Urteil
36 K 77/20
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0704.36K77.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von über 45.000,- € begehrt hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamts vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 verpflichtet festzustellen, dass ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 Landesbeihilfeverordnung vorliegt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer höheren Beihilfe für die Monate von Juni 2018 bis November 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von über 45.000,- € begehrt hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamts vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 verpflichtet festzustellen, dass ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 Landesbeihilfeverordnung vorliegt. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer höheren Beihilfe für die Monate von Juni 2018 bis November 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte auf der Grundlage des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 6. März 2023 der Berichterstatter als Einzelrichter über den Rechtsstreit entscheiden. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1.) gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte das Vorliegen eines Härtefalles anerkennt. Hinsichtlich des Antrags zu 2.), soweit der Kläger höhere Beihilfeleistungen unter Aufhebung der Bescheide vom 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 eine weitere Beihilfe in Höhe von 45.000,00 € begehrt, ist die Klage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO ebenfalls zulässig und teilweise begründet. Die Bescheide sind rechtswidrig, der Beklagte war aber lediglich zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der auf Erlass eines feststellenden Bescheides gerichtete Antrag zu 1.) ist zulässig, weil das Landesverwaltungsamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 die Anerkennung eines Härtefalles abgelehnt hat (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 43 Rn 4). Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines Härtefalles ergibt sich aus § 6 Abs. 5 LBhVO. Nach dieser Vorschrift kann, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, die (für die Gewährung einer Beihilfe zuständige) Festsetzungsstelle mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung eine Beihilfe zu Minderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren. In dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Beklagte das Land Berlin ist, kommt es auf das behördeninterne Erfordernis einer vorherigen Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung nicht an. Das Einvernehmen wird durch die Verurteilung zur Gewährung einer höheren Beihilfe ersetzt (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., Anh § 42 Rn 82). § 6 Abs. 5 LBhVO ist auf den Kläger anwendbar. Der Kläger hat als Ruhestandsbeamter des Landes Berlin dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfeleistungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9, vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386Rn. 8 und vom 23. November 2017 – 5 C 6.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Der Kläger macht einen Anspruch auf Anerkennung eines Härtefalls ab Juni 2018 geltend. Rechtsgrundlage für seinen Anspruch auf Beihilfe ist § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) v. 9. März 2009 (GVBl. 2009, 70) in der Fassung des Gesetzes vom 9. April 2018, zuletzt geändert mit Wirkung vom 27. November 2022, in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) v. 8. September 2009 (GVBl. 2009, 436ff), zuletzt geändert durch Verordnung v. 7. Dezember 2021 (GVBl. 2021, 1354). Nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 LBG sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen. § 76 Abs. 3 LBG regelt, dass sich die Beihilfe nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt (Bemessungssatz), wobei der Bemessungssatz für versorgungsberechtigte Beamte gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 2 LBG 70 Prozent beträgt. Nach § 76 Abs. 6 LBG kann der Senat durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung regeln. Von dieser Ermächtigung hat er mit der LBhVO Gebrauch gemacht. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBhVO ergibt sich, dass der Kläger beihilfeberechtigt ist. Ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 LBhVO ist – ebenso wie nach der gleichlautenden Vorschrift in § 6 Abs. 7 Bundesbeihilfeverordnung – anzuerkennen, wenn bei einem pflegebedürftigen Beamten die Regelalimentation nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr für den amtsangemessenen Lebensunterhalt ausreicht (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 – 1 A 1472/17 – juris Rn. 67). Der Alimentationsanspruch eines Beamten umfasst seine notwendigen und angemessenen Pflegekosten jedenfalls dann, wenn dem Beamten nicht entgegengehalten werden kann, dass er versäumt habe, aus seiner Alimentation für das eingetretene Risiko der Pflegebedürftigkeit zumutbar Eigenvorsorge zu betreiben (BVerwG v. 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 – juris Rn. 19). Unter dieser Voraussetzung kann das Vorliegen eines Härtefalles nicht deswegen abgelehnt werden, weil zur Finanzierung der nicht durch Beihilfe und private Versicherung gedeckten Aufwendungen auch Leistungen der Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden können. Soweit das BVerwG in seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt hat, dass sozialhilferechtliche Ansprüche nicht mindere Ansprüche gegenüber Beihilfeleistungen seien, hält es daran so nicht mehr fest (vgl. dazu schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14. August 2013 – 1 A 1481/10 – juris Rn 111). Es hat stattdessen den Grundsatz formuliert, dass sich aus der mit Verfassungsrang geltenden Fürsorgepflicht die Notwendigkeit ergibt, bei pauschalen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen Härtefallregelungen vorzuhalten, die verhindern, dass dem Beamten Aufwendungen verbleiben, die ihm im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht zumutbar sind und deren Nichtübernahme die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde (BVerwG v. 26. März 2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 36). Ein solcher pauschaler Ausschluss der Übernahme medizinisch notwendiger Leistungen durch Beihilfevorschriften liegt hier vor. Der Gesundheitszustand des Klägers führt dazu, dass er im erheblichen Ausmaß pflegebedürftig ist. Das ergibt sich aus dem Bescheid der Pflegekasse, der ihm den Pflegegrad 4 zuerkennt. Die LBhVO verweist für die Erstattung von Pflegeleistungen auf die im SGB XI vorgesehenen Leistungsobergrenzen (§§ 38, 38a LBhVO). Das hat zur Folge, dass die Beihilfe die Aufwendungen für Pflege nur in diesem Rahmen und nicht bis zu der Höhe berücksichtigt, welche dem Maßstab der sachlichen Notwendigkeit entspricht. Die allgemeinen Beihilfevorschriften führen deswegen regelmäßig dazu, dass den Beamten ein Teil ihrer Aufwendungen für medizinisch notwendige Pflegeleistungen verbleiben, die sie entweder aus eigenen Mitteln, ergänzenden Versicherungsleistungen oder über die Sozialhilfe finanzieren müssen. Insoweit steht ein Beamter nicht anders als ein gesetzlich Versicherter. Eigenanteile, die nach den allgemeinen Beihilfevorschriften verbleiben, verletzen die Fürsorgepflicht nicht, wenn der Beamte sie aus seiner Regelalimentation bestreiten kann oder sie durch Eigenvorsorge in Gestalt einer Versicherung zumutbar aus der Regelalimentation hätte abdecken können. Speziell für die Fälle der Pflegebedürftigkeit sieht das BVerwG (Urt. v. 26. April 2018 – 5 C 4/17 juris Rn 15) den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung grundsätzlich als zumutbare Eigenvorsorge an. Das kann dem Kläger hier indessen nicht entgegengehalten werden. Denn er stand am maßgebenden Stichtag 1. Juli 1996, ab dem Eigenvorsorge zu betreiben gewesen wäre, bereits unter Betreuung. Seine Pflegebedürftigkeit war absehbar, so dass er überhaupt nicht oder jedenfalls nur zu unzumutbaren Bedingungen eine Pflegezusatzversicherung hätte abschließen können. Das stellt auch der Beklagte nicht in Frage. Für die Annahme eines Härtefalles kommt es deswegen allein auf die dem Kläger zur Verfügung stehenden Versorgungsansprüche an. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von ergänzenden Sozialhilfeleistungen vermag einen Härtefall nach dem oben bereits Ausgeführtem nicht auszuschließen. Demnach liegt ein Härtefall hier vor, weil der Kläger die ihm verbleibenden Aufwendungen für Pflege nicht aus seiner Regelalimentation bestreiten kann. Bezogen auf den Monat Juni 2018 als Monat der Antragstellung ist für den Kläger durch die Vorlage von Rechnungen des Pflegedienstes nachgewiesen, dass er Pflegeleistungen für einen Betrag von 3.770,58 € in Anspruch genommen hat. Die entstandenen Aufwendungen sind nach beihilferechtlichen Maßstäben grundsätzlich als notwendig und angemessen anzuerkennen. Das zeigt sich daran, dass das Landesverwaltungsamt sie (ebenso wie die privaten Pflegekasse des Klägers) anteilig erstattet hat. Bezogen auf den Antragsmonat reichen die Versorgungsbezüge des Klägers schon rechnerisch nicht aus, um zusammen mit den Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfe, aber ohne Sozialhilfe, die von dem Pflegedienst in Rechnung gestellten Leistungen zu finanzieren. Denn das Sozialamt hat nach seiner Aufstellung zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfe einen Betrag von 1.993,16 € direkt an den Leistungserbringer gezahlt und für den Kläger einen Eigenanteil in Höhe von 211,02 € errechnet, der von ihm an den Leistungserbringer zu zahlen war. Damit stehen den Versorgungsbezügen in Höhe von 2.034,62 € zu deckende weitere Aufwendungen für die Pflege in Höhe von 2.204,18 € gegenüber. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger aus seinen Versorgungsbezügen noch andere notwendige Ausgaben finanzieren muss, insbesondere etwa für Unterkunft, Verpflegung und Beiträge für seine (private) Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Bestimmung des Härtefalles erscheint es dem erkennenden Gericht geboten, vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Inhalt einer amtsangemessenen Alimentation insbesondere durch das Abstandsgebot zu den Leistungen der Sozialhilfe bestimmt wird (BVerfG, Beschluss v. 17. November 2015 – 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 – juris Rn 94), als Maßstab für den neben den Aufwendungen für Pflege notwendigen Eigenbedarf mindestens den für den Kläger vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf zu berücksichtigen. Angesichts des Umstands, dass dem Kläger nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 211,02 € zur Finanzierung der Aufwendungen für die Pflege in Höhe von 2.204,18 € abverlangt werden kann, gibt es dann keine Grundlage dafür, das Vorliegen eines Härtefalls hier abzulehnen. Nicht überzeugend erscheint es dem Gericht dagegen, dass der Beklagte in seinem dem Kläger unterbreiteten Vergleichsvorschlag bereits das Vorliegen eines Härtefalls unter entsprechender Anwendung der Regeln des § 39 Abs. 2 LBhVO bestimmt hat. § 39 LBhVO geht nämlich davon aus, dass der Beamte sich in einer stationären Einrichtung befindet und dass die von der Einrichtung in Rechnung gestellten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung entsprechend § 39 Abs. 2 LBhVO als Beihilfeleistung übernommen werden (VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 10. Oktober 2018 – 3 L 1254/18 – juris Rn 34-41). Der neben der Pflege zu deckende Eigenbedarf eines Beamten in einer stationären Pflegeeinrichtung ist damit regelmäßig deutlich geringer als der eines Beamten, der in seiner eigenen Wohnung verblieben ist und lediglich ambulant von einem Pflegedienst betreut wird. Nicht recht nachvollziehbar ist darüber hinaus, warum der Beklagte neben dem allgemeinen sich aus § 39 Abs. 2 LBhVO ergebenden Selbstbehalt zwar Aufwendungen für Verpflegung berücksichtigt hat, nicht aber Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese letzteren Arten von Ausgaben würden einem in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Beamten nicht entstehen, da Unterkunft und Heizung Teil der stationären Pflege sind. Die Frage nach dem richtigen Maßstab für den Selbstbehalt kann hier aber offenbleiben, weil es auf die Antwort für das Vorliegen eines Härtefalls nicht ankommt. Auch unter Anwendung des vom Beklagten für richtig gehaltenen Maßstabs ergibt sich eine Deckungslücke. Der Beklagte ist nach der von ihm gewählten Berechnungsmethode unter Anknüpfung an den Selbstbehalt nach § 39 Abs. 3 LBhVO zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Kläger gewährte Alimentation nicht ausreicht, um alle medizinisch notwendigen Ausgaben für Pflege finanzieren zu können. Auf der Grundlage der Feststellung eines Härtefalls hat der Beklagte auch den Abschluss eines Vergleichs angeboten. Das reicht indessen nicht aus, so dass weiter ein Anspruch des Klägers auf die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung eines Härtefalls besteht. Denn das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 5 LBhVO gibt dem Beklagten Anlass für die Prüfung, ob weitere Beihilfeleistungen zu gewähren sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 – 1 A 1472/17 – juris Rn. 78). Der Beklagte darf die Prüfung und die Entscheidung über weitere auf der Grundlage eines Härtefalles zu erbringende Beihilfeleistungen nicht davon abhängig machen, dass der Beamte zum Abschluss eines vorgeschlagenen Vergleichs bereit ist. Nach dem Gesagten lag ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 LBhVO bereits im Antragsmonat Juni 2018 vor. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Härtefall seitdem wieder entfallen sein könnte. Der Pflegebedarf des Klägers besteht unverändert fort. Seine finanzielle Situation hat sich dagegen verschlechtert, nachdem seine Versorgungsbezüge vom Landesverwaltungsamt durch Bescheid vom 10. März 2022 wegen Versorgungsausgleichs gemindert worden sind. Entsprechend dem vom Kläger gestellten Klageantrag zu 1.) war demnach zunächst ausdrücklich festzustellen, dass entgegen der Festlegung in dem Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 LBhVO vorliegt. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.) die Aufhebung der Bescheide vom 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von weiteren 45.000,00 € als Beihilfe begehrt, ist die Klage nur teilweise begründet. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil das Landesverwaltungsamt die nach Anerkennung eines Härtefalles gebotene Prüfung unterlassen hat, ob und inwieweit eine weitere Beihilfe zu gewähren ist. Insoweit war der Beklagte aber nur zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Rechtsfolge des Vorliegens eines Härtefalls nach § 6 Abs. 5 LBhVO ist, dass der Beklagte zur Ausübung von Ermessen gehalten ist (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 – 1 A 1472/17 – juris Rn. 71-75). Zwar sieht das erkennende Gericht keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte weitere Leistungen gewährt. Bei Vorliegen eines Härtefalls drängt die mit Verfassungsrang geltende Fürsorgepflicht zu einer Übernahme weiterer Krankheitskosten über die regelmäßige Beihilfe hinaus (so auch Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 – 1 A 1472/17 – juris Rn. 78). Es kann nicht dem Ermessen des Dienstherrn überlassen werden, ob er auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht reagiert oder nicht. Hinsichtlich der Frage, welche weiteren Leistungen er gewährt, besteht aber ein Ermessensspielraum des Beklagten. Insoweit erscheinen mehrere Möglichkeiten dem Grunde nach zulässig. § 6 Abs. 5 LBhVO enthält keine Vorgaben dazu, wie die Beihilfeleistungen unter der Voraussetzung eines Härtefalls anzupassen sind. Schon deswegen ist für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null vorliegend nichts ersichtlich. Möglich und zulässig wäre zunächst, dass der Beklagte durch eine Erhöhung des Bemessungssatzes alle medizinisch notwendigen und dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen der Pflege finanziert, soweit sie nicht durch die private Pflegeversicherung gedeckt oder von dem Kläger nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zumutbar als Eigenleistung zu übernehmen sind. Im Ergebnis würde das hier bedeuten, dass das Landesverwaltungsamt die bisher von dem Bezirksamt getragenen Hilfen zur Pflege in voller Höhe übernehmen würde. Das Gericht hält es aber auch für zulässig, über weitere Leistungen der Pflege in Anlehnung an die für die stationäre Unterbringung geltende Regelung in § 39 LBhVO zu entscheiden. § 39 LBhVO ist zwar nicht analog auf die Fälle einer ambulanten 24-Stunden-Pflege in WG‘s anwendbar (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 – 1 A 1472/17 – juris Rn. 55; VG Berlin, Urt. v. 11. August 2022 – VG 5 K 428.18). Bereits die für eine Analogie notwendige Regelungslücke liegt nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass der Normgeber planwidrig unterlassen haben könnte, eine dem § 39 LBhVO vergleichbare Regelung auch für die ambulante Pflege zu schaffen. Indessen ist § 39 LBhVO eine konkretisierende Entscheidung des Normgebers dazu, welche über die gesetzliche Pflegeversicherung hinausgehenden Leistungen von der Beihilfe zu übernehmen sind, auf die auch bei einem Härtefall in der ambulanten Versorgung zurückgegriffen werden kann (Hessischer VGH, Beschluss v. 19. Mai 2022 – 1 A 1472/17 – juris Rn. 76-78). Aus § 39 Abs. 2 LBhVO ergibt sich dann, dass alle Aufwendungen für Pflege einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig sind, soweit die Belastung des Beamten mit den Kosten über den nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 - 4 LBhVO zu berechnenden Betrag hinausgeht. Eine Orientierung an § 39 Abs. 2 LBhVO bedeutet demnach, dass bei Unterbringung und ambulanter Betreuung des pflegebedürftigen Beamten in einer Behinderten-WG über die bereits dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen hinaus auch die Kosten der Verpflegung und ebenfalls die für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen sind. Wenn die Festsetzungsstelle insoweit nicht die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde legen will, kann sie sich entsprechend den allgemeinen in § 76 LBG festgeschriebenen beihilferechtlichen Grundsätzen auch auf das Angemessene und Notwendige beschränken, steht dann aber vor der Aufgabe, diese Grenzen nachvollziehbar festzulegen. Eine Orientierung an der Regelung des § 39 Abs. 2 LBhVO bedeutet insbesondere, dass der dem Beamten im Rahmen der zusätzlichen Beihilfeleistungen notwendig verbleibende Eigenbedarf nicht entsprechend den sozialhilferechtlichen Vorschriften bestimmt werden muss. Das beinhaltet keinen Widerspruch zu der oben zu den Voraussetzungen eines Härtefalles getroffenen Feststellung, dass bereits die unverschuldete Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für medizinische Leistungen geeignet ist, einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 LBhVO zu begründen. Denn das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 5 LBhVO erfordert zwar eine Reaktion der Festsetzungsstelle, die aber nicht notwendigerweise zu einer vollständigen Abwendung der Härte führen muss. Insoweit besteht Veranlassung für den Hinweis, dass die von der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen mit den von der Beihilfe (dem Grunde nach) zu übernehmenden Aufwendungen nicht immer deckungsgleich sind. So sind etwa im Rahmen des sozialhilferechtlichen Bedarfs auch die für die Fortführung der Kranken- und Pflegeversicherung erforderlichen Beiträge zu berücksichtigen. Beiträge zu Versicherungen sind aber keine medizinischen Leistungen und können deswegen von der Beihilfe unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt übernommen werden. In diesem Zusammenhang weist das Gericht weiter darauf hin, dass es ihm beihilferechtlich grundsätzlich zulässig erscheint, einen Rund-um-die-Uhr-Pflegebedürftigen, der in seiner eigenen Wohnung ambulant betreut wird, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme stationärer Pflege zu verweisen (so auch VG Gelsenkirchen; Beschluss v. 10. Oktober 2018 – 3 L 1254/18 – juris Rn 47) und die für seine ambulante Versorgung zu übernehmenden Aufwendungen entsprechend zu deckeln. Wenn nach dem BVerwG der unterbliebene Abschluss einer Pflegezusatzversicherung weiteren Beihilfeansprüchen entgegengehalten werden kann (vom 26. April 2018 - 5 C 4/17), ist nicht ersichtlich, warum das gleiche nicht auch bei der Weigerung gelten sollte, zur Reduzierung der anfallenden Kosten in eine stationäre Einrichtung zu gehen. Darin liegt keine Schlechterstellung der beihilfeberechtigten Beamten gegenüber den gesetzlich Versicherten, weil hier nur zusätzliche Leistungen der Beihilfe wegen eines Härtefalls in Frage stehen. Indessen muss der Wechsel in eine stationäre Einrichtung auch zumutbar und insbesondere medizinisch verantwortbar sein, woran es hier fehlen würde, wenn der Kläger – wie für ihn vorgetragen – nicht mehr in der Lage wäre, sich auch in einer anderen Umgebung wieder leidlich zurecht zu finden. Zu dem für den Kläger mit dem Antrag zu 2.) geltend gemachten Betrag von 45.000,- € ist noch auszuführen, dass in Bezug auf die Höhe der zu gewährenden Beihilfe streitbefangen hier lediglich die Bescheide vom 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 sind. Mit diesen Bescheiden hat das Landesverwaltungsamt über Aufwendungen entschieden, die dem Kläger für in dem Zeitraum von April 2018 bis November 2019 erbrachte Leistungen entstanden sind und die er durch Rechnungen aus dem Zeitraum von Mai 2018 bis November 2019 nachgewiesen hat. Nach § 51 Abs. 3 LBhVO wird eine Beihilfe nur auf Antrag gewährt, der nach § 54 Abs.1 LBhVO innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum zu stellen ist. Entsprechend kann der Beklagte nur im Rahmen der bei ihm bereits eingegangenen Anträge zu weiteren Beihilfeleistungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet sein. Damit können etwa Ansprüche auf Übernahme von Wohngruppenzuschlägen nach § 38f LBhVO daran scheitern, dass sie nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat bei der hälftigen Kostenteilung neben der teilweisen Klagerücknahme berücksichtigt, dass der Klageantrag zu 2) nur eingeschränkt Erfolg hatte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 64.732,44 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über höhere Beihilfeleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung. Der 1941 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Beklagten im Ruhestand. Er ist an Demenz erkrankt, steht unter Betreuung und ist pflegebedürftig mit dem Pflegegrad 4. Der Kläger lebt seit langem in einer Senioren-/Behinderten WG, wo er rund um die Uhr von einem Pflegedienst betreut wird. Im Juni 2018 hatte der Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 2.034,62 €. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung waren von ihm in Höhe von monatlich 222,02 € zu entrichten. Für Unterkunft und Heizung sowie Strom und Telefon in der WG musste er monatlich 584,92 € aufwenden. Für im Juni 2018 erbrachte ambulante Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) berechnete der Pflegedienst M... einen Betrag in Höhe von 3.603,00 € für die Versorgung in Demenz-WG bei Pflegegrad 4 bis 5 (120,10 € pro Tag), 90,08 € für Investitionskosten sowie 77,50 € für fünf Entlastungleistungen je 30 Minuten nach § 45b SGB XI. Von den Pflegekosten hatte das Landesverwaltungsamt in der Vergangenheit entsprechend §§ 36 Abs. 3 Nr. 3 und 45b SGB XI; 38, 38a Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) dem Grunde nach einen Betrag von monatlich 1.612,- € (Pflegesachleistung) und bis zu 125,- € (Entlastungsbetrag) als beihilfefähig anerkannt und entsprechend dem für den Kläger geltenden Bemessungssatz davon 70 Prozent als Beihilfe geleistet. Weitergehende Leistungen als Hilfe zur Pflege erhielt der Kläger vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Amt für Soziales. Nach der in den Gerichtsakten vorhandenen Aufstellung zahlte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin für im Monat Juni 2018 erbrachte Hilfen zur Pflege 1.993,16 € direkt an den Leistungserbringer. Für Juni 2018 setzte das Bezirksamt durch Bescheid vom 2. Juli 2018 insoweit einen von dem Kläger aus seinem Einkommen zu übernehmenden monatlichen Kostenanteil in Höhe von 211,02 € fest. Bei der Berechnung war das um die Versicherungsbeiträge verminderte Einkommen des Klägers aus seinen Versorgungsbezügen berücksichtigt worden, soweit es den Grundbetrag nach § 85 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (den zweifachen Regelbedarf) und anzuerkennende Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 442,92 € überstieg und 60 % davon als Freibetrag außen vor geblieben waren. Am 28. Juni 2018 beantragte die Betreuerin weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 6 Bundesbeihilfeverordnung (BBhVO). Der Kläger könne aus seinen Versorgungsbezügen nicht die von der Beihilfe und der Pflegeversicherung nicht übernommenen Pflegekosten, die Mietkosten und die Kosten des Lebensunterhalts tragen. Für den Lebensunterhalt sei mindestens ein Betrag in Höhe des Regelsatzes von derzeit 416,- € anzusetzen. Der Beklagte übernehme die vollen Pflegekosten offenbar deswegen nicht, weil er einen Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Versorgung mache. Das halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte antwortete zunächst mit Schreiben vom 20. Juli 2018, dass die Beihilfestelle aus rechtlichen Gründen keine höheren Leistungen für die ambulante Pflege zahlen könne. Der Kläger möge sich an das für ihn zuständige Bezirksamt - Sozialamt – wenden. Durch Bescheid vom 23. Januar 2020 lehnte der Beklagte dann den Antrag auf eine Härtefallregelung ab. Die Fürsorgepflicht gebiete zwar, eine Beihilfe auch dann zu gewähren, wenn im konkreten Einzelfall Aufwendungen entstanden seien, für die eine Beihilfe nach der LBhVO nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden könne, sofern die Aufwendungen der Zweckbestimmung nach § 80 Bundesbeamtengesetz unterfielen und die Versagung der Beihilfe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liege insbesondere vor, wenn der Beamte eine angemessene Selbstvorsorge nicht leisten konnte und unverschuldet in eine Notlage geraten sei, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt gefährde und der Beamte durch die Anwendung der LBhVO besonders hart getroffen werde. In Pflegefällen sei das Urteil des BVerwG vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 zu beachten. Danach könne ein Beamter aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe verlangen, wenn er es unterlassen habe, durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zumutbar Eigenvorsorge zu betreiben. Der Grundsatz der Fürsorge gebiete nicht, beihilfeberechtigte Personen stets vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bewahren. In Pflegefällen sei vielmehr zu prüfen, ob das eingetretene Risiko durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung hätte vermieden werden können. Der Abschluss einer Versicherung, in der das Risiko abgebildet und abgesichert worden wäre, müsse zumutbar gewesen sein. Ab dem 1. Juli 1996, dem Datum des Inkrafttretens der 2. Stufe des Pflege- und Versicherungsgesetz, hätten alle Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nach der genannten Entscheidung des BVerwG zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen können. Danach sei eine weitere Beihilfe hier zu versagen. Dagegen erhob die Betreuerin des Klägers am 29. Januar 2020 Widerspruch. 1996 sei der Kläger 55 Jahre alt und schon erkrankt gewesen. Er habe bereits unter Betreuung gestanden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Pflegeversicherung den Abschluss eines Zusatzvertrags verweigert hätte. Auch hätte der Kläger keinen zusätzlichen Versicherungsbeitrag zahlen können, weil er schon damals alle zur Verfügung stehenden Mittel für seine Pflege- und Lebenshaltungskosten benötigte. Das Landesverwaltungsamt Berlin wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2020 zurück. Der Kläger habe zwar glaubhaft vorgetragen, dass es ihm am 1. Juli 1996 nicht möglich gewesen sei, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Aus der Fürsorgepflicht ergebe sich aber kein Anspruch auf eine weitere Beihilfe. Die Gewährung von Sozialhilfe führe dazu, dass nach dem anzulegenden sehr strengen Maßstab die Notwendigkeit einer weiteren Beihilfezahlung nicht anerkannt werden könne. Der Kläger in seiner spezifischen Situation werde durch die Anwendung der LBhVO nicht besonders hart getroffen. Für den Kläger hatte seine Betreuerin am 28. Juni 2018 eine Beihilfe für Pflegeleistungen unter Vorlage von Rechnungen des Pflegedienstes aus den Monaten Mai und Juni 2018 für in den Monaten April und Mai 2018 erachten Leistungen (Versorgung in Demenz-WG, Investitionskosten und Entlastungsleistungen) beantragt. Die Summe der eingereichten Rechnungen entsprach 7.667,18 €. Das Landesverwaltungsamt gewährte durch Bescheid vom 6. Juli 2018 eine Beihilfe in Höhe von 2.430,40 €. Die Betreuerin legte dagegen am 23. Juli 2018 Widerspruch im Hinblick auf den damals noch offenen Härtefallantrag ein. In gleicher Weise verfahren wurde bei weiteren Beihilfeanträgen wegen Rechnungen des Pflegedienstes für die Versorgung des Klägers in einer Demenz-WG und Investitionskosten sowie Entlastungsleistungen: Am 24. September 2018 beantragte die Betreuerin eine Beihilfe unter Vorlage von Rechnungen des Pflegedienstes vom Mai 2018 bis September 2018 über 26.517,22 €, am 12. Februar 2019 unter Vorlage von Rechnungen vom Oktober 2018 bis Februar 2019 über 19.485,12 €, am 26. August 2019 mit Rechnungen vom Mai 2019 bis August 2019 über 16.153,24 € und am 9. Dezember 2019 mit Rechnungen vom September 2019 bis November 2019 über 15.731,12 €. Durch Bescheid vom 2. Oktober 2018 bewilligte das Landesverwaltungsamt zu dem Antrag vom 24. September 2018 eine Beihilfe in Höhe von 3.699,85 €, durch Bescheid vom 18. Februar 2019 zu dem Antrag vom 12. Februar 2019 eine Beihilfe in Höhe von 5.989,20 €, durch Bescheid vom 30. August 2019 zu dem Antrag vom 26. August 2019 eine Beihilfe in Höhe von 4.882,50 € und durch Bescheid vom 13. Dezember 2019 zu dem Antrag vom 9. Dezember 2019 eine Beihilfe in Höhe von 4.860,80 €. Die Betreuerin legte gegen die Bescheide jeweils Widerspruch ein. Die Widerspruchsverfahren wurden zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens auf Anerkennung eines Härtefalles ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2020 wies das Landesverwaltungsamt Berlin dann die Widersprüche gegen seine Bescheide vom 6. Juli 2018, 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 zurück. Der Kläger erhalte nach dem vorgelegten Bescheid der Pflegekasse Leistungen der ambulanten Pflege in Form von Kombinationsleistungen bis zu 1.612,- € (Pflegegrad 4). Der Bemessungssatz der Beihilfe für Empfänger von Versorgungsbezügen betrage 70 Prozent. Entsprechend habe der Kläger einen Betrag von bis zu 1.128,40 € für jeden Monat erhalten. Ein Härtefall sei nicht anerkannt worden, ein entsprechender Antrag sei vielmehr durch Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 abgelehnt worden. Mit der am 12. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage ist ursprünglich beantragt worden, 1.) den Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die dauerhaft anfallenden Pflegekosten im Rahmen der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 6 LBhVO die vollständigen Leistungen zu gewähren, sowie 2.) die Bescheide vom 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 8.328,15 € zu gewähren. Zur Begründung ist für den Kläger vorgetragen worden, dass der Beklagte die konkreten und tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Pflege zu übernehmen und gegebenenfalls die Härtefallregelung des § 6 Abs. 6 BBhVO anzuwenden habe. Der Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 GG verpflichte den Dienstherrn, den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch in Belastungssituationen wie bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Die Alimentationspflicht sei insbesondere dann verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte wegen eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen Kosten belastet bleibe, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen könne. Der Beklagte verkenne den Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. In den stationären Pflegefällen könne ein Beamter nach dem Urteil des BVerwG vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 nur dann keine über die Beihilfevorschriften hinausgehende Leistungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn er unterlassen habe, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben. Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sei dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen. Mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse sich nicht vereinbaren, Unterschiede zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu machen, die dazu führten, dass keine angemessene Beihilfe gewährt wird. Es verstoße gegen den Grundsatz des Art. 3 GG, dass der Beklagte einen Unterschied zwischen stationärer und ambulanter Pflege machen wolle. Eine solche Differenzierung ergebe sich auch nicht aus dem genannten Urteil des BVerwG, das sich nur mit der stationären Pflege befasst und zur ambulanten Pflege nicht geäußert habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die stationäre Pflege immer höhere Kosten verursache als die ambulante. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 ist dann der Klageantrag zu 2.) dahingehend geändert worden, dass nunmehr die Erstattung von 64.732,44 € begehrt wird. Dieser Betrag errechne sich aus der Summe der Leistungen, welche von dem Sozialhilfeträger für den Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2020 insgesamt erbracht worden sind. Der von dem Beklagten angebotene Vergleich, weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 812,- € im Monat zu erbringen, müsse abgelehnt werden, weil Ziel des Rechtsstreits die Freistellung von der Sozialhilfe sei. Der Kläger begehre die Übernahme seiner Versorgung in der Wohngemeinschaft zuzüglich des sozialhilferechtlich anerkannten Existenzminimums. Er dürfe nicht gezwungen werden, aus seiner Wohnung auszuziehen und sich stationär versorgen zu lassen. Er sei hochbetagt und schwer demenzkrank und nicht in der Lage, sich in einer neuen Umgebung einzuleben. Seit dem 1. April 2022 seien seine Versorgungsbezüge zusätzlich noch gekürzt worden wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die geschiedene Ehefrau des Klägers beziehe nunmehr selbst Altersrente. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, 1.) den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 aufzuheben und festzustellen, dass ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 5 Landesbeihilfeverordnung vorliegt, 2.) die Bescheide des Beklagten vom 2. Oktober 2018, 18. Februar 2019, 30. August 2019 und 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 45.000,00 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zunächst erklärt, dass er beabsichtige, einen Härtefall anzuerkennen. Er hat dann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits vorgelegt. Dieser geht von dem Vorliegen eines Härtefalles aus, weil der Kläger 1996 nicht in der Lage gewesen sei, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Da er in einer Wohngemeinschaft mit 24-Stunden-Betreuung lebe, solle er wie eine stationär untergebrachte Person behandelt werden. Demnach solle § 39 Abs. 2 LBhVO zur Anwendung kommen. Ausgehend von seinem Einkommen, dem in § 39 Abs. 2 LBhVO vorgesehenen Selbstbehalt, einem für Verpflegung anzusetzenden Betrag in Höhe von 416,00 € und einer monatlichen Rechnung der Demenz-WG für Juli 2020 über 4.023,80 € werde eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 812,20 € im Monat angeboten. Ein anderes Angebot werde nicht gemacht. Eine Besserstellung von ambulanter Pflege gegenüber der stationären Pflege werde nicht unterstützt. Für die Unterbringung und ambulante Betreuung des Klägers in seiner WG würden monatliche Kosten in Höhe von 5.794,13€ geltend gemacht. Bei einer vergleichbaren Unterbringung in einer stationären Einrichtung würden dagegen nur monatliche Kosten in Höhe von 3.934,22 € anfallen. Die Mehrkosten seien weder notwendig noch angemessen. Allerdings könne zusätzlich noch ein Wohngruppenzuschlag berücksichtigt werden. Das Gericht hat durch Beschluss vom 1. Dezember 2021 dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt und sich zu den Erfolgsaussichten der Klage geäußert. Durch Beschluss vom 6. März 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Beihilfeakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.