Beschluss
4 TG 2070/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1221.4TG2070.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist oder ob der Formfehler, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt, die Unzulässigkeit auch der Beschwerde nach sich zieht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht den Eilantrag als unzulässig abgewiesen hat. Der Eilantrag ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht formgerecht gestellt worden, da der Antragsteller entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß die Klage zwingend den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen; entsprechendes gilt für den Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Inhalt der Klageschrift wird nach ganz herrschender Meinung als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsbehelfs angesehen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, § 82 Rdnr. 1; Kopp, VwGO, 6. Auflage, § 82 Anmerkung 1). Zur Bezeichnung des Klägers (Antragstellers) zählt auch dessen ladungsfähige Anschrift (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 82 Rdnr. 1; Kopp a.a.O., § 82 Rdnr. 3 und 4 m.w.N.). Ohne ladungsfähige Anschrift ist ein Rechtssuchender als Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens nicht dergestalt individualisierbar, daß Verwechslungen und Unklarheiten ausgeschlossen sind und jeder Dritte, z. B. auch ein Postzustellungs- oder Vollstreckungsbeamter, ihn ohne weiteres ermitteln kann (so auch OVG Münster, Beschluß vom 15.03.1984, DÖV 84, 893). Daß die Wohnungsangabe ein zusätzliches Merkmal zur Identifizierung ist, leuchtet schon im Hinblick auf mögliche Namensgleichheiten, insbesondere in größeren Städten, ein. Die Registrierung der Einwohner mit Namen, weiteren personenbezogenen Daten und Wohnungen dient deshalb auch dazu, um die Identität und die Wohnung feststellen und nachweisen zu können; §§ 1 Melderechtsrahmengesetz, 1 Hessisches Meldegesetz - HMG -. Über das Melderegister hinaus gibt es weitere Register für die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens wie Handelsregister, Gewerberegister und Handwerksrolle. Die Angabe der Wohnung oder des Geschäftssitzes dient aber nicht nur der Erkennung, sondern auch der Erreichbarkeit und somit der Möglichkeit des Kontakts im privaten ebenso wie im geschäftlichen und somit auch im Rechtsverkehr. Zum Rechtsverkehr gehört auch die Teilnahme an einem gerichtlichen Verfahren. Die Beteiligung an einem solchen Verfahren ist in sinnvoller Weise nur dann möglich, wenn das Gericht mit den Beteiligten und diese untereinander - zumindest über das Gericht - in Verbindung treten können. Deswegen müssen die ohnehin geringen Formerfordernisse beachtet werden, um Richtern wie Geschäftsstellenbeamten zeitaufwendige Such- und Ermittlungsarbeit zu ersparen. So hat bereits das Reichsgericht ( RGZ 144, 314, 318) zu diesem Fragenkomplex unter anderem ausgeführt, die wenigen zwingenden Vorschriften, die die ZPO über die Form wichtiger Verfahrenshandlungen aufstelle, müßten im Interesse eines geregelten Verfahrensganges zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit beachtet werden. Darauf beruft sich auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28. 06. 1973, NJW 73, 2318 ), das in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels sei es erforderlich, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist der Rechtsmittelkläger feststehe. Demgemäß fordert es auch für eine telegrafische Revisionsschrift die Angabe der Parteirollen nebst ladungsfähiger Anschriften der Parteien bzw. ihrer Prozeßvertreter (Beschluß vom 14. 08. 1973, NJW 73, 2320 ). Es handelt sich insoweit auch nicht um eine rein formalistische Argumentation, wie der Antragsteller meint, denn die dargelegte praktische Relevanz des Erfordernisses der richtigen Bezeichnung des um gerichtlichen Rechtsschutz Nachsuchenden - wie auch des Rechtsbehelfsgegners - rechtfertigt das Festhalten an den ohnehin geringen verfahrensrechtlichen Formerfordernissen. Auf das Kriterium der Sicherheit und Verläßlichkeit des Rechtsverkehrs stellt auch die Rechtsprechung zu der den §§ 81, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO im fraglichen Punkt vergleichbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nummer 1 ZPO ab. So führt das Landgericht Krefeld (NJW 82, 289 f.) aus, es sei notwendig, eine Partei so klar zu bezeichnen, daß keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen könnten und daß aus der Parteibezeichnung sich für jeden Dritten eindeutig die betreffende Partei ermitteln lasse (vgl. auch BAG, Urteil vom 07.12.1978, NJW 79, 2000 ). Ist mithin eine exakte Bezeichnung der Parteirollen derart, daß deren Identität ohne weitere Nachforschungen feststeht, im Interesse der Rechtssicherheit wie auch der Entlastung der Gerichte von mutwilliger Inanspruchnahme geboten, so ist § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahingehend auszulegen, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein nicht anwaltlich vertretener Kläger oder Antragsteller in der Klage- oder Antragsschrift seine ladungsfähige Anschrift anzugeben hat, um einen zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Lediglich die Verhinderung der Inanspruchnahme bzw. Erlangung effektiven Rechtsschutzes könnte eine Ausnahme hinsichtlich des Beharrens auf einer Ordnungsvorschrift rechtfertigen; insoweit ist § 82 VwGO als Verfahrensvorschrift im Lichte des § 19 Abs. 4 des Grundgesetzes auszulegen. Im Falle des Antragstellers liegt jedoch eine derartige Ausnahmesituation nicht vor. Er wäre durchaus in der Lage, die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfüllen. Legt man sein Vorbringen als richtig zugrunde, so hat er keine ladungsfähige Anschrift, weil er melderechtlich nicht erfaßt ist. Er ist, wenn er sich rechtstreu gemäß § 13 HMG verhält, melderechtlich nur dann nicht erfaßt, wenn er keine Wohnung im Sinne des § 15 HMG bezogen hat, also obdachlos ist. Ob er das ist, ist unbekannt. So geht aus den Behördenakten hervor, daß er vom 31. 03. 1981 bis zum 21. 08. 1985 ununterbrochen mit Nebenwohnung in F., R-weg 94 und Hauptwohnung in 7... E. 2, B-straße 22 gemeldet war. In der Antragserwiderung vom 14. 04. 1988 gibt die Antragsgegnerin sogar an, nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes sei der Antragsteller vom 31. 03. 1981 bis 27. 10. 1987 mit Nebenwohnsitz in F., R-weg 94, gemeldet gewesen; am 27. 10. 1987 sei eine Abmeldung nach 7... E. erfolgt. Weshalb die Abmeldung erfolgte oder weshalb er das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren nicht von der genannten Hauptwohnung aus führt, bleibt offen. Auch etwaige Obdachlosigkeit wäre jedoch kein Grund, der schlechthin von der Notwendigkeit einer ausreichenden Parteibezeichnung einschließlich Adresse im gerichtlichen Verfahren entbindet. Der Antragsteller ist dann nämlich als polizeipflichtiger Störer - die Obdachlosigkeit stellt nach ganz herrschender Meinung eine Störung der öffentlichen Ordnung, nach einer Mindermeinung eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar - zur Beseitigung der Störung (vgl. § 12 HSOG) verpflichtet. Wenn ihm die Beseitigung der Obdachlosigkeit aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Insoweit hätte er einen Anspruch auf Unterbringung, zwar nicht in einer bestimmten Wohnung, aber auf Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antragsgegnerin obläge mithin die Einweisung in eine Unterkunft. Dort könnte der Antragsteller seiner Meldepflicht gemäß § 13 HMG nachkommen und unter dieser ladungsfähigen Anschrift das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren führen. Mithin steht es auch im Willen des Antragstellers, entsprechende Schritte bei der Antragsgegnerin einzuleiten. Ferner kann er einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, der gegebenenfalls Prozeßkostenhilfe beantragen könnte, wie der Antragsteller selbst dies im Beschwerdeverfahren auch getan hat. In F. steht ihm dazu die beim Landgericht eingerichtete Rechtsberatungsstelle zur Verfügung. Hier könnte ihm darüber hinaus auch Beratung zum Schutz vor aussichtsloser und damit kostenfälliger Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit zuteil werden. Auch die in § 15 Abs. 1 a VwZG vorgesehene Möglichkeit der öffentlichen Zustellung für den Fall, daß der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, steht der Erforderlichkeit der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Verfahrensbeteiligten nicht entgegen. Diese Möglichkeit stellt nämlich nur die Ausnahme von der Regel dar, daß dem Empfänger durch Übergabe des Schriftstücks (vgl. § 2 Abs. 1 VwZG) zugestellt wird, und steht dementsprechend in dem Abschnitt "Sonderarten der Zustellung". Würde man das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fallen lassen, erhöbe man die Ausnahme zur Regel, mit den oben erwähnten negativen Auswirkungen auf die Belastung der Gerichte und die Erschwerung der Identifizierbarkeit des Rechtssuchenden. Insbesondere bliebe die erhebliche Erschwernis bei der gerichtlichen Aufklärung (Amtsermittlung) bestehen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der öffentlichen Zustellung läuft auch bei dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht leer. Zum einen muß auch eine verfahrensbeendende Entscheidung der Abweisung wegen Unzulässigkeit zugestellt werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Zum anderen kann auch ein Kläger, der zunächst, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zulässig Klage erhoben hat, im Verlaufe des Verfahrens unbekannt verziehen, so daß eine verfahrensbeendende Entscheidung öffentlich zugestellt werden muß; sei es, daß das Gericht vor der Entscheidung von dem Umstand, der zur Unzulässigkeit führt, Kenntnis erhält und die Abweisung darauf stützt, sei es, daß das Gericht in Unkenntnis des Entfallens einer ladungsfähigen Anschrift zur Sache entscheidet und dieser Umstand erst beim Zustellungsversuch bekannt wird. Darüberhinaus bestehen im vorliegenden Fall auch erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Diese ergeben sich zum einen aus der vom Antragsteller gewählten Reihenfolge seines Vorgehens. Unterstellt man nämlich, er habe keine ladungsfähige Anschrift, weil er obdachlos ist, würde die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden das unmittelbare Problem seines Wohnungsbedarfs nicht lösen. Zudem wäre die Durchführung eines den prozeßrechtlichen Verfahrensvorschriften - insbesondere dem Grundsatz der Amtsermittlung im Verwaltungsprozeß - entsprechenden Gerichtsverfahrens nicht gewährleistet, vielmehr hinge die Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte trotz des dargestellten Verfahrensaufwandes überwiegend vom Willen des Antragstellers ab. Geht man hingegen davon aus, daß der Antragsteller außerhalb F's eine Wohnung innehat, ist die Durchführung des vorliegenden Verfahrens ohne Angabe einer Anschrift, unter welcher das Gericht ohne weiteres mit dem Antragsteller in Verbindung treten und Zustellungen bewirken kann, unlauter. Das Interesse an der Durchführung eines Verfahrens, für dessen Ablauf der Antragsteller nur nach eigenem Gutdünken zur Verfügung steht, ist nicht schutzwürdig. Als Unterlegener hat der Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Satz 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG. In Ermangelung von Anhaltspunkten über die Bedeutung der Sache für den Antragsteller geht der Senat für das Hauptsacheverfahren von dem gesetzlichen Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus. Davon legt er für das Eilverfahren 2/3 zugrunde. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Der Antragsteller begehrt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihn in der Liste für Wohnungssuchende des Amtes für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main - Antragsgegnerin - zu registrieren. Einen entsprechenden Antrag hatte der Antragsteller bereits im August 1985 bei der Antragsgegnerin gestellt, den diese mit der Begründung abgelehnt hatte, der Antragsteller gehöre nicht zu dem Personenkreis, der seit längerer Zeit seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Frankfurt am Main habe und unzureichend untergebracht sei, oder der in der Stadt Frankfurt am Main einen festen Arbeitsplatz nachweisen könne. Die Ladung zur Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß der Antragsgegnerin konnte damals dem Antragsteller, welcher gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch eingelegt hatte, unter der von ihm angegebenen Anschrift W-straße 3 nicht zugestellt werden; in einem Aktenvermerk vom 03. 06. 1986 wurde ferner die aus den Anlagen zum Wohnungsbewerbungsantrag ersichtliche Anschrift R-weg 94 als unzutreffend bezeichnet. Aus diesen Gründen verzichtete die Antragsgegnerin auf den Erlaß eines Widerspruchsbescheides. Unter dem Datum des 18. 03. 1988, bei der Antragsgegnerin am 23. 03. 1988 eingegangen, richtete der Antragsteller erneut eine Wohnungsbewerbung an die Antragsgegnerin und gab als Anschrift wiederum W-straße 3 an, zu Händen von Herrn A. bzw. Frau L.. Unter der Rubrik "Grund der Aufgabe der Wohnung" gab er an: "R-weg 94, 6... F. 1 spätestens März 83 verlassen". Eine Kündigung legte er nicht vor. Dieser Antrag ist bisher nicht beschieden worden. Am 22.03.1988 beantragte der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, daß es rechtlich unzulässig sei, seinen Antrag deshalb nicht zu bearbeiten, weil er nicht mit erstem Wohnsitz in Frankfurt am Main gemeldet sei. Als Anschrift gab er an: "Zur Zeit 6... F. 17, postlagernd". In der gerichtlichen Eingangsverfügung wurde der Antragsteller aufgefordert, umgehend eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, da sein Antrag anderenfalls nicht bearbeitet werde. Daraufhin erschien der Antragsteller im Verwaltungsgericht und vermerkte in der Gerichtsakte: Post wird hier (VG abgeholt) FF. 23.09.88 G.S.". Wiederholte richterliche Aufforderungen, eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, blieben erfolglos. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in die Liste für Wohnungssuchende einzutragen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden, da er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle. Nach den neuesten Antragsunterlagen sei der Antragsteller in der W-straße 3 wohnhaft; eine polizeiliche Anmeldung liege jedoch nicht vor. Eine solche Anmeldung könne auch nicht erfolgen, da sich in der W-straße 3 der Beratungsdienst für Männer befinde, Wohnräumlichkeiten dort jedoch nicht vorhanden seien. Dementsprechend gebe er auch als Absender "postlagernd" an. Sie - die Antragsgegnerin - sei grundsätzlich bereit, den Antragsteller als Wohnungssuchenden zu registrieren, wenn er mit Hauptwohnsitz für F. gemeldet sei und unter Vorlage eines Nachweises Angaben dazu mache, welcher Art und wo sein derzeitiger Hauptwohnsitz sei. Mit Beschluß vom 05. 05. 1988 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Klage den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand zwingend enthalten müsse; entsprechendes gelte für einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Zur dementsprechenden Bezeichnung des Antragstellers gehöre es, daß dieser dergestalt individualisiert werde, daß Verwechslungen und Unklarheiten ausgeschlossen seien und jeder Dritte, z.B. auch ein Postzustellungs- oder Vollstreckungsbeamter, den Antragsteller ohne weiteres ermitteln könne. Daher gehöre zur Bezeichnung des Antragstellers als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung seine ladungsfähige Anschrift. Diese habe er trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht nicht angegeben. Der Beschluß ist durch Aushang am dafür vorgesehenen Ort im Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 06. 05. 1988 öffentlich zugestellt worden. Unter der Anschrift "6... F. 99, im Hause VG" hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. 05. 1988 - am gleichen Tage im Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen - Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, in der Begründung seines ablehnenden Beschlusses habe sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf formale Kriterien zurückgezogen. Um die im Beschluß dargestellten Probleme zu lösen, gebe er "zur Abwicklung" nun die Adresse des ihm zugeteilten Sachbearbeiters beim Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main, Mainzer Landstraße an. Einen entsprechenden Namen nebst genauer Anschrift wie auch eine Vollmacht enthält die Beschwerdeschrift nicht. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller "für den künftigen Ablauf des Verfahrens Prozeßkostenhilfe". Mit Beschluß vom 13. 05. 1988 hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 26. 05. 1988 gab der für das Beschwerdeverfahren zuständige Berichterstatter dem Beschwerdeführer auf, umgehend entweder eine ladungsfähige Anschrift anzugeben oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Der Zustellungsbevollmächtigte müsse schriftlich bevollmächtigt und diese Vollmacht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden. Diese Verfügung wurde dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zwecks Abholung durch den Antragsteller übersandt. Am 16. 06. 1988 teilte die dortige Geschäftsstellenbeamtin dem Berichterstatter telefonisch mit, der Antragsteller habe diese Verfügung nicht abgeholt. Sie wisse nicht, wo er zu erreichen sei. Daraufhin wurde die Verfügung an das Sozialamt der Antragsgegnerin zur Aushändigung an den Antragsteller übersandt; dieser holte das Schreiben dort am 30. 06. 1988 ab. Eine Äußerung zum Verfahren gab er nicht mehr ab. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in die Liste für unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.1988 die Antragsgegnerin Wohnungssuchende einzutragen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 05. 05. 1988 und teilt darüber hinaus mit, es bestehe nach wie vor keine ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.