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Urteil

37 K 148/20

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1127.37K148.20.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 82 VwGO muss unter Berücksichtigung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden.(Rn.24) Daraus kann folgen, dass eine von Obdachlosigkeit betroffene Person, die über keine Wohnanschrift verfügt, von der Pflicht befreit sein kann.(Rn.25) 2. Für ein Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot kommt es nicht auf die abstrakte Gefährlichkeit des Hundes an, sondern auf das durch das Zusammenwirken zwischen Hund und Halter entstehende Gefahrpotential.(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2019 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids generell das Halten und Führen von Hunden einer Rasse untersagt wird, deren Körpergewicht im ausgewachsenen Zustand 12,0 kg übersteigt. Im Übrigen wird die Klage – soweit sie nicht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde – abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Anteil von 2/3 und der Beklagte zu einem Anteil von 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 82 VwGO muss unter Berücksichtigung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden.(Rn.24) Daraus kann folgen, dass eine von Obdachlosigkeit betroffene Person, die über keine Wohnanschrift verfügt, von der Pflicht befreit sein kann.(Rn.25) 2. Für ein Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot kommt es nicht auf die abstrakte Gefährlichkeit des Hundes an, sondern auf das durch das Zusammenwirken zwischen Hund und Halter entstehende Gefahrpotential.(Rn.29) Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2019 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids generell das Halten und Führen von Hunden einer Rasse untersagt wird, deren Körpergewicht im ausgewachsenen Zustand 12,0 kg übersteigt. Im Übrigen wird die Klage – soweit sie nicht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde – abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Anteil von 2/3 und der Beklagte zu einem Anteil von 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage hat teilweise Erfolg. Nachdem die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Sicherstellung in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. November 2018 zurückgenommen wurde, hat das Gericht nur noch über die in Ziffer 1 des genannten Bescheids verfügte individuelle und generelle Haltungsuntersagung sowie die im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2019 verfügte Zwangsgeldandrohung zu entscheiden. Die Klage ist zulässig und – teilweise – begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage genügt insbesondere den gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt der Klageschrift. Die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist hier – ausnahmsweise – aufgrund der im Laufe des Gerichtsverfahrens eingetretenen Obdachlosigkeit des Klägers verzichtbar. Grundsätzlich besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine natürliche Person in einem gerichtlichen Verfahren ihre ladungsfähige Anschrift angeben muss (vgl. BVerwG v. 13. April 1999 – 1 C 24/97 – juris, Rn. 30). Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es in der Regel keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt, wenn der Kläger seine ladungsfähige Anschrift angeben muss (vgl. BVerfG Beschluss v. 11. November 1999 – 1 BvR 1203/99 – juris, Orientierungssatz). Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient dem legitimen Zweck, die Identität und Erreichbarkeit des Klägers für gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen sicherzustellen. Der Kläger steht so auch für gerichtliche Nachfragen zu entscheidungserheblichen Tatsachen zur Verfügung. Zudem sichert die Angabe seine Kostentragungspflicht und deren Durchsetzung (vgl. BeckOK VwGO/Peters, 55. Ed. Stand 1.10.2020, VwGO § 82 Rn. 3). Zwar wurde in der älteren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine etwaige Obdachlosigkeit kein Grund sei, von der Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift abzusehen. Die Obdachlosigkeit sei polizeirechtlich als Störung der öffentlichen Ordnung anzusehen und der Obdachlose sei als polizeipflichtiger Störer zur Beseitigung der Störung verpflichtet (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 21. Dezember 1988 – 4 TG 2070/88 – juris, Rn. 38). Nach überzeugender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss § 82 VwGO jedoch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 40). Daraus folgt, dass die Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (vgl. zu alldem BVerwG, a.a.O.). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der ladungsfähigen Anschrift sind hier erfüllt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht ohne zureichenden Grund verweigert. Er hat vielmehr mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, auf seine Obdachlosigkeit verwiesen. Da ein obdachloser Kläger naturgemäß über keine feste Wohnanschrift verfügt, ist in diesem Fall die Angabe einer solchen Anschrift entbehrlich (vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Entbehrlichkeit der ladungsfähigen Anschrift bei Obdachlosigkeit, vgl. beispielsweise LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2016 – L 9 AS 5116/15 – juris, Orientierungssatz und Rn. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2012 – L 19 AS 2033/11 B – juris, 3. Orientierungssatz). Der Vortrag des Klägers zu seiner Wohnungslosigkeit war auch hinreichend substantiiert. Der anwaltlich vertretene Kläger hat vorgetragen, er sei aus seiner Wohnung zwangsgeräumt worden und es sei ihm bisher nicht gelungen, einen erneuten festen Wohnsitz zu begründen. Nach den Angaben seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hält sich der Kläger an unterschiedlichen wechselnden Orten auf. Er schlafe teilweise in seinem Auto, vorübergehend sei er auch bei seiner Mutter untergekommen, dies sei jedoch in Zeiten der Corona-Pandemie nicht mehr möglich, da seine Mutter zur Risikogruppe gehöre. Die Obdachlosigkeit des Klägers, der melderechtlich nicht erfasst ist, ist damit hinreichend dargelegt. Die Klage ist hinsichtlich der individuellen Haltungsuntersagung unbegründet (siehe dazu Punkt 1.) und hinsichtlich der generellen Haltungsuntersagung begründet (siehe dazu Punkt 2.). 1. Das auf den Hund E... bezogene individuelle Führungs- und Haltungsverbot ist rechtmäßig. Die individuelle Haltungsuntersagung ist formellrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unerheblich, dass der Beklagte den Kläger vor Erlass der Verfügung nicht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) angehört hat. Dies war wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht erforderlich, da aufgrund der vorangegangenen Vorfälle nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Gefahr im Verzug bestand. Die individuelle Haltungsuntersagung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das individuelle Haltungs- und Führungsverbot zu Recht auf § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HundeG gestützt. Demnach kann die zuständige Behörde zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren das Halten und Führen von Hunden im Einzelfall oder generell untersagen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Hund E... gilt gemäß § 5 Abs. 3 HundeG als gefährlicher Hund, da seine Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde aufgrund von aktenkundig gewordenen Vorfällen – bestandskräftig – festgestellt wurde. Unter Verstoß gegen die bestehende Leinenpflicht gab es am 28. Oktober 2018 dennoch einen erneuten Vorfall mit dem Hund E... als Schädiger. Dabei hat der Hund E... sowohl ein Kind wie auch einen anderen Hund angesprungen und leicht verletzt. Der Vorfall vom 28. Oktober 2018 wird vom Kläger als solcher nicht bestritten. Angesichts dieser Historie ging von dem Hund E... eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren aus, die durch die Haltungsuntersagung (in Verbindung mit der Sicherstellung) beseitigt wurde. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Hund E... nach der Rückkehr zu seiner Züchterfamilie kein aggressives Verhalten, sondern vielmehr einen guten Gehorsam zeigte, ändert dies nichts an der oben stehenden Einschätzung zu der konkreten Gefahrenlage. Für die adressatenbezogene hunderechtliche Verfügung kommt es nämlich nicht auf die abstrakte Gefährlichkeit des Hundes an, sondern auf das durch das Zusammenwirken zwischen Hund und Halter entstehende Gefahrpotential. Wie von der Amtstierärztin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, ist es in der Praxis häufig so, dass die eigentliche Gefahr nicht von dem Hund als solches, sondern von der fehlenden Kontrolle und falschen Führung durch den Halter ausgeht. Darauf, wie sich der Hund E... im weiteren Verlauf bei seinen neuen Haltern verhielt, kommt es daher für die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung nicht an. Der Beklagte hat das ihm in § 30 Abs. 7 HundeG eingeräumte Ermessen auch sachgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Mittel der individuellen Haltungsuntersagung ist geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um künftige Angriffe auf Menschen und Hunde durch den Hund E... zu verhindern. Das mildere Mittel des Maulkorb- und Leinenzwangs war hier erkennbar nicht geeignet, Gefahren durch den Hund E... abzuwenden. Der Kläger hat am 28. Oktober 2018 gegen die angeordnete Leinenpflicht verstoßen bzw. war nicht dazu in der Lage, den angeleinten Hund festzuhalten, so dass sich dieses Mittel als wirkungslos erwies. Auch die bereits verfügte Maulkorbpflicht war als milderes Mittel ersichtlich nicht geeignet. Vielmehr hat der Vorfall am 28. Oktober 2018 gezeigt, dass der Hund E... trotz seines Maulkorbs allein durch Einsatz seines Körpergewichts dazu in der Lage war, Menschen und Tieren Verletzungen beizufügen. Dass es sich dabei um eher leichte Verletzungen handelte, ist unerheblich, da § 30 Abs. 7 HundeG allein eine Gefahr für Leben und Gesundheit, nicht aber eine bereits eingetretene schwere Rechtsgutverletzung voraussetzt. Zudem war der Kläger nach glaubhaften – und vom Kläger nicht bestrittenen – Angaben der zuständigen Amtstierärztin nicht bereit, mit der Behörde zu kooperieren und beispielsweise die Hilfe eines zugelassenen und sachkundigen Hundetrainers in Anspruch zu nehmen. Daher kam hier auch die Anordnung des Besuchs einer Hundeschule nicht als gleich geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr in Frage. Nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten schriftlichen Zeugenangaben zeigte der Kläger bei dem Vorfall am 28. Oktober 2018 auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Dies spricht dafür, dass er die tatsächliche Gefährlichkeit seines Hundes völlig falsch einschätzte. In der Gesamtschau sind somit weniger einschneidende und gleichermaßen geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs beruht auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 b), § 11 und § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) und ist in der Sache und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 2. Die generelle Haltungsuntersagung von Hunden einer Rasse, deren Körpergewicht im ausgewachsenen Zustand 12,0 kg übersteigt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HundeG. Demnach kann die zuständige Behörde zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren das Halten und Führen von Hunden nicht nur im Einzelfall sondern auch generell untersagen. Nach § 30 Abs. 7 Satz 2 HundeG soll die generelle Untersagung des Haltens und des Führens von Hunden zeitlich befristet sein. Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar untersagt der Beklagte dem Kläger nicht die Haltung sämtlicher Hunderassen, sondern nur solcher, deren Körpergewicht im ausgewachsenen Zustand 12,0 kg übersteigt. Die genannte Verfügung ist aber dennoch als „generelle“ Untersagung im Sinne des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative HundeG anzusehen, da dem Kläger mit dieser Verfügung nicht nur die Haltung eines bestimmten und identifizierbaren Hundes, sondern die Haltung einer Vielzahl noch unbestimmter Hunde für die Zukunft untersagt wird. Dass sich das Haltungsverbot nicht auf alle existierenden Hunderassen erstreckt, ändert nichts an der Kategorisierung als „generelle“ Haltungsuntersagung. Das Gesetz kennt nämlich nur die Unterscheidung zwischen einer konkreten Untersagung „im Einzelfall“ und einer „generellen“ Untersagung. Eine dritte Kategorie zwischen der individuellen und der generellen Haltungsuntersagung – im Sinne einer „nur partiellen generellen Haltungsuntersagung“ – gibt es im Gesetz nicht. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Verfügung nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrem Regelungsziel eindeutig als generelle Haltungsuntersagung einzuordnen. Darauf deutet bereits der Wortlaut der Verfügung hin, die dem Kläger ausdrücklich „das Halten und Führen generell von Hunden einer Rasse, deren Körpergewicht im ausgewachsenen Zustand 12,0 kg übersteigt“, untersagt. Der Beklagte selbst verwendet somit in seiner Verfügung den Begriff „generell“. Dies entspricht auch dem inhaltlichen Regelungsgehalt der Verfügung. Es ist eindeutig, dass sich die Verfügung nicht auf einen konkreten Hund im Einzelfall bezieht, der durch Nennung eines Namens und einer Chip-Nummer identifizierbar wäre, sondern auf eine Vielzahl noch unbestimmter Hunde. Das Haltungsverbot ist somit von seiner Zielrichtung nicht konkret-individuell, sondern generell. Somit findet die Vorschrift des § 30 Abs. 7 Satz 2, die sich ausdrücklich nur auf die generelle Haltungsuntersagung bezieht, im vorliegenden Fall Anwendung. Gemäß § 30 Abs. 7 Satz 2 HundeG soll die generelle Untersagung des Haltens und des Führens von Hunden zeitlich befristet sein. Eine Befristung hat der Beklagte hier nicht vorgenommen. Der Beklagte konnte auch nicht ausnahmsweise auf die für den gesetzlichen Regelfall vorgesehene Befristung verzichten. Es handelt sich bei der zitierten Norm um eine sogenannte „Soll-Vorschrift“. Verwendet der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite der Norm den Begriff „sollen“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass die Behörde im Regelfall an die im Gesetz bestimmte Rechtsfolge gebunden ist, aber in atypischen Fällen einen Ermessenspielraum hat. Kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum bestehen dabei hinsichtlich der Frage, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt. Die Atypik des Falles kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge ein wichtiger Grund entgegensteht. Atypisch sind auch Sachverhalte, die zwar formal den Tatbestandsmerkmalen der Norm entsprechen, aber von ihrer Zweckbestimmung nicht erfasst werden (vgl. BeckOK VwVfG/Aschke, 49. Ed. 1.10.2020, VwVfG § 40 Rn. 39). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die einen atypischen Fall rechtfertigen und den Beklagten berechtigen würden, im Rahmen seines Erschließungsermessens von der für den Regelfall bestimmten Rechtsfolge – der Befristung – abzusehen. Die Behörde hat sich weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid mit der Frage des Verzichts auf die gesetzlich vorgesehene Befristung auseinandergesetzt, so dass insoweit zunächst ein Verstoß gegen das formelle Begründungsgebot aus § 39 VwVfG vorgelegen haben dürfte. Zwar dürfte dieser formelle Begründungsmangel durch die ergänzenden Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG geheilt worden sein. Die vom Beklagten für eine Atypik vorgetragenen Gründe vermögen jedoch in der Sache nicht zu überzeugen. Der Beklagte stützt seinen Verzicht auf die Befristung im Wesentlichen darauf, der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er körperlich und seelisch nicht dazu in der Lage sei, größere Hunde in der Öffentlichkeit sicher zu führen. Diese Feststellung der Amtstierärztin beziehe sich nicht nur auf den damaligen Hund des Klägers, sondern beruhe auf allgemeinen Feststellungen zur Persönlichkeit und zum Verhalten des Klägers und gelte damit für größere Hunde generell. Ausgehend von dieser Begründung handelt es sich nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall gerade um den Regelfall einer generellen Haltungsuntersagung und nicht etwa um einen atypischen Fall. In Fällen, in denen sich die Gefährlichkeit allein aus dem Zusammenspiel des Halters mit einem ganz bestimmten Hund ergibt, wäre die generelle Haltungsuntersagung schon kein zulässiges Mittel der Gefahrenabwehr. Eine generelle Haltungsuntersagung setzt vielmehr – anders als die deutlich weniger einschneidende individuelle Haltungsuntersagung – bereits auf der Tatbestandsebene voraus, dass der Verfügungsadressat aufgrund von in seiner Person liegenden Umständen generell nicht dazu in der Lage ist, Hunde ohne Gefahren für Tiere und Menschen verantwortlich zu halten und führen. Dennoch hat der Gesetzgeber – um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen – für den Regelfall der generellen Haltungsuntersagung eine Befristung vorgesehen, Besondere Gründe, die den vorliegenden Fall vom gesetzlichen Regelfall einer generellen Haltungsuntersagung qualitativ unterscheiden, sind vom Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch der Einwand des Beklagten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sich die generelle Haltungsuntersagung nur auf Hunde mit einem Gewicht von über 12,0 kg bezieht, geht fehl. Damit verkennt der Beklagte nämlich, dass die Rechtsfolge der Befristung hier gerade nicht in seinem Ermessen steht. Vielmehr ist der Beklagte an die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge der Befristung gebunden, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt, was hier jedoch nicht ersichtlich ist (siehe dazu die obigen Ausführungen). Schließlich führt auch der Hinweis des Beklagten, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall eine generelle Haltungsuntersagung von großen und gefährlichen Hunden ohne Befristung für rechtmäßig erachtet, nicht zu einer anderen Einschätzung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2018 – 10 ZB 18.103 – juris). Der Beklagte verkennt dabei nämlich, dass sich die hunderechtliche Verfügung in dem zitierten bayerischen Fall auf eine andere Rechtsgrundlage stützt, die eine Befristung gerade nicht vorsieht. Maßgebliche Rechtsgrundlage in dem bayerischen Vergleichsfall war Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) Bayern. Nach dieser Norm können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. In dieser gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel, die mit § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Berlin vergleichbar ist, findet sich keinerlei Bestimmung dazu, ob eine generelle Haltungsuntersagung von Hunden mit einer Befristung zu versehen ist oder nicht. Für die hier relevante Frage, ob eine generelle Haltungsuntersagung ohne Befristung mit dem ausdrücklichen Wortlaut von § 30 Abs. 7 Satz 2 des Berliner Hundegesetzes vereinbar ist oder nicht, lassen sich daher aus der zitierten bayerischen Entscheidung keinerlei Schlüsse ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Da der Kläger die Klage hinsichtlich der Sicherstellung zurückgenommen hat, trägt er insoweit gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die anteiligen Kosten, die mit 1/3 der Gesamtkosten veranschlagt werden. Im Übrigen sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Der Beklagte, der hinsichtlich der generellen Haltungsuntersagung unterlegen ist, trägt 1/3 der Kosten. Der Kläger, der hinsichtlich der individuellen Haltungsuntersagung unterlegen ist, auf die wiederum 1/3 der Kosten entfallen, trägt somit insgesamt 2/3 der Verfahrenskosten. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 39 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat hier nach § 52 Abs. 2 GKG für die auf den Hund E... bezogenen hunderechtlichen Anordnungen insgesamt den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Für die generelle Haltungsuntersagung, die sich auf alle Hunde bezieht, deren Gewicht im ausgewachsenen Zustand 12,0 kg übersteigt, hat das Gericht ebenfalls den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Die Werte werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu einem einheitlichen Streitwert zusammengerechnet. Der Wert der Zwangsmittelandrohung bleibt nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 außer Betracht. Der Kläger wendet sich – nach der teilweisen Klagerücknahme im Termin – zuletzt noch gegen die Haltungsuntersagung des Hundes... „E...“ sowie gegen die generelle Haltungsuntersagung von Hunden einer Rasse, deren Körpergewicht in ausgewachsenem Zustand 12,0 kg übersteigt. Nach einem am 8. Januar 2017 angezeigten Beißvorfall des Hundes E...gegen einen anderen Hund im Hundeauslaufgebiet am S... stufte der Beklagte den Hund E...mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Februar 2017 als gefährlich ein und ordnete einen Leinen- und Maulkorbzwang für ihn an. Ein vormals gegen die amtsärztliche Vorladung geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren des Klägers, das unter dem Az. VG 23 L 1769.16 bzw. OVG 5 S 15.17 geführt wurde, blieb erfolglos. Am 18. März 2017 wurde ein weiterer Vorfall, ein Angriff gegen andere Hunde, angezeigt. Am 28. Oktober 2018 rannte der Hund E...nach den in der Verwaltungsakte befindlichen Zeugenaussagen im Waldstück zwischen den Straßen „... bellend auf Kinder zu und verletzte ein fünfjähriges Kind nach einem Sprung in dessen Gesicht mit dem Maulkorb leicht im Gesicht. Im weiteren Verlauf brachte der Hund E...nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zeugenaussagen anlasslos den von der Zeugin geführten Hund „P...zu Boden und verletzte ihn, so dass er eine Hinterhandschwäche erlitt. Die Amtstierärztin des Beklagten stellte daraufhin den Hund E...am 12. November 2018 in den damaligen Wohnräumlichkeiten des Klägers i... sicher, und verbrachte ihn zur Tiersammelstelle. Mit Bescheid vom 14. November 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Halten und Führen des Hundes E...sowie das Halten und Führen generell von Hunden einer Rasse, deren Körpergewicht im ausgewachsenen Zustand 12,0 kg übersteigt. Ferner ordnete der Beklagte die Sicherstellung des bezeichneten Hundes an. Die Züchterin übte im weiteren Verlauf ihr Vorkaufsrecht aus und der Hund E...ging wieder in den Besitz der Züchterin über. Auf den Widerspruch des Klägers vom 21. November 2018 erließ der Beklagte am 21. Mai 2019 einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch des Klägers zurückwies. Ferner drohte er für den Fall eines Verstoßes gegen das Haltungs- und Führungsverbot die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro an. Hiergegen hat der Kläger am 2. Juli 2019 Klage erhoben. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens teilte der Beklagte mit, der Kläger sei unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift nicht mehr erreichbar. Auf die Aufforderung des Gerichts, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, gab der Kläger an, er habe seine Wohnung verloren und sei obdachlos. Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2020 wies das Gericht die Klage mit Verweis auf die fehlende ladungsfähige Anschrift als unzulässig zurück. Daraufhin beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass er nicht dazu in der Lage sei, den Hund E... wie auch generell größere und schwerere Hunde sicher zu führen. Die Züchterin habe nach dem Rückkauf des Hundes festgestellt, dass dieser weder ein aggressives Verhalten noch generellen Ungehorsam zeige. Dies zeige, dass der Kläger durchaus dazu in der Lage sei, einen größeren Hund zu halten und zu erziehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger hinsichtlich der Sicherstellung in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. November 2018 die Klagerücknahme und beantragt, die Ziffer 1 des Bescheids vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die im Gesetz für den Regelfall der generellen Haltungsuntersagung vorgesehene Befristung sei im vorliegenden Fall verzichtbar. Es handele sich bei der angefochtenen Verfügung schon nicht um eine generelle Haltungsuntersagung im Sinne des Gesetzes, da dem Kläger ja nicht die Haltung sämtlicher Hunderassen, sondern nur einiger Hunderassen, untersagt worden sei. Selbst wenn man nach anderer Auffassung von einer generellen Haltungsuntersagung ausginge, so läge hier ein atypischer Fall vor, da der Kläger aufgrund der aktenkundigen Vorfälle offenkundig körperlich und seelisch nicht in der Lage sei, Hunde einer bestimmten Gewichtsklasse sicher, das heißt ohne Gefahren für andere Tiere oder Menschen, zu halten und zu führen. Im Übrigen sei das Haltungsverbot für Hunde mit einem Gewicht über 12,0 kg für den Kläger weniger einschneidend, als es eine – befristete – Haltungsuntersagung für alle Hunderassen wäre. Daher sei die angegriffene Verfügung im Ergebnis verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde. Zudem wurde die Gerichtsakte zum Verfahren VG 23 L 1769.16 beigezogen.