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Urteil

10 C 26/12

AG RATINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hat der Geschädigte durch ein eigenes Vorfall bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden herbeigeführt, besteht gegenüber dem später mitverursachenden Unfallgegner kein Anspruch auf Ersatz des behaupteten Restschadens. • Ein bloß pauschal behauptetes Affektions- oder Liebhaberinteresse des Geschädigten reicht nicht aus, um einen ansonsten bestehenden wirtschaftlichen Totalschaden zu überwinden. • Das sog. Quotenvorrecht kommt nur bei übergegangenen Ansprüchen nach altem § 67 VVG und einer entsprechenden Konstellation in Betracht; eine solche Verlagerung ist hier nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatzanspruch nach Mitverursachung bei bereits bestehendem wirtschaftlichen Totalschaden • Hat der Geschädigte durch ein eigenes Vorfall bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden herbeigeführt, besteht gegenüber dem später mitverursachenden Unfallgegner kein Anspruch auf Ersatz des behaupteten Restschadens. • Ein bloß pauschal behauptetes Affektions- oder Liebhaberinteresse des Geschädigten reicht nicht aus, um einen ansonsten bestehenden wirtschaftlichen Totalschaden zu überwinden. • Das sog. Quotenvorrecht kommt nur bei übergegangenen Ansprüchen nach altem § 67 VVG und einer entsprechenden Konstellation in Betracht; eine solche Verlagerung ist hier nicht dargelegt. Der Kläger wurde auf der A52 zunächst selbstgeschädigt, indem er auf ein wartendes Fahrzeug auffuhr. Kurz danach fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem versicherten Pkw von hinten auf das Fahrzeug des Klägers auf. Gutachten ergaben für das durch das eigene Auffahren verursachte Schadensbild Reparaturkosten, einen Wiederbeschaffungswert und Restwert, aus denen sich ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeugs nach dem ersten Ereignis ergab. Die Kaskoversicherung des Klägers zahlte 12.850 €, abzüglich 500 € Selbstbeteiligung. Der Kläger verlangte von den Beklagten Ersatz eines Restschadensanteils und weiterer Kosten und berief sich auf ein Quotenvorrecht; er machte zudem ein behauptetes Liebhaberinteresse geltend. Die Beklagten wendeten ein, der wirtschaftliche Totalschaden sei bereits vorgelegen; hilfsweise bestritten sie die Höhe einzelner Kostenpositionen. • Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger durch seinen eigenen Auffahrunfall bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden herbeigeführt hat. Das vom Sachverständigen ermittelte Verhältnis von Wiederbeschaffungsaufwand zu Reparaturkosten führt zu einem wirtschaftlichen Totalschaden, sodass kein ersatzfähiger Restschaden durch das spätere Auffahren der Beklagten entstanden ist (§§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG; §115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m. §1 Pflichtversicherungsgesetz). • Das Vorbringen des Klägers, er hätte trotz wirtschaftlichen Totalschadens aus Liebhabergründen repariert, ist pauschal und nicht substantiiert und kann den befundenen wirtschaftlichen Totalschaden nicht beseitigen. Selbst wenn ein Affektionsinteresse vorläge, rechtfertigt dies nicht die vom Kläger berechnete Forderung; allenfalls käme ein anteiliger Ersatz theoretischer Reparaturkosten in Betracht, was aber nicht geltend gemacht wurde. • Das vom Kläger ins Feld geführte Quotenvorrecht ist hier nicht einschlägig. Es betrifft übergegangene Ansprüche nach der alten Fassung des §67 VVG und die spezielle Verteilung zwischen Geschädigtem und Drittverantwortlichem; eine solche Konstellation ist nicht dargelegt. • Hilfsweise vorgebrachte Einwendungen der Beklagten zur Höhe einzelner Kostenpositionen und bereits geleisteten Zahlungen berühren die Ausgangsentscheidung nicht mehr, da kein ersatzfähiger Schaden durch die Beklagten vorliegt. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Beträge, weil bereits durch sein eigenes Auffahren ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war und der später durch die Beklagten verursachte Schaden diesen Zustand nicht ersatzfähig geändert hat. Pauschale Angaben zu einem Affektionsinteresse genügen nicht, um den festgestellten wirtschaftlichen Totalschaden zu widerlegen. Das vom Kläger behauptete Quotenvorrecht ist nicht einschlägig, da die erforderliche Konstellation übergegangener Ansprüche nicht vorliegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.