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Urteil

5 C 4/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Beihilfe zu vollstationärer Pflege richtet sich vorrangig nach den jeweiligen Beihilfevorschriften; Überschreitet die pflegebedingte Belastung nicht die in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Grenzen, besteht kein weitergehender Anspruch. • Der verfassungsrechtliche Fürsorgegrundsatz begründet nur ausnahmsweise einen eigenständigen Beihilfeanspruch, wenn die Weigerung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. • Seit dem 1. Juli 1996 bestand für Beamte die zumutbare Obliegenheit, für den Fall der Pflegebedürftigkeit Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen; diese Obliegenheit erstreckt sich auch auf berücksichtigungsfähige Ehegatten. • Die Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine unzureichende Amtsermittlung sind nicht gegeben, wenn die Frage der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge bereits im Verfahren thematisiert war und der K. keine konkreten Aufklärungsdefizite substantiiert darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine weitergehende Beihilfe bei zumutbarer Eigenvorsorge der berücksichtigungsfähigen E. • Anspruch auf Beihilfe zu vollstationärer Pflege richtet sich vorrangig nach den jeweiligen Beihilfevorschriften; Überschreitet die pflegebedingte Belastung nicht die in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Grenzen, besteht kein weitergehender Anspruch. • Der verfassungsrechtliche Fürsorgegrundsatz begründet nur ausnahmsweise einen eigenständigen Beihilfeanspruch, wenn die Weigerung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. • Seit dem 1. Juli 1996 bestand für Beamte die zumutbare Obliegenheit, für den Fall der Pflegebedürftigkeit Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen; diese Obliegenheit erstreckt sich auch auf berücksichtigungsfähige Ehegatten. • Die Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine unzureichende Amtsermittlung sind nicht gegeben, wenn die Frage der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge bereits im Verfahren thematisiert war und der K. keine konkreten Aufklärungsdefizite substantiiert darlegt. Der K. war bis zu seinem Ruhestand Polizeioberkommissar des Landes Berlin. Seine seit 2011 in einem Pflegeheim lebende E. war pflegeversichert und in den Streitmonaten Jan.–März 2015 Pflegestufe II. Das Heim stellte für diese Monate Pflegekosten in Höhe von rund 2.100 € bzw. 1.900 € pro Monat in Rechnung; die Pflegeversicherung zahlte pauschal 1.330 € monatlich. Der B. gewährte hierzu Beihilfe in Teilen und lehnte weitergehende Beihilfe ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete zur Nachgewährung weiterer Beträge; das Oberverwaltungsgericht hob dies auf mit der Begründung, die E. hätte zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen können. Der K. rügte Verletzung von Fürsorgepflicht, rechtlichem Gehör und Amtsermittlung; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. • Keine weitergehende Beihilfe nach § 39 LBhVO BE: Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LBhVO BE anzurechnen; Unterkunfts- und Verpflegungskosten überschreiten nicht den maßgeblichen Eigenanteil nach § 39 Abs. 3 LBhVO BE. • Fürsorgegrundsatz (Art.33 Abs.5 GG) begründet nur ausnahmsweise eigenständigen Anspruch: Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Beihilfeanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Ablehnung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt; hier liegt dies nicht vor. • Zumutbare Eigenvorsorge: Seit 1.7.1996 besteht für Beamte die Obliegenheit, im Rahmen zumutbarer Eigenvorsorge eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen; diese Obliegenheit erstreckt sich mangels anderem Schutzbedürfnis auch auf berücksichtigungsfähige E. (§ 76 LBG BE, § 4 LBhVO BE). Nach tatrichterlichen Feststellungen war eine solche Versicherung für die E. des K. möglich und zumutbar. • Verfahrensrügen unbegründet: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die Frage der Eigenvorsorge bereits im Verfahren behandelt wurde und keine überraschende neue Entscheidungsgrundlage vorlag. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist nicht dargetan; der K. hat nicht konkretisiert, welche weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären. • Sozialhilferisiko nicht schutzwürdig: Der Fürsorgegrundsatz verpflichtet nicht, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bewahren, wenn zumutbare Eigenvorsorge unterlassen wurde. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision des K. wird zurückgewiesen. Der K. hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfe für die vollstationäre Pflege seiner E. in den Monaten Januar bis März 2015, weil die geltenden Beihilfevorschriften die Zahlungen begrenzen und der verfassungsrechtliche Fürsorgegrundsatz nur ausnahmsweise einen darüber hinausgehenden Anspruch begründen würde. Hier ist der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt, da die E. zumutbar Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung hätte treffen können, woraus sich die Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auch für berücksichtigungsfähige Ehegatten ergibt. Verfahrensrügen des K. hinsichtlich rechtlichen Gehörs und unzureichender Sachverhaltsaufklärung sind unbegründet. Damit bleibt es bei der vom B. bereits bewilligten Beihilfe; weitergehende Zahlungen sind nicht zu gewähren.