OffeneUrteileSuche
Urteil

37 K 256/22

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0928.VG37K256.22.00
24Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens außer den Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens außer den Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist durch die am 5. September 2022 erfolgte Klageerhebung gewahrt, auch wenn die Klage zunächst gegen einen anderen Beklagten gerichtet wurde und die Beklagte erst später im Wege der subjektiven Klageänderung in das Verfahren einbezogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 -, DVBl. 1993, 562; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 74 Rn. 7; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 74 Rn 37; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 11). Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid der Beklagten vom 26.Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 22. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 der Hundedurchführungsverordnung – HundeG-DVO – vom 18. September 2018 (GVBl. S. 539). Danach werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse einzelner vorgenommen werden; dies gilt in entsprechender Anwendung für die Erhebung der Kosten durch die Beauftragung für das Zentrale Hunderegister. 2. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für die Gebührenerhöhung zuständig. a) Zur Gebührenerhebung berechtigt sind gem. § 1 Abs. 1, 2 GebBeitrG alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins; gem. § 11 GebBeitrG ist zuständig für die Gebührenerhebung die Verwaltungsstelle, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Die Beklagte nimmt die gebührenpflichtige Amtshandlung der Registrierung vor und ist eine Behörde i. S. der §§ 1, 11 GebBeitrG. Sie ist auf der Grundlage der ausdrücklichen normativen Ermächtigung in § 32 Nr. 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin – HundeG – vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) i. V. m. § 1 Abs. 3 der HundeG-DVO durch Beleihungsbescheid vom 3. Dezember 2021 mit den Aufgaben der Errichtung und Führung eines Hunderegisters nach § 11 HundeG beauftragt worden. Der beliehene Unternehmer hat grundsätzlich die Stellung einer staatlichen Behörde gem. § 1 Abs. 4 VwVfG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 -; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 31; Porta, Rechts- und Anwendungsprobleme der Beleihung Privater in besonderen Bereichen des Verwaltungsrechts, DVBl. 2022, S. 1014; Ramsauer/Tegethoff, in: Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2023, § 1 Rn 63). Darüber hinaus erlaubt § 1 Abs. 4 Satz 1 HundeG-DVO speziell für die vorliegende Konstellation ausdrücklich die Erhebung von Kosten nach dem GebBeitrG durch den Beliehenen. b) Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit der Beleihung – womit die Zuständigkeit der Beklagten entfiele - vermag die Kammer nicht zu erkennen. aa) Die für eine Beleihung erforderliche ausdrückliche gesetzliche Grundlage (dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 – OVG 11 N 59.16 – juris Rn. 6; Porta, a.a.O. S. 1015; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 65; Seegmüller, Die Indienstnahme Privater – Die zunehmende Bedeutung der Beleihung privater Institutionen in der Perspektive der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, DVBl. 2022, S. 1057, 1059, jeweils m.w.N.) liegt wie gerade dargestellt in Gestalt von § 32 Nr. 1 HundeG i. V. m. § 1 Abs. 3 HundeG-DVO vor. Dass höherrangiges Recht wie Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes es zwingend erforderte, die Führung des Hunderegisters Instanzen der unmittelbaren Staatsverwaltung und nicht einem beliehenen Unternehmer zu überantworten, wie die Klägerin meint, und dass deshalb verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 32 Nr. 1 HundeG i. V. m. § 1 Abs. 3 HundeG-DVO bestehen könnten, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Beklagte auch der Fachaufsicht des Beigeladenen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 HundeG-DVO; Seite 4 des Beleihungs-Bescheids). Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer wirksamen staatlichen Aufsicht über Beliehene (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022 – VG 33 K 4/21 -, Porta, a.a.O. S. 1015, jeweils m.w.N.) ist damit ebenfalls Genüge getan. Die in § 32 Nr. 1 HundeG enthaltene Verordnungsermächtigung entspricht den Vorgaben an die erforderliche Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Berliner Verfassung. Die Möglichkeit einer Beleihung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf natürliche Personen beschränkt. Vielmehr können auch juristische Personen des Privatrechts und damit Kapitalgesellschaften wie die Beklagte mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beliehen werden (so ausdrücklich § 32 Nr. 1 HundeG, § 1 Abs. 3 Satz 1 HundeG-DVO; vgl. allgemein Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 31; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 1 VwVfG Rn. 31; Ramsauer/Tegethoff, in: Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2023, § 1 Rn 63; Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 60. Ed., Stand 1.10.2020, § 1 Rn 70; VGH München, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 7 C 00.3549 -). Soweit die Klägerin dies unter Hinweis auf mögliche personelle Wechsel bei den Organen der Gesellschaft und den Gesellschaftern in Abrede stellt und darauf gründend nicht näher spezifizierte datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht, greift dies nicht durch. Ein Wechsel der mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe konkret betrauten Personen ist nichts Ungewöhnliches und unvermeidbar, auch wenn die Aufgabe durch staatliche Behörden, also juristische Personen des Öffentlichen Rechts, wahrgenommen wird. Dem Datenschutz wird hier wie dort durch Verschwiegenheitspflichten und die sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Die Beklagte unterliegt als juristische Person den europarechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119/1) - DSGVO - in gleicher Weise wie natürliche Personen. Dies ergibt sich aus den weitgefassten Begriffsbestimmungen der Verordnung zu den datenverarbeitenden Akteuren (vgl. Art. 4 Nr. 7. und 8 DSGVO). Der nach § 11 Abs. 1 HundeG und § 1 Abs. 2 HundeG-DVO vorgesehene automatisiert geführte Datenbestand unterfällt als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO dem Anwendungsbereich der Verordnung. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 lit. e DSGVO rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dies erfordert eine Rechtsgrundlage, die den Erfordernissen aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO genügt. Sowohl § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 1121) als auch § 31 HundeG enthalten diese fachbereichsspezifischen Grundlagen. Für die vorliegende Konstellation der Einrichtung und Führung des zentralen Hunderegisters durch einen privaten Beliehenen enthalten zudem § 1 Abs. 3 Satz 3 HundeG-DVO sowie insbesondere § 11 des Beleihungsvertrages vom 4. August 2021 ergänzende und ausführende datenschutzrechtliche Vorkehrungen. Dort wird die Beklagte nämlich ausdrücklich auf die Beachtung des Berliner Datenschutzgesetzes und sonstiger datenschutzrechtlichen Bestimmungen – und damit auch der DSGVO – verpflichtet; ihr wird ferner aufgegeben, alle mit der Durchführung befassten Beschäftigte zur Verschwiegenheit zu verpflichten. bb) Die in § 1 Abs. 3 HundeG-DVO normierten sonstigen speziellen Beleihungsvoraussetzungen sind gegeben; ihre Einhaltung ist durch entsprechende Vorgaben im Beleihungsbescheid und im Beleihungsvertrag abgesichert. Diesbezüglich macht die Klägerin auch keine Einwände geltend, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. cc) Die der Beleihung zugrunde liegende Einrichtung eines staatlichen Hunderegisters durch Gesetz (§§ 11, 13 HundeG) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Einrichtung eines solchen Registers unverhältnismäßig wäre, weil deren Zwecke bereits durch die vorhandenen privaten Angebote vollständig abgedeckt wären. Denn die Registrierungsmöglichkeiten bei privaten Anbietern sind freiwillig – so dass eine vollständige Erfassung des Hundebestandes nicht gewährleistet ist -, und sie dienen im Wesentlichen nur dazu, abhanden gekommene Hunde wieder aufzufinden, während das zentrale Hunderegister ausweislich der Regelung in § 11 Abs. 2 HundeG weiteren Zwecken dient, namentlich der Durchführung des Hundegesetzes, des Hundesteuergesetzes, des Tierschutzgesetzes und der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über gefährliche Hunderassen. 3. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Für die gerichtliche Beurteilung ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgeblich (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. September 2022 – 3 KO 293/14 – juris Rn.19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr gem. § 2 GebBeitrG sind erfüllt. Die streitgegenständliche Gebühr wird i. S. des § 2 Abs. 1 GebBeitrG für eine Amtshandlung (Registrierung eines Hundes im zentralen Register und Verarbeiten der Daten im weiteren Zeitablauf entsprechend den Registerzwecken) auf Veranlassung des Halters (§ 13 Abs. 1 HundeG) erhoben. Das Merkmal der Veranlassung setzt keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen voraus, sondern es genügt, wenn er die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 -; OVG Bbg., Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 D 24/02.NE –; BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 B 3/19 -). Das ist hier ersichtlich der Fall. Die Registrierung wurde durch die Anmeldung der Klägerin, zu welcher sie gesetzlich verpflichtet ist, ausgelöst. Damit ist die Klägerin gem. § 10 Abs. 1 GebBeitrG zugleich richtige Gebührenschuldnerin. Eine persönliche Gebührenfreiheit ist von vornherein nicht ersichtlich. Auch eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 2 GebBeitrG liegt nicht vor. Insbesondere liegt keine Amtshandlung vor, die gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GebBeitrG überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen wird. Zwar liegt das Hunderegister, wie die Aufzählung der Zwecke in § 11 Abs. 2 HundeG zeigt, im öffentlichen Interesse (vgl. a. AbgH-Drs. 17/2338, S. 41), etwa indem sein Inhalt bei der Erhebung der Hundesteuer verwertet werden kann (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 HundeG) oder statistische Erhebungen aus ordnungsrechtlichen Gründen bzgl. der Gefährlichkeit von Hunden ermöglicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 HundeG). Daneben dient es aber überwiegend privaten Interessen der Hundehalter, indem es die Zuordnung abhanden gekommener Hunde erleichtert (§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HundeG); zudem ist die Registrierung nach der Konzeption des HundeG unerlässliche Voraussetzung, dass ein Hund überhaupt legal gehalten werden darf. In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass jede Amtshandlung in irgendeinem Maße durch ein öffentliches Interesse bedingt ist. Genehmigungserfordernisse etwa werden nicht um ihrer selbst willen aufgestellt, sondern üben zur Gestaltung des privaten oder öffentlichen Rechts eine Ordnungsfunktion aus. Für die Beurteilung des (überwiegenden) Gewichts eines öffentlichen Interesses kommt es mithin darauf an, zu welchem über die Tatsache der Amtshandlung hinausgehenden weiteren Erfolg, somit aus welchen Motiven die Amtshandlung beantragt wurde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Januar 1964 – OVG II B 55.62 –, OVGE 8, 40 [41]). Dem folgend ist daher nicht isoliert die jeweilige Amtshandlung, sondern der ihre Notwendigkeit bedingende Sachverhalt in Betracht zu nehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2010 – VG 14 A 95.07 –, Urteil vom 7.Oktober 2010 - VG 35 A 224.08 -). Im vorliegenden Kontext hält die Kammer für bedeutsam – und ein überwiegendes öffentliches Interesse ausschließend -, dass der vom HundeG geregelte Lebensbereich, die Hundehaltung, ausschließlich privatnützig ist. Öffentliche Interessen an der Hundehaltung bestehen nicht. Die Gebührenerhebung war auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil in der insoweit einschlägigen Verbraucherschutzgebührenordnung – und ebenso wenig in anderen Gebührenordnungen nach § 6 GebBeitrG - noch keine einschlägige Tarifstelle aufgenommen worden ist. Auch in diesen Fällen erlaubt § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 GebBeitrG eine Gebührenerhebung nach Maßgabe der dort genannten Regelungen (dazu sogleich). Von einer Zulässigkeit der Gebührenerhebung auch ohne spezielle Tarifstelle geht im Übrigen auch § 13 Abs. 1 des Beleihungsvertrages aus. Die Gebühr ist gem. § 9 Abs. 1 GebBeitrG mit der Vornahme der Registrierung entstanden und gem. § 14 GebBeitrG mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Kostenbescheids fällig geworden. b) Auch die Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 GebBeitrG ist für eine Amtshandlung, für die – wie hier – noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, eine Gebühr von 5 bis 5.000 Euro festzusetzen; Satz 3 regelt, dass die Gebühr unter Berücksichtigung der in den folgenden Absätzen aufgestellten Grundsätze zu bestimmen ist. Gem. § 8 Abs. 2 GebBeitrG sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Nach diesen Maßgaben ist die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden. aa) Die Gebühr verstößt nicht gegen das in § 8 Abs. 2 Alt. 1 GebBeitrG normierte Kostendeckungsprinzip. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet, dass die Gebühr so zu bemessen ist, dass das zu erwartende (Gesamt-)Gebührenaufkommen den (finanziellen) Verwaltungsaufwand für die gebührenpflichtige Leistung berücksichtigt. Dies erfordert von der Verwaltung – vor der Festsetzung der Gebührenhöhe - eine prognostische Gebührenkalkulation, die dem Gericht vorzulegen und von ihm überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2009 – 7 A 11398/08; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2021 – 2 S 2100/20 -; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 183/04 -; Brüning, Zur Kostendeckung bei Verwaltungsgebühren, DÖV 2022, 430, 434 f.). Das beinhaltet aber keine rechnerische, gewissermaßen buchhalterische Detailüberprüfung der häufig komplexen Kalkulation, sondern lediglich eine ordnungsgemäße Schätzung des auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwandes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 – OVG 1 B 50.11 - S. 11 des E.A., s. a. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.: Plausibilitätskontrolle). Die Gebührenkalkulation ist eine Prognoseentscheidung, die zwangsläufig Schätzungen und Wertungen beinhaltet, wobei insbesondere auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Annahmen zulässig sind, umso mehr als bei Verwaltungsgebühren neben dem Kostendeckungsprinzip auch andere Zwecke einbezogen werden dürfen, § 8 Abs. 2 GebBeitrG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010; OVG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2016 – 1 A 367/14 -; VG Mainz, Urteil vom 22. November 2013 – 4 K 156/13.MZ -; ähnlich VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2004, VG 19 A 183/04 -). Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 19). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist erst anzunehmen, wenn entweder wesentliche Kalkulationsmethoden oder -grundlagen verkannt wurden (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.) oder ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und Kosten der Amtshandlung besteht (OVG Saarland, a.a.O.). Wesentliche Kalkulationsmethoden oder -grundlagen sind dabei namentlich die einschlägigen (Gesamt-)Kosten des Verwaltungszweiges, wobei ermittlungsbedingte Ungenauigkeiten in Kauf genommen werden können, sowie eine Prognose, welches Gebührenaufkommen ungefähr zu erwarten sein wird (VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2004). Insgesamt ist eine sachgerechte Schätzung mit dem Ziel, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden, ausreichend; das gilt insbesondere, wenn wie hier die absolute Gebührenhöhe gering ist (VG Mainz, a.a.O.). Der Beigeladene hat die wesentlichen Grundlagen der Gebührenkalkulation im Schriftsatz vom 21. August 2023 (dort Seite 6) und auf Aufforderung durch das Gericht mit Schriftsatz vom 18. September 2023 nebst diverser Anlagen ausführlich, insbesondere unter Offenlegung der wesentlichen Kostenpositionen sowie Angabe der geschätzten Gesamtanzahl der Anmeldungen und des geschätzten Gesamtaufkommens an Gebühren dargelegt. Die Kammer vermag Fehler im gerade genannten Sinne nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Anzahl der geschätzten Registrierungen, nämlich 155.500 in einem Zeitraum von 4 Jahren, offensichtlich fehlsam ist. Diese Zahl orientiert sich augenscheinlich an der Anzahl der gegenwärtig steuerrechtlich erfassten Hunde (knapp 120.000, vgl. Abgh.-Drs. 19/13618, S. 3; Trinks, Zum strukturellen Vollzugsdefizit am Beispiel der Hundesteuer, StuW 2022, 363, 365); angesichts dessen, dass längst nicht alle Hunde steuerlich angemeldet sein dürften (vgl. Trinks, a.a.O. S. 365), ist die letztlich veranschlagte, etwas höhere Anzahl nicht zu beanstanden. Die Kammer sieht auch keine Hinweise dafür, dass die eingereichte Kostenaufstellung (Anlage Beigeladener 1 Blatt 184 Gerichtsakte) Kostenpositionen enthielte, die rechtlich unzulässig oder der Höhe nach überzogen wären. Die Position „Rückstellung für wirtschaftliche und technische Weiterentwicklung“ etwa ist durch § 8 Abs. 3 GebBeitrG ausdrücklich vorgegeben. Es ist ferner nicht erkennbar, dass das Gebührenaufkommen insgesamt derart hoch ist, dass eine relevante Kostenüberdeckung zu befürchten wäre. Der Umstand, dass die Beklagte als private Gesellschaft über die bloße Kostendeckung hinaus gewinnbringend arbeiten muss, ist durch eine gesonderte Gewinn- und Wagnispauschale (§ 12 Abs. 4 des Beleihungsvertrages) außerhalb der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Die Beklagte hat zudem eine vergleichende Schätzung angestellt, welche Kosten die Führung des Hunderegisters durch das interne Rechenzentrum ITDZ verursacht hätte und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen Tätigwerden auch unter Berücksichtigung der der Beklagten geleisteten Wagnis- und Gewinnpauschale teurer gekommen wäre. Eine weitere, detailliertere Prüfung der Gebührenkalkulation ist auch angesichts dessen, dass die Klägerin insoweit keine substantiierten Einwände geltend macht, nicht geboten. Im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist das Gericht nicht gehalten, sich „ungefragt“ auf Fehlersuche in Form einer Detailprüfung zu begeben (Hierzu grundlegend BVerG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 – juris Rn. 43; ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 20.07.2022 – 9 BN 1/22, Rn. 11, juris). Es ist lediglich denjenigen Fragen nachzugehen, die von der Klägerseite substantiiert aufgeworfen worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2021, 2 S 2100/20; a.a.O.; VG München, Urteil vom 18. April 2019 – M 12 K 16.821 -). Solche substantiierten Einwände hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung nicht erhoben. Auch im Schriftsatz vom 19. September 2023, der auf die auf Initiative des Gerichts nachgereichte Gebührenkalkulation reagiert, werden letztlich keine substantiierten Monita erhoben. So wird die Anzahl der zu erwartenden Registrierungen – die wie gerade dargelegt plausibel ist – ohne konkrete Begründung in Frage gestellt. Ebenso wenig wird über die bloße Behauptung hinaus dargelegt, warum die Schätzung der Mehrkosten bei schriftlichen Registrierungen fehlsam sein soll. Dass bei einem schriftlichen Registrierungsantrag nicht unerheblicher Mehraufwand entsteht, hat der Beigeladene auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. September 2023 nachvollziehbar beschrieben. Und dass das Verhältnis von online-Anmeldungen und schriftlichen Anmeldungen im Vorhinein unklar ist und nur grob geschätzt werden kann, liegt auf der Hand. Des Weiteren ist die klägerseits ebenfalls beanstandete Pauschale „Rechtsberatung“ mit 10.000 Euro moderat geschätzt. Warum dieser Betrag, der z. B. Kosten für gerichtliche Rechtsverfolgung; Beratung, bei wesentlichen Rechtsänderungen o. ä. erfassen dürfte, überhöht sein sollte, erschließt sich schon angesichts der anhängigen Gerichtsverfahren nicht. Der letztlich pro Jahr konkret anfallende Rechtsberatungsaufwand kann naturgemäß im Voraus nicht beziffert werden. Im Rahmen zulässiger Schätzung bleibt nach Auffassung der Kammer auch der Ansatz von 119.000 Euro für Sachkosten, zu denen neben Raummiete und kompletter Büroausstattung auch erhebliche Aufwendungen für die IT-Infrastruktur gehören, namentlich Kosten für die Computer-Hardware, für den Internet-Zugang, für die Bereithaltung geeigneter, sicherer Server u. ä. Auch hier legt die Klägerin nicht dar, in welcher Hinsicht und warum die Kostenschätzung überhöht sein soll. Der Unterschied zwischen den Gebühren für online- und offline-Registrierungen ist sachlich gerechtfertigt. Er ist angesichts des in der Kalkulation angegebenen und schriftsätzlich erläuterten höheren Aufwands für offline-Registrierungen nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung ist die Gebührenkalkulation von der Beklagten nochmals unter verschiedenen Gesichtspunkten ergänzt und erläutert worden. So wurden die Posten „Kalkulatorische Rückstellung“ und „Changes“ erklärt. Ferner wurde die personelle Ausstattung des Callcenters dargestellt und es wurde verdeutlicht, warum die Gebührenkalkulation z. T. gerundete Werte (eigene Schätzung des finanziellen Aufwands durch die Beklagte aufgrund von Erfahrungswerten aus der Führung des niedersächsischen Hunderegisters) und z. T. centgenaue Beträge (Angaben aus den von der Beklagten extern eingeholten Kostenvoranschlägen) enthält. Auch insoweit hat die Klägerin substantiierte Einwendungen, denen näher nachzugehen wäre, nicht erhoben. bb) Die Gebühr verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 -, Kersandt/Muffler, Verwaltungsgebühren für die Genehmigung großflächiger Waldumwandlungen im Land Brandenburg, LKV 2021, 250, 254, jeweils m.w.N.). Das Äquivalenzprinzip hat einfachgesetzlich in § 8 Abs. 2 Alt. 3 GebBeitrG seinen Niederschlag gefunden („Nutzen oder Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“). In besonderen Konstellationen kann das Äquivalenzprinzip gebieten, Gebühren nicht kostendeckend zu erheben (Brüning, Zur Kostendeckung bei Verwaltungsgebühren, DÖV 2022, 430, 432). Auch bei der Prüfung des Äquivalenzprinzips ist zu beachten, dass – wenn wie hier Gebühren in einem Massenverfahren erhoben werden – nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung exakt berechnet werden kann; vielmehr darf auch insoweit nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und -bemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 19). Nach diesen Maßstäben ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Die gegenüber der Klägerin erhobene Gebühr für die Online-Registrierung in Höhe von 17,50 Euro bewegt sich – wie im Übrigen auch die nur geringfügig höhere Gebühr für offline-Registrierungen - im untersten Bereich des von § 8 Abs. 1 Satz 2 GebBeitrG vorgegebenen Rahmens. Sie steht auch nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Nutzen, den die Klägerin als Hundehalterin von der Registrierung ihres Hundes hat: Bei der gebotenen pauschalisierenden Betrachtung profitiert ein Hundehalter unter mehreren Gesichtspunkten – direkt und indirekt – von der Existenz eines zentralen, vollständigen öffentlichen Hunderegisters, auch wenn ihm selbst nicht die Befugnis zum Abruf von Daten aus dem Register eingeräumt worden ist: So kann ein entlaufener Hund, der der Behörde oder der Polizei durch eigene Erkenntnis oder durch eine Meldung Dritter (z. B. eines Tierheims) bekannt wird, anhand der gespeicherten Angaben problemlos und schnell dem Halter zugeordnet und zurückgeführt werden. Bei Bissvorfällen kann der auffällig gewordene Hund nebst Halter über das Register leichter identifiziert werden; so wird die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche des geschädigten Hundehalters erleichtert. Das gleiche gilt, wenn von herrenlosen Hunden Gefahren ausgehen. Die durch die Auswertung der Registerangaben langfristig erwarteten Erkenntnisse über Beißvorfälle und Gefährlichkeit bestimmter Rassen führen u. U. dazu, dass Schutzmaßnahmen verstärkt werden, was den Haltern von Hunden anderer Rassen zugutekommt. Die aus dem Register ersichtliche Verteilung der Hunde über das Stadtgebiet in den verschiedenen Bezirken könnte positive Auswirkungen im Hinblick auf die Schaffung neuer Hundeauslaufgebiete haben (vgl. Statement des Tierschutzverein Berlin e. V. in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 17. März 2022, AbgH Wortprotokoll UVK 19/4, S. 35 Abs. 3). Dass die eher geringe Gebühr von 17,50 Euro für die Online-Registrierung außer Verhältnis zu diesem Nutzen steht, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Registrierung im niedersächsischen Hunderegister lediglich 14,50 Euro kostet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Hundebestand dort wesentlich höher ist und dementsprechend auch das Gebührenaufkommen größer (Abgh-Drs. 19/10504, S. 2), womit die Kostendeckung bereits durch eine geringere Gebühr erreicht wird. Der Nutzen, den das zentrale Hunderegister für den einzelnen Hundehalter haben kann, wird durch die Existenz anderer privater Register oder durch die hundesteuerrechtliche Erfassung allenfalls ansatzweise abgedeckt. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Identifizierung von Hund und Halter bei Beißvorfällen oder hinsichtlich möglicher Erkenntnisse für gesetzgeberische Verbesserungen des Hunderechts. Hierfür geben sowohl die privaten Register als auch die wenigen im hundesteuerrechtlichen Verfahren gespeicherten Daten (vgl. § 8 HundesteuerG) nichts her. Aber auch beim Wiederauffinden entlaufener Tiere hat das zentrale Hunderegister durch die Beteiligung der zuständigen Fachbehörde und der Polizei und deren Möglichkeit eines schnellen elektronischen Zugriffs auf das Register wesentliche Vorteile gegenüber den gängigen privaten Anbietern (k_____), die auf die Mithilfe Dritter angewiesen sind. Tierheime, bei denen verloren gegangene Hunde in vielen Fällen landen werden, werden künftig nicht (mehr) die verschiedenen privaten Hundesuchdienste durchprobieren, bei denen jeweils nur ein Bruchteil der Tiere registriert ist, sondern – über die Ordnungsbehörde – auf das zentrale Hunderegister zurückgreifen (vgl. auch das Statement des Tierschutzverein Berlin e. V. in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 17. März 2022, Abgh Wortprotokoll UVK 19/4, S. 35 Abs. 3). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Klägerin kostentragungspflichtig ist, konnte die von ihr beantragte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht ergehen. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine für die Registrierung ihres Hundes im Hunderegister erhobene Verwaltungsgebühr. Am 26. Juni 2022 beantragte die Klägerin über das Online-Portal „hunderegister.berlin.de“ die Registrierung ihres Hundes „Dino“ im zentralen Hunderegister gem. § 11 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) vom 7. Juli 2016. Dieses zum 1. Januar 2022 geschaffene Register wird von der Beklagten, einer privatrechtlichen GmbH, aufgrund einer Beleihung durch den Beigeladenen geführt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2022 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Registrierung unter Wiedergabe der in das Register überführten Daten. Zugleich wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro erhoben. Hiergegen legte die Klägerin am 6. Juli 2022 Widerspruch ein. Sie sei mit der Gebührenerhebung nicht einverstanden. Ihr Hund sei bereits bei „Tasso“ und dem Finanzamt gemeldet und gechipt; auch seien ihr diese zusätzlichen Kosten bei der Hundeanschaffung nicht bekannt gewesen. Schließlich werde dem Datenschutz nicht genügend Rechnung getragen. Der Widerspruch wurde vom Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2022, zugestellt am 3. August 2022, zurückgewiesen. Die Registrierung finde eine hinreichende gesetzliche Grundlage im HundeG, wo eine eigenständige Registrierungspflicht statuiert werde, welche neben die Datenerfassung beim Finanzamt und eine freiwillige Registrierung bei „Tasso“ trete. Eine Übernahme der bei der Finanzverwaltung zur Erhebung der Hundesteuer hinterlegten Daten sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Beklagte sei nach einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren mit Errichtung und Führen des Hunderegisters beauftragt worden. Die dort erfolgende Registrierung nebst Gebührenerhebung sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden und widerspreche auch nicht dem Recht auf informationelle Selbstverwaltung. Auch die konkret festgesetzte Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden. Sie sei in zulässiger Weise nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes bestimmt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. September 2022 (Montag) Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, gerichtet zunächst gegen den Beigeladenen, erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. September 2022 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12. April 2023 hat die Klägerin die Klage umgestellt und gegen die Beklagte gerichtet. Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht das ursprünglich beklagte Land Berlin beigeladen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Insbesondere rügt sie – nicht näher bezeichnete – Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung, die aus dem Charakter der Beklagten als Kapitalgesellschaft mit jederzeit frei abrufbaren Geschäftsführern und Prokuristen folgten. Anders als etwa bei einem Notar sei deren Tätigkeit als Beliehene daher nicht personenbezogen; außerdem unterstehe die Beklagte nicht der Dienstaufsicht des Landes Berlin. Ferner sei das Hunderegister zur Erfüllung der damit verfolgten Zwecke völlig ungeeignet. Es diene offenbar maßgeblich nur der Generierung von Gebühren. Es sei ihr, der Klägerin, bekannt geworden, dass in Flächen-Bundesländern pro Jahr nur wenige Anfragen an das Hunderegister gestellt würden; in Verlust geratene Hunde würden regelmäßig über die Organisation Tasso e. V. zurückgeführt, nicht aber über das Hunderegister. Die nachgereichte sogenannte Gebührenkalkulation sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beigeladenen vom 22. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der klägerischen Ansicht könnten auch Kapitalgesellschaften mit hoheitlichen Befugnissen beliehen werden. Durch den Beleihungsbescheid sei sie auch ausdrücklich zur Kostenerhebung ermächtigt worden. Die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Gebührenerhebung lägen vor; eine Gebührenfreiheit sei nicht ersichtlich. Die kostenlose, freiwillige und jederzeit widerrufbare Registrierung bei der Tierschutzorganisation Tasso e. V. erfülle bei weitem nicht alle Zwecke, die das Berliner Hunderegister erfülle. Das gelte auch für die Anmeldung beim Finanzamt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Insbesondere weist er darauf hin, dass die auferlegte Gebühr nicht zu hoch sei. Die Gebührenerhebung orientiere sich an den Kosten für die Registrierung, den technischen Betrieb und das administrative Führen des Registers und entspreche dem Kostendeckungsprinzip. Die Kosten für die Einrichtung des Registers würden nicht berücksichtigt. Nach Aufforderung durch das Gericht hat er weitere Unterlagen betreffend die Gebührenkalkulation eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beigeladenen verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.