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Beschluss

37 L 352/22 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1208.37L352.22A.00
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Leitsätze
1. Das Gericht darf die Aussetzung der auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. (Rn.3) 2. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.5) 3. Es ist zu vermuten, dass ein Ausländer vor politischer Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat, wie die Türkei, sicher war, wenn er sich dort mehr als drei Monate aufgehalten hat. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht darf die Aussetzung der auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. (Rn.3) 2. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.5) 3. Es ist zu vermuten, dass ein Ausländer vor politischer Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat, wie die Türkei, sicher war, wenn er sich dort mehr als drei Monate aufgehalten hat. (Rn.19) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag des nach eigenen Angaben palästinensischen Antragstellers mit zuletzt ständigem Aufenthalt in der Türkei, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. November 2022 (VG 37 K 353/22 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2022 anzuordnen, ist nicht begründet. Dies folgt aus der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses des Antragstellers, dass ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht entzogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Dabei darf das Gericht gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Verfassungs- und Gesetzgeber lässt das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14 Mai 1996, a.a.O., Rn. 99). Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift bezieht sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit nicht nur auf die (einfache) Unbegründetheit des Asylantrags, sondern auch auf die „Offensichtlichkeit“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 163). Zu prüfen ist daher auch, ob ernstliche Zweifel an der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ bestehen. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in die Türkei. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1, § 30 AsylG. Sowohl die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet (dazu 1.) als auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (dazu 2.), erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. 1. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauf-fassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – juris Rn. 50). Dabei ist § 30 Abs. 1 AsylG entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) auszulegen, so dass ein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) aufgeführten Umstände vorliegt, vgl. Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie (vgl. zur Begründung ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 5 L 3947/15.A – juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 – 10 L 898/16.A – juris Rn. 23 ff.). Dagegen ist der Neufassung der Richtlinie eine § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Richtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden, insbesondere ein Vortrag eines Antragsstellers, der „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (Art. 31 Abs. 7 lit. a) der Richtlinie 2013/32 EU), oder wenn der Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist“ (Art. 31 Abs. 8 lit. e) der Verfahrensrichtlinie). Gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist ein Ausländer nach § 3 AsylG, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politi-schen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. au-ßerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er be-sitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Ver-einten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt; wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Re-solutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt wor-den ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Aus-länder subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend hat das Bundesamt die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf subsidiären Schutz voraussichtlich zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. a. Es hat zurecht zu Recht auf die Türkei als Herkunftsland des Antragstellers als staatenlose Palästinenser abgestellt. Bei Staatenlosen ist maßgeblich der Staat ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts vor der Einreise in die Europäische Union (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG, Art. 2 Buchst. d und n Richtlinie 2011/95/EU). Der gewöhnliche Aufenthalt setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31). Maßgeblich ist, dass die Gegebenheiten auf eine Stetigkeit und Regelhaftigkeit schließen lasse, sodass der Ort des Aufenthalts für den Antragsteller das Zentrum seines Daseins gewesen sein muss (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 46 f.) So liegt es hier. Der Antragsteller hat sich nach dem 27. Oktober 2020 für ca. ein Jahr in der Türkei nach illegaler Einreise aufgehalten, bevor er am 3. Dezember 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Er hielt sich in dieser Zeit bei seiner Schwester auf, die in der Lage war, türkisch zu reden und so den Kontakt zu Schleusern herbeizuführen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in dieser Zeit mit Geldmitteln, die ihm seine Eltern aus Syrien überwiesen haben und aus Ersparnissen. Dass konkrete, aufenthaltsbeendende Maßnahmen von den dortigen Behörden gegen ihn eingeleitet worden sei, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist nach dem vorliegenden aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht vom 28. Juli 2022 zur Türkei, Stand: Juni 2022 S. 18 ff.) auch nicht wahrscheinlich. Es heißt dort: Nach offiziellen Angaben beherbergt die Türkei gegenwärtig über 4 Mio. registrierte Flüchtlinge. Hiervon sind ca. 3,7 Mio. syrische Staatsangehörige, die übrigen rd. 330.000 stammen vor allem aus Afghanistan, Irak und Iran. 2021 wurden rd. 29.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, davon rd. 22.000 von afghanischen Staatsangehörigen. Während des Verfahrens und bis zur tatsächlichen Umsiedlung besteht keine rechtliche Ausreisepflicht. Daneben ist von einer Dunkelziffer nicht registrierter Flüchtlinge und Migranten auszugehen, insbesondere im Rahmen der Transitmigration Richtung EU. … Das „Gesetz über Ausländer und Internationalen Schutz“ (Nr. 6458, tAuslG) von 2013 (in Kraft seit 2014) enthält die wesentlichen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen in der Türkei. Obwohl das türkische Ausländergesetz (tAuslG) viele Elemente aus dem Genfer Flüchtlingsrecht übernimmt, fehlt in Teilen die völkerrechtliche Verankerung. Hintergrund ist, dass die Türkei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK) mit einem Regionalvorbehalt beigetreten ist, wonach nur Asylbewerber aus Mitgliedstaaten des Europarats in der Türkei im Sinne der GFK anerkannt werden können. Für Nichteuropäer gilt der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz des non-refoulement. Das türkische Ausländergesetz enthält eine Verordnungs-Ermächtigung im Falle eines massenhaften Zustroms von Flüchtlingen einer definierten Gruppe. Darauf fußt das Präsidialdekret, das syrischen Staatsangehörigen unmittelbaren Schutz ohne Individualprüfung gewährleistet („temporärer Schutz“). … Für Flüchtlinge und Migranten gibt es eine Residenzpflicht zur Verteilung auf die 81 türkischen Provinzen. Dennoch besteht eine Konzentration aus wirtschaftlichen Gründen vor allem im Westen, insbesondere im Großraum Istanbul, sowie in den Provinzen entlang der türkisch-syrischen Grenze (Gaziantep, Şanlıurfa und Hatay). Es gibt Berichte, wonach Registrierungen insbesondere in Provinzen mit einer bereits hohen Flüchtlingsdichte sehr schwierig und mit teils sehr langen Wartezeiten verbunden sein können. Die türkischen Behörden haben außerdem Schwierigkeiten, die große Zahl von nicht-syrischen Anträgen zu bewältigen, die - anders als syrische Anträge - einer Einzelfallprüfung unterliegen. Außerdem stellt die Sorge, ohne staatliche Unterstützungsmaßnahmen einer Provinz zugewiesen zu werden, in der die Beschäftigungsaussichten nur gering sind, für viele eine faktische Registrierungserschwernis dar. Flüchtlinge und Migranten, deren Endziel die EU ist, haben wiederum oft selbst kein Interesse an einer Registrierung in der Türkei. Den Regionalvorbehalt zur GFK sowie die Residenzpflicht kritisiert der UNHCR nicht grundsätzlich, soweit im Ergebnis das non-refoulement-Gebot gewahrt ist und ein effektiver Überweisungsmechanismus von Provinzen mit Registrierungsschwierigkeit hin zu Provinzen mit Registrierungskapazitäten sichergestellt wird. Beim Registrierungsprozess und beim Überweisungsmechanismus mahnt der UNHCR allerdings Verbesserungen an. Registrierte Flüchtlinge (Syrer und Nicht-Syrer) erhalten in der Türkei Ausweispapiere und kostenlosen Zugang zu Bildung und medizinischer (Grund-)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Sie sind in die staatliche Covid-19-Impfkampagne einbezogen. Laut UNICEF leben über eine Million schulpflichtige syrische Kinder in der Türkei, von denen rd. 680.000 beschult werden. Der Unterricht findet überwiegend in öffentlichen türkischen Schulen statt. Ebenso steht registrierten Flüchtlingen auf Antrag (des Arbeitgebers in nicht-landwirtschaftlichen Branchen) der Zugang zum Arbeitsmarkt offen, wobei in der Praxis der ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten keine Arbeitserlaubnis besitzt und ein Ausweichen auf den traditionell auch von sehr vielen türkischen Staatsangehörigen als Option genutzten großen informellen Arbeitsmarkt erfolgt. Obwohl Integration zunehmend stattfindet, bleibt die wirtschaftliche Lage von Flüchtlingen und Migranten in der Türkei, verstärkt durch Corona, weiter prekär. Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt führt teilweise zu sozialen Spannungen. Aus Mitteln der EU in Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung werden u.a. rund 1,8 Mio. bedürftige Flüchtlinge mit Geldtransfers unterstützt (Emergency Social Safety Net/ESSN). Ferner wurden und werden zusätzliche Schulen und Krankenhäuser errichtet und Stellen finanziert. Der Schulbesuch wird gefördert, indem vulnerable Flüchtlingsfamilien für die Einschulung einen zusätzlichen finanziellen Anreiz erhalten (Conditional Cash Transfer for Education/CCTE). Dennoch bleibt die Bekämpfung von Kinderarbeit als Ergänzung des Haushaltseinkommens eine Herausforderung. Für die Jahre 2021-23 werden weitere 3 Mrd. Euro aus dem EU-Haushalt für die Fortführung der finanziellen Unterstützung zur Verfügung gestellt. Deutschland ist außerdem über das BMZ mit bilateralen Vorhaben zur Unterstützung von Flüchtlingen / Migranten und aufnehmenden Gemeinden in der Türkei aktiv. Die Türkei bekennt sich zu den UNHCR-Rückkehrkriterien (freiwillig, in Sicherheit und in Würde). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Fälle von unmenschlicher Behandlung durch türkische Sicherheitskräfte, v.a. von nicht-syrischen Flüchtlingen und Migranten in den Abschiebezentren. Es ist nicht erkennbar, dass dies eine systematische Praxis darstellt. Ebenso gibt es Berichte von Druck zur Unterzeichnung freiwilliger Ausreiseerklärungen. Die Grenzsicherung entlang der Grenze zu Syrien und Iran wurde zuletzt weiter intensiviert, insbesondere als Reaktion auf eine befürchtete weitere Zunahme des Flucht- und Migrationsgeschehens aus Afghanistan infolge der Machtübernahme der Taliban. Es gibt nicht überprüfbare Berichte über Gewaltandrohung oder gar Gewaltanwendung durch türkische Grenzpolizisten gegen irreguläre Migranten an der Grenze. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, von einer fehlenden Sicherheit des Antragstellers in der Türkei auszugehen, zumal in seinem Fall auch die Vermutungswirkung nach § 27 Abs. 3 AsylG greift. Danach ist zu vermuten ist, dass ein Ausländer vor politischer Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat, wie die Türkei, sicher war, wenn er sich dort mehr als drei Monate aufgehalten hat. Da in der Türkei das Refoulement-Verbot praktiziert wird, war der Aufenthalt des Antragstellers in der Türkei staatlicherseits sicher und ist auf längere Zeit angelegt gewesen. Schließlich hätte der Antragsteller dank seiner Ausbildung und Berufstätigkeit seinen Lebensunterhalt auch ohne den familiären Beistand aus Syrien auf dem informellen Arbeitsmarkt hätte bestreiten können, wenn er sich nicht sogar als Flüchtling hätte registrieren lassen können und dadurch einen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt erwirken konnte. Schließlich hatte er in seiner Heimat vor seiner Ausreise vier Jahre lang an der Universität in Aleppo Tiefbau-Ingenieurwesen studiert und parallel zum Studium als Händler für Gold- und Silberschmuck gearbeitet. b. Anzeichen für eine politische Verfolgung des Antragstellers in der Türkei sind auch im Übrigen nicht gegeben. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung lediglich Angaben gemacht, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht für die Türkei von Belang sind. c. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegen nicht vor. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, i. S. d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall. d. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter-scheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Somit ist, nachdem die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht gegeben sind, auch das Vorliegen der engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte zu verneinen. e.Der unbegründete Asylantrag der Antragsteller ist auch zutreffend als offensicht-lich unbegründet abgelehnt worden. Es bestehen an der Richtigkeit der hierzu im Bescheid getroffenen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel, so dass sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, juris Rn. 55 und vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris Rn. 27). Auch wenn nach der europakonformen Auslegung (s. o. 1) nur noch die in der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden können, lässt sich der vorliegende Fall ohne weiteres der Fallgruppe zuordnen, in der der Vortrag eines Antragstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie. Der Antragsteller machte keine Gründe geltend, die für die Gewährung internationalen Schutzes in der Türkei von Belang sind. Das Offensichtlichkeitsverdikt lässt sich mithin auf § 30 Abs. 1 AsylG stützen. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Türkei nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist da-nach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Be-handlung des Antragstellers sind – auch unter Berücksichtigung der humanitären Lage in der Türkei (s.o., 1 a. – nicht gegeben. Aus denselben Gründen kommt auch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – juris Rn. 12 ff) nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erheb-liche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich ver-schlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Solche Erkrankungen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).