Beschluss
37 L 4/22 V
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0128.37L4.22V.00
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Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, eine sechsköpfige Familie, sind afghanische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 1. betrieb im Camp Marmal der Bundeswehr, gelegen in der Nähe der Stadt Masar-e-Sharif, in der Zeit von August 2006 bis Oktober 2014 und erneut von Oktober 2018 bis November 2020 einen Verkaufsstand. Das Sortiment bestand aus DVDs, CDs, Elektrotechnik, Schnitzereien, Schmuck, Bekleidung und Teppichen. Grundlage für diese Tätigkeit waren zwei mit der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das GECON ISAF AFG, dieses vertreten durch die Einsatzwehrverwaltungsstelle Mazar-e-Sharif - geschlossene Verträge „über Einrichtung und Betrieb eines Ladengeschäfts“. Der Verkauf erfolgte in einem dem Antragsteller zu 1. zur Verfügung gestellten Container. Der Antragsteller zu 1. hatte monatlich 2,5% seines Brutto-Umsatzes als Standmiete zu entrichten. Die Antragsteller tragen vor: Aufgrund seiner Tätigkeit im Camp Marmal gehöre der Antragsteller zu 1. zur Gruppe der sogenannten Ortskräfte. Die Einstufung als Ortskraft setze nach den Vorgaben der Antragsgegnerin voraus, dass die betreffende Person auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig geworden sei. Das sei hier der Fall; bei einer Gesamtwürdigung stellten sich die mit ihm geschlossenen Verträge faktisch als Arbeitsverträge dar. Aufgrund der Eigenschaft des Antragstellers zu 1. als Ortskraft befände sich die ganze Familie in einer Not- und Gefahrensituation. Tatsächlich sähen sie, die Antragsteller, sich derzeit verschiedenen Übergriffen von Seiten der Taliban ausgesetzt. Im August hätten mehrere Männer versucht, den Antragsteller zu 1. in seinem Haus aufzusuchen. Dieser habe flüchten können. Seitdem hielten sie sich an regelmäßig wechselnden Orten versteckt auf. Es bestehe ein Anspruch auf Visumserteilung nach § 22 AufenthG, sowohl nach Satz 1 als auch nach Satz 2. Das Fehlen eines förmlichen Visumsantrags stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller zu 1. habe seit Juli 2021 zahlreiche Mails an verschiedene, auch deutsche Institutionen, u. a. an das Auswärtige Amt, geschickt, ohne eine Antwort zu erhalten. Die Antragsteller haben am 5. Januar 2022 Klage erhoben (VG 37 K 5/22 V) und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gem. § 22 AufenthG zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits mangels Vorbefassung der zuständigen Behörde unzulässig. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Visumserteilung nach § 22 AufenthG. Der Antragsteller zu 1. gehöre weder zum Kreis jener Personen, welche die Kriterien für eine Teilhabe am Ortskräfteverfahren erfüllten, noch zum Kreis weiterer, besonders schutzbedürftiger Afghaninnen und Afghanen, für die sie die Aufnahme erklärt habe. Auch eine Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen komme nicht in Betracht, da sich die Lage der Antragsteller nicht deutlich von derjenigen anderer Ausländerinnen oder Ausländer in vergleichbaren Lebensumständen unterscheide, § 22 AufenthG könne auch nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zugemessen werden. Jedenfalls sei eine Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen. II. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Dahinstehen kann, ob der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil sich die Antragsteller sogleich an das Verwaltungsgericht gewandt haben, ohne zuvor die Antragsgegnerin in irgendeiner Form mit ihrem Anliegen zu befassen (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2021 – VG 31 L 167/21 V -). Für eine fehlende Vorbefassung spricht, dass die Antragsteller zwar pauschal behaupten, „zahlreiche Mails … u. a. an das Auswärtige Amt“ geschickt zu haben, zu Datum und Inhalt der angeblichen Mails aber keinerlei konkrete Angaben machen und erst recht keinerlei objektiven Beleg für die Existenz derartiger Mails einreichen. Ihr Erklärungsversuch, man habe die Mails „aus Vorsicht“ nicht aufbewahrt, vermag nicht zu überzeugen, nachdem die Antragsteller offenbar alle Unterlagen betr. die langjährige Tätigkeit des Antragstellers zu 1. im Camp Marmal sehr wohl sorgfältig aufbewahrt haben, die – würden sie in die Hände der Taliban gelangen – in zumindest gleichem Maße eine Gefährdung der Antragsteller nach sich zögen. 2. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – OVG 6 S 45/21 -, Beschluss vom 29. April 2014 - OVG 11 S 21.14 - juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2020 – VG 37 L 317/20 V -, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – VG 32 L 198/21 V -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. b) Es kann offenbleiben, ob die Antragsteller – indem sie lediglich vortragen, im August (gemeint ist wohl August 2021) hätten mehrere Männer versucht, den Antragsteller zu 1. in seinem Haus „aufzusuchen“ - einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht haben oder ob ein Anordnungsgrund jedenfalls aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban herzuleiten ist. c) Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht im oben genannten Sinne glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Visumserteilung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG – liegen nicht (vollständig) vor. aa) Es fehlt bereits – wie die Antragsteller selbst einräumen (Blatt 9 Gerichtsakte) - an einem gem. § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen förmlichen Visumsantrag und damit zugleich an der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG erforderlichen persönlichen Vorsprache der Antragsteller bei der Antragsgegnerin. Danach setzt jede Entscheidung über die Visumserteilung grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der jeweiligen Antragsteller voraus, um die erforderlichen Erkenntnisse über deren Identität zu gewinnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2019 - OVG 3 L 67.17; mit Blick auf die aktuelle Situation in Afghanistan ebenso VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2021 - 15 L 337/21 V -, Beschluss vom 1. November 2021 – VG 37 L 219/21 V -, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – VG 32 L 198/21 V -, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – VG 38 L 634/21 V -, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – VG 16 L 434/21 V -, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VG 21 L 640/21 V -). Eine solche Vorsprache der Antragsteller ist bislang nicht erfolgt. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Erfordernis der persönlichen Vorsprache ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Aus den Angaben der Antragsteller kann nicht mit der nötigen Gewissheit abgeleitet werden, dass die Vorsprache in der Sache entbehrlich wäre. Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass die von den Antragstellern vorgelegten Identitätsdokumente lediglich abfotografiert bzw. eingescannt sind. Dies lässt eine Echtheitsprüfung (etwa anhand der üblichen Sicherheitsmerkmale) und damit die erforderliche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) ausreichende Gewissheit über die Identität der Antragsteller nicht zu. Eine solche nähere Prüfung erscheint hier deshalb in jedem Falle angezeigt, weil die Ausweise erst vor kurzem (Anfang August 2021 und damit in der Phase der Auflösung der bisherigen Staatsgewalt) ausgestellt sein sollen, die Fingerabdrücke z. T. nicht deutlich erkennbar sind, z. T. frappierende Ähnlichkeiten aufweisen (nämlich die der Antragsteller zu 1. und 2.) und auch auf dem Ausweis des Antragstellers zu 1. in der Rubrik „Signature“ nur ein Fingerabdruck angebracht ist, obwohl die von ihm eingereichten Verträge handschriftlich unterzeichnet sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Festhalten am Vorspracheerfordernis bei einer Botschaft der Antragsgegnerin im konkreten Fall der Antragsteller unzumutbar wäre, weil eine solche Vorsprache in absehbarer Zeit unmöglich wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die deutsche Botschaft in Kabul geschlossen ist und die Machtübernahme der Taliban zu einer - insbesondere für Frauen, Mitarbeiter westlicher Einrichtungen und Angehörige bisheriger staatlicher Sicherheitskräfte - unsicheren und nach wie vor unübersichtlichen Lage vor Ort geführt hat. Die Antragsgegnerin hat Visumsbewerbern mit Wohnsitz oder regelmäßigem Aufenthalt in Afghanistan die Möglichkeit eingeräumt, Visums-Anträge in Nachbarländern zu stellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – OVG 6 S 32/21 -). Den Antragstellern ist es nicht unmöglich, zu einer anderen deutschen Botschaft in Afghanistans Nachbarländern zu gelangen. Zwar dürfte die Ausreise über den Flughafen von Kabul den Antragstellern derzeit unmöglich sein. Gleichwohl liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass alle Landesgrenzen geschlossen sind und folglich die Ausreise auf dem Landweg ausgeschlossen wäre. Vor allem die Grenze nach Pakistan ist offensichtlich nicht geschlossen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – VG 16 L 434/21 L -, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – VG 32 L 198/21 V -). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erstrebten Visa den Antragstellern aktuell nur von Nutzen wären, wenn sie Afghanistan auf dem Landweg verlassen könnten. Entsprechend tragen auch die Antragsteller selbst nicht vor, dass ihnen eine Ausreise unmöglich erscheint (Blatt 20 Gerichtsakte). Die Kammer geht weiterhin nicht davon aus, dass das Festhalten am Vorspracheerfordernis unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsverfolgung deshalb unzumutbar ist, weil ein Vorsprachetermin bei einer Botschaft in einem der Nachbarländer eine Online-Registrierung erfordert, die i.d.R. lange Wartezeiten auf einen Termin nach sich zieht. Dies ist hinzunehmen, wenn hierfür ein situationsbedingter Kapazitätsengpass der Auslandsvertretung verantwortlich ist, dem die Antragsgegnerin durch Aufstockung der räumlichen und personellen Kapazitäten im Rahmen des Möglichen entgegenwirkt, wenn also unvermeidliche situationsbedingte Erschwernisse und keine strukturellen Organisationsdefizite vorliegen (VG Berlin, Beschluss vom 10. November 2020 – VG 37 L 425/20 V -). So liegt der Fall hier (vgl. ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – VG 16 L 434/21 V -). Die langen Wartezeiten betreffen eine Vielzahl von Personen, die in einer vergleichbaren Lage sind wie die Antragsteller. Eine bevorzugte Behandlung der Antragsteller würde zu deren Lasten gehen. bb) Ein Anspruch auf Visumserteilung gem. § 22 Satz 2 AufenthG besteht aus weiteren Gründen nicht. Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Dass im Fall der Antragsteller eine Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemäß § 22 Satz 2 AufenthG vorläge, haben sie selbst nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn die einschlägige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bzgl. der Ortskräfte („Ortskräfteverfahren“) so zu verstehen wäre, dass diese auf der Regelung in § 22 Satz 2 AufenthG beruht (dahingehend VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - VG 31 L 167/21 V -, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – VG 32 L 198/21 V -), hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen erfüllen, denen nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin die Aufnahme als Ortskraft oder als Familienangehöriger einer Ortskraft unterliegt. Wie die Antragsteller selbst ausführen, fasst die Bundesregierung unter den Begriff der Ortskräfte die Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für ein Ressort, eine Institution der bilateralen deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder eine politische Stiftung tätig waren oder sind (vgl. Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 30. Juli 2021 auf die schriftliche Anfrage von Margarete Bause, MdB, BT-Drucks. 19/31896, S. 9; VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – VG 32 L 198/21 V -). Ob die Antragsteller zu diesem Personenkreis gehören, ist zumindest unklar, weil es sich bei dem vertraglichen Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Bundesrepublik Deutschland nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Der Antragsteller zu 1. hat vielmehr als (selbständiger) Gewerbetreibender eine Art Gewerbemietvertrag oder -pachtvertrag mit der Bundesrepublik abgeschlossen. Ob dieses Vertragsverhältnis aus besonderen Gründen materiell einem Arbeitsverhältnis vergleichbar ist, wie die Antragsteller meinen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Bei dem Begriff der „Ortskraft“ handelt es sich nicht um einen – vom Verwaltungsgericht auszulegenden – unbestimmten Rechtsbegriff, sondern (allenfalls) um einen in einer Aufnahmeerklärung gem. § 22 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriff. Weil die in § 22 Satz 2 AufenthG enthaltene Befugnis der Antragsgegnerin zur Aufnahme ausschließlich auf die Wahrung politischer Interessen abstellt, kann die autonome Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Aufnahmeerklärung von den Auslandsvertretungen, den Ausländerbehörden und den betroffenen Ausländern grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen oder auf andere, möglicherweise ähnliche Fallgruppen erweitert werden. § 22 Satz 2 AufenthG dient nicht in erster Linie den (Individual-)Interessen der betroffenen Ausländer, sondern der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums der Bundesrepublik (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 13 ME 208/18 - juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268/17 - juris Rn. 13; BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 77). Entsprechend verfügt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der „politischen Interessen“ über einen breiten Beurteilungsspielraum. Zwar schließt eine politisch motivierte Aufnahme - etwa von Oppositionspolitikern fremder Staaten - nicht aus, dass zusätzliche humanitäre Motive mitschwingen. Eine Akzentsetzung im menschenrechtlichen Sinne kann auch für sich genommen im politischen Interesse der Bundesrepublik liegen. Umgekehrt folgt aber aus der humanitären Dringlichkeit eines Einzelfalls nicht automatisch ein politisches Aufnahmeinteresse (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - VG 31 L 167/21 V -; Beschluss vom 1. Dezember 2021 – VG 32 L 198/21 V -). cc) Die Antragsteller können einen Visumsanspruch – ungeachtet der ohnehin fehlenden persönlichen Vorsprache - auch nicht mit der zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit auf § 22 Satz 1 AufenthG stützen. Danach kann für die Aufnahme aus dem Ausland unter anderem aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die ausländischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf ihre bzw. seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländerinnen oder Ausländer unterscheidet, die Ausländerin oder der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung der Ausländerin oder des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 50, und Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann offenbleiben. Denn bei § 22 Satz 1 handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“). Für einen Visumsanspruch wäre es daher erforderlich, dass das der Antragsgegnerin auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen zugunsten der Antragsteller „auf Null“ reduziert ist, sich jede andere Entscheidung als die Visaerteilung also als ermessensfehlerhaft darstellen würde. Davon ist nicht auszugehen. Insbesondere ist für eine solche Ermessensschrumpfung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) nichts ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Antragsgegnerin über den im Ortskräfteverfahren erfassten Personenkreis hinaus afghanischen Staatsangehörigen, die in ähnlicher Weise wie der Antragsteller zu 1. in Kontakt mit deutschen Institutionen waren, durchgängig Aufnahmezusagen und/oder Visa erteilt hätte. Zwar hat die Antragsgegnerin neben dem oben genannten „Ortskräfteverfahren“ während der Evakuierungsphase im August 2021 auch andere Personen - sei es gemäß § 22 Satz 2 oder gemäß Satz 1 AufenthG - berücksichtigt, Es handelt sich dabei um Menschen, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind. Die Tätigkeit des Antragstellers zu 1. könnte möglicherweise der letztgenannten Fallgruppe zugeordnet werden (Arbeit, die mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt wurde). Letztlich scheidet die Berufung auf eine Selbstbindung der Antragsgegnerin insoweit aber deshalb aus, weil diese zwar eine nicht unerhebliche Anzahl der genannten Personen berücksichtigt, dies jedoch in der Mehrzahl der Fälle eben nicht getan hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – VG 32 L 198/21 V -). B. Aus den vorstehenden Gründen kam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da die einstweilige Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, hat die Kammer den vollen (Hauptsache-)Streitwert angesetzt (s. Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).