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Urteil

37 K 295.12 V

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0131.37K295.12V.0A
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Leitsätze
1. Da beide Ehegatten ernsthaft beabsichtigen müssen, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, reicht es nicht aus, wenn der im Inland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft anstrebt, der ausländische Ehepartner die Ehe aber nur zum Zwecke eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat.(Rn.16) 2. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist von dem Bestehen der erstgenannten Absicht auszugehen.(Rn.16) 3. Wenn Eheleute sich seit 4 Jahren kennen und die Ehefrau in dieser Zeit regelmäßig nach Tunesien gereist ist, lässt sich regelmäßig ein Scheineheverdacht nicht aufrechterhalten.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 8. August 2012 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau zu erteilen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da beide Ehegatten ernsthaft beabsichtigen müssen, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, reicht es nicht aus, wenn der im Inland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft anstrebt, der ausländische Ehepartner die Ehe aber nur zum Zwecke eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat.(Rn.16) 2. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist von dem Bestehen der erstgenannten Absicht auszugehen.(Rn.16) 3. Wenn Eheleute sich seit 4 Jahren kennen und die Ehefrau in dieser Zeit regelmäßig nach Tunesien gereist ist, lässt sich regelmäßig ein Scheineheverdacht nicht aufrechterhalten.(Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 8. August 2012 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau zu erteilen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 7. Januar 2013 durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Versagung des beantragten Visums mit Bescheid der Botschaft der Beklagten in Tunis vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Visumsbegehren ist § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 27, 28 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) - AufenthG -. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert, was eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten voraussetzt. Beide Ehegatten müssen ernsthaft beabsichtigen, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Es reicht deshalb nicht aus, wenn z.B. der im Inland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft anstrebt, der ausländische Ehepartner die Ehe aber nur zum Zwecke eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat. Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist von dem Bestehen einer solchen Absicht auszugehen. Ergeben sich aber - z.B. aus den tatsächlichen Verhältnissen oder den Angaben der Eheleute - triftige Zweifel daran, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen, ist eine Prüfung des Einzelfalles zulässig. Der - materiell beweisbelastete - Visumsantragsteller muss dann die Absicht zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegen und beweisen. Daran hat sich mit der Einführung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) nichts geändert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 7.09 - juris; ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa Urteil vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 - juris Rn. 24 m.w.N.). Im Fall des Klägers geht das Gericht nach der Anhörung seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass beide Eheleute die ernsthafte Absicht haben, in einer dauerhaften und durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenzuleben. Dafür spricht zunächst, dass die Ehefrau des Klägers ihn bereits mehrfach seit 2008 sowohl vor als auch nach der Heirat für jeweils einen längeren Zeitraum besucht hat. Dabei hat sie von ihrem ersten Besuch im Sommer 2008 an auch regelmäßig die Familie des Klägers besucht. Zuletzt verbrachte sie über ihren Geburtstag am 30. November 2012 zwei Wochen mit ihm in einem Hotel in Monastir und besuchte auch für drei Tage die Eltern des Klägers. Die Angaben der Ehefrau des Klägers zur Kontaktaufnahme über das Internet, zum persönlichen Kennenlernen, zu den Modalitäten der Verlobung und zu den insgesamt seit November 2007 gehaltenen Kontakten über das Internet, Telefon und SMS waren authentisch. Auch die monatlichen Geldüberweisungen der Ehefrau des Klägers an den Kläger bis Oktober 2010 und der Kenntnisstand des Klägers über die krankheitsbedingte Aufgabe der Arbeitsstelle der Ehefrau und ihre Knieoperation im Sommer 2011 belegen einen Informationsaustausch zwischen den Eheleuten, der über das hinausgeht, was zur Abwicklung einer nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossenen Ehe nötig wäre. Dies gilt auch für die vorhandenen Kenntnisse der Ehefrau des Klägers von der beruflichen Tätigkeit des Klägers (Kellner, wechselnde Arbeitsstellen, arbeitslos) und seinen Zukunftsplänen. Die von der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung dargelegten Zukunftspläne (zunächst in Deutschland arbeiten, das Haus der Eltern des Klägers reparieren und ggf. später nach Tunesien ziehen und dort leben) waren nicht unrealistisch und zeugten von einer hinreichenden gemeinsamen Lebensplanung. Auch den in der Ehegattenbefragung vom 2. November 2011 zu Frage 28 aufgetretenen Widerspruch zur Wohnsituation der Ehefrau des Klägers (allein oder mit zwei ihrer Kinder) hat die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, authentisch und überzeugend dahin erläutert, dass sie dies mit ihm besprochen habe und er damit gemeint habe, dass sie immer alleine sei, wenn sie telefonierten. Nach allem bestätigte sich der Eindruck, den bereits die zuständige Mitarbeiterin der Botschaft nach Auswertung der Ehegattenbefragung gewonnen hat. Diese hielt in einer E-Mail an die Ausländerbehörde der Beigeladenen fest: „Angesichts der Tatsache, dass die Eheleute sich seit 4 Jahren kennen und die Ehefrau in dieser Zeit regelmäßig nach Tunesien gereist ist, lässt sich ein Scheineheverdacht nicht aufrechterhalten“. Vor diesem Hintergrund müssen die von der Beigeladenen geltend gemachten Zweifel an den Eheführungsabsichten vor allem des Klägers, die sich daraus ergeben, dass nicht alle bei der Ehegattenbefragung aufgetretenen widersprüchlichen Angaben plausibel erklärt werden konnten und es nicht tunesischen Gepflogenheiten entspricht, eine ältere Frau aus dem europäischen Raum zu heiraten, zurücktreten. Mag es grundsätzlich nicht tunesischen Gepflogenheiten entsprechen, eine ältere Frau aus dem europäischen Raum zu heiraten und mag es für einen tunesischen Mann ggf. schwer vorstellbar sein, kinderlos zu bleiben, so entspricht die vorliegende Ehe ebenso wenig dem gerichtsbekannten Muster der Abwicklung einer nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossenen Ehe. Denn diese beschränkt sich üblicherweise auf den formalen Abschluss der Ehe ohne weitere Kontakte zur Familie des ausländischen Ehepartners. Hier scheint die Ehefrau jedoch nach ihren glaubhaften Angaben und aufgrund ihrer regelmäßigen Besuche der Familie des Klägers, die auch durch die eingereichten Fotos belegt sind, in seiner Familie akzeptiert und integriert. So heirateten sie beispielsweise auch nicht fernab von der Familie, sondern im Heimatort des Klägers und seiner Familie in K. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Danach waren die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie (erfolglos) einen Antrag gestellt hat. Der Beklagten waren trotz (erfolgloser) Antragstellung keine Kosten aufzuerlegen, da sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums als erfüllt ansieht und lediglich wegen der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen, an der Visumserteilung gehindert ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1987 geborene tunesische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner 1960 geborenen deutschen Ehefrau. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 24. Mai 2011 in K., Tunesien die Ehe. Am 4. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Am 2. November 2011 wurden der Kläger und seine Ehefrau getrennt voneinander befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf die Protokolle vom 2. November 2011 Bezug genommen (Bl. 36 ff. und 45 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Nach Auswertung der Befragungsbögen versagte die zuständige Ausländerbehörde die Zustimmung zur Visumserteilung im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Altersunterschied sei so gravierend, dass eine Familienplanung nach arabischen Sitten und Gebräuchen schlichtweg ausweglos erscheine; die Ehefrau scheine auch wenig Interesse am Nachzug ihres Ehemannes zu haben, da sie weder im Amt nachgefragt noch ihren Ehemann seit Antragstellung besucht habe. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 und erneut mit Remonstrations-bescheid vom 8. August 2012 lehnte die Beklagte die Visumserteilung mit der Begründung ab, dass die zuständige Ausländerbehörde die zwingend erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung abgelehnt habe. Mit der am 28. August 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei. Sie hätten sich im November 2007 über das Internet kennengelernt; die Ehefrau des Klägers reise jedes halbe Jahr seit August 2008 nach Tunesien zum Kläger; nach der Eheschließung im Mai 2011 habe sie aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen – sie sei arbeitslos geworden und habe sich einer Knieoperation unterziehen müssen – erst wieder im November 2012 für zwei Wochen nach Tunesien reisen können. Sie telefonierten mehrmals täglich; der Kläger rufe zweimal täglich an. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Tunis vom 8. August 2012 ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums als erfüllt ansehe, gleichwohl an der Erteilung gehindert sei, da die zu beteiligende Ausländerbehörde ihre zwingend erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung verweigere. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei der zwischen dem Kläger und Frau R... geschlossenen Ehe handele es sich nicht um eine schutzwürdige Ehe. Bei der Befragung der Eheleute sei es zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen. Neben der Altersdifferenz sprächen die Widersprüche in den Aussagen zu den Besuchen, dem täglichen Leben, der Familiengeschichte, der Hochzeit, den Hobbys sowie den Angaben zu den beruflichen Vorstellungen und Perspektiven bei einer Gesamtschau gegen eine schützenswerte Ehe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Ehefrau des Klägers zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 62 ff. der Streitakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.