Urteil
37 K 16/18 A
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1130.37K16.18A.00
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Tenor
Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben, soweit darin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben, soweit darin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer hat den Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist zulässig, jedoch nur begründet, soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wendet (II). Im Übrigen ist der Bescheid vom 12. Oktober 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten; auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden (I.) I. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgungshandlung muss gemäß § 3a Abs. 1 AsylG auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) ab (EGMR, Große Kammer, Urteil v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi, Rn. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 32). Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil v. 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, zitiert nach juris, Rn. 12, OVG NRW, Urteil v. 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 – 9 C 109/84 – zitiert nach juris, Rn. 16). Es ist aufgrund der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§ 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, § 15 AsylG) Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in Bezug auf seine persönlichen Erlebnisse lückenlosen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89, zitiert nach juris, Rn. 8, BVerwG, Urteil v. 10. Mai 1994 – 9 C 434/93, zitiert nach juris, Rn. 8). Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, bedarf es keines Nachweises in Form von Unterlagen oder sonstigen Beweisen für die Angaben des Antragstellers, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen (Art. 4 Abs. 5 Buchst. a) und c) Richtlinie 2011/95/EU). Notwendig ist aber eine Glaubhaftmachung im Sinne eines detaillierten und in sich schlüssigen Vortrags ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. b) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger keine Verfolgung. aa) Die vom Kläger zur Glaubhaftmachung einer ihm drohenden Verfolgung bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschilderten Begebenheiten erfüllen die genannten Anforderungen eines detaillierten und schlüssigen Vortrags nicht und sind daher nicht glaubhaft. Seine Angaben sind, wie im angegriffenen Bescheid zutreffend hervorgehoben, schlagwortartig, zusammenhanglos und denkbar oberflächlich (Unterstützung der PKK; Verhaftung eines Freundes; Mitgliedschaft in der „Partei“, wobei unklar bleibt, ob PKK oder HDP gemeint ist; Verteilung einer kurdischen Zeitung, Absicht, sich der PYD anzuschließen; Haftbefehl gegen ihn). An keiner Stelle seiner Schilderungen entsteht auch nur im Ansatz das Bild eines nachvollziehbaren, konkreten Verfolgungsschicksals und der hierfür maßgeblichen Ursachen. Dieser Eindruck blieb auch nach der ergänzenden Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestehen. Von einem sich aufgrund bestimmter konkreter Ereignisse entwickelnden Verfolgungsschicksal war nichts zu erkennen. Vielmehr zählte der Kläger wiederum nur knapp und bruchstückhaft einzelne Ereignisse auf. Der Zusammenhang zwischen seiner (angeblichen) politischen Aktivitäten und dem späteren (angeblichen) Urteil vom 13. November 2016 blieb unklar. Auf das Urteil kam er erst auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage zu sprechen; die dort gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die im Übrigen nicht zu seinen bisherigen Angaben passen (dazu nochmals unter bb) konnte oder wollte er nicht ausdrücklich nennen. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin hat er schließlich ausdrücklich einräumen müssen, zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise mit den türkischen Sicherheitsbehörden in Berührung gekommen zu sein, geschweige denn Verhaftungen, körperliche Misshandlungen o. ä. erduldet haben zu müssen. Anlass für seine Flucht soll eine – in seiner Abwesenheit erfolgte – Durchsuchung seines Familienhauses im Januar 2016 gewesen sein, für die er aber keinen nachvollziehbaren Grund benennt, die also quasi aus dem Nichts ohne konkreten Anlass erfolgt sein soll – wie das spätere Strafverfahren auch. Die Darstellung, warum er nach Beginn eines Studiums in Ankara im August 2015 in seine Heimatregion zurückgekehrt ist, ist ebenfalls höchst widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung versuchte er den Eindruck zu erwecken, er sei in seine Heimat zurückgekehrt, um nach Aufkündigung des Friedensprozesses die kurdische Sache zu unterstützen, während er noch beim Bundesamt angegeben hatte, er wolle ehrlich sein, er habe keine Lust mehr gehabt in Ankara zu bleiben, weil da nur Türken seien, und seine Eltern hätten gewollt, dass er in Mus studiere. Unklar bleibt dabei in jedem Fall, warum er überhaupt ein Studium in Ankara aufgenommen hat, wenn er sich derart intensiv mit der kurdischen Sache identifizierte. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger auf gerichtliche Nachfrage getätigte Äußerung, er wisse nicht mehr genau, wann der Friedensprozess zwischen dem türkischen Staat und der PKK zum Stillstand gekommen sei, das müsse so September/Oktober 2015 gewesen sein, belegt im Übrigen, dass der Kläger nicht besonders gut informiert ist, was die Kurdenproblematik angeht, womit auch sein pauschal behauptetes Engagement für die HDP, PKK und KCK noch weniger glaubhaft wird. Denn bereits im Juli 2015, kurz nach dem Anschlag in Suruc, hatten sowohl die PKK als auch Präsident Erdogan den Friedensprozess mit den Kurden für gescheitert erklärt und hatten Kampfjets der türkischen Luftwaffe PKK-Stellungen im Südosten der Türkei angegriffen (Wikipedia Deutschland, Einträge „Konflikt zwischen der Republik Türkei und der PKK“ und „Türkische Offensive gegen die PKK seit 2015“, abgerufen am 1. Dezember 2021). bb) Auch die zum Beleg der ihm (angeblich) drohenden/widerfahrenen politischen Verfolgung nachgereichten strafprozessualen Unterlagen führen zu keiner anderen Bewertung. Diesen Unterlagen zufolge war gegen den Kläger zwar ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung PKK/KCK eröffnet worden und letztlich auch ein Urteil ergangen, das ihn zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt hatte. Der Einzelrichter hat indessen, wie bereits die Beklagte, erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Das gilt insbesondere für das Strafurteil vom 13. November 2016, von dem im Verlaufe des Gerichtsverfahrens insgesamt drei Kopien eingereicht worden sind, eine „einfache“ Abschrift sowie zwei Exemplare mit UYAP-Nummer (Verifizierungs-Code), jedoch mit unterschiedlichen Beglaubigungsvermerken. Für ausländische öffentliche Urkunden gilt die Echtheitsvermutung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 437, 438 Abs. 1 ZPO) nicht. Das Gericht befindet über die Echtheit der Urkunde nach Ermessen, § 173 Satz VwGO i. V. § 438 Abs. 1 ZPO (VG Augsburg, Urteil vom 25. Mai 2020 – Au 4 K 19.31535 -). Die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass es sich bei dem Urteil um eine Fälschung handelt. Die Echtheitszweifel ergeben sich aus einer Vielzahl von Indizien. Zunächst lässt das eingereichte Urteil eine Fülle von formalen und verfahrensmäßigen Fehlern oder Ungereimtheiten erkennen. Das beginnt damit, dass das Urteil von der Großen Strafkammer in Malatya stammen soll, obwohl der Kläger aus der Provinz Mus stammt und bei seiner Anhörung auch nicht von Aufenthalten in der Provinz Malatya die Rede war. Auch die im Urteil genannten Tathandlungen haben offenbar nicht in der Provinz Malatya stattgefunden. Das Strafverfahren hätte daher in der Provinz Mus und nicht in der weit entfernten Provinz Malatya stattfinden müssen; Gründe für eine abweichende Zuständigkeit ergeben sich auch nicht aus dem Urteilstext. Das erste vom Kläger bei Gericht eingereichte Exemplar des Urteils enthält zudem unten rechts auf den Seiten die verschwommenen Umrisse eines Stempelabdrucks, der unleserlich und derart schwach ist, dass alles dafür spricht, dass es sich um die Kopie einer (mehrfachen, u. U. manipulierten) Kopie handelt. Des Weiteren ist die Dienstnummer eines der Richter, der (angeblich) am Urteil mitgewirkt haben, falsch angegeben (s. Schriftsatz der Beklagten vom 29. März 2021, Seite 5). In den später eingereichten Urteils-Exemplaren – angeblich aus dem UYAP stammend – stimmt die „Dosya No.“ in Rubrum und den Kopfzeilen auf den folgenden Seiten nicht völlig überein. Das Urteil ist angeblich „in Abwesenheit des Angeklagten“ ergangen (Seite 5 der deutschen Übersetzung); in krassem Widerspruch dazu wird in einer anderen Urteilspassage ausgeführt, der Angeklagte habe „während der Sitzung“ zugegeben, an einer der in Rede stehenden Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Das nährt den Verdacht, dass der eingereichte Urteilstext aus mehreren (möglicherweise echten) Urteilen zusammengesetzt wurde. Hinzu kommt, dass nach türkischem Strafprozessrecht eine Verurteilung des Angeklagten in Abwesenheit grundsätzlich unzulässig ist. Diese Information ist nicht nur in den von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen, sondern vor allem auch in dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2021 enthalten (s. dort Seite 13); ebenfalls bereits in früheren Lageberichten. Der Lagebericht ist in der gerichtlichen Erkenntnismittelliste enthalten; auf diese und die dort zitierten Erkenntnisse hatte der anwaltlich vertretene Kläger bereits vor der Verhandlung Zugriff. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen, auf die sich der Einzelrichter nach dem Vorstehenden nicht stützen muss, war demnach nicht erforderlich. Ein ganz wesentliches formales Indiz für die fehlende Echtheit des Urteils lässt sich schließlich aus der Zusammensetzung der Richterbank ableiten. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29. März 2021 ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen – und vom anwaltlich vertretenen Kläger unwidersprochen – dargelegt, dass ein Gericht in der angegebenen Richterzusammensetzung zwar im Jahre 2013 in der Provinz Kahramanmaras existiert habe, nicht aber – wie es erforderlich wäre, sollte das Urteil vom 13. November 2016 echt sein – im Jahre 2016 in der Provinz Matalya. Darüber hinaus ist auch der Inhalt des Urteils bei einer näheren Analyse unter Berücksichtigung des sonstigen Klägervortrags dergestalt, dass es im Grunde ausgeschlossen erscheint, dass sich dieses Urteil auf den Kläger bezieht. Das betrifft bereits die konkreten Tatvorwürfe. Dem Angeklagten werden im Wesentlichen - Teilnahme an der Bestattung eines PKK-Mitglieds, - Teilnahme an Protestaktion gegen die Tötung von 9 PKK-Mitgliedern, - Teilnahme an einer Presseerklärung mit dem Thema „Feiern der Befreiung von Kobane“, - Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung für in Frankreich getötete Aktivisten, - Teilnahme an einer Presseerklärung zum Protest gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan, - Mitteilungen auf seinem öffentlichen Account bei Sozialen Medien vorgeworfen. Von all diesen Aktivitäten hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt keine einzige auch nur angesprochen. Und in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, was ihm im Strafprozess vorgeworfen worden sei, konnte er – und auch nur nach mehrfacher Nachfrage durch das Gericht – lediglich die drei ersten Aktionen grob benennen. Es fiel auf, dass er quasi auf Distanz zu dem Urteil blieb und mehrfach äußerte, für genaue Auskünfte müsse er den Text nochmal lesen. Andererseits hat er zu keiner Zeit behauptet, dass das Urteil – was ja auch hätte sein können – völlig frei erfundene Vorwürfe aufzählte. Das alles kann nur so interpretiert werden, dass es in dem vorgelegten Urteil um eine andere Person ging als den Kläger, der Kläger das (verfälschte) Urteil jedoch für sich in Anspruch nehmen wollte, um eine (in Wirklichkeit nicht gegebene) politische Verfolgung zu konstruieren, dass er es aber aus Angst, die Widersprüchlichkeit zu seinen Bekundungen vor dem Bundesamt könnte zu offenkundig werden, vermied, die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vollständig zu übernehmen. Wäre das Urteil echt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger vor der Verhandlung am 30. November 2021 durch gründliche Lektüre genau vorbereitete, um zu den Vorwürfen – die er bislang ja nicht thematisiert hatte – vertieft Stellung zu nehmen und vor allem auch zu erklären, warum in der Anhörung beim BAMF davon noch nicht die Rede war. Dass es in der Verhandlung zentral um das Urteil gehen würde, musste auch für den Kläger offensichtlich sein. - Dass das Urteil (vor der Verfälschung) nicht den Kläger betreffen konnte, ergibt sich für den Einzelrichter auch mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der dort enthaltenen Feststellung, auf die ausgeworfene Strafe seien Zeiten aus „Polizeihaft und der Untersuchungshaft“ angerechnet worden (Seite 5 unten der deutschen Übersetzung). Nach eigenen Angaben war der Kläger nie in Haft. Schließlich bestätigen auch Zeitpunkt und Umstände, unter denen der Kläger das Urteil erlangt haben will und bei Gericht eingereicht hat, die Zweifel an der Authentizität. Der Kläger hat das Urteil, das aus dem Jahre 2016 stammen soll, erst Mitte 2021 in das Verfahren eingeführt und auch erst auf explizite gerichtliche Aufforderung, die darauf gründete, dass er im ersten Verhandlungstermin zunächst nur einen denkbar knappen „Rechtskraftvermerk“ eingereicht hatte, auf der eine Entscheidung vom 13. November 2016 in Bezug genommen worden war. Das Urteil würde – wäre es echt – eine politische Verfolgung des Klägers ohne Zweifel belegen. Vor diesem Hintergrund bleibt völlig unverständlich, warum der Kläger Jahre gewartet hat, bis er das Urteil – das sein Bruder sich nach seiner Schilderung offenbar ohne große Schwierigkeiten anlässlich mehrerer Vorsprachen bei der Staatsanwaltschaft sogar mehrfach beschaffen konnte (dazu gleich) – bei Gericht einreichte. Mindestens genauso unverständlich ist die späte Einreichung des Rechtskraftvermerks. Zwischen diesem Vermerk und dem später eingereichten Urteil besteht im Übrigen ein eklatanter Widerspruch insoweit, als das Urteil das Rechtsmittel der Berufung binnen 7 Tagen zulässt (Seite 5 unten), während der die Rechtskraft bescheinigende Vermerk bereits vom 15. November 2016 stammt. Des Weiteren ist die Darstellung des Klägers, wie er an das Urteil gelangt sein will, schlicht hanebüchen. Sein Bruder habe bei der Staatsanwaltschaft in Mus vorgesprochen und dort das Urteil durch Bestechung erhalten, und zwar mehrfach, zunächst das einfache Urteil, dann die später bei Gericht eingereichten Versionen mit UYAP-Nummer. Abgesehen davon, dass unerfindlich ist, warum die Vorsprache in Mus erfolgte, obwohl die Staatsanwaltschaft Malatya tätig geworden war (vgl. Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016, Bl. 80 Gerichtsakte), ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass es um die Verurteilung des Klägers als Terrorist der PKK/KCK ging; daher musste es hochriskant sein, wenn ein naher Angehöriger bei der Staatsanwaltschaft vorstellig wurde, um gegen Bestechung ein sonst nicht zugängliches Urteil betr. einen Terroristen zu erlangen – weitaus riskanter übrigens als die vom Kläger abgelehnte Vorsprache bei der türkischen Botschaft in Deutschland. Umso unwahrscheinlicher ist es demgemäß, dass diese Vorgehensweise offenbar dreimal problemlos funktioniert haben soll. Der Umstand, dass der Bruder nach Darstellung des Klägers (jedenfalls beim ersten Mal) nur eine Kopie nach Deutschland übermittelt habe und das Original „aus Angst“ weggeworfen habe, ändert an der Gefährlichkeit der geschilderten Aktion nichts. Diese Behauptung soll wohl nur erklären, warum bei der Gerichtsakte lediglich Urteilskopien angekommen sind. Weitere Hinweise darauf, dass die Darstellung des Klägers nicht stimmt, ergeben sich daraus, dass der Kläger die Höhe des Bestechungsgeldes und die Person des Bestochenen nicht nennen konnte. Außerdem steht seine Erzählung in klarem Widerspruch zu seinem schriftsätzlichem Vortrag, er habe das mit der UYAP-Nummer versehene Urteil tatsächlich aus der UYAP-Auskunft (und eben nicht durch Bestechung) erhalten (Schriftsatz vom 1. Juli 2021). Alles in allem dürfte es viel näherliegend sein, dass sich der Kläger gegen Geldzahlung anderswo ein gefälschtes Urteil hat besorgen lassen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 nachgereichte Erklärung seines (angeblichen) Pflichtverteidigers führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr hat der Einzelrichter auch insoweit erhebliche Echtheitszweifel. Abgesehen davon, dass dort die Rede davon ist, dass das fragliche Urteil sowie das Verhandlungsprotokoll im Anhang beigefügt seien, was offenbar nicht der Fall war – denn der Kläger musste sich das Urteil nach eigenen Angaben anderweitig beschaffen -, kann die dortige Darstellung des Anwalts, er sei erst am 13. November 2016, also dem Tag der Verhandlung und Urteilsverkündung, im Rahmen der Notdienstwahrnehmung als Pflichtverteidiger beauftragt worden und habe am selben Tag seine Tätigkeit abgeschlossen, nicht stimmen. Nach dem Wortlaut des Urteils hat der Verteidiger nämlich in der Verhandlung u. a. ausgeführt, er wiederhole „seine vorherige Verteidigung“. Das kann nichts anderes bedeuten, als dass er bereits vor dem 13. November 2016 tätig war. Auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2021 bekundet, es habe Kontakte zwischen Familienanwalt und Pflichtverteidiger gegeben. Im Übrigen besteht die Erklärung des (angeblichen) Pflichtverteidigers über weite Strecken in der wörtlichen Wiederholung von Urteilspassagen. Kommentarlos wiederholt wird auch die Passage im Urteil, dass es nicht erforderlich sei, das Urteil dem Kläger und seinem Verteidiger zuzustellen, was ersichtlich nicht zu dessen früheren Aussage passt, das Urteil sei im Anhang beigefügt. Die Screenshots des (angeblichen) UYAP-Eintrags des Klägers haben die dargelegten Unklarheiten ebenfalls nicht beseitigt, sondern eher noch verstärkt. Der mit Schriftsatz vom 18. August 2021 zur Gerichtsakte gereichte Screenshot gibt keine Hinweise für ein Strafverfahren des Klägers. Erst auf dem in der mündlichen Verhandlung nachgereichten weiteren Foto des UYAP-Bildschirms ist das fragliche Urteil vom 11. November 2016 tatsächlich aufgeführt. Die Erklärung des Klägers, wie er an die Screenshots gelangt sein will, ist aber wiederum abenteuerlich: Sein Bruder habe in Korkut einen Bekannten/Arbeitskollegen in einer Behörde – Staatsanwaltschaft oder Gericht - gehabt, der sich illegal Zugang zu seinem – des Klägers – UYAP-Eintrag habe verschaffen können. Dafür habe er, der Kläger, 300 Euro bezahlt. Weitere Einzelheiten der Aktion wurden nicht berichtet. Die Frage, warum mit dem UYAP-Auszug nicht zugleich eine Urteilsausfertigung gedruckt wurde, womit die Bestechung der Staatsanwaltschaft in Mus überflüssig geworden wäre, blieb ebenfalls offen. Im Hinblick auf die oben dargestellten massiven Echtheitszweifel bzgl. des Urteils vom 13. November 2016 und den weiteren Umstand, dass die Screenshots nur in ganz schlechter Qualität, insbesondere mit kaum entzifferbarer Schrift, vorgelegt worden, vermag der Einzelrichter diesen keinen relevanten Beweiswert zuzuerkennen. Das gilt umso mehr, als der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung geben hat, warum er nicht selbst oder durch einen beauftragten Anwalt Einsicht in das UYAP genommen hat. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist für die Bevollmächtigung eines Anwalts in der Türkei eine besondere Form - anders als der Kläger nachdrücklich behauptet hat - nicht erforderlich: Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat im UYAP Zugriff auf alle Akteninhalte und kann Volltexte/Volltextauszüge herunterlagen. Die Legitimiertung als Bevollmächtigter muss durch Vorlage der Vollmacht bei den Justizbehörden nachgewiesen werden. Die Justizbehörden gewähren dem Rechtsanwalt, nachdem er als Bevollmächtigter mit seiner Anwaltsnummer in der Akte und im System erfasst ist, eine Zugangsberechtigung zu den UYAP-Eintragungen seines Mandanten (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2020 – Au 6K 18.3608 -, Urteil vom 17. Dezember 2019 – Au 6K 17.35166 -; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 12. Dezember 2019, S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2020, Seite 2). Von einer besonderen Form der Vollmacht ist in den genannten Quellen keine Rede. Allerdings muss sich der bevollmächtigte Anwalt direkt an die Justizbehörden und nicht etwa an die türkische Post wenden. Nur letzteres hat nach Angaben des Klägers dessen türkischer Anwalt getan (Erklärung vom 26. April 2021). Warum er nicht bei den Justizbehörden vorstellig wurde, bleibt umso unerfindlicher, als sich der Bruder des Klägers nach dessen Darstellung wegen des Urteils tatsächlich sofort an die Staatsanwaltschaft gewandt haben will. Im Übrigen gab es für den Kläger selbst ebenfalls verschiedene Möglichkeiten, sich von Deutschland aus auch ohne e-Devlet-Passwort einzuloggen. Ein Zugang zum System ist auch mit Mobil Signatur, e-Signatur, T.C. Kimlik-Nr. oder anhand der Eingangsdaten beim Online-Banking möglich (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2020, Seite 2). Dass der anwaltlich vertretene Kläger all diese Möglichkeiten (erfolglos) ausprobiert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der auf zwei der drei vorgelegten Urteilskopien vorhandene QR-Code, wie in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 ausprobiert, in dem Sinne „funktioniert“, dass der Benutzer nach Einscannen des Codes auf die Eingangsseite des UYAP-Systems gelangt, besagt nichts über die Echtheit des Urteils. Es ist nicht ausgeschlossen – nach dem Vorstehenden sogar wahrscheinlich –, dass sich die Fälschung auch auf die Fußzeile mit dem QR-Code erstreckt, indem diese aus einem anderen (echten) Dokument übernommen worden ist. Nur wenn man nach Einscannen des QR-Codes direkt auf die UYAP-Einträge des Klägers gelangen würde, wäre dies ein Hinweis auf die Echtheit des Urteils. So ist es aber gerade nicht. Der QR-Code, der im Übrigen von jeder lesbaren Kopie abgescannt werden kann, öffnet lediglich den allgemeinen Eingangsbildschirm des Systems. Angesichts der Fülle der Ungereimtheiten, die sich bei der Würdigung des klägerischen Vortrag und der eingereichten Unterlagen ergab, sah der Einzelrichter keine Veranlassung, einen Sachverständigen zu beauftragen, um die Echtheit der Urkunden über das (angebliche) Strafverfahren des Klägers und die der Screenshots untersuchen zu lassen. Entsprechende Beweisanträge wurden auch nicht gestellt. cc) Dem Kläger droht ferner aus einem eventuellen politischen Engagement für die HDP – die diesbezüglichen Angaben und eingereichten Nachweise als wahr bzw. echt unterstellt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es trifft zwar zu, dass die politischen Verhältnisse in der Türkei sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 erheblich zu Lasten von Anhängern oppositioneller Parteien verschlechtert haben (dazu VG Berlin, Urteil vom 24. November 2016 – VG 36 K 50.15 A – juris Rn. 20 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2017 – A 10 K 3981/16 – juris Rn. 42 ff.). Dies gilt auch und insbesondere für Anhänger und Unterstützer pro-kurdischer Parteien wie der HDP. Im Gefolge des gescheiterten Putschversuchs hat die regierende Partei Adalet ve Kalkınma Partisi - AKP - zunehmend den Versuch unternommen, die politische Bedeutung pro-kurdischer Parteien durch staatliche Repressalien zu marginalisieren. Teilen ihrer Basis wird nachgesagt, Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP (vgl. näher Urteil der erkennenden Kammer vom 17. Juli 2020 – VG 37 K 190.18 A -, m.w.N.). Deshalb geht der Einzelrichter davon aus, dass die Mitgliedschaft in und substantielle Unterstützung pro-kurdischer Parteien im Einzelfall die Gefahr einer politischen Verfolgung begründen kann (ebenso Urteil vom 17. Juli 2020, VG Berlin, Urteil der 36. Kammer vom 24. Mai 2017 – VG 36 K 145.16 A –). Eine solche substantielle Unterstützung der HDP hat der Kläger indes nicht dargelegt. Angesichts der eingereichten Belege scheint dem Einzelrichter eine Mitgliedschaft in der HDP denkbar (eingereicht wurde kein Mitgliedsausweis, sondern ein von Parteimitgliedern unterzeichneter Aufnahmeantrag). Der Kläger hatte auch nach eigenem Vortrag aber jedenfalls keine erkennbar hervorgehobene Stellung in der Partei inne. Auch beschränkte sich sein geschildertes Engagement auf das Verteilen von Zeitungen und die Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen und sonstigen nicht näher bezeichneten Veranstaltungen. dd) Eine politische Verfolgung droht dem Kläger weiterhin nicht wegen der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, polizeilicher oder justiziellen Maßnahmen unterworfen zu werden (VG Berlin, Urteil vom 27. November 2018 – VG 37 K 32.18 A – S. 10 UA; Urteil vom 14. Juni 2019 - VG 37 K 101.18 A – S. 11 UA; Urteil vom 2. Oktober 2019 – VG 37 K 121.18 A, S. 14 UA; ebenso OVG Bautzen, U. vom 22. November 2014 – A 3 A 519/12 – juris, Rn. 46). Insbesondere Personen, die als Auslöser von separatistischen oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder auf Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a. a. O. S. 23 sowie Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 21. Februar 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 7. Juli 2017, Seite 3, 6 mit vergleichbaren Gefährdungsprofilen sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei vom 28.01.2019, S. 92; ). Es mag sein, dass der türkische Geheimdienst grundsätzlich an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen ist eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker möglich (Gerichtsbescheid der 37. Kammer vom 4. Dezember 2020 – VG 37 K 401.19 A -). Eine exilpolitische Betätigung des Klägers im dargestellten Sinne ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist eine substantielle Unterstützung prokurdischer Parteien durch den Kläger in Deutschland nicht erkennbar. Der Kläger hat lediglich denkbar pauschal vorgetragen, an einer Vielzahl von kurdischen Demonstrationen und Veranstaltungen im kurdischen Haus teilgenommen zu haben und hat zum Beleg auf zwei Fotos verwiesen, die Anfang 2018 bei einer kurdischen Demonstration zur Unterstützung der YPG in Berlin und bei einer kurdischen Newroz- Demonstration in Hannover zeigen sollen. Das ist inzwischen mehr als drei Jahre her und offensichtlich kein substantielles exilpolitisches Engagement. ee) Klarstellend sei abschließend noch zu erwähnen, dass der Kläger aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der Asylantragstellung in Deutschland eine berechtigte Verfolgungsfurcht herleiten kann. Kurden sind in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (ständige Rspr. der Kammer, vgl. exemplarisch Urteil vom 17. Juli 2020 – VG 37 K 190.18 A -; s. a. OVG Saarland, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 A 309/20 -). 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass für den Kläger auch die Gewährung von Asyl gem. Art. 16a GG nicht in Betracht kommt. 3. Eine Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Es besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schaden, einer Verletzung insbesondere des Art. 3 der EMRK oder einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib und Leben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Aus einer schlechten wirtschaftlichen oder humanitären Lage in dem Herkunftsstaat folgt für sich genommen grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Ein solches ist allenfalls anzunehmen, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, weil jeder einzelne Ausländer aufgrund einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 8 ZB 18.32652 -; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9/95 – ) oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hätte als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (VGH München, Urteil vom 23. Juli 2014 – 18 B 12.1073 –). Eine derart extreme Gefahrenlage liegt für die Türkei nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des jungen und gesunden Klägers ist davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. 4. Soweit die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Rede steht, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 12. Oktober 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). II. Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Aufhebung der Ablehnung seines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ begehrt. Denn die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ ist rechtswidrig. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss der 36. Kammer vom 24. Januar 2017 (VG 36 L 321.16 A) verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei Gerichtskosten entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der 27jährige ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 1. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. April 2016 einen Asylantrag. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Oktober 2016 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus M ..., wo jetzt auch noch seine Mutter im eigenen Haus lebe. Auch Brüder und Schwestern und Onkel habe er noch in der Türkei. Hier in Berlin habe er ca. 60-70 Verwandte. Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise sei er durch die Türkei gereist; er sei in Istanbul, Ankara, Cizre, Mardin und Diyarbakir gewesen. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und dann ein Studium in Ankara aufgenommen, das er aber nach kurzer Zeit abgebrochen habe. Er habe den Beruf des Elektrikers gelernt und in diesem Beruf auch gearbeitet. Von Juni 2014 bis Juni 2015 habe er Wehrdienst geleistet. Er sei zwangsrekrutiert worden. Zu seinem Verfolgungsschicksal hat er ausgeführt: Polizei und Soldaten würden ihn festnehmen wollen. Er sei seit dem 15. Januar 2016 zur Fahndung ausgeschrieben. Er sei Mitglied der HDP-Partei und habe in Ankara bei dieser gearbeitet. Er habe die G ... -Zeitung verteilen wollen. Nachdem die Kämpfe zwischen der PKK und der Regierung erneut begonnen hätten, sei er zu seiner Familie zurückgegangen; diese habe ihn über einen Schlepper nach Deutschland geschickt. Von dem Entschluss seiner Familie nach Deutschland zu gehen habe er am 28. Februar 2016 erfahren, als er gerade in Diyarkabir gewesen sei. Er selbst habe eigentlich gar nicht nach Deutschland gewollt; er habe nach Syrien, Kobane, reisen wollen, um sich der YPG anzuschließen und gegen den IS zu kämpfen. Er habe sich vom 15. Januar bis 1. April 2016 versteckt. Er habe der PKK-Partei ein- bis zweimal Brot gebracht bzw. Nahrung und Kleider. Er habe Werbung für die Partei gemacht, er habe bei der Organisation geholfen, z. B. auch in Istanbul. Seit 2013 habe er auch mit der KJK (Koma jwake Kurdistan) in Mus und Diyarkabir zu tun gehabt. Er habe einen Freund, der mittlerweile in B ... im Gefängnis sei. Dieser sei im Januar zu Haus festgenommen worden; er selbst habe rechtzeitig vor den Soldaten fliehen können, die bei ihm zu Hause gewesen seien. Seine beiden früheren Visaanträge im Jahre 2015 habe er gestellt, weil er Urlaub machen wollte, er wäre auch gern nach Frankreich gegangen, um dort Freunde zu besuchen. Wenn er in die Türkei zurückkehre, müsse er für 8 Jahre und 6 Monate ins Gefängnis. Das hätten seine Brüder ihm erzählt. Am 21. März habe die Verhandlung stattgefunden, es gebe aber noch kein Urteil, weil er nicht anwesend gewesen sei. Nach seiner Anhörung hat der Kläger verschiedene Dokumente nachgereicht, die ein (angebliches) Strafverfahren gegen ihn betreffen. Nach seiner Anhörung hat der Kläger verschiedene Dokumente nachgereicht, die ein (angebliches) Strafverfahren gegen ihn betreffen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016, als Einschreiben zur Post gegeben am 17. Oktober 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Der Kläger sei in der Türkei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Seine Einlassungen zu Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK seien oberflächlich geblieben. In den vom Kläger nachgereichten Unterlagen sei zudem nicht die PKK, sondern nur die K.C.K. genannt. Außerdem habe eine sachkundige Prüfung dieser Unterlagen ergeben, dass diese mit hoher Gewissheit gefälscht seien. Auch die Einlassung, wegen seiner HDP-Mitgliedschaft Verfolgungshandlungen fürchten zu müssen, sei nicht glaubhaft. Sein Engagement sei nur niederschwellig; außerdem habe er keinen Mitgliedsausweis vorlegen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Der Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage erhoben. Dem zugleich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist mit Beschluss der 36. Kammer vom 24. Januar 2017 – VG 36 L 321.16 A – stattgegeben worden. Der Kläger trägt vor: Er habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung von asylrechtlich erheblicher Intensität zu rechnen. Er sei ausweislich des nunmehr eingereichten Mitgliedsformulars seit 2013 Mitglied der HDP. Er habe für die HDP Werbung im Wahlkampf gemacht und die Zeitung Gündem verteilt. Er habe auch Kontakt zur KCK in Ankara, Istanbul, Cizre, Mardin, Mus, Diyabakir sowie Malatya gehabt. Fluchtauslösendes Ereignis sei die Anklageschrift vom 15. Januar 2016 gewesen. Bis zur Ausreise habe er sich versteckt gehalten und seine Aufenthaltsorte gewechselt. Schließlich sei er in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Die eingereichten Dokumente seien nicht gefälscht. Auch nach seiner Flucht hätten die türkischen Sicherheitskräfte mehrfach Familienangehörige aufgesucht, um ihn zu verhaften und zum Strafantritt zu verbringen. Hier in Deutschland habe er an einer Vielzahl von kurdischen Demonstrationen und Veranstaltungen im kurdischen Haus teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 9. April 2021 hat der Kläger die Kopie eines Urteils des 3. Schwurgerichts in Malatya vom 13. November 2016 eingereicht, in dem er wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden ist. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 hat er eine Urteilsausfertigung mit UYAP-Nummer eingereicht und dazu vorgetragen, diesen Auszug habe er aus dem UYAP. Mit Schriftsatz vom 18. August 2021 hat er einen Screenshot seines UYAP-Eintrags eingereicht und vorgetragen, diesen habe er mithilfe seines in der Türkei lebenden Bruders S ... beschaffen können. Dieser habe Kontakt zu einem Behördenmitarbeiter gehabt, der von seinem Computer aus Zugang zum UYAP gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 26. November 2021 hat er ein weiteres Exemplar des Urteils eingereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote i.S. des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Türkei vorliegen, äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie macht insbesondere geltend, es bestünden starke Anhaltspunkte dafür, dass die eingereichten Unterlagen gefälscht seien. Insbesondere habe das dort angegebene Gericht in der aufgeführten Zusammensetzung 2016 in der Provinz Malatya nicht existiert. Deshalb, und weil es erst jetzt vorgelegt worden sei, bestünden auch erhebliche Authentizitätszweifel an dem Urteil vom 13. November 2016. Die Zweifel würden dadurch verstärkt, dass in dem Urteil keine konkreten Hinweise auf stattgefundene mündliche Verhandlungen enthalten seien, zumal der Kläger eine solche in seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben habe. Andererseits heiße es in dem Urteil, der Angeklagte habe „während der Sitzung“ etwas zugegeben, obwohl der Kläger bei der Anhörung angegeben habe, an der Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen zu haben. Die Echtheit des nunmehr eingereichten Screenshots werde bestritten. Das Gericht hat die Erkenntnismittel gemäß der Erkenntnismittelliste der 36. Kammer, Stand 31. Januar 2021 in das Verfahren eingeführt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar und 30. November 2021 ergänzend angehört. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Berlin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.