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Beschluss

37 L 374/25 V

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1017.37L374.25V.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. (Rn.23) 2. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.23) 3. Den Aufnahmeerklärungen des BMI fehlt es vorliegend an der nach außen gerichteten Regelungswirkung. Die Abgabe der die Antragsteller zu 1 bis 7 sowie 9 betreffenden Aufnahmeerklärungen erfolgte in einer vom BMI an das Auswärtige Amt gerichteten, internen Charakter aufweisenden E-Mail vom 6. September 2022, der eine Liste mit den Namen der Antragsteller sowie einer Vielzahl weiterer begünstigter Personen beigefügt war. (Rn.29) 4. Die E-Mail der GIZ vom 13. September 2022 hat informativen Charakter und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine entscheidungsbefugte Behörde mit einer verbindlichen Regelung an die Antragsteller herantritt. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 22.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. (Rn.23) 2. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.23) 3. Den Aufnahmeerklärungen des BMI fehlt es vorliegend an der nach außen gerichteten Regelungswirkung. Die Abgabe der die Antragsteller zu 1 bis 7 sowie 9 betreffenden Aufnahmeerklärungen erfolgte in einer vom BMI an das Auswärtige Amt gerichteten, internen Charakter aufweisenden E-Mail vom 6. September 2022, der eine Liste mit den Namen der Antragsteller sowie einer Vielzahl weiterer begünstigter Personen beigefügt war. (Rn.29) 4. Die E-Mail der GIZ vom 13. September 2022 hat informativen Charakter und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine entscheidungsbefugte Behörde mit einer verbindlichen Regelung an die Antragsteller herantritt. (Rn.37) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 22.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren die Erteilung von Visa zur Aufnahme aus dem Ausland. Sie sind afghanische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3 bis 8. Die Antragstellerin zu 9 ist die Mutter des Antragstellers zu 1. Im Jahr 2022 wurden die Antragsteller – mit Ausnahme des erst im Jahr 2024 geborenen Antragstellers zu 8 – vom Auswärtigen Amt auf die sogenannte Überbrückungsliste aufgenommen. Diese war bestimmt für Personen, die in Folge ihres früheren Engagements etwa für Demokratie und Menschenrechte aufgrund ebendieser Tätigkeit seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind und deren Aufnahme durch die Bundesrepublik Deutschland daher beabsichtigt war. Im September 2022 erklärte das Bundesministerium des Innern (BMI) die Aufnahme der Antragsteller zu 1 bis 7 sowie 9 vorbehaltlich im Visumsverfahren auftretender Sicherheitsbedenken. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) informierte den Antragsteller zu 1 noch im gleichen Monat per E-Mail über die Aufnahmeerklärungen. Darin heißt es sinngemäß, dass die Antragsteller zu 1 bis 7 sowie 9 nun Anträge auf Visa für Deutschland stellen könnten. Die Antragsteller zu 1 bis 7 sowie 9 reisten daraufhin nach Pakistan. Der Antragsteller zu 8 wurde Ende Januar 2024 in Peschawar geboren. Am 6. Februar 2024 beantragten die Antragsteller bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Islamabad (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung der begehrten Visa. Zum Nachweis seiner juristischen Ausbildung und Tätigkeit als Staatanwalt legte der Antragsteller zu 1 dabei insgesamt vier Dokumente in Kopie vor, darunter eine Bachelor-Urkunde der Dawat-Universität in Kabul sowie einen Ausweis der Islamischen Republik Afghanistan, in dem seine Position mit Staatsanwalt angegeben ist. Im März 2024 erklärte das BMI auch die Aufnahme des Antragstellers zu 8. Im Juni 2024 forderte die Botschaft über die GIZ, die die Antragsteller im Auftrag der Antragsgegnerin in Islamabad untergebracht hatte und in Bezug auf ihre Visaverfahren unterstützte, ergänzende Unterlagen an. Die GIZ leitete darauf eine E-Mail des Antragstellers an die Botschaft weiter, in der es heißt, dass seine Familie und er an einen anderen Ort geflohen seien, als die Taliban die Macht übernommen hätten. Er könne daher nur die Dokumente vorlegen, die er bereits vorgelegt habe, andere Dokumente in Bezug auf seine Arbeit habe er nicht. Er habe zehn Jahre lang gedient, in den Provinzen Kabul, Kandahar und Bagram. Am 18. Februar 2025 fand das in Verfahren zur Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger gemäß § 22 oder § 23 des Aufenthaltsgesetzes übliche Sicherheitsinterview statt. In dem darüber angefertigten Vermerk heißt es, dass Sicherheitsbedenken geltend gemacht würden. Der Antragsteller zu 1 habe vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Vorgang erhielt danach den Status „on hold“. Es werde auf Rückmeldung nach der juristischen Überprüfung gewartet. Am 15. August 2025 wurden die Antragsteller, deren Visa für Pakistan zwischenzeitlich abgelaufen waren, durch die pakistanischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben. Dort wurden sie – wie andere abgeschobene Familien mit Aufnahmeerklärung oder Aufnahmezusage – im Auftrag der Antragsgegnerin durch die GIZ in Kabul untergebracht. Mit E-Mail an das Auswärtige Amt vom 15. September 2025 erklärte das BMI, dass die Aufnahmeerklärungen für alle Antragsteller ungültig und erloschen seien. Mit E-Mail vom 17. September 2025 teilte die GIZ dem Antragsteller zu 1 mit, dass es nach Rückmeldung des BMI anders als ursprünglich angenommen keine Grundlage für die Erklärung der Aufnahme der Antragsteller gebe. Der GIZ sei es daher nicht mehr möglich, die Antragsteller zu unterstützen. Man werde das Gepäck der Antragsteller und verbleibende Dokumente bis zum Ende der Woche nach Afghanistan transportieren. Nach Aushändigung dieser Gegenstände ende die Unterstützung. Am 29. September 2025 haben die Antragsteller Untätigkeitsklage erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt. Sie berufen sich auf ihre Gefährdung in Afghanistan, nachdem der Antragsteller zu 1 Staatsanwalt im Direktorat für Terrorismusabwehr (Anti-Terrorism Protection Directorate – ATPD) gewesen sei und zahlreiche durch ihn erfolgreich verfolgte Personen seit der Machtübernahme der Taliban freigelassen worden seien. Am 18. Mai 2021 seien bei einem Angriff auf das Haus der Familie der Vater des Antragsstellers zu 1 getötet und zwei seiner Brüder verwundet worden. Am 15. Juni 2021 sei der Antragsteller zu 1 von Personen mit AK-47-Sturmgewehren angegriffen worden, als er mit einem Motorrad in der Provinz Kabul unterwegs gewesen sei. Am 4. Juli 2021 habe er, der Antragsteller zu 1, einen Drohanruf wegen seiner Tätigkeit in der Strafverfolgung erhalten. In der offiziellen Amnestieerklärung der Taliban, die die Rückkehr von Beamten an ihren Arbeitsplatz verspreche, seien Justizangehörige ebenso wie Frauen die Ausnahme. Zudem entspreche das Amnestieversprechen nicht der Realität. Die Antragsteller seien in Afghanistan unmittelbar von schwerwiegenden Repressalien durch die Taliban bedroht. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa ergebe sich aus § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die durch die Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, die Grundlage für die Aufnahmeerklärung werde nicht mehr gesehen, sei wirkungslos. Sie entspreche den nicht den formalen Anforderungen an die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes. Die Aufnahmeerklärung stelle einen solchen dar. Selbst wenn man sie nicht als Verwaltungsakt einordne, sei sie nicht frei widerruflich. Wenigstens hilfsweise bestehe der geltend gemachte Anspruch auf Entscheidung über die Visaanträge und seien ihnen nach Folgenabwägung die bisher gewährten Leistungen der GIZ für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter zu gewähren. Der Antragsteller zu 1 habe während des Sicherheitsinterviews alle Angaben wahrheitsgemäß und beruhend auf seinen persönlichen Erinnerungen gemacht. Soweit Unstimmigkeiten oder Ungenauigkeiten aufgetreten seien, seien sie auf Sprachschwierigkeiten oder Missverständnisse bei der Übersetzung zurückzuführen. Auch seien nicht alle Angaben genau aufgezeichnet worden. Das in Kopie vorgelegte Abschlusszeugnis habe sich der Antragsteller zu 1 im Jahr 2019 durch die Hochschule ausstellen lassen, weil er eine englische Version für die Verwendung im Ausland gebraucht habe. Leider sei die Druckqualität schlecht gewesen und es habe einige Rechtsschreibfehler gegeben. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sei nichts mehr normal gewesen. Sie hätten ihr Zuhause verlassen und seien bei Freunden untergekommen, immer wieder hätten sie den Aufenthaltsort gewechselt. Durch diese Lebensweise seien viele Unterlagen und Nachweise verloren gegangen oder lägen nur noch in Kopie oder Fotografie vor. Der Antragsteller zu 1 habe in den Jahren 2009 bis 2012 studiert. Er habe nicht von Anfang an vorgehabt, in der Justiz zu arbeiten, und habe sich besonders für internationale Beziehungen und Politik interessiert. Damals habe das afghanische Hochschulsystem keine stabile Struktur gehabt und viele Studiengänge hätten sich den Fakultäten für Recht, Justiz und Politikwissenschaft überschnitten. Während des Sicherheitsinterviews habe er sich wegen des Zeitablaufs und der zum Teil nicht feststehenden Lehrpläne teilweise nicht mehr genau an alle Einzelheiten der Lehrveranstaltungen erinnern oder sie beschreiben können. Auch die Wartezeiten in Afghanistan und in Pakistan, wo die Antragsteller in ständiger Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan gelebt hätten, hätten viele Erinnerungen verschwommen gemacht. Für die Behauptung, er habe absichtlich falsche Informationen geliefert, gebe es keine Grundlage. Gleiches gelte für die vorgebrachten Sicherheitsbedenken. Es sei nicht ansatzweise festzustellen, welche weiteren Informationen vorliegen könnten, die konkrete Gründe für Sicherheitsbedenken sein könnten. Hinsichtlich des Sicherheitsinterviews bestehe die Notwendigkeit, es detailliert nachzuvollziehen. Der Vermerk hierüber sei einerseits knapp, andererseits von überraschender Detailtiefe. Er sei erst im August 2025 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an das BMI versendet worden. Es werde beantragt, die Verwaltungsvorgänge über die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Sicherheitsinterviews beizuziehen und Akteneinsicht in diese zu gewähren. Insbesondere werde die Übermittlung des Protokolls des Sicherheitsinterviews gefordert. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa für die Aufnahme aus dem Ausland zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Anträge auf Erteilung von Visa für die Aufnahme aus dem Ausland umgehend, weiter hilfsweise innerhalb einer durch das Gericht zu bestimmenden Frist, zu bescheiden, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin die von der GIZ gewährten freiwilligen Leistungen (insbesondere Unterbringung in einer sicheren Unterkunft und bedarfsweise Krankenbehandlung) zu gewähren, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die GIZ anzuweisen, ihnen die genannten freiwilligen Leistungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Aufnahmeerklärung sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass das Visumsverfahren erfolgreich abgeschlossen werde und keine Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden, und sich hierbei in jedem Stadium des Verfahrens Erkenntnisse ergeben können, die dazu führen, dass eine Aufnahme aufgehoben wird. Vorliegend sei die Absicht, die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, aufgegeben worden, weil die Aufnahmevoraussetzungen nicht (mehr) festgestellt werden könnten und Sicherheitsbedenken bestünden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin liege es in ihrem freien politischen Ermessen, in welchen Fällen sie Aufnahmen erklären wolle und welche Verfahrensgrundsätze sie dabei anwende. Ob eine Aufnahme der Wahrung des politischen Interesses der Bundesrepublik Deutschland diene und daher erklärt werde, sei der gerichtlichen Kontrolle – einschließlich auf Vorliegen von Willkür – entzogen. Für die Abkehr von einer zunächst erklärten Aufnahme gelte nichts anderes. Die Aufnahmeerklärung sei ein innerdienstlicher Vorgang. Sie begründe keine Rechte des hiervon Betroffenen. Zudem hätten im Fall der Antragsteller nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Aufnahmeabsicht vorgelegen. Die Erklärung einer Aufnahme auf Grundlage von § 22 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes durch die Bundesregierung setze in jedem einzelnen, individuellen Fall voraus, dass aufgrund des maßgeblichen, mitgeteilten Sachverhalts die Aufnahme- und Sicherheitskriterien zweifelsfrei erfüllt werden. Sofern sich im Einzelfall jedoch herausstelle, dass die Aufnahme- und/oder die Sicherheitskriterien tatsächlich nicht erfüllt würden oder Zweifel an dem dargestellten Sachverhalt bestünden, müsse die Aufnahmeerklärung nochmals eingehend überprüft werden. Im vorliegenden Fall hätten sich nach dem Sicherheitsinterview der erwachsenen Antragsteller Sicherheitsbedenken ergeben. Auf das Votum der Sicherheitsbehörden werde verwiesen. Weitere Verwaltungsvorgänge gebe es nicht. Das Sicherheitsinterview sei nicht protokolliert worden. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Visa für die Aufnahme aus dem Ausland (1.). Auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung ihrer Visumsanträge kommt nicht in Betracht (2.). In der Folge haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Gewährung von Unterkunft und weiteren Leistungen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (3.). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der von den Antragstellern begehrten Visa ist § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. a) Es kann offenbleiben, ob § 22 Satz 2 AufenthG Ausländern, deren Aufnahme das BMI erklärt hat, für den Fall des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Visumserteilung vermittelt (dies verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – 6 S 47/25 – juris Rn. 3; a.A. VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V; Beschluss vom 16. September – VG 33 L 235/25 V; Beschluss vom 27. August 2025 – VG 30 L 290/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V; Beschluss vom 21. Juli 2025 – VG 30 L 208/25 V; Beschluss vom 20. Juli 2022 – VG 28 L 35/22 V; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14 ff.; vgl. auch Hailbronner, in Hailbronner, Ausländerrecht, § 22 AufenthG, Stand: 1. März 2020, Rn. 8; Röcker, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 22 AufenthG, Rn. 9). Denn im Einzelfall der Antragsteller besteht jedenfalls kein Anspruch auf Aufnahme mehr. aa) Das BMI war hinsichtlich seiner Entscheidung, von den Aufnahmeerklärungen Abstand zu nehmen, nicht an die Durchführung eines formellen Verfahrens, insbesondere nicht an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden. Bei den Aufnahmeerklärungen des BMI vom 6. September 2022 und 6. März 2024 handelte es sich nämlich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – 6 S 47/25 – juris Rn. 3, 5; VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V; Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V; Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V; Beschluss vom 16. September – VG 33 L 235/25 V; Beschluss vom 20. August 2025 – VG 32 L 515/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 32; a.A. VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VG 21 K 243.18 V; Urteil vom 7. November 2017 – VG 21 K 79.16 V; vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3/11 – juris Rn. 24 f.), sodass sich das BMI weder bei der Abgabe noch bei der Rücknahme der Aufnahmeerklärungen an bestimmte formelle Vorgaben halten musste. Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn die Maßnahme ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, den Rechtskreis des Betroffenen zu erweitern oder zu verringern oder dessen persönliche Rechtsstellung zu betreffen. Dies wird durch das Merkmal „gerichtet“ ausgedrückt, dass die Finalität betont. Eine Maßnahme ist demnach nicht schon deshalb Verwaltungsakt, weil sie Rechtswirkungen nach außen entfaltet (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 146 ff. m.w.N.; Knauff: in. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 35 VwVfG Rn. 125 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 35 Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 – juris Rn. 14; Urteil vom 11. April 2011 – 1 C 2/10 – juris Rn. 14). Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung in diesem Sinne enthält, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Re-gel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 – juris Rn. 24 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es den Aufnahmeerklärungen des BMI vorliegend an der nach außen gerichteten Regelungswirkung. Die Abgabe der die Antragsteller zu 1 bis 7 sowie 9 betreffenden Aufnahmeerklärungen erfolgte in einer vom BMI an das Auswärtige Amt gerichteten, internen Charakter aufweisenden E-Mail vom 6. September 2022, der eine Liste mit den Namen der Antragsteller sowie einer Vielzahl weiterer begünstigter Personen beigefügt war (S. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs des BMI). Die Antragsteller selbst wurden lediglich mit einer E-Mail der GIZ vom 13. September 2022 mit den folgenden Worten hiervon in Kenntnis gesetzt (vgl. S. 40 ff. der Gerichtsakte): „[…] We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior (BMI) regarding its declarations on admission (Aufnahmeerklärungen) under the German Residence Act (Aufen-thaltsgesetz). These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa. In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa: [Personalien der Antragsteller zu 1 bis 7 sowie 9] […] Please be advised that the declaration of admission has been issued only for those persons listed above. GIZ can only provide support to individuals who were granted an approval for admission to Germany. […] Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission and cannot give any advice on the admission process. […] As for the next steps, kindly note that relocation options for you will depend on the availability of the necessary travel documents, most importantly passports and visa to neighbouring countries. You will have to relocate to a third country where you must apply for the visa to Germany at a German Embassy. […]. Die Formulierung dieser Mitteilung lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht den Schluss zu, dass eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Einreise und den künftigen Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet getroffen wurde. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut der E-Mail, dass durch die Aufnahmeerklärung durch das BMI lediglich ein erster Schritt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens absolviert worden ist und in der Folge nunmehr ein Visumverfahren angestrengt werden muss, in dem endgültig über die Aufnahme entschieden wird. Insbesondere heißt es, dass die GIZ eine Rückmeldung des BMI über die Aufnahmeerklärungen erhalten habe, diese Grundlage für nachfolgende Anträge auf Erteilung von Visa darstellten, dass die Personen, bezüglich derer die Aufnahmeerklärungen abgegeben worden seien, nun Visa für Deutschland beantragen könnten und dass die GIZ keinen Einfluss auf die Aufnahmeentscheidung oder das Aufnahmeverfahren habe. Die E-Mail hat danach informativen Charakter und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine entscheidungsbefugte Behörde mit einer verbindlichen Regelung an die Antragsteller herantritt (vgl. zu Parallelfällen VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V; Beschluss vom 16. September – VG 33 L 235/25 V; Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V; Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V). Der Fall der Antragsteller unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 entschiedenen Fall, in welchem die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergeben hatte, dass der Kläger angesichts der konkreten Fallumstände davon ausgehen konnte und durfte, dass mit der ihm vom Generalkonsulat zur Kenntnis gegebenen „Aufnahmezusage“ bereits verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 – juris Rn. 25). Das Verständnis der Aufnahmeerklärung als bloße Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren entspricht auch dem Regelungsgehalt von § 22 Satz 2 AufenthG. Die Erklärung der Aufnahme durch das BMI ist Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. Es deutet aber nichts darauf hin, dass diese in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren erfolgt. Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – juris Rn. 35; Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 29 L 403/25 V; Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V; Beschluss vom 1. Oktober 2025 – VG 11 L 435/25 V; Beschluss vom 15. Oktober 2025 – VG 37 L 203/25 V). Schon vom Wortlaut her sind die beiden Vorschriften deutlich unterschiedlich ausgestaltet. So heißt es in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, es könne vom BMI angeordnet werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Der Ausdruck „erteilen“ indiziert den Erlass eines Verwaltungsaktes. So werden Aufenthaltserlaubnisse oder Genehmigungen erteilt. Demgegenüber sieht § 22 Satz 2 AufenthG vor, dass das BMI eine Aufnahme erklärt. Eine bloße Erklärung stellt nach dem allgemeinen Verständnis jedoch noch keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt dar. Auch darüber hinaus spricht ein Vergleich des Wortlauts der beiden Regelungen dafür, dass der Aufnahmeerklärung nicht der Regelungscharakter eines Verwaltungsakts zukommt. Der in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der „Zusage“ vermittelt im Gegensatz zu der in § 22 Satz 2 AufenthG erwähnten „Erklärung“ eine höhere Verbindlichkeit. Außerdem macht er deutlich, dass es sich um eine Maßnahme gegenüber dem betroffenen Ausländer handelt. Dementsprechend trägt eine Zusage bereits begrifflich ein erhebliches Maß an Verbindlichkeit sowie eine Außenwirkung im Sinne der Schaffung eines korrespondierenden Rechts in sich (vgl. hierzu auch § 38 VwVfG), während dies bei dem neutralen Begriff der Erklärung gerade nicht der Fall ist. Zudem sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich vor, dass ein – zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten vor Klageerhebung grundsätzlich erforderliches – Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht stattfindet (zum Vorstehenden vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V – m.w.N.; Beschluss vom 16. September – VG 33 L 235/25 V – m.w.N.). Stellt mithin die Aufnahmeerklärung des BMI keinen Verwaltungsakt dar, bestehen auch für die Lösung von dieser Erklärung als actus contrarius keine gesonderten Vorgaben, sodass diese formlos möglich war (VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V; Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V). Dementsprechend informierte das BMI das Auswärtige Amt per E-Mail vom 15. September 2025 über die Entscheidung, die Aufnahmeerklärungen bezüglich der Antragsteller nicht aufrechtzuerhalten. Dem vorangegangen war ein inhaltlicher Austausch zwischen BMI und Auswärtigem Amt. Letzteres hat dem Votum zugestimmt. bb) Auch inhaltlich ist die Entscheidung des BMI vom 15. September 2025, sich von den Aufnahmeerklärungen zu lösen, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. § 22 Satz 2 AufenthG dient nach der Gesetzesbegründung der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums der Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten. Sie ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. § 22 AufenthG gewährt Ausländern deshalb keinen Anspruch auf die Erklärung der Aufnahme (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Es steht danach im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im Aufenthaltsgesetz zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer gemäß § 22 Satz 2 AufenthG aus dem Ausland aufgenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – 6 B 4/24 – juris Rn. 32, 34 m.w.N.). Ob (auch) die Lösung von einer Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist von einem weiten Entscheidungsspielraum der Exekutive auszugehen, der vorliegend nicht überschritten ist. Liegt die Erklärung der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive, so kann für eine erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal erklärten Aufnahme grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den (außen)politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung tragen zu können. Politische Interessen sind nicht konstant, sondern wandelbar. Daher kann eine Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 AufenthG stets nur als Erklärung „auf Zeit“ verstanden werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 37). Soweit vertreten wird, dass jedenfalls die Abkehr von einer dem betroffenen Ausländer kommunizierten Aufnahmeerklärung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, dürfte diese danach auf das Vorliegen von Willkür beschränkt sein (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V; Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V; Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V). Solche liegt hier nicht vor. Die in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) niedergelegte Verfassungsbindung des Gesetzgebers sowie die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht bezwecken den Ausschluss von Staatswillkür (vgl. Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 305; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2024 – 5 C 14/22 – juris Rn. 18). Zudem lässt sich das Willkürverbot dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen, denn das Gesetz soll allgemein und damit für alle gleich gelten. Danach sind Differenzierungen ohne sachlichen Grund und allgemein Entscheidungen auf Grundlage sachfremder Erwägungen verboten (vgl. Sommermann, in: Huber/Voßkuhle GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 305). Willkür liegt vor, wenn eine Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 BvR 1867/22 – juris Rn. 17 m.w.N.). Für gerichtliche Entscheidungen gilt, dass die Grenze zur Willkür erst dann überschritten ist, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine solche vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann demgegenüber nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Gerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 –, juris Rn. 38). Gemessen daran hat die Antragsgegnerin nicht willkürlich gehandelt. Es liegen nachvollziehbare Gründe für die Lösung von den Aufnahmeerklärungen bezüglich der Antragsteller vor. Anlass für die Entscheidung war das Ergebnis des Sicherheitsinterviews vom 18. Februar 2025. Aus dem hierüber angefertigten Vermerk geht hervor, dass der Antragsteller zu 1 unter Berücksichtigung von ihm vorgelegter Unterlagen zu seiner Ausbildung an der Dawat-Universität, zu seiner Tätigkeit als Staatanwalt sowie zu einer möglichen Bedrohung durch die Taliban befragt wurde. Angaben und Reaktionen des Antragstellers zu 1 werden teils konkret, teils zusammengefasst wiedergegeben. Dabei wurde eine Vielzahl von Indizien genannt, die daran zweifeln lassen, ob der Antragsteller zu 1 tatsächlich die von ihm vorgetragene Ausbildung genossen und wie angegeben als Staatsanwalt gearbeitet hat und deswegen von den Taliban angegriffen und bedroht wurde. In Bezug auf die universitäre Ausbildung ist etwa zu nennen, dass er von vorherigen Abschlussjahrgängen seiner Universität berichtet habe, die es nicht gegeben habe, zum Nachweis seines Studiums eine qualitativ schlechte Kopie einer 2019 ausgestellten Abschlussurkunde mit Rechtsschreib- und Zeichensetzungsfehlern vorgelegt habe, keine Ausführungen zum afghanischen Strafrecht und keine inhaltlichen Angaben zu den Lerninhalten und dem Curriculum seines Studiengangs habe machen können und behauptet habe, keine Wissen zum Scharia-Recht zu haben, obwohl dieses Teil des Studiums und des afghanischen Rechts sei. Hinsichtlich der angegebenen Dienstzeiten habe er widersprüchliche Angaben gemacht und auf die Konfrontation hierauf mit Unbehagen reagiert. Er habe angegeben, während seiner Tätigkeit als Staatsanwalt im ATPD Uniform getragen und eine Handfeuerwaffe mit sich geführt zu haben, habe Hersteller, Modell oder Kaliber der Waffe jedoch nicht nennen können. Warum er die Kopie des Mitarbeiterausweis des ATPD auf eine Plastikkarte habe drucken lassen, habe er nicht erklärt. Im Ergebnis wurde von bewusst wahrheitswidrigen Angaben ausgegangen und es wurden Sicherheitsbedenken aus dem fehlenden Wissen um die tatsächlichen Tätigkeiten des Antragstellers zu 1 in den Jahren 2009 bis 2017 abgeleitet, die sicherheitsrelevant sein könnten. Dieser Schluss ist nachvollziehbar. Der Vortrag der Antragsteller führt zu keiner anderen Bewertung. Die Annahme vorsätzlich wahrheitswidriger Angaben beruht auf einer ganzen Reihe gewichtiger Indizien, von denen einige bereits für sich genommen erhebliche Zweifel an den wesentlichen Angaben des Antragstellers zu 1 begründen. Einzelne Fehlinterpretationen sowie die Möglichkeit von Missverständnissen und Erinnerungslücken stellen sie daher nicht durchgreifend in Frage. Der Schluss, dass der Antragsteller zu 1 sicherheitsrelevanten Fragen zu seinen Tätigkeiten zwischen 2009 und 2017 aus dem Weg habe gehen wollen, mag nicht zwingend sein. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er länger oder anders als durch die angegebene Tätigkeit als Staatsanwalt im ATPD, das Teil des afghanischen Nachrichtendienstes NDS gewesen sei, für den NDS gearbeitet hat. Die Bejahung von Sicherheitsdenken ist dennoch nachvollziehbar. Denn in dem Fall, dass die Angaben einer Person zu ihrem Werdegang und ihrer beruflichen Tätigkeit nicht glaubhaft sind, ist ihr tatsächlicher Hintergrund unbekannt, was mit Blick auf den langjährigen Konflikt in Afghanistan und die dortige politische und gesellschaftliche Situation ein Sicherheitsrisiko darstellen kann. Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vermerks über das Sicherheitsinterview teilt die Kammer nicht. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass er nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Gespräch erstellt worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Abkehr von einmal abgegebenen, an die Betroffenen kommunizierten Aufnahmeerklärungen mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes, das zugleich eine subjektive Grundrechtsverbürgung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 – juris Rn. 121 m.w.N.), weitergehenden Einschränkungen unterliegt, ist sie im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Sie stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar. Die Antragsteller konnten nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Angaben, die Grundlage für die Erklärung ihrer Aufnahme waren, im Visumsverfahren keiner Überprüfung unterzogen werden. Diese hat hier ganz erhebliche Zweifel daran ergeben, dass der Antragsteller zu 1 tatsächlich wie vorgebracht als Staatsanwalt in Afghanistan gearbeitet hat und deshalb von den Taliban angegriffen wurde und seit ihrer Machtübernahme besonders gefährdet ist. Die Annahme, dass vorsätzlich falsche Angaben zur Erlangung von Visa für Einreise nach Deutschland gemacht wurden, liegt mindestens nahe. Die Abkehr von den Aufnahmeerklärungen erfolgte demnach nicht nur nicht willkürlich, sondern auch aus gewichtigen Gründen. Soweit die Antragsteller zuletzt eine weitere Aufklärung der Umstände des Sicherheitsinterviews, zu der Qualifikation der Dolmetschenden, dem Anlass der Befragung und anderem begehren, ist dem möglicherweise im Rahmen des Klageverfahrens nachzugehen (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V). Eine Aufklärung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch deshalb nicht geboten, weil die Einlassungen bzw. Zweifel der Antragsteller die grundsätzlichen Sicherheitsbedenken der Antragsgegnerin im Kern nicht berühren. Die vermerkten fehlenden Kenntnisse des Antragstellers zu 1 zum afghanischen Strafrecht und Scharia-Recht sowie seine zweifelhaften Einlassungen zu seinem Studiengang und beruflichen Weg wurden von den Antragstellern nicht bestritten. Akteneinsicht wurde umfassend gewährt. b) Der erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Regelung betrifft Einzelfälle. Sie erfordert eine Sondersituation gegenüber anderen Ausländern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Nach der Rechtsprechung liegen dringende humanitäre Gründe vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 23) Eine solche Sondersituation haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Wie dargelegt, sprechen gewichtige Gründe dagegen, dass der Antragsteller zu 1 tatsächlich wie angegeben als Staatsanwalt tätig war und sich deshalb seit der Machtübernahme der Taliban einer besonderen, sich von der Lage anderer Personen in Afghanistan unterscheidenden Gefährdungssituation ausgesetzt sieht. Die Bedrohung der Antragstellerinnen durch eine an ihr Geschlecht anknüpfende Verfolgung stellt ebenfalls keine Sondersituationen dar. Sie unterscheidet sich nicht von der Lage anderer Afghaninnen in Afghanistan und war auch nicht Grund für die Erklärung der Aufnahme der Antragsteller in Deutschland. Der weitere unter § 22 Satz 1 AufenthG zu subsumierende Fall, dass besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 23; Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 –, juris Rn. 13) liegt hier ebenso wenig vor. 2. Nach alledem ist die Antragsgegnerin gleichermaßen nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bescheidung der Visumsanträge der Antragsteller zu verpflichten. Es fehlt an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Zwar dürften die Antragsteller grundsätzlich verlangen können, dass ihre Visumsanträge beschieden werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mangels Glaubhaftmachung eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 47. EL Februar 2025, § 123 Rn. 69 m.w.N.), indes nicht in Betracht. 3. Die Antragsteller haben entsprechend auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin Leistungen der GIZ, insbesondere die Unterbringung in einer sicheren Unterkunft und bedarfsweise Krankenbehandlung, gewährt werden (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V). Denn wie oben ausgeführt, hält die Antragsgegnerin an ihren Aufnahmeerklärungen in rechtmäßiger Weise nicht mehr fest. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind nicht offen, sondern negativ. Für einen davon gesonderten Anspruch auf Unterbringung und Versorgung ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.Im Einklang mit der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15/OVG 3 M 69.15 –, juris Rn. 3) wird trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert je begehrtes Visum angesetzt. Der Antrag zu 2 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. 5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist abzulehnen. Es fehlt an der gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114, § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung erforderlichen Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Die Antragsteller haben bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises auf das Fehlen der erforderlichen Unterlagen bedurfte es angesichts der Ankündigung, Prozesskostenhilfeunterlagen nachzureichen, und der anwaltlichen Verfahrensvertretung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2015 – OVG 11 M 43/14 –, juris Rn. 2 m.w.N.).