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Urteil

A 3 A 519/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt bei einem Folgeantrag in einer Situation, in der während des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags zu laufen. 2. Exilpolitische Aktivitäten, die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Asylerstverfahren unternommen werden, fallen nicht unter den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 28 Abs. 2 AsylVfG. 3. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung hinsichtlich der Türkei kann bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats, SächsOVG, Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11 - juris und zuletzt: SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13 -, juris).
Entscheidungsgründe
1. Die Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt bei einem Folgeantrag in einer Situation, in der während des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags zu laufen. 2. Exilpolitische Aktivitäten, die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Asylerstverfahren unternommen werden, fallen nicht unter den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 28 Abs. 2 AsylVfG. 3. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung hinsichtlich der Türkei kann bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats, SächsOVG, Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11 - juris und zuletzt: SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13 -, juris). Ausfertigung Az.: A 3 A 519/12 A 1 K 30184/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutzes hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. November 2014 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. März 2011 - A 1 K 30184/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt im Folgeverfahren die Verpflichtung der Beklagten, zu seiner Person ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären oder nationalen Abschiebungsschutz zuzuerkennen. Der am.. Juni 1980 im türkisch-syrischen Grenzgebiet in U.......... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2002 in die Bundesrepublik ein. Im Rahmen der Anhörung im Asylerstverfahren gab er an, von Sommer 2000 bis Januar 2002 als Feldwebel bei der Marine in M...... Wehrdienst geleistet zu haben. Er habe die Türkei verlassen, weil man ihn gezwungen habe, Dorfschützer zu werden. Dies sei geschehen, nachdem er sich beim Militär darüber beschwert habe, dass seine damalige Verlobte im Juli 2002 von Dorfschützern vergewaltigt worden sei und er wegen dieser Beschwerde drei Tage lang vom Militär festgehalten und misshandelt worden sei. Seine Familie habe ihm nach der Freilassung geraten, das Land zu verlassen. Er sei nicht vorbestraft aus der Türkei ausgereist und interessiere sich auch nicht für Politik. Das ehemalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) lehnte seinen am... Oktober 2002 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 19. Mai 2003 ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 1 2 3 3 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nrn. 2 und 3) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 4). Da er auf dem Landweg eingereist sei, habe er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er habe auch ansonsten keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz. Die Weigerung, ein Dorfschützeramt zu übernehmen, begründe für sich genommen keine asylrelevanten Nachteile oder Gefahren und führe auch nicht zu einer landesweit ausweglosen Situation für die Betroffenen. Erst nach Anhörung vor dem Bundesamt habe er sich darauf berufen, als Yezide verfolgt zu sein. Er sei unverfolgt aus der Türkei ausgereist und könne auch jederzeit wieder dorthin zurück, ohne der Gefahr politischer Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein. Die gegen den Asylerstbescheid vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 16. Februar 2005 - A 4 K 30560/03 - zurück. Den hiergegen vom Kläger am 6. April 2005 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2007 - A 3 B 242/05 - ab. Schon während des Asylerstverfahrens, nämlich am 1. Januar 2005, trat der Kläger in den zur Föderation YEK-KOM gehörenden Verein Kurdisches Kulturzentrum Sachen e. V. (im Folgenden: Kurdisches Kulturzentrum) ein. Die Mitgliederversammlung am 17. April 2005 wurde abgebrochen, nachdem alle anwesenden Teilnehmer von der Polizei während einer vom Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 13. April 2005 - 2h Gs 1453/05 - angeordneten Durchsuchung der Räume des Kurdischen Kulturzentrums wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz mitgenommen wurden. Am 27. November 2005 wurde der Kläger als Beisitzer in den Vorstand des Kurdischen Kulturzentrums gewählt. Die am 15. Dezember 2005 beantragte Anmeldung zum Vereinsregister wies das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 12. September 2006 - VR 4381 - zurück. Gegen den Kläger wurden zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren 205 Js 34290/08 wurde dem Kläger zur Last gelegt, einen PKK-Funktionär dabei begleitet zu haben, als dieser im Zeitraum von 18. Mai 2003 bis 26. Mai 2006 für die PKK Spendengelder einsammelte. Dieses Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 11. August 2008 eingestellt. In einem weiteren 4 5 4 Ermittlungsverfahren (205 Js 21393/06) wurde dem Kläger zur Last gelegt, einem PKK-Raumverantwortlichen einen am 3. März 2005 aktivierten Mobilfunkanschluss überlassen und hierdurch eine nach § 18 Abs. 2 VereinsG verbotene Organisation unterstützt zu haben. Die Telefongebühren seien zu seinen Lasten über ein von vom Kläger eigens zu diesem Zweck am 14. Februar 2005 eröffnetes Bankkonto abgewickelt worden. Das Verfahren kam am 12. August 2008 zur Anklage vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden, welches das Verfahren jedoch gemäß § 153a Abs. 2 StPO einstellte (LG Dresden, Beschl. v. 2. Juni 2009 - 14 KLs 205 Js 21393/06 -). Ausweislich der vom Verwaltungsgericht gezogenen Kopien aus den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten lag den Ermittlungsverfahren unter anderem eine Bewertung der Unterstützertätigkeit des Klägers für die PKK durch das Landeskriminalamt Sachsen vom 3. Mai 2006 zugrunde. Dieser zufolge stehe der Kläger hierarchisch zwar über dem allgemeinen „kleinen Spendenzahler“. Insgesamt sei er jedoch nur als ein „kleiner“, wenn auch über einen längeren Zeitraum andauernder Unterstützer anzusehen. Der Kläger beantragte beim Bundesamt bereits vor rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags im Asylerstverfahren, nämlich am 27. Februar 2006 sowie wiederholt am 3. April 2007, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG a. F. sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. Zur Begründung führte er aus, er sei am 27. November 2005 als Beisitzer in den Vorstand des Kurdischen Kulturzentrums gewählt worden. Bei der Mitgliederversammlung am 27. November 2005 seien über 60 stimmberechtigte Mitglieder anwesend gewesen. Als Mitglied des Vereinsvorstandes sei es seine Aufgabe, den Verein gemeinsam mit den anderen Vereinsmitgliedern zu leiten und die internen wie auch die nach außen gerichteten Vereinsaktivitäten mit zu koordinieren. Auch nehme er an den alle zwei Wochen stattfindenden Vorstandssitzungen teil. Die türkischen Sicherheitskräfte rechneten die der Förderation YEK-KOM angehörigen Vereine der Kongra-Gel/PKK zu und beobachteten deren Aktivitäten im Ausland routinemäßig unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Tätigkeiten müsse er mit seiner Registrierung durch die türkischen Sicherheitskräfte rechnen und sei daher gefährdet. Bereits bei seiner Einreise müsse er mit gesteigerten Befragungen durch die Sicherheitsbehörden, seiner Festnahme und damit 6 5 einhergehender menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter rechnen. Des Weiteren sei er auch durch gezielte Ermittlungen der deutschen Sicherheitskräfte, insbesondere des Landeskriminalamtes (LKA) Sachsen, in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden. In der Folge der Razzia vom 17. April 2005 sei seine exilpolitische Tätigkeit von den deutschen Strafverfolgungsbehörden derart exponiert eingeschätzt worden, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Auch sei von türkischen und deutschen Medien ausführlich über die Razzia unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Festgenommenen der PKK zuzuordnen seien, berichtet worden. Im Übrigen dürfte er auch über den zwischen der Türkei und Deutschland vereinbarten Austausch von polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein. Ferner verwies er auf eine in einem Parallelverfahren vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Bundesministers des Innern vom 26. Januar 2006, wonach eine Weitergabe von Erkenntnissen aus Ermittlungsverfahren grundsätzlich in der Verantwortung der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften liege und grundsätzlich davon auszugehen sei, dass türkische Behörden die Aktivitäten der PKK/KONGRA-GEL sowie der YEK-KOM, die in ihrem Land verboten seien, auch im Ausland beobachteten. Zudem sei er als Vorstandsmitglied an der Organisation der bundesweiten Newroz- Demonstrationen im März 2006 in Frankfurt am Main und im März 2007 in Berlin beteiligt gewesen. So habe er - wie aus beigefügten Rechnungen von Busunternehmen hervorgehe - Reisebusse organisiert und habe im Auftrag der Versammlungsleitung die Teilnehmer zum Rufen von Parolen animiert. Bei beiden Demonstrationen sei er auch als Redner aufgetreten. Am 19. Februar 2006 habe er an einer Konferenz der DTP (Demokratik Toplum Partisi) in Berlin Neu-Kölln teilgenommen und sei an der Organisation eines deutschlandweiten kurdischen Kulturfestivals beteiligt. Allerdings habe er weder an einem Kongress der Kongra-GEL/PKK teilgenommen, noch sei er Mitglied dieser Organisationen. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nr. 1) und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 19. Mai 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG (Nr. 2) mit Bescheid vom 8. November 2007 ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine geänderte Sachlage nach 7 6 § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Seine exilpolitischen Aktivitäten seien asylrechtlich nicht relevant. Seine Wahl in den Vorstand sei zu keiner Zeit öffentlichkeitswirksam geworden. Der beigezogene Auszug aus dem Vereinsregister vom... April 2007 belege, dass seit dem... Januar 2005 keine rechtswirksamen Änderungen im Vereinsregister vorgenommen worden seien. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. sowie für eine Rücknahme oder den Widerruf des bestandskräftigen Bescheids seines Asylerstverfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48 und 49 VwVfG nicht gegeben. Es sei nicht zu besorgen, dass er im Falle seiner Rückkehr der Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türkischen Behörden ausgesetzt werde. Der Kläger gehöre nicht zum gefährdeten Personenkreis. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht. Zur Begründung seiner am 22. November 2007 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei weiterhin Mitglied des Vereinsvorstands und an herausragender Stelle für die interessierte Öffentlichkeit erkennbar tätig. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Übrigen auch eine politische Verfolgung wegen seines Yezidentums. Er selbst gehöre eigentlich keiner Religion an, er komme aber aus einem Dorf, dass überwiegend yezidisch geprägt sei. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2007 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zwar zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. 8 9 10 11 7 m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt, da die Wahl des Klägers in den Vorstand des Vereins Kurdisches Kulturzentrum e. V. eine nachträgliche Änderung der Sachlage bedeute. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG a. F. lägen jedoch nicht vor. Seine exilpolitische Tätigkeit rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werde. Die gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz geführten Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in die Türkei in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte gelangen könne. Dies gelte auch im Hinblick auf seine Teilnahme an Newroz-Demonstrationen in den Jahren 2006 und 2007. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er keine konkreten weiteren Aktivitäten vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Die Tatsache, dass der Kläger - ohne offensichtlich selbst yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein - in einem Dorf lebe, das yezidisch geprägt sei, trage keine asylrechtliche Relevanz in sich. Er habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zutreffend habe die Behörde auch eine Änderung des Bescheids bezüglich der im Bescheid vom 19. Mai 2003 getroffenen Feststellungen zu § 53 AuslG abgelehnt. Der Senat hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung auf Antrag des Klägers mit Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Juli 2012 - 3 A 791/11 - wegen eines Verfahrensmangels zugelassen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe von 2005 bis 2008 als Vorstandsmitglied des Vereins Kurdisches Kulturzentrum Sachsen e. V. an Treffen der Vorstände der der Föderation YEK KOM angeschlossenen kurdischen Vereine in Sachsen teilgenommen und sei in dieser Eigenschaft auch bei öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten. Anders als das Verwaltungsgericht annehme, sei seine exilpolitische Tätigkeit durchaus als exponiert zu bewerten. Er besuche weiterhin alljährlich das Mazlum-Dogan-Festival. Es sei davon auszugehen, dass die von den auch in Deutschland tätigen türkischen Diensten registriert worden sei. Zwar praktiziere er nicht die yezidische Religion, jedoch seien seine Eltern praktizierende Yeziden. In der Folge der Entwicklungen in Syrien - die türkisch-syrische Grenze verlaufe durch sein Heimatdorf - sei sein Dorf A... zur Zeit vom Militär besetzt. 12 13 8 Während seines Aufenthalts in Deutschland habe sich bei ihm inzwischen zudem eine feste Überzeugung über seine Ablehnung des Wehrdienstes in der Türkei gebildet. Einer etwaigen „weiteren Einberufung“ werde er aus Gewissensgründen angesichts der „zugespitzten innen- und außenpolitischen Lage in der Türkei mit Wehrdienstverweigerung begegnen. Auch deswegen habe er mit einer menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere mit Mehrfachbestrafung zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, das Kurdische Kulturzentrum habe seine Arbeit im Jahr 2008 eingestellt. Seither seien die Aktivitäten in zwei Cafés fortgesetzt worden. Er habe weiterhin den Transport zu verschiedenen kurdischen Festivals, zum Beispiel anlässlich des Mazlum-Dogan- Festivals, organisiert. Zuletzt habe er im Jahr 2013 in G............ an einem kurdischen Festival teilgenommen. In D...... habe er als Ordner bei zwei Demonstrationen im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen in Kobane fungiert. Auch habe er in D......... aus diesem Anlass mitdemonstriert. Bei den auswärtigen Festivals habe er sich stets um die Bustransfers gekümmert. Bei einer kurdischen Veranstaltung in H…. habe er eine Rede gehalten und zur beabsichtigten Neugründung eines kurdischen Vereins in D...... Stellung genommen. Nachdem nun neue Räume gefunden seien, stehe der Neugründung nichts mehr entgegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dieser Veranstaltung auch türkische Sicherheitskräfte anwesend gewesen seien. Auf eine Wehrdienstverweigerung im Falle seiner Rückkehr angesprochen hat der Kläger angegeben, sein Sinneswandel rühre daher, dass sich sein Bewusstsein für die kurdische Sache in Deutschland geschärft habe. Er könne sich nicht vorstellen, heute in einer Armee gegen Kurden kämpfen zu müssen. In Deutschland würde er den Wehrdienst nicht verweigern. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bei demjenigen, dem er einen Mobilfunkvertrag zur Verfügung gestellt habe, um einen PKK-Verantwortlichen gehandelt habe. Müsste er in die Türkei zurück, habe er keine andere Wahl, als sich - wie seine Brüder - dem gewaltsamen Kampf gegen den Islamischen Staat anzuschließen. Das Dorf, aus dem er komme, liege in direkter Nachbarschaft zu Kobane, dem Dorf auf syrischer Seite, das momentan durch den Islamischen Staat attackiert werde. Der Kläger beantragt,14 9 das Urteil des Verwaltungsgericht Dresden vom 23. März 2011 - A 1 K 30184/07 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. November 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei bestehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung erwidert die Beklagte ergänzend, dass der Kläger anlässlich einer länderübergreifenden Veranstaltung eine Rede gehalten habe, rechtfertige keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, zumal weder Zeitpunkt noch Inhalt der Rede bekannt seien. Dass er deswegen den türkischen Auslandsdiensten aufgefallen sein könnte, sei rein spekulativ. Der Kläger habe die Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entkräftet. Die Lage der Yeziden in der Türkei habe sich im Übrigen in der letzten Zeit kontinuierlich verbessert. Die Ausführungen des Klägers zu einer Verweigerung des Wehrdienstes in der Türkei wirkten konstruiert und seien im Übrigen auch nicht substantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Gerichtsakten zum Erstverfahren des Verwaltungsgerichts (A 4 K 30560/03) und des Senats (A 3 B 242/05), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes A 4 K 30153/07 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die Voraussetzungen für die Durchführung 15 16 17 18 10 eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor (1). Der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht bereits § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen (2). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) jedoch weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG (3), noch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (4). Er hat schließlich (5) auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens richtet sich daher nach dem Asylverfahrensgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer - EinstufAsylbG - vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649), sowie nach dem Aufenthaltsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft - BZRGuaÄndG - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556). 1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u. a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrunds dargelegt wird. 19 20 21 11 Der Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG) liegt vor. Der Kläger macht mit seinem Folgeantrag geltend, er sei bei der am 27. November 2005 durchgeführten Wahlen im Kurdischen Kulturzentrum als Beisitzer in den Vorstand gewählt worden. Damit beruft er sich auf eine Änderung der Sachlage. Der Kläger hat seinen Asylfolgeantrag auch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. Zwar war der bei Bundesamt erstmals am 27. Februar 2006 und damit noch innerhalb von drei Monaten nach der Vorstandswahl gestellte Asylfolgeantrag des Klägers nicht statthaft, da sein Asylantrag im Erstverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar abgelehnt war (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Der Folgeantrag ist jedoch gleichwohl statthaft, da der Kläger seinen Folgeantrag, nachdem die Ablehnung seines früheren Asylantrags mit Beschluss des Senats vom 15. März 2007 - 3 B 242/05 - unanfechtbar abgelehnt worden war, mit Schreiben vom 2. April 2007 gegenüber dem Bundesamt wiederholt hat. Die Frist beginnt nämlich in einer Situation, in der - wie hier - während des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung, eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, erst dann zu laufen, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird (BVerwG, Urt. v. 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2012, § 71 AsylVfG Rn. 230; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71 Rn. 16). 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der begehrten Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren nicht bereits § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift regelt die Beachtlichkeit von Nachfluchtgründen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylerstverfahren aufgrund selbstgeschaffener Nachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren zu betreiben, um 22 23 24 12 damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. BT-Drs Nr. 15/420, S. 110). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist der Zeitpunkt der Rücknahme oder der unanfechtbaren Ablehnung des früheren Asylantrags. Exilpolitische Aktivitäten, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum Beschluss im Rechtsmittelverfahren unternommen wurden, fallen (auch schon ihrem Wortlaut nach) nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (Marx a. a. O. § 28 Rn. 35). 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylVfG) setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylVfG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 25 26 27 13 sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist wie bei der Prüfung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG nunmehr der Maßstab beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19); der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat für die Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Verfolgungsgefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute (OVG NRW, Urt. v. 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A - juris Rn. 39). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist und dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder von einem solchen Schaden bedroht ist. Die Beurteilung obliegt hiernach der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Damit wird der Flüchtling durch eine Beweiserleichterung privilegiert, durch die er von der Notwendigkeit entlastet wird, stichhaltige Gründe dafür darzutun, dass sich sein Verfolgungsschicksal bei der Rückkehr wiederholt (zu Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG: vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - , Slg. 2010, I-1493 Rn. 93). 28 29 30 14 Eine inländische Fluchtalternative zum Zeitpunkt der Ausreise ist nicht mehr zu prüfen; die Regelung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, wonach eine vor der Ausreise erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgung einen ernsthaften Hinweis für die Prognose einer begründeten Verfolgungsfurcht darstellt, gilt hiernach ungeachtet der Frage einer inländischen Alternative zugunsten des Antragstellers. Sie kann nur im Wege der Rückausnahme dann nicht mehr greifen, wenn stichhaltige Gründe gegen die Vermutung einer neuerlichen Verfolgung sprechen. Besteht eine inländische Fluchtalternative zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort, so kommt die Vermutung von Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95EU, dass die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet ist, wegen des Vorliegens der internen Schutzalternative des Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU nicht zum Tragen (zur Vorgängervorschrift Art. 8 Richtlinie 2004/83/EG: BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2009, BVerwGE 133, 55 [66 f.]; SächsOVG, Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris; HessVGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A -, juris Rn. 36 ff.; Huber, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2010, § 60 Rn. 50). Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (Einzelfallverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (SächsOVG, Urt. v. 24. Februar 2011 - A 3 B 551/07 -, juris). Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politischer Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 5. November 1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche 31 32 33 15 Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vor-trag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Urt. v. 12. November 1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41). Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei seiner Rückkehr in die Türkei Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylVfG ausgesetzt zu sein. Bei der Verfolgungsprognose ist der Senat nicht an die Feststellung des Verwaltungsgerichts im ersten Asylurteil, dass der Kläger unverfolgt ausgereist sei, gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 19). Ob sie zutrifft mit der Folge, dass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG nicht zugute kommt, kann aber dahingestellt bleiben. Denn dem Kläger droht bei Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten selbst dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung, wenn er sich auf die Beweiserleichterung nicht berufen kann. Soweit er sich darauf beruft, aus einem yezidischen geprägten Dorf zu stammen und darauf hinweist, seine Eltern praktizierten den yezidischen Glauben, besteht keine Ge- fahr, wegen religiöser Diskriminierung (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 a AsylVfG) Verfolgungs- handlungen nach § 3a AsylVfG ausgesetzt zu werden, zumal sich der Kläger selbst als atheistisch und religionslos versteht, diesen Glauben also nicht selbst praktiziert. Auch die Tatsache, dass seine Eltern den yezidischen Glauben praktizieren und dass sein Heimatdorf yezidisch geprägt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger werde deswegen im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Gruppenverfolgung von türkischen Staatsbürgern yezidischen Glaubens in der Türkei (SächsOVG, Urt. v. 24. Februar 2011 - A 3 B 551/07 -, juris m. w. N.; OVG SA, Urt. v. 14. März 2012 - 3 L 152/09 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 24. März 2010 - 18 A 2575/07.A -, juris). Es besteht kein Anlass, diese Senatsrechtsprechung zu ändern, da auch nach aktueller Erkenntnislage nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen ist. Dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 15. Juli 2014 (Lagebericht) zufolge sind dem Auswärtigen Amt aus der jüngsten Vergangenheit keine Fälle bekannt, in denen der Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat. Lediglich in 34 35 36 16 Einzelfällen komme es bei Yeziden zu Schwierigkeiten mit den politisch gut vernetzten Clans in der Region, wenn sie versuchten, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen. Soweit der Kläger im Falle seiner Rückkehr den Wehrdienst im türkischen Militär verweigern will, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz. Weder kann sich der Kläger darauf berufen, dass er deswegen gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen zu befürchten hat, die als solche - weil an seine Volkszugehörigkeit als Kurde anknüpfend - diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG), noch darauf, dass er deswegen unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG) zu erwarten hat. Da der Kläger seiner Wehrpflicht von Sommer 2000 bis Januar 2002 als Feldwebel bei der Marine in M...... bereits nachgekommen ist, fehlt es bereits jeweils an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass er solchen diskriminierenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte. Die Gefahr, dass der Kläger infolge einer kriegerischen Auseinandersetzung im Zuge einer Mobilmachung des türkischen Militärs eingezogen werden könnte, ist derzeit rein spekulativ und daher nicht beachtlich. Im Übrigen werden Kurden in der türkischen Armee generell nicht schlechter behandelt als nicht- kurdische Soldaten. Türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit werden während des Wehrdienstes zwar auch in ihrer Herkunftsregion eingesetzt. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Wehrpflichtige gerade wegen ihrer Volkszugehörigkeit - und damit in diskriminierender Weise - dort eingesetzt werden (HessVGH, Beschl. v. 14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -, juris; OVG NRW, Urt. v. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris Rn. 179 ff. m. w. N.). Dass der Kläger im Falle einer Mobilmachung den Wehrdienst aus (pazifistischen) Gewissensgründen verweigern will, hat er zudem nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat auf ausdrückliche Nachfrage des Senats erklärt, wäre er deutscher Staatsbürger, wäre er bereit, in der Bundeswehr Wehrdienst zu leisten. In der Türkei würde er den Wehrdienst fortan nur verweigern, weil er nicht gegen Leute aus dem eigenen (kurdischen) Volk kämpfen wolle. 37 17 Ebenso rechtfertigt die exilpolitische Tätigkeit des Klägers nicht die Annahme, er werde im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylVfG ausgesetzt sein. Der Senat hat unter Auswertung der seinerzeitigen Erkenntnismittellage und der obergerichtlichen Rechtsprechung in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11-, juris Rn. 26 f. m. w. N.) ausgeführt, dass eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen bestehen kann, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristischer Organisationen angesehen werden. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Abgelehnte Asylbewerber müssen dabei an der Grenze, insbesondere auf den Flughäfen in Istanbul und Ankara, mit Polizeihaft rechnen, während der überprüft wird, ob sie sich politisch gegen den türkischen Staat betätigt haben oder ob sie zumindest Informationen über politische Organisationen im Ausland geben können. Hierbei haben sie aber, soweit in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Dass exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko im Allgemeinen u. a. nur dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat und die Aktivitäten nach türkischen Strafrecht strafbar sein können, hat der Senat mit Urteil vom 12. September 2013 (- A 3 A 845/11 -, juris Rn. 31 ff.) und zuletzt mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (- A 3 A 253/13 -, juris) unter Einbeziehung der jeweils aktuellen Erkenntnismittel und Rechtsprechung bestätigt. Die aktuelle Erkenntnislage gibt keinen Anlass, diese Einschätzung zu korrigieren. Sie entspricht im Übrigen auch der einheitlichen Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH BW, Urt. v. 27. August 2013 - A 12 S 561/13 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06 -, juris; OVG M-V, Urt. v. 21. August 2012 -, Asylmagazin 2012, 386; BayVGH, Urt. v. 27. April 2012, Asylmagazin 2012, 394; OVG Schl.-H., Urt. v. 1. Dezember 2011 - 4 LB 8 /11 -, juris; OVG Saarland, Urt. v. 25. August 2011 - 3 A 24/10 und 3 A 35/10 - juris; NdsOVG, Urt. v. 11. August 2010, AuAS 2010, 236). 38 39 18 Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht beim Kläger danach nicht. Nach ihm wird in der Türkei nicht gefahndet. Es sind keine Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig und er hat sich - worin dem Verwaltungsgericht zuzustimmen ist - auch nicht in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt. Daher kann nicht angenommen werden, dass er in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. Die Tatsache, dass die Jahreshauptversammlung des Kurdischen Kulturzentrums, das aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte ein der PKK zuzuordnender Verein sein soll, am 17. April 2005 wegen einer Razzia abgebrochen werden musste und er sowie alle anwesenden Mitglieder von der Polizei mitgenommen worden sind, begründet für den Kläger keine beachtliche Gefahr, im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Zwar hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Ausschnitte aus der türkischen Presse nachgewiesen, dass dort über die Durchsuchungsmaßnahme und die Mitnahme von Personen durch die Polizei berichtet wurde. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass den türkischen Sicherheitskräften die Beteiligung des Klägers oder dessen Mitnahme durch die Polizei namentlich bekannt geworden ist. Denn die Berichte in türkischen Medien erfolgten ohne Namensnennung. Auf eine entsprechende Nachfrage hat das Landeskriminalamt Sachsen dem Senat mit Schreiben vom 18. November 2014 mitgeteilt, dass über die gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren weder vom Landeskriminalamt Sachsen noch durch das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen an türkische Behörden weitergeleitet worden seien. Mit Schreiben vom 18. November 2014 hat die Staatsanwaltschaft Dresden dem Senat mitgeteilt, es gebe eine generelle Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft, keine entsprechende Informationen an türkische Behörden zu übermitteln. Auch ist nicht zu besorgen, dass die Beteiligung des Klägers den türkischen Sicherheitskräften durch die im Zuge der Ermittlungen gegen den Kläger eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und Strafverfahren 205 Js 34290/08 sowie 205 Js 21393/06 wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz bekannt geworden ist. Denn das Verfahren 205 Js 34290/08 wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 11. August 2008 eingestellt und das Verfahren 205 Js 34290/08, das zur Anklage vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden führte, wurde dort gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt (LG Dresden, Beschl. v. 2. Juni 2009 - 14 KLs 40 41 19 205 Js 21393/06 -), bevor öffentlich verhandelt wurde. Vor diesem Hintergrund kann hier offen bleiben, ob die dem Kläger vorgeworfene Unterstützungshandlung, nämlich einem Raumverantwortlichen der PKK einen Mobilfunkanschluss zu Verfügung gestellt zu haben soll, für sich genommen Anlass zur Besorgnis gibt, er könnte ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein, etwa weil er sich damit nach türkischen Recht strafbar gemacht hat. Aufgrund der vom Senat eingeholten Auskünfte gibt es jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass den türkischen Sicherheitskräften diese Unterstützungshandlung bekannt geworden sein könnte. Dass der Kläger am 27. November 2005 als Beisitzer in den Vorstand des Kurdischen Kulturzentrums gewählt wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Im Unterschied etwa zu Raum- oder Gebietsverantwortlichen der PKK handelt es sich hierbei nicht um ein besonders exponiertes Amt oder eine bedeutende Funktion, für die sich türkische Sicherheitskräfte interessieren könnten, zumal der Kläger auch nicht zum Vorsitzenden, sondern nur zum Beisitzer gewählt worden ist. Dies gilt umso mehr, als sich in Dresden - verglichen mit Großstädten in anderen Bundesländern - bislang nur eine verhältnismäßig kleine kurdische Gemeinde angesiedelt hat, und die Bedeutung des Kurdischen Kulturzentrums für die exilkurdische Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland daher eher als gering einzuschätzen sein dürfte. Im Übrigen ist auch hier nicht davon auszugehen, dass seine Wahl in den Vorstand den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist, da das Eintragungsersuchen zum Vorstandswechsel vom Amtsgericht Dresden (Beschl. v. 12. September 2006 - VR 4381 -) abgelehnt und somit sein Name nicht in das Vereinsregister eingetragen und seine Funktion mithin nicht öffentlich worden ist. Auch macht es den Kläger nicht zu einem in exponierter Weise politisch tätigen Exilkurden, dass er in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder - nach Einstellung der Vereinsaktivitäten im Jahr 2008 - als bloßes Vereinsmitglied bis in die jüngste Zeit für in Dresden lebende Kurden Busfahrten zu exilkurdischen Demonstrationen organisiert hat, er bei Demonstrationen als Ordner aufgetreten ist oder er zum Skandieren von türkeikritischen Parolen aufgerufen hat. Entsprechendes gilt, soweit er sich schließlich darauf berufen hat, auf einem Treffen von Exilkurden in Halle im Jahr 2011, bei der es um die Organisation der kurdischen Vereine in der Bundesrepublik Deutschland gegangen sein soll, eine Rede gehalten zu haben. Dass er dort die Neugründung eines Kurdischen Kulturzentrums in Dresden angekündigt hat, 42 43 20 nachdem entsprechende Räume gefunden worden seien, dürfte nach den vorstehenden Ausführungen kein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden geweckt haben. Bei der Bewertung der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise nicht politisch betätigt hatte und er den türkischen Behörden auch nicht einschlägig aufgefallen, sondern vielmehr unauffällig war. Vor diesem Hintergrund ist zu vermuten, dass die türkischen Sicherheitsbehörden das exilpolitische Engagement eher als seinen Versuch deuten werden, in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht zu erhalten, als dass sie in ihm einen gefährlichen PKK-Mann sehen werden. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Da der Senat nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden für den Kläger nicht besonders interessieren, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes in Form der allein in Betracht kommenden Alternativen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG nicht vor. 5. Er hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in 44 45 46 47 21 welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann der Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2010, BVerwGE 137, 226 [232], und v. 29. September 2011, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f.). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, droht dem Kläger wegen dessen exilpolitischer Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK, noch besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Soweit sich der Kläger des Weiteren darauf beruft, dass sich sein Heimatdorf in unmittelbarer Nachbarschaft zu Kobane befinde und dass er durch familiären Druck gezwungen wäre, sich seinen Verwandten im Kampf gegen den Islamischen Staat anzuschließen, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung, da der Druck nicht von staatlichen Stellen ausgeht. Im Übrigen kann der Kläger, um nicht in den Kampf gegen den Islamischen Staat verwickelt zu werden, vorübergehend auch in andere Gebiete der Türkischen Republik ausweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. 48 22 Die Revision wird nicht zugelassen, da kein der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser 49 23 Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle