Urteil
38 K 7.18 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0826.38K7.18V.00
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Leitsätze
§ 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), der den Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Eltern regelt, ist nicht auf Kinder anzuwenden, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung am 1. August 2018 volljährig geworden sind.(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen zu 1., 2. und 5. ihre Klagen zurückgenommen haben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 3. und 4. zu je 1/3, die Klägerinnen zu 1., 2. und 5. zu je 1/9, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), der den Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Eltern regelt, ist nicht auf Kinder anzuwenden, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung am 1. August 2018 volljährig geworden sind.(Rn.20) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen zu 1., 2. und 5. ihre Klagen zurückgenommen haben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 3. und 4. zu je 1/3, die Klägerinnen zu 1., 2. und 5. zu je 1/9, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Über die Klagen konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Das Verfahren ist bezüglich der Kläger zu 1., 2. und 5. einzustellen, die sie ihre Klagen zurückgenommen haben, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – . Die Klagen der Kläger zu 3. und 4. sind erfolglos. Sie sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Botschaft in Islamabad vom 4. Juni 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger zu 3. und 4. jeweils nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten noch auf Neubescheidung der Visaanträge haben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch der Kläger zu 3. und 4. folgt jeweils nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) - AufenthG -. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach Satz 2 der Regelung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG kann dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer ist – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) – für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. für die Konstellation des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausführlich die Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris). Danach sind die Kläger zu 3. und 4. keine minderjährigen Kinder im Sinne des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Denn der Kläger zu 3. ist am 3. Januar 2013, der Kläger zu 4. am 9. Juni 2017 volljährig geworden. Aber selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, dass beim so genannten Kindernachzug auf den Zeitpunkt des Visumsantrags nach § 36a AufenthG abzustellen sei, führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Zeitpunkt des Visumsantrags (September 2016) war der Kindernachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen, abgesehen davon, dass der Kläger zu 3. schon zu diesem Zeitpunkt volljährig war. Erst im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 36a AufenthG am 1. August 2018 wurde der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern überhaupt erst wieder gesetzlich ermöglicht. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Kläger zu 4. volljährig. Dafür, dass § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG rückwirkend auf vor dessen In-Kraft-Treten volljährig gewordene Kinder anzuwenden wäre, bietet weder die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte noch ist dies sonst ersichtlich. II. Der Umstand, dass der Kläger zu 4. seinen Nachzugsantrag im September 2016 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, in dem er noch minderjährig war, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn zu diesem Zeitpunkt galt für den Kläger zu 4., dessen Vater und Referenzperson die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nach dem 17. März 2016 erteilt worden war, die Regelung des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG a.F., mit der der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt hatte (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390, in Kraft getreten am 17. März 2016). Die gegen diese Regelung vorgetragenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken teilt die erkennende Kammer nicht (vgl. Urteile der Kammer vom 29. März 2019, a.a.O., juris Rn. 30 und vom 3. April 2019, a.a.O., juris Rn. 31, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17 und OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 6 ff.). Schon mangels Zweifeln des Gerichts an der Vereinbarkeit von § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG a.F. mit höherrangigem Recht ist weder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG noch an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV geboten. III. Die Kläger zu 3. und 4. haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von Visa oder auf Neubescheidung ihrer Visaanträge auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Kläger zu 3. und 4. sind jeweils nicht auf die familiäre Lebenshilfe ihrer in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister angewiesen. Soweit der Kläger zu 3. im Vorsprachtermin bei der Botschaft im März 2019 angegeben hat, er könne wegen der Sicherheitslage in Afghanistan weder studieren noch arbeiten, betrifft dies die allgemeinen Lebensumstände und keine familienbezogenen Aspekte. Auch die Angaben des Klägers zu 4. lassen nicht erkennen, dass er auf familiäre Lebenshilfe durch die in Deutschland lebende Familie angewiesen ist. Dagegen spricht bereits, dass er seinen Angaben bei der Vorsprache zufolge mit einem Stipendium an der American University of Afghanistan studiert. Dass er seinen Vater vermisst und auch die Verwandten ihn nicht ersetzen können, ist verständlich, führt aber nicht zu einer außergewöhnlichen Härte. Anderes ergibt sich auch nicht aus den im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen bzw. zum Verfahren gereichten „Berichten der Gerichtsmedizin“ vom 1. April 2017 (Bl. 257 des Verwaltungsvorgangs), vom 23. Mai 2018 und vom 23. Juli 2018 (Bl. 134, 136 der Gerichtsakte). Diese lassen schon nicht hinreichend konkret erkennen, unter welchen psychischen Belastungen genau die Kläger zu 3. und 4 leiden, wenn es dort heißt, sie seien in einem „schlechten psychischen Zustand mit Symptomen einer ernsthaften psychischen Störung“. Auch die angedeutete Suizidgefahr wird in den Schreiben für die Kläger zu 1.-5. lediglich in einem Satz pauschal befürchtet. Für den in einem Satz zusammengefassten Befund der Gerichtsmedizin im Bericht von 2017, wonach die Familie „unter Lebensgefahr steht“, liefert der Bericht selbst keine nähere Begründung. Wie sich eine etwaige psychische Störung auf den Alltag der Kläger zu 3. und 4. jeweils auswirkt, beschreiben die Berichte ebenfalls nicht. Erst recht ergibt sich daraus nicht, dass der psychische Zustand der Kläger zu 3. und 4. jeweils eine eigenständige Lebensführung unmöglich macht und die Hilfe der in Deutschland lebenden Familie erforderlich ist. Unabhängig davon sind die Berichte bereits über ein Jahr alt und vermögen schon deshalb keine Aussage zur aktuellen Situation der Kläger zu 3. und 4. zu treffen. Abgesehen davon haben die Kläger zu 3. und 4. im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache selbst nicht von ernsthaften psychischen Störungen oder gar Suizidgedanken berichtet. Die weiteren, von der Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache im März 2019 geschilderten schwierigen allgemeinen Lebensumstände, die sie insoweit auch auf die Kläger zu 3. und 4. beziehen, liegen bzw. lagen in der Sicherheitslage in Afghanistan begründet und treffen die Kläger zu 3. und 4. nicht mehr als andere, in ihrem Heimatland verbliebene afghanische Staatsangehörige. Auch wenn es zutrifft, dass der Vater der Kläger zu 3. und 4. in Afghanistan entführt wurde, gegen Lösegeld freikam und anschließend illegal das Land verließ, was hernach zu einer psychischen Belastung der ganzen Familie geführt haben mag, resultiert daraus noch nicht per se die Angewiesenheit auf die persönliche Lebenshilfe durch die Eltern und / oder die Geschwister. Im Übrigen ist schon in Anbetracht der zeitlichen Umstände nicht anzunehmen, dass den Klägern zu 3. und 4. ebenfalls eine Entführung wegen ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu ihrem Vater droht. Die Entführung des Vaters fand nach dessen Angaben im Asylverfahren (Bl. 78 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen) im Juni 2015 statt. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 3. und 4. seither, also mittlerweile seit über vier Jahren, unbehelligt in Kabul leben. Abgesehen davon leben nach den Angaben der Kläger zu 3. und 4. zwei Tanten mütterlicherseits, vier Onkel mütterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits und beide Großmütter wie sie selbst in Kabul. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, die die familiäre Lebenshilfe durch die in Deutschland lebenden Angehörigen erforderlich machte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr M... gerade auf die Lebenshilfe der Kläger zu 3. und 4. angewiesen wäre. Aus den Angaben der Kläger selbst, wonach ihr Vater unter Asthma und Depressionen leide, lässt sich dies nicht ableiten. Nichts anderes folgt aus den zum Verfahren gereichten Berichten zum Gesundheitszustand von Herrn M... insbesondere nicht aus den Stellungnahmen des psychologischen Psychotherapeuten Dr. R...vom 15. Februar 2018, vom 25. Juli 2018, vom 13. Dezember 2018 und vom 4. März 2019. Danach leidet Herr M... unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung wegen seiner „Kriegserfahrung und Folter als Geisel in der Heimat Afghanistan“ und einer schweren ängstlich-reaktiven Depression. Weder aus dem Befund an sich noch aus der weiteren therapeutischen Darstellung ergibt sich indes, dass die persönliche Anwesenheit der Kläger (und insbesondere der Kläger zu 3. und 4.) für die Lebensführung von Herrn M...erforderlich ist. Zwar beschreibt der Psychotherapeut (erstmals) in der Stellungnahme vom 4. März 2019 die Anwesenheit „der Familie“ von Herrn M...als „für seine Genesung für besonders indiziert und empfehlenswert“ und meint, dass ansonsten „mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Gesundheit“ zu rechnen sei. Abgesehen davon, dass der Familiennachzug in der seit Oktober 2016 andauernden Behandlungsgeschichte von Herrn M...bis dahin keine Erwähnung fand, folgt aus der vorzitierten Einschätzung jedenfalls nicht, dass Herr M...ohne die Anwesenheit seiner Familie zu keiner eigenständigen Lebensführung in der Lage ist. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass er im Mai 2018 erfolgreich (mit 32 von 33 Punkten!) an dem Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen hat, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Klägerinnen zu 1., 2. und 5. sich noch in Afghanistan aufhielten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Bericht des D...vom Zentrum für Ambulante Neurologie vom 24. Mai 2019, wonach sich die Depression von Herrn M... verschlimmert und er Selbstmordgedanken gehabt habe. Schließlich ist, selbst wenn man unterstellt, dass der (psychische) Gesundheitszustand von Herrn M... eine eigenständige Lebensführung unmöglich macht, davon auszugehen, dass jedenfalls seine nunmehr im Bundesgebiet anwesende Ehefrau, die Klägerin zu 1., imstande ist, ihren Ehemann angemessen zu unterstützen. IV. Schließlich haben die Kläger zu 3. und 4. auch keinen Anspruch auf Erteilung der Visa bzw. auf Neubescheidung aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner ist zu beachten, dass es sich bei § 22 Satz 1 AufenthG um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe können daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 39; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2). Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 22 AufenthG Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall, wie das Gericht bereits im von den Klägern zu 1. bis 5. geführten Eilverfahren ausgeführt hat (VG Berlin, Beschluss vom 15. November 2017 - VG 11 L 608.17 V -, Bl. 102 ff. der Gerichtsakte). Die diesbezüglichen Gründe des Beschlusses macht sich die Kammer nach eigenständiger Würdigung zu Eigen. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass auch für die erkennende Kammer nicht ersichtlich ist, dass sich die Situation der Kläger zu 3. und 4. von derjenigen anderer volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, deren Eltern und Geschwister das Herkunftsland verlassen haben, unterscheidet. Auch die geschilderte Entführung ihres Vaters und anschließende Freilassung gegen Lösegeld im Juni 2015 begründet kein singuläres Einzelschicksal, weil derartige Entführungen nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen und plausiblen Darstellung der Beklagten (vgl. Bl. 250 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) in Afghanistan seinerzeit an der Tagesordnung waren. Zudem hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinerzeit nicht davon ausgegangen ist, dass die Entführung des Vaters der Kläger zu 3. und 4. politisch motiviert war, sondern aus finanziellen Beweggründen heraus verübt worden ist (Seite 3 des Bescheides vom 3. Mai 2016, Bl. 75 des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen). Im Klageverfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Vater der Kläger zu 3. und 4. seine Klage zurückgenommen (vgl. den Einstellungsbeschluss des VG Gelsenkirchen vom 23. Februar 2017, Bl. 254 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Ebenso erscheint eine konkrete Bedrohung von Leib und Leben der Kläger zu 3. und 4. durch eine potenzielle Entführung, die auf diejenige ihres Vaters zurückgehen könnte, bereits angesichts der zeitlichen Umstände, wie bereits ausgeführt, fernliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten (nur noch) um die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs für die Kläger zu 3. und 4. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Kläger zu 2. bis 5. Die Klägerin zu 2. ist 14 Jahre alt, der Kläger zu 3. ist 24 Jahre alt, der Kläger zu 4. ist 20 Jahre alt und die Klägerin zu 5. ist 6 Jahre alt. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 5., Herr M..., lebt in E... . Ihm wurde im Mai 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und hernach eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im September 2016 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Kabul die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs. Mit ihrer am 10. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgten die Kläger zunächst das Familiennachzugsbegehren weiter. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 104 Abs. 13 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 17. März 2016 mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sei. Ende August 2018 stellten die Kläger im gerichtlichen Verfahren klar, dass sie ihr Begehren nunmehr (auch) auf § 36a des Aufenthaltsgesetzes stützen. Im März 2019 nahmen die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 3. und 4. einen Sondertermin zur Vorsprache bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad wahr. Im Anschluss daran erteilte die Botschaft den Klägerinnen zu 1., 2. und 5. nach Zustimmung der Beigeladenen im Juni 2019 die begehrten Visa, worauf hin sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisten und seither hier leben. Sie haben ihre Klagen am 15. Juli 2019 zurückgenommen. Mit jeweiligem Bescheid vom 4. Juni 2019 lehnte die Botschaft der Beklagten in Islamabad die Visumsanträge der Kläger zu 3. und 4. ab. Zur Begründung führte die Botschaft aus, dass der Familiennachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern erst seit dem 1. August 2018 wieder möglich geworden sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser gesetzlichen Neuregelung seien die Kläger zu 3. und 4. indes bereits volljährig gewesen, so dass sie die Vorschrift des § 36a AufenthG nicht für sich in Anspruch nehmen könnten. Darüber hinaus liege keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 des AufenthG vor, auf Grund derer den Klägern zu 3. und 4. ein Visum zu erteilen sei. Die Kläger zu 3. und 4. beantragen zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft Islamabad vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft Islamabad vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gemäß § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und nimmt im Wesentlichen auf deren Begründungen Bezug. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.