Urteil
38 K 374.19 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1212.38K374.19V.00
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Leitsätze
Der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Flucht des subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch andauerte. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Eheschließung zu einem früheren Zeitpunkt wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht möglich war. Eine Verlobung vor der Flucht reicht hierfür genauso wenig aus wie eine Eheschließung, die alleine wegen der Minderjährigkeit eines Ehepartners erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Flucht des subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch andauerte. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Eheschließung zu einem früheren Zeitpunkt wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht möglich war. Eine Verlobung vor der Flucht reicht hierfür genauso wenig aus wie eine Eheschließung, die alleine wegen der Minderjährigkeit eines Ehepartners erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben und die Sache hinreichend schriftlich erörtert wurde (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist erfolglos. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 6. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumantrags hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß Satz 2 der Bestimmung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Ehemann der Klägerin – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Danach ist die Erteilung eines Visums ausgeschlossen, weil die Ehe der Klägerin nicht bereits vor der Flucht ihres Ehemannes geschlossen wurde (hierzu unter 1.) und keine Ausnahme vom Regelausschlussgrund vorliegt (hierzu unter 2.). 1. Eine Ehe ist „nicht bereits vor der Flucht geschlossen“, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sind damit grundsätzlich auch Ehen, die in einem Zeitpunkt geschlossen worden sind, in dem die Flucht noch andauerte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2019 - VG 38 K 43.19 V -; Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 28.18 V - jeweils juris). Vorliegend haben die Ehegatten ihre Ehe erst im Jahre 2018 geschlossen, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie ihr Herkunftsland Syrien wegen des Bürgerkriegs bereits verlassen hatten. Für die Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG spricht neben dem bereits insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („vor der Flucht“) auch deren Entstehungsgeschichte. Ehen, die „nach der Flucht aus dem Herkunftsland“ geschlossen wurden, sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Regel nicht zum Familiennachzug berechtigen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 3). Zudem stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass Anderes für „nach dem Verlassen des Herkunftslandes geborene Kinder“ gelte (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 24). Eine derartige Beschränkung des Ehegattennachzugs entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - Familiennachzugsneuregelungsgesetz - (vgl. BGBl. I 2018, S. 1147). Es zielt darauf ab, vor dem Hintergrund der hohen Zahl von Asylsuchenden aus Herkunftsländern mit hoher Anerkennungsquote einen Ausgleich zwischen den rechtlichen und humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Integrations- und Aufnahmesystemen von Staat und Gesellschaft andererseits zu schaffen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1, 15). Hierfür wurde zunächst der privilegierte Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten temporär für zwei Jahre ausgesetzt (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), später die Aussetzung erneut verlängert und sodann bestimmt, dass ab dem 1. August 2018 der Familiennachzug zu dieser Gruppe aus humanitären Gründen für nicht mehr als 1.000 Personen pro Monat gewährt werden soll (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 2). Auch das Unionsrecht gebietet keinen weitergehenden Ehegattennachzug. Insbesondere ist dies nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG - Familienzusammenführungsrichtlinie - geboten. Zwar gestattet Art. 9 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie eine Beschränkung der Familienzusammenführung von Flüchtlingen auf Fälle, in denen die familiären Bindungen bereits vor der Einreise bestanden haben, sodass während der Flucht geschlossene Ehen dem Wortlaut nach erfasst werden können. Bereits Art. 9 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie stellt jedoch klar, dass das Kapitel V (Art. 9-12) - nur - auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet. Schließlich regelt Art. 3 Abs. 2 lit. c) Familienzusammenführungsrichtlinie, dass diese keine Anwendung findet, wenn „dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde […]“. Auch hat der Gerichtshof der Europäische Union - EuGH - mit Urteil vom 7. November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) mittlerweile ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet. Zudem sollte die unionsrechtliche Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten der Qualifikationsrichtlinie überlassen bleiben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2018, § 36a AufenthG Rn. 14). Die Einschränkung des Ehegattennachzugs auf vor der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossene Ehen ist auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere greift sie nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ein, dessen Schutzbereich auch das eheliche Zusammenleben umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 86). So gewährt Art. 6 Abs. 1 GG gerade keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ferner verpflichtet zwar die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (vgl. für die Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, a.a.O., Rn. 96, 103; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5.13 - juris Rn. 5). Dies ist aber vorliegend geschehen. Zum einen erlaubt der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Ausnahmefall einen Ehegattennachzug auch bei nicht bereits vor der Flucht geschlossenen Ehen. Zum anderen besteht die Perspektive eines Ehegattennachzugs unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn dem in Deutschland lebenden Ehepartner eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Diese Möglichkeit ist dem Ehemann der Klägerin, der - nach vorangegangenem Asylverfahren - bereits seit 2016 in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und seit 2017 abhängig beschäftigt ist, gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eröffnet. Darüber hinaus verstößt die Einschränkung des Ehegattennachzugs nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zwecksetzung ist der Zeitpunkt der Eheschließung ein sachlicher Differenzierungsgrund. So kann wirksam ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für eine Nachzugsmöglichkeit erst nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen werden. Sofern einzelne Ausländerbehörden auch während der Flucht geschlossene Ehen als schutzwürdig im Sinne des § 36a AufenthG erachten, ist dies unerheblich. So ist etwa nach den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB Nr. 36a.3.1, Stand: 29. November 2019) unter Flucht nicht nur die Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu verstehen, sondern auch die Ein-, Durch- und Ausreise aus allen anderen Staaten vor Überqueren der Außengrenze eines Schengen-Staates. Danach wäre der Ehegattennachzug einer syrischen Staatsangehörigen möglich, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in der Türkei genommen hat. Ein aus einer Selbstbindung der Verwaltung resultierender Anspruch käme aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde eine bestimmte Ermessenspraxis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379, juris Rn. 14). Eine solche setzt ein der Behörde zustehendes Ermessen voraus. § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist jedoch, wie ausgeführt, negative Tatbestandsvoraussetzung eines Ehegattennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten; ein Ermessen der Behörde ist insoweit nicht eröffnet. Zudem entspricht es der Verwaltungspraxis im Prüfverfahren für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, dass die Ausländerbehörden allein für die Prüfung von Sachverhalten mit Inlandsbezug zuständig sind. Die Prüfung der auslandsbezogenen Sachverhalte - hierunter fällt auch der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG - obliegt den Auslandsvertretungen (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an die Länder vom 13. Juli 2018). Der Auslegung der Kammer steht auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - entgegen. Dieser erkannte zwar in einer Beschränkung des Ehegattennachzugs für Geflüchtete auf vor der Flucht geschlossene Ehen im britischen Recht eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2012, Nr. 22341/09 [Hode und Abdi] - juris). Eine unmittelbare Übertragung der Erwägungsgründe der Entscheidung auf die vorliegend zu betrachtende Konstellation scheidet aber gleichwohl aus. Zum einen ließ der EGMR die im Übrigen auch für den Bundesgesetzgeber maßgebliche Begründung für die gesetzgeberische Entscheidung, es unter Wahrung internationaler Verpflichtungen zu vermeiden, zusätzliche Fluchtanreize zu setzen, unberücksichtigt. Zum anderen betrifft die Entscheidung nicht den (kontingentmäßig beschränkten) Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2018, § 36a AufenthG Rn. 100). 2. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie und ihr Ehemann bereits vor dessen Flucht die Absicht hatten zu heiraten. Allein wegen der fehlenden Zustimmung der Eltern der Klägerin zur Eheschließung ihrer damals noch minderjährigen Tochter habe die Hochzeit erst später stattgefunden. Dies reicht für die Annahme einer atypischen Situation, die eine Abweichung vom Regelfall erforderte, nicht aus. Gründe für eine Eheschließung erst nach Verlassen des Herkunftslandes sind hiervon insbesondere dann erfasst, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht möglich war. Auch aus dem Vortrag der Klägerin, bereits seit 2015 mit ihrem heutigen Ehegatten verlobt zu sein, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Kammer hat bereits Zweifel an dem Bestehen des Verlöbnisses, da sich der von der Klägerin bei ihrer Befragung anlässlich der Visumsbeantragung genannte Zeitpunkt der Verlobung nicht mit den Angaben aus der bei Gericht eingereichten Erklärung der Eltern der Klägerin deckt. Unabhängig hiervon steht ein Verlöbnis der Ehe nicht gleich. Erst die Eheschließung selbst führt zu weitreichenden und nicht mehr ohne weiteres auflösbaren rechtlichen Bindungen zwischen den Ehegatten, denen auch das Visumsrecht Rechnung zu tragen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2016 - VG 33 K 301.16 A - EA S. 7). Die Klägerin hat daneben auch keine weiteren Gründe vorgetragen, die einer früheren Hochzeit entgegengestanden hätten. Selbst wenn syrisches Familienrecht eine Eheschließung bereits 2015 nicht erlaubt hätte, erfüllte dies gleichwohl ebenfalls keinen Ausnahmetatbestand. So sind Regelungen zur Ehefähigkeit in zahlreichen Rechtskreisen üblich (vgl. etwa § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Sie dienen zudem dem Schutz Minderjähriger und damit einem als besonders wichtig einzustufenden Rechtsgut. Im Übrigen ist es der Klägerin auch zumutbar, auf den Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwiesen zu werden. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin in der Türkei berechtigt aufhält und ob der Ehemann der Klägerin dort einen Aufenthaltstitel erlangen könnte, ist es dem Ehepaar jedenfalls möglich, sich gelegentlich besuchsweise zu sehen. So war es dem Ehemann der Klägerin nach deren Vorbringen möglich, im Januar 2018 anlässlich einer Hochzeitsfeier des Paares in die Türkei einzureisen. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Ehemann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin ist als Ehefrau keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Vorschrift ist auf den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass nach der Gesetzesbegründung „die allgemein für den Familiennachzug geltenden Vorschriften (§§ 27, 29, 31, 33, 34, 35 und 36 Absatz 2 AufenthG) grundsätzlich auch auf den neuen § 36a AufenthG Anwendung finden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind“ (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Der Ehegattennachzug ist im Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt, und zwar in § 28 AufenthG (Nachzug zum deutschen Ehegatten), § 30 AufenthG (Nachzug zum ausländischen Ehegatten, der im Besitz einer der dort aufgeführten Aufenthaltstitel ist) sowie speziell für den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten in § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Über diese systematischen Erwägungen hinaus folgt der abschließende Charakter von § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG für den Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Ehegatten auch aus der Gesetzesbegründung, wonach für die Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten allein die Neuregelung des § 36a AufenthG maßgeblich ist (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 20). Überdies dürfte durch eine parallele Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten das diese Personengruppe betreffende Regelungskonzept des § 36a AufenthG unterlaufen. So kann bei Ehegatten im Sinne des § 36a AufenthG etwa von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wonach bei Einhaltung der genannten Frist von dieser Voraussetzung abzusehen ist, findet gemäß § 36a Abs. 5 AufenthG keine Anwendung. In der Konstellation des § 36 Abs. 2 AufenthG wäre diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut indes anwendbar. In der Folge wären Ehegatten, die die in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bestimmte Frist einhalten und damit keinen Lebensunterhalt sichern müssen, insoweit besser gestellt als solche nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Im Übrigen fehlt es an einer außergewöhnlichen Härte. Eine solche liegt vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat bei Beantragung des Visums erklärt, weder ihr Leben noch ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit in der Türkei seien ernsthaft bedroht. Zudem habe sie keine gesundheitlichen Beschwerden. Der übrige Vortrag der Klägerin, sie könne in der Türkei weder arbeiten noch zur Schule gehen, und der Familie gehe es trotz der Erwerbsarbeit ihrer jüngeren Brüder finanziell schlecht, reicht für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Abgesehen davon sind bei der Frage, ob eine außergewöhnliche, den Familiennachzug rechtfertigende Härte vorliegt, die (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffende Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann. Die 1998 geborene Klägerin und ihr 28-jähriger Ehemann, Herr F..., sind syrische Staatsangehörige und stammen aus Manbidsch, Syrien. Nach Angaben der Klägerin führen die beiden seit 2012 eine Beziehung. Im Mai 2015 habe die Verlobung in ihrer Heimatstadt stattgefunden. Im Sommer 2015 habe ihr Verlobter aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage Syrien verlassen und sei zunächst für einen Monat in die Türkei, sodann weiter in die Bundesrepublik Deutschland gezogen. Ihre Eltern hätten ihr untersagt, ihn zu begleiten, da das Paar zum damaligen Zeitpunkt lediglich verlobt gewesen sei. Im November 2016 sei die Klägerin mit Teilen ihrer Familie vor dem IS in die Türkei geflohen. Im Januar 2018 habe Herr A... die Klägerin in der Türkei besucht, um diese zu heiraten. Ausweislich der eingereichten Heiratsurkunde sowie der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes in Damaskus, jeweils ausgestellt am 15. August 2018, wurde die Ehe am 1. März 2018 geschlossen. Die Klägerin lebt weiterhin mit ihrer Familie in der Türkei. Hierzu trug die Klägerin vor, dass ihre jüngeren Brüder den Lebensunterhalt erwirtschafteten. Des Weiteren erklärte sie, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Allerdings gestalte sich die finanzielle Situation der Familie in der Türkei sehr schwierig. Die Klägerin könne weder die Schule besuchen noch arbeiten gehen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - dem Ehemann der Klägerin auf seine Meldung als Schutzsuchender vom 18. November 2015 bzw. seinen Asylantrag vom 10. Juni 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Er erhielt am 18. August 2016 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde und derzeit bis zum 23. Juli 2022 gültig ist (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -). Seit November 2017 arbeitet er bei einem Logistikunternehmen. Er hat nach den Angaben der Klägerin bereits Deutschkenntnisse erworben. Am 20. Mai 2019 beantragte die Klägerin bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland - Generalkonsulat - in Istanbul, Türkei, die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs. Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 lehnte das Generalkonsulat den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Ehe der Klägerin nicht bereits vor der Flucht ihres Ehemannes geschlossen worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 8. Juli 2019 erhobenen Klage. Ergänzend trägt sie vor, ihre Eltern hätten einer Hochzeit erst zugestimmt, nachdem sie volljährig geworden sei. Grundsätzlich seien ihre Eltern jedoch schon vor diesem Zeitpunkt mit der Heirat einverstanden gewesen. Die Verlobungsfeier habe im Januar 2015 im Haus ihrer Eltern stattgefunden. Hierzu reicht die Klägerin eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern ein. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 6. Juni 2019 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann Herrn F... zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen und ferner die Asylakte des Herrn F... Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.