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Urteil

37 K 158/25 V

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0715.37K158.25V.00
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Leitsätze
Die Erteilung von Visa zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghanen im Einzelfall aus Pakistan kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht, wenn eine drohende Abschiebung nach Afghanistan nicht feststeht.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung von Visa zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghanen im Einzelfall aus Pakistan kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht, wenn eine drohende Abschiebung nach Afghanistan nicht feststeht.(Rn.37) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, afghanische Staatsangehörige, begehren die Erteilung von Visa zur Aufnahme aus Pakistan. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern der Antragsteller zu 3.-8. Die Antragstellerin zu 9. ist die Ehefrau des Antragstellers zu 8. Der Antragsteller zu 10. ist das Kind der Antragsteller zu 8. und 9. Der Antragsteller zu 1. begann nach seinem Studium der Rechtswissenschaften als Staatsanwalt in der Generaldirektion des Generalstaatsanwalts von Afghanistan zu arbeiten. Während seiner langjährigen Amtszeit arbeitete er nach seinen eigenen Angaben in einer Abteilung für die Bekämpfung von Verbrechen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit in den Provinzen U... Nach der Machtübernahme durch die Taliban rief die Antragsgegnerin ein Aufnahmeprogramm ins Leben („Überbrückungsliste“) mit dem die Antragsgegnerin die auf § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gestützte Aufnahme besonders gefährdeter Afghanen im Einzelfall ermöglichte. Hierbei handelte es sich um Personen, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert haben, dabei mit deutschen Ministerien, Behörden oder Organisationen zusammengearbeitet haben oder von ihnen unterstützt worden sind, und nunmehr infolge der Machtübernahme der Taliban einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind. Die Auswahl der Personen erfolgte dabei durch Einzelfallprüfung durch das Auswärtige Amt. Dieses leitete die Vorgänge im Fall eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste (sogenannte Überbrückungsliste) an das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) weiter, das über die Aufnahme entschied. Am 20. März 2023 setzte die Antragsgegnerin die Antragsteller in Kenntnis über die Erteilung der Aufnahmeerklärung. Mit E-Mail der Deutschen Botschaft in Teheran teilte sie in englischer Sprache folgendes mit: „(…). The German Embassy is happy to inform you that you and your following family members have been granted approval for admission: [Es folgt eine Auflistung der Antragsteller zu 1.-9.] Thus, you and your family members listed above can apply for a German visa at the service center of the Embassy’s external provider Visametric. In order to schedule an appointment your personal data (name, date of birth, passport number, mail and telephone number) will be forwarded to Visametric, with your consent. Subsequently, Visametric will contact you in a few weeks to fix the exact appointment (six weeks prior). (…).“ Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Antragsteller – mit Ausnahme des zu jenem Zeitpunkt noch ungeborenen Antragstellers zu 10. – in Teheran, Iran. Im August 2023 reisten die Antragsteller nach Pakistan ein, wo sie in einer von der GIZ finanzierten Unterkunft untergebracht wurden und wo sie bis heute untergebracht sind. Am 16. Oktober 2023 sprachen die Antragsteller erstmals bei der Deutschen Botschaft Islamabad zum Zwecke Stellung eines Antrags zur Erteilung der begehrten Visa vor. Die begehrten Visa wurden seitdem nicht erteilt. Mit ihrem Antrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus der – bislang nicht widerrufenen – Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG. Etwaige Gründe, die einem Verfahrensabschluss entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dieser ergebe sich aus ihrer drohenden Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan und dem drohenden Abzug des Botschaftspersonals aufgrund des indisch-pakistanischen Konflikts. Sie seien nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln und müssten jederzeit mit ihrer Abschiebung rechnen. Zudem sei ihre Bewegungsfreiheit in Pakistan massiv eingeschränkt. Es sei ihnen nicht möglich, das Haus zu verlassen, da sie andernfalls damit zu rechnen hätten, aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan seien sie besonders gefährdet. Die Antragsteller beantragen wörtlich, 1. die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellenden jeweils ein Visum gem. § 22 S. 2 AufenthG zu erteilen, hilfsweise 2. die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellenden jeweils ein Visum gem. § 22 S. 1 AufenthG zu erteilen, weiter hilfsweise 3. die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich eine Entscheidung über Sicherheitsbedenken gegenüber den Antragstellenden zu treffen und das Visumsverfahren abzuschließen, weiter hilfsweise, 4. die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen, das Verfahren zu betreiben und jeweils die ausstehenden Verfahrensschritte zur Erteilung des jeweiligen Visums an die Antragstellenden unverzüglich durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsanspruch scheitere schon daran, dass sich aus der Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG kein Anspruch auf Visumserteilung ergebe. Bei dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan handele es sich um ein freiwilliges Aufnahmeprogramm; die Bundesregierung sei bei der Ausgestaltung solcher freiwilliger Aufnahmeprogramme frei und könne daher die bisherige Umsetzungspraxis anpassen und ändern. Entgegen der Darstellung der Antragsteller lägen die Voraussetzungen für die Visumserteilung noch nicht vor, da insbesondere die Sicherheitsüberprüfung und das in diesem Rahmen durchzuführende Sicherheitsinterview nicht abgeschlossen seien. Zudem seien die Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit ausgesetzt. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Den Antragsteller drohe aktuell keine Abschiebung, da die Antragsteller mit Schutzbriefen ausgestattet seien und die Antragsgegnerin im engen und hochrangigen Kontakt mit der pakistanischen Regierung stehe, um eine gesicherte Regelung für die vom Aufnahmeprogramm umfasste Personen zu vereinbaren. Eine Evakuierung der Botschaft drohe aufgrund des Waffenstillstandes zwischen Indien und Pakistan nicht. II. Die Anträge zu 1) und 2) haben keinen Erfolg. Die Anträge zu 1) und 2) sind unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB), dass sie beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet zu erteilen. Da die Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Erteilung des beantragten Visums zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) beantragen, ist auch ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dahingehend auszulegen. 1.Der so verstandene Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch zum Einen die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig werden würde und zum Anderen die Vorwegnahme der Hauptsache zu einer fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts führen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme ist wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nur dann geboten, wenn den Antragstellern im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen würden und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2). 2. Gemessen daran haben die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle eines Zuwartens auf eine Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile im oben genannten Sinne drohen würden. a. Die auf Grund der Verfahrensdauer zu erwartende Verzögerung allein stellt keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, welcher die Erteilung des Visums im Wege der einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache geböte. Schon angesichts des mit dem Visumsverfahren verfolgten Zwecks, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3), hat ein Ausländer das Visumsverfahren einschließlich eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben. b. Soweit die Antragsteller anführen, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu sein, vermögen sie damit ebenfalls keine schweren und unzumutbaren Nachteile glaubhaft zu machen. Zwar haben die Antragsteller glaubhaft dargelegt, dass es ihnen aus Angst vor polizeilichen Maßnahmen kaum möglich ist, sich außer Haus zu bewegen und dies bereits seit mehreren Monaten. Diese – fraglos unangenehme – Situation überschreitet jedoch nicht die für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erforderliche Schwelle des Zumutbaren. Dies folgt schon daraus, dass – trotz der angespannten Situation – ein Verlassen der Unterkunft offenbar nicht gänzlich unmöglich ist. Auch geht aus der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers zu 1) hervor, dass sie bislang die Möglichkeit hatten, sich innerhalb ihres Guesthouses frei zu bewegen und sich auf der dortigen Dachterrasse aufzuhalten. Zudem dürfte auch die Art der Unterbringung der Antragsteller in einem Guesthouse der Art und Größe nach angemessen sein. Ferner geht aus den von den Antragstellern vorgelegten Auszügen aus dem E-Mail-Verkehr mit der GIZ hervor, dass diese den Antragstellern eine andere Unterkunft anbot. c. Ferner konnten die Antragsteller einen Anordnungsgrund aufgrund einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan nicht glaubhaft machen. Zwar ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin das Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit ausgesetzt, hierzu zähle auch die Visumerteilung. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann mit einer Fortsetzung der Verfahren, in denen bestandskräftige nicht widerrufene oder zurückgenommene Aufnahmezusagen vorliegen, zu rechnen ist, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht. Des Weiteren sind die Antragsteller nach ihrem Vorbringen derzeit nicht im Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln für Pakistan und nach ihren Angaben seit dem 31. März 2025 ausreisepflichtig. Ferner dürfte davon auszugehen sein, dass einem Großteil der in Pakistan aufhältigen Afghanen derzeit die Abschiebung nach Afghanistan droht. Auch die Antragsgegnerin bestreitet nicht, dass die pakistanische Regierung willens und in der Lage ist, innerhalb kurzer Zeit eine große Anzahl afghanischer Staatsangehöriger außer Landes zu bringen und zunehmend ihre Abschiebepraktiken intensiviert. Schließlich wurde nicht bestritten, dass es vermehrt zu Hausdurchsuchungen, körperlichen Misshandlungen und willkürlichen Verhaftungen durch die pakistanischen Polizeikräfte kommt, bei denen teilweise minderjährige Kinder von ihren Eltern getrennt werden. Die Antragsteller konnten allerdings nicht glaubhaft machen, dass ihnen konkret und zeitnah die Abschiebung nach Afghanistan drohte. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Antragsteller derzeit hinreichend vor Abschiebungsmaßnahmen der pakistanischen Regierung geschützt sind. Denn anders als ein Großteil der anderen ausreisepflichtigen Afghanen in Pakistan sind die Antragsteller Teil des Aufnahmeprogramms der Bundesregierung und damit in einer vergleichsweise privilegierten Situation. Die Antragsteller sind seit ihrer Einreise in Pakistan für die Dauer des Visumsverfahrens in einer von der von der GIZ organisierten und finanzierten Unterkunft untergebracht. Während der gesamten Dauer des Verfahrens erhalten sie laufend Unterstützung durch die GIZ bei der Beantragung und Verlängerung des Visums, bei der Sicherung der Unterkunft und gegenüber den pakistanischen Behörden. Zudem unterstehen die Antragsteller als vom Aufnahmeprogramm der Bundesregierung Begünstigte dem gesonderten Schutz durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin konnte glaubhaft machen, dass sie fortlaufend Maßnahmen ergreift, um Abschiebungen von Aufnahmeverfahrensteilnehmern zu verhindern. Aufnahmeverfahrensteilnehmer würden – so auch die Antragsteller – mit Schutzbriefen ausgestattet. Zudem steht die Antragsgegnerin derzeit in engem und hochrangigen diplomatischen Kontakt mit der pakistanischen Regierung, um eine gesicherte Regelung für die betroffenen Personen zu erreichen. Ferner werden die Namen der Antragsteller an die pakistanischen Behörden übermittelt und die pakistanische Regierung sensibilisiert. Die Deutsche Botschaft hat weiterhin eine Notfallkette etabliert, mit der den Betroffenen geholfen wird, sollte es dennoch zu einer Verhaftung oder dem Versuch der Abschiebung kommen. Nach Auffassung des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass diese Maßnahmen die Antragsteller auch tatsächlich wirksam vor Abschiebungsmaßnahmen schützen. Nach Information der Pressestelle des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2025 befinden sich insgesamt 2.351 Personen mit einer Aufnahmezusage aus den oben genannten Aufnahmeprogrammen in Pakistan (Stand 23. Juni 2025), von denen die meisten bereits seit vielen Monaten auf die Ausreise nach Deutschland warten (Pro Asyl, Rechtsgutachten zur strafrechtlichen Verantwortung von Vertreter*innen der Bundesregierung und deutschen Behörden bezüglich bevorstehender Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger – die als besonders gefährdete Personen eine Aufnahmezusage aus Deutschland erhalten haben – von Pakistan nach Afghanistan, 8. Juli 2025, S. 14 f.). Für diese Personen hat die pakistanische Regierung gegenüber der Bundesregierung wiederholt versichert, dass sie von Abschiebungen nicht betroffen sind. Zwar soll es in einigen Fällen zu Festnahmen dieser Personen gekommen sein – dies soll insgesamt sechs Personen betreffen. Hierbei handelt es sich angesichts der großen Zahl an Aufnahmeverfahrensteilnehmer jedoch um Einzelfälle, während die weit überwiegende Mehrheit der Antragsteller weiterhin in den Unterkünften der GIZ untergebracht ist. In den wenigen Fällen, in denen Menschen mit Aufnahmezusagen trotzdem festgenommen und in Abschiebehaft genommen wurden, konnte die Antragsgegnerin nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen durch die Botschaft vor Ort mit Unterstützung der GIZ die Freilassung der betroffenen Personen erreichen (s. hierzu: Pro Asyl, Rechtsgutachten zur strafrechtlichen Verantwortung von Vertreter*innen der Bundesregierung und deutschen Behörden bezüglich bevorstehender Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger – die als besonders gefährdete Personen eine Aufnahmezusage aus Deutschland erhalten haben – von Pakistan nach Afghanistan, 8. Juli 2025, S. 14 f.). Dies zeigt auf, dass das von der Antragsgegnerin etablierte Sicherheitsnetz im Hinblick auf die große Anzahl der betroffenen Personen bislang gut funktionierte und vorerst weiterhin ausreichenden Schutz bietet. Auch der von den Antragstellern geschilderte und mittels eidesstattlicher Versicherung des Antragstellers zu 1) versicherte Vorfall vom 2. Juli 2025, bei dem eine Razzia der pakistanischen Polizei in der Unterkunft der Antragsteller stattgefunden haben soll, vermag die Kammer nicht zu überzeugen, dass den Antragstellern derzeit die Abschiebung droht. Ob die Razzia der pakistanischen Polizei tatsächlich zum Zwecke der Festnahme und Abschiebung der Antragsteller erfolgte, bleibt nach dem Vortrag der Antragsteller zunächst zweifelhaft. Aus der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers geht lediglich hervor, dass die Polizei die Zimmer des Hotels durchsuchte, Unterlagen des Betreibers forderte sowie anschließend den Antragsteller zu 1) durchsuchte und ihm Fragen zu seiner Person und seinen Angehörigen stellte. Im Übrigen soll sich die Polizei mit den Hotelmitarbeitern auseinandergesetzt haben. Die konkreten Inhalte der Gespräche konnten die Antragsteller nur vom Hörensagen wiedergeben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Polizei in der Tat zunächst vorhatte, die Bewohner des Gästehauses zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, zeigt der Vorfall doch, dass die Antragsteller sich jedenfalls weiter darauf verlassen können, von den Abschiebemaßnahmen der pakistanischen Regierung verschont zu bleiben. Denn nachdem die Polizeibeamten mit dem Hotelbetreiber gesprochen und die Personalien der Antragsteller aufgenommen hatten, ließen sie nach dem Vortrag der Antragsteller von weiteren Maßnahmen ab. Dies unterstreicht, dass die Schutzbriefe der Antragsteller weiterhin ihre Wirkung zeigen und die pakistanische Polizei – trotz ihres strengen Vorgehens gegenüber afghanischen Staatsbürgern – weiterhin keine von dem Aufnahmeprogramm begünstigten Personen abschiebt. Wie die Antragsteller selbst dargelegt haben, konnte der Hotelbetreiber zudem fernmündlich Kontakt zur Botschaft in Islamabad herstellen. Dass die Antragsteller die Botschaft daneben weder per E-Mail noch mittels Messenger-Dienst erreichen konnten, spielt keine Rolle. Zudem ist davon auszugehen, dass die Antragsteller auch nach diesem Vorfall weiterhin tagesaktuelle Unterstützung durch die GIZ erhalten. So haben die Antragsteller sogleich eine neue Unterkunft in einem Guesthouse in Peshawar erhalten. d. Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, die Antragsgegnerin ziehe derzeit das Botschaftspersonal aufgrund der Eskalation des Konfliktes zwischen Indien und Pakistan ab, bleibt dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegt, wird der Botschaftsbetrieb aufrechterhalten. Eine Evakuierung finde nicht statt, da mittlerweile eine Waffenruhe zwischen den beiden Ländern vereinbart wurde. Ungeachtet dessen folgt selbst bei Annahme eines Abzugs von Personal aus der Botschaft keineswegs automatisch, dass ein weiteres Zuwarten für die Antragsteller schwere oder unzumutbare Nachteile hätte. Die Antragsteller haben bereits nicht dargelegt, dass die vermeintlichen Evakuierungen das gesamte Personal betreffen und damit keine Ausstellung von Visa mehr erfolgen kann. Es ist zudem Sache der Antragsgegnerin, wie sie den Personalkörper ihrer Botschaften ausstattet und den Ablauf der Visaverfahren organisiert. 3. Da nach alledem bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen, ob die Antragsteller einen Rechtsanspruch aus § 22 Satz 2 AufenthG i.V. mit § 6 Abs. 3 AufenthG auf Erteilung eines Visums zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland herleiten können. Offen bleiben kann insoweit die Frage, welche Bindungswirkung aus einer abgegebenen Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG erwächst, insbesondere ob eine Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht zu vermitteln vermag (s. VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V; VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2022 – VG 13 L 169/22 V – juris, Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023 – 30 L 635/22 V – juris, Rn. 21), oder die Vorschrift dagegen allein auf eine politische Entscheidung des Bundes abzielt und insoweit einen bloßen innerdienstlichen Charakter aufweist (s. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – 6 B 4/24 – juris, Rn. 32 ff.). Mit ihren Hilfsanträgen zu 3) und 4) haben die Antragsteller mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei ist hier trotz der Vorwegnahme der Hauptsache nur der halbe Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - 3 S 56/15 -, juris Rn. 3).