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Urteil

37 K 98.18 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylG liegen vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch den Ausländer vorsätzliche Beihilfe zu schweren nichtpolitischen Straftaten geleistet wurde. (Rn.29) (Rn.30) 2. Ein Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer mit dem Rekrutentransporten und durch die Verbreitung von Propagandamaterial eine schwere Straftat begangen hat.(Rn.39) 3. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, wenn er im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist.(Rn.40)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 zu Ziff. 4 bis 6 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegen. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Kläger zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylG liegen vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch den Ausländer vorsätzliche Beihilfe zu schweren nichtpolitischen Straftaten geleistet wurde. (Rn.29) (Rn.30) 2. Ein Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer mit dem Rekrutentransporten und durch die Verbreitung von Propagandamaterial eine schwere Straftat begangen hat.(Rn.39) 3. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, wenn er im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist.(Rn.40) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 zu Ziff. 4 bis 6 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegen. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Kläger zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes – AsylG –) hat der Kläger weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2.). Es besteht lediglich ein Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – besteht (3.). Nur insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2017 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Ihm ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen, denn es liegen die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG vor. a. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt dies auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU und Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgehende Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG dient dem Ausschluss „gemeiner Straftäter“, denen man den Flüchtlingsschutz vorenthalten wollte, um den Status eines „bona fide refugee“ aus Gründen der Akzeptanz in der internationalen Gemeinschaft nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss der Straftat ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 - juris Rn. 41). Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein, wozu nach dem Gesetz insbesondere eine grausame Handlung zählt, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, regelmäßig der Fall, insbesondere wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind. Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 21). Allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002) aufgeführt ist und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, begründet dabei nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlung zugerechnet werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26/10 -, juris Rn. 35 und vom 19. November 2013 - 10 C 26.12 -, ZAR 2014, 338, beck-online Rn. 13). Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind (OVG Münster Urt. v. 27. Mai 2016 – 9 A 653/11.A –, BeckRS 2016, 47670, beck-online Rn. 69). Der betroffene Ausländer muss die schwere nichtpolitische Straftat gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht selbst begangen haben. Er muss für sie aber persönlich verantwortlich sein. Es erfolgt eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zu Täterschaft und Teilnahme. Auch eine strafrechtlich relevante Beihilfe begründet die Verantwortung für eine schwere nichtpolitische Straftat, wenn der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat entspricht (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26/10 -, juris Rn. 38). Verantwortlich ist regelmäßig (erst) derjenige, der einen wesentlichen logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen erbringt (OVG Münster Urt. v. 27. Mai 2016 – 9 A 653/11 –, BeckRS 2016, 47670, beck-online Rn. 71). Der bei den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 AsylG anzuwendende Beweismaßstab ist abgesenkt. Es reicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus, dass die Annahme der Begehung entsprechender grausamer Handlungen aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist. Ein Beweisstandard, wie er etwa im Strafrecht verlangt wird, ist nicht erforderlich.Vielmehr ergibt sich aus der Qualifizierung als "schwerwiegend", dass die Anhaltspunkte für die Begehung der grausamen Handlungen von erheblichem Gewicht sein müssen. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Handlungen vorliegen (BVerwG, Urteile vom 07. Juli 2011 – 10 C 26/10 –, juris Rn. 38 und vom 31. März 2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 26) b. Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG), setzt voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Hierzu zählen Handlungen des internationalen Terrorismus (EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C 57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285, beck-online Rn. 83; OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 72). Sie können auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26/10 -, juris Rn. 28). Die Unterstützungshandlungen müssen sich dabei nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 26). Der individuelle Beitrag des Betroffenen muss ein Gewicht erreicht haben, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 39; OVG Münster Urt. v. 27. Mai 2016 – 9 A 653/11, BeckRS 2016, 47670, beck-online Rn. 75 f). c. Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben liegen die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylG hier vor. aa. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vorsätzliche Beihilfe zu schweren nichtpolitischen Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Asyl geleistet hat. Es liegen einschlägige terroristische Haupttaten der PKK sowie klare und glaubhafte Indizien dafür vor, dass der Kläger hierfür vorsätzlich wesentliche Beiträge durch die Transporte von jugendlichen Rekruten geleistet hat. (1) Die „Partya Karkerên Kurdistanê“ - PKK - ist eine terroristische Organisation. Hiervon ist aufgrund ihrer Aufnahme in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002, S. 34) auszugehen. Die im Zeitraum der Aktivität des Klägers von ihr verübten Taten stellen auch terroristische Taten dar. Für den Zeitraum von Sommer 2011 bis September 2012 hat die International Crisis Group (International Crisis Group, Europe Report Nr. 219 vom 11. September 2012: „Turkey: The PKK and a kurdish settlement“ – Crisis Group-Bericht –) folgendes festgehalten: Terroristische Methoden sind zum dominanten Element der Bewegung geworden. Ein seit dem Jahr 2005 andauernder Vermittlungsprozess wurde im Juli 2011 abrupt abgebrochen und Feindseligkeiten in großem Maße wieder aufgenommen, was bis zur Veröffentlichung des Berichts im September 2012 zu den schlimmsten Kämpfen seit der Verhaftung Abdullah Öcalans im Jahr 1999 führte. Insgesamt wurden für die Zeit 711 Tote gezählt, darunter 222 Soldaten, 405 PKK-Kämpfer und 84 Zivilisten. Es wird eine Vielzahl von Taten dieser Periode dokumentiert, die der PKK entweder zugeschrieben oder von ihr reklamiert wurden: Die Entführung von mindestens 50 Personen, eine Explosion auf einem Touristenstrand nahe Antalya im August 2011, ein Selbstmordattentat auf eine Polizeistation im Mai 2012, eine Autobombenexplosion in Gaziantep am 20. August 2012, eine weitere am 20. September 2011, ein Drive-by-Shooting auf Polizeikadetten am 21. September 2011, Schüsse auf die Polizei am 25. September 2011, ein Bombenanschlag am 18. Oktober 2011, ein Selbstmordattentat am 29. Oktober, die Tötung von Ölfeldarbeitern bei Batman am 23. November 2012, die Entführung einer Fähre am 11. Dezember 2011, die Tötung eines Dorfpredigers in Ağri am 20. Mai 2012, die Tötung eines Polizisten am 23. Mai in Muş, daneben Angriffe auf Gendarmerie-Posten, Schüsse auf ein Polizei-Fussballspiel und die Bombardierung eines Militärfahrzeugs. Als eine der anhaltendsten und blutigsten Konfrontationen seit Beginn des Konflikts im Jahr 1984 unternahm die PKK zudem zwischen dem 23. Juli und 12. August 2012 die Einkreisung einer Stadt in der Provinz Hakkari und lieferte sich dabei einen schwerbewaffnetem Kampf gegen 2.000 entsandte Soldaten, bei der nach Angaben der PKK 23 Aufständische, nach Angaben türkischer Politiker 114 PKK-Kämpfer ums Leben kamen. Weiterhin wird berichtet, dass PKK und KCK (der Dachverband „Koma Civakên Kurdistan“, Union der Gemeinschaften Kurdistans) allein für August 2012 400 Angriffe für sich reklamierten (S. 1-2). Der Transport neuer Kämpfer bzw. Rekruten für die PKK stellt keinen untergeordneten Tatbeitrag, sondern im Gegenteil einen wesentlichen Faktor für die Vorbereitung, Organisation und Begehung der Taten dar. Nur durch diese logistische Leistung konnte die terroristische Organisation in dieser Phase aufflammender, intensiver und anhaltender Aktivitäten eine Schlagkraft erreichen und halten, die ihr die Intensität und Anzahl der Anschläge in dieser Zeit ermöglichte. Aufgrund der dokumentierten Vielzahl von schweren und schwersten Taten liegen klare und glaubhafte Indizien dafür vor, dass die Planung und Begehung von Anschlägen die Hauptaktivität der PKK-Truppen in dieser Zeit darstellte und auch neue Rekruten an ihnen beteiligt waren. (2) Die Beihilfehandlung des Klägers liegt in dem mehrfachen, mindestens viermaligen Transport der Rekruten. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, „bei den letzten beiden Malen“ habe er Jugendliche gefahren. In der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe Jugendliche im Zeitraum vom 2011 bis 2013 nach Yaylak gebracht. Dies sei drei Mal der Fall gewesen. Gleichzeitig sagte er: „Es lag wohl ein Monat, manchmal einige Monate dazwischen.“ Letztere Aussage belegt, dass die Fahrten häufiger stattgefunden haben und der Kläger seinen Tatbeitrag herunterzuspielen versuchte. Jedenfalls müssen es mehr als drei Fahrten gewesen sein, denn anders kann rein denklogisch nicht „mal ein Monat, manchmal einige Monate“ zwischen den Fahrten gelegen haben. Es liegen auch klare und glaubhafte Indizien dafür vor, dass es sich tatsächlich um PKK-Rekruten handelte. In der Zeit von 2009 bis Mai 2012 sind nach Schätzung eines BDP-Bezirksbürgermeisters aus Diyarbakir 2.000 oder mehr Jugendliche „in die Berge gegangen“, um sich der PKK anzuschließen (Crisis Group-Bericht, S. 12). Dass die vom Kläger gefahrenen Jugendlichen dazu zählten, ergibt sich auch aus der eigenen Aussage des Klägers vor dem Bundesamt. Dort sagte er, er hätte später erfahren und verstanden, dass die Jungs in die Berge wollten. Dass „in die Berge gehen“ gleichbedeutend ist mit „sich der PKK anschließen“, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2018. Der Freund, der mit ihm die Touren gemacht habe, hätte ihn gefragt, ob er es nun kapiert habe, dass die in die Berge gehen. Er hätte weitergemacht, obwohl er Angst hatte, erwischt zu werden. Hierzu steht es im Widerspruch, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärte, nicht gewusst zu haben, ob die Leute für die PKK kämpfen wollten. Das Gericht vermag nicht zu glauben, dass die Aussagen vor dem Bundesamt unwahr und die Version aus der mündlichen Verhandlung wahr sein soll. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt die Unwahrheit gesagt haben soll. Vielmehr sprachen die zwar gewundenen, aber in ihrem Kern klaren Aussagen über seine Transporte, einerseits von Propagandamaterialien, andererseits von jungen Männern in Südostanatolien dafür, dass der Kläger letztlich in das Fahrwasser der PKK geraten war. Dafür, dass der Kläger über die Absichten der Jugendlichen Bescheid wusste und in der mündlichen Verhandlung nicht die Wahrheit sagte, sprachen auch die widersprüchlichen oder unglaubhaften Angaben des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung, die sich nur vor dem Hintergrund verstehen lassen, die PKK-Verbindungen des Klägers verschleiern zu wollen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ungereimtheiten: Der Zeuge M... Ö...gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, weder die Position des Vaters in der Partei noch dessen Arbeitsort gekannt zu haben. Diese wesentlichen Fakten nicht zu kennen, ist unglaubhaft, weil dieser Sohn nach Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung bei den politischen Aktivitäten des Vaters viel mit diesem unternommen und auch an den politischen Versammlungen im Familienhaus teilgenommen hatte. Als weiterer Widerspruch fiel auf, dass der Kläger nach Angaben des Sohnes M... wegen seiner politischen Tätigkeit nur selten nach Hause gekommen sein soll, während er sich nach eigenen Angaben meistens dort aufhielt, wenn er nicht der Landwirtschaft nachging. Auch das offenbar bereits vor der Ausreise langjährig bestehende Interesse der Sicherheitsbehörden am Kläger indiziert, dass er dringend verdächtig war, Kontakte zur PKK zu pflegen. Vor dem Bundesamt erklärte M... Ö..., dass die Gendarmerie auch schon vor der Hausdurchsuchung am 23. April 2014 häufig zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach dem Vater gefragt hätte. Den Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der er erklärte, vor dem 23. April 2014 seien die Soldaten nicht dagewesen, versuchte er mit der allgemeineren Angabe zu überspielen, die Soldaten wären vorher schon immer wieder mal ins Dorf gekommen. Diese Angaben deuten auf den Versuch insbesondere des erstgeborenen Sohns hin, das politische Engagement für die PKK und die hieraus folgenden Weiterungen für den Kläger verschleiern zu wollen, zumal die ursprüngliche Aussage der Sache nach unwiderrufen blieb, dass der Vater auch schon zuvor von den Soldaten, gemeint ist wohl die Gendarmerie, gesucht worden war. Die Aussagen der Ehefrau des Klägers deuten in die gleiche Richtung. Sie erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie sei im Zusammenhang mit den Jugendlichen misstrauisch und unsicher gewesen und hätte sich Sorgen gemacht, auch wenn ihr Mann gesagt habe, dass er die Jungs nur nach Hause bringe. Wörtlich antwortete sie auf die Frage, ob sie Angst gehabt hätte, dass andere denken, dass er die Jugendlichen in die Berge bringt: „Ja, sogar ich hatte Probleme, ihm das zu glauben und habe so getan, als würde ich ihm glauben.“ Ihr hatte sich folglich der Verdacht aufgedrängt, dass dem so war. Gleichwohl erklärte sie an anderer Stelle kategorisch, ihr Mann habe die Jugendlichen nicht in die Berge gebracht. Die nicht plausible Steigerung im Vorbringen des Klägers zu den Funden bei der Hausdurchsuchung weisen ebenfalls auf die teilweise wahrheitswidrigen Angaben des Klägers hin. In der mündlichen Verhandlung erklärte er erstmals, die Soldaten hätten behauptet, bei der Hausdurchsuchung Waffen gefunden zu haben. Bei der Anhörung erklärte er dagegen, man habe ihm gesagt, dass Propagandamaterial für die PKK gefunden worden sei. Es drängte sich auf, dass dem Kläger bei dem Versuch, sich als unschuldig Verfolgter darzustellen, dem Waffenfunde untergeschoben worden seien, Widersprüche bei seinen Angaben unterlaufen sind. Hinzukommt die von ihm selbst getätigte Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er Abdullah Öcalan, den langjährigen Anführer der PKK liebe und seine Frau bestätigte, dass er mit Verwandten Öcalans Kontakte unterhalten hatte. Dies fügt sich in das Bild als Unterstützer der PKK im Hintergrund tätig gewesen zu sein, ein. (3) Der Kläger hatte auch mindestens bedingten Vorsatz bezüglich seiner Beihilfehandlung zur Körperverletzung und Tötung von Menschen. Ein Gehilfe braucht keine genaue Kenntnis vom genauen Hergang, Ort, Zeit und Opfer der Tat zu haben. Für die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes genügt es, dass er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt (BGH, Urteil vom 18. April 1996 – 1 StR 14/96 -, juris Rn. 11 f.; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 27 Rn. 29; Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 27 Rn. 96 f.). Der Kläger wusste, dass er Personen transportierte, die sich durch den von ihm ermöglichten Anschluss an die PKK-Truppen an Körperverletzungs- und Tötungsdelikten beteiligen würden, denn derartige Kampfhandlungen bildeten in dem von einer Vielzahl von Anschlägen geprägten Zeitraum die Hauptaktivität der PKK-Truppen. Eine nähere Kenntnis von den später verübten Taten, die jedenfalls hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsgutsverletzungen und der Begehungsform typischer Terrormaßnahmen im Kurdenkonflikt nach bekannt waren, ist für die Bestimmtheit seines Gehilfenvorsatzes nicht erforderlich. Es liegen, wie gesehen, klare Indizien dafür vor, dass der Kläger in beträchtlichem Umfang für die PKK tätig war. In diesem Fall ist es nicht vorstellbar, dass er die Fahrten machte, ohne über die Absichten der Jugendlichen informiert gewesen zu sein und die Hilfeleistung zu ihrer PKK-Tätigkeit gewollt zu haben. Aber selbst wenn er keine weitergehenden PKK-Verbindungen gehabt hätte, bestehen schwerwiegende Gründe dafür anzunehmen, dass er direkten Vorsatz hatte. Denn er hat durch widersprüchliche Angaben ein klares Indiz dafür geschaffen, dass er tatsächlich mehr wusste, als er einzuräumen bereit war. Nach seinen Angaben vor dem Bundesamt war der Kläger irgendwann über die Absicht der Jugendlichen in Kenntnis gesetzt worden und hatte dennoch weiter gemacht. In der mündlichen Verhandlung wechselte er den Vortrag dahingehend, dass er nicht gewusst hätte, ob sie vielleicht für die PKK kämpfen wollten. Er hätte darüber nachgedacht, es aber nicht geglaubt. Dieser nicht nachvollziehbare Wechsel in seinen Darlegungen macht seine Angaben zu seiner fehlenden Kenntnis insgesamt unglaubhaft und weist deutlich darauf hin, dass er nur zu verschleiern versucht, dass er von der PKK-Bestimmung der Jugendlichen wusste und ihnen willentlich auf ihrem Weg half. Selbst wenn aber die Angaben in der mündlichen Verhandlung wahr wären, läge immer noch ein für die Verantwortlichkeit des Gehilfen ausreichender Eventualvorsatz vor. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer den Erfolgseintritt als möglich im Sinne von nicht ganz fern liegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. „Billigen“ bedeutet hierbei nicht „gutheißen“: Derart in Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichem Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es nur, wenn der Täter ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 – 2 StR 177/99, juris Rn. 8). Der Kläger hat bei seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, ernsthaft darauf vertraut zu haben, dass es sich bei den Jugendlichen nicht um PKK-Rekruten handelte. Vielmehr liegt in der Haltung, darüber nachgedacht, es aber nicht geglaubt zu haben, ein Für-möglich-halten und Sich-damit-Abfinden im Sinne eines Eventualvorsatzes. Er hat auch an keiner Stelle dargelegt, dass er sich mit den Jugendlichen über ihre Heimatdörfer, den Zweck ihrer Reise, ihre Familien oder irgendetwas unterhalten hätte, was ihm trotz des verbreiteten Phänomens „in die Berge gehender“ Jugendlicher Anlass gegeben hätte darauf zu vertrauen, dass es sich hier lediglich um junge Männer handelte, die nach Hause zurückkehrten. Denn selbst wenn der Kläger tatsächlich nur in der BDP bzw. HDP aktiv war und nicht in der PKK, so muss ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeit bekannt gewesen sein, dass viele junge Männer sich der PKK anschlossen. Selbst die Ehefrau des Klägers, die nach eigenen Angaben selbst nicht politisch aktiv war, hatte nach ihrer Aussage vor Gericht Probleme zu glauben, dass die Jugendlichen nicht in die Berge wollten. bb. Auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG ist verwirklicht. Es liegen Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen vor, denn es handelte sich bei der PKK-Tätigkeit um einen internationalen Konflikt. Denn ihre Aktivitäten beschränkten sich räumlich nicht auf die türkischen Kurdengebieten. Ihre wichtigste Basis hatte sie in diesem Zeitraum in Qandil im nördlichen Irak und es gab starke Verflechtungen mit syrischen und iranischen Kampfgruppen (Crisis Group-Bericht, S. 15 ff.). Es liegen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger sich an diesen Zuwiderhandlungen durch die Transporte der Rekruten und die Verbreitung von Propagandamaterial in derart gewichtiger Weise beteiligt hat, dass ihm eine individuelle Verantwortung für den von der PKK verübten Terrorismus zugerechnet werden kann. Für eine Unterstützungshandlung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG reicht es aus, dass der Täter Unterstützungshandlungen für eine terroristische Organisation erbracht hat, ohne dass eine Beteiligung an bestimmte Delikten vorausgesetzt wird. Vorliegend wusste der Kläger jedenfalls von den Kampfhandlungen der PKK im Allgemeinen und es bestehen nach Überzeugung der Kammer klare Indizien für seinen direkten Vorsatz hinsichtlich seiner Unterstützungshandlung, neue Kämpfer in die Berge zu bringen und Propagandamaterial der PKK zu verbreiten. Dieser Beitrag war von beträchtlichem Gewicht, weil er durch das Zuführen von Kämpfern die Schlagkraft der Organisation wesentlich erhöhte (s. oben 1. c. aa.) und durch die Werbung für die PKK deren Verbreitung und Unterstützung stärkte. 2. Der Kläger ist gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, weil die genannten schwerwiegenden Gründe (s.o. 1.) die Annahme rechtfertigen, dass er mit dem Rekrutentransporten und durch die Verbreitung von Propagandamaterial - zumindest - eine schwere Straftat begangen hat. 3. Es besteht aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR -, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 – 9 C 109/84 – zitiert nach juris, Rn. 16). Das Gericht ist aufgrund der Aussagen der Zeugen N..., M... und H... Ö... und den vorliegenden Erkenntnissen zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass dem Kläger aufgrund der ihm jedenfalls von den türkischen Sicherheitsbehörden zugeschriebenen Verbindungen zur PKK bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung drohen. Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (- sog. Politmalus -, BVerfG, Beschl. v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 –-, juris, Rn. 24). Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus (Beschl. v. 29.4.2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18; zur Indizwirkung von Folter: Beschl. v. 12.2.2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris, Rn. 29). In Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind - anders als die bloße Verhaftung - von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar (BVerwG, Urt. v. 10.1.1995 - BVerwG 9 C 276.94 -, juris, Rn. 19). Das Gericht geht nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass eine abschiebungsschutzrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen vorliegt, die in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte gelangt sind, etwa weil sie als Unterstützer der PKK angesehen werden (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteile vom 24. November 2016 – VG 36 K 50.15 A – und vom 28. Februar 2017 – VG 36 K 371.14 A –). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes fährt Staatspräsident Erdoğan spätestens seit Sommer 2015 einen verstärkt nationalistischen Kurs, dessen Kernelement das bedingungslose Vorgehen im Kurdenkonflikt gegen die PKK ist. Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verhängung des Notstands am 20. Juli 2016 kann in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Neben Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum „richtigen“ Ergebnis kamen. Seit dem Putschversuch kommt es auch wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Polizei und Gendarmerie. Zwar gibt es kein Abrücken von der staatlichen Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter des Staates. Es gibt aber vielfältige, nicht bzw. kaum verifizierbare Hinweise darauf, dass es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 zu Misshandlungen von sich in Gewahrsam befindlichen Personen gekommen ist und dass derlei Handlungen im Rahmen des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten des Landes auch weiterhin vorkommen. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, u. a. Human Rights Watch und Amnesty International berichten, dass es auch über die o.g. Fälle hinaus in Fällen des Verdachts einer Mitgliedschaft in der PKK wieder vermehrt zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam komme. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge wird Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, so dass eine unabhängige Überprüfung von Foltervorwürfen nur schwer möglich ist. In keinem der Botschaft bekannt gewordenen Fall ist es zu einem Strafverfahren oder zu Disziplinarmaßnahmen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden wegen eines solchen Vorwurfs gekommen. Der VN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, kritisiert, dass durch die unzureichende Ahndung von Foltervorwürfen ein Klima der Gesetzlosigkeit entstünde (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juli 2018), 3. August 2018, S. 5, 17 ff., S. 25). Auch nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe können wegen PKK-Verbindungen Verhaftete kein faires Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19. Mai 2017, S. 13). Aufgrund dieser Auskunftslage und der Würdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen oder Folter durch Sicherheitskräfte des türkischen Staates erleiden und einer unangemessenen Bestrafung unterworfen werden wird. Die Zeugen N..., M... und H... Ö...haben glaubhaft und überzeugend davon berichtet, dass die Sicherheitskräfte dem Kläger eine Tätigkeit für die PKK zuschreiben und er deswegen von ihnen gesucht wird. Zwar hält das Gericht, wie oben gesehen, die Aussagen der Familien dort für unglaubhaft, wo es um Indizien für eine tatsächliche PKK-Verbindung des Klägers geht. Es drängt sich der Eindruck auf, als wolle die Familie dem Eindruck entgegentreten, der Kläger sei ein PKK-Unterstützer und lüge deshalb dort, wo wegen der Art und des Umfangs seiner Tätigkeit oder aufgrund vorhergehender Nachfragen der Gendarmerie Schlüsse hierauf gezogen werden können. Gleichwohl entfällt hierdurch nicht die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben der Zeugen. Der Begriff der „Glaubwürdigkeit“, der eine allgemeine Persönlichkeitseigenschaft über verschiedene Situationen hinweg annimmt, wird in der Rechtspsychologie nicht mehr verwendet, weil sich gezeigt hat, dass die Glaubhaftigkeit von Aussagen stark von situativen Momenten bestimmt ist. Ob einer Person geglaubt werden kann, kann nur in Bezug auf einzelne Aussagen zu spezifischen Situationen festgestellt werden (Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 24 Rn. 21). Das Gericht ist insofern zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Zeugen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erlebnisse am 23. April 2014 und auch anschließend wahr sind. Die Zeugen haben übereinstimmend und detailreich geschildert, dass in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2014 eine Gendarmerie-Razzia auf ihr Haus stattfand. Die vom Bundesamt festgestellten Widersprüche bei der Datumsangabe wurden überzeugend aufgelöst. Der Geburtstag von H... Ö... fällt, wie sich aufklärte, nicht, wie im Asylantrag angegeben, auf den 22., sondern auf den 23. April. Die Familie spricht bei der Razzia zwar vom 23. April, obwohl die Ereignisse in den Morgenstunden nach dem Geburtstag von H... Ö...stattgefunden haben sollen. Aber das Gericht hält es für glaubhaft, dass die Familie, wie der Vater schilderte, alle Ereignisse bis zum nächsten Morgen dem Vortag zurechnete. Übereinstimmend berichtete Details wie die Durchsuchung des Hauses, das Hinausschicken der Familie auf den Hof, den Fund von Paketen, das Erschießen des Haushundes und die Versuche der Großmutter, durch das Festklammern am Bein eines Gendarmen die Festnahme ihres Enkelsohnes M... zu verhindern, ließen ein plastisches und glaubhaftes Bild entstehen und brachten das Gericht zu der Überzeugung, dass die Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Das Gericht schenkt auch den Angaben Glauben, dass M... und N... Ö... zwei Tage lang auf der Wache festgehalten wurden. Ebenso hält es für wahr, dass sie bei den Verhören misshandelt wurden. Zum einen sollte der Zeuge M... Ö... durch Eintauchen des Kopfes in ein Gefäß mit Wasser und angedrohtes Ertrinkenlassen sowie Schläge, bei denen ihm unter anderem ein Zahnstück abbrach, dazu gebracht werden, den Aufenthaltsort seines Vaters zu offenbaren. Dem gleichen Zweck diente die Misshandlung der Zeugin N... Ö... durch Eiswasser sowie erhebliche körperliche Gewalt, die nach außen durch blaue Flecke, ein blaues Auge und eine geplatzte Lippe sichtbar wurde. Die sich deckenden Angaben der Zeugen über das Aussehen der anderen sowie die übereinstimmende Schilderung der gemeinsamen Rahmenereignisse (etwa die Umstände des Transports zur Wache und die Personen, die sie abholten) lassen darauf schließen, dass die Angaben wahr sind und es stellen sich keine Zweifel daran ein, dass auch die Schilderungen der Misshandlungen wahrheitsgemäß sind. Das Gericht glaubt auch den Aussagen, wonach die Gendarmen nach der Razzia mehrfach wiederkehrten und nach dem Kläger fragten sowie die Angaben der Zeugin N...Ö..., dass die Gendarmen im Verhör den Vorwurf äußerten, dass ihr Ehemann Jugendliche rekrutiere und in die Berge bringen würde und sie ihm vorwarfen, Mitglied der PKK zu sein. Zum einen liegen, wie oben gesehen, schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass dem tatsächlich so war. Es ist insofern wahrscheinlich, dass die Gendarmen dem Kläger auf die Spur gekommen sind. Die Zeugin machte in dem Moment auch einen ehrlichen Eindruck. Zwar fügte sie sofort die Schutzbehauptung an, dass er die Jugendlichen nicht in die Berge gebracht habe – wie gesehen ist die Zeugin hiervon aber gar nicht überzeugt -, aber sie vermittelte hinsichtlich des Vorwurfs durch die Gendarmen nicht den Eindruck, sich diesen ausgedacht zu haben. Soweit der Zeuge H... in seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt hatte, sich an die Ereignisse nicht erinnern zu können, ist dieser Widerspruch bei seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ausreichend aufgeklärt worden. Das Gericht hat den Zeugen als einen jungen Mann in einer nach wie vor psychisch angespannten Verfassung erlebt und misst vor diesem Hintergrund den Aussagen vor dem Bundesamt keine entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass er vor dem Bundesamt in Begleitung seines Vaters erschienen war. Der Anhörende notierte, dass der Antragsteller einen sehr eingeschüchterten Eindruck machte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Zeuge, dass er in der Anhörung vor dem Bundesamt in Anwesenheit seines Vaters keine Angaben machen konnte und dies nach wie vor nicht könne. Er sei wütend auf seinen Vater, weil er ihn allein mit der Großmutter zurückgelassen habe. Es sei niemand dort gewesen, der ihn habe beschützen können. Beeindruckend war, dass der Zeuge seine durchlebten Ängste nicht nur schilderte, sondern diese auch – wie es seine stockende Sprache und ein wiederkehrend nicht zu unterdrückendes Weinen offenbarten - nach wie vor beträchtlich in ihm nachwirkten. Die plastische Schilderung der Razzia, der Wunden seiner Mutter und seines Bruders und der dadurch verursachten Ängste erschienen dem Gericht glaubhaft und führte zu der Überzeugung, dass die ursprüngliche Angabe vor dem Bundesamt, sich nicht erinnern zu können, nicht der Wahrheit entsprachen, sondern der Anwesenheit des Vaters geschuldet waren. Inwieweit die Pakete, die die Gendarmen fanden, inkriminierende Gegenstände enthielten und Anlass für weitere Ermittlungen der Sicherheitsbehörden gaben, spielt für die Überzeugungsbildung des Gerichts ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob tatsächlich ein Haftbefehl vorlag. Denn jedenfalls ist schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Gendarmen den Verdacht des Transports der Jugendlichen und von PKK-Propagandamaterial hegten und mehrfach wieder kamen, davon auszugehen, dass der Kläger als PKK-Unterstützer dauerhaft in das Visier der Sicherheitskräfte geraten ist und sich dies inzwischen auch nicht geändert hat. Aufgrund der Erkenntnislage reicht allein dies, um ihn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Folter auszusetzen. Der Umstand, dass die Ehefrau und Sohn des Klägers bereits Folter ausgesetzt waren, spricht dafür, dass die Gendarmerie sich bei der Behandlung der Familie auch künftig nicht an die Gesetze halten wird. 4. Die Klage war als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Bei der gerichtlichen Abweisung als offensichtlich unbegründet ist das Gericht zwar nicht an die Grundsätze des § 30 AsylG gebunden, kann aber hierauf zurückgreifen. Das gilt auch für die Regelung des § 30 Abs. 4 AsylG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 107. Aktualisierung November 2018, § 78 Rn. 7). Es kann vorliegend dahinstehen, inwieweit die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe an das Maß der Richtigkeitsgewissheit bei einer zum Rechtsmittelausschluss führenden Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 -, juris Rn. 54 ff.) nach Einführung des jetzigen Art. 16a Abs. 4 GG modifiziert wurden und es nicht mehr darauf ankommt, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich die Klageabweisung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt, sondern nur noch auf das Fehlen ernstlicher Zweifel (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 78 Rn. 11, Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand 118. Aktualisierung November 2018, § 30 Rn. 143). Denn auch das höhere Maß ist hier erfüllt. An der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, nämlich der terroristischen Tätigkeit der PKK sowie der aufgrund der Erkenntnislage und Aussage des Klägers klaren Indizien dafür, dass die Jugendlichen sich der PKK anschließen wollten und der Kläger dies mindestens billigend in Kauf nahm, bestehen vernünftigerweise keine Zweifel, weshalb sich das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 AsylG und damit die Klageabweisung auf Grundlage des Grundsatzes des § 30 Abs. 4 AsylG geradezu aufdrängt. Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. August 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein, wo er am 28. August 2014 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 11. Mai 2015 gab der Kläger Folgendes an: Er habe für die BDP gearbeitet, die er auch unterstützt habe. Er sei kein Mitglied, weil man als Mitglied Probleme mit den Soldaten bekäme. Er habe Veranstaltungen besucht und die Leute der Partei unterstützen wollen. 2012 sei er vom Kreisvorsitzenden gebeten worden, Pakete in andere Städte zu bringen. Ihm sei gesagt worden und er habe gedacht, dabei handele es sich um Parteimaterialien. Er selbst habe die Pakete nie aufgemacht. Außerdem habe er bei den letzten beiden Malen auf dem Rückweg Jugendliche nach Sanliurfa mitgenommen. Ihm sei gesagt worden, diese wollten in ihre Heimatdörfer und er solle sie hinbringen. Weiter sagte er: „Später hatte ich erfahren, dass die in die Berge wollten. Ich hatte zwar Verdacht geschöpft, dass da etwas faul ist. Ich habe es zuletzt verstanden, dass die in die Berge wollen. Der Freund, der mit mir die Touren machte, hat mich dann gefragt, ob ich nun kapiert habe, dass die in die Berge gehen. Das ging so weiter. Ich hatte aber Angst, erwischt zu werden. Ich wollte die Paketlieferung nicht mehr machen. Die haben mir gesagt, ich bin nun mal im Geschäft. Da muss ich auch weitermachen.“ Am 23. April 2014 habe es um 4 Uhr morgens eine Hausdurchsuchung gegeben. Er sei nicht da gewesen, sondern bei seinem Schwager in Gaziantep. Anwesend gewesen seien seine Frau, seine Kinder und seine Mutter. Die Soldaten hätten Pakete gefunden und geöffnet. Es seien Zeitschriften, Flyer und Propagandamaterial der PKK darin gewesen. Das wisse er, weil er es von seiner Frau gehört habe und weil auch der Dorfvorsteher das gesagt habe. Die Soldaten hätten seiner Frau gesagt, dass sie wüssten, dass er junge Leute zur PKK schickte. Seine Frau und sein Sohn Mehmet seien zur Wache gebracht und schlecht behandelt worden. Nach zwei Tagen seien sie wieder freigelassen worden. Vom Dorfvorsteher, dem es vom Offizier in der Wache gesagt worden sei, wisse er, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und ein Haftbefehl bestehe. Er sei nicht mehr in das Haus zurückgekehrt, sondern sei nach der Freilassung seiner Frau nach Adana gegangen. Der Kumpel, mit dem er die Lieferungen gemacht habe, sei mit seiner Frau im Haus verbrannt und der Mann, bei dem er in Adana gelebt hätte und der kurdische Zeitungen verteilt habe, sei erschossen worden. Er halte dies nicht für Zufälle und fürchte, ins Gefängnis zu kommen, wenn er in die Türkei zurückkehrte. Die Ehefrau des Klägers, Frau N... Ö..., die ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat, gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Mai 2015 an, am 23. April 2014 in der Nacht hätten Soldaten das Haus gestürmt. Im Haus sei unter anderem ein Poster von Abdullah Öcalan an der Wand gewesen. Die Soldaten hätten alles im Haus durchwühlt. Sie hätten den Haushund getötet. Zwei Soldaten hätten im Lager im Hinterhof Pakete gefunden. Diese hätten sie aufgemacht. Es seien Zeitschriften darin gewesen. Die Soldaten hätten sie und ihren Sohn M... mitgenommen. Ihre Schwiegermutter sei dagegen gewesen, aber auf sie habe keiner gehört. Sie seien in Handschellen abgeführt worden. Sie sei auf der Wache gefoltert und sexuell durch Blicke und Berührungen belästigt worden. Sie sei schwanger gewesen und habe durch diese Umstände das Kind verloren. Der eine Mann auf der Wache habe ihr ständig vorgeworfen, dass ihr Mann Jugendliche für die Vereinigung rekrutiere. Hierzu sagte sie, sie hätten gewusst, dass er Pakete ablieferte, aber nicht, dass die Jugendlichen in die Berge wollten. Diese wären manchmal für eine Nacht bei ihnen geblieben. Zwei Wochen nach der Hausdurchsuchung wären die Soldaten wiedergekommen. Der Dorfvorsteher habe gesagt, dass ihr Mann per Haftbefehl gesucht werde. Der älteste Sohn des Klägers, M... Ö... erklärte bei der Anhörung zu seinem Asylverfahren vor dem Bundesamt am 4. Juli 2016, der Vorfall, bei dem er auf die Wache mitgenommen worden sei, habe sich am Geburtstag seines Bruders H..., dem 23. April 2014, ereignet. Sie hätten sich bereits schlafen gelegt. Um zwei oder drei Uhr nachts sei die Gendarmerie gekommen. Der Hund sei erschossen worden. Zwei Gendarmen seien mit je einem Päckchen in der Hand aus den Ställen herausgekommen. Er wisse nicht, was in diesen Päckchen drin gewesen sei. Die Großmutter sei, als man versuchte, ihn und die Mutter mitzunehmen, dazwischen gegangen. Sie sei zu Boden geworfen worden und habe sich an das Bein eines Gendarmen geklammert. Er und seine Mutter seien ins Revier gebracht und geschlagen worden. Einmal habe man ihm gesagt, dass seine Mutter getötet worden wäre und gefragt, ob er auch so enden wolle wie sie. Man habe seinen Kopf in einen Eimer voller Wasser gesteckt und versucht, ihn zu ertränken. Nach zwei Tagen wäre er freigelassen worden. Danach sei die Gendarmerie immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Er gab an, sein Vater sei in der Türkei politisch aktiv gewesen. Deshalb sei er nicht oft zu ihnen ins Dorf nach Hause gekommen. Die Gendarmerie sei schon vor dem 23. April 2014 häufig zu ihnen gekommen und habe nach seinem Vater gefragt. Das sei schon seit seiner Kindheit so gewesen, solange er sich erinnern könne. Aber erst später seien die Besuche häufiger geworden. Er selber sei politisch nicht aktiv. Sein Vater sei bei der BDP gewesen, aber er wisse nicht genau, welche Position er innegehabt habe. Er sei bei der BDP in der Provinz Birecik aktiv gewesen, aber nicht bei ihnen im Dorf. Sie hätten nicht gewusst, ob er in der Stadt oder woanders gewesen sei. Der Kontakt zu seinem Vater sei nicht direkt gewesen, er hätte immer bei den Nachbarn angerufen. Er habe aber nur sehr selten den Ort genannt, an dem er sich aufhielt. Er wisse nicht genau, was sein Vater getan habe. Daher könne er nicht sagen, ob es legal oder illegal war. Der Vater hätte auch der Mutter nichts erzählt. Sie hätten nur gewusst, dass er in der Partei sei. Aber er wisse nicht, ob sein Vater der Mutter von seinen Aktivitäten erzählte. Der zweitälteste Sohn des Klägers, H... Ö..., geboren im Jahr 2000, reiste im Gegensatz zu seiner Eltern und den Geschwistern nicht im August 2014 nach Deutschland ein, sondern erst im Februar 2016. Er erklärte bei der Anhörung zu seinem Asylverfahren vor dem Bundesamt am 31. März 2017, dass nach der Flucht seines Vaters aus der Türkei häufig Militärpersonen zum Haus gekommen seien und nach dem Vater gesucht hätten. Es habe auch Tage gegeben, an denen sie die Großmutter körperlich angegangen seien und sie bedroht hätten. Er selbst hätte Angst gehabt und sich versteckt. Auf die Ereignisse vom 23. April 2014, die Hausdurchsuchung und die Mitnahme seiner Familie vom Militär angesprochen, erklärte er, sich nicht erinnern zu können. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20. April 2017 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Soweit beim Kläger Materialien der PKK gefunden worden seien und er möglicherweise Beihilfe bei der Rekrutierung Jugendlicher geleistet habe, obliege es den türkischen Justizbehörden, Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls das Verhalten strafrechtlich zu ahnden. Repressive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreife, seien nicht flüchtlingsschutzrelevant, wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen vornehme oder sich terroristisch betätige. Eine konkrete Gefahr für den Kläger, der Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türkischen Behörden im Fall einer Rückkehr unterzogen zu werden, sei nicht ersichtlich. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der wahrheitsgemäßen Schilderung. Bezüglich Datum und Uhrzeit der Hausdurchsuchung am 23. April 2014 hätten sich erhebliche Ungereimtheiten im Abgleich mit den Angaben der Ehefrau und des Sohnes Mehmet ergeben. Außerdem habe der Kläger keine Belege über ein Ermittlungsverfahren bzw. Haftbefehl vorlegen können. Der anwaltlich vertretene Kläger hat am 9. Mai 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Glaubwürdigkeit werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass sein Sohn Halis bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben habe, keine Erinnerung an die Hausdurchsuchung zu haben. Dies erkläre sich durch eine innerfamiliäre Konfliktlage. Dass er die Existenz eines Haftbefehls nicht belegen könne, könne ebenfalls nicht zu seinen Lasten gehen. Denn selbst wenn dieser nicht existent sein sollte, so hätten die Sicherheitsbehörden jedenfalls gegenüber der Familie davon gesprochen, was erst recht asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen begründen würde. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 zum Geschäftszeichen 5803747-163 zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Sie äußert ihre Auffassung, dass die Türkei als Rechtsstaat anzusehen sei und dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei keine den Gesetzen widersprechende Behandlung drohe. In den mündlichen Verhandlungen vom 8. November 2018 und 29. Januar 2019 ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden, außerdem sind die Ehefrau N... Ö... sowie die Söhne M... und H... Ö... als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge und Ausländerakten des Klägers sowie seiner Ehefrau und der beiden Söhne M... und H... in den Verwaltungsstreitverfahren VG 37 K 108.18 A, VG 37 K 111.18 A und VG 37 K 112.18 A sind beigezogen worden. Sie sind wie die Erkenntnismittelliste zum Land Türkei vom 19. September 2019 sowie der Bericht der International Crisis Group: Europe Report Nr. 219 vom 11. September 2012, „Turkey: The PKK and a kurdish settlement“, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.