Beschluss
6 B 6/19
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht genügt.
• Irrevisibles Landesrecht (hier §28 Abs.1 Satz1 BbgPolG) ist vom Revisionsgericht nicht in der Sache überprüfbar.
• Eine Rüge der fehlerhaften Anwendung von Landesrecht eröffnet nur dann Revisionszulassung, wenn daraus eine klärungsbedürftige Frage des anwendbaren Bundesrechts oder der revisiblen Maßstabsnorm herzuleiten ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil zur Herausgabe von sichergestelltem Bargeld unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht genügt. • Irrevisibles Landesrecht (hier §28 Abs.1 Satz1 BbgPolG) ist vom Revisionsgericht nicht in der Sache überprüfbar. • Eine Rüge der fehlerhaften Anwendung von Landesrecht eröffnet nur dann Revisionszulassung, wenn daraus eine klärungsbedürftige Frage des anwendbaren Bundesrechts oder der revisiblen Maßstabsnorm herzuleiten ist. Die Klägerin begehrt Herausgabe von 47.500 € Bargeld, das im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen aus einem auf ihren Namen geführten Bankschließfach am 16.10.2014 beschlagnahmt und sichergestellt worden war. Das Berufungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien entfallen, weil ein rechtmäßiger Besitzer nicht mehr zu ermitteln sei. Es leitete den Herausgabeanspruch aus §28 Abs.1 Satz1 BbgPolG her und hielt die Berechtigung der Klägerin nicht für offenkundig ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht verweigerte die Zulassung der Revision. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beklagten mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde stützt sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO, weil keine bestimmte, bisher ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage formuliert wird. • Die angegriffene Norm (§28 Abs.1 Satz1 BbgPolG) ist Landesrecht und damit irrevisibel; die materiell-rechtliche Überprüfung der Anwendung dieser Norm steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu (§137 Abs.1 Nr.1 VwGO, §173 VwGO i.V.m. §560 ZPO). • Die bloße Verweisung auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben oder auf Art.14 Abs.1 GG genügt nicht, um eine revisionsgerichtliche Prüfung des Landesrechts zu rechtfertigen. • Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung käme nur in Betracht, wenn die Beschwerde plausibel darlegt, dass bei der Anwendung des Landesrechts Bundesrecht nicht beachtet wurde und hieraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Maßstabsrechts abzuleiten ist; das ist hier nicht erfolgt. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und der Streitwert nach den einschlägigen Vorschriften des GKG. • Folglich war die Nichtzulassungsbeschwerde abzuweisen, weil die formalen Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht vorliegen und die überprüfbare Herleitung einer Bundesrechtsfrage fehlt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; die Revision gegen das Berufungsurteil ist damit nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht erfüllt und keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Bundesrechts aufzeigt. Die überprüfte Norm (§28 Abs.1 Satz1 BbgPolG) ist Landesrecht und damit materiell irrevisibel für das Bundesverwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.