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Beschluss

3 KO 293/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0907.3KO293.14.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der von § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ist eine gewillkürte Prozessstandschaft jedenfalls im Rahmen der verwaltungsprozessualen Anfechtungsklage ausgeschlossen.(Rn.14) 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld.(Rn.19) 2. Die vom Land regelmäßig bei den Trägern der Gesundheitsämter eingeforderte Unterstützung bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung zukünftiger Lebenszeitbeamten des Landes stellt keine Amtshilfe mehr dar.(Rn.28)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. April 2010 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 73,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der von § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ist eine gewillkürte Prozessstandschaft jedenfalls im Rahmen der verwaltungsprozessualen Anfechtungsklage ausgeschlossen.(Rn.14) 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld.(Rn.19) 2. Die vom Land regelmäßig bei den Trägern der Gesundheitsämter eingeforderte Unterstützung bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung zukünftiger Lebenszeitbeamten des Landes stellt keine Amtshilfe mehr dar.(Rn.28) Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. April 2010 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 73,69 € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Der Klarstellung halber ist auszusprechen, dass die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung). Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4/05 - juris Rn. 2). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Berufung des Klägers keinen Erfolg gehabt. Die Berufung des Klägers wäre zum Zeitpunkt der Erledigung zwar zulässig, aber unbegründet gewesen. Die Klage des Klägers war voraussichtlich unzulässig (hierzu 1.). Abgesehen davon spricht aber auch vieles für eine Unbegründetheit der Klage (hierzu 2.). 1. Bei summarischer Prüfung ist die Klage bereits unzulässig, da es an der für die geltend gemachten Klageanträge auf Aufhebung der streitgegenständlichen Gebührenerhebung und Rückzahlung der erhobenen Gebühr erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO (analog) fehlt. Danach ist - soweit wie vorliegend gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Gebührenerhebung in eigenen Rechten verletzt wurde. Er war weder als Adressat der Gebührenerhebung betroffen (hierzu a.) noch konnte er als Dritter die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen (hierzu b.). Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht aus abgetretenem Recht vorgehen (hierzu c.). a. Eine Rechtsverletzung des Klägers nach der sog. Adressatentheorie ist bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger nicht - wie für das Heranziehen der Adressatentheorie zur Begründung der Klagebefugnis zwingend - Inhaltsadressat der Gebührenerhebung war. Inhaltsadressat der Gebührenerhebung, also von der Gebührenerhebung materiell betroffen, war nach der insoweit gebotenen Auslegung anhand dessen, wie der Empfänger des Verwaltungsakts nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - juris Rn. 11), vielmehr die gebührenbelastete Beamtin. Ausgehend von der ursprünglichen Weigerung der Beklagten, die amtsärztliche Untersuchung entsprechend der persönlichen Gebührenfreiheit des Klägers ohne Erhebung von Verwaltungsgebühren durchzuführen und der anschließenden Erstattungszusage des Klägers konnte die von der Beamtin am 27. Oktober 2004 geforderte Zahlung der Verwaltungsgebühr nur dahingehend verstanden werden, dass die Beamtin als Schuldnerin der Gebührenforderung in Anspruch genommen wird. Insofern wäre auch nur sie nach der sog. Adressatentheorie befugt gewesen, deren Beseitigung mit der Anfechtungsklage zu verfolgen. b. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger im Sinne der sog. Schutznormtheorie (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27.94 - juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen) auf eine Verletzung drittschützender Normen berufen kann. c. Schließlich kann der Kläger die Befugnis zur Anfechtung der streitgegenständlichen Gebührenerhebung auch nicht aus dem am 5. November 2004 mit der Beamtin geschlossenen Abtretungsvertrag herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob das der Beamtin als Inhaltsadressatin der Gebührenerhebung originär zustehende Recht, deren Aufhebung zu verlangen, angesichts des besonderen öffentlich-rechtlichen Charakters als Abgabenschuldverhältnis überhaupt von ihr auf den Kläger übertragen werden kann (zur diesbezüglichen Ablehnung im Steuerfestsetzungsverfahren vgl. BFH, Urteil vom 23. Januar 1985 - I R 64/81 - juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). In jedem Fall sieht der zwischen dem Kläger und der Beamtin geschlossene Abtretungsvertrag eine derartige Übertragung nicht vor. Ausweislich § 2 des Abtretungsvertrages hat die Beamtin lediglich die ihr im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung am 27. Oktober 2004 zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Abgesehen davon wäre der Kläger im vorliegenden Anfechtungsprozess aber auch nicht befugt gewesen, dieses im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund der von § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ist eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft jedenfalls im Rahmen der verwaltungsprozessualen Anfechtungsklage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27.94 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 9 A 1531/16 - juris Rn. 38; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2018 - 4 LB 38/17 - juris, Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 14 B 16/769 - juris Rn. 22; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 4 A 573/14 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2014 - 2 S 1529/11 - juris Rn. 38). 2. Darüber hinaus spricht bei summarischer Prüfung auch vieles für eine Unbegründetheit der Klage. Die Gebührenerhebung der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 15. Februar 2007 war ausgehend von der im maßgeblichen Zeitpunkt (hierzu a.) geltenden Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und verletzte die Beamtin nicht in ihren Rechten (hierzu b.). In der Folge bestand bei summarischer Prüfung auch kein Anspruch auf Rückzahlung der erhobenen Gebühr (§ 113 Abs. 1 Satz 2, 3 VwGO) (hierzu c.). a. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gebührenerhebung ist der Zeitpunkt der Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung am 27. Oktober 2004. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach ist für eine Anfechtungsklage wie die vorliegende im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (siehe u. a. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Eine solche abweichende Regelung besteht im Gebührenrecht. Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme von Amtshandlungen verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind, ist bei der Heranziehung zu Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 1 S 512/19 - juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - juris Rn. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 - juris Rn. 44). Maßgeblich ist demnach die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 27. Oktober 2004. b. Zu diesem Zeitpunkt war die streitgegenständliche Gebührenerhebung voraussichtlich rechtmäßig und verletzte die Beamtin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung waren die §§ 10, 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl., S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl., S. 265), i. V. m. der Verwaltungskostensatzung der Beklagten vom 19. Juni 2001 - VwKostSEF - (Amtsblatt der Beklagten vom 27. Juli 2001, S. 3). Danach erheben die Gemeinden als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder im Interesse eines Einzelnen bzw. auf dessen Kostenübernahmeerklärung vorgenommen werden, von diesem Verwaltungsgebühren, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgehen. bb. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung sind nicht erkennbar. cc. Die Gebührenerhebung dürfte darüber hinaus auch materiell rechtmäßig gewesen sein. (1) Bei summarischer Prüfung standen der Gebührenerhebung keine bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere scheiterte die Gebührenerhebung nicht an der in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - in der Fassung vom 24. Oktober 2001 geregelten Verwaltungsgebührenfreiheit der Amtshilfe. Die in den §§ 4 ff. ThürVwVfG geregelten Voraussetzungen der Amtshilfe lagen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Amtshilfe auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG in der Fassung vom 24. Oktober 2001 ausscheidet, weil die Hilfeleistung in Handlungen bestand, die der ersuchten Behörde, also hier der Beklagten, als eigene Aufgaben oblagen. In jedem Fall dürfte es für ein Eingreifen der Vorschriften zur Amtshilfe an der Voraussetzung der Hilfe „im Einzelfall“ fehlen. Diese ist in den Vorschriften der §§ 4 ff. ThürVwVfG zwar nicht ausdrücklich geregelt, ausgehend von der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 7/910 vom 18. Juli 1973, S. 38) und des ansonsten vorliegenden Verstoßes gegen die normativ verankerte Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung aber mehrheitlich anerkannt (vgl. hierzu Funke-Kaiser in: BeckOK, VwVfG, Stand: 1. April 2022, § 4 VwVfG Rn. 20; Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: April 2022, § 4 VwVfG, Rn. 7; Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 4 VwVfG Rn. 30; Shirvani in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 4 VwVfG Rn. 39; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 4 VwVfG Rn. 30). Danach beschränkt sich Amtshilfe lediglich auf ein punktuelles (hierzu im Hinblick auf die in Art. 35 Abs. 1 GG normierte Amtshilfe vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 - juris Rn. 23), vorübergehendes Zusammenwirken. Amtshilfe darf nicht die Funktion zukommen, eine defizitäre Ausstattung einer Behörde mit personellen oder sachlichen Mitteln dauerhaft auszugleichen (vgl. Funke-Kaiser in: BeckOK, VwVfG, Stand: 1. April 2022, § 4 VwVfG Rn. 20). Insofern spricht eine auf längere Zeit oder auf Dauer angelegte Zusammenarbeit für ein bestimmtes Bündel von gleichartigen Verwaltungsaufgaben zwischen verschiedenen Behörden regelmäßig gegen die Einordnung als Amtshilfe (vgl. Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: April 2022, § 4 VwVfG, Rn. 7; Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 4 VwVfG Rn. 30; Shirvani in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 4 VwVfG Rn. 39). Nach diesen Grundsätzen stellt das Ersuchen um die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung der Beamtin im vorliegenden Verfahren keine Amtshilfe mehr dar. Eingebettet in eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle war auch dieses Ersuchen Bestandteil einer bei den Trägern der Gesundheitsämter vom Kläger regelmäßig eingeforderten Unterstützung bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung seiner zukünftigen Lebenszeitbeamten. Diese abverlangten Beistandspflichten gingen weit über das hinaus, was als wiederholtes Ersuchen auf gleichgelagerte Hilfeleistungen noch von der Amtshilfe umfasst sein konnte. Das Verhalten des Klägers war gekennzeichnet durch eine generelle und - mangels entsprechender Alternative durch eigene oder frei zugelassene Ärzte - nicht nur vorübergehende Verlagerung von personellen und sachlichen Verwaltungsmitteln der Träger der Gesundheitsämter zu ihm. Faktisch handelte es sich mithin um eine Form der dauerhaften Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Gesundheitsämtern im Rahmen seiner Personalgewinnung, die lediglich einer Regelung über die Kostenverteilung entbehrte. (2) Bei der amtsärztlichen Untersuchung der Beamtin des Klägers zum Zwecke der Ernennung auf Lebenszeit handelte es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung am 27. Oktober 2004 voraussichtlich auch um eine Amtshandlung im eigenen Wirkungskreis der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers war sie nicht dem übertragenen Wirkungskreis der Beklagten zuzuordnen. Zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Beklagten als kreisfreie Stadt zählten nach § 6 Abs. 3 ThürKO i. V. m. § 88 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl., S. 41) nur solche öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Beklagten durch oder aufgrund Gesetzes übertragen wurden. Nach der zum damaligen und auch heutigen Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 - GesDV TH - vom 8. August 1990 (GVBl. 1998, S. 337) obliegen dem Gesundheitsamt der Beklagten in diesem Sinne Untersuchungen und Begutachtungen sowie das Erstellen von Gutachten, Zeugnissen und Bescheinigungen hierüber nur dann, wenn dies durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. auch § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 GesDV TH, der die Zuständigkeit der Gesundheitsämter regelt, wenn in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten oder von beamteten Ärzten begründet oder die Erstellung amtsärztlicher Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung am 27. Oktober 2004 war dies nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Amtsärzte, beamtete Ärzte oder sonstige von der zuständigen Stelle bestimmte Ärzte wurde erst mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in das Thüringer Beamtenrecht eingeführt (vgl. § 8 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten - ThürLaufbG - i. V. m. § 33 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes - ThürBG -, jeweils in der Fassung vom 12. August 2014, [GVBl., S. 472]). Bis zu diesem Zeitpunkt war die der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrundeliegende amtsärztliche Untersuchung mithin dem eigenen Wirkungskreis der Beklagten zuzuordnen. (3) Eine sachliche Gebührenfreiheit der amtsärztlichen Untersuchung ist vorliegend nicht erkennbar. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung am 27. Oktober 2004 geltenden Regelung des § 11 Abs. 4 ThürKAG i. V. m. § 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes - ThürVwKostG - in der Fassung vom 4. September 2002 waren lediglich Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden oder von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden sowie bestimmte Amtshandlungen der Landesanstalt für Umwelt und Geologie gebührenfrei. Keiner dieser Fälle trifft auf die amtsärztliche Untersuchung der Beamtin zu. Es bedarf im vorliegenden Verfahren nicht der Beurteilung, ob auch aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 ThürVwKostG, wonach öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens verwaltungskostenfrei sind, eine sachliche Gebührenfreiheit folgt. Diese Norm trat erst am 1. April 2006 in Kraft (vgl. GVBl., S. 325), also nach dem für die Frage der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Gebührenbescheides maßgeblichen Zeitpunkt. (4) Die Beklagte hatte die Beamtin voraussichtlich auch zu Recht als Kostenschuldnerin herangezogen. Gemäß den § 11 Abs. 1 ThürKAG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwKostSEF ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der die Amtshandlung verlasst hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wurde. Ausgehend hiervon konnte die Beklagte die Beamtin vorliegend in Anspruch nehmen. Die amtsärztliche Untersuchung ist jedenfalls in ihrem Interesse vorgenommen worden. Ob dieser Tatbestand erfüllt wird, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. In Abgrenzung zum Tatbestand der Veranlassung der Amtshandlung ist es nicht erforderlich, dass der Begünstigte sein Interesse an dem Verwaltungshandeln zuvor äußert. Für die Auslösung der Kostenschuld genügt es, wenn die Verwaltung nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse des Einzelnen tätig wurde und dessen Interessen am Tätigwerden der Verwaltung ein gegebenenfalls vorliegendes öffentliches Interesse an dem Verwaltungshandeln überwiegen. Entscheidend ist, dass eine Situation vorlag, aufgrund derer die Verwaltung bei verständiger Würdigung ihrer Aufgaben und aller beteiligten Interessen Anlass zu einem Tätigwerden sah, das speziell den Beteiligten betrifft und ihm einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil gewährt (siehe hierzu: Ecker in: Kommunalabgaben in Thüringen, 73. EL, Stand: Dezember 2020, § 11 ThürKAG, S. 7). Dies war hier der Fall. Als im Rahmen der Amtshandlung auf ihre körperliche Eignung überprüfte Person war die Beamtin nicht nur unmittelbar Beteiligte des Verwaltungshandelns. Sie erlangte mit der Feststellung ihrer körperlichen Eignung auch unmittelbar den Vorteil, eine der nach dem Gesetz und der Verwaltungspraxis des Klägers bestehenden Voraussetzungen für ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt zu haben. Ob die amtsärztliche Untersuchung darüber hinaus auch auf Veranlassung der Beamtin erfolgt ist, kann insoweit dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte auch auf Veranlassung des Klägers tätig geworden ist. Gemäß § 11 Abs. 4 ThürKAG i. V. m. § 3 Nr. 1 ThürVwKostG war der Kläger von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit. Insofern kam er von vornherein nicht als weiterer Kostenschuldner in Betracht. (5) Bedenken gegen die Höhe der von der Beklagten für die amtsärztliche Untersuchung geltend gemachten Gebühren sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. c. Mangels erkennbarer Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides scheitert auch ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beamtin geleisteten Gebühren in Höhe von 73,69 € mit hoher Wahrscheinlichkeit. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).