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Urteil

12 UE 3033/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0916.12UE3033.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen ist aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. Die aufgrund bereits des erstinstanzlich beschränkten Klageantrags des Bundesbeauftragten bestandskräftig gewordene Feststellung, daß bei den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), hindert eine Entscheidung des Senats über alle Voraussetzungen des Art. 16a GG nicht, weil es sich bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und der Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG um zwei verschiedene Rechtsschutzziele handelt (Hess. VGH, 22.06.1992 - 12 UE 2406/91 -, EZAR 631 Nr. 18; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892 ), wenngleich die beiden Begehren hinsichtlich politischer Verfolgungsgefahr und geschütztem Rechtsgut deckungsgleich sind (Hess. VGH, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.) und vom Asylantragsbegriff des § 13 AsylVfG gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG in gleicher Weise erfaßt werden. Auch ist durch die bestandskräftige Feststellung, daß bei den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht vorgreiflich bindend festgestellt, daß ihnen bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. Denn eine solche Vorgreiflichkeit wäre nur zu bejahen, wenn mit der bestandskräftigen Verpflichtung zur Flüchtlingsanerkennung auch darüber, ob dem Asylbewerber bis zu seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr zum früheren Entscheidungszeitpunkt politische Verfolgung drohte, eine Entscheidung getroffen wurde (Hess. VGH, 11.12.1995 - 12 UE 2108/95; 27.11.1995 - 12 UE 2722/95 -). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Bundesamt lediglich auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG infolge der von ihm getroffenen Entscheidung über die Asylanerkennung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht hatte, ohne die inhaltlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen (Hess. VGH, 27.11.1995 und 11.12.1995, jeweils a.a.O.). Die letztere Konstellation ist im vorliegenden Verfahren gegeben. In seinem Bescheid vom 15. Juni 1994 stellt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ohne inhaltliche Prüfung lediglich aufgrund von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG fest. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der lediglich gegen die Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG gerichteten Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Bundesamt hat die Beigeladenen zu Unrecht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt (A.). Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG steht jedoch bestandskräftig fest (B.). Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat das Gericht keine Entscheidung zu treffen (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Die Beigeladenen können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht beanspruchen, weil nicht festgestellt werden kann, daß sie politisch Verfolgte sind. I. Allerdings sind die Beigeladenen nicht aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylVfG von der Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, aus welchem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus welchem anderen Drittstaat, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, die Beigeladenen nach Deutschland eingereist sind. Die Anwendung dieser Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG tritt vorliegend zunächst nicht hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG zurück. Nach Art. 16a Abs. 5 GG stehen die Absätze 1 bis 4 des Grundgesetzartikels völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter in der Norm näher bezeichneten Voraussetzungen Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Das Verhältnis von Art. 16a Abs. 2 zu Abs. 5 GG ist auch dahin zu verstehen, daß die Drittstaatenregelung nach Abs. 2 gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Abs. 5 zurücktritt (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, DVBl. 1996, 753 = NVwZ 1996, 700 = EZAR 208 Nr. 7). Derartige Vereinbarungen sind in Art. 28 bis 38 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux- Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II, S. 1010) enthalten. Dieses Abkommen ist jedoch für die Erstunterzeichnerstaaten sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal erst zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt worden (Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995, BGBl. 1996 II, S. 242). Damit kann das Abkommen im Fall der Beigeladenen, die bereits im Dezember 1993 eingereist sind, keine Anwendung finden. Weiterhin enthält auf europäischer Ebene auch das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1994 II, S. 792) ähnliche Regelungen. Dieses Abkommen ist jedoch bislang noch überhaupt nicht in Kraft getreten und daher im Fall der Beigeladenen ebenfalls nicht anzuwenden. Die Beigeladenen sind nach Inkrafttreten des Art. 16a Abs. 2 GG am 1. Juli 1993 (BGBl. 1993 I, S. 1002 und 1062) gemäß ihren Angaben, an denen zu zweifeln insoweit kein Anlaß besteht, und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung eingereist, weil nach Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a AsylVfG i.V.m. Anlage I Deutschland lückenlos von als sicheren Drittstaaten definierten Anrainerstaaten umgeben ist. Für die Staaten der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, die übrigen Anrainerstaaten sind durch ein Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG (§ 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I) zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden. Diese Festlegungen des Gesetzgebers sind auch verfassungsgemäß (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.). Es kann allerdings nicht festgestellt werden, aus welchem dieser sicheren Drittstaaten die Beigeladenen nach Deutschland eingereist sind. Zum Reiseweg ist im Verfahren vor dem Bundesamt lediglich die Feststellung getroffen worden, daß die Beigeladenen die Türkei etwa am 10. Dezember 1993 in einem Bus über einen unbekannten Grenzübergang verlassen haben und auf unbekannter Route ohne Zwischenaufenthalte in Drittstaaten etwa am 20. Dezember 1993 mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland eingereist sind. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene zu 1) zu den Reisemodalitäten weiter erklärt, er und seine zwei Neffen seien in Istanbul in einen Reisebus gestiegen, wobei Schlepper die Busfahrkarten besorgt hätten, und vor der Einreise nach Deutschland in einen Privat-Pkw umgestiegen. Mit dem Pkw seien sie dann über die deutsche Grenze in die Nähe von Gießen gefahren. Diese Fahrt habe etwa einen halben Tag gedauert. Unterwegs seien sie an einer Grenze kontrolliert worden, wobei die Schlepper Pässe vorgezeigt hätten; wo der Grenzübergang gewesen sei, wisse er nicht. Bei seiner Vernehmung vor dem Berichterstatter des Senats hat der Beigeladene zu 1) schließlich noch angegeben, die Busfahrkarten habe er nicht mehr. In dem Bus seien ca. 40 bis 50 Reisende gewesen. Es habe auch längere Pausen gegeben, wobei man aber auch nachts gefahren sei. Die Busfahrt habe 12 oder 13 Nächte gedauert. Geschlafen hätten sie im Bus auf den Sitzplätzen. Während der Pausen seien manche Leute auch ausgestiegen, nicht jedoch diejenigen, die "illegal" gewesen seien, denn die hätten Angst gehabt. An den Grenzen seien die Pässe jeweils kontrolliert worden. Er wisse nicht genau, wie viele Grenzen passiert worden seien, es seien wohl vier oder fünf gewesen. Ungefähr zwei bis drei Stunden vor der deutschen Grenze seien sie aus dem Bus in einen Privat-Pkw umgestiegen. Der Umsteigeplatz sei kein öffentlicher Parkplatz gewesen, er habe nicht an einer Autobahn und außerhalb einer Ortschaft gelegen. Die deutsche Grenze sei nachts passiert worden, er wisse nicht, ob es auf einer Autobahn gewesen sei. Aufgrund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, aus welchem Drittstaat die Beigeladenen eingereist sind. Zwar mag es zunächst naheliegen, daß sie aus Österreich kommend die deutsche Grenze überquert haben und von Istanbul bis Österreich einen regelmäßig verkehrenden Reisebus auf der "Balkanroute" benutzt haben, hiergegen spricht jedoch die angegebene - verhältnismäßig lange - Reisedauer von 12 bis 13 Tagen. Wenn auch nachts gefahren worden ist, dürfte die Fahrt auf der kürzest möglichen Route - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die direkte Verbindung auf dem "Autoput", der Autobahn Belgrad-Zagreb, wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kroatien zum Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen nicht passierbar war und deswegen bei Benutzung besser ausgebauter Straßen ein Umweg mindestens über Ungarn unvermeidlich war - auch über einen solchen Umweg weniger als 12 bis 13 Tage gedauert haben. Hätte der Beigeladene angegeben, daß am Grenzübergang nach Deutschland eine Autobahn benutzt worden sei, hätte eine Einreise aus Tschechien ausgeschlossen werden können. Aber auch dann könnte nicht im Sinne eines Nachweises eine Einreise durch Österreich festgestellt werden, da zumindest eine Einreise aus der Schweiz und aus Polen im Hinblick auf die relativ lange Reisedauer nicht praktisch undenkbar erscheint. Mit der Feststellung, daß ein Ausländer auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73/95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197 ; 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ausländers vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts grundsätzlich erfüllt. Demgegenüber hält der Senat jedenfalls nach dem bisherigen Diskussionsstand in Rechtsprechung und Schrifttum daran fest, daß für den Ausschluß vom Asylgrundrecht die Feststellung erforderlich ist, aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer nach Deutschland eingereist ist (ausführlich schon Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, EZAR 208 Nr. 6 = NVwZ-Beil. 1996, 11). Für die Auslegung von Art. 16a Abs. 2 GG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (siehe dazu auch BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.): Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG einreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Abs. 1 in Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der verfassungsändernde Gesetzgeber geht unverändert von einem Bedürfnis nach Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung aus, verweist aber asylbegehrende Ausländer auf den anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren Drittstaat erlangen können. Vom Ausländer selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch im Drittstaat anzubringen, bleiben außer Betracht. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht abhängig davon, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ebenso ist die Länge des Aufenthalts im Drittstaat unerheblich, es genügt nach dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 GG jeder Gebietskontakt. Der Drittstaatenregelung liegt zugrunde, daß der Ausländer den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen und dafür gegebenenfalls auch die von ihm geplante Reise unterbrechen muß. Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen. Die Anwendung der Drittstaatenregelung steht nicht zur Disposition des Bundesamtes oder der Gerichte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den sicheren Herkunftsstaaten (14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, a.a.O.) ausgeführt hat, den dortigen Beschwerdeführern, die aus Lagos kommend in London das Flugzeug gewechselt hatten und von dort nach Deutschland eingereist waren, sei im konkreten Fall die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht von vornherein verwehrt, weil das Bundesamt und das Verwaltungsgericht in diesem Fall entsprechend der "anfänglich geübten Praxis bei der Handhabung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten" den Grundrechtsausschluß trotz der Zwischenlandung in London nicht angewandt hätten, könnten diese Formulierungen mißverstanden werden. Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt nach seinem insoweit bereits eindeutigen und damit nicht interpretationsfähigen Wortlaut den personalen Geltungsbereich des Grundrechts. Die Berufung auf das Grundrecht ist bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat unmittelbar aufgrund der Verfassung ausgeschlossen. Die Anwendung des Grundrechtsausschlusses durch die Gerichte hängt nicht davon ab, ob das Bundesamt Art. 16a Abs. 2 GG angewandt hat. Dem Bundesamt kommt insoweit eine Dispositionsbefugnis nicht zu; unberührt bleiben nur die in § 26a Abs. 1 Satz 3 abschließend aufgezählten drei Fallkonstellationen. Ebensowenig steht es im Ermessen des Bundesamtes, trotz Einreise aus einem sicheren Drittstaat in eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG einzutreten. Der vom Bundesverfassungsgericht in der Drittstaatenentscheidung (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, a.a.O.) erwähnte Fall einer Reise durch den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne daß es einen Zwischenhalt gegeben hat, erscheint rein theoretischer Natur (vgl. dazu auch Marx, Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996, Art. 16a Abs. 2, Abs. 5 GG Rdnr. 46; Renner, ZAR 1996, 105). Dem Senat ist bei den derzeitigen Verkehrsverbindungen kein öffentliches Verkehrsmittel bekannt, welches einen Anrainerstaat Deutschlands ohne Zwischenhalt durchfährt. Wenn es im übrigen auf einen Halt im Drittstaat ankommen sollte, wäre auch - neben dem Fehlen fahrplanmäßiger Stationen - jeweils aufzuklären, ob im konkreten Fall der Flüchtling ein Verkehrsmittel mit Halt im Drittstaat hätte wählen können und müssen und ob es möglicherweise einen betriebstechnisch bedingten Halt gegeben hat, der dem Flüchtling die Gelegenheit verschafft hätte, den Zug zu verlassen und im Drittstaat ein Schutzgesuch anzubringen. Das Treffen derartiger Feststellungen kann nicht Sinn der Drittstaatenregelung sein. Es ist mit der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Konzeption des Art. 16a Abs. 2 GG eigentlich nicht vereinbar, bei derartigen Fallkonstellationen den Grundrechtsausschluß nicht eingreifen zu lassen. Art. 16a Abs. 2 GG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich auf das objektive Merkmal des Reisewegs ab. Auf andere objektive Merkmale, wie die tatsächliche Möglichkeit, während der Durchreise oder nachträglich noch ein Schutzgesuch im sicheren Drittstaat anzubringen, kommt es nicht an. Ebenso bleiben unberücksichtigt subjektive Gegebenheiten, etwa die tatsächliche Kenntnis des Ausländers vom Reiseweg oder der Wille des Ausländers, im sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch anzubringen (VGH Baden-Württemberg, 29.07.1996 - A 12 S 1313/95 -; 15.08.1996 - A 12 S 2759/95, 2760/95 -). Es wird weiter nicht danach unterschieden, ob der Ausländer nur keine Angaben zu seinem Reiseweg machen will oder ob er aufgrund der Umstände seiner Reise - etwa in einem verschlossenen und verplombten Lkw - nicht in der Lage war, im durchreisten Drittstaat tatsächlich ein Schutzgesuch anzubringen (VGH Baden-Württemberg, 15.08.1996 - A 12 S 2760/95 -; Schenk, SächsVBl. 1995, 86, 91). Ebensowenig kommt es schließlich darauf an, ob der Ausländer mit Hilfe von Schleppern sein Herkunftsland verlassen hat (VGH Baden-Württemberg, 15.08.1996 - A 12 S 2759/95 -) und geltend macht, er habe die Reise nicht selbst geplant und den Reiseweg nicht selbst bestimmt, sondern sich ganz einer Schlepperorganisation anvertraut (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze könnten die Beigeladenen einen Grundrechtsausschluß nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht mit dem Vorbringen vermeiden, sie hätten bei der Durchreise keine Möglichkeit gehabt, ein Schutzgesuch anzubringen. Im übrigen könnte diesem Argument vorliegend auch entgegengehalten werden, daß die Beigeladenen in dem letzten Land vor der Einreise nach Deutschland sogar das Fahrzeug gewechselt haben, dort also ausgestiegen und in einem Privat-Pkw weitergefahren sind. Es besteht hier also kein Zweifel an der Möglichkeit, daß der Schlepper sie in diesem Land zu einer Stelle hätte führen können, an der sie ihr Schutzgesuch hätten anbringen können (vgl. BVerfG, 14.05.1996, a.a.O., S. 82 Urteilsabdruck). Weiter können die Beigeladenen auch nicht mit Erfolg einwenden, daß sie nunmehr jedenfalls nicht mehr die Möglichkeit haben, im Drittstaat das Schutzgesuch vorzubringen. Denn den eventuellen Ausfall dieser tatsächlichen Möglichkeit haben die Beigeladenen zu vertreten. Die Beigeladenen hatten nach ihrer Reiseplanung von vornherein vor, gerade nach Deutschland zu gelangen und dort einen Asylantrag zu stellen. Dies läßt sich insbesondere aus der "Planung" des Umstiegs aus dem Reisebus in den Privat-Pkw kurz vor der deutschen Grenze erschließen. Es ist ganz unwahrscheinlich, daß der Pkw dort sozusagen zufällig gestanden hat, um die Beigeladenen aufzunehmen. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Beigeladenen die Reise nach Deutschland bereits in der Türkei bei ihren Schleppern "bestellt" hatten. Sie und ihre gesetzlichen Vertreter haben sich so in ihnen selbst zuzurechnender Weise die Möglichkeit genommen, in einem anderen Land ein Schutzgesuch anzubringen. Sie hatten von vornherein vor, gerade nach Deutschland zu kommen, und hatten ihre Reise im Hinblick auf dieses Ziel so organisiert, daß Drittstaaten durchfahren wurden, ohne dort um Schutz nachzusuchen. Die Konzeption des neuen Art. 16a GG geht jedoch davon aus, daß der Ausländer nicht mehr die Möglichkeit hat, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen (BVerfG, a.a.O., S. 64 Urteilsabdruck). Er muß vielmehr eine im Drittstaat für ihn prinzipiell vorhandene Schutzmöglichkeit in Anspruch nehmen. Den Beigeladenen ist die Berufung auf das Asylgrundrecht aber deshalb nicht verwehrt, weil nicht festgestellt werden kann, aus welchem der Deutschland lückenlos umgebenden sicheren Drittstaaten sie eingereist sind. Der Senat hält insoweit an seiner im Urteil vom 13. November 1995 (- 12 UE 2014/95 -, a.a.O.) dargelegten und ausführlich begründeten Auffassung im Ergebnis fest. Zwar hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) entschieden, daß die Drittstaatenregelung immer dann eingreife, wenn feststeht, daß der Ausländer nur über irgendeinen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten nach Deutschland eingereist sein kann, und daß nicht geklärt werden müsse, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage zu § 26a AsylVfG) alle an Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist nach dieser Auffassung ein auf dem Landweg nach Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. Demnach wären die Beigeladenen bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Berufung auf das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffassung kommt allerdings keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Nach wie vor ist festzustellen, daß der Wortlaut der Drittstaatenklausel in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und in § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf die Frage, ob der sichere Drittstaat feststehen muß, nicht eindeutig (vgl. so bereits Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.; nunmehr auch BVerfG, 14.05.1996, a.a.O.) und damit entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) interpretationsfähig ist. Der Senat hält weiterhin in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (jeweils a.a.O.) die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für unzureichend. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß die Wiedergabe der Stellungnahme der Bundesregierung im Abschlußbericht des Innenausschusses (BT-Drs. 12/4984, S. 46), wenn sie nicht schon als Zustimmung zur Position der SPD verstanden werden muß, so doch höchstens als mehrdeutig und der Streitfrage ausweichend angesehen werden kann und damit von der vorher eingenommenen Position abweicht, während für die SPD-Fraktion ein ausdrückliches Festhalten an ihrer Position vermerkt ist. Auch war der Bundesregierung durch die Beratungen im Innenausschuß bekannt, daß für die SPD-Fraktion die Feststellbarkeit des Drittstaates unabdingbar war (s. die Darstellung der Beratungsschwerpunkte in BT-Drs. 12/4984, S. 46). Dies spricht bereits dafür, daß der in der Schlußabstimmung mit verfassungsändernder Mehrheit - und damit auch mit den Stimmen aus der SPD-Fraktion - verabschiedeten Fassung des Art. 16a Abs. 2 GG die Vorstellung der SPD-Fraktion zugrundeliegt. Darüber hinaus kann nach Auffassung des Senats bei einer Würdigung der Entstehungsgeschichte - wie auch bei der Frage nach dem Zweck der Regelung - die Einbettung in eine europäische Flüchtlingspolitik nicht außer Betracht gelassen werden. Den Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht mangelt es jedoch an einer Stellungnahme hierzu. Zwar macht das Bundesverfassungsgericht zu Recht darauf aufmerksam, daß in Art. 16a Abs. 2 GG die aus den weltweiten Flucht- und Wanderungsbewegungen entstehende Lage berücksichtigt wird und der verfassungsändernde Gesetzgeber sich von dem bisherigen Konzept abwendet, die Probleme, die mit der Aufnahme von politischen Flüchtlingen verbunden sind, allein durch Regelungen des innerstaatlichen Rechts zu lösen (a.a.O., S. 51 Urteilsabdruck). Zu Recht erwähnt das Bundesverfassungsgericht in seiner Drittstaatenentscheidung ferner das Durchführungsabkommen zum Schengener Abkommen vom 19. Juni 1990 (a.a.O.) und das Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 (a.a.O.) sowie die Entschließungen der Einwanderungsminister vom 30. November/1. Dezember 1992. Nicht erwähnt wird vom Bundesverfassungsgericht jedoch die Entschließung der Einwanderungsminister zu den sicheren Drittstaaten, obwohl diese eine Woche vor Zustandekommen des Asylkompromisses (am 6. Dezember 1992) gefaßt worden ist und für die Entscheidung der deutschen Gesetzgebungsgremien nicht ohne Einfluß gewesen sein dürfte. In dieser Entschließung (Text abgedruckt in: Schelter, Asyl und Verfassung, 1996, S. 157 f.) heißt es unter 1. a): "Grundsätzlich stellt sich zunächst die förmliche Frage der Bestimmung des Aufnahmedrittlands und erst danach die konkrete Frage der Prüfung des Asylantrags und seiner Begründung." Unter 1. c) heißt es sodann: "Daher kann, wenn es ein Aufnahmedrittland gibt, die Prüfung des Antrags auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus verweigert und der Asylbewerber in dieses Land zurück- oder ausgewiesen werden." Unter 1. d) wird sodann die Folgerung gezogen: "Kann der Asylbewerber nicht tatsächlich in ein Aufnahmedrittland zurück- oder ausgewiesen werden, so sind die Bestimmungen des Übereinkommens von Dublin anzuwenden." Entsprechend heißt es speziell zu dem Übereinkommen von Dublin unter 3. a): "Der Mitgliedstaat, in dem Asylantrag gestellt worden ist, prüft die Möglichkeit, den Grundsatz des Aufnahmedrittlandes anzuwenden. Entscheidet dieser Staat, diesen Grundsatz anzuwenden, so leitet er die erforderlichen Verfahren für die Rückreise des Asylbewerbers in das Aufnahmedrittland ein, bevor er die Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf einen anderen Mitgliedstaat in Anwendung des Übereinkommens von Dublin in Aussicht nimmt." Das Ziel der Drittstaatenklausel muß auch im Lichte dieses europäischen Kontextes gesehen werden. Der politische Wille der Bundesregierung, die das verfassungsändernde Gesetzgebungsverfahren, das zum "Asylkompromiß" geführt hat, initiiert und maßgeblich beeinflußt hatte, war darauf gerichtet, eine Drittstaatenklausel zu schaffen, die für andere europäische Staaten annehmbar und richtungsweisend sein sollte und sich in das bereits bestehende Vertragssystem einpassen läßt. Hätte die Bundesregierung über dieses Ziel hinausgehend eine noch weitergehende Drittstaatenklausel ins Werk setzen wollen, hätte dies während der politischen Debatte und im Zuge des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens deutlich gemacht werden müssen. Da die Bundesregierung in keiner Weise angedeutet hat, daß sie die gemeinsame europäische Linie mit der Grundgesetzänderung verlassen wollte, kann das von ihr verfolgte Ziel und damit der Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 2 GG nicht diejenigen Fälle umfassen, in denen der sichere Drittstaat nicht bekannt ist. II. Die Beigeladenen können die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG jedoch deshalb nicht beanspruchen, weil nicht festgestellt werden kann, daß sie politisch Verfolgte sind. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen sowie aufgrund der persönlichen Angaben der Beigeladenen, des Ergebnisses ihrer Vernehmung, des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Wießner, der Vernehmung der Zeugen Akmis und Hismanoglu, der schriftlichen Erklärung des Isa Deniz sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beigeladenen nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.), daß sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (2.) nicht wegen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden (a.), nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (b.) und auch nicht aus individuellen Gründen (c.) politisch verfolgt waren und daß ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei (3.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung grundsätzlich bestehende inländische Fluchtalternative (a.) ebenfalls zur Verfügung steht, da sie dort auch nicht aus individuellen Gründen politische Verfolgung befürchten müssen (b.). 1. Die Beigeladenen, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat aufgrund ihrer Herkunftsorte und aufgrund des Umstandes, daß sie sich im Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter ausweislich des Protokolls mit dem Dolmetscher in kurdischer Sprache verständigt haben, keine Zweifel hegt, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations Recueil des Traites Band 89 (1929), S. 64) erreichen. Da die Beigeladenen in den Jahren 1977, 1982 und 1984 geboren sind und im Jahre 1993 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268 und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). 2. Die Beigeladenen haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1993 keine politische Verfolgung erlitten. a. Zwar waren die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Jeziden nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 5. November 1990 (- 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -; zuletzt 20.07.1992, - 12 UE 338/92 -) in ihren angestammten Siedlungsgebieten zumindest seit dem Jahr 1990 einer religiös motivierten asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt, der sie auch nicht durch Wohnsitznahme in anderen Landesteilen zumutbar ausweichen konnten, und es gibt aus den neueren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf, daß sich die Situation für die noch in der Türkei verbliebenen Jeziden bis zur Ausreise der Beigeladenen im Jahre 1993 verändert haben könnte. Auf die Ergebnisse dieser Rechtsprechung können sich die Beigeladenen jedoch nicht berufen, weil sie nach Überzeugung des Senats nicht der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehören. Die Beigeladenen haben vorgetragen, aus dem Dorf Nergizli, Kreis Viransehir, Provinz Urfa - der Beigeladene zu 1) - und aus dem Dorf Akcay (andere Schreibweisen: Akca und Akcayir), Kreis Derik, Provinz Mardin - die Beigeladenen zu 2) und 3) - zu stammen und in ihren Heimatdörfern bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1993 gewohnt zu haben. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erhebung von Sternberg-Spohr (II 58) und aufgrund des für das vorliegende Verfahren eingeholten Gutachtens von Wießner ist jedoch festzustellen, daß es sich bei beiden Dörfern um seit mindestens einer Generation rein moslemisch bewohnte Dörfer handelt, so daß den Beigeladenen nicht geglaubt werden kann, Mitglieder der jezidischen Religionsgemeinschaft zu sein. Die Sachverständigen Sternberg-Spohr und Wießner kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Dörfer Nergizli und Akcay ausschließlich von Moslems bewohnt sind, und der Sachverständige Wießner schließt hieraus, daß es sich bei den Beigeladenen nicht um Jeziden handeln könne. Nach Sternberg-Spohr (a.a.O., S. 5) können die existierenden Ortschaften mit lebendigen Jezidi-Gemeinden vollständig erfaßt und es kann festgestellt werden, daß außerhalb dieser Dörfer keine Jeziden-Gemeinden existieren. Als Grundlage seiner Erfassung gibt Sternberg-Spohr (a.a.O., S. 11) Gespräche mit zwei jezidischen Sheiks, zwei Pesimams sowie mit weiteren religiösen Personen der Jeziden an. In der Bestandsaufnahme der jezidischen Dörfer von Sternberg-Spohr wird weder das Dorf Nergizli noch das Dorf Akcay erwähnt. Wießner hat seine Feststellung, daß es sich bei Nergizli und Akcay um reine Moslemdörfer handelt, aufgrund eigener Erhebungen in der Osttürkei gewonnen. Die Auflistung von Sternberg-Spohr gibt nach seiner Auffassung für das Jahr 1993 die noch verbliebene Restbevölkerung in Umrissen richtig an, es müßten allerdings aus dieser Liste mehrere Dörfer, die als ehemalige Jeziden-Dörfer geführt werden, gestrichen werden. Weitere Kritikpunkte an der Erfassung von Sternberg-Spohr haben nach seiner Meinung für die Frage nach gegenwärtig und im Jahre 1993 noch von Jeziden bewohnten Dörfern keine Bedeutung. Übereinstimmend wird von den Sachverständigen also festgestellt, daß es sich bei Nergizli und Akcay um im Jahre 1993 ausschließlich von Moslems bewohnte Dörfer handelt. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die schlüssig sind und nachvollziehbar begründet werden, zu zweifeln. Die Sachkunde von Wießner wird auch von den Beigeladenen nicht angegriffen. Es war nach dem Inhalt des erstellten Sachverständigengutachtens weiter nicht erforderlich, dem Sachverständigen die vollständigen Gerichts- oder Behördenakten zugänglich zu machen oder ihm die Möglichkeit zu geben, die Beigeladenen selbst zu befragen. Die Beigeladenen haben insoweit auch nicht dargetan, in welcher Weise eine Befragung durch den Sachverständigen oder die Kenntnis des weiteren Akteninhalts zu anderen Aussagen des Gutachters hätte führen sollen. Der Senat hat bereits früher in ständiger Rechtsprechung (zuletzt 20.07.1992 - 12 UE 338/92 -) den Geburts- bzw. Heimatort als wichtigstes Merkmal für die Identifizierung eines Jeziden angesehen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Einschätzung abzuweichen. Der Umstand, daß bei den Beigeladenen rudimentäre Kenntnisse von jezidischen Glaubensinhalten und Riten bekannt sind, wird von Wießner schlüssig damit begründet, daß in den Familien der Beigeladenen möglicherweise noch Reste jezidischer Traditionen überliefert sind, wenngleich die Familien bereits vor längerer Zeit zum Islam übergetreten sind. Dieser Erklärung folgt der Senat, denn sie wird bestätigt durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter. So hat der Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) erklärt, vor ca. 30 Jahren sei er in das damals rein moslemische Dorf Akcay gezogen und habe in diesem Dorf nicht mehr nach jezidischen Glaubensregeln gelebt. In Anbetracht des Umstandes, daß Jeziden für die Ausübung ihrer Religion existentiell auf ein Gemeindeleben mit einem religiösen Führer und anderen Jeziden angewiesen sind (II 18, S. 13; II 38, S. 5; II 48, S. 22) und daß damit ein religiöses Überleben in einem rein moslemischen Umfeld praktisch ausgeschlossen erscheint, und angesichts der Tatsache, daß Jeziden - wenngleich es im Kreis Viransehir gemischt moslemisch/ jezidische Dörfer gegeben hat - bestrebt sind, unter sich in abgeschlossenen Dörfern zu leben, und deshalb kaum anzunehmen ist, daß ein Jezide seine Religionsgemeinschaft verläßt und als einzige Familie in ein moslemisches Dorf zieht, muß aus diesem Vortrag des Vaters der Beigeladenen zu 2) und 3) der Schluß gezogen werden, daß diese Familie spätestens mit jenem Umzug in ein rein moslemisches Dorf ihr Jezidentum aufgegeben hat. Der bloße Beteuerung der inneren Tatsache, Jezide zu sein, durch den Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) kann angesichts der entgegenstehenden und objektiven - nach außen erkennbaren Tatsachen - keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen. So hat der Vater auch erklärt, der Großvater der Beigeladenen zu 2) und 3) sei noch praktizierender Jezide gewesen, ihm jedoch sei es nicht mehr möglich gewesen, nach jezidischen Regeln zu leben, und er habe es auch nicht getan. Auch der Zeuge H konnte hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 3) lediglich die nicht durch eigene Wahrnehmungen stützbare Behauptung aufstellen, es handele sich um eine jezidische Familie. Für den Beigeladenen zu 1) konnte die weitere Beweisaufnahme durch den Berichterstatter ebenfalls nicht die Ausführungen des Sachverständigen Wießner erschüttern. Der Beigeladene zu 1) hat nicht zur Überzeugung des Senats dartun können, als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Jeziden in Nergizli gelebt zu haben. Die Schilderung seiner Hochzeit nach angeblich jezidischem Ritus kann dem Beigeladenen zu 1) nicht geglaubt werden. Sie steht nämlich in Widerspruch zu den Hochzeitsriten der Jeziden, wie sie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben, so daß davon auszugehen ist, daß der Beigeladene zu 1) nicht nach jezidischem Ritus geheiratet hat und diesen Ritus auch gar nicht kennt. Der Beigeladene zu 1) hat angegeben, die Trauung sei von einem Pesimam dadurch vollzogen worden, daß der Pesimam ihm und seiner Verlobten ein weißes Tuch auf die Hände gesetzt, sie an den Händen festgehalten und gefragt habe, ob sie einander als Ehegatten haben wollten. Demgegenüber wird der jezidische Hochzeitsritus dadurch beschrieben (II 2, S. 152), daß der Geistliche ein Brot in zwei Hälften zerbricht und je eine an Braut und Bräutigam überreicht. Haben sie die letzten Bissen verzehrt, gelten sie als verheiratet. Der Senat folgt weiter auch der Feststellung von Wießner, dem Beigeladenen zu 1) sei bei der Anhörung vor dem Bundesamt der Taufritus der Jeziden nicht bekannt gewesen. Wenn der Beigeladene hierzu im Berufungsverfahren vortragen läßt, auch der Sachverständige habe Ausnahmen von diesem Ritus, nämlich bei Jeziden des Seyhan-Bezirks angeführt, so vermag dies die Bewertung des Sachverständigen nicht zu erschüttern. Der Beigeladene hat bereits nicht dargetan, aus dem Seyhan-Bezirk zu stammen. Darüber hinaus hat auch der Zeuge A nicht aus eigener Wahrnehmung Tatsachen bekunden können, die Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, daß der Beigeladene zu 1) entgegen der Schlußfolgerung des Sachverständigen als jezidischer Religionsangehöriger anzusehen ist. Die bloße Beteuerung, es handele sich bei dem Beigeladenen um einen Jeziden, genügt nicht, ebensowenig die Bekundung, der Beigeladene habe ihm gesagt, daß er Jezide sei und nach jezidischen Regeln lebe. Zudem hat auch der Zeuge H schlüssig aus eigener Wahrnehmung keine Tatsachen bekunden können, die für eine Zugehörigkeit von Bewohnern des Dorfes Nergizli zu den Jeziden sprechen. Eine Bestattung von jezidischen Bewohnern aus dem Dorf Nergizli auf dem jezidischen Friedhof von Olakci hat nach Bekundung des 28-jährigen Zeugen seiner Erinnerung nach das letzte Mal stattgefunden, als er noch ein kleines Kind war, also vor über 20 Jahren. Somit ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte dafür, daß Bewohner von Nergizli im Zeitpunkt bis zur Ausreise des Beigeladenen zu 1) sich auf diese Weise als Jeziden zu erkennen gegeben hätten. Der Zeuge H konnte weiterhin auch nicht die Tatsache bestätigen, daß der für den Beigeladenen zu 1) zuständige Sheik in Viransehir Ramadan Baris heißt. Schließlich hat der Zeuge H die Ausführungen des Sachverständigen Wießner hinsichtlich der Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten bestätigt. Auch der Zeuge H hat angegeben, daß die Bestattungsfeierlichkeiten von einem Sheik und einem Pir - und nicht wie der Beigeladene zu 1) angegeben hat, durch einen Fakir - durchgeführt worden sind. Die Beweisanregung im Schriftsatz vom 5. August 1996, die Ausführung der Bestattungsfeierlichkeiten gerade durch einen Fakir im Wege der Vernehmung des bestätigen zu lassen, ist dementsprechend nicht weiter aufrechterhalten worden (s. Schriftsatz vom 8. August 1996). Auch von Amts wegen drängte sich insoweit keine weitere Beweiserhebung mehr auf. Schließlich führt auch die schriftliche Erklärung des D vom 24. August 1996 zu keinem für die Beigeladenen günstigeren Ergebnis. Auch die Auskunftsperson D konnte keine konkreten Umstände bekunden, die für eine Zugehörigkeit der Beigeladenen zu den Jeziden sprechen könnten. Die schriftliche Erklärung enthält keinerlei Angaben dazu, in welcher Weise die Beigeladenen ihre Religion in ihren Heimatdörfern praktiziert haben. Die bloße "Bestätigung", daß es sich um Jeziden handele, genügt auch hier nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält der Senat somit den Vortrag des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt, sie seien von Moslems besonders in der Schule wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit unterdrückt und schikaniert worden und man habe sie aufgefordert, zum Islam überzutreten, ebenso für unglaubhaft wie den Vortrag, die Behörden hätten ihnen immer Schwierigkeiten gemacht, sie seien dort beschimpft worden, außerdem seien jedes Jahr ihre Felder angezündet worden und er, der Beigeladene zu 1), sei ca. zwei Monate vor seiner Ausreise von Moslems zusammengeschlagen worden. Denn dieser Vortrag baut auf der jezidischen Glaubenszugehörigkeit auf, die - wie dargelegt - den Beigeladenen nicht geglaubt werden kann. Im übrigen wäre dieser Vortrag auch zu vage und unsubstantiiert, um ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal schlüssig darzutun. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beigeladenen zu weiteren Zeugenvernehmungen brauchte der Senat nicht nachzugehen. Denn insoweit handelt es sich um einen unsubstantiierten Beweisantrag, der das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, 09.08.1993 - 5 B 1.93 -). Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung als Zeuge ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO im einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten sind (BVerwG, a.a.O.; BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155; 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, EZAR 630 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 185). Die hier unter Beweis gestellten Tatsachen betreffen die persönliche Sphäre der Beigeladenen. Sie waren deshalb in der Lage und aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht auch gehalten, die unter Beweis gestellten Tatsachen substantiiert darzulegen (s. BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, a.a.O.; 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.; 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, a.a.O.). Hierzu hätten z. B. Angaben dazu gehört, zu welchen religiösen Riten, die die Beigeladenen als Jeziden ausweisen, die Zeugen konkrete eigene Wahrnehmungen bekunden können, weil sie dabei waren oder sich von anderen, die dabei waren, haben darüber berichten lassen. Die pauschale Behauptung dagegen, die Zeugen könnten bekunden, daß die Beigeladenen praktizierende Jeziden sind, genügt diesen Anforderungen nicht. Es werden hiermit keine konkreten Tatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt, sondern es wird eine innere Tatsache zum Beweisthema gemacht, zu der ein Zeuge keine eigenen Wahrnehmungen, sondern höchstens Beteuerungen abgeben kann. Es handelt sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag, weil erst durch einzelne Fragen der Beteiligten oder des Gerichts bei der Beweiserhebung die zu bekundenden Tatsachen möglicherweise aufgedeckt werden können. Über die einzige konkrete Tatsache, die in das Wissen eines Zeugen gestellt worden ist, nämlich die Bestattung von jezidischen Einwohnern aus Nergizli in Olakci, hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung dieses Zeugen. Der Beweisanregung, ein Sachverständigengutachten des Pesimam Ismail Deniz zur Frage der jezidischen Religionszugehörigkeit der Beigeladenen einzuholen, war ebenfalls nicht nachzugehen. Denn der Senat hat zu dieser Frage im vorliegenden Verfahren bereits ein Sachverständigengutachten von Wießner eingeholt, und es ist nicht dargetan, daß der neue Sachverständige über bessere Forschungsmittel oder höheren Sachverstand verfügt (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO und 244 Abs. 4 StPO analog). b. Die Beigeladenen haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1993 auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Kurden waren zu diesem Zeitpunkt zwar in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt (aa.). Diese betraf den Beigeladenen zu 1) jedoch nicht, weil er aus der Provinz Urfa außerhalb der Notstandsgebiete stammt und dort bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Die aus den Notstandsprovinzen stammenden Beigeladenen zu 2) und 3) hingegen hätten - zusammen mit ihren Eltern - eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei finden können (bb.). Im übrigen hätte auch der Beigeladene zu 1) staatlichen Bedrängungen wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in seiner Heimatregion nahe der Notstandsprovinzen durch Umzug in die Westtürkei ausweichen können. aa. Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefaßt (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom 9. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 28). Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitz- verhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (II 20). Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, daß in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (II 20) - offensichtlich die "Gefahr" sah, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, daß es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Diese Situation veränderte sich aber seit Mitte des Jahres 1993. Seit dieser Zeit sind Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am 20. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz- Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, daß es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschahen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kam es auch zu zahlreichen Mißhandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Miß- handlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 156, 177). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richteten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla- Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, daß als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kam es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermißten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, daß die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 154), wobei zu berücksichtigen ist, daß das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 171). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 156, 177), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 170) davon ausgegangen werden kann, daß nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, daß die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der prokurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, daß die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, daß bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zur Ausreise der Beigeladenen ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, daß - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen nicht mehr allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet waren, sondern daß bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß dafür zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte drohte, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos trafen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 23.11.1995 - 11 L 6076/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, daß es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. bb. Ein kurdischer Volkszugehöriger konnte aber im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen in der Türkei leben, ohne daß ihm politische Verfolgung drohte, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederließ (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 - und 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -). In diesen Gebieten bestand für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt war, die so in seiner Heimatregion nicht bestand. Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt läßt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur angenommen werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u.a. -, a.a.O.). Dabei ist für die Frage einer Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit allein darauf abzustellen, ob in der Westtürkei lebenden oder dort zugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nach außen hin für die türkischen Sicherheitskräfte nicht erkennbar politisch einsetzen, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Staatliche Maßnahmen, die wesentlich darauf gerichtet sind, gegen von einem Betroffenen vorgenommene Aktivitäten vorzugehen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Soweit diese den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, sind sie im Rahmen der Prüfung des individuellen Verfolgungsschicksals desjenigen, der solche Maßnahmen geltend macht, zu berücksichtigen und können zu einer Asylanerkennung des Betreffenden führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen einem Vorgehen wegen der politischen Überzeugung bzw. deren Betätigung und dem Merkmal der Volkszugehörigkeit nicht mehr realitätsgerecht getrennt werden kann (vgl. BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108). Nach diesen Maßstäben konnten Kurden im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 44, 56, 106, 177). Dort waren keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufwies, in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv geworden zu sein (I 33, 106). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen konnten, bedarf danach keiner Entscheidung. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzungen in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der westlichen Türkei geblieben ist. Seit Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und PKK im Südosten der Türkei sollen auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden zugenommen haben (I 50, 60, 70). Die kurdischen Zuwanderer sollen bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen worden sein, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten (I 51, 70). Dies soll sich mit der Andauer des Kampfes im Südosten weiter verschlimmert haben. Dabei soll es keine besondere Rolle spielen, welche konkreten Verdachtsmomente in bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorliegen. Des weiteren wird der Verdacht geäußert, daß Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne daß auch nur der Versuch gemacht werde, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 76, 100). Demgegenüber wird in anderen Berichten darauf verwiesen, daß nichts davon bekannt sei, daß Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 47). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, sei nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden, nur weil sie Kurden seien, berichtet worden. Schon 1992 und 1993 kam es in verschiedenen Orten der West- und Südtürkei zu Zwischenfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen (I 70, 76). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern von türkischen Trauergemeinden gab es nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden gerichtete Ausschreitungen, die teilweise mehrere Tage andauerten, beispielsweise Ende Oktober 1992 in Alanya in der Nähe von Antalya (I 48, 57, 60) und in Fethiye (Provinz Mugla; I 48, 70). Anfang Dezember 1992 entstanden in Antalya nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (I 61). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft wurden häufig zum Anlaß gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen, wie in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf (I 76). Darüber hinaus trugen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden bei (I 76). Insgesamt kann aufgrund dieser Erkenntnisse davon ausgegangen werden, daß unter Sicherheitsgesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei bestand. Soweit in den beigezogenen Quellen über bestimmte Ausschreitungen berichtet wird, fehlen entsprechende Anhaltspunkte dafür, daß diese vom türkischen Staat veranlaßt oder geduldet wurden. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Personen verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten werden, vorkommende Fälle von Schutzversagung also ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden darstellt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für den vorliegenden Zusammenhang festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit waren. So wird bei der Schilderung von durch unbekannte Täter verübten Anschlägen und Morden auch berichtet, daß anschließend Ermittlungsmaßnahmen der Polizei durchgeführt wurden, beispielsweise durch Hausdurchsuchungen (I 114, S. 27); teilweise ist auch die Polizei selbstbetroffen von solchen Anschlägen (I 114, S. 25). Auch bei den Übergriffen Privater gegenüber kurdischen Volkszugehörigen in der Westtürkei, bei denen es sich weitgehend um einen spontanen Ausdruck emotionaler Überhitzung wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK handelte, blieb die Polizei nicht völlig untätig. So wurde zum Beispiel in Manisa die kurdische Bevölkerung mit Lautsprechern aufgefordert, zur Vorsicht ihre Häuser vorübergehend nicht zu verlassen, und in Ezine (Provinz Canakkale) konnten das herbeigerufene Militär, die Polizei und der Gouverneur persönlich weitere Ausschreitungen verhindern (I 76). Auch soweit über erhebliche Schwierigkeiten aus dem Südosten der Türkei zuwandernder Kurden berichtet wird, in Adana verfolgungsfrei leben zu können, und insoweit Einzelfälle von Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte nach Festnahmen von Kurden dort berichtet werden (I 87), kann daraus insbesondere unter Berücksichtigung der großen Zahl der grundsätzlich verfolgungsfrei im Westen der Türkei lebenden sechs bis acht Millionen Kurden nicht entnommen werden, daß Kurden dort generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht. Kurdische Volkszugehörige hatten insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara grundsätzlich die Möglichkeit, sich jedenfalls für eine bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Es drohte ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (I 89, 106, 177), deren Gesamtzahl auf etwa 12 oder 13 Millionen geschätzt wird (I 97), lebte bei Ausreise der Beigeladenen außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Osten der Türkei. In der übrigen Türkei, insbesondere in den Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara, lebten zwischen sechs und zehn Millionen türkischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (I 61, 105). Die Zahl der Zuwanderer belief sich dort inzwischen auf etwa ein Fünftel bis ein Drittel der Gesamteinwohnerzahl (I 32, 76). In Istanbul wohnten etwa 3,5 Millionen Kurden unter einer Gesamtbevölkerung von jedenfalls über acht Millionen (I 29, 58, 105) und damit mehr als in den meistumkämpften Kurdenprovinzen (I 63). Im Großraum Izmir lebten etwa eine Million Kurden bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwas über drei Millionen (I 53). Ein Teil der Kurden lebte schon seit Generationen und assimiliert im Einvernehmen mit den jeweiligen Nachbarn im Westen, während andere erst in letzter Zeit zugewandert waren, wobei sich die Zuwanderung aus einem bestimmten Dorf an dem Ort konzentrierte, an dem der erste Abwanderer aus diesem Dorf sich niedergelassen hatte (I 32, 33). Das Gros der im Westen lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung befand sich im Familienverbund und wurde dadurch auch in die Lage versetzt, sich gegenseitig zu unterstützen (I 49). Ursachen für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei waren oft auch wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I 36). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hing tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand ab (I 33). Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, fanden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten, sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den Gecekondus der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, waren die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterschieden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I 33). Kurdischstämmige Türken waren hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I 33). Der Präsident der Istanbuler Handelskammer etwa ist Kurde (I 44). Kurden konnten insbesondere in westtürkischen Großstädten, vor allem in Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es läßt sich nicht erkennen, daß Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen waren als andere Gruppen (I 44). Länger ansässige Kurden hatten im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt (I 44), etwa in der Gastronomie, im Gemüse- und Obstgroßhandel, im Transportwesen oder der Industrie. Ein Großteil des Kleinhandels, aber auch des Handwerks, befand sich fest in kurdischer Hand (I 50). Aus dem Südosten zuwandernden Kurden ist es bisher nicht schwerer gefallen als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehörten Kurden zu den beliebtesten Arbeitskräften (I 44). Tatsächlich waren aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluß der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I 45). In den städtischen Ballungszentren war für sie immer noch besser Arbeit zu finden als im mehr und mehr verödenden Südosten (I 61). Neben der allgemein herrschenden Arbeitslosigkeit führte allerdings eine zunehmend feindliche Haltung der Türken in der Westtürkei gegenüber Kurden dazu, daß diese zum Teil bewußt nicht mehr beschäftigt wurden. Kurden, die oft ihre einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, in einer Tätigkeit als Straßenhändler sahen, wurde diese Tätigkeit zunehmend durch polizeiliche Maßnahmen wie Verbote, Festnahmen und Mißhandlungen erschwert (I 91), z. B. durch Umwerfen der Wagen, so daß die Waren kaum mehr zu verkaufen waren. Männer konnten durch Gelegenheitsarbeiten nur das Notwendigste verdienen; angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit blieben ihnen auch in den Großstädten nur schlecht bezahlte Arbeiten am Bau und in der Kanalisation (I 92). Andererseits ist festzustellen, daß kurdische Arbeitnehmer auch auf dem Hintergrund der sehr angespannten Arbeitsmarktsituation im Westen der Türkei dort und an der Südküste immer noch eher Arbeit fanden als in ihrem südöstlichen Heimatgebiet. Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden zum Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen außerhalb der Notstandsprovinzen, jedenfalls aber in der Westtürkei, sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative bestand (so auch: VGH Baden- Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG des Saarlandes, 05.10.1994 - 9 R 74/92 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1994 - 25 A 1425/92.A -; Niedersächsisches OVG, 23.11.1995 - 11 L 6076/91 -; OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -; 23.11.1995 - 11 L 6076/91 -; OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1995 - 10 A 12970/95 -). Die inländische Fluchtalternative in der Westtürkei stand auch den aus den Notstandsprovinzen stammenden Beigeladenen zu 2) und 3) zum Zeitpunkt ihrer Ausreise zur Verfügung. Sie hätten dort zusammen mit ihren Eltern eine hinreichende Existenzmöglichkeit finden können, da ihre Eltern sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch in der Türkei befanden. c. Die Beigeladenen waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei schließlich weder aus individuellen Gründen politisch verfolgt, noch drohte ihnen seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = BVerfGE 83, 216) unmittelbar solche Verfolgung. Der Senat kommt zu dieser Beurteilung aufgrund der Angaben des Beigeladenen zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Juni 1994 und seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 5. Juli 1996 sowie aufgrund der informatorischen Anhörung des Vaters und gesetzlichen Vertreters der Beigeladenen zu 2) und 3) im Berufungsverfahren am selben Tag. Die vom Beigeladenen zu 1) vorgetragene Schikane und Verprügelung durch Moslems, das Anzünden der Felder sowie die Schikane und Beschimpfung durch Behörden kann ihm - wie oben dargestellt - nicht geglaubt werden, weil dies alles im Hinblick auf eine Verfolgung wegen jezidischer Religionszugehörigkeit vorgetragen worden ist, welche aber - wie oben ausgeführt - zur Überzeugung des Senats nicht vorliegt. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene zu 1) diese Schilderung, ohne daß es sich um tatsächlich selbst Erlebtes handelt, zur Illustrierung seines angeblichen Verfolgungsschicksals als Jezide erdacht hat. Bei den vom Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) berichteten Beschimpfung und Geringachtung seiner Kinder durch Mitschüler handelt es sich - unterstellt, sie seien tatsächlich vorgekommen - um asylunerhebliche relativ geringfügige Übergriffe privater Dritter - zumal von Kindern -, die dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden können. 3. Die somit unverfolgt ausgereisten Beigeladenen können ihre Anerkennung als Asylberechtigte auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus dem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3; 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O.; 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, daß die Beigeladenen auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in ihr Heimatland zurückkehren können, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Nach Auffassung des Senats ist dabei für die unverfolgt ausgereisten Beigeladenen der Maßstab einer ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrundezulegen, daß ihnen als Angehörige der Volksgruppe der Kurden in einem Teil ihres Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen im Osten der Türkei, politische Verfolgung droht (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, weil die Beigeladenen auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, so daß ihnen dort erst recht keine derartigen Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Denn obwohl Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei auch derzeit und in absehbarer Zukunft einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (vgl. dazu zuletzt Hess. VGH, 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -). a. Den Beigeladenen zu 2) und 3) droht im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in ihrer Heimatregion in der Provinz Mardin politische Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit durch an diese anknüpfende Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit der PKK in diesen Gebieten. aa. Seit Mitte 1994 werden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 107), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/ Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 103); 1995 wurde die Provinz Tunceli zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe. Bis zum Sommer 1995 stieg die Zahl der dort stationierten Streitkräfte auf insgesamt 50.000 Soldaten an (I 131). Im März 1995 dehnte die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay aus (I 129). Am 21. März 1995 marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK- Lager vor. Die Aktion dauerte bis zum Mai 1995. Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 119, 122). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 124, 125, 134, 138, 144, 153). Auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am 15. Dezember 1995 wegen der am 24. Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand gingen die Sicherheitskräfte weiter gegen die PKK vor (I 158, 159, 162, 163). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 103, 144). Nach wie vor und in zunehmendem Maße richten sich die Anschläge der PKK gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 108). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 113, 147). Der von der PKK ausgerufene Waffenstillstand galt zunächst fort, wurde dann aber im Juni 1996 beendet (I 181). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 175, 176). In den Monaten Mai und Juli 1996 drangen wieder stärkere Truppenverbände in den Nordirak ein, um dort PKK-Kämpfer aufzuspüren (179, 180, 182). Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe erneut PKK-Lager im Nordirak an (I 190). Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort. Auch 1995 gab es zahlreiche Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen, bei denen die Bewohner immer wieder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden. Dabei standen die Aktionen der Sicherheitskräfte seit Ende 1994/Anfang 1995 in zunehmendem Maße im Zusammenhang mit der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 136). Es kommt weiterhin zu Zwangsevakuierungen, die seit November 1994 systematisch mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 149). Mehrere Dörfer in der Nähe der Stadt Dogubeyazit wurden vom Militär entvölkert; die Einwohner der Stadt berichteten über täglich stattfindende willkürliche Verhaftungen (I 128). Bei einem Überfall der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Hubschraubern auf das Dorf Pilvenk in der Nähe der Stadt Tunceli nach einem Gefecht mit der PKK ließen die Soldaten den etwa 800 Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann die etwa 80 Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 123). Im Zusammenhang mit den Kämpfen in den Bergen nördlich von Tunceli im Juni 1995 wurde den Sicherheitskräften erneut vorgeworfen, kurdische Dorfbewohner zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen zu haben. Das Dorf Dedeagac wurde von türkischen Soldaten niedergebrannt (I 131). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, daß zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 139). Nach den Parlamentswahlen am 24. Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. Mit dieser Begründung sollen 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir bei militärischen Operationen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 162). Der türkische Staatspräsident Demirel räumte Ende 1995 ein, daß seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion 690 Dörfer und 1.563 Weiler vollständig, weitere 215 Dörfer und 146 Weiler teilweise evakuiert wurden. Offiziellen türkischen Angaben zufolge waren davon 307.000 Menschen betroffen; kurdische Quellen sprechen von mehr als einer Million Vertriebenen (I 150). Ausgehend von den regelmäßigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes (I 104, 106, 177) wurden seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften etwa 2.000 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird. An dieser Situation, die weiter durch die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Wie bisher kommt es in den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 156, 177). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn sie die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 156, 177). Der neue Regierungschef Erbakan kündigte zwar den Wiederaufbau der zerstörten Dörfer an (I 193), und seit 1994 wird auch nicht beanstandet, daß der private Fernsehsender Can TV in Diyarbakir Sendungen in kurdischer Sprache ausstrahlt (I 192), bislang ist aber eine Wende in der Kurdenpolitik nicht erkennbar (I 188, 189). Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei seit Mitte 1994 bis zum Entscheidungszeitpunkt steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Kurden in den Notstandsprovinzen auch derzeit und in absehbarer Zukunft einer gegen sie als Gruppe gerichteten staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylrechtserhebliches Merkmal anknüpft. Nach wie vor sind die Aktionen der Sicherheitskräfte bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, daß die Sicherheitskräfte nunmehr verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen auch weiterhin nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern daß bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß dafür zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Der Senat legt auch zugrunde, daß aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, daß in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, daß jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, daß durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, daß der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, daß bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, daß der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, auch derzeit und in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos trafen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1996 - 25 A 5801/94.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 23.11.1995 - 11 L 6076/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, daß es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. bb. Den Beigeladenen steht aber ebenso wie vor ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul zur Verfügung. Ein kurdischer Volkszugehöriger kann in die Türkei zurückkehren und dort leben, ohne daß ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederläßt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 - und 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist und auch keiner anderen existentiellen Gefahr ausgesetzt ist, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Der Senat vermag der Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein, das in seinen Urteilen vom 26. April 1995 (- 4 L 18/95 -) und insbesondere vom 22. Juni 1995 (- 4 L 30, 262/94 -) eine inländische Fluchtalternative für die Kurden, die in den Notstandsprovinzen und in den überwiegend kurdisch besiedelten Teilen, insbesondere der an die Notstandsgebiete angrenzenden Provinzen geboren sind und/oder dort bis in jüngste Zeit gelebt haben, verneint, nicht zu folgen. Nach Auffassung des Senats setzen diese Entscheidungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben zur regional begrenzten staatlichen Gruppenverfolgung und zur möglichen inländischen Fluchtalternative bei Bejahung der Mehrgesichtigkeit des verfolgenden Staates nicht konsequent um und sind mit dem Begriff der Gruppenverfolgung nicht vereinbar (so auch BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170/95 - u. - 9 C 171/95 -). Soweit das OVG Schleswig-Holstein im übrigen für Kurden aus den Notstandsgebieten oder den den von ihm benannten kurdischen Siedlungsgebieten eine asylrechtserhebliche Verfolgungsgefahr in der Westtürkei daraus herleitet, daß der aus dem Nüfus ersichtliche Herkunftsort grundsätzlich eine gezielte Terrorisierung oder sogar Folterung durch die Sicherheitskräfte nach sich zieht, bewertet der Senat die zugrundeliegenden Auskünfte und Stellungnahmen anders und vermag ihnen insbesondere nicht zu entnehmen, daß die Mitglieder des genannten Personenkreises grundsätzlich mit Mißhandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte rechnen müssen (dazu im einzelnen Hess. VGH, 05.02.1996, - 12 UE 4176/95 -). Ob darüber hinaus andere auch von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf daher keiner Entscheidung. Es liegen im übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die kurdische Bevölkerung insbesondere in den an die Notstandsgebiete angrenzenden Provinzen einer vergleichbaren, die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigenden Verfolgungssituation ausgesetzt ist. Allerdings wurde der Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK im letzten Jahr mehrfach in an die Notstandsgebiete angrenzende Provinzen hineingetragen, so bei zwei Überfällen der PKK in der Provinz Hattay (Antakya) im April und August 1995 (I 122), bei PKK-Aktivitäten Anfang bis Mitte Mai im Kreis Elbistan in der Provinz Karamanmaras (I 113) und bei erstmaligen Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und der PKK an mehreren Orten in der Provinz Sivas am letzten Dezemberwochenende des Jahres 1995, bei denen nach offiziellen Angaben 10 PKK-Anhänger, zwei Soldaten und ein Polizist getötet wurden (I 162, I 163). Es liegen indes Berichte über flächendeckende Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer, sei es im Zusammenhang mit Aktivitäten der PKK, sei es zum Zweck der Pressung zum Dorfschützeramt, sowie über massive Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung oder gar Massaker nicht vor. Mit dem Andauern der Kämpfe im Südosten der Türkei und weiterer Flüchtlingswellen aus diesen Gebieten insbesondere in die Großstädte im Westen der Türkei hat sich die Lage vor allem in den überwiegend von Kurden bewohnten Vierteln nicht verbessert. Dort hat sich die Häufigkeit von Razzien und Überprüfungen einschließlich Festnahmen eher noch vermehrt, da die Sicherheitskräfte unter den neu aus den östlichen Provinzen hinzugezogenen Kurden einen hohen Anteil von PKK-Anhängern vermuten (I 93, 100, 105, 114). Nach auf Informationen von türkischen Menschenrechtsvereinen beruhenden Berichten kam es im Jahre 1994 zu 14.473 Festnahmen (I 105); in der gesamten Türkei soll es sich um eine Million Festnahmen pro Jahr handeln (I 106). Oberdiek hat aus Zeitungsberichten oder Informationen von Menschenrechtsvereinen für Istanbul, Adana, Izmir und andere Orte insgesamt etwa 118 Razzien und Verhaftungen im Zeitraum Oktober 1994 bis Mai 1995 ermittelt; daneben ist es in diesem Zeitraum zu mehreren ungeklärten Fällen Ermordeter und Verschwundener sowie zu Bombenanschlägen gekommen, deren Täter vielfach nicht zu ermitteln waren, so beispielsweise in Adana und Mersin im März 1995 (I 114). Besonders gravierende Folgen hatte der Vorfall in einer Teestube in Istanbul im März 1995, bei dem mehrere Aleviten von Unbekannten erschossen wurden. Gegen die Polizei wurde der Vorwurf erhoben, nicht hinreichend schnell tätig geworden zu sein und dadurch die Ermittlung der Täter vereitelt zu haben; in der Folge kam es zu Demonstrationen und schweren Unruhen mit etlichen Toten, nachdem die Polizei in die demonstrierende Menge geschossen hatte (I 107, 109). Nach mehrtägigen Unruhen normalisierte sich die Lage in Istanbul wieder und die an den Todesfällen beteiligten Polizisten sollen zur Verantwortung gezogen worden sein (I 108, 110, 114). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 und bis zum Entscheidungszeitpunkt war die Situation in der Türkei von dem verschärften Vorgehen staatlicher Organe gegen Oppositionelle und insbesondere Kritiker der Kurdenpolitik der Regierung geprägt. Hiervon betroffen sind in erster Linie Menschenrechtsaktivisten, türkische und ausländische Journalisten sowie Politiker von Parteien, die sich für die Kurden einsetzen, insbesondere der HADEP bzw. DEP. So wurde nach dem Verbot der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem im April 1994 auch das Nachfolgeorgan Özgür Ülke nach Beschlagnahme ihrer Ausgaben jeweils noch vor der Auslieferung im Februar 1995 eingestellt (I 105, 141). Im August 1995 wurde auch die Nachfolgezeitung Yeni Politika verboten. Im Gegensatz zu dem Vorgehen gegen die Vorgängerzeitungen wurde das Verbot der Yeni Politika indes nicht wegen eines konkreten Berichtes angeordnet, sondern mit der Begründung, die Zeitung sei im wesentlichen eine Fortsetzung der Özgür Ülke gewesen (I 141). Das massive Vorgehen der türkischen Behörden gegen Kritiker der staatliche Kurdenpolitik wird aus den Angaben verschiedener Quellen über die im Zusammenhang mit Art. 8 ATG Inhaftierten und Verurteilten deutlich. So sollen im Juli 1995 171 Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 8 ATG inhaftiert gewesen sein (I 142). Andere Quellen sprechen von fast 200 türkischen Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen, die sich in Haft befänden und wegen Verletzungen des Art. 8 ATG mit langjährigen Freiheitsstrafen rechnen müßten (I 146). Die am 27. Oktober 1995 vom türkischen Parlament beschlossene Reform der Vorschriften in Art. 8 und 13 ATG führte zu einer Einengung sowohl des objektiven als auch des subjektiven "Separatismus"- Tatbestandes als auch und insbesondere zu einer Veränderung des Strafrahmens nach unten. Nach dem neuen Recht sieht der Strafrahmen statt Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen türkische Lira Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahre und schwere Geldstrafen von 100 bis 300 Millionen türkischen Lira vor und läßt die Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen oder eine Maßnahme sowie die Aussetzung der Strafen zur Bewährung zu (I 156). Nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen sind diese Änderungen allerdings nur als reine kosmetische Änderung anzusehen, die an der bisher geübten Praxis nichts änderten (I 151). In der Tat hatte die Reform des Art. 8 ATG unmittelbare praktische Auswirkungen insoweit, als sie zum Freispruch des türkischen Schriftstellers Yasar Kemal wie auch der amerikanischen Journalistin Eliza Marcus vom Vorwurf der Separatismus führte und bis April 1996 zur Freilassung von über 140 von etwa 150 bis 180 nach Art. 8 Verurteilten führte (I 177); andere Quellen berichten für den Zeitraum Anfang Dezember 1995 von der Entlassung von 123 von insgesamt 146 nach Art. 8 ATG Verurteilten, unter denen sich auch prominente Menschenrechtler wie die Rechtsanwältin Erin Keskin befanden (I 155, 156). Zu einer vollständigen Aufhebung des Art. 8 ATG oder zu einer Amnestie der nach dieser Vorschrift Verurteilten konnte sich das türkische Parlament allerdings nicht durchringen, sondern es beschloß die Wiederaufnahme der bis dahin nach Art. 8 ATG durchgeführten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung unter Beurteilung der Strafbarkeit nach neuem Recht (I 156), mit der Folge, daß die bisher nach Art. 8 ATG Verurteilten nicht ohne weiteres mit einem Freispruch sondern mit einer erneuten Verurteilung rechnen müssen. So wurden vom Staatssicherheitsgericht in Istanbul Mitte Dezember 1995 die Anträge von 98 unter dem ATG angeklagten Intellektuellen auf Einstellung der Verfahren oder Verweisung an ein Berufungsgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß das ATG inzwischen zwar abgemildert, aber nicht abgeschafft worden sei (I 157). Das gleiche Gericht verurteilte am 21. Dezember 1995 einen türkischen Journalisten, der im April 1994 in der Zeitung Özgür Ülke einen Artikel über den PKK-Führer Öcalan veröffentlicht hatte, wegen separatistischer Propaganda zu 10 Monaten Haft und einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 8.300 DM (I 160). Am 9. Januar 1996 wurde ein früherer kurdischer Abgeordneter der Partei der Ministerpräsidentin Ciller, der zwei Jahre zuvor aus Protest gegen die Kurdenpolitik der Regierung aus der Partei ausgetreten war, unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK festgenommen, wobei den Behörden vorgeworfen wurde, daß die Verhaftung ausschließlich politisch motiviert und wegen der deutlichen Kritik des Festgenommenen an der Kurdenpolitik der Regierung erfolgt sei (I 168). Insgesamt ist festzustellen, daß auch nach der Reform des Art. 8 ATG die bisher geübte Strafverfolgungspraxis gegenüber kritischen türkischen und türkisch-kurdischen aber auch ausländischen Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsvereinen und den die Kurdenpolitik kritisierenden Politikern keine Veränderung erfahren hat. Noch gravierender ist das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen mißliebige Journalisten. So ist im August 1995 ein kurdischer Journalist offensichtlich im türkischen Polizeigewahrsam in Bitlis ums Leben gekommen. Nach Erklärungen der Polizei hatte sich der 27jährige Sayfettin Tepe, der für die Zeitung Yeni Politika arbeitete, in seiner Zelle erhängt. Nach Angaben von Familienangehörigen wies die Leiche aber Folterspuren auf (I 143). Am 8. Januar 1996 wurde der türkische Journalist Metin Göktepe in Istanbul tot aufgefunden, nachdem er während der Beerdigung zweier während des Gefängnisaufstandes Ende Dezember 1995 in Istanbul getöteter Häftlingen abgeführt worden war (I 166). Zwischenzeitlich räumte die Regierung ein, daß er im Polizeigewahrsam umgebracht wurde (I 169). Von dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen mißliebige Journalisten oder sonstige Kritik äußernde Personen blieben auch ausländische Beobachtergruppen, Aktivisten und Journalisten nicht verschont (I 120, 129, 130, 140). Über die Sicherheitslage der Kurden in den westlichen Gebieten der Türkei liegen im Hinblick auf eine generelle asylrechtsrelevante Gefährdung insbesondere für den Zeitraum ab Ende Mai 1995 konkrete aktuelle Zahlen weder zu Übergriffen privater Dritter noch über die Anzahl von Razzien, Überprüfungen und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte vor. Nach wie vor kommt es nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in den Großstädten im westlichen Teil der Türkei sowie in Städten im Süden des Landes, zum Beispiel Adana und Mersin, in den dortigen Kurdensiedlungen überdurchschnittlich häufig zu Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen bei der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten und dabei häufiger zu Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte (I 156; 177). Nach den Berichten der türkischen Menschenrechtsorganisationen ist nach wie vor auffallend hoch die Zahl der unter ungeklärten Umständen Verschwundenen sowie der ungeklärten, offensichtlich politisch motivierten Morde. Der türkische Menschenrechtsverein IHD gab im Juni 1995 die Zahl der nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte verschwundenen Menschen für die ersten drei Monate des Jahres 1995 mit 77 an. Die Opfer seien zumeist gefoltert und ermordet aufgefunden worden (I 128). In einer anderen Studie ist von 30 bis 40 "Verschwundenen" im Monat die Rede, gegenüber 328 Menschen im Jahre 1994. Diesen Angaben zufolge verschwinden die meisten Opfer im Polizeigewahrsam, andere würden auf offener Straße von Unbekannten verschleppt. Die meisten blieben spurlos verschwunden, in anderen Fällen seien die Leichen Verschwundener nach Tagen oder Wochen meist mit schweren Folterspuren tot aufgefunden worden. Es wird vermutet, daß es sich bei den Opfern in vielen Fällen um unter der Folter im Polizeigewahrsam gestorbener Menschen handelt, deren Leichen zur Verwischung der Spuren beseitigt wurden (I 135). In seinem Menschenrechtsbericht für den Monat August 1995 wies der IHD auf 21 im Polizeigewahrsam umgekommene oder von Unbekannten getötete Menschen hin. Des weiteren seien 22 Fälle von Folter durch die türkische Polizei bekannt geworden (I 145). Nach einem Bericht von amnesty international vom September 1995 sollen die Todesfälle nach Folter, das Verschwindenlassen von Menschen sowie politisch motivierte Morde in den ersten acht Monaten des Jahres 1995 leicht abgenommen haben (I 146). Der türkische Menschenrechtsverein Human Rights Association (HRA) gab im Oktober 1995 die Zahl der bis dahin Verschwundenen mit 158 an (I 148). Amnesty international berichtet von 80 politischen Morden in der Zeit von Januar bis August 1995 (I 151). In einer im Januar 1996 veröffentlichten Jahresbilanz für 1995 zählt der türkische Menschenrechtsverein IHD 99 Tote und 136 Verletzte, die offenbar politisch motivierten Anschlägen zum Opfer fielen; dem Bericht zufolge starben 122 Personen durch extralegale Hinrichtungen oder Folter im Polizeigewahrsam, 231 Personen verschwanden, 251 wurden im Gefängnis gefoltert, 14.473 Personen wurden vorläufig und 2.101 dauernd festgenommen (I 174). Nach einem Bericht der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wird von den türkischen Sicherheitskräften die Folter weit verbreitet als systematische Verhörmethode sowie als Mittel zur Bestrafung und Abschreckung angewandt. Danach wird am häufigsten, nämlich mit ca. 78 % aller bekannt gewordenen Fälle, in Polizeihauptquartieren gefoltert; der Erhebung zufolge werden von den Folteropfern, die bei der TIHV, die medizinische Zentren zur Behandlung von Folteropfern unterhält, um Hilfe nachsuchten, ca. 85 % aus politischen Gründen, 2 % wegen gewöhnlicher Kriminalität und ca. 13 % ohne ersichtliche Gründe gefoltert (I 152). Die türkischen Behörden bestreiten nach wie vor die erhobenen Foltervorwürfe; die Verweigerung der Veröffentlichung des Berichts der von der türkischen Regierung eingesetzten Menschenrechtskommission und der Rücktritt mehrerer Mitglieder der Kommission aus Protest dagegen sprechen indes für sich. Den Angaben dieser Mitglieder zufolge kam die Anfang 1994 eingesetzte Kommission zu dem Ergebnis, daß in türkischen Polizeiwachen systematisch gefoltert wird, die daran beteiligten Beamten aber überhaupt nicht oder nur unzureichend belangt werden (I 109). Für die ungeklärten politischen Morde werden von Menschenrechtsorganisationen und kurdennahen Oppositionskreisen Todesschwadronen verantwortlich gemacht, bezeichnet als "Kontra-Guerilla" oder "Hisbollah", die über enge Verbindungen zum staatlichen Sicherheitsapparat verfügen sollen. Dies ist bislang nicht bewiesen worden. Seitens türkischer Menschenrechtsgruppen wird den Strafverfolgern eine bewußte Verschleppung der Ermittlungen vorgeworfen. Ein zur Aufklärung dieser Morde eingesetzter parlamentarischer Untersuchungsausschuß beendete seine Arbeiten ergebnislos. Der Abschlußbericht soll sich ungewöhnlich kritisch mit der Aufklärungsarbeit örtlicher Sicherheitskräfte und mit dem einschlägigen politischen Umfeld befassen (I 110, 156). Die Situation in der Türkei ist seit der zweiten Hälfte des Jahres 1995 bis zum Entscheidungszeitpunkt geprägt durch die von unterschiedlichen Auffassungen zur Lösung des Kurdenproblems, insbesondere aber die gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ausgelöste Regierungskrise. Aus den Neuwahlen vom 24. Dezember 1995 ging die islamistische Wohlfahrtspartei (RP) mit 21,3 % der Stimmen als Sieger hervor, gefolgt von der Mutterlandspartei (ANAP) und der Partei des Rechten Weges von Ministerpräsidentin Ciller (DYP) mit 19,6 bzw. 19,1 % der Stimmen (I 161). Nach langwierigen Verhandlungen wurde eine neue Regierung aus RP und DYP gebildet (I 188, 189). Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben weder der Ausgang der Wahl und der Regierungswechsel noch Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei in Ankara (I 185, 186, 187), Gefängnisrevolten Ende des Jahres 1995 und die Todesfastenaktionen im Sommer 1996 (I 195, 196, 197) zu einer Änderung der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte geführt. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß die Polizei nunmehr bevorzugt Kurden ausschließlich wegen ihrer Volkszugehörigkeit festnimmt und inhaftiert. Die im Zuge der Häftlingsrevolte bekannt gewordenen Übergriffe der Sicherheitskräfte in den Gefängnissen selbst, aber auch im Zusammenhang mit Beerdigungsfeiern für die Getöteten und anderen Veranstaltungen rechtfertigen nicht die Annahme, Kurden seien in der Westtürkei generell von asylrechtsrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Bei der den Sicherheitskräften vorgeworfenen Ermordung des türkischen Journalisten Göktepe handelt es sich um einen der mittlerweile zahlreichen Fälle exzessiven Vorgehens der türkischen Polizei gegen mißliebige Journalisten. Die anläßlich der Beerdigung zweier politischer Häftlinge von der Polizei in Istanbul vorgenommenen vorläufigen Festnahmen von zumindest 500 bis 800 Trauergästen zur Feststellung der Personalien (I 165, vgl. auch I 164) erfolgten offensichtlich zur Verhinderung befürchteter Ausschreitungen und lassen ebenfalls eine verschärfte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden nicht erkennen. Ebensowenig bewirkte die von PKK-Chef Öcalan im Dezember 1995 angebotene Feuerpause, die von der türkischen Regierung postwendend zurückgewiesen wurde (I 158), eine Änderung der Situation. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der Situation in den Notstandsgebieten, zumal die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK auch nach dem Waffenstillstandsangebot fortgesetzt wurden (I 159, 163, 167) und der Waffenstillstand von der PKK später wieder aufgekündigt wurde (I 181). Aufgrund der wiederholten Bekämpfung der PKK über die Landesgrenze hinaus kam es zwar zu Verstimmungen mit Irak und Syrien (I 183, 184), Rückwirkungen auf das allgemeine Verhältnis zu der kurdischen Bevölkerung außerhalb der Notstandsgebiete lassen sich aber insoweit nicht feststellen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann nach wie vor davon ausgegangen werden, daß Kurden in der Westtürkei sowohl vor unmittelbaren staatlichen Verfolgungsmaßnahmen als auch dem Staat zuzurechnenden Übergriffen Privater hinreichend sicher sind. Unter Zugrundelegung der bereits oben dargelegten Voraussetzungen für eine Zurechenbarkeit privater Übergriffe ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit sind. So wird bei der Schilderung von durch unbekannte Täter verübten Anschlägen und Morden auch berichtet, daß anschließend Ermittlungsmaßnahmen der Polizei durchgeführt wurden, beispielsweise durch Hausdurchsuchungen (Vorfall in Adana am 26. Oktober 1994; I 114, S. 27); teilweise ist auch die Polizei selbst betroffen von solchen Anschlägen (I 114, S. 25; Vorfall in Adana am 12. Oktober 1994). Selbst bei den Vorfällen am 12. März 1995 in Istanbul ist die Polizei eingeschritten, wenn auch mit erheblicher Verzögerung (I 114, S. 53/54). Die Vorfälle bei den Demonstrationen in Istanbul im März 1995 stellen offenbar einen Exzeß beteiligter Sicherheitskräfte dar, der zu Suspendierungen und Ermittlungsverfahren geführt hat (I 110). Hinsichtlich der insbesondere in den Großstädten der Westtürkei zunehmenden Anzahl von Razzien, Überprüfungen und Verhaftungen läßt sich nach wie vor nicht feststellen, daß Kurden, die keiner Beteiligung an einer konkreten Tat der PKK oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Anti-Terror-Gesetz verdächtig sind, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert werden. Zwar läßt sich aus den recherchierten Fällen feststellen, daß die kurdische Volkszugehörigkeit und der Zuzug aus dem Südosten vor kürzerer Zeit schon als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Razzia oder Durchsuchung ausreichen können. Abgesehen davon, daß diese Maßnahmen darauf beruhen, daß unter diesem Personenkreis eine Vielzahl von PKK-Anhängern vermutet wird, sind solche, noch der Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigung zu bewerten. Zu längerdauernden Verhaftungen kommt es - von einzelnen Fällen abgesehen - jedoch in aller Regel nur bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, auch wenn diese häufig als vage und willkürlich erscheinen. So ist auch in der Vielzahl der von Oberdiek (I 114) ermittelten Fälle festzustellen, daß bei den länger Inhaftierten Verdachtsmomente dieser Art vorlagen, wenn es sich beispielsweise um HADEP-Mitglieder handelte oder die Verwendung kurdischer Farben und/oder Symbole, das Singen kurdischer Lieder und ähnliche Begebenheiten Anlaß für die Maßnahme waren. Insbesondere die willkürlich erscheinenden Verhaftungen und Mißhandlungen bis zur Folter stehen oft im Zusammenhang mit früheren Verhaftungen von Freunden, Bekannten oder Verwandten, so daß - möglicherweise unter Folter erzwungene - Denunziationen der Anlaß hierfür sein können. Den aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine hervorgehenden Zahlen von ca. 1.000 Folterfällen, 298 Todesfällen in Polizeihaft oder bei Polizeirazzien und 328 Fällen vermuteten Verschwindenlassens innerhalb eines Jahres (I 106) steht eine (geschätzte) Zahl von etwa 3,5 Millionen Kurden in Istanbul (von etwa 8,5 Millionen Einwohnern) und 800.000 Kurden in Izmir (von über drei Millionen Einwohnern; I 105) gegenüber. Die Zahl der Binnenflüchtlinge aus dem Südosten, die sich im Westen niedergelassen haben, wird auf zwei bis drei Millionen geschätzt; etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischstämmigen Bevölkerung leben damit im Westen der Türkei (I 106, 177). Der Zunahme bei der Zahl von Verhaftungen und auch Übergriffen steht damit zugleich die Zunahme der Zahl der kurdischstämmigen, insbesondere auch aus dem Südosten neu zugezogenen Bevölkerung gegenüber. Wenn sich die Situation insgesamt auch verschlechtert hat, so ist die Zahl relevanter Beeinträchtigungen kurdischer Volkszugehöriger im Westen der Türkei insgesamt nicht so hoch, daß hieraus eine derartige Verfolgungsbetroffenheit des einzelnen Angehörigen des kurdischen Bevölkerungsteils resultiert, die diesen nicht mehr hinreichend sicher vor entsprechenden Übergriffen und damit vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei erscheinen läßt. Es gibt auch nicht genügend konkrete Belege und Anknüpfungspunkte dafür, daß dies bezogen auf die bevorzugt von insbesondere neu hinzugezogenen Kurden in den Städten der Westtürkei besiedelten Vierteln (sogenannte Gecekondu-Viertel) und dort hinsichtlich solcher kurdischer Volkszugehöriger, die in einer der Notstandsprovinzen geboren und erst nach Beginn der verschärften bewaffneten Auseinandersetzungen in andere Landesteile gezogen sind, anders zu beurteilen ist (so jedoch OVG Schleswig, 26.04.1995 - 4 L 18/95 -). Zwar mögen diese Viertel und damit auch die in Anknüpfung an verwandtschaftliche Bindungen oder eine frühere Dorfgemeinschaft neuzugezogenen kurdischen Volkszugehörigen aus dem Südosten mehr als andere Gebiete von Razzien, Festnahmen und Verhaftungen betroffen sein. Unklar ist dabei jedoch schon, wie hoch der Anteil dieser Gruppe an der Zahl der Kurden im Westen der Türkei ist; ebenso ungeklärt ist, wieviele der Polizeiaktionen - und davon insbesondere solche, die zu asylrelevanten Beeinträchtigungen führen - allein auf diese Gruppe entfallen. Die Erhöhung der Gesamtzahl von durchgeführten Polizeiaktionen ist selbst dann, wenn man von einer Zahl von zwei bis drei Millionen aus dem Südosten zugewanderten kurdischen Volkszugehörigen ausgeht, bei ermittelten etwa 15.000 Festnahmen - selbst wenn die tatsächliche Zahl doppelt so hoch liegen mag - dann immer noch nicht derart hoch, daß man von einer relevanten Verfolgungsbetroffenheit jedes aus dem Südosten neu in den Westen der Türkei zugezogenen kurdischen Volkszugehörigen ausgehen kann. Die in einem Briefwechsel zwischen dem türkischen Innenminister und dem Bundesinnenminister enthaltene Erklärung der Republik Türkei (Text in BT-Drs. 13/1434, S. 2 bis 4) hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob für kurdische Volkszugehörige in der Türkei ein Leben ohne politische Verfolgung möglich ist. Abgesehen von der rechtlichen Einordnung dieser Erklärung (offengelassen auch von BVerfG - Kammer -, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 -), die die Qualität als "Abschiebevereinbarung" allenfalls insoweit aufweist, als die Republik Türkei sich darin bereit erklärt, auch in der Bundesrepublik Deutschland straffällig gewordene türkische Staatsangehörige zu übernehmen und der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf Anfrage Auskunft über die einer bestimmten Person drohenden Maßnahmen der Strafverfolgung oder -vollstreckung zu geben, kommt auch dieser im Asylverfahren weder Bindungs- noch Indizwirkung zu. Auf der Grundlage dieser Absprache gibt die Türkei über die Ausübung ihrer Staatsgewalt gegenüber eigenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland Auskunft (vgl. BT-Drs. 13/1434, S. 7). Hieraus lassen sich weder im Asylverfahren zu beachtende Rechtspositionen etwa betroffener Asylbewerber herleiten, noch folgt aus dieser Erklärung eine allgemeine Verfolgungssicherheit in der Türkei. Auch wenn man hieraus einen Anspruch auf Einholung der im Briefwechsel seitens der Türkei zugesicherten Auskunft ableiten wollte, stünde dieser nur dem eingeschränkten Personenkreis der in Deutschland wegen Straftaten in Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen zu (vgl. Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 05.07.1995). Die Vorschriften des Asyl- und Ausländerrechts bleiben im übrigen von der Absprache unberührt, und weitere Ausführungsbestimmungen liegen nicht vor (BT-Drs. 13/1434, S. 8, 10). Selbst bei Durchführung dieses Verfahrens ist für die Beurteilung der Frage drohender politischer Verfolgung die tatsächliche Situation im Heimatstaat des Asylbewerbers zu untersuchen, die durch den genannten Briefwechsel lediglich beschrieben, nicht jedoch in irgendeiner Form tatsächlich verändert wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 25 A 4702/94.A -). Auch derzeit haben kurdische Volkszugehörige insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara grundsätzlich die Möglichkeit, sich jedenfalls für eine bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen und droht ihnen nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt; das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf beträgt in der Osttürkei nur ein Zehntel des Wertes in der Westtürkei. Unter der hohen Arbeitslosigkeit haben Kurden und Türkei in der jeweiligen Region gleichermaßen zu leiden (I 96, 106, 177). Kurdische Flüchtlinge müssen im Westen der Türkei oft auf engerem Raum zusammenleben als in ihren Heimatdörfern; zudem sind sie zusätzlich belastet durch hohe Mieten und mangelnde Wasserversorgung. Einnahmen können sie sich als ungelernte Arbeitskräfte nur durch eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, im Baugewerbe, als Lastenträger oder als Straßenhändler verschaffen (I 98). Auch wenn derartige existentielle Schwierigkeiten für Kurden an ihrem Herkunftsort im Südosten in Friedenszeiten so nicht bestanden haben (I 98), ist zu beachten, daß angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatgebiet die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Regel im Westen, jedenfalls in den Großstädten, gesicherter ist, worauf auch die ganz erhebliche Binnenwanderung vom Südosten nach Westen wegen der dort jedenfalls derzeit besseren materiellen Lebensumstände (I 96, 177) hinweist. Diese Möglichkeit, im Bereich der inländischen Fluchtalternative die für eine bescheidene Lebensführung ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen, hat sich trotz der weiter zunehmenden Zuwanderung in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. Nach wie vor gibt es im Westen weder Hungersnot noch sonstige Existenzbedrohungen; die überwiegende Mehrheit findet dort immer noch ihr Auskommen (I 106). Wenn die Rahmenbedingungen sich auch weiter verschlechtert haben, so bestehen doch immer noch Möglichkeiten, einen Lebensstandard zu erreichen, der dem Existenzminimum entspricht, so als Straßenverkäufer, Schuhputzer oder ähnliches; trotz der auch dort sich verschlechternden Lage kommen auch das Schwarzmeer- und das Mittelmeergebiet mit der Tourismusbranche immer noch als attraktives Fluchtgebiet in Frage (I 105). Aus einer Umfrage des Menschenrechtsvereins in Istanbul geht hervor, daß 62,5 % der befragten Kurden Einkünfte durch Arbeit erzielen, wenn diese auch bei der Mehrzahl äußerst niedrig sind und bei 44,6 % bis umgerechnet 100 DM pro Monat und bei 38 % bis maximal 300 DM im Monat betragen (I 114). Die wirtschaftliche Situation in der Türkei hat sich auch in der letzten Zeit weiter verschlechtert. Nach neueren Angaben des Gewerkschaftsverbandes mußten 40 % aller Beschäftigten mit einem Mindestlohn von umgerechnet ca. 150 DM im Monat auskommen, die Mehrheit davon in den Städten. Nach Einschätzung des Gewerkschaftsverbandes handelt es sich um die schwerste soziale Krise der Türkei seit ihrer Gründung und es wird mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet (I 149). Allerdings besteht nach wie vor die Möglichkeit, in der sich verstärkt ausgebildeten Schatten- und Nischenwirtschaft ein Auskommen zu finden, die in der Türkei mittlerweile etwa die Hälfte des Bruttoinlandsproduktes ausmacht (I 149). Zwar dürften die Möglichkeiten, in der Nischenwirtschaft ein Auskommen zu finden, mit dem zunehmenden Zuwanderungsdruck vor allem auf die Großstädte künftig abnehmen. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß es für Kurden im Westen der Türkei generell unmöglich ist, ein - wenn auch bescheidenes - Auskommen zu finden. Jedenfalls ist bis auf wenige Einzelfälle eine soziale Verelendung der Kurden bis hin zum Verhungern in der Türkei nicht feststellbar (I 156, 177). Maßgebend für die Frage, ob und inwieweit zurückkehrende Kurden im Westen der Türkei unterkommen, dort auf dem regulären Arbeitsmarkt Fuß fassen, in der Schattenwirtschaft ein Auskommen finden oder sonst versorgt werden können, sind nach wie vor das Bestehen von familiären Kontakten zu Eingesessenen, die allgemeinen Marktgegebenheiten sowie die beruflichen und sonstigen Qualifikationen des Rückkehrers (I 112). Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen, jedenfalls aber in der Westtürkei, sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG des Saarlandes, 05.10.1994 - 9 R 74/92 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1994 - 12 A 1425/92.A -; Niedersächsisches OVG, 23.11.1995 - 11 L 6076/91 -; OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -; OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1995 - 10 A 12970/95 -). Ein kurdischer Volkszugehöriger hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Orte der inländischen Fluchtalternative, insbesondere in der Westtürkei zu erreichen, ohne daß ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Nach verschiedenen Gutachten und Auskünften müssen ehemalige Asylbewerber, die in die Türkei abgeschoben werden oder freiwillig einreisen, an der Grenze mit längerfristiger Polizeihaft rechnen, während von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international nimmt an, daß bei diesen während der Haft stattfindenden Verhören bei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit auch Folter angewandt wird (I 52, 55, 60, 70, 78, 100), und stützt dies auf Berichte, die jedoch vor allem wegen der Angst der Betroffenen vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen schwer zu recherchieren seien. Nach Ayzit (I 58) werden abgelehnte kurdische Asylbewerber vom Flugplatz abgeholt, auf die Polizeiwache gebracht und dort gefoltert, wovon in der Regel jeder betroffen sei. Allerdings konnte er selbst keinen einzigen Fall nennen, in dem in dieser Art verfahren worden ist; er räumte auch ein, selbst noch keinen derartigen Fall bearbeitet zu haben. Rumpf (I 66, 97) stuft eine Festnahme bei der Einreise als wahrscheinlich ein; zurückgewiesene Asylbewerber müßten, wenn sie als solche von den türkischen Behörden erkannt worden seien, mit Festnahme und genauerer Untersuchung der persönlichen Verhältnisse und, wenn es sich um einen Kurden handele, mit verschärften sonstigen Maßnahmen, wozu die körperliche Mißhandlung zähle, rechnen (I 42, 59). Allerdings räumt er selbst ein, daß ihm über das konkrete Schicksal von Rückkehrern aus der türkischen Presse nur vereinzelte Nachrichten - zuletzt in Cumhuriyet vom 12. März 1992 - vorlägen. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (I 76, 105) kann das Risiko einer Festnahme und anschließenden Folterung von abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern nur schwer beurteilen und letztlich keine konkreten Fälle nennen. Die Gefahr sei erhöht, wenn der Betreffende auf Fahndungslisten stehe, insbesondere bei Kurden, die irgendwann einmal für die PKK tätig gewesen seien. Ein erhöhtes Risiko treffe noch denjenigen, der mit einem gefälschten Paß in die Türkei einreise. Die Asylantragstellung gelte als verdächtig, da davon ausgegangen werde, daß im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs "separatistische Aktivitäten" und entsprechende Reaktionen des türkischen Staats geltend gemacht würden. Kaya (I 41) berichtet, daß Folter in der Türkei bei Verhören durch alle Sicherheitskräfte als gängige Methode angewandt werde. Flüchtlinge, die nach Ablehnung ihres Asylantrages in die Türkei zurückkehren müßten, würden unterschiedlich behandelt. Dabei spiele es eine Rolle, ob man türkischer oder kurdischer Abstammung sei, einen gültigen Reisepaß habe oder durch die Polizei abgeschoben werde. Personen mit einem gültigen Reisepaß könnten, wenn nicht nach ihnen gefahndet werde, nach Durchlaufen der für alle anderen Reisenden üblichen Kontrollen wieder in die Türkei zurückkehren. Kurden, die mit einem vorläufigen Reisedokument einreisten, würden von den Sicherheitskräften zwecks Feststellung ihrer Personalien und ihrer rechtlichen Lage eine Zeitlang festgehalten. Sie würden nach ihren Kontakten im Ausland und nach dem Grund ihres Asylantrages befragt. Abgeschobene ehemalige Asylbewerber würden ohne Ausnahme direkt der türkischen Polizei überstellt; gegen sie werde ausführlich ermittelt. Gegen Personen, die bereits früher aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt oder verurteilt, von der politischen Abteilung der Polizei erfaßt worden oder vorbestraft seien, werde genauer und sorgfältiger ermittelt (I 64). Es könne davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Eskalation des Krieges im Südosten der Türkei die Polizeikräfte an den Flughäfen die Kontrollen weiter verschärften, die Überprüfungen wiedereinreisender Kurden noch sorgfältiger durchführten und diese noch schlechter behandelten als zuvor (I 75). Wenn die Nachforschungen dann aber ergeben hätten, daß die betreffende Person nicht gesucht werde, gegen sie kein strafrechtliches Verfahren laufe und keine Anzeichen dafür sprächen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehe, werde sie freigelassen und nicht weiter verhört (I 41). Taylan (I 39) zufolge kann demgegenüber davon ausgegangen werden, daß zurückkehrende Asylbewerber im allgemeinen unbehelligt die Grenze passieren können. Seit dem Regierungswechsel sei weder ihm noch seinen Informanten bekannt geworden, daß diese an der türkischen Grenze mißhandelt würden. Selbst Asylbewerber, die 1991 nach mehrwöchigen, öffentlichkeitswirksamen Hungerstreiks in der Schweiz abgeschoben worden seien, hätten nach Feststellung der Personalien unbehelligt die Grenze passieren können. Nach Berichten des Auswärtigen Amts hat sich bei der Einreise in die Türkei jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen (I 61, 103, 177). Sofern abgelehnte Asylbewerber freiwillig und mit einem gültigen Reisepaß in die Türkei zurückkehrten, hätten sie in der Regel nicht mit Repressalien zu rechnen. Ebenso verhalte es sich, wenn türkische Asylbewerber im Wege der Abschiebung einreisten und dies den türkischen Behörden bekannt sei. Es werde dann allerdings bei der Grenzpolizei eine eingehendere Befragung durchgeführt, vor allem nach einer eventuellen politischen Tätigkeit im Ausland, die jedoch nicht generell unterstellt werde (I 103, 106). Ein solches Verhör finde in jedem Fall dann statt, wenn die Einreisenden nicht über ein gültiges türkisches Reisedokument verfügten (I 89, 103, 177). Dann müsse zunächst eine Personenfeststellung durchgeführt werden, die in den meisten Fällen eine Rückfrage bei den Sicherheitsbehörden am Heimatort und bei den dortigen Personenstandsbehörden umfasse. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang der Geburtseintrag der Betreffenden überprüft. Dies könne bei Einreisen am Wochenende und in den Fällen, in denen die Personenstandsunterlagen in einer kleinen Kreisstadt in Ostanatolien geführt würden, ein bis drei Tage dauern (I 89, 177). Während dieser Zeit werde die betreffende Person bei der Grenzpolizei am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen (I 65). Würden keine belastenden Erkenntnisse herausgefunden, könne der Betreffende seine Reise fortsetzen (I 37). Konkrete Erkenntnisse, daß ein aus Deutschland Abgeschobener der Folter unterworfen worden sei, lägen nur in einem Fall vor, obwohl man stets allen konkreten Hinweisen auf Folter nachgegangen sei (I 106). Aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine seien für das Jahr 1994 22 Fälle bekannt geworden, in denen der Verdacht menschenunwürdiger Behandlung Abgeschobener geäußert worden sei; davon sei kein Fall belegt. In 21 dieser Fälle sei eine Freilassung am Einreisetag oder dem darauffolgenden Tag erfolgt. Es könne auch nicht bestätigt werden, daß während einer Festnahme grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sei und daß türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eher als andere türkische Staatsangehörige Gefahr liefen, menschenunwürdig behandelt zu werden (I 62). Oberdiek (I 114) führt an, daß aus dem Ausland zurückkehrende, insbesondere abgeschobene Kurden den gleichen Risiken ausgesetzt seien wie die Kriegsflüchtlinge. Sie alle würden bei einer Einreise sicherheitsdienstlich erfaßt und gälten zumindest im gleichen Maße wie Personen, die sich weigerten, Dorfschützer zu werden, als "unloyale Staatsbürger"; belegte Fälle von Verhaftung aus der Abschiebung sind nicht angeführt. Dem erkennenden Gericht sind aus verschiedenen Quellen (I 71, 97, 99, 100, 101, 102, 104, 106, 111) ebenfalls einige Fälle von Verhaftungen nach Abschiebung oder Rückreise in die Türkei bekannt geworden. Insgesamt handelt es sich dabei um 24 Fälle in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Dabei ist anzumerken, daß nicht in allen Fällen von längerdauernder Verhaftung, Mißhandlungen oder Folter berichtet wurde, sondern es sich in der Mehrzahl der Fälle um eine kurze Verhaftungsdauer handelte, wenn auch zum Teil später erneute Verhaftung erfolgte. Auch die Fälle, in denen Mißhandlungen und/oder Folter behauptet wurden, sind nicht alle belegt oder belegbar. In einer Vielzahl von Fällen sind die ehemals Verhafteten nicht mehr ermittelbar, wobei von Seiten der Sicherheitskräfte angegeben wurde, die Betreffenden seien freigelassen worden (I 97 in fünf Fällen). Weder aus der Zahl dieser Fälle noch aus weiteren Umständen und Begebenheiten läßt sich jedoch der Schluß ziehen, daß kurdische Volkszugehörige - und sei es erst seit kürzerer Zeit - grundsätzlich bei der Überprüfung nach einer Rückkehr menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt sind. Auch aus der Häufung von 14 Fällen während des Jahres 1994 läßt sich dies nicht folgern. Diese beruht maßgeblich darauf, daß es sich hierbei größtenteils um letztlich ungeklärte Fälle derjenigen handelt, die nach der Verhaftung nicht mehr ermittelbar waren. Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, daß es in allen diesen Fällen zu einer menschenunwürdigen Behandlung gekommen ist, läßt sich angesichts der Gesamtzahl von Abschiebungen hieraus der Schluß einer wenn nicht allen, so jedoch der weitaus größten Zahl kurdischer Volkszugehöriger drohenden Behandlung dieser Art nicht ziehen. Hiergegen spricht schon die vermutlich wesentlich höher liegende Zahl von Rückkehrern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Allein für den Zeitraum von Dezember 1994 bis März 1995 liegt die Zahl abgeschobener türkischer Staatsangehöriger - deren kurdische Volkszugehörigkeit nicht immer erkennbar ist oder feststeht - bei etwa 200, obwohl in dieser Zeit in verschiedenen Bundesländern Abschiebestopps galten (BT-Drs. 13/1434). Die Zahl der Rückkehrer im Jahr 1994 und zuvor dürfte insgesamt wesentlich höher gewesen sein. Im Jahre 1995 wurden von der Grenzschutzdirektion Koblenz 2.610 Personen in die Türkei per Flugzeug zurückgeführt, unter ihnen nach vorläufigen Angaben mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber waren (I 177). Insgesamt lassen die bekannt gewordenen Zahlen jedenfalls nicht die Bewertung zu, daß kurdische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in die Türkei den Bereich der inländischen Fluchtalternative nicht ohne die erhebliche Gefahr drohender menschenunwürdiger Behandlung erreichen könnten. Auch die aktuellen Erkenntnisse geben keinen Anlaß für eine Änderung dieser Bewertung (I 132, 156, 177). Der Sachverständige Kaya bestätigte die vom Auswärtigen Amt in den letzten Lageberichten (156, 177) Erkenntnisse über die Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber zurückkehrenden Kurden. Seinen Angaben zufolge wird vor allem gegen Kurden, die längere Zeit im Ausland waren, besonders ermittelt, da ihnen unterstellt wird, daß sie sich für die kurdische Sache eingesetzt haben. Liegen keine Beweise vor, wird die betreffende Person freigelassen, muß aber damit rechnen, beschattet zu werden (I 133). Nach Rumpf ist davon auszugehen, daß das abgefragte Fahndungsregister alle Personen ausweist, die mit staatsanwaltschaftlichen Festnahmeanordnungen gesucht werden, die ihrerseits auf der Grundlage eines Haftbefehls ergehen. Gleiches nimmt er auch für solche Personen an, die ohne Haftbefehl aufgrund staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Festnahmeanordnung gesucht werden, die allerdings die Ausnahme bildeten. Als Personengruppen kommen insoweit entflohene Strafhäftlinge oder Personen in Betracht, die bereits, unabhängig auf welcher Grundlage, festgenommen worden waren und den Bewachern entkommen sind. Auf frischer Tat ertappte Täter oder sonstige Täter für deren Ergreifung Staatsanwaltschaften oder Polizeiorgane wegen Fluchtgefahr oder Gefahr im Verzuge unmittelbar zur Festnahme befugt sind, werden dem Sachverständigen zufolge nicht im Fahndungsregister geführt. Danach ist davon auszugehen, daß es zu einem Eintrag im Fahndungsregister auch einen vollziehbaren Haftbefehl gibt (I 112). An dieser Bewertung durch den Senat ändert auch nichts die Ende Januar 1996 berichtete Verhaftung eines aus Deutschland abgeschobenen Kurden, der bei seiner Rückkehr von zwei Landtagsabgeordneten der Bündnis 90/Die Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag begleitet worden war. Auch hier handelt es sich um einen Einzelfall, der eine grundsätzlich andere Bewertung der Rückkehrsituation für insbesondere kurdische Asylbewerber nicht zu begründen vermag, zumal sich die ursprünglich behauptete Verhaftung und Verschleppung dieser Person nach Abreise der Landtagsabgeordneten durch das Militär als unzutreffend herausstellte (I 172, 173). Auch nach neuen Erkenntnissen muß ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise regelmäßig damit rechnen, daß er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen wird (I 97, 104, 106, 177). Dies gilt insbesondere, wenn gültige Reisedokumente nicht vorgewiesen werden können. In diesem Falle erfolgt regelmäßig eine genaue Personalienfeststellung (unter Umständen mit einem Abgleich der Angaben der Personenbestandsbehörde und des Fahndungsregisters) hinsichtlich Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu illegalen türkischen Organisationen im In- und Ausland (I 96, 177). Diese Einholung von Auskünften, während der der Rückkehrer meist in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird, kann bis zu mehreren Tagen dauern. Da den türkischen Behörden bekannt ist, daß viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sondern nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK ergeben (I 96, 177). Liegt gegen den Betroffenen nichts vor, so wird er in der Regel nach spätestens zwei oder drei Tagen wieder freigelassen. Anders ist es, wenn wegen konkreter Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten, insbesondere durch Unterstützung der PKK, Betroffene durch die politische Abteilung der Polizei in Haft genommen werden; dann besteht die realistische Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bis hin zum Verschwinden von Personen (I 97). Dem erkennenden Gericht sind aus verschiedenen Quellen (I 71, 97, 99, 100, 101, 102, 104, 106, 111, 177) ebenfalls einige Fälle von Verhaftungen nach Abschiebung oder Rückreise in die Türkei bekannt geworden. Insgesamt handelt es sich dabei um 24 Fälle in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Dabei ist anzumerken, daß nicht in allen Fällen von längerdauernder Verhaftung, Mißhandlungen oder Folter berichtet wurde, sondern es sich in der Mehrzahl der Fälle um eine kurze Verhaftungsdauer handelte, wenn auch zum Teil später erneute Verhaftung erfolgte. Auch die Fälle, in denen Mißhandlungen und/oder Folter behauptet wurden, sind nicht alle belegt oder belegbar. In einer Vielzahl von Fällen sind die ehemals Verhafteten nicht mehr ermittelbar, wobei von Seiten der Sicherheitskräfte angegeben wurde, die Betreffenden seien freigelassen worden (I 97 in fünf Fällen). Weder aus der Zahl dieser Fälle noch aus weiteren Umständen und Begebenheiten läßt sich jedoch der Schluß ziehen, daß kurdische Volkszugehörige - und sei es erst seit kürzerer Zeit - grundsätzlich bei der Überprüfung nach einer Rückkehr menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt sind. Auch aus der Häufung von 14 Fällen während des Jahres 1994 läßt sich dies nicht folgern. Diese beruht maßgeblich darauf, daß es sich hierbei größtenteils um letztlich ungeklärte Fälle derjenigen handelt, die nach der Verhaftung nicht mehr ermittelbar waren. Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, daß es in allen diesen Fällen zu einer menschenunwürdigen Behandlung gekommen ist, läßt sich angesichts der Gesamtzahl von Abschiebungen hieraus der Schluß einer wenn nicht allen, so jedoch der weitaus größten Zahl kurdischer Volkszugehöriger drohenden Behandlung dieser Art nicht ziehen. Hiergegen spricht schon die vermutlich wesentlich höher liegende Zahl von Rückkehrern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Allein für den Zeitraum von Dezember 1994 bis März 1995 liegt die Zahl abgeschobener türkischer Staatsangehöriger - deren kurdische Volkszugehörigkeit nicht immer erkennbar ist oder feststeht - bei etwa 200, obwohl in dieser Zeit in verschiedenen Bundesländern Abschiebestopps galten (BT-Drs. 13/1434). Die Zahl der Rückkehrer im Jahr 1994 und zuvor dürfte insgesamt wesentlich höher gewesen sein. Insgesamt lassen die bekannt gewordenen Zahlen jedenfalls nicht die Bewertung zu, daß kurdische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in die Türkei den Bereich der inländischen Fluchtalternative nicht ohne die erhebliche Gefahr drohender menschenunwürdiger Behandlung erreichen könnten. b. Den Beigeladenen droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung außerhalb der Notstandsprovinzen. Sie sind dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Die Beigeladenen können ungefährdet in ihre Heimatregion - dies der Beigeladene zu 1) - bzw. zunächst zu ihrer Mutter in Viransehir - dies die Beigeladenen zu 2) und 3) - zurückkehren. Dem inzwischen volljährig gewordenen Beigeladenen zu 1) kann die Rückkehr in seine Heimatregion außerhalb der Notstandsgebiete ohne weiteres auf sich gestellt zugemutet werden. Für die aus den Notstandsprovinzen stammenden Beigeladenen zu 2) und 3) ist zunächst eine Rückkehr nach Viransehir möglich und zumutbar, weil ihre Mutter derzeit zusammen mit den Eltern des Beigeladenen zu 1) dort lebt und durch diesen familiären Rückhalt außerhalb der Notstandsprovinzen die Versorgung der zwischenzeitlich 14- und 12-jährigen Beigeladenen zu 2) und 3) gesichert ist. Im übrigen hat die Mutter mit den Beigeladenen zu 2) und 3) dann die Möglichkeit, in die Westtürkei umzuziehen. Offenbleiben kann deshalb, ob eine Rückkehr auch des seit 1995 in Deutschland lebenden Vaters der Beigeladenen zu 2) und 3) zu unterstellen ist. Der Ausgang des vom Vater angestrengten Asylstreitverfahrens ist derzeit noch offen, so daß von einem Bleiberecht über das Asylverfahren hinaus nicht ausgegangen werden kann. Wegen des familiären Rückhalts der Beigeladenen in Viransehir braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob eine Rückkehr des Vaters auch dann in eine Rückkehrprognose einzustellen wäre, wenn dem Vater für sich ein Bleiberecht zugestanden würde (vgl. hierzu Hess. VGH, 05.02.1996 - 12 UE 4174/95 -). Den Beigeladenen droht bei Rückkehr in die Türkei auch keine Verfolgung im Sinne des § 28 AsylVfG wegen Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft. Dabei kann offen bleiben, ob es nach den jezidischen Glaubensregeln überhaupt möglich wäre, anders als durch Geburt Aufnahme in eine praktizierende Gemeinde zu finden. Denn die Beigeladenen haben eine Hinwendung zum Jezidentum in Deutschland nicht dargetan. Ihre Ausführungen hierzu bleiben äußerst vage und unsubstantiiert. Bei der Anhörung durch den Berichterstatter des Senats hat der Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) auf die Frage, ob er in Deutschland wieder mehr nach den jezidischen Regeln lebe, geantwortet, hier könne er sich frei äußern und seine verwandten Landsleute kämen ihn häufig besuchen. Er lebe allein; weil er kleine Kinder habe, könne er seinerseits nicht so oft wegfahren. Die auf weitere Nachfrage seines Bevollmächtigten erfolgte Antwort, er und der ältere der Beigeladenen würden auch beten und hätten gefastet, bleibt eine bloße unsubstantiierte Behauptung. Es fehlt schon jeglicher Vortrag zum Beispiel zur Kontaktaufnahme mit einem Pesimam oder zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen und Riten. Dasselbe gilt für den Beigeladenen zu 1). Er kennt nach eigenen Angaben den Pir und den Pesimam in Gießen nicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist es jedoch für das Leben einer jezidischen Gemeinschaft unverzichtbar, sich zur Abhaltung von religiösen Kulthandlungen mit dem zuständigen geistlichen Führer und anderen Jeziden zu treffen (II 18, S. 13; II 39, S. 5; II 48, S. 22). Wenn der Beigeladene zu 1) kein religiöses Oberhaupt in Gießen kennt, ist davon auszugehen, daß es sich bei den von ihm angegebenen Treffen mit Verwandten und jezidischen Bekannten nicht um religiös motivierte Versammlungen handelt, da ohne die Anwesenheit von religiösen Oberhäuptern keine Kulthandlungen stattfinden können. Vielmehr sind die vom Beigeladenen zu 1) genannten Versammlungen als ein geselliges Beisammensein von Verwandten und Bekannten anzusehen. Die weitere bloße Behauptung, zu fasten und keinen grünen Salat zu essen, hat demnach keine religiös motivierte Grundlage. B. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist bestandskräftig festgestellt durch den Bescheid des Bundesamts vom 15. Juni 1994, weil der Bundesbeauftragte seine Klage von vornherein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16a GG beschränkt hatte. C. Aus demselben Grund hat das Gericht auch nicht über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden. Im übrigen hatte bereits das Bundesamt in Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG von Feststellungen hierzu abgesehen. D. Da die Berufung der Beigeladenen keinen Erfolg hat, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO), wobei gemäß §§ 83b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil hinsichtlich der Frage, ob die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG die Feststellung der Einreise aus einem bestimmten Drittstaat voraussetzt, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73.95 - Buchholz 402.25 § 26a AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1996, 197 sowie 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) abweicht und die Entscheidung wegen der ansonsten erforderlichen anderen Tenorierung auch auf dieser Abweichung beruht (siehe dazu Senat, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.). Die Beigeladenen sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der nach eigenen Angaben 1977, nach der Angabe in seinem Nüfus am 17. August 1979 in Viransehir, Provinz Urfa, geborene Beigeladene zu 1) ist ein Onkel ersten Grades der laut Angaben im Nüfus am 21. Dezember 1982 und 21. Dezember 1984 in Derik, Provinz Mardin, geborenen Beigeladenen zu 2) und 3). Die Beigeladenen verließen etwa am 10. Dezember 1993 die Türkei in einem Reisebus und gelangten etwa am 20. Dezember 1993 auf dem Landweg in einem Privat-PKW nach Deutschland. Am 8. Juni 1994 beantragten die Beigeladenen die Anerkennung als politisch Verfolgte und gaben an, der Religionsgemeinschaft der Jeziden anzugehören. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am selben Tag erklärte der Beigeladene zu 1), sie seien - besonders in der Schule - von Moslems unterdrückt und schikaniert worden. Man habe sie aufgefordert, zum Islam überzutreten. Jedes Jahr seien ihre Felder angezündet worden, sie hätten keine Erträge erzielen können. Er, der Beigeladene zu 1), sei ca. zwei Monate vor der Ausreise von Moslems zusammengeschlagen worden. Außerdem hätten ihnen die Behörden immer Schwierigkeiten gemacht. Weiter beantwortete der Beigeladene zu 1) Fragen zu den Inhalten des jezidischen Glaubens. Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 erkannte das Bundesamt die Beigeladenen als Asylberechtigte an und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid lediglich, aufgrund des von den Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und der beim Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, daß die Beigeladenen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müßten und sich mithin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates aufhielten. Gegen den Anerkennungsbescheid erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 1. Juli 1994 Anfechtungsklage, beschränkt auf die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte. Zur Begründung führte er aus, eine Asylberechtigung müsse an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Anlage I scheitern. Vor ihrer Einreise nach Deutschland auf dem Landwege hätten die Beigeladenen mindestens ein sicheres Drittland durchqueren müssen. Auf die Verweildauer dort und die subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings von seinem endgültigen Fluchtziel komme es nicht an. Der Bundesbeauftragte hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juni 1994 aufzuheben, soweit unter Ziffer 1) des Bescheides die Voraussetzungen des Art. 16a GG bejaht worden sind. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Februar 1995 der Klage stattgegeben. Zur Begründung heißt es, die Beigeladenen könnten sich gemäß Art. 16a Abs. 2 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen, da sie in die Bundesrepublik Deutschland aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Eine Berufung auf das Asylgrundrecht sei bereits dann ausgeschlossen, wenn feststehe, daß ein Flüchtling nur aus einem der sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist sein könne. Es sei nicht erforderlich, daß dieser sichere Drittstaat konkret bekannt sei. Durch die Neuregelung des Asylgrundrechts solle die bisherige Praxis der Asylgewährung und der Asylgrundrechtsprechung dahingehend eingeschränkt werden, daß Asylsuchenden nur das Recht auf Sicherheit vor Verfolgung zusteht, nicht jedoch das uneingeschränkte Recht, einen Staat ihrer Wahl als Aufnahmeland selbst bestimmen zu können. Durch die Regelung des sicheren Drittstaates solle gerade erreicht werden, daß politisch Verfolgte bereits in dem ersten Land, in dem sie auf ihrer Flucht sicher vor Verfolgung sein würden, auch Asyl beantragen. Schweige der in Deutschland Asylsuchende zu seinem Reiseweg oder mache er nachweislich falsche Angaben, so verletze er seine Mitwirkungspflicht. Reise ein Ausländer zudem mittels eines PKW auf dem Landwege nach Deutschland ein, so könne er sich von der Pflicht zur Bekanntgabe seines Reisewegs auch nicht dadurch freisprechen, daß er vortrage, er wisse nicht, durch welche Länder er gefahren sei. Im Gegensatz zu den häufigen Vorträgen, verborgen unter Ladung auf einem LKW die Grenzen passiert zu haben, stehe bei einer Autoreise unzweifelhaft fest, welche Grenzen und welche Staaten auf dem Wege nach Deutschland passiert werden. So müsse auch ein Minderjähriger wie der im Zeitpunkt seiner Einreise 14-jährige Beigeladene zu 1) gewußt haben, welche Länder er durchfährt. Auf die Anträge der Beigeladenen hat der Senat die Berufung durch Beschluß vom 11. September 1995 zugelassen. Die Beigeladenen vertreten auch im Berufungsverfahren die Auffassung, ein Ausschluß des Asylgrundrechts nach Art. 16a Abs. 2 GG setze voraus, daß der sichere Drittstaat bekannt sei. Bei ihnen handele es sich außerdem um Kinder und Analphabeten aus der Osttürkei, die weder über eine Schulbildung noch sonst über geographische Kenntnisse oder Sprachkenntnisse verfügten, die sie in die Lage versetzten, Feststellungen darüber zu treffen, durch welche Länder sie gereist seien. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in den Fällen der Reise durch einen vom Flüchtling nicht benennbaren sicheren Drittstaat biete dem Flüchtling nur einen rechtlich wesentlich geringeren Status als den eines Asylberechtigten. Die Drittstaatenregelung basiere jedoch auf der Fiktion, daß es dem Flüchtling, der die materiellen Voraussetzungen politischer Verfolgung erfülle, möglich sei, in dem sicheren Drittstaat einen Status zu erlangen, welcher dem eines Asylberechtigten entspreche. Außerdem wiederholen die Beigeladenen ihren Vortrag zur Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 1995 die Klage des Bundesbeauftragten gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juni 1994 abzuweisen. Der Bundesbeauftragte hält die Drittstaatenklausel für anwendbar und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich der Auffassung des Bundesbeauftragten an, stellt aber keinen Antrag zu der Berufung. Der Beigeladene zu 1) ist aufgrund des Beschlusses des Senats vom 5. Juni 1996 als Beteiligter über seinen Reiseweg und seine Asylgründe vernommen worden, der Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) ist informatorisch angehört worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor dem Berichterstatter vom 5. Juli 1996 Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Wießner zu der Frage, ob die Beigeladenen als der jezidischen Glaubensgemeinschaft zugehörig angesehen werden können, sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8. August 1996 durch Vernehmung der Zeugen A und H; hierzu wird verwiesen auf die Niederschrift über den Termin vor dem Berichterstatter vom 27. August 1995 und auf das schriftliche Gutachten vom 15. Juli 1996. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte 12 UE 3033/95, die die Beigeladenen betreffende Behördenakte des Bundesamts (B 1866265-163) sowie den Zeitungsbericht aus Istanbul vom 6. September 1996 "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" in der FAZ und den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 13. August 1996, die sämtlich ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 11. Juli und 8. August 1996 bekanntgegebenen und nachstehend aufgeführten Erkenntnisgrundlagen: I. (Kurden) 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 3. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 4. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 5. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 6. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 7. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 8. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 9. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin 10. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin 11. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin 12. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 13. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin 14. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 15. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 16. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 17. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 18. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 19. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 20. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 21. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 22. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 23. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 24. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 25. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 28. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 29. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 30. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 31. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 32. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 33. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 34. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 35. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 36. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 37. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 38. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun" 39. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 40. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 41. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf 42. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf 43. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 44. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 45. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 46. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 47. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg 48. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 49. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 50. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 51. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg 52. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 53. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 54. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 55. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 56. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 57. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 58. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg 59. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 60. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 61. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 62. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 63. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 64. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 65. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 66. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen 67. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden 68. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 69. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 70. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 71. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem 72. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 73. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 74. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 75. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 76. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main 77. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 78. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 79. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 80. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 81. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 82. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 83. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror" 84. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 85. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt" 86. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 87. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 88. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 89. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 90. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 91. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 92. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei" 93. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main 94. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 95. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 96. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 97. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 98. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 99. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31 100. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei 101. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats 102. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33 103. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet" 104. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 105. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt" 106. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 107. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen" 108. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten" 109. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf" 110. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen" 111. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen 112. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg 113. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 114. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren" 115. 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf" 116. 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen" 117. 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert" 118. 21.03.1995 Rumpf an VG Köln 119. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein" 120. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter" 121. 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH 122. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei" 123. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie" 124. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei" 125. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet" 126. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen 127. 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH 128. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei" 129. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen" 130. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?" 131. 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK" 132. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein 133. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein 134. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf" 135. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei" 136. 24.06.1995 Kaya an VG München 137. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 138. 13.07.1995 dpa: "Mindestens 33 Tote bei Kämpfen zwischen PKK und Sicherheitskräften" 139. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung" 140. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei" 141. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen" 142. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei" 143. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben" 144. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten" 145. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten" 146. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an" 147. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen 148. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht" 149. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat" 150. 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden" 151. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette" 152. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen" 153. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei" 154. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg 155. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul" 156. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht 157. 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht" 158. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an" 159. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer" 160. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt" 161. 27.12.1995 FAZ: "Nach der Parlamentswahl in der Türkei" 162. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei" 163. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz" 164. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen" 165. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell" 166. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert" 167. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..." 168. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner" 169. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien" 170. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI 171. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 172. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN- Delegation kam die Armee" 173. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß" 174. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan" 175. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet" 176. 13./14.04.1996 SZ: "Türkische Armee verstärkt Offensive" 177. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei 178. 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul" 179. 08.05.1996 dpa: "Türkische Truppen verfolgen kurdische Rebellen im Nordirak: 28 Tote" 180. 09.05.1996 dpa: "Türkische Truppen zogen sich aus dem Nordirak zurück" 181. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an" 182. 14.06.1996 dpa: "Zeitung: 5.000 Soldaten umzingelten PKK-Gruppen in Nordirak" 183. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien" 184. 18.06.1996 FAZ: "Multikonflikt" 185. 24.06.1996 dpa: "Yilmaz mahnt zu Ruhe nach Zusammenstößen in Ankara" 186. 25.06.1996 Kurden-Partei bedauert Entfernung der türkischen Fahne auf Kongreß 187. 27.06.1996 taz: "In der Türkei regiert der Schlagstock" 188. 01.07.1996 FAZ: "Der türkische Regierungschef Erbakan verpflichtet sich auf die Grundsätze Atatürks" 189. 03.07.1996 dpa: "Erbakans Regierungsprogramm ohne Wende in der Kurden-Politik" 190. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak" 191. 11.07.1996 dpa: "Erbakan will von Assad Auslieferung des PKK-Chefs Öcalan" 192. 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache" 193. 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut" 194. 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung" 195. 18.07.1996 FR: "'Sarg-Erlaß'" treibt politische Häftlinge in der Türkei zum 'Todesfasten'" 196. 23.07.1996 "Türkischer Justizminister: In mehreren Gefängnissen herrschen Terroristen" 197. 25.07.1996 SZ: "Todesfasten gegen Aushungern" II. (Jeziden) 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/1980, S. 44 f. 4. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 5. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 6. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 7. 13.01.1983 Sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 8. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 9. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 10. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 11. 14.02.1984 Sachverständiger Wießner vor VG Braunschweig 12. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 13. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 14. 14.05.1986 Sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 15. 11.06.1986 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 16. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 17. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht 18. Febr. 1988 von Sternberg-Spohr, Gutachten 19. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 20. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 21. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 22. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 23. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 24. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 25. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig 26. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 27. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 28. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 30. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 31. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 32. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 33. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig 34. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister Nordrhein-Westfalen 35. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 36. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 37. 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 38. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden, Seminarbericht 39. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 40. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 41. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung "Yezidische Flüchtlinge in NRW" 42. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 43. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 44. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 45. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 46. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 47. 02.05.1991 Sachverständiger Wießner vor Bay. VGH 48. 10.07.1991 Sachverständiger Wießner vor OVG Nordrhein-Westfalen 49. 06.01.1992 Prinz Muawiya ben Ismail al-Yazidi und Prinz Anwar ben Muawiya vor OVG Saarland 50. 18.01.1992 Eheleute Prieß an VG Schleswig 51. 06.02.1992 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig 52. 06.02.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 53. 12.02.1992 Wießner an VG Kassel 54. 12.02.1992 Wießner an VG Schleswig 55. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 56. 02.03.1992 Religionszentrum der Jeziden - Zarathustra e.V. Bonn an Bay. VGH (nebst Anlagen) 57. 18.02.1993 Deniz, Sadun und Darwis vor VG Gelsenkirchen 58. 31.10.1993 Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Jeziden 59. 10.11.1993 Sternberg-Spohr an VGH München 60. 28.12.1993 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 61. 07.04.1994 amnesty international an OVG Hamburg 62. 29.04.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 63. 21.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 64. 05.07.1994 Wießner an VG Kassel 65. 02.08.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt 66. 22.08.1994 Auswärtiges Amt - Ergänzung zum Lagebericht Türkei - 67. 05.09.1994 VG Oldenburg, Gespräch mit Deniz 68. 17.11.1994 amnesty international zu Gefährdung von Christen und Jeziden 69. 29.11.1994 Deniz und Tolan vor VG Oldenburg 70. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 71. 23.02.1995 Wießner an VG Köln 72. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 73. 30.06.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 28.03.1996 Jezidische Religionsgemeinschaft an VG Gießen 75. 17.04.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -