Urteil
37 K 212.19 A
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1023.37K212.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 zu Ziffer 1. und 3. bis 6. verpflichtet,
den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 zu Ziffer 1. und 3. bis 6. verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Der Einzelrichter konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist begründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 Asylgesetzt – AsylG –) ist der Bescheid des Bundesamts vom 15. Mai 2017 im oben genannten Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Verfolgungshandlung muss gemäß § 3a Abs. 1 AsylG auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet-zung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –. Er stellt bei der Prü-fung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) ab (EGMR, Große Kammer, Urteil v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi, Rn. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 20. Febru-ar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassen-den Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 32). Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil v. 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, zitiert nach juris, Rn. 12, OVG NRW, Urteil v. 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Dem Asylbewerber obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Fehlen andere Beweismöglichkeiten, kann die Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung nur dadurch geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Infolge der besonderen Beweisnot des Asylsuchenden sind dessen eigenen Erklärungen dabei eine größere Bedeutung beizumessen als dies sonst üblicherweise bei Bekundungen eines Beteiligten der Fall ist. Dabei darf das Gericht wie auch sonst keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 = Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). An einer Überzeugungsbildung in diesem Sinne kann sich der Richter wegen erheblicher Widersprüche und Steigerungen des Sachvortrags gehindert sehen, es sei denn die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, a.a.O.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). Hieran gemessen konnte der erkennende Richter die Überzeugung gewinnen, dass die Kläger verfolgt aus ihrer Heimat ausgereist sind und bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu erwarten haben. Nach ausführlicher Befragung und unter Berücksichtigung ihrer Angaben vor dem Bundesamt ist davon auszugehen, dass die Kläger Jeziden aus Diyarbakir sind und wegen der politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. sowie wegen der Zugehörigkeit der Familie zur jezidischen Glaubensgemeinschaft verfolgt ausgereist sind. Die Kläger haben nach ihren eigenen Angaben stets in der Provinz Diyarbakir gelebt, wenngleich zunächst im Stadtteil des Bezirks Sur und dann ab 2015 oder 2016 im Stadtteil oder Bezirk Baglar. Zwar waren die Angaben zum genauen Zeitpunkt unklar. Der Kläger zu 1. nannte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt eine Adresse in Baglar, unter der sie in einem den Eltern des Klägers zu 1. gehörenden Einfamilienhaus ab September 2016 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2017 gewohnt haben. Hingegen erzählte die Klägerin, dass sie zuletzt in dem Stadteil Sur in einer Mietwohnung gelebt hätten. Sie seien 2015 nach Sur gekommen. Seitdem hätte die Polizei ihren Mann gesucht. Dann sei im Jahr 2015 die Wohnung durch Bomben und Schüsse zerstört worden. Irgendwann im selben Jahr sei es dann zu dem Geschehnis mit den Vergewaltigungen gekommen und nachdem die Wunden drei bis vier Monate später verheilt gewesen seien, seien sie nach Baglar umgezogen. Allerdings hält der erkennende Richter diese Unstimmigkeit zu dem Wohnortwechsel für ein untergeordnetes Detail. Freilich betrifft die zeitliche Komponente auch die greifbare Gewalttat gegen die Klägerin zu 2. So hatte sie im März 2017 vor dem Bundesamt das Jahr 2015 als Datum für die Tat benannt und ist erst in ihrer informatorischen Befragung vor Gericht davon in der Weise abgerückt, dass sie nun den 1. September 2016 zugrunde legte, ohne für diese Abweichung Worte der Erklärung zu finden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die widersprüchlichen Angaben der psychisch labilen Verfassung der Klägerin zuzuschreiben sind. Sie war sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch vor dem Bundesamt durch die Erinnerung an die ihr angetanen Gewalttaten emotional stark belastet. Im Lauf der Befragung vor dem Gericht verstummte sie zunehmend und war zum Schluss hin kaum mehr zu verstehen. Sie ist zudem als Analphabetin sehr viel weniger durch das gedruckte Wort und die dadurch geprägte Orientierung in ihrem Zeitgefühl bestimmt. Im Ergebnis zieht die Abweichung in den Zeitangaben die Glaubhaftigkeit des Geschehens, wie es im Kern und in den Einzelheiten übereinstimmend von den Klägern vor dem Bundesamt als auch vor Gericht vorgetragen worden sind, nicht in Zweifel. Insoweit wird auf den unstreitigen Sachverhalt, wie er oben wiedergegeben worden ist, verwiesen. Davon ausgehend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. in der ersten Septemberwoche des Jahres 2016 Opfer wiederholter sexueller Gewalt geworden ist, die von den türkischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an ihre Ethnie und religiöse Zugehörigkeit, aber auch in Anknüpfung an die politischen Aktivitäten ihres Mannes ausgeübt worden ist. Das Motiv der zweitägigen Inhaftierung und Folter war sowohl der Wille, des Klägers zu 1. als bekennenden kurdischen HDP-Anhänger habhaft zu werden, als auch die Wut und Enttäuschung ihrer Peiniger darüber, dass sie den Kläger zu 1. nicht zu fassen bekamen. Dies ließen sie hemmungslos an der Klägerin aus. War den Klägern im Kern das Geschehen Anfang September 2016 zu glauben, konnte der erkennende Richter seine Zweifel am politischen Engagement des Klägers zu 1. zum Schweigen bringen. Zwar waren dessen Einlassungen zu seinem Engagement in der HDP kaum detailliert und plastisch, zudem von einer gewissen Oberflächlichkeit. Das betraf zum einen die Frage seiner Mitgliedschaft bei der HDP, denn die vorgelegte Kopie eines angeblichen Mitgliedsausweises erwies sich in der mündlichen Verhandlung nach Befragung des Dolmetschers als bloßer Aufnahmeantrag. Zum anderen ließen die allgemein gehaltene Ausführungen nicht erkennen, dass der Kläger bislang in einer Intensität staatlicher oder sonstiger Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, die das in § 3a Abs. 1 AsylG erforderliche Niveau erreicht hätte. So gab er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, im Zeitpunkt seiner Ausreise hätten keine Anklagen, Haftbefehle oder Urteile gegen ihn vorgelegen, er sei bis dahin nicht verhaftet worden, sondern lediglich in der Weise bedroht worden, dass er seine Stimme nicht der HDP geben solle. Dies hätte für sich allein nicht ausgereicht, um bei einer Rückkehr in der Heimat von einer beachtlichen Gefahr der Verfolgung auszugehen. Angesichts dessen, was allerdings seiner Frau angetan worden ist, muss von einer dem Kläger drohenden Gefahr politischer Verfolgung ausgegangen werden, denn sein Untertauchen war Anlass für die Gewaltverbrechen an ihr. Der Umstand, dass die Kläger Jeziden sind, was sie vor dem Gericht in gewissem Umfang belegen konnten, erhöht die allgemein Kurden drohende Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr erneut dem willkürlichen Zugriff der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein. Die Jeziden sind als religiöse Gemeinschaft in der Türkei spätestens seit 1988/89 gesellschaftlichen Übergriffen in einem Umfang ausgesetzt gewesen, dass sie als Gruppe, soweit sie ihren Glauben praktizieren, von einer Vielzahl deutscher Gerichte als verfolgt angesehen worden waren, ohne eine inländische Fluchtalternative zu haben (VGH Kassel, Urteile vom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 und 12 UE 3641/95 -; OVG Hamburg, Urteil vom 13. April 1994 - OVG BfV 3/88 -; VGH München, Urteil vom 11.10.1993 - 11 B 90.31837 -; OVG Bremen, Urteil vom 19. Oktober 1993 - OVG 2 BA 35/91 -; OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 1997 – 11 L 6286/91 -; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2000 – 8 A 4/99.A; alle nach juris). Die dadurch in Gang gesetzte Auswanderung der Jeziden aus der Türkei, die Züge der Vertreibung aufwies, führte bereits Ende der 90ziger Jahre und spätestens ab 2006 dazu, den in Türkei verbliebenen Jeziden, deren Zahl schon früher auf wenige Hunderte oder max. 2000 geschätzt worden war (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November a. a. O.; Rn. 36), den Gruppenstatus abzuerkennen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2006 – 15 A 2119/02.A; zum Ganzen Holger Geisler, pogrom 2/2015, S. 34). Wohl sind aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien und des bis 2016 fortdauernden Terrors der IS-Islamisten ca. 30.000 Jeziden aus dem Irak in die Türkei geflohen. Sie wurden allerdings nicht von der türkischen Regierung unterstützt, sondern allein von der regionalen Bevölkerung vor Ort. Gesellschaftliche Gewalt, gebilligt von den staatlichen Behörden, gegen jezidische Einrichtungen, aber auch eine staatliche Unterdrückung der religiösen Identität gehört nach wie vor nicht der Vergangenheit an, sondern ist auch für die Gegenwart belegt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18. 10. 2018 – S. 64). Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte gegeben, die der Annahme einer Wiederholung der Verfolgungssituation entgegenstünden. Von der Zugehörigkeit der Kläger zur jezidischen Glaubensgemeinschaft konnte sich der Einzelrichter unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs überzeugen. Jezide ist nach den maßgeblichen Regeln des jezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von jezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Die Feststellung, ob ein Asylbewerber Jezide ist, knüpft demnach an die Zugehörigkeit beider Eltern zu dieser Religion an (OVG Münster, Urteil vom 24. November 2000, a. a. O. Rn. 67). Vorliegend haben die Kläger ihre Abstammung durch die übereinstimmenden Angaben zu ihren Eltern und deren Zugehörigkeit zu der Kaste der Muriden hinreichend belegt. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von ihrem Glauben abgewandt hätten, sind nicht ersichtlich. Hinzukommen muss aber, dass jezidische Asylbewerber auch ihren Glauben praktizieren müssen, um von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Ein gesellschaftlich unauffälliger Jezide, der sich zu seinen religiösen Wurzeln nicht mehr bekennt, ist nicht in gleicher Weise gefährdet. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 24. November 2000 zutreffend festgehalten, dass die Feststellung einer Glaubenspraxis auf die Schwierigkeit trifft, dass der jezidische Glaube zwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Jeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. „Die Gründe hierfür sind zunächst in dem Umstand zu sehen, dass die jezidische Religion im Wesentlichen mündlich überliefert wird und schon deshalb eine größere inhaltliche Variationsbreite entstanden ist, als es bei einer Buchreligion möglich wäre. Hinzu kommt, dass die strenge Einteilung der Gläubigen in Kasten von Laien und Geistlichen - bei diesen wiederum in Kasten, deren Kenntnisstand hinsichtlich der theologischen Inhalte höchst unterschiedlich ist - dazu geführt hat, dass es in aller Regel nur sehr wenige Personen in der Gesamtheit einer Generation gibt, die überhaupt Zugang zu umfassenden Kenntnissen haben, und dass diese Kenntnisse zudem meist nur an das erstgeborene Kind weitergegeben werden, weil nur dieses die erblichen geistlichen Ämter übernehmen darf…Die Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten…. Indessen ist das Wissen um Melek Taus sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz zu haben, ein gemeinsames Merkmal aller Jeziden.“ (OVG Münster a. a. O. Rn. 73 ff., 80 m. w. N.) Daran gemessen hatten die Kläger hinreichende Kenntnisse von Melek Taus, denn sie konnten seine Herkunft als gefallener Engel, sein Bildnis und seine Bedeutung im jezidischen Glauben benennen. Sie waren sich ihrer niederen Stellung innerhalb des jezidischen Kastensystems bewusst und konnten einige Eigenheiten der jezidischen Glaubenspraxis wie die Fastentage oder die Voraussetzungen einer nach jezidischem Brauch geschlossenen Ehe benennen. Sie legten in der mündlichen Verhandlung Fotos von familiären Feiern vor, auf denen sie zusammen mit anderen Jeziden in weißer Kleidung tanzend zu sehen waren. Dieser Umstand in Kumulation mit ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und dem politischen Engagement des Klägers zu 1. begründet eine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung bei ihrer Rückkehr in die Heimat, der sie auch nicht durch Wegzug in andere Landesteile entkommen können. Ist der Hauptantrag erfolgreich, standen die hilfsweise gestellten Anträge nicht zur Entscheidung an. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtkosten entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger sind türkischer Staatsangehörige und kurdische Jeziden aus Diyarbakir. Sie sind am 13. Februar 2017 im Direktflug von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland mit gültigen Schengen-Visa eingereist. Der Bruder des Klägers zu 1. lebt in Wiensen/Luhe. Die Kläger stellten am 1. März 2017 Asylanträge. In dem Gespräch zur Bestimmung der asylrechtlichen Zuständigkeit am selben Tag gab der Kläger zu 1. an, sie wollten in Deutschland bleiben. Seiner Frau gehe es nicht gut, denn sie habe psychische Probleme. Sie wolle hier behandelt werden, ihre Nase sei ihr von Polizeibeamten gebrochen worden. Sie würden in der Türkei aufgrund ihrer Religion/Volkszugehörig-keit verfolgt werden. Der Kläger zu 1. wurde am 20. März 2017 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – i. F. Bundesamt - zu seinen Asylgründen befragt. Er erklärte, er sei Mitglied der HDP, habe aber seinen Mitgliedsausweis in der Türkei verloren. Er habe einen neuen Ausweis angefordert, ihn aber noch nicht erhalten. Sie hätten zum Schluss ab September 2016 in Baglar in einem seinen Eltern gehörigen alleinstehenden Haus zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Familie gelebt. Seiner Frau gehe es wegen psychischer Probleme nicht gut. Es hätte während der Schwangerschaft im Jahr 2011 angefangen, dass sie unter Depressionen gelitten habe. Als die Polizei sie mitgenommen habe, hätten sich die Probleme verstärkt. Im Jahr 2013 habe sie eine Psychotherapie bekommen. Der Psychologe habe mit ihr geredet und Tabletten verschrieben. Im Jahr 2016 sei sie vier Monate lang in eine Therapie gegangen. Er selbst sei seit September 2014 HDP-Mitglied gewesen, d. h. er sei zu Versammlungen gegangen und habe Broschüren verteilt. Bei den Newroz-Feiern habe er als Sicherheitskraft gearbeitet. Er habe sich für diese Partei entschieden, weil er Kurde sei und die Kurden keinen eigenen Staat hätten. Die HDP kämpfe für die kurdischen Rechte. Wortwörtlich führte er aus: „Die HDP macht keine Unterschiede zwischen den Religionen. Im Jahr 2006 wurde mein Cousin Tarik Ataykaya umgebracht. Zwei meiner Cousins wurden verletzt. Ein anderer Verwandter von mir wurde in den Bergen getötet. Wegen der ganzen Unterdrückungen gehöre ich der HDP an, weil ich mich der HDP zugehörig fühle.“ Er sei ständig zu HDP-Demonstrationen gegangen. Es seien an die 10 Demonstrationen und 10-15 kleinere Demonstrationen im Jahr gewesen. Weil er der HDP seine Stimme gegeben und sie auch sonst unterstützt habe, hätten er wie alle anderen Kurden und Jesiden immer unter Kontrolle der türkischen Regierung gestanden. Er wolle als Kurde seine eigene Sprache sprechen und einen eigenen Personalausweis haben Er habe Angst um seine Frau, weil sie Suizidgedanken gehabt habe. Er werde von der Polizei gesucht. Er sei ständig von der Polizei kontrolliert und zweimal sei auf ihn auch geschossen worden. Er sei aber nicht getroffen worden. Dann sei es zu dem Vorfall mit seiner Frau am 1. September 2016 gekommen. Hierbei sei sie von der Polizei vergewaltigt worden. Sie hätten nicht an einen anderen Ort ziehen können, weil Sicherheit in ihrem Dorf für die Familie nicht mehr gegeben gewesen sei. Später sei er zu einer großen Polizeistation in Diyarbakir gegangen. Sein Anwalt sei am 3. Oktober 2016 dort hingegangen und habe sein Anliegen vertreten. Er habe erzählt, was ihr zugestoßen sei. Die Polizei habe einen Beweis gefordert. Weil solche fehlten, habe die Polizei die Anzeige nicht aufgenommen. Sie verschleiere alles und führe keine Ermittlungen durch. Der Anwalt habe Anzeige erstatten wollen. Er werde in der Türkei sowohl deswegen gesucht, weil er Mitglied der HDP gewesen sei, als auch wegen des Versuchs über seinen Anwalt eine Anzeige gegen die Polizisten zu erstatten, die seiner Frau all das angetan hatten. Er stehe deshalb auf einer schwarzen Liste. Seit dem 15. August 2016 werde er gesucht. Seit dem 1. September 2016 sei er dann so gut wie gar nicht mehr nach Hause gegangen. Am 25. September 2016 seien sie aus ihrer Wohnung in Baglar ausgezogen und ins Dorf gezogen. Bei einer Rückkehr befürchte er verhaftet und getötet zu werden. Bei ihrer Anhörung am 20. März 2017 erklärte die Klägerin zu 2. das Haus der Familie in Diyarbakir im Stadtviertel Sur sei zerstört worden. Die Reise habe 20.000 Euro gekostet und sei von den Schwiegereltern durch Verkauf von Vieh ermöglicht worden. Sie sei Analphabetin und habe psychische Probleme. Sie leide seit 2015 unter Alpträumen, als es nach ihrem Umzug nach Sur zu den Ereignissen in Diyarbakir gekommen sei. Sie sei 1 Jahr lang bei einem Nervenarzt in Behandlung gewesen und habe Antidepressiva eingenommen. Ihr Mann sei in der Heimat politisch aktiv gewesen, denn er habe an Versammlungen der HDP teilgenommen und sie gewählt. Er sei zumindest Sympathisant dieser Partei. Er sei dafür von der Polizei und Erdogans Anhängern gesucht worden, hätte sich aber nicht zuhause aufgehalten, weil er Angst gehabt habe, dort festgenommen zu werden. Sie hätten in der Türkei Probleme mit der türkischen Polizei und dem IS gehabt, denn sie seien Jeziden. Ihre Wohnung sei zerstört worden. Sie seien ständig ausgelacht und gefragt worden, warum sie Jeziden seien. Es sei ständig an ihre Tür geklopft worden und man habe ihnen vorgeworfen, Terroristen zu sein. Polizisten hätten nach ihrem Ehemann gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Eines Abends seien vier Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Als sie die Tür geöffnet habe, sei sie gefragt, wo ihr Ehemann sei. Ihr sei auf die Nase geschlagen worden. Anschließend sei sie zur Polizeistation mitgenommen worden. Sie sei verhört worden und insgesamt zwei Tage geblieben. Sie hätten schlimme Dinge mit ihr gemacht und sie mehrfach vergewaltigt. Nach zwei Tagen hätten sie sie vor ihrem Haus aus dem Auto geworfen. Ihr Ehemann sei nicht zu Hause gewesen. Die Kinder seien bei den Nachbarn gewesen. Nach diesem Ereignis hätten sie nur noch fliehen wollen. Sie sei in den zwei Tagen drei Mal täglich vergewaltigt worden, nachdem sie zuvor überall am Leib geschlagen worden sei. Nach ihrer Entlassung sei sie in ein Krankenhaus gegangen, denn die Nase sei gebrochen gewesen und habe genäht werden müssen. Im Brust und Rückenbereich habe sie Schwellungen und blaue Flecken gehabt. Ihr ganzer Körper sei schwarz gewesen. Der Heilungsprozess habe 3 bis 4 Monate gedauert. Anschließend seien sie nach Baglar gegangen. Das sei im Jahr 2015 passiert. Sie seien benachteiligt worden, weil sie Kurden und Jeziden seien. Sie gehöre der Kaste der Miriden an. Man könne als Jezide nur geboren werden. Der Sheik müsse die Zustimmung zu einer Heirat geben. Die Polizei habe ihren Mann ständig gesucht. Ihr sei immer wieder gesagt worden, dass er seine Stimme nicht der HDP geben dürfe. Er habe sich damals 2015 bei Freunden in Diyarbakir im Viertel Baglara versteckt. Er sei gesucht worden, weil er die Kurden unterstützt habe und als Terrorist gelte. Die Polizei habe immer vor ihrer Wohnung gestanden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. Mai 2017 die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte es die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihre Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung sei nicht überzeugend dargelegt worden, ihr Vortrag sei nicht glaubhaft. Auch fehle es an einer asylrelevanten Rechtsgutverletzungen. Selbst wenn man glaube, dass der Klägerin zu 2. das zugestoßen sei, was sie erzählt habe, bestehe doch bei einer Rückkehr keine Wiederholungsgefahr. Der Bescheid wurde am 20. Juni 2017 zur Post gegeben. Die Kläger haben am 30. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, die Situation für die Kurdisch stämmige Bevölkerung habe sich während der letzten zwei Jahre erheblich verschlechtert. Dies betreffe insbesondere die Kläger, die der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehörten. Der Kläger zu 1. gehe davon aus, dass nach ihm wegen seiner Aktivitäten für die HDP gesucht werde. Er sei bedroht und aufgefordert worden, die HDP nicht mehr zu wählen. Zudem sei er ständig von der Polizei kontrolliert worden. Als zwei Freunde von ihm festgenommen worden seien, habe er sich versteckt. Die Klägerin habe glaubhaft ihre Festnahme durch die Polizei am 1. September 2016 und ihre Vergewaltigung geschildert. Sie leide noch heute unter Angstzuständen und könne die Gegenwart von Menschen nur schwer ertragen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2017 zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 28. März 2019 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 26. April 2019 ist den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Vorfluchtschicksal angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1) und des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (5) verwiesen, die ebenso wie die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung Bezug genommenen Auskünfte zur Lage in der Türkei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.