Beschluss
37 L 106/25 V
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0605.37L106.25V.00
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Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juni 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Der sinngemäße Antrag der serbischen Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit sie geltend macht, wegen notwendiger Nachsorgeuntersuchungen zur Erkennung eines möglichen Krebs-Rezidivs dringend auf die Erteilung des begehrten Visums angewiesen zu sein, bleibt ihr Vortrag in einem wesentlichen Punkt unkonkret und unbelegt. Denn die Antragstellerin hat trotz anwaltlicher Vertretung nicht substantiiert dargelegt, dass sie die notwendigen Untersuchungen in Serbien nicht durchführen lassen könnte, und keine Nachweise hierfür eingereicht. Laut der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 28. März 2025 sind der Antragstellerin serologische und sonografische Kontrollen der Schilddrüse im Abstand von sechs Monaten dringend empfohlen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Kontrollen nicht auch in Serbien möglich wären. Dort ist die Antragstellerin laut dem weiter eingereichten Entlassungsbrief einer Klinik für Krankheiten der Schilddrüse und des Stoffwechsels in Zlatibor in den Jahren 2021 bis 2023 wegen Schilddrüsenkrebs behandelt worden, unter anderem operativ und mittels radioaktivem Jod. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr die notwendigen Untersuchungen in Serbien aus finanziellen Gründen nicht zugänglich seien, mangelt es hierfür an ausreichenden Anhaltspunkten. Es bleibt schon unbelegt, dass die Antragstellerin (allein) deshalb, weil sie einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, ihren Versicherungsschutz in der staatlichen serbischen Krankenversicherung verloren hat. Selbst wenn man dies unterstellt, bleibt unklar, ob sie diesen nicht auf zumutbare Weise – etwa eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung in der staatlichen Krankenversicherung – wiederherstellen kann. Ebenso wenig ist belegt oder ersichtlich, dass es ihr nach ihren finanziellen Verhältnissen unmöglich wäre, die ihr empfohlenen Untersuchungen erforderlichenfalls auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Welche Kosten hierfür in Serbien anfallen würden, hat die Antragstellerin schon nicht vorgetragen. Der Umstand, dass es um eine Ultraschalluntersuchung sowie Blutuntersuchungen geht, spricht gegen exorbitant hohe Kosten. In Deutschland wäre ausgehend von Nrn. 401, 417, 420, 3550 ff., 4046 und 4070 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996, BGBl. I S. 210, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2023, BGBl. I Nr. 197) bei privater Bezahlung wohl mit Kosten im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich zu rechnen, je nach Art und Umfang der zu bestimmenden Blutwerte. Die Kosten in Serbien könnten geringer sein. Ihre finanziellen Verhältnisse sowie die ihres Ehemanns, der ihr gegenüber unterhaltspflichtig ist, hat die Antragstellerin nicht offengelegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren sowie die gleichzeitig anhängig gemachten Klageverfahren VG 37 K 105/25 V und VG 37 K 107/25 V hat sie nicht beantragt, obwohl die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hierfür ein Vielfaches der Kosten für die notwendigen Nachuntersuchungen betragen dürften. Zuletzt hat die Antragstellerin einen Nachweis dafür eingereicht, dass sie Ende März 2025 erfolglos an der Prüfung "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts in Belgrad teilgenommen hat. Für eine derartige Prüfung fallen ausweislich der Webseite des Goethe-Instituts (vgl. https://www.goethe.de/ins/cs/de/spr/prf/gzsd1.cfm, abgerufen am 2. Juni 2025) Kosten in Höhe von mindestens 14.000 serbischen Dinar (rund 119 Euro) an. Auch einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Visums zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 3 und 5 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist unter anderem § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 AufenthG entsprechend anzuwenden. Der nachzugswillige Ehegatte muss sich also zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). Dies beinhaltet als unterstes Sprachniveau folgende sprachliche Fähigkeiten: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." Umfasst sind nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12/12 –, juris Rn. 14 f.). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie über Sprachkenntnisse auf diesem Niveau verfügt. Die Ende März 2025 durchgeführte Prüfung "Start Deutsch 1" beim Goethe-Institut in Belgrad hat sie nicht bestanden. Dass dies Folge einer ausgeprägten Prüfungsphobie ist und die Antragstellerin tatsächlich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 1 verfügt, erscheint zwar möglich, kann aber nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Außer den Angaben der Antragstellerin liegt hierfür nichts vor. Das eingereichte, von einer Psychiaterin unterzeichnete Attest erwähnt zwar Prüfungsphobie und bescheinigt der Antragstellerin unter anderem eine Angststörung. Es ist indes nicht ersichtlich, dass dies auf mehr beruht als den Angaben der Antragstellerin in einem einmaligen Gespräch. Zudem kann aus dem Bestehen von Prüfungsphobie als solcher nicht auf das Vorliegen von Deutschkenntnissen auf dem erforderlichen Niveau geschlossen werden. Für das Vorliegen eines der in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelten Ausnahmetatbestände spricht ebenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit. Dass die Antragstellerin wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG), geht aus ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Die Antragstellerin selbst gibt an, eigentlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, und hat vorgeschlagen, dies im Rahmen einer Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Belgrad nachzuweisen. Dass der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingend die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats einer akkreditierten Stelle verlangt und der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG daher schon dann gegeben ist, wenn der Ehegatte wegen einer Erkrankung oder Behinderung kein solches Zertifikat vorlegen kann, ist nicht anzunehmen (vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 30 AufenthG Rn. 20a m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 11/12 –, juris Rn. 27 zum Spracherfordernis in § 32 Abs. 2 AufenthG). Im Übrigen kann den Angaben der Antragstellerin und dem einreichten psychiatrischen Attest nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass sie tatsächlich unter pathologischer Prüfungsangst leidet, die ihr die Vorlage eines Sprachzertifikats unmöglich machen würde. Das eingereichte psychiatrische Attest erscheint insoweit als nicht hinreichend aussagekräftig und belastbar. Die Prüfungssituation als solche kann die Antragstellerin offenbar bewältigen, nachdem sie Ende März 2025 an der Prüfung "Start Deutsch 1" beim Goethe-Institut in Belgrad teilgenommen hat. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG ist das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Es handelt sich um eine allgemeine Härtefallklausel. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Bemühens um den Erwerb einfacher Sprachkenntnisse können in der Person des Ehegatten oder in äußeren Umständen liegende Gründe sein, z.B. Alter, Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2019 – 1 C 40/18 –, juris Rn. 31 und vom 4. September 2020 – 10 C 12.12 –, juris Rn. 28; BT-Drs. 18/5420, S. 26; EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 – juris Rn. 58). Ein Härtefall ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es dem ausländischen Ehegatten trotz ernsthaften Spracherwerbsbemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Denn dann schlägt die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung einfacher deutscher Sprachkenntnisse in ein dauerhaftes Nachzugshindernis um (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2020 – 10 C 12.12 –, juris Rn. 28; BT-Drs. 18/5420, S. 26). Analphabetismus oder schlechte kognitive Voraussetzungen für einen Spracherwerb machen Spracherwerbsbemühungen nicht von vornherein unzumutbar. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass solche Bemühungen innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen. Ein Bemühen um Spracherwerb ist insbesondere auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 – 1 C 40/18 –, juris Rn. 31). Umstände, die es der Antragstellerin unzumutbar machen würden, vor der Einreise zunächst (weitere) Spracherwerbsbemühungen zu unternehmen, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Durchführung der erforderlichen Krebs-Nachsorgeuntersuchen in Serbien wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit funktionelle Einschränkungen im Bereich Konzentration, Gedächtnis und Lernfähigkeit geltend gemacht werden, werden diese nicht näher substantiiert und durch das eingereichte Attest nicht belastbar belegt. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einen irgendwie gearteten Lernfortschritt innerhalb eines Jahres ausschließen würden. Sonstige besondere Umstände, die eine die durch das Spracherfordernis bedingte Nachzugsverzögerung von bis zu einem Jahr Dauer als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Bisher sind die Antragstellerin und ihr Ehemann seit weniger als fünf Monaten voneinander getrennt. Denn die Antragstellerin ist nach der Eheschließung zunächst unmittelbar zu ihrem Ehemann nach Deutschland gereist und hat erfolglos versucht, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Erst seit Mitte Februar 2025 hält sie sich wieder in Serbien auf, im April 2025 hat sie das begehrte Visum beantragt. Darüber hinaus hat sie nichts zu bereits unternommenen Spracherwerbsbemühungen vorgetragen. Nach alldem kann offenbleiben, ob einem Anordnungsanspruch derzeit auch § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegensteht. Danach darf einem Ausländer, der einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, selbst im Fall eines Anspruchs nach den übrigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Die Antragsgegnerin hat hierzu geltend gemacht, dass die Antragstellerin laut Ausländerzentralregister im Mai 2015 mit unbefristeter Wirkung abgeschoben worden sei. Allerdings ist zu klären, ob in ihrem Fall tatsächlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden ist und noch besteht (vgl. zu Einreise- und Aufenthaltsverboten nach früher geltendem Recht Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 11 AufenthG Rn. 105 f., 113). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten weder der Antragstellerin noch der Staatskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Einklang mit der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15/OVG 3 M 69.15 –, juris Rn. 3) wird trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert angesetzt.