nebentätigkeit zu bewegen) mittelbar auch mit einem Disziplinarverfahren - das vorliegend seit Jahren ohne greifbares Ergebnis geführt wird - verfolgen könnte. Die Weisung ist rechtmäßig, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts in der Vergangenheit genehmigungspflichtige entgeltliche Nebentätigkeiten auf verschiedenen Internetplattformen, insbesondere aber als telefonische Beraterin auf der Internetplattform Z... ausgeübt hat (a.); nachvollziehbare Aussagen zur Beendigung dieser Tätigkeit hat sie auch im vorliegenden Verfahren nicht gemacht (b.); es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin dieser Nebenbeschäftigung weiterhin nachgeht (c.). a. Gemäß § 60 Abs. 1 LBG ist Nebentätigkeit die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 60 Abs. 3 LBG). Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 63 Abs. 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LBG). Nicht genehmigungspflichtig sind nach § 63 Abs. 1 die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens (Nr. 1), schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten (Nr. 2), mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten (Nr. 3) und Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (Nr. 4). Daran gemessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Weisung eine Nebentätigkeit als telefonische Beraterin „R...“ auf der Plattform Z... ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt hat. Diese Überzeugung stützt sich insbesondere auf folgende Feststellungen: Die Z... GmbH hat gegenüber dem Beklagten erklärt, die Klägerin habe sich unter dem Beraterpseudonym „R...“ am 10. Juli 2013 auf der Plattform angemeldet.Z... sei eine reine Plattform; die Klägerin biete darauf als selbständige Unternehmerin ihre Beratungsdienstleistungen an; die Verträge mit den Kunden kämen direkt mit den jeweiligen Beratern zustande. Die Behauptung der Klägerin, sie sei nicht die Beraterin R..., können nicht bestätigt werden; bis zum 14. März 2016 habe ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit der Klägerin bestanden und sei ihr Account unter der Bezeichnung „R...“ freigeschaltet gewesen. Die durchschnittliche Gesprächszeit der Klägerin habe rund 20 Stunden pro Woche betragen, überwiegend in den Abend- bzw. Nachtstunden sowie am Wochenende. Seit 15. März 2016 bestehe kein Vertragsverhältnis mehr zur Z... GmbH, doch sei das Profil noch aktiv, die hinterlegte Telefonnummer habe sich nicht geändert. Ob die Klägerin unter der Bezeichnung „R...“ nach wie vor Beratung erbringe, könne von der Z... GmbH mangels Vertragsbeziehung zur Klägerin nicht nachvollzogen, das heißt weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Die Höhe der erzielten Einkünfte könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden; sie ergebe sich jedoch aus den monatlichen Abrechnungen, die die Klägerin erhalten habe. Nach Auflösung des Vertrages bestehe kein Vertragsverhältnis mit der Klägerin mehr und sie erhalte keine Zahlungen mehr von der Z... GmbH. Dass die Klägerin seinerzeit entgeltliche Nebentätigkeiten erbracht hat, belegt auch eine Auskunft des Betreibers der Internetplattformen „e...“ und „s...“. Dieser hat dem Beklagten im Februar 2016 mitgeteilt, die Klägerin sei seit dem 10. Februar 2014 auf diesen Plattformen angemeldet und habe unter ihren Profilen diverse „Webinare“ zu verschiedenen Themen veranstaltet. Im Zeitraum von 10. Februar 2014 bis 29. August 2015 habe sie ein Veranstaltungshonorar (abzüglich von „Webinarleistungen“ der Plattform) in Höhe von 1.257,50 Euro erzielt; die einzelnen Abrechnungen waren dieser Auskunft beigefügt. Eine im Disziplinarverfahren befragte Zeugin hat im Februar 2016 erklärt, sie habe im März 2014 im Rahmen von „e...“ eine Ausbildung in „Channeling“ bei der Klägerin absolviert und hierfür 5 × 30 Euro bezahlt. Bereits im Januar 2016 hat zudem eine vom Beklagten eingeholte Gewerbeauskunft ergeben, dass die Klägerin unter ihrer Privatanschrift eine Tätigkeit als „Coach, Trainerin, Beratung im spirituellen Bereich“ angezeigt hatte. Diese Gewerbeanmeldung bestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Abfrage am 18. Juni 2020) weiterhin unverändert. b. Diesen Feststellungen, die auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten auf verschiedenen Internetplattformen, insbesondere aber auf der Plattform Z..., hinweisen, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen dazu ist inhaltlich inkonsistent und nicht belegt. Was ihre Tätigkeit bei den Plattformen „e...“ und „s...“ angeht, hat die Klägerin lediglich behauptet, es habe im Jahr 2015 den Versuch einer Zusammenarbeit gegeben; Entgelte habe sie dafür nicht erhalten. Mit den zitierten Auskünften der Betreiber dieser Plattformen und den von dort vorgelegten Abrechnungen, die an ihre Privatanschrift gerichtet sind und Überweisungen auf ein Konto bei der Berliner Sparkasse belegen, setzt sie sich nicht auseinander. Eine Tätigkeit auf der Internetplattform Z... hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht ausdrücklich bestritten, vielmehr lediglich geltend gemacht, bei der Bezeichnung „R...“ handele es sich um eine Vielzahl von Personen bzw. um eine Organisation, die von ihr nicht betrieben werde und der sie nicht angehöre. Im Klageverfahren hat sie zunächst behauptet, nicht „R...“ auf Z... (gewesen) zu sein und keine Entgelte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erhalten zu haben. Später hat sie erklärt, „für kurze Zeit“ habe sie sich auf Z... als „R...“ bezeichnet, wobei hinter dieser Bezeichnung damals mehrere gleichgesinnte Personen gestanden hätten; sie habe keine geschäftlichen Interessen verfolgt und nur private bzw. religiöse Kommunikation betrieben. Seit 2015 sei sie nicht mehr Vertragspartner der Z... GmbH; der Betreiber rechne seitdem nicht mehr mit ihr ab und zahle ihr keine Vergütungen. Zuletzt hat sie behauptet, einen (nach ihrer Erinnerung mündlich geschlossenen) Vertrag „mit einer Firma Z... GmbH oder ähnlich“ habe es von 2012 bis 2015 gegeben; der Vertrag sei durch mündliche Kündigung beendet worden. In der Zeit der Vertragsbeziehung habe sie Einkünfte sehr unterschiedlicher Höhe erzielt; über Belege verfüge sie entsprechend ihrer Nachsuche gegenwärtig nicht mehr. Sie könne die Höhe der Einkünfte nur schätzen; die Umsätze, von denen Kosten und Auslagen abzuziehen seien, hätten „jedenfalls im Schnitt unter 3-4000 € im Jahr“ gelegen. Die Einlassungen der Klägerin sind demnach von wechselndem Inhalt, durch nichts belegt und insgesamt nicht nachvollziehbar. Sie räumt ein, jedenfalls in der Vergangenheit als „R...“ bei Z... aufgetreten zu sein und für diese Tätigkeit Entgelte erzielt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Account „R...“ bei Z... weiterhin aktiv und die hinterlegte Telefonnummer für diesen Account unverändert ist, obliegt es der Klägerin, die behauptete Aufgabe dieser Tätigkeit im Einzelnen darzustellen und in nachprüfbarer Weise zu belegen. Das hat sie indessen nicht getan, klare Aussagen vielmehr erkennbar vermieden. Nach den bereits im Verwaltungsvorgang enthaltenen, insoweit unveränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Z... GmbH kommt das Vertragsverhältnis zwischen dem Berater und der GmbH nach Bestätigung durch Registrierung zustande, eine Vertragskündigung hat schriftlich an den Dienstbetreiber zu erfolgen (Ziffer 10 der AGB); schon das widerspricht der Version der Klägerin. Für die Rechtmäßigkeit der Weisung ist es zudem unerheblich, ob (auch) andere Personen unter dem Pseudonym „R...“ beraten oder ob die erzielten Beratungshonorare an die Klägerin oder an eine dritte Person ausgezahlt werden (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2020, § 99 BBG Rn. 4). Es ist deshalb vorliegend auch ohne Belang, ob Honorare im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin an ihren Lebensgefährten Hans L. ausgezahlt werden, wie der Beklagte vermutet. Aus den AGB der Z... GmbH wird darüber hinaus das Geschäftsmodell der Plattform deutlich. Danach ist „Mitglied/Kunde/Anrufer“, wer die Webseiten von Z... besucht und sich dort registrieren lässt oder anmeldet, um dort angebotene Dienste nutzen zu können; „Berater“ ist, wer als selbständiger Experte bei Z... Inhalte und Auskünfte zum kostenpflichtigen Abruf durch Kunden anbietet. Das Vertragsverhältnis zwischen Mitglied bzw. Berater und GmbH kommt durch Registrierung zustande (Nr. 1 AGB). Die GmbH stellt das Vermittlungssystem für den Kontakt zwischen Kunde und Berater zur Verfügung; durch ihre Vermittlung kommt ein Vertrag zwischen ratsuchenden und beratenden Mitgliedern zustande; an diesem Vertrag ist die GmbH rechtlich nicht beteiligt (Nr. 2 Abs. 2 AGB). Die Kontaktaufnahme zwischen Kunde und Berater ist entgeltpflichtig, wobei Kosten für die GmbH und den Berater entstehen (Nr. 4 AGB). Der Berater kann seinen gewünschten Erlös mit max. 2,99 Euro/Minute selbst festlegen (Nr. 6 AGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen erkennbar davon aus, dass der Berater eine natürliche Person ist. An keiner Stelle gibt es einen Anhaltspunkt für die Behauptung der Klägerin, ein Account könne von einer Personenmehrheit oder einer juristischen Person betrieben werden. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei ihrer Tätigkeit um private bzw. religiöse Kommunikation, die durch die allgemeine Handlungs- bzw. die Religionsfreiheit geschützt sei, greift nicht durch. Die Behauptung, die Klägerin sei „seit vielen Jahren Angehörige einer größeren Gemeinschaft von Freunden - im weiteren Bereich auch einer Gemeinschaft von Gleichgesinnten“, deren verbindendes Merkmal und Ziel es sei, „durch gegenseitige Beratung und Hilfestellung gegenüber dem jeweiligen Nächsten ihren gemeinsamen christlichen Glauben zu verwirklichen“, ist in dieser allgemeinen Form weder nachvollziehbar noch überprüfbar, für das vorliegende Verfahren aber auch ohne Belang. Soweit die Klägerin zu Z... vorträgt, die dargestellten Verbindungen „über und innerhalb“ des „Freundeskreises im Glauben“ habe sie schon lange vor 2015 gehabt und es sei an sie „im Rahmen bestehender Kommunikation herangetragen worden, auch über Internetplattformen, wie beispielsweise Z... zu kommunizieren“, ist dies nicht ohne weiteres verständlich und bedürfte angesichts der Kostenpflichtigkeit dieser „Kommunikation“ über die Plattform Z... eingehender Erklärung. Die Erklärungsversuche der Klägerin dazu sind untauglich: Sie behauptet, es sei dazu gekommen, dass sie, die „vor 2015 bestenfalls geringfügige Vergütungen erhalten“ habe, mit dem Betreiber der Plattform in Verbindung gestanden habe, wobei es darum gegangen sei, „die bestehenden Verbindungen zu verfestigen und auch neue Freunde und Gleichgesinnte zu gewinnen“. Schon in der Zeit vor 2015 habe es sich nicht um eine geschäftliche Tätigkeit gehandelt. Die Plattform lege vielmehr großen Wert darauf, dass die Kommunikation über die Plattform erfolge. Wenn also ein schon vorher bestehender Kontakt über die Plattform vorgenommen werde, „beispielsweise weil der Interessent oder auch Freund das wünscht und ihm die Kosten letztlich egal sind - vielfach geht es um finanziell sehr unabhängige Personen“, so bleibe es regelmäßig bei der entsprechenden Verbindung über das Portal. Mit den vom Portal beworbenen Zielrichtungen hätten die in dieser Weise generierten Umsätze nichts zu tun. Wenn die Klägerin bestehende Verbindungen aufrechterhalten wolle, geschehe dies „eben teilweise über die Plattform, ändere aber nichts an dem privaten und auch als Religionsausübung geschützten Charakter der Verbindung“. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit in der Sache einräumt, weiterhin (kostenpflichtige) Kommunikation über die Plattform Z... zu betreiben, ist ihre Einlassung auch nicht nachvollziehbar. Sie ist erkennbar von dem Bestreben getragen, eine jedenfalls entgeltliche, wenn nicht sogar gewerbliche Tätigkeit auf der Plattform Z... unter dem rechtlichen Deckmantel privater Kommunikation oder Religionsfreiheit zu verbergen. Eine Auskunft über Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit (über die eingeräumten, nicht belegten, sondern lediglich geschätzten Umsätze aus der Tätigkeit bei Z... hinaus) hat die Klägerin verweigert und lediglich vorgetragen, um „weitere mögliche Einkünfte“ gehe es hier nicht; es fehle am „Bezug zu dem vorliegenden Verfahren - selbst wenn es solche Einkünfte gegeben haben sollte“. c. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin weiterhin als Beraterin auf der Plattform Z... tätig ist. In der mündlichen Verhandlung wurde ein auf der Plattform YouTube abrufbares Interview vom 8. April 2020 („B...) abgespielt. In diesem rund 14 Minuten dauernden Gespräch unter dem Logo der Internetseite Z... (aber ohne bewegte Bilder) wird mehrfach erwähnt, dass das „Medium R...“ schon seit vielen Jahren als „Top-Beraterin“ bei Z... tätig sei und mehr als 20.000 Gespräche geführt habe. Die als „Medium R...“ auftretende weibliche Person berichtet, dass sie im schulischen Bereich tätig sei und in Berlin wohne. Dass dieses Interview tatsächlich im Frühjahr 2020 geführt wurde, ist schon deshalb sicher, weil darin mehrfach die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie thematisiert werden, die erst seit März 2020 bestehen. Weitere YouTube-Sendungen, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurden, sprechen dafür, dass die Klägerin das „Medium R...“ aus dem Interview vom 8. April 2020 ist. In der Sendung vom 1. April 2020 („C...) ist die sprechende Person ebenfalls nicht zu sehen; das eingeblendete Foto zeigt jedoch die Klägerin, wie sich durch einen Vergleich mit den Fotos in ihrer Personalakte unschwer feststellen lässt. In dem Film vom 8. September 2015 („T...) ist die (wiederum eindeutig zu identifizierende) Klägerin als Person zu sehen, die sich mit einer weiteren Frau („K...“) den Fragen eines Mannes („B... von Z...“) stellt und unter anderem erklärt, sie sei seit ca. zwei Jahren als R... tätig. In beiden Sendungen ist die Stimme der sprechenden Person allem Anschein nach dieselbe wie die des „Mediums R...“ im Interview vom 8. April 2020. Auf der im Internet öffentlich zugänglichen Facebook-Seite „R...“ (... ist ebenfalls ein Foto der Klägerin zu sehen; auf dem letzten Eintrag vom 1. April 2020 wird auf den genannten YouTube- Beitrag vom 1. April 2020 („C...“) verwiesen, dessen Titel ein (anderes) Foto der Klägerin zeigt. Zu all dem hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Ihre Behauptung, Internetbeiträge könnten von jedem ins Netz gestellt und verfälscht werden, ist in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bezogen auf die konkreten Beiträge unergiebig. Die Gelegenheit, die Beiträge in der mündlichen Verhandlung zu kommentieren und gegebenenfalls richtigzustellen, hat die Klägerin nicht genutzt. Ihrem Einwand, der Beklagte habe sich unrechtmäßig Zugang zu ihrer privaten Facebook-Seite verschafft und dort Bilder und Informationen heruntergeladen, muss angesichts der genannten öffentlich zugänglichen Facebook-Seite an dieser Stelle nicht nachgegangen werden. 2. Auch die Weisung, Auskunft über Art und Umfang der schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit § 63 Abs. 4 LBG. Danach kann die zuständige Stelle aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBG sind schriftstellerische Tätigkeiten nicht genehmigungspflichtig, aber gemäß § 63 Abs. 3 LBG schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird; hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile mit anzugeben; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Klägerin übt eine schriftstellerische Tätigkeit aus. Sie hat die Bücher „Seelen...“ und „Geheimnisse d...“ geschrieben. Auf der Internetseite des „...-Verlages stellt sie sich mit Bild vor und erklärt, sie arbeite seit über 25 Jahren im Lehrerberuf. Schon als Kind habe sie mit Engeln, Jesus und natürlich auch dem lieben Gott jederzeit sprechen können und auch immer hilfreiche Antworten von ihnen erhalten. Seit nunmehr drei Jahren sei sie in einen Zustand totaler innerer Ruhe und Kraft gekommen, ständig an die Quelle, mit Gott verbunden und könne durch ihn alle ihr wichtigen Informationen erhalten, sich in einen permanenten Zustand inneren Friedens bringen, sich von Krankheiten befreien und enorme Energiereserven jederzeit sofort zum Abruf bringen. Die Klägerin bestreitet nicht, die beiden genannten Bücher geschrieben zu haben. Im Widerspruchsverfahren gegen die Weisung vom 4. April 2016 hat die Klägerin zudem erklärt, es sei dem Beklagten bekannt, dass sie beabsichtige, zwei weitere Bücher zu publizieren. Angezeigt hat sie die schriftstellerische Tätigkeit nicht und auch keine Auskunft über Art und Umfang dieser Tätigkeit und die (zu erwartenden) Entgelte erteilt. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte einen begründeten Anlass, von der Klägerin eine entsprechende Auskunft zu verlangen. Denn die Klägerin weigert sich trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich, ihrer gesetzlichen Anzeige- und Auskunftspflicht nachzukommen. Ermessensfehler sind im Zusammenhang mit dieser Weisung weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Weisung, nachträglich eine Genehmigung für die Nebentätigkeit auf der Plattform Z... zu beantragen und dabei Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit sowie das erzielte Entgelt vorzulegen, ist hingegen rechtswidrig. Diese Weisung zielt ausdrücklich nur in die Vergangenheit, in der diese Nebenbeschäftigung nach Auffassung des Beklagten ungenehmigt ausgeübt wurde. Für die Zukunft soll hingegen die Weisung gelten, die Nebenbeschäftigung unverzüglich einzustellen (dazu oben 1.). Diese Struktur wird besonders deutlich in der Weisung vom 4. April 2016. Lediglich für den Fall, dass die Klägerin die Nebentätigkeit nach deren Einstellung zukünftig wieder aufnehmen wolle, wird auf die Möglichkeit eines entsprechenden Antrages mit anschließendem Genehmigungsverfahren hingewiesen. Für eine Weisung, nachträglich und nur für die Vergangenheit eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit zu beantragen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, gibt es im Landesbeamtengesetz keine Grundlage. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG bedarf die Übernahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit der „vorherigen“ Genehmigung; eine nachträgliche Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Unabhängig davon hat der Beklagte schon in den Weisungen vom 8. Februar 2016 und vom 4. April 2016, ebenso im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2017 und schriftsätzlich im Klageverfahren, darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Jedenfalls die Weisung, eine (nachträgliche) Genehmigung zu beantragen, deren Verweigerung bereits in der Weisung in Aussicht gestellt wird, ist erkennbar sinnlos und deshalb rechtswidrig. Der Beklagte kann eine Klärung der Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige (und gegebenenfalls nicht genehmigungsfähige) Nebentätigkeit handelt, durch Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes dieses Inhalts herbeiführen. Auch im Disziplinarverfahren kann geklärt werden, ob die Klägerin einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung nachgegangen ist, gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Entgelt (Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2020, § 99 Rn. 4, 42; Geis in: GKÖD, Stand: Juli 2020, § 99 BBG Rn. 22, 102). Einer Weisung an die Klägerin bedarf es dazu nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich - käme sie der Weisung nach und beantragte nachträglich die Genehmigung, erteilte Auskunft über Art und Umfang der Nebentätigkeit und die dabei erzielten Entgelte - möglicherweise selbst belasten würde. Das muss sie aber angesichts des laufenden Disziplinarverfahrens, in dem ihr unter anderem die ungenehmigte Nebentätigkeit bei Z... zum Vorwurf gemacht wird, nicht. Vielmehr steht es ihr im Disziplinarverfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 DiszG). Das im Widerspruchsbescheid angeführte Argument des Beklagten, unabhängig von dem im Rahmen des Disziplinarverfahrens geltenden Recht, sich nicht selbst zu belasten, unterliege die Klägerin in Bezug auf die Entscheidung über eine mögliche Genehmigung von Nebenbeschäftigungen einer Offenbarungspflicht, ist nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin - stellt sie einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit - gesetzlich verpflichtet ist, Auskunft über Art und Umfang der Tätigkeit zu erteilen. Für einen in die Zukunft gerichteten Genehmigungsantrag gilt dies auch uneingeschränkt. Mit Blick (nur) auf die Vergangenheit stünde eine solche Verpflichtung aber in einem unauflöslichen Widerspruch zu dem Recht, sich im Disziplinarverfahren nicht selbst zu belasten. Einen allgemeinen beamtenrechtlichen Auskunftsanspruch des Dienstherrn gibt es bei dieser Sachlage nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen mehrere ihr erteilte Weisungen. Die 1... geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes, seit 2007 im Amt einer Oberstudienrätin (BesGr A 14); seit 2017 ist sie als Fachleiterin für Französisch an einem Gymnasium im Bezirk...... tätig. Im Februar 2016 leitete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ein Disziplinarverfahren ein, weil sie den Verdacht hegte, die Klägerin biete auf verschiedenen Internetplattformen gegen Entgelt spirituelle Lebensberatung an, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben. Gleichzeitig, mit Schreiben vom 8. Februar 2016, forderte die Senatsverwaltung die Klägerin auf, ihre Nebenbeschäftigung als telefonische Beraterin „R...“ auf der Internetplattform „Z...“ sofort nach Zugang dieses Schreibens zu beenden. Weiter forderte die Senatsverwaltung die Klägerin auf, für ihre Aktivität auf den Internetplattformen „s...“ und „e...“ unverzüglich schriftlich unter Einreichung der für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Tätigkeit sowie über die erzielten Entgelte, eine nachträgliche Genehmigung zu beantragen. Schließlich forderte die Senatsverwaltung die Klägerin auf, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeit zu geben. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, auf der Internetplattform Z... erfolge keine Beratung; sie übe auch keine Nebenbeschäftigung als telefonische Beraterin R... aus; unter der genannten Bezeichnung erfolge eine Kommunikation von Interessenten, die sich an den Betreiber der Internetplattform wendeten, mit einer Vielzahl von Personen, die unter der Bezeichnung „R...“ zusammengefasst seien; ob eine und welche Rechtsform insoweit gegeben sei, könne dahinstehen; jedenfalls sei die Klägerin nicht die telefonische Beraterin R.... Sie sei auch nicht auf den Internetplattformen s... und e...aktiv; hier gehe es um eine Kommunikation im Rahmen eines sozialen Netzwerks im weitesten Sinne. Nachdem die Betreiber der Internetplattformen „s...“ und „e...“ im Rahmen des Disziplinarverfahrens Auskunft über den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin und die Einkünfte erteilt hatte, die sie dort erzielt hatte (zwischen Februar 2014 und August 2015 rund 1.250 Euro), Nachfragen bei der Betreiberin der Plattform Z... aber ergebnislos geblieben waren, forderte die Senatsverwaltung die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2016 erneut auf, ihre Nebenbeschäftigung als telefonische Beraterin R... auf der Internetplattform Z... sofort zu beenden. Nebentätigkeiten seien grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Einen solchen Antrag habe die Klägerin nicht gestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Nebenbeschäftigung bei Z... nicht genehmigungsfähig sei, da durch deren zeitlichen Umfang dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Die Klägerin werde aufgefordert, unverzüglich schriftlich unter Einreichung der für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Tätigkeit sowie über die erzielten Entgelte, eine nachträgliche Genehmigung beantragen. Erst nach Erhalt dieser Unterlagen, unter Umständen verbunden mit einem Antrag (sofern die Klägerin ihre Nebentätigkeit nach Beendigung wieder aufnehmen wolle), könne darüber entschieden werden, ob der Klägerin eine Wiederaufnahme der Nebentätigkeit genehmigt werden könne. Darüber hinaus forderte die Senatsverwaltung die Klägerin erneut auf, unverzüglich über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeit Auskunft zu geben; diese Tätigkeit sei zwar nicht genehmigungsbedürftig, jedoch anzuzeigen gewesen; nunmehr bestehe begründeter Anlass, über deren Art und Umfang Auskunft zu erhalten. Die Weisungen in Bezug auf „s...“ und „e...“ seien gegenstandslos. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Eine Tätigkeit als „R...“ werde von ihr nicht ausgeübt; auf dem angegebenen Portal werde auf eine R... verwiesen; hierbei handele es sich um eine Bezeichnung einer anzusprechenden Organisation, die von ihr nicht betrieben werde und der sie auch nicht organisatorisch angehöre. Soweit es darum gehe, dass von ihr verschiedene Bücher herausgegeben worden seien, sei der Senatsverwaltung bekannt, dass sie beabsichtige, zwei weitere Bücher zu publizieren. Es sei zu unterscheiden zwischen einer Nebentätigkeit und einer Tätigkeit „im Rahmen allgemeiner Kommunikation, Meinungsaustausches, persönlicher gegenseitiger Raterteilung und Vergleichbarem“. Ihre Betätigung könne „im weitesten Sinne zu einem Teil als Meinungsaustausch auf menschlichem Gebiet teilweise außerhalb des logischen Systems bewertet werden“; mit Spiritismus habe das nichts zu tun, auch nicht mit ihrer Tätigkeit als Oberstudienrätin; eine Überschneidung mit ihren privaten Interessen sei weder gegeben noch zu befürchten. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die Weisungen vom 8. Februar 2016 und vom 4. April 2016 nicht befolgt. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass sie ihrer Nebentätigkeit bei Z... weiterhin nachgehe. Es sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit nicht genehmigungsfähig sei, da sie mindestens 20 Stunden pro Woche ausgeübt werde und damit die vom Gesetz vorgesehene Grenze von einem Fünftel der Pflichtstundenzahl eines Lehrers in hohem Maße überschreite. Auch wenn der Betreiber der Plattform mitgeteilt habe, der Vertrag mit der Klägerin bestehe seit dem 15. März 2016 nicht mehr, sei davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin unter dem Profil „R...“ tätig sei. Die Rechtsform oder die genaue Bezeichnung der Tätigkeit sei für die beamtenrechtliche Wertung unerheblich; entscheidend sei, dass die Beratung bei Z... gegen Entgelt durchgeführt werde. Es sei nicht glaubhaft, dass nicht die Klägerin allein, sondern eine Personengruppe hinter der Bezeichnung „R...“ stehe. Den Vertrieb ihrer Bücher habe sie trotz eines entsprechenden Hinweises nicht angezeigt; es bestehe deshalb begründeter Anlass, insoweit weitere Auskunft zu verlangen. Mit ihrer am 15. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, Kommunikation auf der Internetplattform Z... sei im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit und Religionsfreiheit geschützt. Sie sei zeitweilig als „R...“ aufgetreten, habe den Vertrag mit dem Plattformbetreiber aber gekündigt und erhalte von dort keine Vergütung mehr. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die dienstlichen Weisungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 8. Februar 2016 und vom 4. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Weisungen und macht geltend, die Klägerin sei weiterhin in erheblichem Umfang als „R...“ bei Z... tätig. Dies belegten zahlreiche im Internet abrufbare Informationen auf dieser Plattform, aber auch auf den Facebook-Seiten der Klägerin und auf der Plattform YouTube. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mehrere Audio- bzw. Videodateien von der Plattform YouTube abgespielt, auf denen nach Ansicht des Beklagten die Klägerin zu hören bzw. zu sehen ist. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Personalakte, Disziplinarakte mit Ermittlungsakte, Widerspruchsvorgang) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.